Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A259/2011
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Orange Network SA, rue du Caudray 4, 1020 Renens VD 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer und
Rechtsanwalt Michael Vlcek, Schellenberg Wittmer
Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876,
8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom,
Marktgasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausschreibung von Frequenzblöcken für die landesweite
Erbringung von mobilen Fernmeldediensten in der Schweiz.
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Sachverhalt:
A.
Am 31. Januar 2001 erteilte die Eidgenössische
Kommunikationskommission (ComCom) der Orange Communications SA
im Anschluss an eine Ausschreibung die Konzession Nr. 25100006 für
die Erbringung von Fernmeldediensten über ein landesweites digitales
zellulares Mobilfunknetz auf der Basis des UMTSStandards gemäss den
Bedingungen für die IMT2000Familie von ITUR in der Schweiz. In
Ziffer 2.3.1 wurde zur Dauer der Konzession einerseits festgehalten, dass
sie bis zum 31. Dezember 2016 gültig ist, anderseits, dass für eine
allfällige Erneuerung ein entsprechendes schriftliches
Erneuerungsgesuch bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession
an die Konzessionsbehörde zu stellen ist.
B.
Aufgrund der am 1. April 2007 in Kraft getretenen Revision des
Fernmelderechts wurden die laufenden Konzessionen an die revidierten
gesetzlichen Bestimmungen angepasst. So wurde insbesondere der
Orange Network SA die UMTSKonzession Nr. 25100006 vom 2. Juli
2008 erteilt. Gemäss Ziffer 1.4 ist sie bis am 31. Dezember 2016 gültig.
Die Konzessionärin hat ein allfälliges Erneuerungsbegehren mindestens
zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer einzureichen.
C.
Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation betreffend
Vergabemöglichkeiten von freien bzw. in den Jahren 2013 und 2016 frei
werdenden Mobilfunkfrequenzen, zu der auch Orange Communications
SA Stellung genommen hatte, gab die ComCom am 9. November 2009
öffentlich bekannt, dass sie das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
beauftragt habe, die Vergabe der heute freien und in absehbarer Zukunft
frei werdenden MobilfunkFrequenzen vorzubereiten. Die öffentliche
Ausschreibung dieser Frequenzen werde im Laufe des nächsten Jahres
(d.h. 2010) eröffnet. Weiter teilte die ComCom mit, dass die
Frequenzvergabe mittels einer im ersten Halbjahr 2011
durchzuführenden Auktion erfolgen werde.
D.
Am 26. November 2010 informierten die ComCom und das BAKOM über
den Start zur Neuvergabe von Mobilfunkfrequenzen und veröffentlichten
die Unterlagen zur "Ausschreibung von Frequenzblöcken für die
landesweite Erbringung von mobilen Fernmeldediensten in der Schweiz".
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Diese wurde im Bundesblatt Nr. 47 vom 30. November 2010 publiziert
(nachfolgend Ausschreibung). Darin ist unter anderem festgehalten, dass
sowohl die bestehenden Mobilfunkkonzessionäre als auch allfällige neue
Betreiber, die an der Auktion teilnehmen wollen, bis am 18. März 2011
ein Bewerbungsdossier beim BAKOM einreichen müssen (Ziff. 1.3.2 der
Ausschreibung), also sich für die Auktion qualifizieren müssen.
E.
Orange Network SA (Beschwerdeführerin) erblickt in dieser
Ausschreibung eine Verfügung, die ihre UMTSKonzession ändert und
erhebt dagegen am 11. Januar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die
Aufhebung des Entzugs der Konzessionserneuerung zusammen mit der
gerichtlichen Anweisung an die ComCom (Vorinstanz), der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Erneuerung der UMTS
Konzession einzuräumen. Eventualiter beantragt sie eine angemessene
Entschädigung für die Änderung ihrer UMTSKonzession. Im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme beantragt sie zudem die gerichtliche
Verpflichtung der Vorinstanz, bis zum Entscheid in der Hauptsache das
beabsichtigte Auktionsverfahren für das gesamte Mobilfunkspektrum
einstweilen nicht fortzuführen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2011 zum Gesuch um den
Erlass vorsorglicher Massnahmen und zur Frage des Anfechtungsobjekts
beantragt die Vorinstanz das Nichteintreten auf die Beschwerde und die
Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
Eventualiter beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu entziehen. Die Vorinstanz macht geltend, es fehle ein taugliches
Anfechtungsobjekt. Allenfalls sei die im Bundesblatt vom 30. November
2010 publizierte Eröffnung der öffentlichen Ausschreibung eine
Verfügung. Diese wäre jedoch keine verfahrensabschliessende
Endverfügung, sondern eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung. Erst
gegen die Neuvergabe stehe die Beschwerde offen. Es fehle zudem
sowohl an einer behördlichen Anordnung als auch an Rechtsfolgen
bezüglich der laufenden UMTSKonzession.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
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Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab und entzog auf Antrag der
Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
H.
Am 21. März 2011 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hält
an ihren Anträgen und Auffassungen fest.
I.
In ihrer Duplik und ersten umfassenden materiellen Stellungnahme vom
18. Mai 2011 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell beantragt sie die Abweisung
der Beschwerde. Sie bestätigt ihre Auffassung, wonach es kein
taugliches Anfechtungsobjekt gebe. Zudem werde die Konzession der
Beschwerdeführerin nicht geändert. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf
Konzessionsverlängerung. Der Anspruch auf Gesuchstellung sei rein
formaler Natur. Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sähen die
Endlichkeit einer Funkkonzession sowie deren öffentliche Ausschreibung
vor.
J.
In den Schlussbemerkungen vom 16. Juni 2011 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beziffert die eventualiter
verlangte Entschädigung auf Fr. 5'500'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit
dem 16. Juni 2011. Der Wegfall der Möglichkeit der Stellung eines
aussichtsreichen Erneuerungsbegehrens vermindere den Wert der 2008
erteilten UMTSKonzession um mindestens 10% des damaligen
Zuschlagspreises von 55 Millionen Franken. Die Ausschreibung der
Frequenzen greife abschliessend in die Möglichkeit eines Gesuchs um
Konzessionserneuerung ein und erfülle damit die Kriterien einer
Endverfügung.
K.
Am 14. Juli 2011 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ComCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1. Als Verfügung gemäss Art. 5 VwVG gelten einseitige Anordnungen
der Behörden in Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten zum Gegenstand haben. Dabei ist nicht entscheidend, ob
eine Verfügung als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen
Formvorschriften entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale erfüllt sind
(vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 S. 607; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 28 Rz. 17 ff. und § 29 Rz. 3).
1.1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Publikation der
Ausschreibung zur Neuvergabe des gesamten Mobilfunk
Frequenzspektrums als Verfügung, die ihre UMTSKonzession 2008
ändert. Durch die Ausschreibung werde es ihr verwehrt, gestützt auf Ziffer
1.4 der Konzession ein aussichtsreiches Erneuerungsbegehren zu
stellen. Von der Ausschreibung umfasst seien auch die Frequenzen der
Beschwerdeführerin. Diese sollten für die Zeit ab 2017 neu vergeben
werden. Die von der Vorinstanz publizierte Ausschreibung von
Frequenzblöcken stelle ein behördliches Handeln dar, greife materiell in
die Rechte der Beschwerdeführerin ein und könne zudem nicht als
offensichtlich unverbindlich angesehen werden. Für die Charakterisierung
als Endverfügung sei es nicht notwendig, dass die geplante Auktion
bereits durchgeführt und das betreffende Frequenzspektrum rechtskräftig
neu zugeteilt worden sei; der Eingriff in ihre Rechte sei bereits jetzt
erfolgt. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, das
Anfechtungsobjekt habe bloss einen indirekten Zusammenhang zum
Vorhaben der Vorinstanz, weshalb Art. 24 Abs. 4 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ihrer Beschwerde nicht entgegen
stehe.
1.1.2. Die Vorinstanz bestreitet, mit der Publikation der Ausschreibung
eine Anordnung bezüglich der UMTSKonzession der
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Beschwerdeführerin getroffen zu haben, zudem habe sie insofern auch
keine Rechtsfolgen angeordnet. Im Übrigen würde die publizierte
Eröffnung der Ausschreibung höchstens eine Zwischenverfügung
innerhalb der Konzessionsvergabe darstellen, die gemäss Art. 24 Abs. 4
FMG nicht selbständig, sondern erst mit dem verfahrensabschliessenden
Entscheid anfechtbar sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Eröffnung der
Ausschreibung über deren Zweck hinausschiessende Rechtsfolgen
zeitige und die laufenden Konzessionsverhältnisse berühre. Auch
derartige Rechtsfolgen würden nämlich erst mit dem Abschluss der
Ausschreibung eintreten, nämlich mit der Neuzuteilung derjenigen
Frequenznutzungsrechte, die Gegenstand der UMTSKonzession der
Beschwerdeführerin bilden. Ob es dazu komme, hänge vom erfolgreichen
Abschluss der Auktion, der tatsächlichen Neuvergabe der Frequenzen
ab. Es könne nicht sein, dass ein und derselbe behördliche Akt zugleich
eine Zwischen wie eine Endverfügung darstelle. Es bleibe der
Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen, ein Erneuerungsgesuch
zu stellen. Schliesslich zeige auch das Hauptbegehren der
Beschwerdeführerin, dass die beantragte Aufhebung der behaupteten
Konzessionsänderung die publizierte Ausschreibung tangiere und sich
damit gegen diese richte.
1.1.3. Die Vorinstanz hat mit der Publikation im Bundesblatt vom
30. November 2010 die "Eröffnung der öffentlichen Ausschreibung zur
Vergabe mittels Auktion von Frequenzblöcken für die Erbringung von
mobilen Fernmeldediensten in der Schweiz" bekannt gegeben. In der
Publikation werden verschiedene Modalitäten zum Konzessionsverfahren
erwähnt, insbesondere die Frist für die Eingabe der
Bewerbungsunterlagen sowie die Gültigkeitsdauer der Konzessionen
über die Frequenzblöcke (31. Dezember 2028). Weiter wird in der
Publikation eine Informationsveranstaltung des BAKOM zum
Auktionsverfahren angekündigt. Zudem ist ihr zu entnehmen, dass sich
jedes Unternehmen alleine oder im Rahmen eines Konsortiums für die
ausgeschriebenen Frequenzblöcke bewerben könne. Im Übrigen wird auf
die Ausschreibungsunterlagen verwiesen und deren Bezugsort genannt.
Aus den Ausschreibungsunterlagen geht insbesondere hervor, dass die
hier relevanten Frequenzbänder 2100 MHz ab 1. Januar 2017 nutzbar
sein sollen.
1.1.4. Eine ausdrückliche Verfügung der Vorinstanz, die sich an die
Beschwerdeführerin richtet, existiert nicht. Die Vorinstanz äusserst sich
weder in der Publikation vom 30. November 2010 noch in den
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Ausschreibungsunterlagen zu den Folgen der Ausschreibung auf die
UMTSKonzession der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich fehlt es somit
an einer verbindlichen und endgültigen Anordnung der Vorinstanz. Auch
wenn diejenigen Frequenzen, die Gegenstand der aktuellen UMTS
Konzession der Beschwerdeführerin sind, von der Ausschreibung
umfasst werden und für die Zeit nach deren Ablauf neu vergeben werden
sollen, steht heute noch nicht fest, dass diese in der laufendenden
Ausschreibung tatsächlich vergeben werden können. So könnte die
bereits von Verzögerungen betroffene Ausschreibung auch abgebrochen
oder eingeschränkt werden oder ohne Ergebnis bleiben (vgl. den
Vorbehalt in Ziff. 4.2 der Ausschreibungsunterlagen). Das von der
Beschwerdeführerin behauptete Recht auf ein aussichtsreiches
Erneuerungsgesuch wäre bei einem solchen Ausgang der Ausschreibung
offensichtlich nicht betroffen.
1.1.5. Die Publikation der Ausschreibung sowie die
Ausschreibungsunterlagen enthalten Anordnungen über das
Konzessionsverfahren, namentlich den Gegenstand des Verfahrens, etwa
den Ablauf und Fristen. Soweit diesen Anordnungen Verfügungscharakter
zukommt, sind sie als Zwischenverfügung zu qualifizieren.
Zwischenverfügungen sind dadurch charakterisiert, dass sie lediglich
einen Schritt innerhalb des Verfahrens darstellen. Sie enthalten
insbesondere prozessleitende Anordnungen im Rahmen der Instruktion
(vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1532).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann eine Verfügung zwar
durchaus gleichzeitig Zwischen und Endverfügung sein, nämlich dann,
wenn darin nicht nur verfahrensleitende Anordnungen zu finden sind,
sondern auch über einen – unabhängig vom übrigen
Verfahrensgegenstand beurteilbaren – Teilaspekt abschliessend
entschieden wird. In einem solchen Fall handelt es sich um einen
Teilentscheid, der wie eine Endverfügung angefochten werden kann und
muss (vgl. BVGE 2007/2; vgl. auch Art. 91 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110];
RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHLMOSER, a.a.O., Rz. 1531 und
1869 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Mit der Publikation hat
die Vorinstanz keinen Teilaspekt des Verfahrensgegenstandes erledigt.
Wenn die Ausschreibung also überhaupt in die Rechte aus einer
laufenden Konzession eingreifen sollte, würde dies frühestens an deren
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Ende mit der Neuvergabe der Frequenznutzungsrechte erfolgen. Wie die
Vorinstanz einräumt, bleibt es der Beschwerdeführerin daher nach wie
vor unbenommen, ein Erneuerungsgesuch zu stellen. Die Vorinstanz
könnte folglich auf ein solches Gesuch nicht mit dem Hinweis auf die
Ausschreibung nicht eintreten.
Ist somit jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung der UMTS
Konzession 2008 auszumachen, fehlt es an einem tauglichen
Anfechtungsobjekt und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Dies unabhängig davon, dass in der Ausschreibung von
Funkkonzessionen Zwischenverfügungen ohnehin von Gesetzes wegen
nicht selbständig anfechtbar sind (Art. 24 Abs. 4 FMG).
1.2. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die übrigen
Prozessvoraussetzungen nicht mehr zu prüfen. Ebenso kann offen
bleiben, welcher Gehalt der Formulierung in Ziffer 1.4 der Konzession
zukommt, ob es sich um ein rein formales Recht handelt, wie die
Vorinstanz annimmt, oder ob und gegebenenfalls welche materiellen
Ansprüche die Bestimmung einräumt.
2.
2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und hat die entsprechenden Kosten des Verfahrens,
bestimmt auf Fr. 1'500.— zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.— zu
verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.— ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
2.2. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat
unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.— verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.— wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre
Bankverbindung oder Postkontonummer anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
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