B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2590/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Felix Huber, Rechtsanwalt,
Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern
und
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ausführungsprojekt zu Nationalstrassen, N01/36 Anschluss
Schlieren - Europabrücke / Umgestaltung und Lärmschutz
Grünau (Plangenehmigung).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. (…) in Zürich
Altstetten. Das Grundstück schliesst südlich an die Bernerstrasse Süd an
und liegt im Bereich des Verkehrsknotens Herostrasse / Bernerstrasse
Süd. Entlang der Bernerstrasse Süd und der Herostrasse finden sich
mehrere ungedeckte Parkplätze, welche über die Herostrasse für den
Verkehr erschlossen sind.
B.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beabsichtigt, die Nationalstrasse
N01/36 zwischen dem Anschluss Schlieren und der Europabrücke um-
fassend instand zu setzen. Der betreffende Streckenabschnitt würde
gleichzeitig mit der Instandsetzung lärmrechtlich saniert. Zudem soll das
Verkehrs- und Anschlusskonzept optimiert werden, was zahlreiche (bauli-
che) Anpassungen auch am nachgelagerten Strassennetz erfordern wür-
de. So soll insbesondere die Bernerstrasse Süd, welche parallel zur Nati-
onalstrasse verläuft, neu im Gegenverkehr betrieben und in diesem Zu-
sammenhang der Knoten Herostrasse / Bernerstrasse Süd so angepasst
werden, dass sämtliche Verkehrsbeziehungen möglich sind. Hierfür wür-
den Teile des Grundstücks Nr. (…) vorübergehend bzw. definitiv bean-
sprucht.
C.
Mit Schreiben vom 24. September 2010 beantragte das ASTRA dem Eid-
genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) die Erteilung der Plangenehmigung für das Ausführungs-
projekt "N01/36 Anschluss Schlieren – Europabrücke / Umgestaltung und
Lärmschutz Grünau". Während der öffentlichen Auflage erhob unter ande-
ren die X._______ AG Einsprache gegen das Ausführungsprojekt. Sie
wendet sich gegen die Beanspruchung ihres Grundstücks für den Ausbau
des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd. Zur Begründung macht sie
im Wesentlichen geltend, der mit dem geplanten Ausbau verbundene Ver-
lust von Parkplätzen schränkte ihr Eigentum über Gebühr ein bzw. sei
unverhältnismässig.
D.
Am 26. März 2013 erteilte das UVEK dem ASTRA die nachgesuchte
Plangenehmigung unter verschiedenen Auflagen. Die Einsprache der
X._______ AG wies das UVEK ab, wobei es im Wesentlichen abgestützt
auf die Stellungnahme des ASTRA vom 31. März 2011 zu dem Ergebnis
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gelangt war, die Beanspruchung von Teilen des Grundstücks Nr. (…) liege
im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig.
E.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 liess die X._______ AG (Beschwerdefüh-
rerin) Beschwerde gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz)
vom 26. März 2013 führen. Sie verlangt, es sei die Plangenehmigung
vom 26. März 2013 insoweit aufzuheben, als ihre Einsprache abgewiesen
worden sei. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen und unter Dar-
stellung möglicher Varianten zum geplanten Ausbau des Knotens He-
rostrasse / Bernerstrasse Süd geltend, die Vorinstanz greife mit der ange-
fochtenen Plangenehmigung in unverhältnismässiger Art und Weise in ihr
Eigentum ein und verletzte damit die verfassungsrechtlich geschützte Ei-
gentumsgarantie.
F.
Das UVEK und das ASTRA schliessen mit Vernehmlassungen je vom
15. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16. Januar 2014 einen Augen-
schein an Ort und Stelle durch, an welchem nebst den Parteien auch
zwei Vertreter der Stadt Zürich teilnahmen. Im Verlaufe des Augenscheins
präsentierten die Vertreter der Stadt Zürich eine Variante für den Ausbau
des Knotens Herostrasse / Bernerstrasse Süd, mit welcher die Beanspru-
chung des Grundstücks Nr. (…) erheblich reduziert werden könnte. Die
Parteien verständigten sich darauf, auf der Grundlage der vorgestellten
Variante in Einigungsverhandlungen betreffend den Ausbau des Knotens
Herostrasse / Bernerstrasse Süd bzw. die Beanspruchung des Grund-
stücks Nr. (…) einzutreten.
H.
Mit Schreiben vom 30. April 2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde vom 7. Mai 2013 in der Sache zurück. Hinsichtlich der Kosten
begehrte sie an, es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung
auszurichten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine Kostennote nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer
Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahme-
grund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG ent-
scheidet ferner der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschrei-
bung von gegenstandslos gewordenen Verfahren. Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
Die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 26. März 2013 ist eine Verfü-
gung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat ein Departement i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich wie funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin hat
allerdings ihre Beschwerde vom 7. Mai 2013 im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens zu Folge einer Einigung zurückgezogen. Das Beschwerde-
verfahren ist daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug
gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei im Folgenden über die
Kosten zu entscheiden ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 12 VwVG). Wird ein Verfah-
ren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener
Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat
(Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Vorliegend hat die Vorinstanz nicht nur über die Plangenehmigung son-
dern gleichzeitig auch über enteignungsrechtliche Einsprachen entschie-
den. In solchen kombinierten Plangenehmigungsverfahren richten sich
die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten,
denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 8.1
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach trägt die Kosten des
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Verfahrens einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten,
grundsätzlich der Enteigner (Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Es erscheint sachge-
recht, diese spezialgesetzliche Regelung auch anzuwenden, wenn das
Beschwerdeverfahren zufolge Einigung oder Rückzug als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist. Zwar können die Kosten unter Umständen
auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntG). Er-
gibt sich allerdings, dass die Begehren in guten Treuen vertretbar waren
und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die
den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Wei-
teres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kos-
tenverteilung abzuweichen (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).
2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Augenschein ergeben,
dass das Ausführungsprojekt in Bezug auf den Ausbau des Knotens He-
rostrasse / Bernerstrasse Süd zu überarbeiten gewesen wäre bzw. die
Beanspruchung von Grundstück Nr. (…) angesichts möglicher Varianten
neu hätte beurteilt werden müssen. Die Parteien haben sich daher noch
an Ort und Stelle darauf verständigt, auf der Grundlage der vorgestellten
Variante eine Einigung in Bezug auf den Ausbau des Knotens Herostras-
se / Bernerstrasse Süd bzw. der Beanspruchung des Grundstücks
Nr. (…) anzustreben. Eine solche kam offensichtlich zu Stande. Die Be-
schwerdeführerin hat daraufhin ihre Beschwerde mit Schreiben vom
30. April 2014 zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund sind die Begehren
der Beschwerdeführerin als in guten Treuen vertretbar zu betrachten und
es besteht kein Anlass, von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehen Kos-
tenverteilung abzuweichen.
2.3 Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 1'500.-- fest-
gesetzt. Sie sind nach dem vorstehend Ausgeführten dem Enteigner und
damit dem ASTRA zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 11). Der
von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 5'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
2.4 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht legt die
Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn
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keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest. Das Anwalts-
honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen.
Vorliegend gibt die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai
2014 eingereichte Honorarnote über insgesamt Fr. 6'950.85 (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteient-
schädigung ist ebenso wie die Verfahrenskosten dem ASTRA als Enteig-
ner zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 30. April 2014
geht an das Bundesamt für Strassen ASTRA und die Vorinstanz.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Bundesamt für Stras-
sen ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
4.
Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
5.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'950.85 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
bezahlen.
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6.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Strassen ASTRA (Beilage; Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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