B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-2617/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
Erbengemeinschaft A. _______,
bestehend aus:
B. _______ und C. _______,
[…],
beide vertreten durch
Martin Looser, Rechtsanwalt, und/oder
Seraina Schneider, Rechtsanwältin,
ettlersuter Rechtsanwälte,
[…],
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Flughafen Zürich AG,
[…],
2. Kanton Zürich,
[…],
beide vertreten durch
Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Andrin Gantenbein, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
[…],
Beschwerdegegner,
Eidg. Schätzungskommission Kreis 10,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Fluglärmentschädigung.
A-2617/2019
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 1998 meldete die Erbengemeinschaft von A. _______, damals
u.a. bestehend aus B._______ und C. _______, infolge der Änderung des
Flugbetriebs durch die Einführung der 4. Welle ab Herbst 1996 am Lan-
desflughafen Zürich-Kloten Enteignungsforderungen für ihr in der Ge-
meinde Opfikon gelegenes Grundstück beim Kanton Zürich an. Infolge
Nichteinigung erklärte sich das Büro für Landerwerb im September 1998
bereit, bei der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis
10 (nachfolgend: ESchK 10) ein Verfahren zu eröffnen, sobald individuali-
sierte Rechtsbegehren vorlägen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998
verlangte die Erbengemeinschaft von A. _______ eine Entschädigung we-
gen formeller Enteignung von Abwehrrechten gegen direkten Überflug so-
wie übermässigen Fluglärm.
Am 30. März 2004 schloss die Erbengemeinschaft von A. _______ mit der
D. _______ AG einen Kaufvertrag betreffend das in der Stadt Opfikon ge-
legene Grundstück (Kataster-Nr. […]). Dabei hielten sie im Kaufvertrag Fol-
gendes fest:
9. Die Käuferin tritt an Stelle der Verkäuferschaft bezüglich dem
Kaufsobjekt in allen Rechten und Pflichten in das hängige Ver-
fahren zwischen der Verkäuferschaft und dem Kanton Zürich
bzw. der Unique Airport Zürich AG – als Flughafenhalter – betr.
Klage auf Minderwert wegen übermässigem Fluglärm ein.
Die Käuferin entschädigt die Verkäuferschaft für deren bishe-
rige Aufwendungen (Anwaltskosten etc.) zusätzlich zum vorne
vereinbarten Kaufpreis mit Fr. 20'000.– (Franken zwanzigtau-
send), zahlbar anlässlich der Eigentumsübertragung.
Die Parteien sind dafür besorgt, dass bis zur Eigentumsüber-
tragung die Zustimmung des Kantons Zürich vorliegt, wonach
dieser an Stelle der Verkäuferschaft die Käuferin als Klägerin
akzeptiert.
Am 19. April 2004 stellte die Erbengemeinschaft von A. _______ ein an die
Baudirektion des Kantons Zürich gerichtetes Abtretungsgesuch. Diese er-
widerte mit Schreiben vom 28. Mai 2004, man habe vom Kaufvertrag
Kenntnis genommen und behalte sich praxisgemäss die Einrede des Par-
teiwechsels vor. Gleichentags erfolgte die Eintragung des Kaufs ins Grund-
buch. Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte die Erbengemeinschaft
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von A. _______ der Baudirektion des Kantons Zürich den Rückzug des
Abtretungsgesuchs vom 19. April 2004 mit. Am 18. Juni 2010 traf sie mit
der Käuferschaft des Grundstücks eine Zusatzvereinbarung, wonach die
Erbengemeinschaft von A. _______ ihre Parteistellung im 1998 eingeleite-
ten Enteignungsverfahren auch nach dem Eigentumsübergang beibehalte.
Sie führe den Prozess auf eigene Gefahr und eigenes Risiko sowie eigene
Kosten weiter, wobei die D. _______ AG nicht verpflichtet sei, sich daran
zu beteiligen. Eine allfällige Enteignungsentschädigung vom Flughafenhal-
ter beziehe die Erbengemeinschaft von A. _______ alleine, da dem Min-
derwert der Liegenschaft aufgrund des übermässigen Fluglärms bereits mit
Festsetzung eines tieferen Kaufpreises Rechnung getragen worden sei.
Mit Schätzungsentscheid vom 17. April 2019 wies die ESchK 10 (nachfol-
gend: Vorinstanz) das Entschädigungsbegehren der Erbengemeinschaft
von A. _______ infolge Unterbrechung der Unvorhersehbarkeit ab, soweit
sie darauf eintrat.
B.
Dagegen erhebt die Erbengemeinschaft von A. _______, bestehend aus
B. _______ und C. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführende), mit Ein-
gabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragen die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sowie die
Feststellung, dass die Unvorhersehbarkeit hinsichtlich der Fluglärmimmis-
sionen nicht unterbrochen worden sei, und verlangen darum die Sache un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Flughafen Zürich AG
und des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Prüfung
der verbleibenden Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor,
es habe im Zuge des Grundstückverkaufs kein Parteiwechsel zwischen
Käufer und Verkäuferschaft stattgefunden, weshalb die Unterbrechung der
Unvorhersehbarkeit zu verneinen sei.
C.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 11. Juni 2019 auf eine Ver-
nehmlassung.
D.
Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 2. Sep-
tember 2019 die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kosten-
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und Entschädigungsfolgen, da eine Unterbrechung der Unvorhersehbar-
keit stattgefunden habe.
E.
Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 an ih-
ren anfangs gestellten Anträgen fest und reichen zudem eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 12'936.90 ein. Auch die Beschwerdegegner halten mit
Eingabe vom 25. Oktober 2019 an ihren Anträgen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930
(EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommission beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch Art. 31 und Art. 33
Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG, SR 173.32]). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das
EntG nichts anderes bestimmt (Art. 72 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in
seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021).
1.2 Die Vorinstanz wies die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Entschädigungsansprüche ab, weil durch den Verkauf des Grund-
stücks die Unvorhersehbarkeit unterbrochen worden sei. Damit fällte sie
einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden (Teil-)Endentscheid,
der nicht den Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 46 VwVG unterliegt
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-196/2017 vom
12. Dezember 2018 E. 1.2 m.H.).
Die Beschwerdeführenden haben sich als Hauptparteien am vorinstanzli-
chen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen
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Schätzungsentscheides, mit dem ihre Entschädigungsbegehren abgewie-
sen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur
Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG, Art. 48 Abs. 1 VwVG;
vgl. Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.2.2.1 m.w.H.).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Vorliegend drängt sich die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein
Parteiwechsel zulässig ist und ob ein solcher stattgefunden hat.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, dass Ver-
käuferschaft und Käuferschaft mit dem in Ziff. 9 des Kaufvertrags vom
30. März 2004 vereinbarten Parteiwechsel hätten sicherstellen wollen,
dass ein Entschädigungsanspruch nicht untergehe und auch nach dem
Verkauf des Grundstücks weiterhin durchsetzbar bleibe. Dies habe sich
letztlich aber gar nicht als nötig erwiesen, weil die Baudirektion des Kan-
tons Zürich Einrede gegen den Parteiwechsel erhob und die entspre-
chende Klausel im Kaufvertrag darum zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkun-
gen entfaltet habe. Die strittige Vertragsklausel sei dann auch unter der
Suspensivbedingung ausgestaltet gewesen, dass ein Parteiwechsel nur
erfolge, wenn der Kanton Zürich seine Zustimmung hierzu erteile. Da eine
solche aber fehle bzw. der Kanton Zürich Einrede hiergegen erhoben habe,
sei die Erbengemeinschaft von A. _______ nach wie vor entschädigungs-
berechtigt und beschwerdelegitimiert. Sie habe ihre Parteistellung zu kei-
nem Zeitpunkt aufgegeben.
Die Beschwerdegegner bringen dagegen u.a. vor, die Beschwerdeführen-
den hätten im Kaufvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, wo-
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nach sie bedingungslos auf einen allfälligen Anspruch auf Minderwert ver-
zichten würden. Dies lasse sich nicht einfach ignorieren. Die getroffenen
Zusatzvereinbarungen seien in widersprüchlicher Weise nachträglich kon-
struiert worden, um die Klage auf Minderwert wegen übermässigem Flug-
lärm bestmöglich zu veräussern und damit Geld zu machen. Dabei sei da-
von auszugehen, dass die konkret in Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März
2004 getroffene Vereinbarung sich eindeutig kaufpreiserhöhend ausge-
wirkt habe. Es könne angesichts dessen nicht von einem mutmasslichen
Parteiwillen einer Suspensivbedingung ausgegangen werden, denn eine
nachträgliche Aufhebung der strittigen Vertragsklausel wäre in der von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Konstellation gar nicht nötig ge-
wesen. Infolge vertraglichen Forderungsverzichts hätten diese rechtswirk-
sam und definitiv auf ihre Ansprüche verzichtet, und zwar unabhängig da-
von, ob die Forderung beim Begünstigten angekommen sei oder nicht, mit-
hin ob ein Parteiwechsel tatsächlich stattgefunden habe oder nicht.
Die Vorinstanz verzichtet im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht zwar auf eine Vernehmlassung, ging im angefochtenen Schät-
zungsentscheid vom 17. April 2019 aber im Wesentlichen davon aus, die
Käuferschaft habe die Belastung mit Fluglärm im Jahr 2004 vorhersehen
können. Die Einhaltung des Stichtags vom 1. Januar 1961 stelle eine eng
mit der Verkäuferschaft verbundene Eigenschaft dar, welche die Käufer-
schaft mit Blick auf die Unvorhersehbarkeit der gestiegenen Lärmbelas-
tung selbst nicht erfülle, und was von vornherein zur Unzulässigkeit des in
Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 angestrebten Parteiwechsels
führe. Aus demselben Grund sei auch eine Forderungsabtretung nicht zu-
lässig. Diese strittige Vertragsklausel habe demnach keine Wirkung entfal-
ten können. Die Beschwerdeführenden hätten sich einen Anspruch auf
Entschädigung spätestens bis zur Eigentumsübertragung bzw. der Grund-
buchanmeldung vom 28. Mai 2004 ausbedingen müssen. Die Zusatzver-
einbarung vom 27. Mai 2010 sei erst rund 6 Jahre nach dem Verkauf – und
damit klarerweise zu spät – erfolgt, was zur Unterbrechung der Unvorher-
sehbarkeit als zwingende Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädi-
gung wegen übermässigem Fluglärm führe. Mangels Ausbedingung eines
Entschädigungsanspruchs bis spätestens zum 28. Mai 2004 sei den Be-
schwerdeführenden keine Parteistellung mehr zuzuerkennen; ein allfälliger
Entschädigungsanspruch stehe ihnen deshalb nicht mehr zu.
3.2 Bei einem Parteiwechsel wird eine Verfahrenspartei aufgrund einer
Rechtsnachfolge durch eine andere ersetzt. Die Frage der Zulässigkeit des
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Parteiwechsels ist in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrück-
lich geregelt. Grundsätzlich ist die Frage des Parteiwechsels in Konkor-
danz zur materiell-rechtlichen Rechtslage zu beantworten. Gemäss kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und herrschen-
der Lehre ist ein Parteiwechsel dann zulässig, wenn Rechte und Pflichten
frei übertragbar sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechts-
schutzinteresse hat und weder höchstpersönliche Rechte und Pflichten
Verfahrensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche
Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. BGVE 2014/10 E. 3.1 sowie jüngst
dazu Urteile des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.3.1
und B-3106/2015 vom 6. April 2017 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.6;
MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 6 N. 49 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, N. 933; ebenso KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah-
rensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 595; siehe ferner MARTIN BERTSCHI, in: Kom-
mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21‒21a N. 19). Ein Parteiwechsel ist
mit anderen Worten dann unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte
und Pflichten den Streitgegenstand bilden, die höchstpersönlicher Natur
sind, d.h. wenn sie besonders eng mit den persönlichen Eigenschaften ver-
bunden sind und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Interessen
stattfindet (vgl. Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2;
ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsprozess, 2000, Rz. 370; ähnlich TOMAS POLEDNA, Staatliche Bewilli-
gungen und Konzessionen, 1994, S. 321 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 826). Als Beispiel für frei
übertragbare Pflichten und Rechte werden teils explizit Ansprüche aus Ent-
eignung genannt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 827; HÄNER,
a.a.O., Rz. 371).
3.3 Mangels ausdrücklicher Regelung der Zulässigkeit eines Parteiwech-
sels stützte sich das Bundesverwaltungsgericht bislang ausgehend von
Art. 37 VGG auf Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 17 des Bundesgeset-
zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273)
als einschlägige Rechtsgrundlage (Urteile des BVGer A-3000/2012 vom
28. Dezember 2018 E. 1.2.2 und B-5312/2015 vom 25. Oktober 2017 E. 2,
je m.w.H.). Dabei ist das Verhältnis zwischen VwVG und BZP grundsätzlich
in Art. 19 VwVG geregelt, welcher einzig auf die ergänzende Anwendung
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Seite 9
von Art. 37, 39–41 und 43–61 BZP hinsichtlich des Beweisverfahrens ver-
weist, auch wenn gemäss Art. 4 VwVG Bestimmungen des Bundesrechts
Anwendung finden, die ein Verfahren eingehender regeln, soweit sie den
Bestimmungen des VwVG nicht widersprechen. Ein entsprechend allge-
meiner Verweis auf die BZP ist – im Gegensatz zur ausdrücklichen Rege-
lung von Art. 71 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) – weder im VGG noch im
VwVG enthalten. Das Bundesgericht führte dazu aus, es handle sich bei
Art. 19 VwVG um eine abschliessende Verweisaufzählung, weshalb so-
wohl auf den direkten Beizug als auch auf eine ergänzende bzw. sinnge-
mässe Anwendung weiterer Bestimmungen der BZP zu verzichten sei
(BGE 130 II 473 E. 2.4). Die Lehre kritisiert dies zum Teil als zu absolut und
erachtet zumindest die analoge Anwendung weiterer Bestimmungen der
BZP als teils möglich (vgl. zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar
VwVG [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2019, Rz. 6 zu Art. 4; AUER/BIN-
DER, in: Kommentar VwVG, Rz. 3–8 zu Art. 19; ferner NADINE MAYHALL, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 4 N. 3 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
N. 384).
3.4 Ein Parteiwechsel ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn es im
Verfahren um Rechte und Pflichten höchstpersönlicher Natur geht (vgl. Ur-
teil des BGer 1C_69/2019 vom 20 August 2019 E. 2.2; siehe ferner vorne
E. 3.2 m.w.H.). Im Folgenden ist näher darauf einzugehen, ob ein Partei-
wechsel im Fall einer enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderung
wegen übermässigem Fluglärm überhaupt zulässig ist. Dabei ist fraglich,
ob die Haltung des Eigentums an einem Grundstück vor dem relevanten
Stichdatum eine nicht übertragbare persönliche Eigenschaft darstellt.
3.4.1 Das Bundesgericht hat 2004 entschieden, dass die für die (Un-)Vor-
hersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen massgebende Schwelle auf den
1. Januar 1961 fällt und auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen
Grundeigentümer in Opfikon-Glattbrugg gilt (BGE 130 II 394 E. 12.1). Hat
ein Anwohner sein Grundstück erst nach diesem Zeitpunkt anders als
durch Universalsukzession infolge Erbgangs (vgl. dazu PHILIPP GELZER, in:
Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 71 N. 9) erworben, gelten die
Einwirkungen als vorhersehbar und kann kein Entschädigungsanspruch
entstehen (BGE 131 II 137 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 1E.10/2007 vom
22. April 2008 E. 5.2). Ein Käufer, der ein Grundstück von einem Eigentü-
mer, für den die Immissionen nicht vorhersehbar waren, nach dem für die
Vorhersehbarkeit massgebenden Zeitpunkt erwirbt und sich in der Nähe
von Verkehrsanlagen niederlässt, hat daher den ortsüblichen Verkehrslärm
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Seite 10
hinzunehmen und kann weder zivilrechtliche Klage (siehe dazu Art. 684
Abs. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) erheben noch enteignungsrechtliche Entschädigung ver-
langen, da er in der Lage ist, dem Risiko künftiger Beeinträchtigungen oder
dem bereits bestehenden Lärm bei seiner Offerte respektive dem Kaufpreis
Rechnung zu tragen. Der Erwerber befindet sich somit in einer anderen
Situation als sein Rechtsvorgänger und darf daher auch unterschiedlich
von diesem behandelt werden (BGE 131 II 173 E. 2.; Urteil des BGer
1E.10/2007 vom 22. April 2008 E. 5.11, je m.w.H.).
3.4.2 Angesichts des Gesagten ist fraglich, ob die enteignungsrechtliche
Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit nicht eine derart eng mit
einem bereits vor 1961 zurückreichenden Grundstückseigentümer verbun-
dene Eigenschaft darstellt, dass ein Parteiwechsel im Rahmen einer Sin-
gularsukzession – etwa beim Grundstücksverkauf – als grundsätzlich un-
zulässig erscheint. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, wie
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. insb. E. 3.6).
3.5 Für den Fall, dass ein Parteiwechsel in der vorliegenden Konstellation
zulässig wäre (dazu vorne E. 3.4), verbliebe die Frage zu klären, ob hierfür
die Zustimmung der Gegenpartei vonnöten wäre oder nicht.
3.5.1 Das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung der anwendbaren Verfah-
rensnormen ist angesichts des offenen Verweises in Art. 4 VwVG ("Be-
stimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln")
problematisch, da Art. 17 bzw. 21 BZP und die in Art. 83 der Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272) enthaltene Parallelbestimmung Gegenteiliges vorsehen und
die Festlegung des anwendbaren Verfahrensrechts den Verfahrensaus-
gang damit in massgeblicher Weise zu beeinflussen vermag. Diese Best-
immungen sehen Folgendes vor: Laut Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BZP bleibt die
Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des strei-
tigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legi-
timation zur Sache und gemäss Art. 17 Abs. 1 BZP ist ein Wechsel der Par-
tei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Im Gegensatz dazu ist
Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO zu entnehmen, dass die Erwerberin oder der Er-
werber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten kann,
wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird, wobei ein
Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung
der Gegenpartei zulässig ist.
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3.5.2 Art. 83 ZPO sieht also vor, dass ein Parteiwechsel bei Veräusserung
des Streitobjekts ohne Zustimmung der Gegenpartei erfolgen kann (Art. 83
Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu BGE 142 III 782 E. 3.2.2 und Urteil des BGer
5A_353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2). Diese Norm kommt ge-
mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des in Art. 71
BGG enthaltenen Verweises auf die Regeln der BZP in der vorliegenden
Konstellation jedoch zumindest für das Beschwerdeverfahren vor Bundes-
gericht nicht zum Tragen. Nach Art. 17 Abs. 1 BZP sei der Parteiwechsel
nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Dies gelte auch im Fall der
Veräusserung eines Grundstücks (vgl. Urteil des BGer 1C_142/2014 vom
13. März 2015 E. 2.4). Die Zustimmung zum Parteiwechsel wird von den
Beschwerdegegnern vorliegend mittels Einrede ausdrücklich verweigert,
was in einer Konstellation im Sinn von Art. 21 Abs. 2 BZP laut Bundesge-
richt jedoch nicht zur Folge hat, dass auf die Beschwerde mangels Rechts-
schutzinteresse nicht eingetreten werde. Vielmehr ändere der Umstand,
dass die Beschwerdeführenden ihre Liegenschaft verkauft hätten, nichts
an deren Legitimation in der Sache (Art. 21 Abs. 2 BZP). Ebenso ändere
eine verweigerte Zustimmung zum Parteiwechsel nichts an ihrer Legitima-
tion. Die Verkäuferschaft führe in diesem Fall das Verfahren in ihrem Na-
men in Prozessstandschaft für fremdes Recht fort. Gleiches habe zu gel-
ten, wenn trotz des Verkaufs des streitbetroffenen Grundstücks ein Partei-
wechsel gar nicht beantragt worden sei (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 1b; Urteil
des BGer 1C_539/2017 vom 12. November 2018 E. 1.4.2, nicht publiziert
in: BGE 145 II 70; ferner Urteile des BGer 1C_285/2017 vom 27. Oktober
2017 E. 1.2; 1C_142/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4; 1C_32/2007 vom
18. Oktober 2007 E. 1, je m.w.H.; PHILIPP GELZER, a.a.O., Art. 71 N. 9). An-
dererseits liess das Bundesgericht mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 BZP explizit
offen, ob ein Parteiwechsel bei Singularsukzession, bspw. bei einem Mie-
terwechsel, auch ohne Zustimmung der Gegenpartei zu erlauben sei (vgl.
Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 m.w.H.).
3.5.3 Angesichts des Gesagten ist fraglich, ob die Zustimmung der Be-
schwerdegegner hinsichtlich des ursprünglich von den Beschwerdeführen-
den beantragten Parteiwechsels – sofern dieser überhaupt zulässig wäre
(vgl. vorne E. 3.4) – nötig ist oder nicht. Da die Beschwerdegegner ihre
Zustimmung nicht erteilten, wäre – sofern Art. 21 Abs. 2 BZP zur Anwen-
dung käme – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das Ver-
fahren in ihrem Namen fortführten. Indes kann auch diese Frage offen blei-
ben, wie den nachfolgenden Erwägungen zum vereinbarten Parteiwechsel
in der strittigen Vertragsklausel zu entnehmen ist (vgl. insb. E. 3.6).
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3.6 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der in Ziff. 9 des Kaufvertrags
vom 30. März 2004 vereinbarte Parteiwechsel (siehe vorne Bst. A) sei un-
ter der Suspensivbedingung gestanden, dass die Baudirektion des Kan-
tons Zürich diesem zustimme, wohingegen die Beschwerdegegner darin
ein nachträglich konstruiertes Konstrukt erblicken, um Einkünfte zu gene-
rieren. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.
3.6.1 Gemäss Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) ist ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit
vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt
anzusehen. Als Bedingung gilt u.a. die rechtsgeschäftliche Anordnung
einer Vertragsklausel, welche die Wirksamkeit des Vertrags – oder eines
darin enthaltenen Teilaspekts – von einer objektiv ungewissen Tatsache
abhängig macht. Wenn sich diese verwirklicht und mithin die Bedingung
eintritt, wird das bedingte zum unbedingten Rechtsgeschäft: Der Eintritt der
Bedingung bewirkt die rechtliche Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts, da
mit dem Vorliegen der Tatsache der dem Rechtsgeschäft zugrundelie-
gende Tatbestand erfüllt ist. Gegenstand einer Bedingung können sowohl
vom Willen der Parteien unabhängige (sog. kasuellen Bedingungen) als
auch davon abhängige Ereignisse (sog. Potestativbedingungen) gemacht
werden (zum Ganzen BGE 135 III 433 E. 3.1; CLAIRE HUGUENIN, Obligati-
onenrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 1277 ff.,
1303 ff.).
3.6.2 Vorliegend ist nicht die Gültigkeit des Grundstückverkaufs an sich zu
beurteilen (vgl. dazu u.a. Art. 217 OR), sondern einzig der umstrittene Teil-
aspekt des Parteiwechsels. Die Beschwerdeführenden haben mit der Käu-
ferschaft vereinbart, die Käuferin trete an Stelle der Verkäuferschaft bezüg-
lich dem Kaufsobjekt in allen Rechten und Pflichten in das hängige Schät-
zungsverfahren ein und entschädige die Verkäuferschaft für deren bishe-
rige Aufwendungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis mit Fr. 20'000.–
anlässlich der Eigentumsübertragung. Die Parteien seien dafür besorgt,
dass bis zur Eigentumsübertragung die Zustimmung des Kantons Zürich
vorliege, wonach dieser an Stelle der Verkäuferschaft die Käuferin als Klä-
gerin akzeptiere. Die Zustimmung seitens der Baudirektion des Kantons
Zürich lag weder im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch danach vor;
vielmehr erfolgte die Einrede des unzulässigen Parteiwechsels gleichen-
tags wie am 28. Mai 2004 der Eintrag ins Grundbuch. Auch die Zahlung
der vereinbarten Fr. 20'000.– blieb vor diesem Hintergrund aus. Angesichts
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dessen ist die ursprünglich vereinbarte Bedingung, nämlich die mit Schrei-
ben vom 19. April 2004 nachgesuchte Zustimmung seitens des Kantons
Zürich, nicht eingetreten und der vereinbarte Parteiwechsel konnte – un-
abhängig der nachfolgend geschlossenen Zusatzvereinbarungen – nicht
eintreten. Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 konnte mit anderen
Worten keine Rechtswirkungen entfalten und die Beschwerdeführenden
verloren zu keinem Zeitpunkt weder ihre Parteistellung noch ihre materielle
Berechtigung an der Geltendmachung der am 23. Dezember 1998 einge-
reichten enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen. Es verhält
sich in der Folge so, als hätten die Beschwerdeführenden nie irgendwelche
Absprachen hinsichtlich eines allfälligen Parteiwechsels vorgenommen.
3.7 Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheis-
sen, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Schätzungsentscheids vom 17. April 2019
der ESchK 10 antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung
des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliess-
lich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner.
Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil ab-
gewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige
Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG).
4.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanziellen Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren
ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteile des
BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 16.2, A-2163/2012 vom
1. April 2014 E. 26 und A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 11.2, je
m.w.H.). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegen-
den Sache erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.– als angemessen.
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Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde weder missbräuchlich
noch mutwillig eingereicht. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.– sind der Flughafen Zürich AG aufzuerlegen.
4.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. VGKE). Das Bun-
desverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detail-
liert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird,
aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 m.H.). Auch bei der Festset-
zung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote sind die ausge-
wiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu überprü-
fen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt
werden können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.84). Für die
Beurteilung, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand um notwendige
Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Er-
messensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in
Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage be-
reits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen so-
dann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben. Ferner kann ver-
meidbarer Koordinationsaufwand beim Beizug mehrerer Rechtsanwälte zu
einer Herabsetzung führen, ebenso eine Doppelvertretung, sofern deren
Unerlässlichkeit nicht begründet wird. Gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in
pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer
A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.1, A-385/2017 vom 21. Au-
gust 2017 E. 4.2.1, je m.w.H.).
Die vorliegend vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Datum
vom 4. Oktober 2019 eingereichte Zusammenstellung weist den angefalle-
nen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten und die dabei entstandenen
Kosten (Barauslagen) zwar detailliert aus, jedoch erscheint die Notwendig-
keit mehrerer Abrechnungsposten fragwürdig. Einerseits war der Rechts-
vertreter bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Sache
vertraut. Zudem enthält die Beschwerde, worauf die Beschwerdegegner zu
Recht hinweisen, einige fast wortgleiche Wiederholungen, die aufgeführten
kanzleiinternen Besprechungen belaufen sich auf deutlich über zehn Stun-
den und für die Schlussbemerkungen, welche sich zu ebenfalls bereits im
vorinstanzlichen Schriftenwechsel thematisierten Fragen äussern, wird ein
Stundenaufwand von über zehn Stunden veranschlagt. Hinzu kommt fer-
ner, dass der eingereichten Kostennote ein Stundenansatz von Fr. 280.–
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(exkl. MWST) zu Grunde liegt. Dieser Ansatz liegt zwar in dem von Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bereich des Stundenansatzes für Rechtsver-
tretungen zwischen Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exkl. MWST, ist aber
dennoch im Enteignungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht
einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen (grundlegend hierzu Urteil
des BVGer A-2163/2012 E. 27.3.2 m.w.H.). Wie bezüglich der Verfahrens-
kosten bereits erwähnt, ist auch eine allfällige Parteientschädigung im ent-
eignungsrechtlichen Verfahren praxisgemäss tief anzusetzen. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsge-
richts ist eine solche primär an den konkreten Umständen des einzelnen
Verfahrens respektive tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
des Falles sowie am Umfang der auf dem Spiel stehenden Vermögens-
werte etc. zu bemessen. Das Bundesgericht erachtete einen Normalansatz
von Fr. 200.– respektive einen Ansatz von Fr. 250.– für tatbeständlich und
rechtlich sehr komplexe Fälle, in welchen die Entschädigungsforderung
Fr. 500'000.– überstieg, als angemessen. Diese Praxis wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 106
E. 3.4, 123 II 456 E. 3; ferner Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli
2013 E. 9.4 f., A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2, A-3465/2016
vom 15. September 2016 E. 19.3). Aus diesem Grund erscheint im vorlie-
genden Fall ein Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl. MWST) als angemes-
sen. Die vorliegende Streitigkeit befindet sich im zweiten Rechtsgang und
es war nur die Rechtsfrage der Legitimation zu klären, weshalb es an einer
erhöhten tatbeständlichen und rechtlichen Komplexität fehlt.
Nach dem Gesagten erweist sich die eingereichte Kostennote vom 4. Ok-
tober 2019 als deutlich übersetzt. Den Beschwerdeführenden ist pauschal
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
Sie ist ihnen durch die Flughafen Zürich AG zu entrichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Schät-
zungsentscheids vom 17. April 2019 der ESchK 10 werden aufgehoben
und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Flughafen
Zürich AG auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Basil Cupa
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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