B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2621/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien,
Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-2621/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (nachfolgend: Bil-
lag), die seit diesem Zeitpunkt mit dem Inkasso der Empfangsgebühren
betraut ist, für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen
angemeldet. Am 17. Mai 2017 erhielt die Billag über den automatischen
Adressänderungsdienst Multisource die Mitteilung, dass die bisher re-
gistrierte Adresse X._______ auf die Adresse Y._______ geändert habe.
B.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2017 teilte der Lebenspartner von A._______ der
Billag mit, dass A._______ mit Datum vom 3. Juli 2017 eine Rechnung für
Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen erhalten habe, obwohl sie
mit ihm im selben Haushalt wohne und er bereits Anschlussgebühren be-
zahle. Er bitte die Billag deshalb, die Rechnung an A._______ zu stornie-
ren.
C.
Die Billag bestätigte mit Schreiben vom 17. August 2017 die Abmeldung
von A._______ per 1. August 2017 vom Radio- und Fernsehempfang.
Gleichzeitig wurde ihr eine angepasste Rechnung betreffend die Emp-
fangsgebühren für die Bezugsperiode vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 in der
Höhe von Fr. 75.20 zugestellt, woraufhin der Lebenspartner von
A._______ mit E-Mail vom 24. August 2017 mitteilte, dass diese Forderung
nicht gerechtfertigt sei und die Rechnung deshalb nicht bezahlt werde.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Billag fest, dass eine rück-
wirkende Abmeldung per 31. Mai 2017 nicht möglich sei, weshalb
A._______ aufgrund ihrer ersten schriftlichen Mitteilung vom 10. Juli 2017
ab dem 1. August 2017 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht
mehr gebührenpflichtig sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. November 2017 Be-
schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und machte gel-
tend, dass die Empfangsgebühren von Mai (recte: Juni) bis Juli 2017 zu
Unrecht in Rechnung gestellt worden seien und bei ihr nicht eingefordert
werden könnten. Sie habe sich bei der Billag nicht angemeldet, weil sie ab
Juni 2017 in einem Haushalt lebe, in welchem bereits ihr Lebenspartner
die Empfangsgebühren bezahle.
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Seite 3
F.
Am 28. November 2017 zog die Billag ihre Verfügung vom 16. Oktober
2017 in Wiedererwägung und verfügte, dass A._______ ab dem 1. August
2017 für den privaten Radio- und Fernsehempfang nicht mehr gebühren-
pflichtig sei und die Rechnung vom 17. August 2017 für die Bezugsperiode
vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 75.20 zu bezahlen habe.
G.
Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ nach durchgeführtem
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2018 ab und führte aus,
dass die Gebührenpflicht eine persönliche Pflicht darstelle, welche infolge-
dessen auch bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder beim Zusam-
menziehen mit einer anderen Person bestehen bleibe, sofern nicht die Ein-
stellung des Betriebes der Empfangsgeräte oder das Zusammenziehen mit
einer bereits gebührenpflichtigen Person der Billag schriftlich mitgeteilt
werde.
H.
Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom
27. März 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 3. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt die Ablehnung sämtlicher Punkte der Verfügung bzw. sinn-
gemäss deren Aufhebung.
I.
Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 11. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, dass sich, sofern eine gebührenpflichtige Person in einen anderen
Haushalt, in welchem bereits Empfangsgebühren entrichtet würden, ziehe,
eine der gebührenpflichtigen Personen abmelden könne. Erfolge keine Ab-
meldung, laufe die Gebührenpflicht weiter, was zu einer doppelten Rech-
nungsstellung für denselben Haushalt führen könne. Im Übrigen verweist
die Erstinstanz auf ihre Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 im
vorinstanzlichen Verfahren und auf die angefochtene Verfügung.
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 eben-
falls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in
der angefochtenen Verfügung.
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Seite 4
K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 22. Juli 2018 hält die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Standpunkten fest.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be-
schwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein
Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids,
mit welchem ihre Begehren abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorlie-
genden Beschwerde legitimiert.
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Seite 5
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden
haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind – unter Mit-
wirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Entschei-
dungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz ändert in-
des nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der
Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr
Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als all-
gemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosig-
keit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die
Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler eingehend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1404/2012 vom 23. August 2012
E. 2.2 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.149 ff.).
4.
Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Das Bundes-
gesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40)
und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV,
SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert.
Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer
“Abgabe für Radio und Fernsehen“ vorgesehen. Dieser Systemwechsel ist
auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1
RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten
und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben
(Art. 109b Abs. 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungs-
stelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig
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(Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Vorliegend ist daher auf die bis zum 1. Juli
2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht der
Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2017 zu beurteilen.
5.
5.1 Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Ra-
dio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Be-
trieb bereithält und betreibt (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]).
Die Gebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet
(aArt. 68 Abs. 2 RTVG).
Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der
Erstinstanz vorgängig melden. Ebenso schriftlich zu melden sind Änderun-
gen der meldepflichtigen Sachverhalte (sog. Melde- und Mitwirkungs-
pflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG und aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]).
Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn
des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (aArt. 68
Abs. 4 RTVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten
und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des
Monats, in dem dies der Erstinstanz gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5
RTVG).
5.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal beste-
hende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe –
zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen been-
det werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungs-
pflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfan-
gen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bun-
desgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mit-
wirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung ver-
langt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben
sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massen-
verwaltung handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom
13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2;
Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom
11. August 2014 E. 4.2.1 m.H.).
5.3 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren-
pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die
schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis
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nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftli-
che Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht
aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn
im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vor-
handen waren, deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist oder aber
wie vorliegend ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen, bereits ge-
bührenpflichtigen Person aufgenommen wird. Eine rückwirkende Beendi-
gung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wort-
laut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November
2004 E. 2.2; Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2;
ferner: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).
6.
Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit Januar 1998 bei der
Erstinstanz für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet und
unterliegt damit grundsätzlich der Gebührenpflicht. Sie bestreitet jedoch,
für die ausstehenden Gebühren im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli
2017 gebührenpflichtig zu sein. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass
sie sich bei der Erstinstanz für den Radio- und Fernsehempfang betreffend
den Haushalt an der bisherigen Adresse nicht abgemeldet habe. Hätte die
Erstinstanz ihr eine Folgerechnung für die neue Abrechnungsperiode von
einem Jahr an die bisherige Adresse gesendet, hätte sie diese Rechnung
anstandslos bezahlt, da der Haushalt – ohne sie – weiterhin bestehe und
immer noch ihr verbundene Personen darin leben würden. Aus diesem
Grund habe für sie auch kein Anlass bestanden, sich an der neuen Adresse
anzumelden, nebst der Tatsache, dass ihr Lebenspartner an dieser
Adresse bereits Empfangsgebühren bezahle. Mit der bestrittenen Rech-
nungsstellung sei eine Doppelbelastung entstanden, wie sie auch von der
Erstinstanz selber nicht vorgesehen sei.
6.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für die
Zukunft beendet, wenn sich ein meldepflichtiger Sachverhalt ändert und
wenn dieser Umstand der Gebührenerhebungsstelle schriftlich mitgeteilt
worden ist (vgl. vorne E. 5.3). Da die Empfangsgebühren nur einmal pro
Haushalt zu entrichten sind (vgl. aArt. 68 Abs. 2 RTVG), kann die Gebüh-
renpflicht für eine Person nicht nur dann enden, wenn sie den Betrieb der
Empfangsgeräte einstellt, sondern auch, wenn sie in einen Haushalt ein-
zieht, für den diese bereits entrichtet werden (vgl. vorne E. 5.3). Ziehen
also zwei oder mehrere gebührenpflichtige Personen in einen gemeinsa-
men Haushalt, bleibt grundsätzlich nur eine dieser Personen melde- und
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Seite 8
gebührenpflichtig. Diese Tatsache genügt aber für sich alleine nicht, die
Melde- und Gebührenpflicht der übrigen, in derselben Gemeinschaft leben-
den Personen zu beenden. Solange keine schriftliche Abmeldung bzw.
Meldung dieser Änderung zuhanden der Erstinstanz erfolgt, bleiben alle
Personen in einem gemeinsamen Haushalt gebührenpflichtig. Erst am
Ende des Monats, in welchem die entsprechende Meldung erfolgt, endet
die Gebührenpflicht für die betreffende Person (aArt. 68 Abs. 5 RTVG; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 f. und
Urteile des BVGer A-1229/2014 vom 23. Juni 2014 E. 4.2 m.H. und
A-6535/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.2 in fine m.H.). Demzufolge ist die
Beschwerdeführerin, insoweit sie im strittigen Zeitraum nicht der Gebüh-
renpflicht unterliegen will, mit dem Beweis ihrer rechtzeitigen schriftlichen
Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihr dieser Beweis, hat sie
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. sie gilt im fraglichen Zeitraum
als gebührenpflichtig für den privaten Radio- und Fernsehempfang.
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
erst am 10. Juli 2017 schriftlich mitteilte, dass sie in einen Haushalt einge-
zogen ist, für den die Empfangsgebühren bereits entrichtet werden, wes-
halb sie den Beweis einer früheren schriftlichen Abmeldung nicht erbringen
kann. Aus vorgehenden Ausführungen folgt auch, dass der Umzug der Be-
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend sein
kann. So trifft es nicht zu, dass eine gebührenpflichtige Person nach einem
Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht (erneut) unterliegt,
wenn sie sich dort wieder anmeldet. Vielmehr bleibt eine angemeldete Per-
son, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsgemässen Ab-
meldung ununterbrochen gebührenpflichtig. Aufgrund der Mitwirkungs-
pflicht obliegt es dem Radio- und Fernsehempfänger, seine aktuelle Ad-
resse der Erstinstanz mitzuteilen (Urteil des BVGer A-778/2014 vom
11. August 2014 E. 5.1.3).
6.2 Sodann vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte
eine Folgerechnung für die neue Abrechnungsperiode von einem Jahr an
die bisherige Adresse anstandslos bezahlt, da der Haushalt – ohne sie –
weiterhin bestehe, nichts daran zu ändern. Die Empfangsgebühren sind
zwar pro Haushalt geschuldet, die Gebührenpflicht wird jedoch stets auf
jene Person bezogen, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang ange-
meldet hat (vgl. dazu aArt. 68 Abs. 1 und 2 RTVG). Deren Anmeldung
deckt das Bereithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im je-
weiligen Haushalt. Zieht die betreffende Person um, so decken ihre Ge-
bührenzahlungen den Radio- bzw. Fernsehempfang im neuen Haushalt ab
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(Urteil des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1). Folglich bedurfte
es nach dem Umzug der Beschwerdeführerin an der bisherigen Adresse
einer Neuanmeldung durch eine in diesem Haushalt wohnende Person.
6.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin erwähnte Folge einer dop-
pelten Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt bleibt Folgendes
festzuhalten: Auch die Bestimmung von aArt. 68 Abs. 2 RTVG, wonach die
Empfangsgebühr pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der
Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet ist, befreit die Beschwer-
deführerin nicht von der Meldepflicht nach aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m.
aArt. 60 Abs. 1 RTVV. Wie dargestellt rechtfertigt sich die praxisgemäss
strenge Handhabung der Melde- und Mitwirkungspflicht, da es sich beim
Inkasso der Empfangsgebühren um ein Massenverwaltungsgeschäft han-
delt (vgl. vorne E. 5.2 und auch Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur To-
talrevision des RTVG, BBl 2002 1725, wonach die Meldepflicht der Durch-
setzung der Gebührenpflicht dient). Dies lässt sich im Ergebnis auch inso-
fern begründen, als bei sorgfältiger Befolgung der Meldepflicht keine dop-
pelte Erhebung der Empfangsgebühren pro Haushalt resultiert (Urteil des
BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2).
7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ge-
bührenpflicht der Beschwerdeführerin für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 zu Recht bestätigt
hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzli-
chen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.– zulasten der Beschwer-
deführerin sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung. Der an-
gefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be-
schwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 10
8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Seite 11
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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