B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2631/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-2631/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informa-
tions- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle)
wurde vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Perso-
nensicherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ be-
auftragt.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle hin legte die Staatsanwalt-
schaft (…) folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle dar:
– Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft (…)
A._______ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
der Beschimpfung für schuldig. Er wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tages-
sätzen zu je Fr. 30.-, ausmachend Fr. 1'500.-, verurteilt. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah-
ren. A._______ wurde zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 360.- be-
straft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe
von 12 Tagen. Die Staatsanwaltschaft erwog, im Falle der schriftlichen Zu-
stimmung durch A._______ anstelle der Verbindungsbusse auf 48 Stunden
gemeinnützige Arbeit zu erkennen.
– Am 25. November 2009 wurde A._______ wegen Sachbeschädigung zu ei-
ner persönlichen Leistung in Form von 2 Tagen Arbeit unbedingt verurteilt.
C.
Anlässlich der Rekrutierung wurde A._______ das Formular "Personensi-
cherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt. Das Formular enthielt
den Hinweis, wenn die betroffene Person der Grundsicherheitsprüfung
nach Art. 10 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicher-
heitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) nicht zustimme, erfolge eine separate
Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10). Bei Bestehen einer ohne Zustimmung
erfolgten Prüfung sei die Auswahl möglicher Funktionen erheblich einge-
schränkt. Weiter wurde darauf hingewiesen, bei Bestehen der Grundsi-
cherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV sei die Auswahl an Funktionen
gross, bei Bestehen der erweiterten Sicherheitsprüfung nach Art. 11
PSPV sei die Auswahl sämtlicher Funktionen möglich. A._______ stimm-
te sowohl einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Si-
cherheitsprüfung zu.
D.
Am 21. Februar 2012 wurden A._______ die Vorbringen der Fachstelle
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mündlich erläutert und ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellung-
nahme gegeben, welche er auch wahrnahm. Die Fachstelle verzichtete
auf die Durchführung einer Befragung.
Gleichentags fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______ mit so-
fortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen. Im Weiteren
belegte es ihn mit einem militärischen Aufgebotsstopp mit der Begrün-
dung, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutierung zur
Zeit nicht zu. Seine persönlichen Verhältnisse gälten derzeit als ungeord-
net und daher bestünden Vorbehalte, welche seine Eignung für die Zutei-
lung zur Armee in Frage stellten. Gleichzeitig wurde A._______ mitgeteilt,
falls innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen keine Einsprache gegen
die Risikoerklärung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) erfolge, werde erwogen,
ihn nicht zu rekrutieren und in der Folge auch nicht der Armee zuzuteilen.
Das entsprechende Verfahren werde nach unbenutztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist des Entscheids der IOS ausgelöst.
E.
Am 25. April 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt im
Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinn des Bun-
desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom
21. März 1997 (BWIS, SR 120), des MG und der PSPV erachtet (Ziff. 1),
das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2),
ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Armee (Ziff. 3).
F.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 gelangt A._______ (Beschwerdeführer) an
das Bundesverwaltungsgericht und macht sinngemäss die Aufhebung der
Risikoerklärung geltend.
G.
Die Fachstelle (Vorinstanz) reicht am 21. August 2012 die Risikoerklärung
vom 25. April 2012 zusammen mit den übrigen Akten ein. In der Ver-
nehmlassung hält sie an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In den Schlussbemerkungen vom 2. September 2012 nimmt der Be-
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Seite 4
schwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und beantragt eventualiter
zum Militärdienst in einer waffenlosen Einheit zugelassen zu werden.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24; HANS-
JÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
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Seite 5
1.4 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden
und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten In-
stanz eingegriffen würde (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2,
BGE 131 V 164 E. 2.1; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f.).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen den Even-
tualantrag auf Zulassung zum waffenlosen Dienst stellt, so war ein sol-
ches Gesuch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und kann
im vorliegenden Verfahren auch nicht behandelt werden (vgl. zur Zustän-
digkeit: Art. 16 MG i.V.m. Art. 17 ff. der Verordnung vom 10. April 2002
über die Rekrutierung [VREK, SR 511.11]). Überdies ist das Vorbringen
als verspätet zu erachten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der
Beschwerdeschrift vorzubringen; erst in den Schlussbemerkungen bean-
tragte Varianten sind nicht zulässig (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 96 Rz. 2.215). Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
1.5 Unter diesem Vorbehalt ist auf die ansonsten frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil
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Seite 6
des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinwei-
sen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine
gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als
sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.5).
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrich-
ten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben (eingehend dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1732/2012 vom 11. September 2012 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
3.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. So regelt Art. 113
MG die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persön-
lichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Per-
son durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss
die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprü-
fung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen
des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwend-
bar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (eingehend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stellungs-
pflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar ge-
worden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert werden.
A-2631/2012
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Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem Zu-
sammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden.
3.3 Art. 5 PSPV konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d
MG für Stellungspflichtige. Diese Norm wurde verschiedentlich revidiert,
wobei aus sämtlichen Fassungen hervorgeht, dass anlässlich der Rekru-
tierung alle Stellungspflichtigen geprüft werden; einzig die Gliederung und
einzelne – hier nicht relevante – Formulierungen des Artikels änderten
(vgl. AS 2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für die ursprüngliche Fassung
AS 2011 1032; vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5392/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im hier zu prüfenden Fall kann
deshalb offen gelassen werden, auf welche Version von Art. 5 PSPV sich
die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlenden Dokuments über den Auf-
trag der Personensicherheitsdurchführung ist das Datum der Verfah-
renseinleitung nicht bekannt; um das anwendbare Recht bestimmen zu
können, wäre diese Information erforderlich (vgl. zum Übergangsrecht
Art. 32 Abs. 3 PSPV). Für die Zukunft ist diesbezüglich eine präzise und
nachvollziehbare Dokumentation anzulegen.
4.
4.1 Art. 19 BWIS ermöglicht eine Personensicherheitsprüfung für Angehö-
rige der Armee ausdrücklich nur unter gewissen Bedingungen und stellt
keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen dar. Zu verlan-
gen ist eine bereits geplante Einteilung in eine entsprechende Funktion
bzw. diese muss zumindest Teil einer engeren Auswahl sein. Unzulässig
ist es somit, die Zustimmung zu einer Sicherheitsprüfung nach BWIS pau-
schal einzuholen und eine solche Prüfung durchzuführen, bevor über die
künftige Funktion und Einteilung des Stellungspflichtigen ein Entscheid
gefallen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom
5. April 2012 E. 4.4 mit eingehenden Ausführungen).
4.2 Die Vorinstanz legte in der Vernehmlassung vom 21. August 2012 dar,
der Beschwerdeführer sei für eine Funktion nach Anhang 2 PSPV vorge-
sehen gewesen. Die Akten enthalten indes keine Anhaltspunkte, die diese
Behauptung stützten. Gemäss der vorhandenen Aktenlage war der Be-
schwerdeführer (noch) nicht für eine konkrete Funktion vorgesehen. Die
Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS erfolgte somit zu Unrecht.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vor-
instanz richtet, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinn
des BWIS dar (Ziff. 1) und die auf dieser Grundlage ausgesprochene
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Seite 8
Empfehlung, den Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen
(Ziff. 3), ist sie gutzuheissen und die entsprechenden Anordnungen der
Vorinstanz sind aufzuheben (vgl. zu dieser Praxis als neueres Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.1
mit Hinweisen).
5.
5.1 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG unterzogen hat. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die in An-
wendung dieser Bestimmung verfügte Empfehlung, vom Überlassen einer
Waffe an den Beschwerdeführer sei abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
5.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko
besteht und sie empfiehlt, vom Überlassen der Waffe abzusehen. Zur
Begründung legt sie im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe
mehrfach und in verschiedenen Bereichen delinquiert (Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sachbeschädi-
gung). Aufgrund dieser Vorkommnisse sei nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer auch in Zukunft das Gesetz übertrete und in ge-
walttätige Auseinandersetzungen involviert werde. Das Aggressions- und
Gewaltpotential müsse daher als erhöht eingestuft werden. Das Überlas-
sen einer Waffe an den Beschwerdeführer sowie ein Zugang zu Armee-
waffen, Munition oder Explosivstoffen würde eine potentielle Gefährdung
der Armee und der öffentlichen Sicherheit darstellen.
Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorin-
stanz habe ihn zu Unrecht als potentiellen Gewalttäter eingestuft. Die ihm
zur Last gelegten Sprayereien habe er im Alter von 14 und 15 Jahren be-
gangen und könnten mit etwas Wohlwollen als "Jugendsünden" bezeich-
net werden. Mit der letzten Straftat vom 29. Mai 2011 habe er dagegen
einen grossen Fehler begangen, den er keinesfalls verharmlosen möchte.
Damals habe er in alkoholisiertem Zustand Polizeibeamte der Kantonspo-
lizei (…) beschimpft und sich anschliessend gewehrt, als sie ihn abführen
wollten. Verletzt worden sei dabei niemand. Der Beschwerdeführer führt
aus, diese Tat passe nicht zu seiner Persönlichkeit; nüchtern hätte er sie
sicherlich nie begangen. Aus dem Strafverfahren habe er die notwendi-
gen Lehren gezogen. Er sei nicht nur für den entstandenen Schaden auf-
gekommen, sondern habe sich auch bei den betroffenen Polizisten
schriftlich entschuldigt. Die Entschuldigung sei akzeptiert worden. Es sei
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Seite 9
für ihn nicht nachvollziehbar und geradezu stossend, wenn die Vorinstanz
ihm nun unterstelle, er könnte jemanden töten und ihn mit Verbrechen,
wie jenen Fällen von Höngg und St. Léonard in Verbindung brächte. Der
Beschwerdeführer betont, er sei ein gut integrierter, engagierter und fried-
liebender Mensch. Die in der Beschwerdebeilage aufgeführten Bezugs-
personen könnten dies zuhanden des Gerichts bestätigen. Zu seiner per-
sönlichen Lebenssituation legt der Beschwerdeführer weiter dar, er kom-
me aus einer intakten Familie und seit dem erfolgreichen Abschluss sei-
ner Berufslehre arbeite er als (…). Auf den Militärdienst habe er sich
schon seit Jahren gefreut und es sei ihm ein grosses Anliegen, diesen
absolvieren zu können. Ferner habe er bereits im absolvierten Jung-
schützenkurs bewiesen, dass er mit einer Waffe verantwortungsvoll um-
gehen könne.
5.3 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, be-
schränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des
diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz
mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht,
dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen von der Armee eine Waf-
fe ausgehändigt wird, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit aus-
zeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in
der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, A-874/2012
vom 16. August 2012 E. 5.2 und A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2).
Wie eingangs dargelegt (E. 2), darf das Bundesverwaltungsgericht bei
der Überprüfung der Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinrei-
chenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der
Vorinstanz setzen. Gemäss Rechtsprechung kann bei der Personensi-
cherheitsprüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2). Es
geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche auf-
grund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den er-
hobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und
Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Per-
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Seite 10
sonensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sach-
verhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann
zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt
sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewür-
digt worden sind (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2).
5.4 Unter dem Blickwinkel des Aggressions- und Gewaltpotentials fällt
vorliegend hauptsächlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten vorbestraft ist. Nach
dem Strafbefehl vom 16. Januar 2012 liegt jener Verurteilung folgender
Sachverhalt zu Grunde: Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 2011
aufgrund seines erheblich alkoholisierten Zustandes der Zutritt zu einer
(…) Party verweigert, worauf er einen Polizeibeamten und einen Ange-
stellten (…) beschimpfte. Bei Entfernen vom Eingangsbereich sagte er zu
einem weiteren Polizisten: "Dä Typ von Schafhuse isch ä geile Siech, dä
hät ä Cop erschosse". Nach Rückkehr wurde der Beschwerdeführer er-
neut auf sein Verhalten angesprochen. Er reagierte jedoch nicht und als
der Beamte ihn am Arm fasste und zur Seite nehmen wollte, um mit ihm
zu sprechen, wurde er wiederum verbal ausfällig und wehrte sich auch
vehement. Der Beschwerdeführer versuchte, den Polizisten zu packen
und drückte ihm den Arm nach unten, so dass er letztlich zu Boden ge-
führt und in Handschellen gelegt werden musste. Soweit der erstellte
Sachverhalt gemäss Strafbefehl.
Wie aus dem Strafbefehl zu schliessen ist, verlor der Beschwerdeführer
aus einem geringfügigen Anlass (Verweigerung des Zugangs zu einer
Party wegen Angetrunkenheit) die Selbstbeherrschung und wurde dabei
nicht nur verbal ausfällig, sondern schreckte auch nicht davor zurück, als
die Situation eskalierte, die Polizisten in Ausübung der dienstlichen Pflich-
ten tätlich anzugreifen. Der Vorfall zeugt von einem bedenklichen Verlust
an Selbstkontrolle unter Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer bezeich-
net denn auch selbst den damaligen Vorfall als "Ausraster". Im Rahmen
der vorliegenden Risikobeurteilung wiegt zudem die damalige Äusserung
des Beschwerdeführers ("Dä Typ von Schafhuse isch ä geile Siech, dä
hät ä Cop erschosse") schwer. Diese offen geäusserte Sympathie für ein
Gewaltverbrechen lässt die durch die Tat an sich schon eingeschränkte
Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in einem zusätzlichen negativen
Licht erscheinen. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Ag-
gressions- und Gewaltpotential des Beschwerdeführers als erhöht ein-
stuft, ist nicht zu beanstanden.
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Seite 11
5.5 Soweit der Beschwerdeführer auf seine stabilen Lebensverhältnisse
verweist, können diese zwar grundsätzlich geeignet sein, die zu überprü-
fende Persönlichkeit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten
derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Verände-
rung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problemati-
scher Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4 und A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 6.2.2).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen zu seiner beruf-
lichen wie privaten Situation sprechen vorliegend in der Tat dafür, dass er
die notwendigen Konsequenzen aus seinen früheren Verfehlungen gezo-
gen hat und nun auf gutem Weg ist. Auch ist dem Beschwerdeführer zu
Gute zu halten, dass er seine Taten bereut. Entscheidend ist vorliegend
jedoch Folgendes: Seit den aktenkundigen Sachbeschädigungen sind
erst rund dreieinhalb Jahre, seit dem Delikt der Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte – welches für die vorliegende Beurteilung be-
sonders ins Gewicht fällt – keine zwei Jahre vergangen. Erstere Zeit-
spanne betreffend Sachbeschädigung könnte mit Blick auf das jugendli-
che Alter des Beschwerdeführers zwar bereits als genügend langer Zeit-
raum zum Beweis einer längerfristigen Bewährung reichen. Dagegen ist
im Zusammenhang mit dem letzteren Delikt noch nicht einmal die straf-
rechtliche Probezeit von zwei Jahren, die dem Beschwerdeführer für die
bedingt ausgesprochene Geldstrafe angesetzt wurde, abgelaufen. Die
seit Deliktsbegehung verstrichene Zeitdauer ist daher noch nicht als ge-
nügend lang zu beurteilen, um zum Urteilszeitpunkt bereits eine definitive
positive Prognose stellen zu können (vgl. Zusammenfassung der Recht-
sprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom
31. Januar 2013 E. 5.5.3).
5.6 Die Vorinstanz liess sich demzufolge bei der Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten. Mit der
Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe sei abzusehen,
setzt die Vorinstanz wohl einen strengen Massstab an. Dieser Entscheid
entspricht jedoch einer angebrachten vorsichtigen Praxis und ist vertret-
bar. Daher besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender
Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen.
A-2631/2012
Seite 12
6.
6.1 Abschliessend ist zu klären, ob die Verfügung verhältnismässig ist.
Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, im Hinblick auf das an-
gestrebte Ziel, der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen, sei
der Erlass einer Risikoerklärung erforderlich und halte der Interessens-
abwägung stand. Der Beschwerdeführer stellt sich seinerseits auf den
Standpunkt, die gegen ihn erlassene Risikoerklärung sei unverhältnis-
mässig. Um den vorgebrachten Sicherheitsbedenken der Vorinstanz
Rechnung zu tragen, sei er auch bereit, seine Waffe ausserhalb der
Dienstzeiten zu hinterlegen.
6.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Verfügung muss
demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden
Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober
2012 E. 3.5; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.).
6.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Risiko-
erklärung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen
auf theoretische Grundlagen; die Beurteilung ist im Ergebnis jedoch nicht
zu beanstanden.
Als mildere Massnahme käme zwar grundsätzlich eine Sicherheitserklä-
rung mit Vorbehalt in Betracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Be-
zug auf die Personensicherheitsprüfung nach BWIS entschieden hat, ist
das Anbringen eines Vorbehalts als solches zulässig, sofern dieser
gleichfalls als Empfehlung und nicht in Form einer Auflage im Rechtsinne
erlassen wird, welches den Adressaten zu einem Tun, Dulden oder Unter-
lassen verpflichtet (vgl. Art. 21 Abs. 3 BWIS und Art. 22 Abs. 1 Bst. b
PSPV; eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011
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vom 5. September 2012 E. 8 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies hat man-
gels spezialgesetzlicher Normierung grundsätzlich auch für die Perso-
nensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG zu gelten (vgl. die
Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen in E. 3.2). Bei der vorliegenden
Sachlage ist jedoch mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankie-
renden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffen-
missbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten. So würde
eine Empfehlung zur Hinterlegung der Waffe im Zeughaus ausserhalb der
Dienstzeiten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, keinen ausrei-
chenden Ausgleich zu den in E. 5 dargelegten Bedenken schaffen. Denn
das festgestellte Sicherheitsrisiko würde damit nicht behoben, sondern
nur in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden, was in Übereinstimmung mit
der strengen Praxis als nicht ausreichend zu erachten ist. Zu prüfen
bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen
Interessen als zumutbar zu erachten ist. Dem Beschwerdeführer droht die
Nichtrekrutierung, wenn der Führungsstab der Armee der rechtlich nicht
verbindlichen Empfehlung der Vorinstanz folgt, vom Überlassen der per-
sönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.2 und
A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Ebenso gefährdet wäre ein allfälli-
ges Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum waffenlosen
Dienst. Damit dürfte der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu
leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorlie-
genden Beschwerde sich nicht erfüllen. Des Weiteren ist es nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer die Risikoerklärung gerade wegen seiner
positiven Einstellung zur Armee als eine gewisse Schande empfindet. Mit
Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichter-
satzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrek-
rutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für den Beschwerdefüh-
rer erkennbar. Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Ver-
hinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen somit keine über-
wiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Die angefoch-
tene Feststellung, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im
Sinne von Art. 113 MG dar, und die auf dieser Grundlage ausgesproche-
ne Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe abzusehen, erweisen sich
demnach als verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend sind die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und stattdessen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von
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Art. 113 MG festzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt
vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risikoerklä-
rung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe betrifft, bestätigt,
und die angefochtene Verfügung nur teilweise aufgehoben. Es ist somit
von einem hälftigen Unterliegen auszugehen. Dem Beschwerdeführer
sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- aufzu-
erlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- sind ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 250.- zurückzuerstat-
ten.
Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Beschwerde-
führer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die Be-
schwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und es wird festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinne von
Art. 113 MG darstellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so-
weit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 250.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht sei-
ne Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten
Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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