B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2625/2013
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2006 - 4. Quartal 2009);
Forderungsabtretung.
A-2625/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in
B._______ bezweckt die Entwicklung und die Produktion von Beleuch-
tungskörpern bzw. den Handel damit. Gemäss unbestrittener Sachver-
haltsvorbringen ist sie eine Tochtergesellschaft einer in [Landesname]
domizilierten Unternehmung. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar
1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
A.b Mit Schreiben vom 22. November 2011 bestätigte die ESTV der
Steuerpflichtigen die offenbar bereits vorgängig telefonisch vereinbarten
Termine für die Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle.
A.c Im Dezember 2011 und im Juni 2012 führte die ESTV bei der Steuer-
pflichtigen die mit Schreiben vom 22. November 2011 angekündigte Kon-
trolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Quartal 2006 bis zum 4. Quar-
tal 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009)
durch. Die ESTV stellte dabei fest, dass die Zahlungsabwicklung zwi-
schen der Steuerpflichtigen und einem Teil ihrer Kunden namentlich die
C1._______ AG, die D1._______ AG (in den Akten teilweise als "… AG"
bezeichnet) und diverse E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte über
sog. Zentralregulierungsstellen erfolgt seien. So habe die Zentralregulie-
rungsstelle C2._______ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland die Zah-
lungen für die Lieferungen der Steuerpflichtigen an die C1._______ AG,
die Zentralregulierungsstelle D2._______ AG die Zahlungen für die Liefe-
rungen an die D1._______ AG sowie die Zentralregulierungsstelle
E2._______ AG die Zahlungen für die Lieferungen an die E1._______
Bau- und Heimwerkermärkte vereinnahmt. Im Rahmen der Zahlungsab-
wicklung seien von den Zentralregulierungsstellen der Steuerpflichtigen
gegenüber diverse Abzüge (Skontoabzüge und sog. Zentralregulierungs-
rabatte) vom ursprünglichen Rechnungsbetrag vorgenommen worden,
welche von der Steuerpflichtigen zu Unrecht als Entgeltsminderungen
qualifiziert worden seien. Skontoabzüge, die der Leistungsempfänger bei
fest abgetretenen Forderungen vornehme, könne der Leistungserbringer
gemäss Praxis der ESTV nur dann als Entgeltsminderung behandeln, so-
fern der Vertrag mit dem Dritten (Zentralregulierer) eine Rückbelastung
der vorgenommenen Skontoabzüge vorsehe und diese vom Dritten dem
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Leistungserbringer schriftlich gemeldet würden. Diese Voraussetzungen
seien für die genannten Leistungsverhältnisse nicht erfüllt.
A.d Nach diversen E-Mails zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV,
welche nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führten, erliess die ESTV
am 11. September 2012 die "Einschätzungsmitteilung Nr. 288'779 / Ver-
fügung" (nachfolgend: die EM), mit welcher sie Mehrwertsteuern in der
Höhe von Fr. 20'324.-- für die Steuerperioden vom 1. Januar 2006 bis
zum 31. Dezember 2009 nachforderte.
B.
Gegen die EM erhob die Steuerpflichtige am 8. Oktober 2012 "Einspra-
che" bei der ESTV. Sie beantragte, die EM sei aufzuheben und auf die
Umsatzaufrechnungen bezüglich der Jahre 2006 bis 2009 sei zu verzich-
ten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass mit Bezug auf die
Kunden C1._______ AG und E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte
wenn überhaupt ein Inkassoauftrag und keine feste Abtretung der For-
derungen vorliege, womit die von der ESTV herangezogene Praxis im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Bezüglich der Skontoab-
züge der D1._______ AG komme das konkludente Verhalten der invol-
vierten Parteien einer Vereinbarung über die Rückbelastung der vorge-
nommenen Skontoabzüge gleich. Die entsprechenden Abzüge seien
auch korrekt gemeldet worden, womit die von der Steuerpflichtigen getä-
tigten "Umsatzsteuerkürzungen" in jedem Fall steuerlich als Entgeltsmin-
derungen anzuerkennen seien.
C.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 5. April 2013
hiess die ESTV die "Einsprache" der Steuerpflichtigen mit Bezug auf die
Nachbelastungen gut, welche im Zusammenhang mit den Lieferungen an
die C1._______ AG und die E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte
stehen. An der Nachbelastung bezüglich der Lieferungen an die
D1._______ AG hielt die ESTV dagegen fest. Sie brachte im Wesentli-
chen vor, dass aufgrund der Bestimmungen des "Factoringvertrags" vom
7. Juni 2008 (richtigerweise: 2006) offensichtlich eine "feste Abtretung" im
Sinne der Rz. 267 ff. der Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer (Weglei-
tung 2008) vorgelegen habe. Das von der Steuerpflichtigen in diesem Zu-
sammenhang vorgebrachte Argument, es handle sich nicht um "echtes
Factoring", da die D2._______ AG verpflichtet sei, mit ihr "einzeln abzu-
rechnen", vermöge nicht zu überzeugen, da Letztere der Steuerpflichtigen
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vertragsgemäss jeweils den Kaufpreis der angekauften Forderung zu be-
zahlen habe und nicht den der D2._______ AG konkret für diese Forde-
rung vom Anschlusskunden entrichten Betrag weiterleiten müsse.
Im Übrigen habe die Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Entgeltsminderung i.S.v. Art. 44 Abs. 2 des (alten) Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000
1300) zu beweisen, da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen
handle. Ein solcher Nachweis sei aber im vorliegenden Fall nicht erbracht
worden.
D.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" vom 5. April 2013 erhob die Steu-
erpflichtige (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den "Einspra-
cheentscheid" bezüglich den Nachbelastungen im Zusammenhang mit
den Lieferungen an die D1._______ AG unter Kosten und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der ESTV aufzuheben. Zur Begründung führt sie
im Wesentlichen an, dass der von der ESTV angeführte "Factoring-
vertrag" von der Beschwerdeführerin in dieser Form "nicht akzeptiert" und
auch nicht "gegengezeichnet" worden sei. Damit bestünde keine rechts-
gültige Abtretung der Forderungen. Es handle sich lediglich um einen
Vorschlag seitens der D2._______ AG. Diese habe der Beschwerdeführe-
rin telefonisch bestätigt, dass kein Factoringvertrag vorliege. Bei den um-
strittenen "Umsatzsteuerkürzungen" betreffend die Rabatte, Skonto und
dergleichen handle es sich somit um Entgeltsminderungen gemäss
Art. 44 Abs. 2 aMWSTG.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 bezieht die ESTV Stellung zur
Beschwerde. Mit Bezug auf den nichtunterzeichneten "Factoringvertrag"
vom 7. Juni 2006 bringt die ESTV vor, dieser sei von der Beschwerdefüh-
rerin als Beilage zur "Einsprache" vom 8. Oktober 2012 selbst beige-
bracht worden. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass
der Vertragsinhalt nicht dem tatsächlichen Parteiverhalten entsprochen
habe, was für die mehrwertsteuerliche Qualifikation letztendlich entschei-
dend sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass
der "Factoringvertrag" tatsächlich dem wirtschaftlichen Verhalten der Par-
teien entsprochen habe, zumal die D2._______ AG ihre vertraglich vor-
gesehene Zahlungsregulierungstätigkeit offensichtlich ausgeübt und auch
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Seite 5
die ihr vertraglich zustehende Factoring- bzw. Delkrederegebühr einbe-
halten habe.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 bezieht die Beschwerdeführerin Stellung
zur Vernehmlassung der ESTV. Der umstrittene "Factoringvertrag" sei
von ihr als Nachweis dafür ins Recht gelegt worden, dass ein solcher von
ihr nicht unterzeichnet worden sei. Entgegen dem Vorbringen der ESTV
liege somit keine Forderungsabtretung vor. Die Beschwerdeführerin legt
zudem ein Schreiben der D2._______ AG vom 7. Mai 2013 ins Recht, in
welchem diese der Beschwerdeführerin bestätigt, dass der "Factoring-
vertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei. Es bestehe ein
Vertrag mit gleichem Inhalt mit "der Muttergesellschaft" in Deutschland.
Weiter bestätige die D2._______ AG, dass seit Aufnahme der Geschäfts-
beziehung mit der Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung dieser ein sog.
"Zahlungs-AVIS" zugestellt worden sei, aus welchem der Auszahlungsbe-
trag nach Verrechnung von Abzügen (Skonto, Delkredere, etc.) zu ent-
nehmen sei. Wie im Factoringgeschäft üblich, fordere sie gegenüber ih-
ren Kunden (vorliegend der D1._______ AG) die vorfinanzierten Leistun-
gen zurück. Die von ihr belasteten Delkredere-Abzüge würden 2.75%
betragen und seien ohne Mehrwertsteuer erfolgt, da diese Leistungen
(Factoring/Dienstleistungsverkehr) von der Mehrwertsteuer ausgenom-
men seien.
G.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist soweit
entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
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Seite 6
nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zustän-
dig.
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Der vorliegend
zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2006 bis 2009 zuge-
tragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die
gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (aMWSTGV;
AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
1.4
1.4.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli-
che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).
A-2625/2013
Seite 7
1.4.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden).
1.4.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM
Nr. 288'779 vom 11. September 2012. Freilich ist es nach neuerer Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig,
eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 5. April 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5
VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein-
spracheverfahrens (E. 1.4.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbe-
haltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist
unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.4.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 5. April 2013 einlässlich begründet ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und
E. 4.2.5.3).
1.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an
seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet.
Dies erfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in
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Seite 8
Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Als Dienstleistung
gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 7 Abs.
1 aMWSTG).
2.2
2.2.1 Factor ist, wer Forderungen aus Lieferungen oder Dienstleistungen,
die im Betriebe eines Dritten entstanden sind, an sich übertragen lässt,
sie verwaltet und bereit ist, diese für die Zeit zwischen der Übernahme
und dem effektiven Zahlungseingang zu bevorschussen und/oder in der-
selben Zeitperiode das Delkredererisiko zu übernehmen. Factoring ist
zum einen eine eigentliche Dienstleistung, indem der Factor seinem Ver-
tragspartner (Klienten) im administrativen Bereich die Führung der Debi-
torenbuchhaltung mit allen sich daraus ergebenden Aspekten, wie Mahn-
wesen und Inkasso der Forderungen, anbietet. Auch ist erforderlich, dass
er sich die Forderungen vom Klienten übertragen (zedieren) lässt. Die
Dienstleistungsfunktion kann je nach den konkreten Bedürfnissen der
Vertragsparteien verschieden ausgestaltet sein. Sie umfasst regelmässig
die Führung einer Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und meistens
auch das Inkasso. Durch das Factoring kann der Klient die ihm gegen
seine Kunden zustehenden Forderungen, die einen Vermögenswert dar-
stellen, mit Hilfe des Factors mobilisieren (Finanzierungsfunktion), wobei
dies meistens dadurch geschieht, dass der Factor die ihm vom Klienten
zedierten Forderungen bevorschusst. Zuweilen wird in den Factoring-
verträgen der Factor ermächtigt, zu wählen, ob er auch das Delkredereri-
siko nach vorangehender Bonitätsprüfung durch den Factor selber über-
nehmen will (Optionsvereinbarung), womit das Risiko der Zahlungsunfä-
higkeit der Kunden des Klienten auf den Factor überwälzt wird. Der Fac-
tor verpflichtet sich zu einer "Garantieleistung", nämlich zur Zahlung des
vom Kunden anerkannten Betrages an den Klienten, während der Klient
dem Factor eine Delkredereprovision zu bezahlen hat (zum Ganzen:
BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.).
Zu beachten ist, dass gemäss Art. 171 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR; SR 220) der Zedent (bei der entgeltlichen Abtre-
tung) für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht haftet, es sei denn,
er habe sich dazu verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zu-
mindest stillschweigend aus dem Factoringvertrag für den Fall, dass mit
dem Factor nicht die Übernahme des Delkredererisikos vereinbart wird
bzw. der Factor nicht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch ge-
macht hat. Übernimmt der Factor nach erfolgter Bonitätsprüfung im kon-
kreten Einzelfall das Delkredererisiko, so spricht man von echtem Facto-
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Seite 9
ring. Sofern das Delkredererisiko nicht übernommen wird, liegt demge-
genüber unechtes Factoring vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.; PEER
KÖNING, Probleme bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im
Zusammenhang mit Zessionen, in: Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 74 [2005/2006] 368 ff.) Typisch beim Factoringvertrag ist,
dass die Dienstleistungen des Factor stets in Kombination mit (meistens
rotierenden) Forderungsübertragungen vereinbart werden; mehrere der
genannten Dienstleistungen sind mit der Abtretung von Forderungen ver-
bunden. Der Vertrag stellt, da er sich aus Nominat- und Innominatelemen-
ten zusammensetzt, einen gemischten Vertrag dar. Die Nominatelemente
sind in der Regel Auftrag (Art. 394 OR), Darlehensvertrag (Art. 312 OR)
und allenfalls (Forderungs-) Kaufvertrag (Art. 187 OR). Zudem findet auf
die Abtretung von Forderungen das Zessionsrecht (Art. 164 OR) Anwen-
dung. Innominatelement ist insbesondere die für den Factoringvertrag ty-
pische Bonitätsrisikoverteilung bei den (mit Dienstleistungen kombinier-
ten) Zessionen (Globalzessionen), welche die folgenden Strukturen auf-
weist: (1) das Recht des Factor, aufgrund einer Prüfung der Bonität der
Kunden des Klienten die Übernahme des Delkredererisikos zu erklären
(Optionsvereinbarung); (2) die durch eine solche Übernahmeerklärung
bedingte Pflicht des Factor zu Garantieleistungen im Falle fehlender Boni-
tät der Kunden des Klienten; (3) die durch eine solche Übernahmeerklä-
rung bedingte Pflicht des Klienten zur Leistung von Delkredereprovisio-
nen; (4) die (meistens stillschweigend erklärte) bedingte Pflicht des Klien-
ten, das Bonitätsrisiko zu übernehmen, falls keine Übernahmeerklärung
des Factors erfolgt (vgl. BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.).
2.2.2 Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind (unter anderem)
Leistungen, mit Einschluss der Vermittlung, im Einlagengeschäft und
Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Ge-
schäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren von
der Steuer ausgenommen; steuerbar ist jedoch die Einziehung von For-
derungen im Auftrag des Gläubigers ("Inkassoauftrag"; Art. 18 Ziff. 19
Bst. c aMWSTG). Von Art. 18 Ziff. 19 Bst. c aMWSTG werden sämtliche
Dienstleistungen im Bereich der Kontoführung einschliesslich der damit
zusammenhängenden Schalter- und Automatengeschäften sowie ein
Grossteil der Umsätze des übrigen alltäglichen Retailbanking-Geschäfts
umfasst. Zu den von der Steuer ausgenommenen Geschäften gehört so-
dann der Forderungskauf unter Übernahme des vollen Delkredererisikos
(echtes Factoring). Werden jedoch Forderungen ohne Übernahme des
Delkredererisikos an einen Dritten abgetreten (unechtes Factoring) oder
zieht ein Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung des Gläubi-
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Seite 10
gers ein, und hat der Dritte dabei über die vom Schuldner bezahlten Be-
träge Rechnung abzulegen, so liegt kein Finanzierungsgeschäft, sondern
eine steuerbare Dienstleistung vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2; ALOIS CA-
MENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 812 ff. und Rz.
352 f.; PHILIP ROBINSON/CRISTINA OBERHEID, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Art. 18 Ziff. 19 N. 43
ff.).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet, dieses stellt die Bemes-
sungsgrundlage dar. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger
oder ein Dritter für ihn für die Leistung aufwendet. Dies umfasst auch den
Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt
werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen des Ab-
nehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen
Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbstständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehr-
wertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers
massgeblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt ge-
höre alles, was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht et-
wa, was der Erbringer dafür erhält (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Begriff und
Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der Optik des Abnehmers:
Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) be-
reit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um
die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-8534/2010 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.1, A-6038/2008 und
A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.2, A-1567/2006 vom 28. De-
zember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3 mit Hinweisen
auf die Rechtsprechung; grundlegend: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 96,
228).
2.4 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte
(Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust usw.) oder werden
vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (Rückerstattung wegen Rückgän-
gigmachung der Lieferung, nachträglich gewährte Rabatte, Rückvergü-
tungen usw.), so kann hierfür in der Abrechnung über die Periode, in der
die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet
wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden
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Seite 11
(Art. 44 Abs. 2 aMWSTG). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusam-
menhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt
auslöst (BGE 136 II 441 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_928/2010
vom 28. Juni 2011 E. 2.3, 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004 E. 3.4; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1629/2006 vom 22. Juni 2009
E. 2.2, A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2 m.w.H.).
2.5
2.5.1 Verwaltungsverordnungen (wie Spezialbroschüren, Branchenbro-
schüren, Merkblätter etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserun-
gen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbe-
stimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich-
mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE
2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was Kreis-
schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S.
613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurieren-
den Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen
verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen Ver-
waltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn auch mitberücksich-
tigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies
gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten
des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene
Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der
zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E.
7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.4.2).
2.5.2
2.5.2.1 Die ESTV hat die mehrwertsteuerliche Behandlung von Entgelts-
minderungen bei Factoringgeschäften in ihrer Wegleitung 2008 konkreti-
siert. Sie unterscheidet dabei zwischen "Inkassoaufträgen" und der "fes-
ten Abtretung der Entgeltsforderung".
2.5.2.2 Eine blosser "Inkassoauftrag" liegt gemäss ESTV vor, wenn ers-
tens der Leistungserbringer der "Hauptleistung" einen Dritten, beispiels-
weise eine Bank oder ein Inkassobüro, mit dem Inkasso seiner Forderung
beauftragt habe und zweitens der Dritte über jede einzelne Zahlung des
A-2625/2013
Seite 12
Leistungsempfängers mit dem Leistungserbringer abrechne (wobei aber
das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid ent-
gegen dieser Praxis der ESTV entschieden hat, dass das Kriterium der
Einzelabrechnung grundsätzlich kein taugliches Abgrenzungskriterium
bildet [vgl. ausführlich BVGE 2007/14 E. 3.3.1; HARUN CAN, Mehr-
wertsteuer-Folgen der Abtretung von Geldforderungen, in: IFF Forum für
Steuerrecht 2008, S. 202]). Der Dritte, welcher definitionsgemäss kein
Delkredererisiko trage, muss drittens gemäss ESTV in einer solchen
Konstellation das Inkasso gegenüber dem Leistungsempfänger in direkter
Stellvertretung des Leistungserbringers wahrnehmen. Dementsprechend
müsse der Leistungserbringer den Betrag versteuern, den der Leistungs-
empfänger dem Dritten zahle. Das Entgelt für die Inkassoleistung müsse
der Dritte versteuern, wobei der Leistungserbringer grundsätzlich hierfür
zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (vgl. zum Ganzen: Wegleitung 2008,
Rz. 266). Zur möglichen Entgeltsminderung im Rahmen des Inkassoauf-
trags äussert sich die Wegleitung 2008 nicht. Doch werden Entgeltsmin-
derungen dadurch berücksichtigt, dass nur dasjenige Entgelt zu versteu-
ern ist, das der Dritte durch die Zahlung des Leistungsempfängers ver-
einnahmt.
2.5.2.3 Um eine "feste Abtretung der Entgeltsforderung" an einen Dritten
handelt es sich gemäss ESTV, wenn der Leistungserbringer die Entgelts-
forderung gegenüber dem Leistungsempfänger schriftlich an den Dritten
mit einer Einzel- oder Globalzession zediert (Art. 164 OR), der Dritte un-
abhängig vom Zahlungseingang ein Abtretungsentgelt leistet und nicht
über jede Zahlung des Leistungsempfängers abgerechnet wird, der Dritte
also die Zahlung für eigene Rechnung vereinnahmt. Ob und welchem
Umfang der Dritte das Delkredererisiko tatsächlich übernehme, sei jedoch
nicht von Bedeutung. Die Orientierung des Leistungserbringers durch den
Dritten über den Zahlungseingang sei ebenfalls nicht vorausgesetzt.
2.5.2.4 Bei einer solchen "festen Abtretung der Entgeltsforderung" an ei-
nen Dritten gelte als Entgelt für die Erbringung der Hauptleistung der volle
Betrag, den der Leistungsempfänger gemäss vertraglicher Vereinbarung
mit dem Leistungserbringer dem Dritten zahlen müsse. Skontoabzüge,
die der Leistungsempfänger bei fest abgetretenen Forderungen vor-
nimmt, können gemäss Praxis der ESTV durch den Leistungserbringer
als Entgeltsminderungen behandelt werden, sofern der Vertrag mit dem
Dritten eine Rückbelastung der vorgenommenen Skontoabzüge vorsehe
und diese vom Dritten dem Leistungserbringer schriftlich gemeldet wür-
den (vgl. zum Ganzen Wegleitung 2008, Rz. 267 ff.).
A-2625/2013
Seite 13
2.6 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und zielt auf
die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs. Bestand
und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird auf-
grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwert-
steuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer
zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tat-
sächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003
vom 14. November 2003, E. 3.6.1 mit Hinweisen; RIEDO, a.a.O., S. 112
mit Fn. 125). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich
der Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sach-
verhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von
steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2). Ergibt
die Auslegung, dass die Norm an formale (meist zivilrechtliche) Begriffe
anknüpft, darf nicht auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse
abgestellt werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 6
Rz. 14). Knüpft die auszulegende Norm dagegen an wirtschaftliche Tat-
bestände, rechtfertigt sich das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt
des Sachverhalts im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R.
JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 173; vgl. auch PIERRE-MARIE GLAU-
SER, Evasion fiscale et interprétation économique en matière de TVA, in:
ASA 75 [2006/2007] 727 ff., insb. 729 ff. und 734 f.).
2.7
2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar-
über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der
Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sach-
umstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1,
A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.3, je mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.141).
2.7.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage,
ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent-
scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für
die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist
A-2625/2013
Seite 14
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).
2.7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist
die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Ein Rückwei-
sungsentscheid rechtfertigt sich allerdings vor allem dann, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis
zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soll in diesem
Fall die Verwaltungsbehörde über die Angelegenheit des Beschwerdefüh-
rers entscheiden. Diese Methode trägt dem Aspekt der Gewaltenteilung
besser Rechnung und wahrt das Prinzip der Garantie des doppelten In-
stanzenzuges, da die Beschwerdeführerin den aufgrund der Rückwei-
sung getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit allen zu-
lässigen Rechtsmitteln anfechten kann (zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 1.4,
A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 6.1, A-1363/2006 vom 30. Mai
2007 E. 1.3).
3.
3.1 Vorliegend ist anders als noch im Verfahren vor der ESTV einzig
mehr die mehrwertsteuerliche Behandlung der Zahlungen im Zusammen-
hang mit den Lieferungen an die D1._______ AG strittig. Während die
ESTV davon ausgeht, dass zwar die Voraussetzungen für die Annahme
einer "festen Abtretung der Entgeltsforderung" (E. 2.5.2.3), nicht aber die-
jenigen für die Genehmigung der Skontoabzüge erfüllt sind, bestreitet die
Beschwerdeführerin schon das Vorliegen einer "festen Abtretung der Ent-
geltsforderung" an sich. Da der "Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 nicht
unterzeichnet worden sei, fehle es an der Voraussetzung, dass die Ent-
geltsforderung schriftlich mit Einzel- oder Globalzession zediert werden
müsse. Die ESTV bringt dagegen vor, dass im Sinne der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise auf wirtschaftliche, tatsächliche Kriterien abgestellt
werden müsse. Da die Beschwerdeführerin nicht behaupte (bzw. nach-
weise), dass der Vertragsinhalt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nicht dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe, müsse ange-
nommen werden, dass der Inhalt des "Factoringvertrags" vom 7. Juni
2006 dem tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhalten der Parteien entspro-
A-2625/2013
Seite 15
chen habe. Dafür spreche auch, dass die D2._______ AG ihre vertraglich
vorgesehene Zahlungsregulierungstätigkeit offensichtlich (tatsächlich)
ausgeübt und auch die ihr vertraglich zustehende Factoring- bzw. Delkre-
deregebühr einbehalten habe.
3.2 Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten sind die von der ESTV
aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine "feste Abtretung der
Entgeltsforderung" gemäss der Wegleitung 2008 Rz. 267 angenommen
werden kann. Dazu ist freilich auszuführen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht bereits in einem früheren Entscheid, bei welchem unter an-
derem die Abgrenzung von "fester Abtretung" und "Inkassoauftrag" bei
Leistungen im Geschäft mit Geldforderungen gemäss Art. 18 Ziff. 19
aMWSTG Streitgegenstand bildete, angeführt hat, dass das von der
ESTV aufgestellte Kriterium der Einzelabrechnung kein taugliches Ab-
grenzungskriterium bildet (E. 2.5.2.2). Entscheidend für die Beantwortung
der Frage, ob ein Abtretungsgeschäft unter die Steuerausnahme von Art.
18 Ziff. 19 aMWSTG fällt, ist vielmehr die Tragung des Risikos der Ein-
bringlichkeit der abgetretenen Forderung (Delkredererisiko; echtes Facto-
ring). Werden Forderungen ohne Übernahme des Delkredererisikos an
einen Dritten abgetreten oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen
und auf Rechnung des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei über die
vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt kein
ausgenommenes Abtretungsgeschäft, sondern eine steuerbare Dienst-
leistung vor (E. 2.2). Vorliegend braucht dementsprechend nicht (mehr)
geprüft zu werden, ob eine Einzelabrechnung vorliegt.
Dagegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur dritten
von der ESTV aufgestellten Voraussetzung nämlich der Schriftlichkeit
der Forderungsabtretung (E. 2.5.2.3) geäussert.
3.3
3.3.1 Unbestrittenermassen liegt zwischen der Beschwerdeführerin und
der D2._______ AG kein schriftlicher Vertrag vor. Der "Factoringvertrag"
vom 7. Juni 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______
AG wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Damit fehlt es grundsätz-
lich an einer schriftlichen Zession der Entgeltsforderungen wie von der
ESTV gemäss Ziff. 267 der Wegleitung 2008 gefordert ist. Es gilt daher
zunächst zu prüfen, ob wie von der ESTV vorgebracht eine wirtschaft-
liche Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten die fehlende Schrift-
lichkeit für die mehrwertsteuerliche Beurteilung zu ersetzen vermag.
A-2625/2013
Seite 16
3.3.2 Vorliegend ist weitgehend unbestritten, dass gemäss den tatsächli-
chen wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin
und der D2._______ AG ein mehrwertsteuerlich wie auch immer zu quali-
fizierendes Factoringverhältnis bestand. So lässt sich dem mit der Stel-
lungnahme vom 22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Schreiben der D2._______ AG entnehmen, dass wie üblich im Facto-
ringgeschäft die D2._______ AG gegenüber der D1._______ AG die
vorfinanzierten Leistungen zurückgefordert habe. Anschliessend sei der
Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung ein sog. "Zahlungs-AVIS" zuge-
stellt worden, aus welchem der Auszahlungsbetrag nach Verrechnung der
Abzüge (wie Skonti, Delkredere, etc.) entnehmen sei. Die Belastung der
Delkredere-Abzüge habe 2.75% des erhaltenen Entgelts betragen und
sei da diese Leistung steuerausgenommen sei bis anhin ohne Mehr-
wertsteuer der Beschwerdeführerin belastet worden. Die D2._______ AG
scheint somit davon auszugehen, dass ein echtes Factoringgeschäft zwi-
schen ihr und der Beschwerdeführerin vorliegt, da sie ansonsten gemäss
Rechtsprechung das von ihr vereinnahmte Entgelt von 2.75% der Ge-
samtentgeltssumme als Zahlung für die von ihr erbrachte Facto-
ringleistung grundsätzlich hätte versteuern müssen (E. 2.2.2).
Der ESTV ist zuzustimmen, dass die mehrwertsteuerliche Qualifikation
von Vorgängen sich nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertrags-
rechtlichen Sicht beurteilt, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen
Kriterien zu erfolgen hat (E. 2.6). Dies gilt jedoch nur aber immerhin
wenn der Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des
Sachverhalts verlangt. Ergibt die Auslegung, dass eine Bestimmung klare
zivilrechtliche Schranken aufweist, darf nicht auf die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse abgestellt werden (E. 2.6). Vorliegend verweist die ESTV in der
Wegleitung 2008 auf die Bestimmungen der Zession von Art. 164 ff. OR
(E. 2.5.2.3), wobei Art. 165 Abs. 1 OR ausdrücklich vorsieht, dass die Ab-
tretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Schriftlichkeit be-
deutet diesbezüglich gemäss Art. 13 OR, dass der Vertrag die Unter-
schriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden.
Art. 165 Abs. 1 OR hält im Ergebnis unzweifelhaft fest, dass für die Über-
tragung einer Forderung für alle wesentlichen Punkte die Schriftlichkeit
einzuhalten ist. Der klare Verweis der ESTV auf diese (zivilrechtliche)
Norm und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Schriftlichkeit der
Abtretung verdeutlichen, dass für die mehrwertsteuerliche Beurteilung
des Factoringverhältnisses auch nach Auffassung der ESTV auf einen zi-
vilrechtlichen Begriff zurückgegriffen wird. In einer solchen Situation darf
entgegen dem Vorbringen der ESTV die wirtschaftliche Betrach-
A-2625/2013
Seite 17
tungsweise keine Anwendung finden und dementsprechend ist nicht auf
die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die zivilrecht-
liche Ausgestaltung abzustellen.
Obwohl somit die unbestrittenen tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich
aus dem Schreiben der D2._______ AG an die Beschwerdeführerin er-
geben, weitgehend den Verhältnissen entsprechen, die sich üblicherwei-
se aus Factoringgeschäften ergeben, sind vorliegend die Voraussetzun-
gen, welche die ESTV an die "feste Abtretung" i.S.d. Wegleitung 2008
aufgrund dieser tatsächlichen Verhältnisse stellt, mangels Schriftlichkeit
des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der D2._______ AG
nicht erfüllt. Der ESTV bleibt mit anderen Worten verwehrt, das von ihr
selbst aufgestellte Kriterium der Schriftlichkeit durch die wirtschaftliche
Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse zu ersetzen. Die ESTV
wäre im Übrigen auch aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben
und dem Vertrauensschutzprinzip an ihre eigene Praxisfestlegung ge-
bunden (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4136/2009 vom 18. März 2011 E. 3.1). Folglich
muss auch auf das von der ESTV vorgebrachte Argument, der Be-
schwerdeführerin obliege die Beweislast (E. 2.7.2) in Bezug auf Voraus-
setzungen der Entgeltsminderungen i.S.v. Art. 44 Abs. 2 aMWSTG und
damit auch in Bezug darauf, dass die tatsächlichen, wirtschaftlichen Ver-
hältnisse nicht dem Inhalt des "Factoringvertrags" entsprechen würden,
nicht eingegangen zu werden.
Im Ergebnis läge nach dem Ausgeführten keine "feste Abtretung" i.S.d.
Wegleitung 2008 vor und den Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre
diesbezüglich zu folgen. Aufgrund dem mit der Stellungnahme vom
22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben der
D2._______ AG bestehen nun jedoch Zweifel, ob wirklich keine "feste Ab-
tretung" gegeben ist.
3.3.3 Diesem Schreiben der D2._______ AG lässt sich nämlich entneh-
men, dass "ein Vertrag mit gleichem Inhalt [wie demjenigen des 'Facto-
ringvertrags' vom 7. Juni 2006] mit der Muttergesellschaft in Deutschland"
bestehe. Im Schreiben wird somit wohl auf einen Factoringvertrag zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der
D2._______ AG Bezug genommen. Diese Ausführungen der D2._______
AG widersprechen allerdings den Vorbringen der Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2013, mit welcher sie geltend macht, dass
A-2625/2013
Seite 18
weder Einzel- noch Globalabtretungen bezüglich der Forderungen ge-
genüber der D1._______ AG vorliegen würden.
Art. 165 Abs. 1 OR setzt mangels Verpflichtung der Zessionarin (vorlie-
gend also die D2._______ AG) nicht voraus, dass diese die Abtretungs-
urkunde ebenfalls unterzeichnet. Vielmehr genügt, dass die Zedentin
(vorliegend die Beschwerdeführerin) als verpflichtete Partei die Urkunde
unterzeichnet (vgl. statt vieler CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, All-
gemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, § 15 Rz. 1344). Läge ein sol-
cher schriftlicher Factoringvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und
der Muttergesellschaft vor, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Entgelts-
forderungen an die D2._______ AG abtritt, wäre die von der ESTV aufge-
stellte Voraussetzung für die Annahme einer "festen Abtretung" erfüllt.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wären somit die Ver-
tragsbeziehungen mit Drittpersonen für die vorliegende mehrwertsteuerli-
che Beurteilung des Sachverhalts sehr wohl relevant.
3.3.4 Da sich aufgrund der von den Parteien ins Recht gelegten Akten
erst aus dem Schreiben vom 7. Mai 2013 der D2._______ AG an die Be-
schwerdeführerin das (mögliche) Vorhandensein einer schriftlichen Abtre-
tung ergibt, konnte die ESTV bisher hierzu nicht ausführlich Stellung be-
ziehen. Ergäbe sich aus den weiteren Abklärungen, dass ein schriftlicher
Vertrag vorläge, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Entgeltsforde-
rungen abtritt, müsste geprüft werden, ob das Delkredererisiko auf die
Zedentin übergegangen ist. Falls dem so wäre, stünde echtes Factoring
im Raum (E. 2.2.1 f.). Die ESTV hätte infolgedessen zu prüfen, ob in ei-
ner solchen Konstellation Skontoabzüge, die grundsätzlich Entgeltsmin-
derungen gemäss Art. 44 Abs. 2 aMWSTG (E. 2.4) darstellen, möglich
wären.
Die ESTV hat wie aufgezeigt (E. 2.5.2.2) ihre diesbezügliche Praxis in
der Wegleitung 2008 Rz. 270 festgelegt. Der Zessionar darf nach dieser
Praxis den vom Erbringer der "Hauptleistung" vorgenommenen Skonto-
abzug nur dann als Entgeltsminderung behandeln, falls der Factoring-
vertrag eine Rückbelastung der vorgenommenen Skontoabzüge vorsieht
und diese vom Zessionar dem Zedenten schriftlich gemeldet werden. Die
Rechtmässigkeit dieser Kriterien zweifelt die Beschwerdeführerin nicht
an. Es ist denn auch nicht ersichtlich inwieweit diese Praxisfestlegung der
ESTV den gesetzlichen Anforderungen des Art. 44 Abs. 2 aMWSTG zu-
widerlaufen sollte (E. 2.4).
A-2625/2013
Seite 19
3.4 Im Ergebnis hängt somit die mehrwertsteuerliche Beurteilung des vor-
liegenden Sachverhalts davon ab, ob die Entgeltsforderungen im Rah-
men eines echten Factoringgeschäfts abgetreten wurden. Für die diesbe-
zügliche Würdigung ist entscheidend, ob die Entgeltsforderung der Be-
schwerdeführerin gegenüber der D1._______ AG rechtsgültig also ins-
besondere schriftlich zediert wurde. Darüber kann im Moment noch
nicht befunden werden. Die Streitsache ist zur Edition des allfälligen Ver-
trags zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der
D2._______ AG und zur allfälligen Würdigung durch die ESTV an diese
zurückzuweisen (E. 2.7.3).
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Streitsache zwar als
noch unentschieden. Da die Rückweisung indessen Folge eines unge-
klärten Sachverhalts ist, muss die Beschwerdeführerin für das vorliegen-
de Verfahren keine Verfahrenskosten tragen und gilt als prozessual ob-
siegend. Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvor-
schuss im Umfang von Fr. 1'500.-- ist damit der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Zu
den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der Partei, so-
weit sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE), sowie der Ver-
dienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die
Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 Bst. b
VGKE). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass "ein grosser
Kostenaufwand aus Rechtsberatung" entstanden sei, hat aber für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keinen Vertreter beigezogen, so
dass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Obwohl die Beschwerde-
führerin vorbringt, es sei ihr "ein enormer Aufwand" entstanden, wurden
von ihr keine weiteren notwendigen Auslagen beziffert. Eine Parteient-
schädigung ist deshalb nicht auszurichten.
A-2625/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. April 2013
wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im
Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Gesamtbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
A-2625/2013
Seite 21
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: