Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2628/2009
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Richter
Lorenz Kneubühler, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
Parteien Grande Dixence S.A., Rue des Creusets 41, 1950 Sion,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen.
A2628/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 23. Mai 2008 veröffentlichte die nationale
Netzgesellschaft swissgrid ag (swissgrid) als Betreiberin des
schweizerischen Übertragungsnetzes für elektrische Energie (Netzebene
1) die Kosten und Tarife 2009 für die Netzebene 1.
B.
Am 26. Juni 2008 gab die Eidgenössische Elektrizitätskommission (El
Com) bekannt, sie überprüfe die Tarife des Übertragungsnetzes von
Amtes wegen. Vorgängig hatten bereits verschiedene Netzbetreiber und
Endverbraucher gegen diese Tarife Gesuche um Absenkung bei der
ElCom eingereicht.
C.
In der Folge legte die ElCom mit Verfügung vom 6. März 2009
insbesondere die Tarife 2009 für die Netznutzung der Netzebene 1
(DispositivZiff. 1), für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für
Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossene
Endverbraucher (DispositivZiff. 2) und für allgemeine SDL für Kraftwerke
mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW (DispositivZiff. 3)
neu fest. Die Verfügung wurde der swissgrid und den übrigen beteiligten
Parteien (Übertragungsnetzeigentümer, Netzbetreiber und
Endverbraucher mit Ausspeisepunkten vom Übertragungsnetz sowie
Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens
50 MW) eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 23. April 2009 erhebt die Grande Dixence S.A.
(Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
stellt den Hauptantrag, es seien der 2. Satz von Ziff. 2 und Ziff. 3 des
Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 (angefochtene
Verfügung) ganz aufzuheben, und es sei der 1. Satz von Ziff. 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu ergänzen mit "und wird den
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie
angelastet". Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz stütze Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung auf die auf den 1. Januar 2009 überaus
kurzfristig in die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008
(StromVV, SR 734.71) eingefügten Art. 31b, Art. 31c und Art. 31d sowie
den geänderten Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV. Diese während laufendem
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Verwaltungsverfahren bei der Vorinstanz vorgenommenen Änderungen
hätten keine Grundlage im übergeordneten Recht. Gemäss dem
Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) seien
die Kosten der allgemeinen SDL für das Übertragungsnetz von den
Endverbrauchern zu tragen. Für eine Umverteilung fehle eine gesetzliche
Grundlage. Bezüglich Anlastung dieser SDLKosten auf Unternehmen der
Elektrizitätswirtschaft hätten somit weder der Verordnungsgeber noch die
Vorinstanz einen Spielraum. Infolge Bundesrechtswidrigkeit seien die
neuen bzw. geänderten Bestimmungen der StromVV deshalb nicht
anzuwenden und die darauf gestützten Anordnungen der Vorinstanz
aufzuheben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 beantragt die ElCom
(Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Nachfrager nach einem
sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netz seien nicht nur die
Endverbraucher. Auch die Kraftwerke seien für die Elektrizitätsverteilung
auf dieses Netz angewiesen und hätten mit der Einspeisung bzw.
Nichteinspeisung einen Einfluss auf die Netzstabilität. Zu Verordnungen
des Bundesrates existierten in der Regel wenige Gesetzesmaterialien, so
auch zur Revision der StromVV vom 12. Dezember 2008. Daraus könne
jedoch nach Auffassung der ElCom nicht geschlossen werden, dass
ernsthafte und sachliche Gründe für Art. 31b StromVV fehlten und dieser
willkürlich sei. Im Übrigen werde diesbezüglich auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2010 bezieht das
Bundesverwaltungsgericht die swissgrid als Beschwerdegegnerin ins
vorliegende Verfahren ein und gibt ihr Gelegenheit, die Akten einzusehen
und eine allfällige Stellungnahme einzureichen.
G.
Die swissgrid hält in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2010 fest, die
Mehrheit der Beschwerdeführenden in diesem bzw. in den anderen
Verfahren bringe im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Rügen vor,
wobei diese in weiten Teilen auch den Einwänden entsprächen, welche
sie selbst in ihrer eigenen Beschwerde vom 21. April 2009 gegen die
Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 vorgebracht habe.
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Seite 4
H.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte
Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Betreiberin von mehreren Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von
mindestens 50 MW (vgl. Art. 31b Abs. 2 StromVV und Anhang 2 der
angefochtenen Verfügung) von der Verfügung besonders betroffen. Sie
ist damit zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 23. April 2009 lediglich die
Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März
2009 angefochten hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit
einzig die Überprüfung des Tarifs 2009 für allgemeine SDL. Nicht
Streitgegenstand bilden dagegen die Tarife 2009 für die Netznutzung der
Netzebene 1 (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
In diesem Zusammenhang ist auf die bloss in einem Eingangssatz der
Beschwerde erwähnte angebliche Anfechtung von DispositivZiff. 13 der
angefochtenen Verfügung nicht weiter einzugehen. Diese die
Kostenverteilung beinhaltende Anordnung der Vorinstanz wird weder in
den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin noch in den (weiteren)
Ausführungen irgendwie erwähnt, weshalb von einem Schreibfehler oder
Missverständnis auszugehen ist. Da die ElCom die Gebührenverteilung in
DispositivZiff. 13 offensichtlich einzig nach den Resultaten ihrer
Überprüfung der Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1
vorgenommen hat und kein Zusammenhang zur hier zu besprechenden
SDLProblematik besteht, wäre ein entsprechendes Begehren der
Beschwerdeführerin, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könnte,
ohnehin abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
2606/2009 vom 11. November 2010 E. 16.3).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
gewisser Ermessens und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4,
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BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
5.
Als einzige formelle Rüge im Zusammenhang mit der Festsetzung der
SDLKosten durch die ElCom bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe
vom Gutachten "Ermittlung des Regelleistungsbedarfs der Regelzone
Schweiz ab 01.01.2009" vom 2. Dezember 2008 der Technischen
Universität Dortmund (Gutachten Regelleistungsbedarf) erstmals mit dem
Verfügungsentwurf vom 15. Januar 2009 erfahren. Sie habe weder die
Möglichkeit gehabt, sich vorgängig zur Person der Gutachterin zu
äussern noch zu den ihr gestellten Fragen. Damit sei das genannte
Gutachten nicht nach den Regeln des VwVG bzw. des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273)
zustande gekommen und die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG verletzt.
Mit ihrem Vorgehen habe die ElCom auch Art. 28 VwVG verletzt, denn
sie habe zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf ein Aktenstück
abgestellt, dessen wesentlichen Inhalt sie vor Letzterer geheim halte.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges
Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus
den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der
Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen
auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und
ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 aus,
das Gutachten Regelleistungsbedarf habe sie zur Überprüfung des
Umfangs der Vorhaltung von Regel und Blindleistung (Mengengerüst)
eingeholt. Sie habe sich im Verlaufe des Verfahrens entschieden,
betreffend Mengengerüst keine Anordnungen zu treffen. Die Frage des
Mengengerüsts und damit das Gutachten würden sich also für das
Dispositiv als nicht entscheidrelevant erweisen. Zudem sei der Einbezug
der Kraftwerke in das Verfahren erst nach der Änderung der StromVV
vom 12. Dezember 2008 erfolgt, weil diese vorher vom laufenden
Verfahren gar nicht betroffen gewesen seien. Im Januar 2009 sei das
erwähnte Gutachten aber bereits erstellt gewesen. Diese Umstände habe
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die ElCom berücksichtigt, indem sie den Parteien die Möglichkeit
gegeben habe, nach der – wegen Geschäftsgeheimnissen beschränkten
– Akteneinsicht zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. In diesem
Rahmen hätte die Beschwerdeführerin ihre Bedenken bezüglich der
Auswahl des Auftragnehmers und der Fragestellung vorbringen können,
was sie jedoch nicht getan habe.
5.3. Für das Beweismittel der Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG) kommen die Vorschriften von Art. 57 ff. BZP kraft Verweises von
Art. 19 VwVG sinngemäss zur Anwendung. Als
Sachverständigengutachten gelten Berichte über die Sachverhaltsprüfung
und würdigung, die von Dritten aufgrund eines bereits erhobenen
Sachverhalts während eines Verfahrens und aufgrund ihrer besonderen
Fachkenntnisse abgegeben werden. Die Regelung von Art. 57 ff. BZP
bezieht sich nur auf Gutachten, welche die Verwaltungsbehörden von
externen Fachleuten einholen. Keine Anwendung finden die Vorschriften
von Art. 57 ff. BZP nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch
dort, wo Behörden aufgrund des Gesetzes und Verordnungsrechts
Fachpersonen zur Beratung beiziehen können (Urteil des Bundesgerichts
2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 8.2). Nicht zur Anwendung
gelangen die Vorschriften von Art. 57 BZP schliesslich in Fällen, in denen
eine Behörde ein von dritter Seite in Auftrag gegebenes Gutachten
beizieht und verwertet. Hier ist den Parteien aber vor der entscheidenden
Behörde das rechtliche Gehör zu gewähren, was insbesondere das Recht
beinhaltet, sich nachträglich zum Gutachten und zur Person des
Gutachters zu äussern und gegebenenfalls eine weitere Expertise zu
verlangen (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[Praxiskommentar zum VwVG], Zürich 2009, N. 49 zu Art. 19 mit
Hinweis).
Art. 4 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 21. No
vember 2007 (SR 734.74) bestimmt ausdrücklich, dass die Vorinstanz in
allen Verfahren Fachleute beiziehen kann. Beim Gutachten
Regelleistungsbedarf handelt es sich somit gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG. Zu beachten ist indes ohnehin, dass sich analoge
Rechte aus Art. 29 BV ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2A.587/2003
vom 1. Oktober 2004 E. 8.6). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Anhörungsrecht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29
Abs. 2 BV respektiert hat.
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Seite 8
5.4. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 stellte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf vom 14. Januar 2009 zu und
gab dieser Gelegenheit, sich bis zum 30. Januar 2009 schriftlich zum
Entwurf zu äussern. Bereits der Verfügungsentwurf nahm Bezug auf das
Gutachten Regelleistungsbedarf und nannte die jeweilige Aktennummer
des Dokuments. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch innerhalb der
Frist für die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf die Akten in den
Räumlichkeiten der Vorinstanz einsehen. Demnach hatte die
Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit, das
genannte Gutachten einzusehen und sich nachträglich zu den Personen
der Gutachterin bzw. zum Gutachten an sich zu äussern. Somit wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ausreichend gewährt.
5.5. In das Gutachten Regelleistungsbedarf hatte die Beschwerdeführerin
nur eingeschränkte Einsicht. Dieses Gutachten untersuchte den
tatsächlich notwendigen Bedarf an Regelleistung für die Regelzone
Schweiz und wurde dementsprechend auch in der angefochtenen
Verfügung unter dem Titel "Umfang der Vorhaltung von Regel und
Blindleistung" erwähnt. Die ElCom bringt dazu vor, sie habe sich im
Verlaufe des Verfahrens entschieden, betreffend Mengengerüst keine
Anordnungen zu treffen, womit das Gutachten Regelleistungsbedarf nicht
entscheidrelevant sei. Tatsächlich führt die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung lediglich aus, sie erachte das Mengengerüst
von 8 Teravoltamperestunden (TVarh) Blindenergie als sehr hoch. In der
Folge wird die Beschwerdegegnerin in DispositivZiff. 10 der
angefochtenen Verfügung verpflichtet, bis am 31. Juli 2009 einen Bericht
mit Angaben zu der pro Monat vergüteten Blindenergie in den ersten 6
Monaten 2009, zur Vorhaltung überobligatorischer Blindleistung sowie zur
Einhaltung der Vorgaben bezüglich Spannungshaltung vorzulegen.
Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin in
der Verfügung erst zur Einreichung eines Berichts verpflichtet und ihre
Untersuchung betreffend den Bedarf an Regelleistung mithin im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG noch nicht abgeschlossen (gehabt) hat,
erweist sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts als
gerechtfertigt. Weiter hat die Vorinstanz aufgrund des Gutachtens
Regelleistungsbedarf die Beschwerdegegnerin einzig zur Einreichung
eines Berichts verpflichtet, nicht jedoch weitere – insbesondere für die
Beschwerdeführerin – verbindliche Anordnungen getroffen. Auf das
eingeschränkt einsehbare Gutachten Regelleistungsbedarf wurde somit
auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 28
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Seite 9
VwVG abgestellt, weshalb weder dieser Artikel noch ihr Anhörungsrecht
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sind.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt in materieller Hinsicht vor, die sie mit
SDLKosten belastenden neuen Bestimmungen der StromVV, darunter
insbesondere Art. 31b Abs. 2 StromVV, seien ohne entsprechende bzw.
ausreichende gesetzliche Grundlage kurzfristig vom Bundesrat
festgesetzt worden, weshalb DispositivZiff. 3 der Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben sei. Dem StromVG lasse sich keine Bestimmung
und namentlich auch keine Delegationsnorm entnehmen, die es dem
Verordnungsgeber oder der Vorinstanz erlauben würde, das in Art. 14
Abs. 2 StromVG festgelegte Prinzip, wonach das Netznutzungsentgelt
von den Endverbrauchern zu tragen ist, zu durchbrechen. Es liege
diesbezüglich auch keine Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Die neue
Verordnungsbestimmung, wonach Kraftwerke mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 MW mit den Kosten für SDL belastet werden
sollen, bewirke einen schweren Eingriff und bedürfte deshalb sicher einer
formellgesetzlichen Grundlage. Diese Kostenregelung sei auch
verfassungswidrig.
6.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung dagegen, aus Art. 14 Abs. 3
Bst. d StromVG ergebe sich, dass es zulässig sei, Kosten individuell in
Rechnung zu stellen. Das StromVG gehe nicht davon aus, dass die
gesamten Betriebs und Kapitalkosten eines Netzes den
Endverbrauchern angelastet würden. Die individuelle Anlastung von
Kosten an Kraftwerke verstosse demzufolge nicht gegen das in Art. 14
Abs. 2 StromVG vorgesehene Ausspeiseprinzip. Schon Art. 15 Abs. 1
StromVV sehe vor, gewisse Kosten individuell in Rechnung zu stellen.
Diese individuelle Zuordnung der Kosten sei im Rahmen der
Vernehmlassung weitgehend unbestritten gewesen. Die individuelle
Anlastung von Kosten an Kraftwerke widerspreche auch nicht dem
Prinzip der Aufgliederung der Elektrizitätstarife in einen Anteil für die
Netznutzung und in einen solchen für die Energielieferung. Kraftwerke
hätten ebenfalls Einfluss auf einen sicheren Netzbetrieb. Falle ein
Kraftwerk aus, müsse Regelenergie ins Elektrizitätsnetz eingespiesen
werden. Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG nenne als SDL zum Beispiel
ausdrücklich die Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern.
Es entspreche dem Grundsatz der Verursachergerechtigkeit, dass diese
Kosten individuell angelastet würden. Dieser Grundsatz sei in der
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Stromversorgungsgesetzgebung zentral und werde verschiedentlich
genannt.
Der Ausfall eines Kraftwerks mit höherer elektrischer Leistung verursache
in der Regel höhere Kosten für Regelenergie als der Ausfall eines
Kraftwerks mit kleinerer Leistung. Aus diesem Grund sei es angebracht,
nur grössere Kraftwerke mit SDLKosten zu belasten. Die Grenze von 50
MW erscheine damit als sachlich gerechtfertigt. Selbst wenn Art. 31b
Abs. 2 StromVV gegen den Grundsatz des staatlichen Handelns nach
Treu und Glauben verstossen würde, hätte dies nicht zur Folge, dass
diese Verordnungsbestimmung nicht anwendbar wäre.
Bei der Festlegung der Rechtsetzungsstufe (Gesetz oder Verordnung)
seien die Wichtigkeit, das Flexibilitätsbedürfnis und die Eignung der
rechtsetzenden Behörde zu beachten. Das Flexibilitätsbedürfnis lasse
eine Regelung auf Verordnungsstufe zu. Bei Art. 31b Abs. 2 StromVV
handle es sich um eine Übergangsbestimmung, welche nur für die Jahre
2009 bis 2013 gelte. Betroffen seien etwa 70 Kraftwerke. Die finanzielle
Bedeutung sei zwar nicht gering, aber mit 0.45 Rappen/kWh im
Verhältnis zu den aktuellen schweizerischen und europäischen
Grosshandelspreisen, den mit der Produktion erzielten Erlösen und den
Energiepreisen der Endverbraucher mit Grundversorgung von
durchschnittlich 8 Rappen/kWh vertretbar. Hinzu komme, dass beim
Fehlen einer gesetzlichen Regelung die Exekutive kraft ihrer Kompetenz
zur Regelung des Inkrafttretens auch das Übergangsrecht umfassend
ordnen könne. Der politische Wille des Parlaments sei gewesen, die
Tariferhöhungen rückgängig zu machen, insbesondere im Bereich der
SDL. Um diesen politischen Willen umzusetzen, habe der Bundesrat am
12. Dezember 2008 eine Revision der StromVV verabschiedet. Art. 31b
Abs. 2 StromVV beruhe auf einem breiten Konsens.
6.3. Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Werden
Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den
Verordnungsgeber (im Bund insbesondere an den Bundesrat)
übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber
ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum Erlass von
gesetzesvertretenden Verordnungen. Reine Vollziehungsverordnungen
sind dagegen kein Delegationsfall, denn für den Erlass solcher
Vorschriften verfügt der Bundesrat über eine verfassungsunmittelbare
Kompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV; PIERRE TSCHANNEN, in: Die
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Seite 11
schweizerische Bundesverfassung – Kommentar [Kommentar BV],
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich
2008, Rz. 34 zu Art. 164; THOMAS SÄGESSER, in: Kommentar BV, Rz. 17
zu Art. 182).
6.3.1. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die
Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn
enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet
beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen
Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164
Abs. 1 und 2 BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2).
Delegiert das Gesetz beispielsweise die Kompetenz zur Festlegung einer
Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2008 vom 3.
März 2009 E. 3.1 mit Hinweisen, publiziert in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 2010, S. 280 ff.).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin
vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang
der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine
unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen
Bundesratsverordnungen, die sich wie hier auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung
abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im
Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es
auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die
gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum
nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf
in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des
Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken,
ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz
oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine
Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV
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widerspricht, weil sie sinn oder zwecklos ist, rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die
richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit
der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es
ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren
wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (Urteile des
Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010 E. 7.1, 2C_735/2007
vom 25. Juni 2008 E. 4.2 und 2A.142/2005 vom 24. November 2005
E. 3.1; BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4).
6.4.
6.4.1. Der Strompreis für die Stromabnehmer setzt sich aus den Kosten
für die Stromproduktion, für die Netznutzung hinsichtlich der
Stromübertragung, Stromverteilung und Stromeinspeisung
(Stromtransport), den Abgaben an die Gemeinwesen sowie dem
Unternehmensgewinn zusammen (ROLF H. WEBER/ANNJA MANNHART,
Neues Strompreisrecht Kontrollkriterien und Kontrollmethoden für
Elektrizitätstarife sowie Netznutzungstarife und entgelte, in: ZBl 2008, S.
457). Das Netznutzungsentgelt ist demnach ein Bestandteil des
Strompreises. Die Stromgesetzgebung bestimmt, dass das Entgelt für die
Netznutzung die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und
Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen darf (Art. 14 Abs. 1
StromVG; sog. Kostendeckungsprinzip). Es ist von den Endverbrauchern
je Ausspeisepunkt zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 StromVG; sog.
Ausspeiseprinzip). Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für
den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der
Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks sowie für den
Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
StromVG). Für die Festlegung der Netznutzungstarife ist gemäss Art. 14
Abs. 3 StromVG Folgendes zu beachten:
– Die Netznutzungstarife haben einfache Strukturen aufzuweisen und
sollen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten
widerspiegeln (Bst. a).
– Die Netznutzungstarife müssen unabhängig von der Distanz zwischen
Ein und Ausspeisepunkt ermittelt werden (Bst. b).
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– Pro Spannungsebene und Kundengruppe im Netz des Netzbetreibers
ist der Netznutzungstarif einheitlich zu gestalten (Bst. c).
– Die Einrechnung individuell in Rechnung gestellter Kosten ist nicht
zulässig (Bst. d).
– Netznutzungstarife haben zu einer effizienten Elektrizitätsverwendung
beizutragen (Bst. e).
Als anrechenbare Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StromVG gelten die
Betriebs und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und
effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.
Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze
direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die
Kosten für SDL sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 1 und 2
StromVG).
SDL sind die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen
Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination,
Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart und
Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil
Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste
(Art. 4 Abs. 1 Bst. g StromVG). Gemäss Medienmitteilung des
Bundesamtes für Energie (BFE) vom 5. Dezember 2008 zur revidierten
StromVV handelt es sich bei den SDL vor allem um Energiereserven, die
für Kraftwerksausfälle oder Konsumschwankungen bereitgehalten werden
müssen.
6.4.2. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden die
Übertragungs und Verteilnetze in vier Spannungs und drei
Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl.
VERBAND SCHWEIZERISCHER ELEKTRIZITÄTSUNTERNEHMEN [VSE],
Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die
elektrische Energie – Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der
zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe
2009 [MMEE–CH 2009], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter
). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird
als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über
grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen
Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV
betrieben wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG). Das Verteilnetz umfasst die
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Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG ein
Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der
Belieferung von Endverbrauchern oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Art. 14 und Art. 15 StromVG
enthalten Bestimmungen zur Berechnung der Netznutzungsentgelte
sämtlicher Netzebenen (wenn der Gesetzgeber von den Netzbetreibern
spricht, sind damit sowohl die Verteilnetzbetreiber wie auch die
Übertragungsnetzbetreiberin gemeint; vgl. Botschaft zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3.
Dezember 2004 [Botschaft StromVG], BBl 2005 1646 i.V.m. BBl 2005
1651 und ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht,
Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, § 4 Rz. 25).
Nach Art. 15 Abs. 4 Bst. a und b StromVG legt der Bundesrat die
Grundlagen fest zur Berechnung der Betriebs und Kapitalkosten und zur
einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie
der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der
Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu
tragen.
6.4.3. Die Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes ist in Art. 15
StromVV geregelt. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Abs. 1 bis 3
auf drei Arten überwälzt (vgl. Erläuternder Bericht des BFE zum
Vernehmlassungsentwurf der StromVV vom 27. Juni 2007 [Erläuternder
Bericht StromVV]): Abs. 1 regelt die individuell in Rechnung gestellten
Kosten (individueller SDLTarif) und Abs. 2 die von allen rund 900
Netzbetreibern in der Schweiz getragenen Kosten für die SDL
(allgemeiner SDLTarif). Abs. 3 ist Grundlage für die Überwälzung der
Kosten an die rund 40 direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen
Verteilnetzbetreiber und an die Endverbraucher. Die
Beschwerdegegnerin stellt den überwälzten Kostenblock den einzelnen
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern gestützt auf einen für die Regelzone Schweiz
einheitlichen Netznutzungstarif in Rechnung (Netznutzungstarif).
Von Interesse ist im vorliegenden Fall die Überwälzung der Kosten für
allgemeine SDL gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV (vgl. Ziff. 2 und 3
des Dispositivs sowie E. 4.3.4.3 und 4.3.4.4 der angefochtenen
Verfügung) – im Gegensatz zur Überwälzung der Kosten für individuelle
SDL gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a StromVV. Für die Jahre 2009 bis 2013
wurde bezüglich der Überwälzung der allgemeinen SDL die
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Übergangsbestimmung von Art. 31b StromVV geschaffen. Die fraglichen
Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVV, "Anlastung von Kosten des
Übertragungsnetzes" (in der Fassung vom 12. Dezember 2008, AS 2008
6467, in Kraft seit 1. Januar 2009):
2Sie [Anm.: die nationale Netzgesellschaft, d.h. die Beschwerdegegnerin] stellt
den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:
a. die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart
und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung
und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär und Tertiärregelung,
welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt
jährlich den Höchstbetrag fest;
Art. 31b StromVV, "Systemdienstleistungen" (eingefügt mit der Revision
vom 12. Dezember 2008, AS 2008 6467, in Kraft seit 1. Januar 2009):
1Die nationale Netzgesellschaft stellt in den Jahren 20092013 den
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement,
Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung,
Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär und
Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu
höchstens 0,4 Rappen pro kWh in Rechnung.
2Sie stellt in den Jahren 20092013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der
Systemdienstleistungen, der mit dem nach Absatz 1 festgelegten Tarif von
0,4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der
Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung.
7.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr gestützt auf die per 1. Januar
2009 neu eingefügten Bestimmungen der StromVV – im Wesentlichen
Art. 31b Abs. 2 – Kosten für allgemeine SDL angelastet werden können.
Das StromVG (insbes. dessen Art. 14) biete hierfür keine genügende
gesetzliche Grundlage. Die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen,
wer in Bezug auf das Netznutzungsentgelt Zahlungspflichtiger ist, was
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unter den individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14
Abs. 3 Bst. d StromVG zu verstehen ist und was die Gesetzesdelegation
gemäss Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG umfasst, hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits angestellt: In seinem 1. Piloturteil (A
2607/2009) zu den Strompreisen 2009 vom 8. Juli 2010, welches
rechtskräftig geworden und amtlich publiziert ist (BVGE 2010/49), hat es
die vorstehend aufgeworfenen Rechtsfragen als materieller Hauptteil in
den E. 8 bis 12 schon beantwortet. Es liegen hier keine zusätzlichen
Gesichtspunkte vor, die noch einer separaten Prüfung bedürften.
Nachfolgend werden der Vollständigkeit halber und mit Blick auf den
Kostenteil und das Dispositiv einzig die auf die vorliegende Situation
angepassten Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts, wie
sie im erwähnten Grundsatzurteil gezogen worden sind, wiedergegeben.
7.1. Die fragliche Gesetzesdelegation ist in einem Gesetz im formellen
Sinn enthalten (Art. 15 Abs. 4 Bst. b StromVG), beschränkt sich auf die
Überwälzung der Kosten und damit auf ein bestimmtes, genau
umschriebenes Sachgebiet. Sodann sind die wichtigen Regelungen – wie
insbesondere die Bestimmung des grundsätzlich zahlungspflichtigen
Endverbrauchers – im StromVG selber enthalten (Art. 14 und Art. 15
StromVG). Der Gesetzgeber hat somit nicht etwa in verfassungswidriger
Weise dem Verordnungsgeber die Kompetenz übertragen, betreffend die
nicht individuell anrechenbaren Kosten neue Zahlungspflichtige
einzuführen, sondern an ihn lediglich die Aufgabe delegiert, die
Überwälzung der Kosten auf den Endverbraucher zu regeln. Diese
Gesetzesdelegation ist zulässig (vgl. nebst vorne E. 6.3.1 f. auch
Botschaft StromVG, BBl 2005 1681). Das Bundesverwaltungsgericht
kann deshalb Art. 31b StromVV uneingeschränkt auf seine Gesetz und
Verfassungsmässigkeit überprüfen.
7.2. Art. 31b Abs. 2 StromVV belastet die Betreiber von Kraftwerken mit
einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW mit dem Teil der
Kosten der SDL, der mit dem nach Art. 31b Abs. 1 StromVV festgelegten
Tarif nicht gedeckt werden kann. Art. 31b Abs. 1 StromVV betrifft die
allgemeinen SDL, weshalb den Betreibern von Kraftwerken mit Art. 31b
Abs. 2 StromVV Kosten für allgemeine SDL auferlegt werden. Diese sind
als nicht individuell anrechenbare Kosten Teil des Netznutzungsentgelts.
Auch wenn Art. 31b Abs. 2 StromVV bestimmt, dass den Kraftwerken die
Kosten für allgemeine SDL gemäss ihrem Anteil an der
Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung zu stellen sind, ändert
dies nichts daran, dass es sich bei den Kosten für allgemeine SDL nicht
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um individuelle Kosten handelt. Gemäss dem Konzept des StromVG
können aber nur direkt am Übertragungsnetz angeschlossene
Endverbraucher oder in einem ersten Schritt Verteilnetzbetreiber, welche
die Möglichkeit haben, die Kosten der allgemeinen SDL auf nicht direkt
am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher (ev. über einen
weiteren Verteilnetzbetreiber) zu überwälzen, mit Kosten für allgemeine
SDL belastet werden. Mit andern Worten ist eine Überwälzung der
Kosten für allgemeine SDL jeweils nur dort gewährleistet und zulässig,
wo vertragliche Beziehungen zwischen den einzelnen Akteuren
betreffend die Netznutzung bestehen (Übertragungsnetzbetreiber und
direkt am Übertragungsnetz angeschlossene Endverbraucher,
Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber, Verteilnetzbetreiber
und Verteilnetzbetreiber sowie Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher).
Die Betreiber von Kraftwerken können die Kosten für die allgemeinen
SDL – im Gegensatz zu den Verteilnetzbetreibern – nicht an die
Endverbraucher überwälzen, da zwischen den Betreibern von
Kraftwerken und den Endverbrauchern keine vertragliche Beziehung
betreffend die Netznutzung besteht (vgl. MMEECH 2009, Ziff. 2.3,
insbesondere Ziff. 2.3.2). Indem Art. 31b Abs. 2 StromVV neu auch
Betreiber von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens
50 MW mit Kosten für allgemeine SDL individuell belastet, verstösst er
somit gegen das Ausspeiseprinzip von Art. 14 Abs. 2 StromVG. Zudem
ist die Bestimmung, wer das Netznutzungsentgelt letztlich zu entrichten
hat, eine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs.
1 BV und muss bzw. müsste (bei einer abweichenden Neuformulierung)
zwingend im formellen Gesetz verankert sein. Art. 31b Abs. 2 StromVV ist
demnach gesetz und verfassungswidrig und kann nicht zur Anwendung
gelangen.
7.3. Das Argument der Vorinstanz, es sei aufgrund von Art. 14 Abs. 3
Bst. d StromVG zulässig, den Kraftwerken individuell Kosten anzulasten,
ist nicht stichhaltig. Diese Aussage ist zwar korrekt, verkennt aber, dass
es im vorliegenden Fall nicht um die Anlastung von individuellen Kosten,
sondern um die Belastung der Kraftwerke mit allgemeinen SDL im Sinne
von Art. 15 Abs. 2 Bst. a bzw. Art. 31b StromVV geht. Diese allgemeinen
SDL sind als Betriebskosten Teil des Netznutzungsentgelts (Art. 14
Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die von der Vorinstanz
angeführten individuell in Rechnung gestellten Kosten gemäss Art. 14
Abs. 3 Bst. d StromVG sind dagegen gerade nicht Bestandteil des
Netznutzungsentgelts.
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7.4. Weiter bringt die Vorinstanz vor, dass auch Kraftwerke einen Einfluss
auf den sicheren Netzbetrieb hätten. Falle ein Kraftwerk aus, müsse
Regelenergie ins Elektrizitätsnetz eingespeist werden. Es entspreche
dem Grundsatz der Verursachergerechtigkeit, dass diese Kosten
individuell angelastet würden. Werde die Regelleistung ausschliesslich
von den Endverbrauchern bezahlt, habe der Kraftwerksbetreiber keinen
Anreiz, Ausfälle zu vermeiden. Auch das Flexibilitätsbedürfnis lasse eine
Regelung auf Verordnungsstufe zu. Da es sich bei Art. 31b Abs. 2
StromVV um eine befristete Übergangsbestimmung handle, sei der
Eingriff weniger intensiv. Zudem beruhe er auf einem breiten Konsens.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zwar allesamt nachvollziehbar.
So trifft es insbesondere zu, dass Sinn und Zweck von Art. 31b StromVV
sein sollte, die Kosten für SDL verursachergerecht zu verrechnen, damit
die angekündigten Strompreiserhöhungen gedämpft werden könnten (vgl.
Medienmitteilung des BFE vom 5. Dezember 2008). Sie ändern jedoch
nichts an der Tatsache, dass für neue Zahlungspflichtige bzw. die
Einführung einer neuen Kategorie von Zahlungspflichtigen des
Netznutzungsentgelts gestützt auf Art. 164 Abs. 1 BV eine Grundlage im
formellen Gesetz erforderlich ist (vgl. vorne E. 7.2). Ein Abweichen vom
Erfordernis der Gesetzmässigkeit aus Gründen der Praktikabilität – das
BFE hält in seiner Medienmitteilung vom 5. Dezember 2008 fest, die
Massnahmen gemäss revidierter StromVV seien "einfach zu vollziehen"
und würden zu einer "kurzfristig wirksamen Strompreisreduktion" führen –
ist nicht zulässig. Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber in Art. 15
Abs. 4 Bst. b StromVG nicht etwa den Verordnungsgeber in
verfassungswidriger Weise ermächtigt, in Bezug auf das
Netznutzungsentgelt zusätzliche Zahlungspflichtige neben den
Endverbrauchern gemäss Art. 14 Abs. 2 StromVG festzulegen.
Die ElCom bringt mit Betonung auf den Charakter von Art. 31b StromVV
als Übergangsbestimmung schliesslich noch vor, die Exekutive könne
beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung kraft ihrer Kompetenz zur
Regelung des Inkrafttretens auch das Übergangsrecht umfassend ordnen
und verweist dazu auf BGE 106 Ia 256 f. Auch daraus kann die
Vorinstanz jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der
Verordnungsgeber im vorliegenden Fall über seine ihm übertragene
Kompetenz zur Regelung der Überwälzung der Kosten in Art. 15 Abs. 4
Bst. b StromVG hinausgegangen ist und mit den Betreibern von
Kraftwerken in der StromVV neue Zahlungspflichtige bzw. eine neue
Kategorie von Zahlungspflichtigen betreffend das Netznutzungsentgelt
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eingeführt hat. Dagegen enthält die Übergangsregelung in BGE 106 Ia
254 E. 2c keine grundsätzlichen Rechtssätze im Sinne von Art. 164
Abs. 1 BV.
7.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Betreiberin mehrerer
Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW nicht
mit Kosten für allgemeine SDL belastet werden kann. Deshalb ist Ziff. 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, soweit sie betreffend,
aufzuheben.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung von Ziff. 2
Satz 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und bestreitet somit
den von der Vorinstanz für allgemeine SDL festgelegten Tarif 2009 von
0.77 Rappen/kWh (Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs) nicht. Sie rügt lediglich,
dass von diesen 0.77 Rappen/kWh bloss 0.4 Rappen/kWh den
Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen
Endverbrauchern angelastet werden dürfen (Ziff. 2 Satz 2 des
Dispositivs). Nur insofern ist Ziff. 2 des Dispositivs deshalb nachfolgend
auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Eingangs ist (auch mit Bezug auf
einen entsprechenden Teil des Hauptbegehrens der Beschwerdeführerin)
anzumerken, dass Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs die "Endverbraucher"
aufführt, welchen die 0.4 Rappen/kWh entsprechend der "bezogenen
elektrischen Energie" angelastet werden sollen. Dabei handelt es sich um
einen Redaktionsfehler. Gemeint sind Art. 31b Abs. 1 StromVV folgend
die Netzbetreiber und die direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen
Endverbraucher, welchen die 0.4 Rappen/kWh entsprechend der
"bezogenen Energie der Endverbraucher" angelastet werden.
8.2. Art. 31b Abs. 1 StromVV bestimmt, dass den Netzbetreibern und den
am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern die
Kosten für allgemeine SDL zu höchstens 0.4 Rappen/kWh in Rechnung
gestellt werden.
Die Beschränkung der Belastung der Netzbetreiber und der am
Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbraucher auf 0.4
Rappen/kWh erfolgte erst mit der Revision der StromVV vom 12.
Dezember 2008 (vgl. vorne E. 6.4.3) und im Hinblick auf die Bestimmung
von Art. 31b Abs. 2 StromVV, wonach auch Betreiber von Kraftwerken mit
Kosten für allgemeine SDL belastet werden sollten. Wie bereits
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festgehalten, ist Art. 31b Abs. 2 StromVV gesetz und verfassungswidrig
und kann nicht angewendet werden. Das StromVG sieht vor, dass das
gesamte Netznutzungsentgelt und damit auch die gesamten Kosten für
allgemeine SDL von den Endverbrauchern zu tragen sind (Art. 14 Abs. 2
StromVG). Zur Beschränkung der Belastung der Endverbraucher hat der
Gesetzgeber im Gegenzug verbindliche Vorschriften zur Berechnung des
Netznutzungsentgelts, insbesondere der anrechenbaren Kosten, erlassen
(Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 StromVG). Die Vorinstanz hat die
Kompetenz, zu überprüfen, welche Kosten anrechenbar im Sinne von Art.
15 Abs. 1 StromVG sind (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG).
Die von der Vorinstanz anerkannten Kosten für allgemeine SDL
entsprechen einem Tarif von 0.77 Rappen/kWh. Diese Kosten sind den
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der
Endverbraucher vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Art. 31b Abs. 1
StromVV ist somit insofern gesetzwidrig und kann nicht zur Anwendung
gelangen, als er bestimmt, dass den Netzbetreibern und den am
Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern nur ein Tarif
für allgemeine SDL zu höchstens 0.4 Rappen/kWh in Rechnung gestellt
werden kann. In diesem Sinne ist auch Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin
aufzuheben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin bezüglich des Gutachtens
Regelleistungsbedarf nicht verletzt hat. Jedoch verstösst Art. 31b Abs. 2
StromVV gegen Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 14 Abs. 2 StromVG, ist mit
andern Worten verfassungs und gesetzwidrig und kann damit nicht
angewendet werden. Art. 31b Abs. 1 StromVV ist insofern gesetzwidrig
und kann nicht zur Anwendung gelangen, als er bestimmt, dass den
Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen
Endverbrauchern nur ein Tarif für allgemeine SDL zu höchstens 0.4
Rappen/kWh in Rechnung gestellt werden kann. Weil sich einzig eine
Rüge im formellen Bereich als unbegründet erwiesen hat, welche zudem
von untergeordneter Bedeutung ist, ist die Beschwerde der
Beschwerdeführerin somit (trotzdem vollständig) gutzuheissen und Ziff. 2
Satz 2 sowie Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6.
März 2009 sind – soweit die Beschwerdeführerin betreffend –
aufzuheben.
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Seite 21
10.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin obsiegen,
während der unterliegenden Vorinstanz nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden keine
Verfahrenskosten erhoben. Demnach ist der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000. ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.
Parteientschädigungen werden mangels anwaltlicher Vertretung aller
Parteien keine ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 2 Satz 2 sowie Ziff. 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2009 werden mit
Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'000. wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
vollumfänglich zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
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Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 95208005; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Christian Kindler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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