B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2588/2013
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
Stiftungsfonds A._______,
vertreten durch Dr. Guido Brusa, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Vorinstanz.
Gegenstand
Anwendbares Aufsichtsrecht (Verfügung vom 3. April 2013).
A-2588/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Stiftungsfonds A._______ (im Folgenden: der Stiftungsfonds), ist eine
im Handelsregister eingetragene Stiftung mit Sitz in B._______. Gemäss
Handelsregister bezweckt er die Weiterführung der bereits von der Firma
C._______ unterhaltenen Wohlfahrtseinrichtungen, namentlich die Für-
sorge zugunsten aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer der Firma
C._______, in B._______, und/oder ihrer Angehörigen oder Hinterbliebe-
nen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod, Krankheit,
Arbeitslosigkeit und Notlage (vgl. act. 1, Beilage 02/03).
Mit Gesuch vom 14. November 2012 verlangte der Stiftungsfonds bei der
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (im Folgenden: BVS) die
Feststellungen, dass es sich bei ihm um eine klassische gemeinnützige
Stiftung im Sinne des ZGB und der kantonalen Aufsichtsgesetzgebung
handle, dass er allein der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der allge-
meinen klassischen Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich unterstehe, dass
für ihn die Liquidationsordnung/die Liquidationsanweisungen des Stifters
nach Massgabe der Gründungsdokumente/Stiftungsurkunde verbindlich
seien und dass das von der Aufsichtsbehörde verordnete Liquidationsreg-
lement als der verbindlichen Stiftungsurkunde widersprechend nichtig sei
und ersatzlos dahinfalle. Zudem ersuchte der Stiftungsfonds um Aufnahme
als klassische gemeinnützige Stiftung in die amtliche Liste der klassischen
Stiftungen des Kantons Zürich.
B.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 (act. 1, Beilage 01/01) stellte die BVS (im
Folgenden auch: Vorinstanz) insbesondere fest, dass der Stiftungs-
fonds als patronaler Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungsver-
pflichtungen zu qualifizieren sei, deshalb Art. 89a Abs. 6 ZGB analog zur
Anwendung komme (Dispositiv-Ziff. I) und die Aufsicht weiterhin von der
Vorinstanz wahrgenommen werde (Dispositiv-Ziff. II). Die BVS ordnete
weiter an, der Stiftungsrat habe ihr bis spätestens am 3. Mai 2013 die fol-
genden Unterlagen einzureichen (Dispositiv-Ziff. III):
«a. ein überarbeitetes Anlagereglement,
b. Bestätigung der Information der Destinatäre gemäss Dispositivziffer II.
der Verfügung vom 28. Januar 2010 der BVS betreffend die Geneh-
migung des Teilliquidationsreglements».
A-2588/2013
Seite 3
Im Übrigen wies die Vorinstanz die vom Stiftungsfonds gestellten Anträge
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. IV). Schliesslich auferlegte sie
dem Stiftungsfonds eine Gebühr von Fr. 9'500.- (Dispositiv-Ziff. V).
C.
Gegen die Verfügung der BVS vom 3. April 2013 liess der Stiftungsfonds
(nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Mai 2013 Be-
schwerde (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht erheben und im We-
sentlichen die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit der ange-
fochtenen Verfügung verlangen. Vorab forderte er dabei einen Entscheid
über die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bzw. die Über-
weisung der Sache an die gemäss kantonalem Recht zuständige Behörde.
D.
D.a Am 28. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer überdies einen Antrag
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die
angefochtene Verfügung (act. 7), welchen er mit Eingabe vom 17. Juni
2013 (act. 11) begründete.
Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 2013, das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden könne (act. 13).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 (act. 14) hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend auf-
schiebende Wirkung teilweise gut und gewährte hinsichtlich Dispositiv-
Ziff. III Bst. b sowie Dispositiv-Ziff. V der angefochtenen Verfügung die auf-
schiebende Wirkung.
E.
In ihrer Vernehmlassung zur Sache vom 22. Juli 2013 (act. 16) beantragt
die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einge-
treten werden könne, und die Verfügung vom 3. April 2013 sei zu bestäti-
gen. Zugleich erklärte sie, Dispositiv-Ziff. III Bst. b dieser Verfügung zur
Information der Destinatäre über das Teilliquidationsreglement werde «zu-
folge mittlerweile geänderter Aufsichtspraxis hiermit wiedererwägungs-
weise zurückgenommen» (Vernehmlassung, S. 2).
F.
Am 30. August (act. 17), 3. September (act. 19), 4. September (act. 20)
A-2588/2013
Seite 4
und 17. September 2013 (act. 21) reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert weitere Stellungnahmen und zusätzliche Dokumente ein. Mit Be-
gehren vom 23. September 2013 (act. 23) verlangte er Einsicht in das Ver-
fahrensprotokoll sowie die Zustellung eines Aktenverzeichnisses. Am
26. September 2013 (act. 25) forderte er ausserdem telefonisch die Zustel-
lung der mit der Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. Juli 2013 eingereich-
ten Vorakten an.
Mit Verfügungen vom 26. und 27. September 2013 wurden dem Beschwer-
deführer die von der Vorinstanz eingereichten Vorakten und ein Aktenver-
zeichnis übermittelt. Zugleich wurde festgehalten, dass am Bundesverwal-
tungsgericht kein Verfahrensprotokoll geführt werde (act. 24 und 26).
Am 10. Oktober 2013 (act. 27) reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht ein am 27. September 2013 unterzeichnetes Anla-
gereglement, den diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss des Stif-
tungsrates und eine Kopie eines Begleitschreibens an die Vorinstanz ein.
G.
G.a Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (act. 29) stellte der Beschwerde-
führer unter Einreichung weiterer Akten folgende Anträge:
«1. Es sei die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] aufzufordern, sich ge-
setzmässig vertreten zu lassen, – bzw. soweit das prozessual noch mög-
lich ist – ihre Rechtsschriften durch gesetzmässige Vertreter unterzeich-
nen/einreichen zu lassen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] aufzufordern, ihre Be-
schwerdeantwort zu begründen, bzw. zur Beschwerdeschrift konkret und
detailliert Stellung zu nehmen, soweit solche Verbesserung prozessual
noch zulässig ist.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] aufzufordern, die Ver-
waltungsakten zu vervollständigen, bzw. vollständig vorzulegen, soweit
solche Verbesserung prozessual noch zulässig ist.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] aufzufordern, die ver-
vollständigten/vollständigen Verwaltungsakten detailliert und chronolo-
gisch zu akturieren und zu verzeichnen, soweit solche Verbesserung pro-
zessual noch zulässig ist.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Replik abzu-
nehmen, bzw. nach Vorliegen der rechtsgenüglichen Beschwerdeantwort
und der vollständigen, akturierten und verzeichneten Akten neu anzuset-
zen.
A-2588/2013
Seite 5
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin [recte: Vorinstanz].»
G.b Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 (act. 30) schrieb das
Bundesverwaltungsgericht die Anträge 1-4 des Schreibens des Beschwer-
deführers vom 18. Oktober 2013 ab. Zugleich setzte es die Frist zur Einrei-
chung der Replik neu auf den 13. Dezember 2013 fest.
H.
In seiner innert zweimal erstreckter Frist eingereichten Replik vom 7. Feb-
ruar 2014 (act. 39) hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen sowie der
Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2013 fest. Insbesondere verlangte er
nach wie vor, es sei vorab über die sachliche Zuständigkeit des angerufe-
nen Gerichts zu befinden bzw. die Sache sei an die zuständige kantonale
Behörde zum Entscheid zu überweisen. Zudem reichte er mit der Replik
verschiedene Aktenstücke ein (act. 39, Beilagen B01 - B14/04).
Am 11. Februar (act. 40), 17. Februar (act. 41) sowie am 20. Februar
2014 (act. 42) machte der Stiftungsfonds – wiederum unter Einreichung
weiterer Unterlagen – ergänzende Ausführungen zur Replik.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer als patronaler Wohlfahrts-
fonds ohne reglementarische Leistungsverpflichtungen zu qualifizieren sei
(Dispositiv-Ziff. 1). Zudem bejahte es seine Zuständigkeit für das Be-
schwerdeverfahren (Dispositiv-Ziff. 2).
I.b Das Bundesgericht wies eine gegen diese Zwischenverfügung vom Stif-
tungsfonds erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten mit Urteil 9C_451/2014 vom 17. Dezember 2014 (act. 51) ab, soweit es
darauf eintrat.
J.
Mit Duplik vom 16. Januar 2015 (act. 54) stellt die Vorinstanz das gleiche
Rechtsbegehren wie in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 (act. 16).
Dabei verweist sie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und
die genannte Vernehmlassung.
K.
Mit Triplik vom 2. Februar 2015 (act. 59) stellt der Beschwerdeführer unter
Einreichung verschiedener Beilagen (nur) noch folgende Anträge:
A-2588/2013
Seite 6
«1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. deren Nichtigkeit
festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass der als klassische Stiftung errichtete Beschwer-
deführer als patronaler Stiftungsfonds grundsätzlich der Aufsicht der Be-
schwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] als BVG-Vorsorge-Behörde unter-
steht.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] als
BVG-Aufsichtsbehörde bei der Beaufsichtigung des Beschwerdeführers
als patronaler Stiftungsfonds die Aufsicht grundsätzlich mit den Mitteln des
klassischen Stiftungsrechtes wahrzunehmen hat bzw. der Beschwerde-
führer seine aufsichtsrechtliche Berichterstattung nach den Grundsätzen
des klassischen Stiftungsrechts vorzulegen hat.
4. Im Rahmen dieser angepassten Aufsicht sei insbesondere festzustellen:
4.1. Dass bei der Beaufsichtigung des Beschwerdeführers die aufsichtsrecht-
lichen Instrumente des klassischen Stiftungswesens angemessen und
ausreichend sind, bzw. dass eine versicherungstechnische Beaufsichti-
gung nicht angemessen, sachfremd und unnötig und daher unzulässig ist.
4.2. Dass das Liquidationsreglement (vom 01.01.2005/23.09.2009) und die
entsprechende Genehmigungsverfügung (vom 28.01.2010) statut- und
gesetzwidrig ist/sind, aufzuheben ist, als Mittel prudentieller Versiche-
rungsaufsicht nicht geschuldet/nicht sachgerecht sind.
4.3. Dass das Anlagereglement (2013) aufsichtsrechtlich nicht geschul-
det/nicht sachgerecht ist, aufzuheben ist.
4.4. Dass Loyalitätserklärungen (2013) unter dem klassischen Stiftungsrecht
nicht geschuldet/nicht sachgerecht sind, aufzuheben sind.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg-
nerin [recte: Vorinstanz].»
L.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 2. April 2015 (act. 61)
legte der Beschwerdeführer sodann eine Kopie eines Kurzkommentars
zum bundesgerichtlichen Urteil 9C_451/2014 vom 17. Dezember 2014 aus
der Doktrin vor.
M.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das
vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab-
teilung I über.
A-2588/2013
Seite 7
Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten
und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Wie ausgeführt (vorn Bst. I), hat das Bundesverwaltungsgericht mit
selbständig eröffnetem Vor- bzw. Zwischenentscheid vom 7. Mai 2014
seine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren bejaht und hat das Bun-
desgericht mit Urteil 9C_451/2014 vom 17. Dezember 2014 eine dagegen
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewie-
sen, soweit es darauf eintrat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist somit gege-
ben.
1.1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der vorliegend angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2013 besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Folglich ist
er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zur Legitima-
tion auch hinten E. 5.1.1). Die Beschwerde wurde zudem frist- und form-
gerecht erhoben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Auch wurde der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
1.3
1.3.1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Beschwerdebegehren nicht
mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelas-
sen werden (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.218; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 52 N. 41).
A-2588/2013
Seite 8
Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur
Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zu-
ständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war
oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche
die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich
im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des BVGer
C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1, mit Hinweis). Auch wenn im Be-
schwerdeverfahren die angefochtene Verfügung bzw. die im Verfügungs-
dispositiv geregelten Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a) – und
nicht etwa einzelne Elemente der Begründung – das Anfechtungsobjekt
bilden und damit den zulässigen Streitgegenstand bestimmen, ist es mög-
lich, dass Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand nicht übereinstimmen.
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Verfügung nur teilweise ange-
fochten wird, sondern auch dann, wenn sich der Streitgegenstand verengt,
weil einzelne Punkte nicht (mehr) strittig sind (vgl. etwa MARKUS MÜLLER,
in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 44 VwVG N. 5; vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1).
1.3.2 Vorliegend stellte sich der Beschwerdeführer vorerst in seiner Be-
schwerde auf den Standpunkt, er bilde eine klassische Stiftung im Sinne
des ZGB und die Vorinstanz sei nicht für seine Beaufsichtigung zuständig
(vgl. Beschwerde, S. 15 und 24 f.; Beschwerdebeilage 01/03 S. 1). Jeden-
falls mit der Triplik konzediert der Beschwerdeführer indes, dass er einen
patronalen Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungsverpflichtun-
gen bildet (vgl. auch Urteil des BGer 9C_451/2014 vom 17. Dezember
2014 E. 2.1) und als solcher «grundsätzlich der Aufsicht der Beschwerde-
gegnerin [bzw. der Vorinstanz] als BVG-Vorsorge-Behörde untersteht»
(Triplik, S. 2).
Der Beschwerdeführer hat sodann in seiner Triplik die darin gestellten, hier-
vor in Bst. K aufgeführten Anträge für nunmehr massgebend erklärt. Damit
verlangt er zwar wie in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben bzw. es sei deren Nichtigkeit festzustellen. Fallengelassen hat
er jedoch – insbesondere mit Blick darauf, dass er sich zwischenzeitlich
selbst als patronalen Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leistungs-
verpflichtungen und nicht als klassische Stiftung betrachtet – namentlich
den Antrag auf Feststellung, dass er «als klassische Stiftung allein der klas-
A-2588/2013
Seite 9
sischen Stiftungsaufsicht […] untersteht» (Beschwerde, S. 2). Ebenso fal-
len gelassen hat er folgerichtig den Beschwerdeantrag auf Feststellung der
«örtlichen Aufsichtszuständigkeit betreffend des Beschwerdeführers als
klassische Stiftung» (vgl. Beschwerde, S. 2). Das Beschwerdebegehren
auf Feststellung, «dass der Beschwerdeführer nicht den BVG-gesetzlichen
Bestimmungen betreffend Vermögensanlage und Liquidation untersteht»
(Beschwerde, S. 2), erscheint ferner in den Triplikanträgen nicht mehr in
dieser Form.
Indem der Beschwerdeführer in seiner Triplik in der erwähnten Weise einen
Teil seiner Anträge fallen gelassen hat, hat er den Streitgegenstand einge-
schränkt. Die entsprechenden Modifikationen des Rechtsbegehrens im
Vergleich mit der Beschwerde oder der Replik sind zulässig, soweit
sich die Triplikanträge im Rahmen dessen bewegen, was Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte
sein sollen (vgl. zu dieser Einschränkung sogleich E. 1.3.3). Formell ange-
fochten bleibt aber die gesamte Verfügung der Vorinstanz vom 3. April
2013, weil der Beschwerdeführer deren Aufhebung bzw. die Feststellung
der Nichtigkeit dieser Anordnung fordert.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in seiner Triplik auch die in früheren
Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gestellten «Verfahrensan-
träge» (namentlich auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
[vgl. Beschwerdeanträge 5-7, Replikanträge 6-8 sowie Triplikanträge 4.3
und 5]) fallengelassen. Schon deshalb erübrigen sich hinsichtlich die-
ser Verfahrensanträge weitere Ausführungen (vgl. zu den früheren «Ver-
fahrensanträgen» des Beschwerdeführers auch die Zwischenverfügung
vom 13. November 2013 [act. 30]).
1.3.3 Wie im Folgenden ersichtlich wird (hinten E. 5), gehen die Triplikan-
träge, was die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufsicht über den
Beschwerdeführer betrifft, teilweise über das hinaus, was Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte
sein müssen. Soweit dies der Fall ist, kann auf die Beschwerde folglich von
vornherein nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.2.1 Abs. 2).
1.4
1.4.1 Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswir-
kung kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein.
Auf die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzu-
treten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342
A-2588/2013
Seite 10
E. 2.3; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4;
BVGE 2008/59 E. 4.3).
Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahms-
weise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur
dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 132 II 342
E. 2.1, 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2; Urteile des BVGer
A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.4.2, A-6175/2013 vom 12. Feb-
ruar 2015 E. 2.5.2, A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1, A-2468/2011
vom 5. Juni 2012 E. 2.2, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1). Inhaltliche
Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge.
In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwer
wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (BGE 132 II 21 E. 3.1), etwa
wenn ein solcher die Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder un-
sittlich macht (Urteil des BGer 8C_1065/2009 vom 31. August 2010
E. 4.2.3).
1.4.2 Da eine nichtige Verfügung kein Anfechtungsobjekt einer Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht sein kann (E. 1.4.1 Abs. 1), ist
vorab zu prüfen, ob die vorliegend angefochtene Verfügung – wie der Be-
schwerdeführer geltend macht – nichtig ist.
Der Beschwerdeführer führte ursprünglich formelle und materielle
Gründe an, welche seiner Ansicht nach auf die Nichtigkeit der Verfügung
der Vorinstanz vom 3. April 2013 schliessen lassen (vgl. insbesondere Be-
schwerde, S. 19). In seiner Triplik macht er hingegen nur noch materielle
Mängel der angefochtenen Verfügung ausdrücklich geltend. Es kann hier
dahingestellt bleiben, ob er implizit an seiner Rüge, diese Verfügung sei
aus formellen Gründen nichtig, festhält. Wie im Folgenden (E. 2) aufgezeigt
wird, zwingen nämlich die in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers
geltend gemachten formellen Mängel der angefochtenen Verfügung und
des vorinstanzlichen Verfahrens – soweit sie überhaupt vorliegen – weder
zum Schluss auf Nichtigkeit noch gebieten sie die Aufhebung dieses Ent-
scheids der Vorinstanz.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, das Verfahren
vor der Vorinstanz habe überlange gedauert, indem sie sein Gesuch mehr
als zwei Jahre liegengelassen habe (Beschwerde, S. 19).
A-2588/2013
Seite 11
Art. 29 Abs. 1 BV statuiert (ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK im Anwen-
dungsbereich dieser Vorschrift) einen Anspruch auf Verfahrenserledigung
innert angemessener Frist. Das sich daraus für die Behörden ergebende
Verbot der Rechtsverzögerung oder Beschleunigungsgebot schützt die Be-
teiligten vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit
durch die angegangene Instanz und verlangt eine beförderliche Behand-
lung (Entscheidung) innert begründ- und vertretbarer Frist. Die Verfahrens-
dauer ist dabei zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu
messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu ent-
nehmen, liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr
Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gege-
benen Umständen gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des BGer
1B_222/2010 vom 19. November 2010 E. 3.3; FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 46a N. 20).
Massgeblich sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierig-
keit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten. Sodann wird die be-
förderliche Erledigung des Verfahrens umso mehr verlangt, je schwerer
dessen Ausgang für den Betroffenen wiegt (so etwa im Strafrecht oder bei
existenzsichernden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Ein Ver-
schulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, son-
dern es wird allein auf objektive Gesichtspunkte abgestellt (vgl. zum Gan-
zen BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.1; Urteile des BVGer A-445/2015
vom 18. November 2015 E. 2, B-1186/2014 und B-1190/2014 vom 22. Juli
2015 E. 3.1).
Insbesondere mit Blick auf die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen
erscheint im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer bei der Vorinstanz nicht
übermässig lang, zumal diese Behörde innert weniger als fünf Monaten seit
Stellung des Gesuches des Beschwerdeführers vom 14. November 2012
entschieden hat und im Übrigen weder hinreichend substantiiert noch ak-
tenkundig ist, dass die Vorinstanz zuvor – namentlich ab dem Zeitpunkt der
Genehmigung des Teilliquidationsreglements des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 28. Januar 2010 – für längere Zeit und ohne einen nach
den Umständen gerechtfertigten Grund untätig geblieben ist (vgl. dazu
auch ausführliche Prozessgeschichte in der angefochtenen Verfügung). Es
kann somit nicht von einem überlangen, gegen das Verbot der Rechtsver-
zögerung verstossenden Verfahren die Rede sein.
2.2 Der Beschwerdeführer rügte ferner, die Vorinstanz habe gegen das Ge-
bot des fairen Verfahrens verstossen, indem sie versucht habe, ihn «mit
A-2588/2013
Seite 12
allerlei Druck und Drohung» zum Aufgeben zu veranlassen. Nach Darstel-
lung in der Beschwerde habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ins-
besondere die anwaltliche Vertretung untersagt, und zwar mit der Behaup-
tung, die entsprechenden Kosten würden aufsichtsrechtlich nicht geneh-
migt (Beschwerde, S. 19).
Aus den Akten ergibt sich bezüglich des Vorwurfes, die Vorinstanz habe
der Beschwerdeführerin die anwaltliche Vertretung verboten, Folgendes:
Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss
einer von ihr erstellten Gesprächsnotiz anlässlich einer Besprechung am
10. November 2010 betreffend die Rechtsnatur des Stiftungsfonds, die auf-
sichtsrechtliche Zuständigkeit und die Information der Destinatäre über
das Teilliquidationsreglement mit, «dass das Einschalten eines Anwaltes
im vorliegenden Fall unverhältnismässig ist und die entsprechenden Kos-
ten nicht zulasten der Stiftungen [recte: der Stiftung] gehen dürfen» (Akten
Vorinstanz, act. 7 S. 2). Den weiteren vorhandenen Unterlagen ist nicht zu
entnehmen, dass die Vorinstanz später ihre Erklärung bekräftigt hat, dass
die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsvertreters nicht dem Beschwerde-
führer belastet werden dürfen. Gegenteilig hat die Vorinstanz im Nachgang
zur Besprechung vom 10. November 2010 kundgetan, dass sie eine an-
waltliche Vertretung des Beschwerdeführers nicht von vornherein aus-
schliesst. So hat sie dem Stiftungsrat mit Schreiben vom 6. Januar 2011
für den Fall, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einschätzung der Sach-
lage bleiben sollte, empfohlen, «eine zweite Meinung eines auf Personal-
vorsorge- und Steuerrecht spezialisierten Anwalts einzuholen» (Akten Vo-
rinstanz, act. 12 S. 2). Sodann kann den Akten nicht entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte mündlich abgegebene Erklärung
der Vorinstanz vom 10. November 2010 bei dieser Behörde beanstandet
und die Anwaltskosten schon im vorinstanzlichen Verfahren zum Thema
gemacht hätte.
Mit Blick auf die geschilderte Sachlage bestehen keine genügenden An-
haltspunkte für die Annahme, dass die erwähnte mündliche Erklärung der
Vorinstanz vom 10. November 2010 für den Beschwerdeführer nachtei-
lige Konsequenzen hatte, geschweige denn zur Nichtigkeit der angefoch-
tenen Verfügung führen müsste. Es liegen sodann keine Hinweise vor,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer namentlich mittels Drohungen
unter Druck gesetzt hätte. Deshalb verfängt der Vorwurf, die Vorinstanz
habe gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV
bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie BGE 131 272 E. 3.2.1) verstossen, nicht.
A-2588/2013
Seite 13
2.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, die Vorinstanz habe ihre Akten-
führungs- und Protokollierungspflicht verletzt (Beschwerde, S. 20).
Anlass, hier auf dieses Vorbringen einzugehen, besteht schon deshalb
nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner unangefochten geblie-
benen Zwischenverfügung vom 13. November 2013 (act. 30) zum Schluss
gelangt ist, dass die seitens der Vorinstanz eingereichten Vorakten den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen.
2.4 Der Beschwerdeführer behauptete ferner in seiner Beschwerde, die
Vorinstanz habe ihm Akten vorenthalten bzw. ihm die Einsicht in die Akten
in Verletzung seines rechtlichen Gehörs verweigert (Beschwerde, S. 20).
2.4.1 In gesetzlicher Konkretisierung des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG
vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer
Sache einzusehen. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 1 VwVG verleihen
freilich kein Einsichtsrecht in Akten einer anderen Behörde, sofern sie nicht
von der entscheidenden Behörde beigezogen werden (vgl. BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 26 N. 57).
Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht we-
sentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern
(vgl. Art. 27 VwVG).
2.4.2
2.4.2.1 Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe
ihm die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, bezieht sich nach der Be-
schwerde insbesondere auf «die vollständigen Akten des Handelsregis-
ters, deren Beizug förmlich offeriert wurde» (Beschwerde, S. 20). Diesbe-
züglich kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ausge-
gangen werden:
Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung vom 14. November 2012 im Sinne einer Beweisofferte
beantragt, es seien die vollständigen Akten «des Handelsregisters des
Kantons Zürich ab Gründungsdatum [des Stiftungsfonds] beizuziehen»
(Akten Vorinstanz, act. 19 S. 7). Die Vorinstanz hat aber die entsprechen-
den Unterlagen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich gar nicht
ediert, weshalb es sich um nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende
A-2588/2013
Seite 14
Akten einer nicht mit dem konkreten Fall befassten anderen Behörde han-
delte.
Es ist im Übrigen nicht substantiiert und auch nicht aus den Akten ersicht-
lich, dass die Vorinstanz hätte annehmen müssen, dass ein Beizug der
fraglichen Akten des Handelsregisteramtes an den von ihr im angefochte-
nen Entscheid gezogenen Schlüssen etwas ändern würde. Deshalb durfte
die Vorinstanz auf die Edition dieser Dokumente verzichten (vgl. zur
sog. antizipierten Beweiswürdigung anstelle vieler: ALFRED KÖLZ et al., Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N. 153, 457 und 537).
2.4.2.2 Nach der Beschwerde hat die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht
des Beschwerdeführers auch verletzt, indem sie ein von ihm nach Erlass
der angefochtenen Verfügung gestelltes Akteneinsichtsgesuch unbeant-
wortet gelassen habe (Beschwerde, S. 20).
Dieses Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil weder substantiiert
noch aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung bei der Vorinstanz ein Akteneinsichtsgesuch gestellt
hat.
2.4.2.3 Als Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. Verletzung des recht-
lichen Gehörs rügte der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Be-
schwerde, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht «neu» beigezogene Akten
namentlich betreffend Rechtsverhältnisse in anderen Kantonen nicht zur
Stellungnahme vorgelegt (Beschwerde, S. 20).
Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. März 2013
die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) um die schriftliche
Beantwortung verschiedener Fragen ersucht hatte und letztere Be-
hörde darauf mit Stellungnahme vom 21. März 2013 geantwortet hat (Ak-
ten Vorinstanz, act. 26 f.). Dabei hat die Vorinstanz – soweit ersichtlich –
diese beiden Schreiben dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefoch-
tenen Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht oder ihn auch nicht über de-
ren Existenz informiert. Insoweit ist deshalb von einer Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts des Beschwerdeführers auszugehen.
Die entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch als im
vorliegenden Verfahren geheilt gelten:
A-2588/2013
Seite 15
Gemäss der Praxis können nicht besonders schwerwiegende Mängel des
vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus-
nahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BVGE 2007/27
E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen ist von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2, 116 V 182
E. 3d; KÖLZ et al., a.a.O., N. 548).
Vorliegend wurde die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Rechtsmittelverfahren nachgeholt, indem dem Beschwerdeführer die Ein-
sicht in sämtliche Vorakten – einschliesslich der genannten beiden Schrei-
ben vom 20. und 21. März 2013 – gewährt wurde und er Gelegenheit er-
hielt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Zwischenverfügung vom 27. Septem-
ber 2013 [act. 26]). Auch kann das Bundesverwaltungsgericht im hier zu
beurteilenden Fall als Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefug-
nis entscheiden wie die Vorinstanz (vgl. E. 1.2; siehe dazu auch Urteil des
BVGer C-265/2014 vom 24. November 2015 E. 7.1). Sodann würde eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks nachträglicher Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs betreffend die beiden Schreiben vom 20. und
21. März 2013 dem Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen
Behandlung der Angelegenheit zuwiderlaufen. Unter diesen Umständen
sind die Voraussetzungen für eine Heilung unabhängig davon erfüllt, ob die
Missachtung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz als schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist.
2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptete in seiner Be-
schwerde ferner, die angefochtene Verfügung sei «inhaltlich hohl und
leer», äussere sich nicht zum Thema, nehme «keinen konkreten, belegba-
ren Bezug» auf die vorinstanzlichen Akten und bilde ein «Geschwulst von
meist materiell Irrelevantem» (Beschwerde, S. 23; Beschwerdebei-
lage 01/03, S. 6). Ferner machte er geltend, die Vorinstanz plaudere im an-
gefochtenen Entscheid «einfach in der Manier einer Schwätzerin am vor-
gelegten Problem vorbei» (Beschwerdebeilage 01/03, S. 18).
A-2588/2013
Seite 16
Mit diesen Ausführungen, die aufgrund ihres teilweise scharfen Tones einer
gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse
bis zu Fr. 500.- zu ahndenden Verletzung des Anstandes nahekommen
(vgl. zur Ungebührlichkeit von Ausführungen in Rechtsschriften Urteil des
BVGer A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 1.5), wurde sinngemäss
eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz geltend gemacht.
Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 35
Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl. 2012, N. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen
ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu
können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann mög-
lich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein
Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die
Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich
jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, 124 V 180 E. 1a;
BVGE 2012/23 E. 6.1.2; Urteile des BVGer C-265/2014 vom 24. November
2015 E. 6.1, C-1899/2011 vom 15. November 2013 E. 4.1).
Den erwähnten verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen ent-
spricht die angefochtene Verfügung vom 3. April 2013 ohne weiteres, hat
die Vorinstanz doch darin namentlich in nachvollziehbarer Weise sowie
ausführlich dargelegt, weshalb – aus ihrer Sicht – der Beschwerdeführer
als der BVG-Aufsicht unterstellter patronaler Wohlfahrtsfonds zu qualifizie-
ren ist und seinen Anträgen nicht gefolgt werden kann. Die Begründung
der Verfügung ergibt ein genügendes Bild über die Tragweite dieses Ent-
scheids, um ihn sachgerecht anfechten und überprüfen zu können. Soweit
der Beschwerdeführer diesbezüglich das Gegenteil behauptete, sind seine
Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch die Vorinstanz ist somit nicht erstellt.
2.6 Als formellen Mangel rügte der Beschwerdeführer sodann, eine nicht
für die Vorinstanz unterschriftsberechtigte Person (Rechtsanwältin
D._______) habe den angefochtenen Entscheid unterzeichnet. Es kann
A-2588/2013
Seite 17
hier aber offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung eine gültige Unter-
schrift der für die Vorinstanz unterschriftsberechtigten Personen enthält:
Ob die Unterschrift durch die zeichnungsberechtige Person Gültigkeitser-
fordernis ist für die vorliegend angefochtene Verfügung und welche Regeln
bei einer mangelhaften Eröffnung dieser Verfügung gelten, richtet sich
nach dem VwVG. Denn zum einen finden sich im Bundesgesetz über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG,
SR 831.40) diesbezüglich keine Vorschriften. Zum anderen bildete
das Verfahren vor der Vorinstanz ein Verfahren einer letzten kantonalen
Instanz, welche gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig
verfügte, weshalb gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG auf dieses Verfahren na-
mentlich die Vorschriften von Art. 34-38 VwVG zur Eröffnung von Verfügun-
gen anwendbar waren.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen den Parteien schriftlich zu
eröffnen. Nach Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften
Eröffnung kein Nachteil erwachsen.
Inwiefern zur (gesetzlich vorgesehenen) Schriftlichkeit auch die eigenhän-
dige oder faksimilierte Unterschrift gehört, ist in Lehre und Schrifttum nicht
restlos geklärt (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, N. 887). Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass
letztinstanzliche kantonale Urteile im Interesse der Rechtssicherheit im
Sinne eines Gültigkeitserfordernisses der handschriftlichen Unterzeich-
nung durch den Gerichtspräsidenten oder einen Einzelrichter bedürfen, da
auf diese Weise die formelle Richtigkeit der Ausfertigung des Erkenntnis-
ses und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid
bestätigt werde; die Unterschrift bezeuge, dass der Erlass dem tatsächli-
chen Willen des Unterzeichnenden entspricht (BGE 131 V 483 E. 2.3.3).
Mit gleicher Begründung ist auch für Verwaltungsverfügungen eine grund-
sätzliche Pflicht zur Unterzeichnung durch die verfügende Behörde zu be-
jahen. Nach der vom Bundesgericht für Massenverfügungen entwickelten
Rechtsprechung ist indes die Unterschrift von Bundesrechts wegen kein
Gültigkeitserfordernis, solange das anwendbare Recht eine solche nicht
ausdrücklich verlangt (vgl. BGE 112 V 87 E. 1, 108 V 232 E. 2b, 105 V 248
E. 4; Urteil des BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b). Diese
Rechtsprechung wurde auf individuell ausgefertigte Verfügungen ausge-
weitet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 68/02 vom
14. April 2003 E. 1.2; Urteile des BVGer C-115/2014 vom 15. Januar 2014,
A-2588/2013
Seite 18
A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2). Selbst das Fehlen einer posi-
tivrechtlich vorgeschriebenen Unterschrift führt nach der Rechtsprechung
in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit
der Verfügung (Urteil des BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000
E. 3b). Weil die Berufung auf Formmängel ihre Grenze am Grundsatz von
Treu und Glauben findet, gilt dabei als Richtschnur, ob dem Betroffenen
aus der mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38
VwVG). Dies ist zu verneinen, wenn er durch die falsche oder fehlende
Unterschrift nicht irregeführt wurde. Eine Heilung des Formmangels durch
nachträgliches Einholen der Unterschrift bei der verfügenden Behörde er-
scheint aus Gründen der Verfahrensökonomie einzig angezeigt, falls Zwei-
fel an der Identität und Echtheit der zu beurteilenden Entscheidung beste-
hen (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer B-6065/2013 vom 3. November
2015 E. 5.1.3).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer durch die Unterschrift der allenfalls nicht für die Vorinstanz zeichnungs-
berechtigten Rechtsanwältin D._______ auf der angefochtenen Verfügung
irregeführt worden wäre. Es kommt hinzu, dass die Eingaben der Vo-
rinstanz im Beschwerdeverfahren (insbesondere die Vernehmlassung vom
22. Juli 2013 und die Duplik vom 16. Januar 2015) durch E._______ unter-
zeichnet sind und dieser Jurist nach der unangefochten gebliebenen Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2013
(act. 30) in diesem Verfahren dazu befugt ist, die Vorinstanz zu vertreten.
Namentlich aus letzterem Grund sind keine Umstände gegeben, welche an
der Identität und Echtheit der im Streit liegenden Entscheidung Zweifel auf-
kommen lassen und es gebieten würde, bei der Vorinstanz eine Unter-
schrift einer weiteren Person einzuholen. Aus dem Vorbringen, die ange-
fochtene Verfügung sei nicht rechtsgültig unterzeichnet, lässt sich somit
auch nichts zugunsten des beschwerdeführerischen Antrages auf Feststel-
lung von deren Nichtigkeit ableiten.
3.
3.1 Wie aus den folgenden Ausführungen ersichtlich wird (hinten E. 5.2),
leidet die angefochtene Verfügung zwar in Bezug auf deren Dispositiv-
Ziff. III Bst. b an einem inhaltlichen Mangel. Dieser Mangel erscheint aber
nicht als derart schwer, dass einer derjenigen seltenen Ausnahmefälle an-
zunehmen wäre, bei welchen eine Verfügung wegen eines inhaltlichen
Mangels nichtig ist (vgl. E. 1.4.1).
A-2588/2013
Seite 19
Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten nicht als
nichtig. Somit ist auf die Beschwerde – mit der vorn in E. 1.3.3 genannten
Einschränkung hinsichtlich der die inhaltliche Ausgestaltung der Aufsicht
über den Beschwerdeführer betreffenden Triplikanträge – einzutreten.
3.2 Was die von der Vorinstanz verlangte Information der Destinatäre «ge-
mäss Dispositivziffer II. der Verfügung vom 28. Januar 2010 der BVS be-
treffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements» (Dispositiv-
Ziff. III Bst. b der angefochtenen Verfügung) betrifft, erklärte diese Behörde
in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2013 (act. 8) sowie in ihrer Vernehmlas-
sung vom 22. Juli 2013 (act. 16), die entsprechende Anordnung werde mit
Blick auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 V 72) obsolet und des-
halb «wiedererwägungsweise zurückgenommen». Da es aber an einer ent-
sprechenden Wiedererwägungsverfügung fehlt, sind die genannten Aus-
führungen der Vorinstanz als sinngemässer Antrag auf Aufhebung der er-
wähnten Anordnung zu verstehen. Indem die Vorinstanz in ihrer Duplik auf
ihre Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 verweist, hält sie an diesem Antrag
fest.
4.
Es gilt nunmehr, die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu
überprüfen.
4.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_451/2014 vom 17. Dezem-
ber 2014 E. 2.2.1 Folgendes ausgeführt:
«Nach Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und 19 ZGB gelten u.a. die Bestimmungen des
BVG über die Aufsicht (Art. 61-62a BVG) und die Rechtspflege (Art. 74 BVG)
auch für nicht registrierte (vgl. Art. 48 Abs. 1 BVG) 'Personalfürsorgestiftun-
gen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
tätig sind'. Von einer Vorsorgeeinrichtung in diesem Sinne abzugrenzen sind
patronale Wohlfahrtsfonds mit blossen Ermessensleistungen. Auf solche ist
der zivilrechtliche Verweis analog anzuwenden, wenn und soweit die BVG-
Normen mit ihrem Charakter vereinbar sind […].»
Zugleich erklärte das Bundesgericht, dass bei patronalen Wohlfahrtsfonds
(namentlich dem Beschwerdeführer) die Bestimmungen des BVG über die
Aufsicht «ohne weiteres» einer Analogie zugänglich seien (E. 2.2.2 des Ur-
teils). Es bleibe «höchstens die […] Frage nach der inhaltlichen Ausgestal-
tung der Aufsicht von derartigen Wohlfahrtseinrichtungen» (E. 2.2.2 des
Urteils).
A-2588/2013
Seite 20
4.2 Mit Blick auf die genannten Ausführungen des Bundesgerichts erschei-
nen Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung, wonach der Stif-
tungsfonds als patronaler Wohlfahrtsfonds ohne reglementarische Leis-
tungsverpflichtung (Vorsorgeeinrichtung) zu qualifizieren ist, auf ihn
Art. 89a Abs. 6 ZGB in der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (sowie
nach wie vor) gültigen Fassung analog zur Anwendung kommt und er der
BVG- und Stiftungsaufsicht der Vorinstanz unterliegt, ohne weiteres als
rechtskonform.
Anzumerken ist, dass die Bundesversammlung am 25. September 2015
eine Änderung von Art. 89a Abs. 6 ZGB und zwei neue Absätze zu Art. 89a
ZGB (Abs. 7 und 8) beschlossen hat (BBl 2015 7131 f.). Die Referen-
dumsfrist für diese Gesetzesänderung ist am 14. Januar 2016 unbenutzt
abgelaufen. Indessen wurde die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft ge-
setzt (vgl. Ziff. II Abs. 2 der Änderung vom 25. September 2015, BBl 2015
7132), weshalb der vorliegende Fall nach dem bisherigen Recht zu beur-
teilen ist. Selbstredend bleibt es dem Beschwerdeführer unbenom-
men, für die Zeit nach Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung von
der Vorinstanz im Rahmen eines neuen Verfahrens eine Beurteilung der
Sachlage nach dem dannzumal geltenden Recht zu verlangen.
5.
Es bleibt damit einzig zu klären, wie die vom Bundesgericht im erwähnten
Urteil offen gelassene Frage nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Auf-
sicht über den Beschwerdeführer zu beantworten ist. Einschränkend ist
dazu aber vorauszuschicken, dass diese Frage einzig insoweit zu klären
ist, als es um die Überprüfung von Dispositiv-Ziff. III-V der angefochtenen
Verfügung geht. Soweit der Beschwerdeführer mit der Triplik darüber hin-
ausgehende Feststellungen über die inhaltliche Ausgestaltung dieser Auf-
sicht verlangt, ist darauf schon deshalb nicht einzutreten, weil diese Fest-
stellungen keinen Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten und
sie es auch nach richtiger Rechtsanwendung nicht hätten bilden müssen
(vgl. E. 1.3.3). Letzteres gilt insbesondere für die mit der Triplik beantragte
Feststellung, dass Loyalitätserklärungen «unter dem klassischen Stiftungs-
recht» nicht erforderlich (und dementsprechend vom Beschwerdeführer
nicht beizubringen) sind.
5.1
5.1.1 Zu überprüfen ist zunächst die Anordnung, der Stiftungsrat des Be-
schwerdeführers habe der Vorinstanz bis spätestens am 3. Mai 2013 ein
überarbeitetes Anlagereglement einzureichen (Dispositiv-Ziff. III Bst. a der
A-2588/2013
Seite 21
angefochtenen Verfügung). Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass diese Anord-
nung bedeutet, dass der Beschwerdeführer innert der genannten Frist ein
Anlagereglement erlassen und einreichen muss, das einen generellen Ver-
weis auf die Bestimmungen von Art. 51b, 51c und 53a BVG sowie Art. 48f
Abs. 1 und 2 und Art. 48g–48l der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2,
SR 831.441.1) enthält (vgl. Ziff. 64 des angefochtenen Entscheids).
Zwar wurde die genannte Frist bis zum 3. Mai 2013 mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 neu auf den 30. August
2013 festgesetzt und hat die Vorinstanz eine neue Frist zur Einreichung
eines überarbeiteten Reglements bis 30. September 2013 angesetzt
(vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Septem-
ber 2013). Auch hat der Stiftungsrat des Beschwerdeführers am 27. Sep-
tember 2013 ein überarbeitetes Anlagereglement genehmigt. Allerdings er-
folgte diese Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass das Reglement im
Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hinfällig wird bzw. neu
zu erlassen ist (vgl. Beilagen zu act. 27). Vor diesem Hintergrund hat der
Beschwerdeführer an der Überprüfung der Dispositiv-Ziff. III Bst. a der an-
gefochtenen Verfügung nach wie vor insoweit ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse (vgl. E. 1.1.2), als es die Frage zu klären gilt, ob der Beschwer-
deführer verpflichtet ist, ein Anlagereglement mit einem generellen Verweis
auf die Vorschriften von Art. 51b, 51c und 53a BVG sowie Art. 48f Abs. 1
und 2 sowie Art. 48g–48l BVV 2 zu erlassen.
5.1.2 Mit der sog. Strukturreform wurden die am 1. August 2011 in Kraft
getretenen Vorschriften von Art. 51b BVG über die Integrität und Loyalität
und Art. 51c BVG über Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden ins BVG auf-
genommen (vgl. AS 2011 3393). Die beiden Gesetzesbestimmungen sind
auf Verordnungsstufe – namentlich gestützt auf den ebenfalls per 1. August
2011 revidierten Art. 53a BVG (betreffend Ausführungsbestimmungen) –
konkretisiert worden, und zwar mit einem eigenen Abschnitt (Art. 48f–48l
BVV 2) mit dem Titel «Integrität und Loyalität der Verantwortlichen» (vgl.
zum Ganzen HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012,
N. 1620 ff.; ders., BVG-Revision - Pensionskassen-Governance gestärkt,
HAVE 2012 S. 329 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.1.3 Gemäss BGE 138 V 420 E. 3.1 f. hat auch bei einem patronalen
Wohlfahrtsfonds das oberste Organ ein Anlagereglement zu erlassen. Da-
bei bzw. im Rahmen der analogen Anwendung der BVG-Vorschriften sind
A-2588/2013
Seite 22
freilich nach diesem Entscheid Art. 49 ff. BVV 2 zur Anlage des Vermögens
grosszügig auszulegen, so dass bei der Reglementsausgestaltung den
Umständen des Einzelfalles – etwa durch Differenzierung nach der Grösse
des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen – Rechnung getragen
werden kann (E. 3.3 des genannten Urteils).
In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht die genannte Recht-
sprechung bestätigt. Darüber hinaus erkannte es, dass auf patronale Wohl-
fahrtsfonds auch Art. 52 BVG über die Verantwortlichkeit analoge Anwen-
dung findet. Dabei ordnete es letztere Vorschrift den Bestimmungen über
die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen bzw. Stiftungen zu, wobei es zu
diesen Bestimmungen namentlich die zwischenzeitlich in Kraft getretenen
Art. 51b, 51c und 53a BVG rechnete (BGE 140 V 304 E. 4.2.2). Ob letztere
Vorschriften und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen von Art. 48f–
48l BVV 2 auf patronale Wohlfahrtsfonds mit blossen Ermessensleistungen
(wie dem vorliegenden Stiftungsfonds) analoge Anwendung finden, hat das
Bundesgericht freilich noch nicht ausdrücklich entschieden (vgl. JACQUES-
ANDRÉ SCHNEIDER/ANNE MEIER, Les fondations patronales de prévoyance:
actualités jurisprudentielles et législatives, in: Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2014, S. 420 ff., S. 427).
5.1.4 Gemäss Art. 89a Abs. 6 Ziff. 8 ZGB in der zur Zeit noch geltenden
Fassung gelten die Bestimmungen über «die Integrität und Loyalität der
Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interes-
senkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a [BVG])» auch für «Personalfürsorge-
stiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge tätig sind». Diese Verweisung ist rechtsprechungsgemäss analog
auf patronale Wohlfahrtsfonds mit blossen Ermessensleistungen anwend-
bar, sofern die Vorschriften, auf welche verwiesen wird, mit dem Charakter
dieser Fonds vereinbar sind (vgl. E. 4.1). Letzteres ist der Fall:
Wie die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalra-
tes in ihrem Bericht vom 26. Mai 2014 zur parlamentarischen Initiative
«Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» überzeugend
ausgeführt hat, ist «angesichts der bedeutenden Rolle der patronalen
Wohlfahrtsfonds in der Praxis […] die Gewährleistung einer guten Gover-
nance auch in diesen Stiftungen wichtig, [da] auch hier […] Interessenkon-
flikte und Fälle von Veruntreuung auftreten» können (BBl 2014 6143 ff.,
6154). Die Kommission stellte zu Recht fest, dass die Anwendung von
Art. 51b, 51c und 53a BVG und Art. 48f–48l BVV 2 deshalb auf solche Stif-
A-2588/2013
Seite 23
tungen gerechtfertigt ist (die Kommission schlug seinerzeit dementspre-
chend vor, einen neuen Art. 89a Abs. 7 ZGB zu schaffen, nach dessen
Ziff. 5 insbesondere für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistun-
gen ausdrücklich die Vorschriften des BVG über die Integrität und Loyalität
der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden sowie die
Interessenkonflikte gelten [vgl. BBl 2014 6165 f.]. Dieser Vorschlag wurde
von der Bundesversammlung übernommen. Die entsprechende Gesetzes-
änderung ist aber – wie erwähnt – noch nicht in Kraft [vgl. vorn E. 4.2
Abs. 2]). Die genannte Feststellung kann auch unter dem derzeit geltenden
Recht Geltung beanspruchen. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb
die erwähnten Vorschriften von Art. 51b, 51c und 53a BVG und Art. 48f–
48l BVV 2 nicht mit dem Charakter der patronalen Wohlfahrtsfonds mit
blossen Ermessensleistungen vereinbar sein sollten; im Gegenteil, sie
drängen sich aus den genannten Gründen auf. Überdies liesse sich nicht
mit Recht behaupten, die (analoge) Anwendung dieser Bestimmungen sei
nur dann sinnvoll, wenn ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen bestehe.
Der Beschwerdeführer bringt zwar gegen eine analoge Anwendbarkeit der
Vorschriften des BVG über die Loyalität sowie die Integrität vor, es gehe bei
diesen Bestimmungen um einen Nachvollzug europäischer Finanzmarkt-
aufsichtsregelungen und die Ordnung der «Administration von patronal ge-
äufnetem Wohlfahrtsvermögen» zähle nicht zum Finanzmarkt (vgl. Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2015, S. 16; Replik,
S. 25; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013, S. 3 f.).
Diese Argumentation verfängt indessen nicht, hat der Beschwerdeführer
doch damit keine rechtswesentlichen Unterschiede zwischen den in
Art. 89a Abs. 6 ZGB in der zur Zeit geltenden Fassung genannten Perso-
nalfürsorgestiftungen und patronalen Wohlfahrtsfonds mit blossen Ermes-
sensleistungen benannt, welche einen Verzicht auf die analoge Anwen-
dung der fraglichen Loyalitäts- und Integritätsvorschriften bei letzteren
Fonds gebieten würden.
5.1.5 Angesichts des Umstandes, dass nach dem Gesagten ein patronaler
Wohlfahrtsfonds mit blossen Ermessensleistungen zum Erlass eines Anla-
gereglements verpflichtet ist und Art. 51b, 51c und 53a BVG sowie
Art. 48f–48l BVV 2 auf einen solchen Fonds analoge Anwendung finden,
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer ge-
fordert hat, eine generelle Verweisung auf diese Vorschriften in sein Anla-
gereglement aufzunehmen. Dispositiv-Ziff. III Bst. a der angefochtenen
Verfügung erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtskonform.
A-2588/2013
Seite 24
5.2 Es ist weiter zu untersuchen, ob Dispositiv-Ziff. III Bst. b der angefoch-
tenen Verfügung zur Information der Destinatäre «gemäss Dispositivzif-
fer II. der Verfügung vom 28. Januar 2010 der BVS betreffend die Geneh-
migung des Teilliquidationsreglements» gemäss dem diesbezüglich über-
einstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten aufzuheben ist (vgl. zum
entsprechenden, von der Vorinstanz sinngemäss gestellten Antrag E. 3.2).
Das Bundesgericht erkannte mit BGE 139 V 72 E. 3.1.4 ff., dass die Desti-
natäre durch die Genehmigung eines Teilliquidationsreglements formell
nicht beschwert sind. Mit Blick auf dieses Urteil kann der Lehrmeinung,
wonach die Vorsorgeeinrichtung gehalten ist, das Reglement zusammen
mit der diesbezüglichen Genehmigungsverfügung den Destinatären zuzu-
stellen (UELI KIESER, in: Jacques-André Schneider et al. [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar BVG und FZG, 2010, Art. 53b N. 36), nicht (mehr) gefolgt
werden.
Bei dieser Rechtslage ist Dispositiv-Ziff. III Bst. b der angefochtenen Ver-
fügung – wie beantragt – aufzuheben (zur Frage, ob der Beschwerdeführer
überhaupt zum Erlass eines Teilliquidationsreglements verpflichtet ist,
vgl. sogleich E. 5.3).
5.3 Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung beschlägt grundsätz-
lich keine Anträge des Beschwerdeführers, an welchen dieser mit seiner
Triplik festhält und die in materieller Hinsicht nicht bereits im Rahmen der
vorstehenden Erwägungen beurteilt worden wären. Es erübrigen sich dies-
bezüglich somit prinzipiell weitere Ausführungen. Einzig zu überprüfen ist
im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung die
damit erfolgte Abweisung des Antrages auf Feststellung, dass für den Be-
schwerdeführer «die Liquidationsordnung/die Liquidationsanweisungen
des Stifters nach Massgabe der Gründungsdokumente/Stiftungsurkunde
verbindlich sind» bzw. dass «das von der Aufsichtsbehörde verordnete Li-
quidationsreglement als der verbindlichen Stiftungsurkunde widerspre-
chend nichtig ist, [bzw.] ersatzlos dahinfällt» (vgl. Gesuch des Stiftungs-
fonds vom 14. November 2012 [= Akten Vorinstanz, act. 19], S. 2). Bei die-
sem Feststellungsantrag geht es – wie namentlich der Begründung des
angefochtenen Entscheids zu entnehmen ist – um die Frage, ob der Be-
schwerdeführer ein Teilliquidationsreglement zu erlassen hat oder ob der
Erlass eines solchen Reglements wegen Verstosses gegen den Stifterwil-
len bzw. die Stiftungsurkunde nichtig ist.
A-2588/2013
Seite 25
5.3.1 Nach Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren
Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation.
Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzurteil BGE 138 V 346 (in
E. 5 f.) entschieden, dass Art. 53b BVG analog auch für patronale Wohl-
fahrtsfonds gilt. Es erkannte dabei insbesondere, dass an der altrechtli-
chen, vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision begründeten Rechtsprechung,
nach welcher die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrecht-
lichen Vorschriften des Stiftungsrechts unterstellt war, nicht mehr festge-
halten werden kann.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es widerspreche dem Wesen eines
patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, ein Liquidationsreg-
lement zu verlangen, weil ein solches Reglement «nur bei und auf der Ba-
sis von einklagbaren Ansprüchen gerechtfertigt» sei und der Destinatär ei-
nes Fonds dieser Art zu keinem Zeitpunkt über einen Anspruch auf das
Stiftungsvermögen verfüge (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 2. Februar 2015, S. 15). Es besteht jedoch – auch unter Berücksichti-
gung der weiteren, teilweise weitschweifigen Ausführungen des Beschwer-
deführers und der von ihm dazu eingereichten Unterlagen – kein Anlass,
auf die klare, bis zum künftigen Inkrafttreten der Änderung von Art. 89a
ZGB vom 25. September 2015 noch weitergeltende bundesgerichtliche
Rechtsprechung zurückzukommen, wonach ein patronaler Wohlfahrts-
fonds in Analogie zu Art. 53b Abs. 1 BVG das Verfahren zur Teilliquidation
zu regeln hat. Nichts daran ändern kann, dass mit den bereits beschlosse-
nen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Art. 89a Abs. 7 und 8 ZGB von ei-
nem patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen – in Abwei-
chung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. SCHNEI-
DER/MEIER, a.a.O., S. 430) – keine Ausarbeitung eines Teilliquidationsreg-
lements mehr gefordert werden wird, und damit nach dem erklärten Willen
der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
eine «Rückkehr zur alten, vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision gültigen
Praxis für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» vollzogen
werden soll (vgl. den Vorentwurf und erläuternden Bericht der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 24. Mai 2013
zur parlamentarischen Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermes-
sensleistungen», abrufbar auf > Dokumentation > Su-
che > Geschäftsnummer 11.457 [zuletzt eingesehen am 11. Januar 2016]).
5.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausge-
führt, dass die Stiftungsurkunde des Beschwerdeführers nur für den Fall
A-2588/2013
Seite 26
der Aufhebung des Stiftungsfonds, nicht aber für den Fall einer Teilliquida-
tion eine Regelung enthalte. Die geltende Stiftungsurkunde […] enthält in
Ziff. 5 lediglich eine Regelung der Verwendung des Stiftungsvermögens
«im Falle der Auflösung» der Stiftung (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2-2). So-
weit der Beschwerdeführer demgegenüber sinngemäss behauptet, die An-
ordnungen des Stifters (einschliesslich des Stiftungsreglements) würden
eine Regelung der Teilliquidation umfassen, weshalb für den Erlass eines
Teilliquidationsreglements kein Raum bestehe (vgl. dazu auch Beschwer-
debeilage 01/03, S. 3, wonach das Teilliquidationsreglement im Fall des
Beschwerdeführers entgegen dem Willen des Stifters zwei Kategorien von
Destinatären schaffe, siehe auch Beilage 02 zur Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 3. September 2013, S. 4), sind seine Ausführungen
nicht hinreichend substantiiert. Das Vorbringen, das von der Vorinstanz ge-
forderte bzw. vom Beschwerdeführer auf deren Geheiss erlassene Teilli-
quidationsreglement sei wegen Verstosses gegen das Stiftungsreglement
und wegen Missachtung des Stifterwillens nichtig oder aufzuheben, ist des-
halb von vornherein unbegründet.
5.4 Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die ihm im angefoch-
tenen Entscheid auferlegte Gebühr von Fr. 9'500.- (Dispositiv-Ziff. V der
angefochtenen Verfügung). Er fordert, die Kosten seien unabhängig vom
Umstand, dass die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61
BVG amte, nach Massgabe des klassischen Stiftungsaufsichtsrechts fest-
zusetzen.
Nachdem mit den vorstehenden Erwägungen aber erwiesen ist, dass der
Beschwerdeführer nicht nur zuständigkeitsrechtlich, sondern – soweit dies
im angefochtenen Entscheid thematisiert wurde und zu erörtern war – auch
in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der BVG-Aufsicht untersteht, ist
die in Übereinstimmung mit den einschlägigen (BVG-)Vorschriften
(vgl. Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG sowie § 18 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 des
[Kantonalzürcher] Gesetzes vom 11. Juli 2011 über die BVG-und Stiftungs-
aufsicht [BVSG, LS 833.1] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bst. l des [Kanto-
nalzürcher] Gebührenreglements BVS vom 10. Oktober 2012 [GebR-BVS,
LS 833.15] in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GebR-BVS) erhobene Gebühr
nicht zu beanstanden.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die inhaltliche Aus-
gestaltung der Aufsicht vorliegend entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur insoweit nach den BVG-Vorschriften richtet, als diese
Regelungen mit dem Charakter des Beschwerdeführers als patronaler
A-2588/2013
Seite 27
Wohlfahrtsfonds mit blossen Ermessensleistungen vereinbar sind
(vgl. E. 4.1).
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
Dispositiv-Ziff. III Bst. b der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Im Üb-
rigen ist das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über die beantrag-
ten Parteientschädigungen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterlie-
gen zu ermässigen sind. Angesichts seines sehr geringfügigen Obsiegens
rechtfertigt es sich, die in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Aufwandes für die Zwischenverfügungen vom 17. Juli
2013, 13. November 2013 und 7. Mai 2014 auf insgesamt Fr. 6'000.- fest-
zusetzenden Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-1591/2014 vom 25. November 2014
E. 8, A-4080/2010 vom 9. September 2011 E. 4, A-1898/2009 vom 26. Au-
gust 2010 E. 9.3). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 4'000.- wird an die Verfahrenskosten angerechnet. Eine Parteientschä-
digung an den Beschwerdeführer ist aus demselben Grund nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Als Behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; siehe dazu auch Urteil des
BVGer C-1058/2014 vom 9. Juni 2015 E. 9.2).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2588/2013
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. III Bst. b
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2013 wird aufge-
hoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der im Umfang von Fr. 4'000.- vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Betrag von Fr. 6'000.- angerech-
net. Den Restbetrag von Fr. 2'000.- hat der Beschwerdeführer innert 30 Ta-
gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
A-2588/2013
Seite 29
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: