B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2606/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Tax Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer / Subventionen /
Vorsteuerabzugskürzung (2008 - 2009).
A-2606/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend Steuerpflichtige) mit Sitz in (…) (Kanton
[…]; im Handelsregister eingetragen mit weiteren Adressen in […])
bezweckt die Herstellung und Abfüllung von sowie den Handel mit
Getränken aller Art, Konzentraten, Grundstoffen und Aromen. Ferner
bezweckt sie unter anderem die Verwertung der bei der
Getränkeproduktion anfallenden Nebenprodukte und die Übernahme des
Rohstoffanfalles aus den Einzugsgebieten der Aktionäre.
Sie ist seit dem 1. April 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) eingetragen.
B.
B.a Zwischen dem 11. Juli 2013 und dem 19. Juli 2013 führte die ESTV bei
der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch für die
Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2012 (Zeitraum
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012).
B.b Im Anschluss an die durchgeführte Steuerkontrolle händigte die ESTV
der Steuerpflichtigen zwei vom 19. Juli 2013 datierende Schreiben aus,
worin sie das provisorische Kontrollergebnis eingehend erläuterte. Nebst
zahlreichen weiteren Beanstandungen stellte die ESTV eine
Vorsteuerabzugskürzung infolge Subventionen in Aussicht. Hierbei
errechnete sie jährliche Vorsteuerabzugskürzungen für die vom
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gestützt auf Art. 4 der Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und
Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung, SR 916.131.11, in der
seit 6. Dezember 2005 bzw. seit 1. August 2008 geltenden Fassung)
ausgerichteten Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten für
Marktreserven in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentraten. Für das
Jahr 2008 betrug die Vorsteuerabzugskürzung Fr. 44'439.- und für 2009
Fr. 36'224.-.
B.c Mit Schreiben vom 13. August 2013 nahm die Steuerpflichtige zu den
Feststellungen der ESTV Stellung. Sie machte bezüglich der Subventionen
des BLW geltend, dass es sich hierbei um objektbezogene Subventionen
handle. Sinngemäss führte sie weiter aus, dass eine verhältnismässige
Vorsteuerabzugskürzung nur zulässig sei, wenn die Subventionen zur
Deckung eines Betriebsdefizites ausgerichtet würden. Bei Subventionen,
die einem bestimmten Tätigkeitsgebiet zuzuordnen seien, sei einzig eine
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Kürzung der diesem Bereich zuzuordnenden Vorsteuern zulässig. Da das
BLW nur die Kosten für die Lagerung und die Kapitalzinskosten in seine
Berechnung der zustehenden Subventionen einbeziehe, seien auch nur
diese Kosten von einer Vorsteuerabzugskürzung betroffen, wobei die
Steuerpflichtige auf den Kapitalzinskosten keine Vorsteuern habe geltend
machen können. Die Steuerpflichtige verlangte, von einer
verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs abzusehen und diesen
objektmässig zu kürzen. Für das Jahr 2008 ergebe sich eine
Vorsteuerabzugskürzung von Fr. 21'587.15 (= total Subventionsbeitrag
"Lagerkosten" Fr. 305'628.75 / 107,6 x 7,6), und für das Jahr 2009 eine
solche von Fr. 16'811.90 (= total Subventionsbeitrag "Lagerkosten"
Fr. 238'021.25 / 107,6 x 7,6).
B.d Die ESTV nahm hierzu mit E-Mail vom 20. August 2013 ihrerseits
Stellung. Sie erachtete die vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung als
sachgerecht, weil die effektiv entstandenen Kosten nicht den Subventionen
des BLW zugeordnet werden könnten.
C.
Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. 288'905 / Verfügung" vom 23. August
2013 forderte die ESTV in der Folge für die Steuerperiode vom 1. Januar
2008 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern in der Höhe von (gerundet)
Fr. 310'370.- nebst Verzugszins nach. Darin waren
Vorsteuerabzugskürzungen betreffend BLW-Subventionen im Betrag von
Fr. 44'439.- (2008) und von Fr. 36'224.- (2009) eingerechnet.
D.
D.a Mittels Eingabe vom 24. September 2013 erhob die Steuerpflichtige
"Einsprache". Mit Bezug auf die vom BLW erhaltenen Subventionen für die
Jahre 2008 und 2009 bestritt sie die Vorsteuerabzugskürzung im Umfang
von Fr. 42'263.95. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Vorsteuerabzugskürzung nur auf den unter dem Titel "Lagerkosten"
ausgerichteten Subventionen berechnet werden dürfe. Zweck dieser
Subventionen sei die Deckung der zusätzlichen Kosten, die den
Marktteilnehmern infolge Lagerung von Überkapazitäten von Apfel- und
Birnensaftkonzentrat entstünden. Das BLW ermittle aufgrund der
Inventardaten die Marktreserve und errechne hierfür anhand von fixen
Ansätzen die Lager- und Kapitalzinskosten, welche als Subventionen an
die Empfänger ausgerichtet würden. Weiter machte die Steuerpflichtige
geltend, dass eine Vorsteuerabzugskürzung gemäss
Gesamtumsatzschlüssel auch zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs in
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Bereichen führe, für welche die Steuerpflichtige keine Subventionen
erhalten habe. Dies sei nicht sachgerecht.
D.b Am 19. November 2014 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige unter
anderem um Nachweis der effektiven Kosten im Zusammenhang mit der
Lagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentraten, unter Angabe allfälliger
darauf geltend gemachter Vorsteuern.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte die Steuerpflichtige eine
Vollkostenrechnung der Kostenstelle "Tanklager Saft/Konzentrat" für die
Jahre 2008 bis 2012 ein, worin vorsteuerbelastete und unbelastete Kosten
aufgelistet waren. Ferner reichte sie eine Gegenüberstellung der
erhaltenen Subventionen und der effektiven Kosten gemäss den
Betriebsabrechnungsbögen "Kostenstelle Tanklager Saft/Konzentrat" 2008
bis 2012 ein. Ergänzend führte sie aus, dass die in der Betriebsabrechnung
berücksichtigten Zinsaufwände lediglich kalkulatorischer Natur seien. Auf
die Einreichung einer Aufstellung der tatsächlich geltend gemachten
Vorsteuern verzichtete sie mit dem Hinweis, dass die Kürzung indirekt (als
Mehrwertsteueranteil auf den erhaltenen Subventionen) berechnet werden
könne.
E.
Mit "Einspracheentscheid" vom 10. März 2015 erkannte die ESTV für die
Steuerperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, dass die
Verfügung vom 23. August 2013 (Einschätzungsmitteilung Nr. 288'905) im
Umfang von Fr. 235'440.15 zzgl. Verzugszins seit dem 15. April 2009 in
Rechtskraft erwachsen sei (Dispositivziffer Ziff. 1). Des Weiteren hiess die
ESTV die "Einsprache" teilweise gut (vgl. Dispositiv Ziff. 2 bis 4).
Abgewiesen wurde demgegenüber die "Einsprache" insbesondere mit
Bezug auf die verlangte Reduktion der Vorsteuerabzugskürzung aufgrund
der vom BLW ausgerichteten Subventionen um Fr. 42'263.65 auf
Fr. 38'399.05.
Die ESTV betrachtete hierbei die vom BLW ausgerichteten Subventionen
als "objektbezogen", was grundsätzlich eine objektmässige
Vorsteuerabzugskürzung rechtfertigen würde. Die Berechnung des
Subventionsbeitrages berücksichtige indessen nur schematisch ermittelte
Lager- und Kapitalzinskosten, welche nicht den effektiv aufgewendeten
Kosten entsprechen würden. Eine Zuordnung der Subvention zu
bestimmten tatsächlichen Kosten sei nicht möglich. Es müsse deshalb eine
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Kürzung des Vorsteuerabzugs mittels des Gesamtumsatzschlüssels
erfolgen.
F.
Mit Beschwerde vom 24. April 2015 beantragt die Steuerpflichtige
(nachfolgend auch Beschwerdeführerin) sinngemäss den
"Einspracheentscheid" vom 10. März 2015 betreffend die Steuerperioden
2008 und 2009 aufzuheben und die Vorsteuerabzugskürzungen infolge
erhaltener Subventionen (des BLW) auf Fr. 38'399.05 festzusetzen.
In formeller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass die ESTV die Einschätzungsmitteilung zu Unrecht als Verfügung
erlassen habe, mithin fehle es an den besonderen Umständen, die ein
solches Vorgehen rechtfertigen würden. Es reiche nicht aus, dass die
Steuerpflichtige das Kontrollergebnis bestreite. Vielmehr müsse sie
ausdrücklich eine Verfügung verlangen oder auf andere Weise
klarmachen, dass sie ihren abweichenden Standpunkt in einem Verfahren
durchsetzen wolle. Die Beschwerde erfolge daher vorsorglich für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, die
Einschätzungsmitteilung sei zu Recht als Verfügung ergangen und der
Entscheid vom 10. März 2015 sei ein anfechtbarer "Einspracheentscheid".
In materieller Hinsicht vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass
die erhaltenen BLW-Subventionen nicht zu einer verhältnismässigen
Vorsteuerabzugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüssel führen dürften.
Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, die
Vorsteuerabzugskürzung sei "objektmässig" vorzunehmen, wobei der
Umfang der Kürzung dem Betrag der Mehrwertsteuer auf den unter dem
Titel "Lagerkosten" ausgerichteten Subventionen entspreche.
G.
Vernehmlassungsweise beantragt die ESTV (nachfolgend auch
Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
In formeller Hinsicht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 13. August 2013 das
Kontrollergebnis detailliert bestritten habe. Demzufolge hätten besondere
Umstände vorgelegen, die den Erlass der Einschätzungsmitteilung in Form
einer Verfügung gerechtfertigt hätten.
A-2606/2015
Seite 6
In materieller Hinsicht stellt sich die Vorinstanz weiterhin auf den
Standpunkt, dass die Vorsteuerabzugskürzung gemäss
Gesamtumsatzschlüssel sachgerecht sei.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit
einzugehen, als sie für den Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich
zuständig.
1.2
1.2.1 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) und die
Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV,
SR 641.201) in Kraft getreten. Der vorliegend relevante Sachverhalt hat
sich in den Jahren 2008 und 2009 ereignet, also vor Inkrafttreten des
MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen
Vorschriften unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Somit ist in materieller Hinsicht das
bisherige Recht anwendbar, mithin das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und die
dazugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000
1347).
1.2.2 Unter Vorbehalt der – hier nicht relevanten – Bestimmungen über die
Bezugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art.
113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen
Verfahren anzuwenden. Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist allerdings insofern
restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht-sprechung
nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfah-ren
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Seite 7
anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu-em
materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (aus-
führlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht im engen Sinne stellen Themen wie die
Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip
oder die Ermessensveranlagung dar, so dass diesbezüglich noch altes
Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise die
Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
«Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer» stehen (vgl. anstelle
vieler: Urteil des BVGer A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 1.3).
1.3
1.3.1 Der Erlass eines "Einspracheentscheids" nach Art. 83 MWSTG setzt
voraus, dass vorgängig eine "Verfügung" im Sinne von Art. 82 MWSTG
ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines "Einspracheverfahrens"
bilden kann. Diese beiden Bestimmungen stellen verfahrensrechtliche
Normen dar, weshalb sie ab Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuerrechts
Anwendung finden (vgl. Urteil des BVGer A-3480/2015 vom 23. Juli 2015
E. 1.4.1 f.). Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist grundsätzlich keine
Verfügung im Sinn des Gesetzes (BGE 140 II 202 E. 5, insb. E. 5.6; Urteil
des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Das Bundesgericht
hat die Praxis der ESTV als unzulässig erachtet, wonach die
Einschätzungsmitteilung systematisch als formelle Verfügung ausgestaltet
wurde. Die ESTV dürfe eine Einschätzungsmitteilung nur ausnahmsweise
und unter Einhaltung der restriktiven Voraussetzungen von Art. 82 MWSTG
in Verfügungsform erlassen (BGE 140 II 202 E. 6). Gemäss Art. 82 Abs. 1
Bst. c MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der
steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen
Verfügungen, insbesondere wenn Bestand oder Umfang der
Steuerforderung streitig ist.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben vom 13. August 2013 die
Kontrollergebnisse im Detail bestritten und einen bezifferten
Korrekturantrag an die ESTV gestellt mit dem Hinweis, die Ausführungen
zu berücksichtigen, "bevor Sie die Einschätzungsmitteilung in definitiver
Form der Steuerpflichtigen zustellen". Die ESTV lehnte die Einwände der
Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20. August 2013 unter ausführlicher
Begründung ab. Mit Schreiben vom 21. August 2013 informierte die
Beschwerdeführerin die ESTV dahingehend, dass sie die bei der Kontrolle
ermittelte Steuernachforderung unter dem "ausdrücklichen Vorbehalt einer
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Seite 8
gerichtlichen Überprüfung der einzelnen Aufrechnungspunkte" beglichen
habe. Die ESTV war angesichts der detaillierten Ausführungen der
Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 und des im Schreiben vom
21. August 2013 angebrachten Vorbehalts in Anwendung von Art. 82
Abs. 1 Bst. c MWSTG berechtigt, die Einschätzungsmitteilung in Form
einer Verfügung zu erlassen. Infolgedessen stellt der vorinstanzliche
Entscheid vom 10. März 2015 ein Einspracheentscheid im Sinne von Art.
83 MWSTG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführerin ist als verfügungsbetroffene Person zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
hat diese unter Beachtung des Fristenstillstands während Ostern
rechtzeitig und ebenso formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) sowie den Vorschuss für die Verfahrenskosten fristgerecht
bezahlt.
1.4.2
1.4.2.1 Die Beschwerde nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 52 VwVG
ist ein förmliches Rechtsmittel und damit bedingungsfeindlich. Vorsorgliche
Beschwerden sind somit eigentlich nicht möglich (FRANK
SEEETHALER/FABIA BOCHSLER in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2009, [nachfolgend Kommentar VwVG], Art. 52
N. 39). Ausnahmen von der Bedingungsfeindlichkeit werden nach der
Rechtsprechung regelmässig nur bei Vorliegen eines ausgewiesenen
praktischen Bedürfnisses angenommen (BGE 134 III 332 E. 2.5). Als
zulässig wird etwa die bloss vorsorgliche Einreichung eines Rechtsmittels
betrachtet für den Fall, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig
eingereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf (z.B. ein
Wiedererwägungsgesuch) nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.3; 100 Ib 351
E. 1).
1.4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Beschwerde erhoben für
den Fall, dass der Entscheid vom 10. März 2015 als Einspracheentscheid
gilt. Die ESTV hat dabei in ihrer Vernehmlassung klargestellt, dass sie an
der Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Einspracheentscheid
sowie an ihrer Nachforderung festhält. Unter diesen Umständen ist die
bedingt eingereichte Beschwerde zuzulassen. Im Übrigen ist aus den
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf einen eindeutigen
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Seite 9
Beschwerdewillen in der vorliegenden Angelegenheit zu schliessen. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Unter-
suchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustel-
len ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die
Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht
ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der
wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung
aller Auslegungselemente (sog. "Methodenpluralismus": vgl. statt vieler:
BGE 141 V 221 E. 5.2.1, 136 II 149 E. 3, BVGE 2014/8 E. 3.3). Sind
mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am
besten entspricht (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BVGE 2007/24 E. 2.3; Urteil
des BVGer A-2911/2014 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.1).
2.3 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und
Spezialbroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung
über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des
BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitliche,
gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen
(MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der
Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für
die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden
verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder
gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit
Hinweisen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für
die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung
und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.).
A-2606/2015
Seite 10
Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid
allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der
Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung
zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an
die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu
setzen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-6108/2014 vom 22. Juli
2015 E. 2, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1).
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b
aMWSTG).
3.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im
Austausch mit einem Entgelt erfolgen (vgl. hierzu IVO P.
BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum
neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 3, ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; FELIX GEIGER, in: Felix Geiger/Regine
Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, Art. 18 N. 2). Die
Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c
aMWSTG) – ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer
mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer
und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die
Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit
Hinweisen; Urteile des BVGer A-6828/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5, A-
5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
3.3 Nicht zum Entgelt gehören Subventionen und andere Beiträge der
öffentlichen Hand (Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG). Im schweizerischen
Recht findet sich keine allgemein anerkannte Umschreibung des
Subventionsbegriffs; auch das aMWSTG definiert den Begriff nicht. Das
Bundesgericht umschreibt Subventionen allgemein als "Leistungen" kraft
öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke
zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den
Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der
Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen,
A-2606/2015
Seite 11
das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke
geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine
spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei,
wie er – allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn
– die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen
treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser
Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgt die
Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Subventionen sind
damit von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen
Leistungsaustauschs. Sie sind nicht Entgelt für eine vom
Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung
und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer ein (BGE 126 II 443 E. 6b ff.; Urteile des BVGer
A-544/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.3, A-382/2010 vom 21. September
2010 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.4 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für
steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung
die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer als Vorsteuer abziehen
(vgl. Art. 38 aMWSTG). Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des
Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasensystem) darstellt, bewirkt, dass
der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz versteuern muss, obgleich die
Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl.
Urteil des BGer 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3).
3.5 Erhält eine steuerpflichtige Person Subventionen oder andere Beiträge
aus der öffentlichen Hand, ist ihr Vorsteuerabzug verhältnismässig zu
kürzen (Art. 38 Abs. 8 aMWSTG). Eine detaillierte Regelung der Kür-
zungsmethoden lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Lehre und
Rechtsprechung betrachten bei der Kürzung der Vorsteuer aufgrund von
Subventionen die für Art. 41 aMWSTG (gemischte Verwendung)
entwickelten Grundsätze analog anwendbar (DIEGO CLAVADETSCHER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, Art. 38 N. 25 f.).
3.5.1 Der Gesetzgeber hat auch bei der gemischten Verwendung davon
abgesehen, ein bestimmtes Vorgehen bei der Kürzung des
Vorsteuerabzugs vorzuschreiben. Nach welcher Methode die Kürzung des
Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist, bleibt der Praxis überlassen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.3). Mit Art. 58
Abs. 3 aMWSTG hat der Gesetzgeber eine Grundlage für die ESTV
A-2606/2015
Seite 12
geschaffen, Vereinfachungen u.a. für die Kürzung des Vorsteuerabzugs
vorzusehen. In Ausführung von Art. 58 Abs. 3 aMWSTG hat die ESTV die
auf alle steuerpflichtigen Personen anwendbare Spezialbroschüre Nr. 06
("Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung"
Nr. 610.530.06, nachfolgend SB 06, gültig gewesen vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2009) geschaffen. Neben der Kürzung gemäss dem
tatsächlichen Verwendungszweck (effektive, "gesetzliche" Methode) sieht
die ESTV pauschalierende Methoden vor. Darunter fallen die
Pauschalvariante 1 (Kürzung des Vorsteuerabzugs anhand der
Teilzuordnung der Vorsteuer), die Pauschalvariante 2 (Kürzung des
Vorsteuerabzugs anhand des Gesamtumsatzes) und die Alternativvariante
(Einheit der Leistung).
3.5.2 Gemäss der Rechtsprechung hat die Kürzung in jedem Fall
"sachgerecht" zu erfolgen und muss "den tatsächlichen Verhältnissen des
Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (Urteile des BVGer
A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009
E. 2.7; bestätigt mit Urteil des BGer 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010).
3.6
3.6.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem reinen Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 140 II
202 E. 5.4, 137 II 136 E. 6.2). Bei festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56
Abs.1 aMWSTG) hat der Leistungserbringer selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze sowie Vorsteuern abzurechnen und innert 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die
ESTV abzuliefern (Urteil des BVGer A-2473/2014 vom 13. März 2015
E. 2.3.1). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet, dass der
Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012
vom 24. Mai 2014 E. 2.1, 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E.3.2,
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E.2.1; Urteile des BVGer A-2473/2014
vom 13. März 2015 E. 2.3.2, A-589/2014 vom 27. August 2014 E.2.6.1).
3.6.2 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst
vorzunehmen, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung
zu Unrecht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen
hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein
weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine
zulässigerweise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit
A-2606/2015
Seite 13
Zurückhaltung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode
sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb
ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht
nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (Urteil
des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2. f.; Urteil des BVGer A-
4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung
durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im
Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen
Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der
steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die
vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass
die Beschwerdeführerin vom BLW Beiträge im Zusammenhang mit der
Lagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentraten erhalten hat.
4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Obst– und Gemüseverordnung kann der
Bund Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der
betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und
Birnensaftkonzentrat ausrichten. Seit 1. August 2008 enthält die
Bestimmung einen Zusatz, gemäss welchem die Beiträge aufgrund einer
unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen
Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat
ausgerichtet werden.
Die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Beiträge stützen sich auf
diesen Artikel und qualifizieren als Subventionen im mehrwertsteuerlichen
Sinne (E. 3.3). Darin sind sich auch die Parteien grundsätzlich einig.
4.2
4.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser
Subventionen keine Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen und damit
Art. 38 Abs. 8 aMWSTG verletzt (E. 3.5). Daher war die ESTV berechtigt
und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerabzugskürzung
nachzuholen.
4.2.2 Die ESTV hat bei der von ihr vorgenommenen
Vorsteuerabzugskürzung die gesamten pro Abrechnungsperiode 2008 und
2009 erhaltenen Subventionen berücksichtigt. Alsdann hat sie die geltend
A-2606/2015
Seite 14
gemachten Vorsteuerabzug im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu
den gesamten steuerbaren Umsätzen gekürzt. Mithin hat sie eine Zuteilung
auf den gesamten Betrieb und die Vorsteuerabzugskürzung nach dem sog.
Gesamtumsatzschlüssel vorgenommen. Für das Jahr 2008 betrug die
Vorsteuerabzugskürzung Fr. 44'439.- (0,53% = Total der Subventionen des
BLW von Fr. 868'407.- im Verhältnis zum Total der steuerbaren Umsätze
von Fr. 163'632'055.-; von zu kürzenden Vorsteuern von Fr. 8'384'763.-).
Für 2009 betrug die Vorsteuerabzugskürzung Fr. 36'224.-.
Zu prüfen bleibt damit, ob die von der ESTV vorgenommene
Vorsteuerabzugskürzung mittels des Gesamtumsatzschlüssels
sachgerecht ist, wobei der ESTV – aufgrund der unterlassenen Kürzung
des Vorsteuerabzugs durch die Beschwerdeführerin – bei der Wahl der
Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist
(E. 3.6.2). Die Beschwerdeführerin hat nachzuweisen, dass die
vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung offensichtlich zu einem Ergebnis
führt, das nicht sachgerecht ist. Indessen ist es der Beschwerdeführerin
verwehrt, die Anwendung einer anderen ebenfalls vertretbaren
Vorsteuerabzugskürzungsmethode zu verlangen (vgl. Urteil des BVGer A-
6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.74).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine
objektbezogene Subvention im Sinne der Verwaltungspraxis vor, und eine
Vorsteuerabzugskürzung nach dem Gesamtumsatzschlüssel sei deshalb
offensichtlich nicht sachgerecht.
4.3.2 In Ziff. 1.1.4.2 der SB 06 wird unter dem Titel "objektbezogen
ausgerichtete Subventionen usw., die zu keiner Vorsteuerabzugskürzung
führen" festgehalten, dass bei Subventionen, die einem Bereich
zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch
auf Vorsteuerabzug besteht, sich eine Kürzung des Vorsteuerabzugs
erübrige. Ergänzend wird zudem festgehalten, diese Zuordnung sei aus
den Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Subventionen
ersichtlich. Im Weiteren wird in Ziff. 1.1.4.1 der SB 06 ausgeführt, soweit
Subventionen einem bestimmten Objekt direkt zugewiesen werden
könnten, sei nur die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Objekt zu
kürzen. Die Vorsteuerabzugskürzungsquote sei im Verhältnis der
erhaltenen Subventionen zu den Objektkosten (inkl. MWST) zu ermitteln.
A-2606/2015
Seite 15
4.4 Da die Subventionen aufgrund von Art. 4 der Obst- und
Gemüseverordnung ausgerichtet werden, ist zur Beantwortung der Frage,
ob eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV
gegeben ist, zunächst die entsprechende Bestimmung auszulegen.
4.4.1 Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Obst- und Gemüseverordnung
spricht von Beiträgen an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung
der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und
Birnensaftkonzentrat (inhaltlich entsprechend frz.: "Des contributions
peuvent être versées pour les coûts de stockage et d’intérêt du capital
résultant de l’entreposage de la réserve du marché liée à l’exploitation,
sous forme de concentré de jus de pommes et de poires", bzw. ital.:
"Possono essere concessi contributi ai costi per le scorte e gli interessi del
capitale nell’ambito dell’immagazzinamento della riserva di mercato a
livello d’azienda sotto forma di succo concentrato di mele e pere".).
Gemäss dem Wortlaut werden Beiträge ausgerichtet, die einem
bestimmten Verwendungszweck, mithin der "Lagerung der
betriebsbezogenen Marktreserve" dienen.
4.4.2 Dieses Ergebnis deckt sich mit der systematischen Auslegung
insoweit, als Art. 4 der Obst- und Gemüseverordnung den Titel "Beiträge
für die Lagerung der Marktreserve" aufweist.
4.4.3 Die Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der
alternanzbedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Das
Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte kann so
ausgeglichen werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager-
und Kapitalzinskosten der Marktreserve dar (Homepage des BLW:
/themen/00013/01896/index.html?lang=de; letztmals
besucht am 19. Oktober 2015). Diese hat eine nachhaltige und
stabilisierende Wirkung auf die Produzentenpreise. Die Subventionen
stehen letztlich im Zusammenhang mit der schweizerischen Agrarpolitik
und zählen zu den agrarpolitischen Massnahmen für die Produktion und
den Absatz im Pflanzenbau (vgl. hierzu auch Botschaft vom 30. Juni 2010
zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die
Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013, BBl 2010 5103). Nach der
teleologischen Auslegung soll demzufolge die Bildung eines erweiterten
Lagers (sog. Marktreserve) zum Ausgleich der Ernteschwankungen
gefördert werden.
A-2606/2015
Seite 16
4.4.4 Betreffend die historische Auslegung sind keine einschlägigen
Dokumente erkennbar, welche zu einer anderen Auslegung führen würden.
4.4.5 Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend
zum Ergebnis, dass die Subventionszahlungen zur (zumindest teilweisen)
Deckung der zusätzlichen Lagerkosten für die Marktreserve sowie der
Zinskosten für das Kapital, welches für die Bildung der Marktreserve
benötigt wird, ausgerichtet werden. Es werden Beiträge für spezifische
Kosten ausgerichtet, und es liegt damit insofern – nach der Konzeption von
Art. 4 der Obst- und Gemüseordnung – eine objektbezogene Subvention
im Sinne der Praxis der ESTV vor. Darin sind sich die Parteien
grundsätzlich auch einig. Zu klären ist deshalb im Weiteren, ob aufgrund
der insofern bestehenden Objektbezogenheit der Subvention die von der
ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung mittels
Gesamtumsatzschlüssels als offensichtlich unsachgerecht zu qualifizieren
ist.
4.5 Damit bei einer Subvention bloss eine Vorsteuerabzugskürzung mit
Bezug auf das betreffende "Objekt" erfolgen kann, muss die
Subventionszahlung auch tatsächlich dafür gebraucht worden sein bzw.
diesem betragsmässig zugeordnet werden können. Die Objektbezogenheit
der Subvention muss mit anderen Worten nicht bloss theoretisch
vorgesehen bzw. bezweckt sein, sondern die Subvention muss auch
entsprechend verwendet worden sein. Dies setzt die betreffende und
soweit bundesrechtskonforme Verwaltungspraxis der ESTV selbstredend
voraus, und die Beschwerdeführerin hat dafür den Nachweis zu erbringen.
Massgebend ist auch hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl.
auch Urteil des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Eine
entsprechende Verbuchung hat dabei zumindest Indizwirkung.
4.5.1 Die Berechnungsmethode der Subventionshöhe kann einen
wesentlichen Anhaltspunkt für diese Zuordnung der Subvention zum
betreffenden Objekt bilden. Ist die Subvention als eigentlicher
"Kostenersatz" ausgestaltet und erfolgt eine dementsprechende
Verbuchung, kann sie dem betreffenden Objekt grundsätzlich ohne
Weiteres zugeordnet werden.
Für die Berechnung der Subventionsbeiträge sieht Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der
Obst- und Gemüseverordnung vor, dass eine neutrale Berechnung der
Einstandspreise erfolgt. In den aktenkundigen Subventionsabrechnungen
werden die Subventionen schematisch berechnet, wobei in einem ersten
A-2606/2015
Seite 17
Schritt der effektive Lagerbestand an Apfel- respektive
Birnensaftkonzentraten gemäss Inventar per Jahresende mit der
Normalversorgung verglichen wird. In einem zweiten Schritt wird die
Marktreserve in Prozenten der Normalversorgung ermittelt. Davon werden
die für den Export zugeteilten Anteile abgezogen. Die reduzierte
Marktreserve wird alsdann mit dem Kostenansatz für Lager- respektive
Kapitalzinskosten multipliziert. Damit ergibt sich aus den
Subventionsabrechnungen kein Nachweis für einen Kostenersatz von
spezifischen, tatsächlich erfolgten Aufwänden.
4.5.2
4.5.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich für den Nachweis, dass die
Subventionen zur Minderung der tatsächlich für die Lagerung der
Marktreserven angefallenen Mehrkosten verwendet wurden, auf die
eingereichte Vollkostenrechnung für die Kostenstelle "Tanklager
Saft/Konzentrat". Dass die hier aufgelisteten Kosten allerdings einzig die
Lagerung der Marktreserve für Apfel- bzw. Birnensaftkonzentrate betreffen,
ergibt sich nicht aus dieser Aufstellung. Ein direkter Vergleich zwischen der
Höhe der Subvention und der Höhe der Mehrkosten ist somit nicht möglich.
Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass die
Subvention ausschliesslich zum ganzen oder teilweisen Kostenersatz für
die Mehrkosten aus der Lagerung der Marktreserve verwendet wurde (und
nicht auch weitere Kosten damit abgedeckt wurden).
4.5.2.2 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten
tatsächlichen Mehrkosten für die Lagerhaltung der Marktreserve gibt die
Vorinstanz zudem zu Recht zu bedenken, dass sämtliche Kostenarten zu
berücksichtigen wären, die mit der Lagerhaltung im Zusammenhang
stehen, und nicht nur die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
vorsteuerbelasteten Mietaufwände. Allerdings wären folgerichtig nur die
Anteile für die Mehrkosten der Lagerung und der Finanzierung der
Marktreserve relevant. Eine Aufteilung zwischen den Kosten für die
normale Lagerhaltung und denjenigen für die Lagerhaltung der
Marktreserve ist indesssen aufgrund der vorliegenden Vollkostenrechnung
ohnehin nicht möglich.
4.5.2.3 Mit Bezug auf die Höhe der tatsächlichen Kapitalzinsen für die
Marktreserve liegt kein relevanter Nachweis vor. Zum einen entstammen
die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege der
Betriebsbuchhaltung und nicht der Finanzbuchhaltung, und es ist daher
unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang effektiv Zinsaufwände
A-2606/2015
Seite 18
angefallen sind. Alsdann ist unklar, welcher Anteil auf die ordentliche
Finanzierung der Lagerhaltung und welcher Anteil auf die Marktreserve
entfallen würde. Denn die Beschwerdeführerin nimmt in den
Betriebsabrechnungsbögen "Kostenstelle Tanklager Saft/Konzentrat" 2008
und 2009 keine Aufteilung zwischen den ordentlichen Kapitalzinskosten
und den betreffenden Mehrkosten für die Marktreserve vor. Schliesslich
übersteigt im vorliegenden Fall (Jahre 2008 und 2009) der entsprechende
Subventionsanteil gar den Betrag der von der Beschwerdeführerin
aufgeführten kalkulatorischen Kapitalzinskosten für die gesamte
Lagerhaltung (vgl. Aufstellung der Beschwerdeführerin betreffend
Aufteilung der Lager- und Kapitalzinskosten, Beilage zum Schreiben vom
16. Dezember 2014; amtl. Akten Nr. 12).
4.5.2.4 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin die Höhe der
tatsächlich angefallenen Lager- bzw. Kapitalzinskosten betreffend die
Marktreserve nicht belegen und damit auch den Nachweis nicht erbringen,
dass sie die erhaltenen Subventionszahlungen für diese Kosten verwendet
hat. Die von der Beschwerdeführerin verlangte objektmässige
Vorsteuerabzugskürzung ist deshalb nicht möglich. Sie kann somit aus der
von ihr angerufenen Verwaltungspraxis nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. Nach dem Gesagten
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ESTV sich bei der von ihr
vorgenommenen Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht innerhalb ihres
Ermessensspielraums bewegt hat. Im Übrigen wird die zahlenmässige
Berechnung nicht bestritten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 2'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und auf den von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss anzurechnen.
Eine Pateientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
A-2606/2015
Seite 19
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
A-2606/2015
Seite 20
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: