Abtei lung I
A-2631/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und
Veranlagung,
Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr von Kunststoff am 16. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2631/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, ..., deklarierte am 16. Januar 2007 beim Zollamt
Muttenz SBB (Zollamt) im EDV-Verfahren e-dec 60 Packstücke
Polyether (Zolltarifnummer 3907.2090) mit Bruttogewicht von 13'680
kg zum Normal-Zollansatz von Fr. 1.40 je 100 kg brutto zur Einfuhr. Als
Erzeugungsland wurde Belgien benannt, als Importeurin und Empfän-
gerin der Ware die Y._______ AG. Das Selektionsergebnis des EDV-
Systems lautete auf "frei/mit". Das Zollamt erliess nach erfolgter Bele-
grevision und ohne materielle Kontrolle am 19. Januar 2007 diesbe-
züglich die Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von
Fr. 191.50.
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 gelangte die X._______ AG an
das Zollamt und beantragte unter Vorlage eines Ursprungsnachweises
die Rückerstattung der Zollabgaben bzw. eine nachträgliche Präferenz-
abfertigung. Gleichzeitig wurde im EDV-System eine Korrekturversion
der Einfuhrzollanmeldung mit Präferenzantrag übermittelt. Das Zollamt
überwies die Angelegenheit kompetenzhalber der Zollkreisdirektion
Basel, welche das Schreiben vom 25. Januar 2007 als Beschwerde
gegen die Verfügung vom 19. Januar 2007 behandelte.
C.
Am 22. Februar 2007 teilte die Zollkreisdirektion Basel der X._______
AG mit, die nachträgliche Präferenzabfertigung könne nicht mehr ge-
währt werden und erliess – da die X._______ AG ihre Beschwerde
vom 25. Januar 2007 nicht zurückzog – am 13. März 2007 einen ent-
sprechenden Entscheid zu deren Handen.
D.
Am 12. April 2007 erhob die X._______ AG (Beschwerdeführerin)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung des Entscheids der Zollkreisdirektion Basel vom
13. März 2007. Die importierte Sendung sei von ihr mit falscher Faktu-
ra angemeldet worden, weshalb sie vom Zollamt hätte "abgewiesen"
werden müssen. Dies hätte ihr ermöglicht, den Fehler zu berichtigen
und die korrekten Fakturen mit Ursprungserklärung abzugeben. Auch
wenn das Zollamt nicht auf eine widerspruchsfreie Einfuhr aufmerk-
sam gemacht werden müsse, wäre der Widerspruch im vorliegenden
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Verfahren zu beanstanden gewesen. Ein ähnlicher Fall sei von den
Zollbehörden denn auch richtig gehandhabt worden, weshalb es
scheine, "die Ausführung und Umsetzung der Zollämter mit solchen
Problemfällen" werde aus "reiner Willkür entschieden".
E.
Die Oberzolldirektion (OZD) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
16. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensvor-
schriften verlangten neben der ordnungsgemässen Anmeldung zur
Zollveranlagung einen ausdrücklichen Antrag auf Zollbegünstigung im
Veranlagungsantrag. Sei dies noch nicht möglich, so könne eine Ware
vorerst provisorisch abgefertigt werden. Vorliegend habe die Be-
schwerdeführerin indessen weder das eine noch das andere gemacht.
Das Zollamt habe korrekt gehandelt; es hätten keine Unstimmigkeiten
vorgelegen, welche im Rahmen einer Belegrevision hätten beanstan-
det werden müssen. Von fallweiser, uneinheitlicher Rechtsanwendung
könne nicht die Rede sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c des zum Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung in Kraft stehenden Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG
[BS 6 465] in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung gemäss AS
2006 2253) unterliegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Soweit das Bun-
desgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zoll-
veranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes
hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses
Verfahren findet materiell deshalb das alte Zollgesetz (aZG) Anwen-
dung, ebenso die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6
514) sowie die Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabferti-
gung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999 1300).
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2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unter-
liegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, so-
wie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die
in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rech-
nung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Für die unter
Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abferti-
gungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die
Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber
hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni
2007 E. 2.1; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. Sep-
tember 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.41 E. 2).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen Abfer-
tigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das
Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den
eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an
seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und
richtige Deklaration der Ware verlangt. Insbesondere hat der Pflichtige
selber eine allfällige Präferenzbehandlung geltend zu machen (Urteil
des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 E. 2.4 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, ver-
öffentlicht in VPB 70.55 E. 2a).
2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
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und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt,
ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der
Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht
wird (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5;
Entscheide der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB 66.56
E. 2a, vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b).
Dieselben Grundsätze gelten bei Erfassung der Deklaration im elektro-
nischen Verfahren aufgrund von Art. 16 f. ZEDV. Der Zollcomputer führt
gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitäts-
prüfung durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler
feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer ohne Bean-
standung übernimmt, gelten analog den physischen Zolldeklarationen
als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG. Sie sind für den Zoll-
beteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren
verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV) (zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3;
Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB
70.55 E. 2a/bb, cc). Nach Annahme der Deklaration führt der Zoll-
computer eine Selektion durch. Er übermittelt dem Zollbeteiligten na-
mentlich das Datum der Annahme der Deklaration, die Zollausweis-
nummer, das Selektionsergebnis und die Zollansätze (Art. 18 Abs. 1
ZEDV). Lautet das Selektionsergebnis "frei/mit Einfuhrliste", so gilt die
Ware als freigegeben. Der Zollbeteiligte muss dem Zollamt innerhalb
der ihm gesetzten Frist eine Einfuhrliste mit den Begleitpapieren vor-
legen (Art. 19 Abs. 2 ZEDV). Sofern der Zollbeteiligte spätestens bis
zur Abgabe der Einfuhrliste um Berichtigung einer angenommenen
Deklaration ersucht und das Gesuch dem Zollamt begründet erscheint,
kann dieses dem Gesuch stattgeben. Es kann verlangen, dass ein
mündliches Gesuch schriftlich begründet wird (Art. 20 Abs. 1 ZEDV).
2.4 Zur Überführung in den freien Warenverkehr bestimmte ausländi-
sche Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der Anmel-
dung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden provisorisch verzollt.
Insbesondere gilt dies in Fällen des Fehlens gewisser Nachweise (z.B.
des Ursprungszeugnisses) für die Gewährung der Präferenzbehand-
lung (ARPAGAUS REMO, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Mül-
ler/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungs-
recht, Basel 1999, Rz. 172). Im Fall von Präferenzansprüchen ist die
provisorische Verzollung besonders wichtig, da das Zollgesetz die
nachträgliche Präferenzverzollung für Waren nicht zulässt, welche be-
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reits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2
aZV und Art. 20 ZEDV; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004,
veröffentlicht in ASA 74 S. 246 E. 2.3, E. 3.5).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 16. Januar
2007 unbestrittenermassen die 60 Packstücke Polyether (Zolltarifnum-
mer 3907.2090) mit Bruttogewicht von 13'680 kg zum Normal-Zollan-
satz von Fr. 1.40 je 100 kg brutto definitiv zur Einfuhr angemeldet,
ohne eine Präferenzzollabfertigung geltend zu machen. Einen solchen
Antrag hat sie sodann auch nach Erhalt des Selektionsergebnisses
"frei/mit" innert der in Art. 20 Abs. 1 ZEDV vorgesehenen Frist nicht
gestellt. Die Ware wurde denn auch aus der Zollkontrolle entlassen.
Damit ist im Einklang mit den aus dem Selbstdeklarationsprinzip flies-
senden hohen Anforderungen an den Zollpflichtigen die nachträgliche
Präferenzverzollung nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ausgeschlossen (vgl. oben E. 2.2 und 2.4; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007
E. 3.1).
3.2 Anders könnte gestützt auf den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bun-
desverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierten Grundsatz
des Verhaltens nach Treu und Glauben allenfalls höchstens dann ent-
schieden werden, wenn bei der Belegrevision eine schlechterdings un-
erklärliche Ungereimtheit der Behörde geradezu in die Augen hätte
springen müssen. Alsdann könnte allenfalls unter Umständen vertreten
werden, die Behörde hätte die Sendung nicht freigeben dürfen und
durch die Freigabe werde der Kausalzusammenhang zwischen dem
Fehlen des Antrags auf Präferenzzollabfertigung und deren Nichtge-
währung unterbrochen (vgl. Entscheid der ZRK vom 15. November
2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3a). Ob dem so sein könnte und
wie dann damit umzugehen wäre, dass sich die Ware nicht mehr unter
Zollkontrolle befindet, kann indessen offen gelassen werden. Zwar
macht die Beschwerdeführerin wohl sinngemäss einen derartigen Ver-
stoss gegen Treu und Glauben geltend, wenn sie darauf hinweist, es
sei keine korrekt lautende Verzollungsfaktura vorgelegen und die Be-
hörde hätte die Anmeldung ablehnen müssen. Dafür, dass dem so
wäre, bestehen indessen angesichts der vorliegenden Unterlagen kei-
ne Anhaltspunkte. Den diesbezüglichen Ausführungen der OZD in ih-
rer Vernehmlassung tritt das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
bei.
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3.3 Auch was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen den ange-
fochtenen Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Durch
nichts belegt ist vorab der Vorwurf der Uneinheitlichkeit bzw. der will-
kürlichen Rechtsanwendung der Zollbehörden. Nichts zu ihren Guns-
ten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem behaupte-
ten – aber nicht belegten – Vorfall vom 2. April 2007, da nicht ersicht-
lich ist, inwieweit der von ihr herangezogene Fall unter den allein
massgeblichen rechtlichen Aspekten gleich sein soll wie der vorliegen-
de. Die wohl sinngemäss gerügte Verletzung der Rechtsgleichheit zielt
dergestalt an den relevanten Fragen des vergleichbaren Sachverhaltes
vorbei. Was schliesslich den Hinweis auf die Strafbarkeit im Sinne der
Mehrwertsteuergesetzgebung betrifft, so ist diese für die vorliegende
Konstellation der zollrechtlichen Behandlung von vornherein unerheb-
lich. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 200.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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