B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2593/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-2593/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte die Z._______ AG (nachfolgend:
Netzbetreiberin) dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) mit,
dass A._______ den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektri-
schen Installationen des Ferienhauses an der (…) in (…) trotz zweimali-
ger Mahnung nicht eingereicht habe. Darauf forderte das ESTI A._______
mit Schreiben vom 30. Mai 2008 auf, der Netzbetreiberin den Sicher-
heitsnachweis bis zum 30. August 2008 einzureichen. Anlässlich eines
Anrufs von A._______ wurde die Frist mündlich bis zum 30. September
2008 erstreckt. Diese Frist verstrich jedoch ungenutzt.
B.
Am 1. Dezember 2008 erliess das ESTI eine gebührenpflichtige Verfü-
gung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den Sicherheits-
nachweis bis zum 1. Februar 2009 einzureichen. Die Missachtung der
Verfügung ziehe nach Art. 56 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG, SR 734.0) Busse bis Fr. 5'000.– nach sich. A._______ erhob keine
Beschwerde gegen diese Verfügung. Er wandte sich jedoch wiederum te-
lefonisch ans ESTI, worauf ihm mündlich mitgeteilt wurde, die Frist werde
bis zum 11. Mai 2009 erstreckt. Auch diese Frist verstrich ungenutzt.
C.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 drohte das ESTI A._______ an, die Ver-
fügung vom 1. Dezember 2008 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken,
sollte der verlangte Sicherheitsnachweis nicht bis zum 23. Juli 2009 der
Netzbetreiberin eingereicht werden. A._______ wurde darauf hingewie-
sen, dass eine solche Ersatzvornahme mittels gebührenpflichtiger Verfü-
gung angeordnet würde.
Ebenfalls am 23. Juni 2009 informierte das ESTI das Bundesamt für
Energie (BFE) über das Nichteinreichen des Sicherheitsnachweises.
D.
Am 28. April 2011 erliess das BFE einen Strafbescheid und auferlegte
A._______ gestützt auf Art. 56 Abs. 1 EleG in Verbindung mit Art. 5 der
Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV,
SR 734.27) eine Busse von Fr. 800.–. Offenbar erwuchs dieser Strafbe-
scheid infolge ungenutzten Ablaufs der 30-tägigen Einsprachefrist in
Rechtskraft, da sich A._______ erst mit Schreiben vom 4. Juli 2011 ans
BFE wandte und Einwände gegen den Strafbescheid erhob.
A-2593/2012
Seite 3
E.
Am 17. April 2012 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung betreffend
Ersatzvornahme. Im Dispositiv wurde festgehalten, dass die technische
Kontrolle der elektrischen Installationen durch das ESTI auf Kosten von
A._______ durchgeführt werde, dass allfällige Mängel durch einen vom
ESTI beauftragen Dritten ebenfalls auf Kosten von A._______ behoben
würden, dass der Termin für die Durchführung der Kontrolle sowie der all-
fälligen Mängelbehebung nach Rechtskraft der Verfügung mitgeteilt wer-
de und dass A._______ zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren ha-
be. Ferner wurde A._______ eine Gebühr für den Erlass der Verfügung
von Fr. 700.– auferlegt.
F.
Am 11. Mai 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Vollstreckungs-
verfügung vom 17. April 2012 und beantragt sinngemäss deren Aufhe-
bung.
Der Beschwerdeführer reicht unter anderem einen Kontrollbericht der
Y._______ AG vom 24. Oktober 2007 ein, wonach sich anlässlich der
2007 durchgeführten periodischen Kontrolle verschiedene Mängel erge-
ben haben. Die Behebung dieser Mängel wurde von der X._______ auf
dem Kontrollbericht bestätigt, allerdings erst mit Datum vom 26. April
2012. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend,
zunächst habe er den Kontrollbericht der W._______ AG übergeben und
diese mit der Behebung der Mängel betraut. Dieses Unternehmen habe
den Auftrag jedoch nicht ausgeführt und sei unterdessen Konkurs gegan-
gen. Er habe beim zuständigen Kontrolleur der Y._______ AG ein weite-
res Exemplar des Kontrollberichts anfordern müssen. Dieses Exemplar
sei bei ihm am 18. Oktober 2011 eingetroffen. Darauf habe er die
X._______ beauftragt, die Mängel zu beheben. Dies sei dann, wie bestä-
tigt, am 26. April 2012 erfolgt. Am 9. Mai 2012 sei der Kontrollbericht samt
Bestätigung (Mängelbehebungsanzeige) dem zuständigen Kontrolleuer
der Y._______ AG zugestellt worden. Damit habe sich die Angelegenheit
erledigt.
G.
Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 6. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
die Vorinstanz aus, es obliege allein dem Eigentümer, die gesetzten Fris-
ten einzuhalten, und nicht etwa dem Kontrollorgan oder dem mit der
A-2593/2012
Seite 4
Mängelbehebung beauftragten Installateur. Der Konkurs des zunächst
beauftragten Elektro-Installateurs befreie den Beschwerdeführer daher
nicht von seiner Verantwortung. Dieser habe seit dem Jahr 2008 ausrei-
chend Zeit gehabt, seinen Pflichten als Eigentümer nachzukommen. Die
Vorinstanz sei mangels Reaktion des Beschwerdeführers im Interesse
der öffentlichen Sicherheit verpflichtet gewesen, die Vollstreckungsverfü-
gung zu erlassen. Die Tatsache, dass die vorhandenen Mängel schluss-
endlich am 26. April 2012 – also nach Erlass der Vollstreckungsverfügung
– beseitigt worden seien, ändere nichts daran, dass die Vollstreckungs-
verfügung rechtmässig und notwendig gewesen sei. Die verlangte Ge-
bühr von Fr. 700.– sei in Anbetracht des Aufwands angemessen. Damit
ergebe sich, dass die Vollstreckungsverfügung zu Recht ergangen sei.
H.
In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2012 führt der Beschwerdeführer
aus, angesichts der Tatsache, dass das Verschulden klar bei der
W._______ AG liege, sehe er nicht ein, weshalb er insgesamt über
Fr. 2'000.– Gebühren und Bussen bezahlen solle.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen grundsätz-
lich auch Vollstreckungsverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.1.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VwVG kann die Behörde zur Vollstre-
ckung von Verfügungen, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleis-
tung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel ergreifen. Dazu gehören
als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1 Bst. a
VwVG) und der unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflichteten
(Art. 41 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bevor die Behörde zu einem solchen
A-2593/2012
Seite 5
Zwangsmittel greift, hat sie dieses dem Verpflichteten jedoch anzudrohen
und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2
VwVG). Diese Androhung mit Fristansetzung kann bereits in der Sachver-
fügung enthalten sein (unselbständige Androhung; vgl. statt vieler CHRIS-
TINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Voll-
streckungsmittel des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 164). Vorliegend
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit separatem Schreiben vom
23. Juni 2009 eine letzte Erfüllungsfrist angesetzt und ihm angedroht, die
Verfügung vom 1. Dezember 2008 mittels Ersatzvornahme zu vollstre-
cken (selbständige Androhung). Dieses Schreiben war nicht als Verfü-
gung ausgestaltet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit als Ver-
fügung bezeichnetem Schreiben vom 17. April 2012 hat die Vorinstanz
die Ersatzvornahme sodann angeordnet, ohne den Zeitpunkt und andere
Details bereits festzulegen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende Beschwerde.
1.1.2 In der Lehre wird teilweise davon ausgegangen, dass die Andro-
hung des exekutorischen Zwangsmittels unter Ansetzung der letzten Er-
füllungsfrist die eigentliche (anfechtbare) Vollstreckungsverfügung dar-
stelle. Hingegen sei die in einem weiteren Schritt erfolgende Mitteilung
über das Wann und Wie der Vollstreckung grundsätzlich eine blosse In-
formation, d.h. ein Realakt (vgl. PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI /
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009,
§ 32 Rz. 15 f.). Dieser Ansatz geht unter anderem auf MOOR zurück. Sei-
ner Ansicht nach stellt die Androhung allerdings nur dann eine Verfügung
dar, wenn sie gegenüber der zu vollstreckenden Verfügung inhaltlich
Neues regelt oder sich neue Rechtswirkungen ergeben. Eine Verfügung
liege vor, wenn die Behörde erst mit der Androhung die Massnahme und
ihre Modalitäten und die verpflichtete Person bestimme (vgl. PIERRE
MOOR / ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Volume II, Les actes admi-
nistratifs et leur contrôle, 3. Auflage, Bern 2011, S. 121 f.).
Ein anderer Teil der Lehre vertritt hingegen die Ansicht, der Gesetzgeber
habe die Androhung nach Art. 41 Abs. 2 VwVG nicht als anfechtbare Ver-
fügung konzipiert, erst die Anordnung (Festsetzung) der Zwangsmittel –
die sich im Rahmen der Androhung zu halten habe – erfolge verfügungs-
weise. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Art. 5 Abs. 2 VwVG im Zu-
sammenhang mit dem Begriff "Vollstreckungsverfügung" nicht auf Art. 41
Abs. 2 VwVG, sondern auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verweise
(vgl. THOMAS GÄCHTER / PHILIPP EGLI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
A-2593/2012
Seite 6
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 41 Rz. 49 ff.; ACKERMANN SCHWENDENER,
a.a.O., S. 165 f.).
1.1.3 Die Vorinstanz hat die Androhung nach Art. 41 Abs. 2 VwVG nicht
als Verfügung ausgestaltet, die Ersatzvornahme nach ungenutztem Ab-
lauf der Erfüllungsfrist jedoch verfügungsweise angeordnet. Dies ent-
spricht am besten der Systematik des Gesetzes, worauf wie erwähnt
auch ein Teil der Lehre verweist. Zudem lassen die Materialien darauf
schliessen, dass eine Anfechtbarkeit der Androhung nicht beabsichtigt
war (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über
das Verwaltungsverfahren vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1348,
1369; vgl. dazu ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 165). Die Vorin-
stanz hat ihr Vorgehen denn auch nicht zufällig gewählt, sondern wurde
vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu angehalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5091/2007 vom 23. April 2008 E. 5). Die
Mitteilung der Termine für die Ersatzvornahme erfolgt auch hier in einem
weiteren Schritt als Realakt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5646/2009 vom 18. Mai 2010 E. 3). Somit stellt die am 17. April 2012
erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme eine Vollstreckungsverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Der Entscheid vom 17. April 2012 ent-
hält zudem eine Gebührenauflage; diesbezüglich muss er ohnehin an-
fechtbar sein. Offen bleiben kann, ob es auch zulässig gewesen wäre, be-
reits die Androhung als Verfügung auszugestalten und sodann auf eine
formelle Festsetzung der Ersatzvornahme zu verzichten.
1.1.4 Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. April 2012 ist damit ein taug-
liches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde.
1.2 Da das ESTI zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
ist (Art. 23 EleG und Art. 33 Bst. h VGG) und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
3.
Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können – von
wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Rügen mehr gegen die Sach-
A-2593/2012
Seite 7
verfügung vorgebracht werden, die der Vollstreckungsverfügung zugrun-
de liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und BGE 118 Ia 209 E. 2b). Der
Beschwerdeführer beanstandet das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen
des Vollstreckungsverfahrens und bringt damit keine unzulässigen Rügen
vor. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4.
Am 26. April 2012, also nach Erlass der Vollstreckungsverfügung vom
17. April 2012, hat die X._______ auf dem Kontrollbericht die Behebung
der Mängel bestätigt. Diese Mängelbehebungsanzeige ging nach Anga-
ben des Beschwerdeführers am 9. Mai 2012 an die Y._______ AG als
unabhängiges Kontrollorgan. Somit sind unterdessen sowohl eine Kon-
trolle (im Jahr 2007) als auch eine Mängelbehebung erfolgt, weshalb die
Vorinstanz, wie aus ihrer Stellungnahme indirekt hervorgeht, voraussicht-
lich doch nicht zur Ersatzvornahme schreiten wird. Es stellt sich insofern
die Frage, ob das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschrei-
ben ist, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvor-
nahme richtet. Die Beschwerde ist jedoch auch in diesem Punkt zu be-
handeln. Denn grundsätzlich wird das Zwangsmittel erst dann obsolet,
wenn der Pflichtige der zu vollstreckenden Verpflichtung nachgekommen
ist. Diese besteht vorliegend darin, der Netzbetreiberin den Sicherheits-
nachweis einzureichen (vgl. Art. 5 und 36 NIV). Beim Bundesverwal-
tungsgericht ist keine Mitteilung der Vorinstanz eingegangen, wonach
diese in der Zwischenzeit von einem gültigen Sicherheitsnachweis
Kenntnis erlangt hätte. Auch hat der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass unterdessen ge-
stützt auf die Mängelbehebungsanzeige ein Sicherheitsnachweis ausge-
stellt und dieser der Netzbetreiberin eingereicht worden sei. Im Zusam-
menhang mit der auferlegten Verwaltungsgebühr sowie der Verlegung der
Verfahrenskosten müsste zudem ohnehin beurteilt werden, ob die Anord-
nung der Ersatzvornahme zu Recht erfolgte.
5.
Bei der Ersatzvornahme lassen die Verwaltungsbehörden vertretbare
Handlungspflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorge-
nommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf
Kosten des Pflichtigen verrichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie
GÄCHTER/EGLI, a.a.O., Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die Ersatzvor-
nahme zu dulden und ist, wenn nötig, verpflichtet, Räume und Behältnis-
se zu öffnen (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O, S. 88; GÄCH-
TER/EGLI, a.a.O., Art. 41 Rz. 14 ff.). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
A-2593/2012
Seite 8
Verfügung vom 17. April 2012 zu Recht eine solche Ersatzvornahme an-
geordnet hat.
5.1 Gemäss Art. 39 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung voll-
strecken, wenn diese nicht mehr durch ein (ordentliches) Rechtsmittel
angefochten werden kann. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 1. Dezember 2008 verpflichtet, der Netzbetreiberin den
Sicherheitsnachweis bis zum 1. Februar 2009 einzureichen. Der Be-
schwerdeführer hat gegen diese Verfügung keine Beschwerde erhoben,
womit die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraus-
setzungen für eine Vollstreckung sind damit gegeben. Allerdings wurde
dem Beschwerdeführer formlos eine "Fristerstreckung" bis zum 11. Mai
2009 zugesichert. Doch reichte der Beschwerdeführer den Sicherheits-
nachweis auch innert dieser Frist nicht ein. Spätestens nach deren unge-
nutztem Verstreichen war die Vorinstanz grundsätzlich befugt, Zwangs-
mittel zu ergreifen.
5.2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie dieses dem
Verpflichteten indessen anzudrohen und ihm eine angemessene Erfül-
lungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu bereits oben
E. 1.1). Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 machte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer nochmals auf seine Verpflichtung aufmerksam, den Si-
cherheitsnachweis einzureichen. Sie setzte ihm hierzu eine letztmalige
Frist bis zum 23. Juli 2009 und drohte ihm an, bei unbenütztem Fristab-
lauf eine Ersatzvornahme anzuordnen. Dies bedeute, dass die Vorinstanz
die technischen Kontrollen der Installationen durchführen und bei Mängel-
freiheit den Sicherheitsnachweis ausstellen werde. Anlässlich dieser Kon-
trolle festgestellte Mängel würden durch einen von der Vorinstanz beauf-
tragen installationsberechtigten Dritten behoben. Als Eigentümer der In-
stallationen habe der Beschwerdeführer diese Vornahmen zu dulden und
am festgesetzten Termin den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewäh-
ren. Die Vorinstanz werde dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten der
Ersatzvornahme in Rechnung stellen. Damit sind die Anforderungen, die
an eine Androhung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VwVG zu stellen sind, oh-
ne Weiteres erfüllt.
5.3 In materieller Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das
Zwangsmittel verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 42 VwVG). Dies be-
deutet aber nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung
einer Verfügung verzichten kann. Sie ist vielmehr verpflichtet, eine Verfü-
gung zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es
A-2593/2012
Seite 9
steht ihr einzig ein Auswahlermessen bei der Bestimmung des jeweiligen
Zwangsmittels sowie der Modalitäten des Zwangs zu (vgl. GÄCHTER/EGLI,
a.a.O., Art. 42 Rz. 4). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend verpflich-
tet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen seines Fe-
rienhauses zu erbringen. Eine unmittelbare Durchsetzung dieser Pflicht
ist nur mittels Ersatzvornahme möglich (in diesem Sinne bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5091/2007 vom 23. April 2008 E. 5). Selbst
die Androhung bzw. Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens führte
vorliegend nicht dazu, dass der Sicherheitsnachweis eingereicht wurde.
Die angeordnete Ersatzvornahme ist damit erforderlich und auch sonst
verhältnismässig.
5.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu über-
zeugen. In seiner Beschwerde vom 11. Mai 2012 und dem in Kopie bei-
liegenden Schreiben vom 4. Juli 2011 ans BFE sowie in der Stellungnah-
me vom 22. Juli 2012 macht er insgesamt Folgendes geltend: Nachdem
sich anlässlich der 2007 von der Y._______ AG durchgeführten Kontrolle
verschiedene Mängel ergeben hätten, habe er zunächst die W._______
AG mit der Behebung der festgestellten Mängel beauftragt. In der An-
nahme, dass die Arbeiten ausgeführt würden, habe er dieser den Kon-
trollbericht übergeben. Alle Unterlagen hätten ab Oktober 2010 bei der
W._______ AG gelegen. Im Februar 2011 sei er notfallmässig ins Spital
eingewiesen worden. In der Folge habe er dann aber, veranlasst durch
ein Schreiben des BFE vom 7. März 2011, bei der W._______ AG nach-
gefragt. Dieses Unternehmen habe den Auftrag jedoch nicht mehr ausge-
führt, sondern sei Konkurs gegangen. Da es alle Unterlagen mit in den
Konkurs genommen habe, habe er im April 2011 vom zuständigen Kon-
trolleur der Y._______ AG ein weiteres Exemplar des Kontrollberichts ein-
verlangt. Am 29. April 2011 sei er erneut notfallmässig ins Spital einge-
wiesen worden. Im Oktober 2011 habe er den zuständigen Kontrolleur der
Y._______ AG dann zufällig getroffen und diesen (nochmals) gebeten,
ihm ein weiteres Exemplar des Kontrollberichts auszustellen. Dieses Ex-
emplar sei bei ihm am 18. Oktober 2011 eingetroffen. Darauf habe er die
X._______ beauftragt, die Mängel zu beheben.
Die Ersatzvornahme wurde dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2009
angedroht, aber erst am 17. April 2012 – also gegen drei Jahre später –
angeordnet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ihn daran ge-
hindert hätte, nach erfolgter Androhung sofort für die Behebung der Män-
gel zu sorgen. Mit dem Verweis auf ein Fehlverhalten des von ihm mit der
Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens vermag er sich je-
A-2593/2012
Seite 10
denfalls nicht zu entlasten (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2 und A-7475/2009 vom
4. Juni 2010 E. 5.3 je mit Hinweisen). Ferner kann aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er der W._______ AG
den Auftrag zur Behebung der Mängel erst im Jahr 2010 erteilt hat. Und
selbst wenn dies früher geschehen sein sollte, wäre ihm vorzuhalten,
dass er sich bis zu seinem Spitalaufenthalt im Februar 2011 bei der
W._______ AG nicht mehr nach dem Stand der Dinge erkundigt hat. Was
sodann die verspäteten Bemühungen des Beschwerdeführers ab März
2011 betrifft, hat dieser die Vorinstanz darüber nicht auf dem Laufenden
gehalten, obwohl er seit Ablauf der Erfüllungsfrist jederzeit mit der Anord-
nung der Ersatzvornahme rechnen musste. Zumindest zu diesem späten
Zeitpunkt hätte allerdings auch eine entsprechende Mitteilung die Vorin-
stanz nicht mehr veranlassen müssen, die Ersatzvornahme noch wesent-
lich hinauszuschieben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer erneut ein Exemplar des Kontrollberichts er-
hältlich machen musste und sich die Angelegenheit auch deshalb weiter
verzögerte. Dennoch hat die Vorinstanz die Ersatzvornahme erst am
17. April 2012 angeordnet. Da der Sicherheitsnachweis weiterhin ausste-
hend war, erfolgte dies zu Recht.
6.
Es bleibt zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den
Erlass der Verfügung vom 17. April 2012 zu Recht eine Verwaltungsge-
bühr von Fr. 700.– auferlegt hat.
6.1 Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für ihre Kontrolltätigkeit und
für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren nach Art. 9 und 10
der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach
Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens
Fr. 1'500.– (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb die-
ses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.1 mit
Hinweis). Für den Erlass von Sachverfügungen betreffend ausstehende
Sicherheitsnachweise hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr
von Fr. 600.– wiederholt als angemessen erachtet (vgl. neben anderen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3606/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 4.2 und A-55/2011 vom 2. August 2011 E. 5.3.2).
A-2593/2012
Seite 11
6.2 Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die angefochtene Vollstreckungs-
verfügung am 17. April 2012 zu Recht erlassen. Die Vorinstanz war damit
berechtigt, eine entsprechende Gebühr zu erheben. Was deren Höhe be-
trifft, ist zu beachten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Er-
satzvornahme zunächst androhen und sodann die Vollstreckungsverfü-
gung erlassen musste. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Erlass der Sach-
verfügung über drei Jahre vergangen, während derer die Vorinstanz das
Dossier nicht schliessen konnte. Eine Gebühr von Fr. 700.– ist daher als
angemessen zu betrachten. Die auferlegte Gebühr ist damit weder vom
Grundsatz her noch in ihrer Höhe zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die
Ersatzvornahme zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung angeordnet
und dem Beschwerdeführer dafür eine Gebühr von Fr. 700.– auferlegt
hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend, weshalb er die auf Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
A-2593/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Andreas Meier
A-2593/2012
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: