Abtei lung I
A-2605/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, c/o P._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2605/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (hiernach: Gesellschaft oder Beschwerdeführerin)
wurde mit Handelsregistereintrag vom 9. Mai 1996 unter der Firma
X._______chemie AG mit Sitz in ... gegründet. Der Zweck der Gesell -
schaft bestand im Import und Export von Rohmaterialien und Fertig-
produkten der chemisch-pharmazeutischen Branche sowie in der
Finanzierung derartiger Transaktionen. Mit Statutenänderung vom
27. November 2002 und Handelsregistereintrag vom 4. Dezember
2002 wurde die Gesellschaft in X._______ AG umbenannt. Laut
Handelsregisterauszug verfolgt die Gesellschaft seither folgenden
Zweck: "Handel von und mit Rohmaterialien und Fertigprodukten aller
Art sowie Finanzierung derartiger Transaktionen. Die Gesellschaft
kann sich an gleichen oder ähnlichen Geschäften und Unternehmen
beteiligen sowie alle Transaktionen des Mobilienverkehrs tätigen und
Liegenschaften erwerben und veräussern".
B.
Am 21. und 22. Februar 2005 führte die Eidgenössische Steuerver-
waltung (ESTV) bei der Gesellschaft eine Buchprüfung der Jahre 2000
bis 2003 durch. Sie stellte dabei fest, dass die Gesellschaft, be-
herrscht von T._______, ..., bzw. ihm nahe stehende Personen oder
Gesellschaften, als Zulieferer von Rohmaterialien für verschiedene
"T._______"-Gruppengesellschaften in ... gedient hatte. Der Waren-
handel war im Jahre 2001 eingestellt worden, was die Gesellschaft auf
die massive Abwertung der ... Währung zurückgeführt habe, wodurch
der Warenbezug über die Schweizer Gesellschaft unattraktiv geworden
sei. Infolge der Einstellung des Warenhandels mit der T._______-
Gruppe wurden sämtliche Debitoren-/Kreditorenkonti saldiert, woraus
ein Guthaben von rund 10 Mio. Franken gegenüber der T._______-
Gruppe resultierte. Diese Forderung, die über die Jahre nach und nach
durch Zahlungseingänge reduziert werden konnte und auf welcher per
Ende 2001 eine Wertberichtigung von 1,6 Mio. Franken vorgenommen
wurde, ist während der hier streitigen Jahre nicht mehr verzinst
worden. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 hielt die ESTV deshalb
u.a. fest, der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung zugunsten
von Nahestehenden stelle eine geldwerte Leistung dar, die gemäss
Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über
die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) der Verrechnungssteuer
unterliege. Unter Anrechnung einer möglichen Verzinsung des Passiv-
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darlehens im Rahmen von nicht verdecktem Eigenkapital ergebe sich
somit für die Jahre 2001 bis 2003 eine geldwerte Leistung von (ge-
rundet) Fr. 1'080'000.--, womit die Gesellschaft eine Verrechnungs-
steuer im Betrag von Fr. 378'000.-- schulde.
C.
Die ESTV verfügte am 24. Mai 2006, die Gesellschaft schulde ihr
Fr. 406'350.-- an Verrechnungssteuer, zuzüglich Verzugszins von 5 %,
ab dem 31. Januar 2002. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus
dem eben genannten Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 378'000.--,
berechnet auf dem Zinsverzicht zugunsten von Nahestehenden, und
aus einem zusätzlichen Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 28'350.--
betreffend eines Inkassovertrags. Die Gesellschaft leitete 90 % der
Einnahmen aus dem Inkassovertrag weiter. Die ESTV erkannte nur
50 % der betroffenen Einnahmen als geschäftsmässig begründete
Leistungen und erhob auf dem (Differenz-)Betrag von Fr. 81'000.-- die
Verrechnungssteuer, ausmachend Fr. 28'350.--.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2008 wies die ESTV die Ein-
sprache der Gesellschaft vom 22. Juni 2006 (grundsätzlich) ab. Einzig
was den geforderten Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 406'350.--
anbelangt, legte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache die
Fälligkeitsdaten für den Verzugszins neu fest.
E.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 liess die Gesellschaft Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, der Ein-
spracheentscheid der ESTV vom 10. März 2008 sei mit Bezug auf die
geldwerte Leistung von Fr. 1'080'000.-- und die damit verbundenen
Verzugszinsen aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die
Jahre 2001 bis 2003 lediglich Verrechnungssteuer von Fr. 28'350.--
zuzüglich Verzugszins ab 31. Januar 2003 schulde – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin be-
gründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, ihre Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen gegenüber Gruppengesellschaften seien
steuerlich wie Drittforderungen anerkannt worden. Der Zinsverzicht
müsse demnach gleichermassen wie bei Drittforderungen anerkannt
werden. Im Drittverhältnis sei es nicht streitig, dass unter den gege-
benen Umständen, u.a. aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Ab-
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nehmergesellschaften, kein Zins habe eingetrieben werden können.
Eine Verzinsung sei vertraglich auch nicht vereinbart gewesen.
F.
In Ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 schloss die ESTV auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde und bestätigte ihre bisherigen
Ausführungen.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Partien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit – mit der nachfolgend in E. 1.2 gemachten Einschränkung –
einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige
Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten auf Begehren oder von Am-
tes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Be-
gehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn die ge-
suchstellende Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse
nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch
auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Eine Feststellungsverfügung ist
nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestal-
tende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 119 V 13, 114 V 203;
statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1387/2006 vom
11. Juni 2007 E. 2.1 und A-710/2007 vom 24. September 2009 E. 1.3;
vgl. schon RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990,
Nr. 36, S. 109 f.). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auch als
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Feststellungsbegehren formuliert. Es kann jedoch bereits anhand ihres
Leistungsbegehrens entschieden werden, ob die beanstandete Steuer-
forderung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig
werden lässt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.90/1999 vom
26. Februar 2001 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
710/2007 vom 24. September 2009 E. 1.3). Somit fällt die verlangte
Feststellung nicht unter Art. 25 Abs. 1 VwVG, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die auf den geschäftsmässig
nicht begründeten Leistungen in Zusammenhang mit dem Inkassoge-
schäft erhobene Verrechnungssteuer von Fr. 28'350.-- zu Recht nicht.
Zu beurteilen ist somit einzig die von der Vorinstanz erhobene Verrech-
nungssteuer im Betrag von Fr. 378'000.-- auf dem Zinsverzicht der Be-
schwerdeführerin auf Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweg-
lichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 1 Abs. 1 VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren
Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der
Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rück-
sicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen,
bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1
VStG). Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt,
in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG).
2.2 Gegenstand der Verrechnungssteuer sind u.a. Erträge der von
einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Zu
den steuerbaren Erträgen gehört jede geldwerte Leistung der Gesell-
schaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an
ihnen nahe stehende Dritte (Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungssteuer-
verordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]). Die Gesetz-
mässigkeit der genannten Verordnungsbestimmung wurde vom
Bundesgericht wiederholt bestätigt (BGE 115 Ib 274 E. 9a, 110 Ib 321
E. 3, je mit Hinweisen).
2.3 Zu den geldwerten Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte sind nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich Zuwendungen
zu rechnen, welche unter folgenden Umständen gewährt werden (vgl.
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BGE 115 Ib 274 E. 9b mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundes-
gerichts 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2, 2A.590/2002 vom
22. Mai 2003 E. 2.1, 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.1,
jeweils mit Hinweisen):
• Die Gesellschaft erhält keine gleichwertige Gegenleistung, und die
Erfolgsrechnung wird dadurch belastet;
• die Aktionäre oder die ihnen nahe stehenden Personen kommen in
den Genuss einer Leistung, die aussenstehenden Dritten nicht oder
zumindest nicht im gleichen Mass gewährt worden wäre;
• das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhal-
tenen Gegenleistung muss für die Organe der Gesellschaft erkenn-
bar sein.
2.4 Mit der Unterstellung der geldwerten Leistungen unter die Verrech-
nungssteuerpflicht werden diese gleichbehandelt wie offene Gewinn-
ausschüttungen (ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I,
9. Aufl., Bern 2001, § 21 Rz. 13). In der Lehre wird terminologisch
zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen einerseits und Gewinn-
vorwegnahmen andererseits unterschieden.
2.4.1 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesell-
schaft dem Anteilsinhaber oder einer nahe stehenden Person zulasten
der gegenwärtigen oder einer künftigen Erfolgsrechnung eine Leistung
erbringt, welche im Vergleich zu der ihr erbrachten Gegenleistung
offensichtlich übersetzt ist (HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 Rz. 15). Die
gegenwärtige Erfolgsrechnung wird dann belastet, wenn die Gesell -
schaft einen zu hohen Aufwand verbucht (HÖHN/WALDBURGER, a.a.O.,
§ 21 Fn. 34). Die zukünftige Erfolgsrechnung wird belastet, wenn ein
Aktivum überpreislich erworben und erst in einer späteren
Rechnungsperiode auf den Marktwert abgeschrieben wird oder wenn
eine Leistung zu Unrecht in vollem Umfang aktiviert wird und deshalb
in der Zukunft wertberichtigt oder abgeschrieben werden muss
(HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 Fn. 35). Eine verdeckte Gewinnaus-
schüttung liegt zum Beispiel vor, wenn eine Gesellschaft einem Ge-
sellschafter auf einem von diesem der Gesellschaft gewährten
Darlehen einen übersetzten Zins bezahlt (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesgerichts vom 25. November 1983, publiziert in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 53 S. 84 E. 2; HÖHN/WALDBURGER,
a.a.O., § 21 Rz. 15).
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2.4.2 Als geldwerte Leistungen gelten auch sogenannte Gewinnvor-
wegnahmen. Hierbei handelt es sich um verdeckte Kapitalentnahmen,
die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der
Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Das ist dann der
Fall, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder
teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktio-
när oder ihr nahe stehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese
nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von
einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteile des Bundesgerichts
2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1 und 2A.602/2002 vom 23. Juli
2003 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtspre-
chung). Eine Gewinnvorwegnahme besteht zum Beispiel darin, dass
eine AG ihren Aktionären oder ihnen nahe stehenden Dritten ein Mie-
tobjekt zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis überlässt (vgl.
dazu grundlegend: BGE 107 Ib 325 ["Bellatrix"]; HÖHN/WALDBURGER,
a.a.O., § 21 Rz. 16 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls ist nicht der
Aufwand der Gesellschaft zu hoch, sondern ihr Ertrag zu tief.
Als Gewinnvorwegnahme und somit geldwerte Leistung gilt auch der
Verzicht auf Darlehens- und Verzugszinsen zugunsten von Aktionären
oder ihnen nahe stehenden Dritten (Urteil des Bundesgerichts vom
8. Oktober 1965, publiziert in ASA 35 S. 209 E. 3; W. ROBERT PFUND,
Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 3.24 zu
Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
2.5 Nach ständiger Rechtsprechung gehören ohne Rücksicht auf
Form und Bezeichnung solche freiwilligen Zuwendungen der Gesell-
schaft zu den geldwerten Leistungen, die den Aktionären oder diesen
nahestehenden Dritten ausgerichtet werden und die ihren Rechts-
grund im Beteiligungsverhältnis haben. In dem Masse, als solche Leis-
tungen einem unbeteiligten Dritten unter im Übrigen gleichen Umstän-
den nicht erbracht worden wären und auch keine Kapitalrückzahlung
darstellen, ist darauf die Verrechnungssteuer geschuldet. Der Verrech-
nungssteuer unterworfene Leistungen bilden auch die Zuwendungen
an Nichtbeteiligte, die den Inhabern der gesellschaftlichen Beteili-
gungsrechte nahe stehen. Als nahe stehende Personen gelten dabei
solche, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen beste-
hen, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund
der zu besteuernden Leistung betrachtet werden müssen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 2.2,
2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2, 2A.72/2006 vom 9. Juni
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2006 E. 2.1, 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2.2). Nahe stehend sind
auch Personen, denen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie eine
eigene zu benutzen (Urteile des Bundesgerichts 2A.192/1996 vom
5. März 1999, publiziert in ASA 68 S. 596 E. 2, 2A.12/1994 vom 7. No-
vember 1995, publiziert in ASA 65 S. 397 E. 2a).
2.6
2.6.1 Schliesslich hat nach den allgemeinen Regeln die steuerpflichti-
ge Gesellschaft den Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen
zu erbringen. Diese ist nach Art. 39 VStG auch verpflichtet, der ESTV
alle nötigen und zumutbaren Auskünfte zu erteilen und ihr Einblick in
die Geschäftsbücher sowie weitere Belege und Urkunden zu ge-
währen. Es obliegt mithin der steuerpflichtigen Gesellschaft zu be-
weisen, dass eine fragliche Leistung geschäftsmässig begründet ist.
Zwar ist es nicht Sache der Steuerbehörden, über die Zweckmässig-
keit von Aufwandpositionen zu entscheiden sowie ihr eigenes Er-
messen an die Stelle desjenigen der Geschäftsleitung zu setzen. Aber
die Steuerbehörde muss sichergehen, dass ausschliesslich geschäft-
liche Gründe – und nicht die engen persönlichen oder wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger – für
eine bestimmte Leistung ausschlaggebend waren. Wer Zahlungen
leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die
Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen
werden als geldwerte Leistungen betrachtet (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.3, 2A.72/2006
vom 9. Juni 2006 E. 2.2, 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2.3,
2A.237/2000 vom 6. September 2000, publiziert in Rivista di diritto
amministrativo e tributario ticinese [RDAT] 2001 I S 421 E. 3c; BGE
119 Ib 431 E. 2c). Bei Zahlungen ins Ausland ist nicht nur der
Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Um-
stände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt
haben. Diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des ausländischen
Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuer-
behörden (Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2002 vom 19. März
2003 E. 3.2, 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 3.2, 2A.204/1997 vom
26. Mai 1999, publiziert in ASA 68 S. 746 E. 2b, 2A.12/1994 vom
7. November 1995, publiziert in ASA 65 S. 397 E. 2b). Vorzuweisen
sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige
schriftliche Provisionsvereinbarungen mit den Zahlungsempfängern,
ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungs-
empfängern und den allenfalls involvierten Banken (Urteile des
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Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 2.3,
2A.523/1997 vom 29. Januar 1999, publiziert in ASA 68 S. 246 E. 3c).
2.6.2 Bei einer Gewinnvorwegnahme, d.h. wie im vorliegenden Fall
einem Zinsertragsverzicht, verhält es sich nicht anders: Obschon die
ESTV einen zusätzlichen Ertrag – und damit eine steuerbegründende
Tatsache – annimmt, trägt dafür wie bei Aufwendungen die Be-
schwerdeführerin die Beweislast. Wie beim Nachweis von Aufwand-
charakter von Leistungen (vgl. E. 2.6.1 hiervor) geht es bei einer Ge-
winnvorwegnahme nämlich auch um eine Leistung der Gesellschaft an
einen Aktionär oder an ihm nahe stehende Dritten. Ist streitig, ob einer
Leistung der steuerpflichtigen Gesellschaft überhaupt eine Gegen-
leistung des Aktionärs gegenübersteht, trägt nach der allgemeinen
Beweislastregel die Gesellschaft die (objektive) Beweislast für das
Vorhandensein einer solchen Gegenleistung. Die Leistung der Gesell-
schaft ist nämlich nur dann geschäftsmässig begründet und damit
steuermindernd, wenn ihr eine Gegenleistung entspricht (MARTIN ZWEI-
FEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 111 f.; s. auch DANIEL SCHÄR, Grundsätze der Be-
weislastverteilung im Steuerrecht, Bamberg 1998, S. 71 f.; CLÉMENCE
GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administra-
tive, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 60).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, die ESTV habe die steuerliche Drittkonformität ihrer For-
derungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Abnehmerge-
sellschaften anerkannt. Dieselbe Drittkonformität müsse auch in Bezug
auf die Zinsforderungen gelten. Sie – so die Beschwerdeführerin
weiter – habe im Jahre 2001 keinen Zins verlangt, weil aus damaliger
Perspektive die vollständige Einbringlichkeit der Forderung innert ver-
nünftiger Frist nicht realistisch erschienen habe und zwar aus Um-
ständen, welche nicht im Gruppenverhältnis begründet gewesen seien,
sondern mit realisierten Marktrisiken zusammen gehangen hätten.
Eine Verzinsung der Forderungen sei auch vertraglich nicht vereinbart
gewesen.
3.2 Wie soeben gesehen (vgl. E. 2.4.2) unterstehen geldwerte Leis-
tungen in Form von Zinsverzichten auf Forderungen und Darlehen ge-
genüber Aktionären und ihnen nahe stehende Dritten der Verrech-
nungssteuer. Die ESTV erlässt jährlich Merkblätter betreffend die Zins-
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sätze für die Berechnung geldwerter Leistungen. Deren praktische Be-
deutung liegt darin, dass die Einhaltung der festgelegten Sätze ohne
weiteren Nachweis Marktmässigkeit aus steuerrechtlicher Sicht be-
wirkt ("save haven rules"), bei Nichteinhaltung der Nachweis markt-
mässigen Verhaltens aber im Prinzip offen bleibt (MARCO DUSS/JULIA VON
AH, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/2, Bundesgesetz über die Ver-
rechnungssteuer [VStG] Basel/Genf/München 2004, N 141 zu Art. 4
VStG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, auf
Forderungen aus Leistungen und Lieferungen an Gruppengesellschaf-
ten Zins zu fordern. Sie hat dadurch auf Ertrag verzichtet. Auf diesem
Ertragsverzicht schuldet sie die Verrechnungssteuer, soweit sie die
Verzichte unabhängigen Dritten unter gleichen Umständen nicht ge-
währt hätte. Die ESTV darf dabei ohne gegenteiligen Nachweis davon
ausgehen, dass der Grund für den Ertragsverzicht im Beteiligungs-
bzw. Gruppenverhältnis liegt und ein solcher Vorteil unabhängigen Drit-
ten nicht gewährt worden wäre.
3.3 Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dringt nicht
durch: Sie konnte wesentliche Teile der Forderungen gegenüber den
ausländischen Gruppenabnehmergesellschaften über die hier betroffe-
nen Jahre eintreiben und so die Forderungen von Fr. 12'734'726.85
(Stand am 31. Dezember 2000) auf Fr. 10'064'981.61 (per Ende 2003)
reduzieren. Was die weiteren, nach dem Jahre 2003 erfolgten Forde-
rungsreduktionen, teils durch Umfinanzierung, teils durch Zahlungs-
eingänge, betrifft, kann offen bleiben, ob diese Vorgänge entscheidre-
levant sind. Die in den Folgejahren eingegangen Zahlungen weisen
immerhin darauf hin, dass es den Abnehmergesellschaften möglich
war, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Aus den beigelegten Bi lan-
zen der hier interessierenden Jahre 2001 bis 2003 der beiden Abneh-
mergesellschaften, T._______ Chemical und T._______
Pharmaceutical, ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht im Stande
gewesen sein sollten, auf den Verbindlichkeiten gegenüber der Be-
schwerdeführerin Zinsen zu zahlen. Zwar waren – wie die Beschwer-
deführerin ausführt – nur geringe flüssige Mittel vorhanden; die beiden
Gesellschaften verfügten in den Jahren 2001-2002 aber über
Forderungen ("Accounts Receivables") in folgender Höhe: T._______
Chemical: USD 2'628'764.-- (2001), USD 1'854'139.-- (2002), USD
4'956'050.-- (2003) bzw. T._______ Pharmaceutical: USD 1'473'959.--
(2001), USD 1'412'163.-- (2002), USD 3'384'927.-- (2003). Die kurz-
fristigen Verbindlichkeiten ("Accounts payable") der T._______
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Chemical waren demgegenüber wesentlich tiefer (USD 2'100'428--
[2001], USD 991'511-- [2002]), USD 246'872.-- [2003]) und die
T._______ Pharmaceutical hatte, mit Ausnahme anderer kurzfristiger
Verbindlichkeiten ("Other Short-Term Liabilities"), welche ungefähr die
Hälfte der Bilanzsumme ausmachten, gar keine kurzfristige Verbind-
lichkeiten. Somit verfügten die beiden Gruppengesellschaften über
genügend liquide oder quasi-liquide Mittel – wozu auch die
Forderungen zählen, die unter dem Titel "Accounts Receivables"
bilanziert sind –, um die der Beschwerdeführerin geschuldeten
Beträge zu verzinsen.
Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführerin dies behauptet, dass
die Ergebnisse der Abnehmergesellschaften ohne die Aufwertungen
langfristiger Aktiven zur Beseitigung der Unterbilanz gar noch schlech-
ter ausgefallen wären. Dies ist aber aus den beigelegten Bilanzen, die
allesamt eine stattliche Eigenkapitalbasis aufweisen, auch wenn das
Eigenkapital teilweise auf Aufwertungsreserven gründet – was immer-
hin beweist, dass die Abnehmergesellschaften über substantielle Re-
serven verfügten –, nicht ersichtlich. Die Erfolgsrechnungen sind im
Übrigen nicht ins Recht gelegt, womit aus den in den Bilanzen ausge-
wiesenen Gewinnen bzw. Verlusten ohnehin nur wenig abgeleitet wer-
den kann.
Doch selbst wenn die Abnehmergesellschaften in den betreffenden
Jahren nicht im Stande gewesen wären, einen Zins zu leisten, hätte
die Beschwerdeführerin die Zinseinnahmen zumindest verbuchen
müssen. Gerade ihr Verzicht auf eine entsprechende buchhalterische
Erfassung weist darauf hin, dass sie nicht gewillt war, ihre Ansprüche
geltend zu machen. Damit hält das Vorgehen der Beschwerdeführerin
dem Drittvergleich indes nicht stand. Die Beschwerdeführerin hält
dafür, dass es wirtschaftlich keinen Sinn mache, Forderungen zu
bilanzieren, welche nicht werthaltig seien. Wie soeben gesehen, waren
diese Zinsforderungen aber während der betreffenden Jahre ge-
schuldet und hätten deshalb auch verbucht werden müssen. Eine Ab-
schreibung wäre damals nicht gerechtfertigt gewesen, womit das Vor-
gehen der Beschwerdeführerin auch wirtschaftlich betrachtet nicht ge-
schützt werden kann.
3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, es wäre "paradox", wenn die
Steuerbehörden mit Bezug auf die Stammforderung die Uneinbring-
lichkeit steuerlich anerkennen, aber gleichzeitig auf dem Erfolgsaus-
Seite 11
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weis von Zinsen beharren würden. Die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit sei nicht teilbar. Sollte die ESTV diesen wohl gerichtsnotorischen
Konnex betreffend Einbringlichkeit einer Stammforderung und Zinsfor-
derungen bestreiten, sei sie zu verpflichten, ihre steuerliche Praxis be-
treffend Subprime-Finanzierung bzw. generell betreffend langfristige
Zahlungsschwierigkeiten offenzulegen.
Die ESTV ist entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin
immer von der Einbringlichkeit der Stammforderung und deren Wert-
haltigkeit ausgegangen. Es kann somit nicht von einem widersprüchli-
chen (oder "paradoxen") Verhalten der Vorinstanz die Rede sein. Was
die Wertberichtigung im Betrage von 1,65 Mio. Franken anbelangt, sei
Folgendes festgehalten: die (Einzel-)Wertberichtigung ist eine Vorstufe
der Abschreibung der entsprechenden Forderung. Die Abschreibung
wird erst nach dem tatsächlichen Ausfall eines Teils oder der gesam-
ten Forderung durchgeführt. Im Gegensatz zur Abschreibung bleibt die
Forderung in den Büchern als offen stehen, wird aber in der Bilanz um
den Wertberichtigungsbetrag vermindert dargestellt (zum Ganzen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 7. Dezember
2001, in: Der Steuerentscheid [StE] 2002 B 23.43.2 Nr. 9 E. 3; ROBERT
DANON, in: Yersin/Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la
Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N 67 zu Art. 57-58 DBG und
N 43 zu Art. 62 DBG), womit die ESTV bis zur Abschreibung zuwarten
kann, um u.U. die Verrechnungssteuer auf abgeschriebenen
Forderungen zu erheben.
Aus dem Gesagten erhellt, dass – wie die ESTV in ihrer Vernehm-
lassung zutreffend ausführt – der vorliegende Fall, in welchem es um
die Verzinsbarkeit von Forderungen gegenüber Gruppengesellschaften
(und damit um nahe stehende Personen) geht, nicht mit der Situation
der Grossbanken bei den Subprime-Hypothekenportfolios, wo die Ab-
schreibungen in der Regel definitiv sein dürften, verglichen werden
kann. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der ESTV sei "der Nach-
weis zu überbinden, warum das Eigenkapital wegen vertraglich ver-
einbarter Zinsen zunehmen soll, obwohl ein Schuldner nicht mehr als
zahlungsfähig gilt", kann somit nicht gehört werden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verfügung zuungunsten
einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes
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beruht, wobei die angefochtene Verfügung nicht wegen Unangemes-
senheit zuungunsten einer Partei geändert werden darf, es sei denn,
sie werde zugunsten einer Gegenpartei geändert (Art. 62 Abs. 2
VwVG). Die Rechtsprechungsorgane sind in der Regel zurückhaltend,
wenn es darum geht, einen vorinstanzlichen Entscheid zuungunsten
einer Partei zu ändern. Ihr soll aus der Ergreifung des Rechtsmittels
kein Nachteil erwachsen, sofern dies nicht zur richtigen Durchsetzung
des Bundesrechts notwendig erscheint oder der Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig festgestellt wurde (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/-
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.200).
4.2 Die ESTV hat die der Verrechnungssteuer unterliegenden geld-
werten Leistungen (Verzicht auf eine angemessene Verzinsung) unter
Anrechnung einer möglichen Verzinsung des Passivdarlehens im Rah-
men von nicht verdecktem Eigenkapital berechnet. Mit anderen Worten
hat die Vorinstanz einen Teil der nicht vereinnahmten (Aktiv-)Zinsen
(Total Fr. 1'309'635.--) mit nicht bezahlten – und somit auch nicht ver-
buchten – (Passiv-)Zinsen (Fr. 228'950.--) verrechnet und nur auf dem
Differenzbetrag von Fr. 1'080'000.-- die Verrechnungssteuer erhoben.
Ob ein solches Vorgehen Bundesrecht verletzt, kann offen bleiben.
Aufgrund der Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht
bei einer Reformatio in Pejus auferlegt, erscheint es im vorliegenden
Fall nämlich nicht notwendig, den Entscheid der Vorinstanz zuun-
gunsten der Beschwerdeführerin zu ändern. Es darf der Beschwerde-
führerin insofern nicht zum Nachteil gereichen, dass sie von ihrem
Recht, Beschwerde einzulegen, Gebrauch machte. Der Einspracheent-
scheid der ESTV soll nicht ohne Not zu ihren Ungunsten geändert
werden (vgl. E. 4.1).
5.
5.1 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Der Zinsenlauf gemäss Art. 16 VStG
ist nicht bestritten.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden
nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) auf Fr. 7'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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