B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2632/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, … [Kroatien],
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsweise Aufhebung IV-Rente (Verfügung vom 3. April
2012).
A-2632/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1957 geborene, verheiratete, in Kroatien lebende kroatische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war zwi-
schen dem 2. November 1992 und dem 23. Juni 1997 als Rohrbeizer in
der Schweiz erwerbstätig, wobei seit dem 26. Juni 1995 mehrere krank-
heitsbedingte Absenzen verzeichnet sind. Als Arbeitnehmer hatte er in
dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (vgl. Akten der Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons X._______, IV-Stelle [im Folgenden: sva-act.] 3 S. 17
f.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 1998 (Beschluss vom 22. Dezember
1997; sva-act. 1 S. 13 f.) und – nachdem der Vertreter des Beschwerde-
führers dagegen opponiert hatte (sva-act. 3 S. 6) – Verfügung vom
3. April 1998 (Beschluss vom 2. April 1998; sva-act. 1 S. 11 f.) hatte die
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Kanton X._______ (im Folgen-
den: sva) ein Rentengesuch des Beschwerdeführers noch abgewiesen,
weil erst seit dem 23. Juni 1997, und damit seit weniger als einem Jahr,
eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Mit Be-
schluss vom 21. September 1998 (Mitteilung vom 24. September 1998)
sprach ihm die sva ab dem 1. Juni 1998 eine Invalidenrente aufgrund ei-
nes Invaliditätsgrades von 100 % wegen langdauernder Krankheit zu
(sva-act. 1 S. 7-9]). Mit Verfügung vom 11. Januar 1999 wurde die zah-
lenmässig berechnete Rente ab dem 1. Juni 1998 (sva-act. 1 S. 3-5) und
mit Verfügung vom 10. Mai 1999 ab dem 1. April 1999 zusätzlich eine
(ebenfalls zahlenmässig berechnete) Kinderrente zugesprochen (sva-
act. 1 S. 1 f.).
B.b Der Rentenanspruch wurde verschiedentlich überprüft und jeweils
bestätigt, letztmals am 13. September 2009 (sva-act. 4-7; 10 f. und 14;
17, 19 und 21).
B.c Am 1. Februar 2008 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz
nach Kroatien (sva-act. 23).
C.
C.a Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
nahm eine Revision vor, in deren Rahmen sie den Arzt der IV-Stelle am
2. Februar 2011 (sinngemäss) um eine Stellungnahme bat (Akten der In-
A-2632/2012
Seite 3
validenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-
act.] 8).
C.b Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD)
Rhone, Dr. B._______, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, kam in sei-
ner Stellungnahme vom 17. Februar 2011 zum Schluss, das Dossier sei
undurchsichtig und es sei nicht klar, auf welche Untersuchungsbefunde
sich die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit stütze. Es seien ein Bericht des be-
handelnden Arztes und ein psychiatrischer Bericht, und, falls diese nicht
schlüssig seien, eine Expertise in der Schweiz notwendig (IV-act. 9).
C.c Am 9. März 2011 bat die IVSTA den kroatischen Versicherungsträger,
verschiedene Untersuchungen durchzuführen und die Unterlagen einzu-
reichen (IV-act. 15). Dieser reichte ein Gutachten vom 2. Juni 2011 ein,
welches von Dr. C._______, Spezialistin für Familienmedizin, und
D._______, Juristin, unterschrieben war (IV-act. 21 S. 1-4 [Original] bzw.
22 [Original und Übersetzung ins Französische]). Mit dem Gutachten
wurden weitere Berichte eingereicht (IV-act. 21 S. 5 bzw. IV-act. 23; IV-
act. 21 S. 6 bzw. IV-act. 24; IV-act. 21 S. 7 bzw. IV-act. 25).
C.d Aufgrund dieser Unterlagen kam der RAD-Arzt in seinem Schlussbe-
richt vom 6. September 2011 zum Schluss, ab dem 23. Juni 1997 habe
beim Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit bestanden. Hingegen bestehe in einer angepassten
Tätigkeit seit dem 24. Juni 2011 (dem Datum der Expertise; demnach
wohl recte: 2. Juni 2011) keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeit in wech-
selnder Position, mit Heben von Gewichten von maximal 10 kg und ohne
Verantwortung sei ganztags möglich (IV-act. 28).
D.
Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2011 teilte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer mit, dass kein Anspruch mehr auf Rente bestehe, da die
Verminderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 2. Juni 2011 nur noch 41 %
betrage (IV-act. 33). Nachdem dem Beschwerdeführer Akteneinsicht ge-
währt worden war (IV-act. 35) und dieser festgehalten hatte, dass sich
sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, insb. Dr. C._______
(s. Bst. C.c) eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe (IV-act. 44),
verfügte die IVSTA am 3. April 2012, dass ab dem 1. Juni 2012 kein An-
spruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (IV-
act. 56 = Beschwerdebeilage 1).
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Seite 4
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 Be-
schwerde erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben sowie weiterhin die bisherige ganze Rente zu entrichten. Eventualiter
sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben. Weiter beantragt
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
– alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorin-
stanz. Im Wesentlichen begründet er den Hauptantrag mit dem Argument,
die medizinische Spezialistin/Gutachterin der kroatischen Sozialversiche-
rung habe im Gutachten vom 2. Juni 2011 (s. Bst. C.c) eine dauernde Ar-
beitsunfähigkeit von über 70 % festgestellt. Zusätzlich seien beim Versi-
cherten zu den bisherigen somatischen Problemen zunehmend psychi-
sche Probleme und Rückenschmerzen dazugekommen (act. 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2012 beantragt die Vorinstanz
die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen (act. 9).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 wies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.--, der am 28. September 2012 bezahlt wurde (act. 10 und 12).
H.
In der Replik vom 4. Oktober 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest (act. 14). Die Vorinstanz sah sich in ihrer Stellung-
nahme vom 17. Oktober 2012 zu keiner Änderung ihrer Beurteilung ver-
anlasst und hielt ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 16).
I.
Mit Schreiben vom 4. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bes-
tätigung der Steuerverwaltung seiner Kreisverwaltung ein, in welcher sein
Eigentumsstand (bzw. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse)
bestätigt wurde (act. 18).
J.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
A-2632/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen
Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-2632/2012 wurde daher auf A-2632/2012 geändert.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als
Adressat des angefochtenen Entscheids vom 3. April 2012 beschwerde-
legitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerde-
A-2632/2012
Seite 6
führer rügt im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachver-
halts.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht-
licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475
E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be-
lang sind. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Ren-
tenanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Ge-
sundheitszustandes am 13. September 2009, als die sva letztmals fest-
stellte, bei der Überprüfung des IV-Grades des Beschwerdeführers habe
sie keine Änderung festgestellt (sva-act. 21; Sachverhalt Bst. B.b; vgl.
auch E. 2.4.3). Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde
am 3. April 2012 erlassen (Sachverhalt Bst. D). Bei den materiellen Be-
stimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden
Fall für den Zeitraum vom 13. September 2009 bis zum 31. Dezember
2011 ein allfälliger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fas-
sung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den
Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der
Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und hat
dort seinen Wohnsitz. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat
A-2632/2012
Seite 7
der EU. Mangels Unterzeichnung bzw. Ratifizierung des Zusatzprotokolls
(Protokoll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Es ist
daher weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom
9. April 1996 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen, SR
0.831.109.291.1) anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2681/2013 vom 8. Mai 2014
E. 3.1). Damit ist nicht darauf einzugehen, ob angesichts des Verfü-
gungsdatums der angefochtenen Verfügung (3. April 2012) überhaupt auf
das FZA abzustellen wäre.
2.2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die
Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. ii die
Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung ge-
hört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; ab-
weichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Invalidenren-
te des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen Recht.
2.3
2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich
die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei-
ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu-
nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
A-2632/2012
Seite 8
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 Satz 2 ATSG).
2.3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1;
Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entschei-
dend ist, ob und gegebenenfalls inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1).
2.3.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem-
nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.
2.3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Ge-
mäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird kroatischen
(in der Diktion des Abkommens noch «jugoslawischen») Staatsangehöri-
gen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt,
wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Be-
schwerdeführer in Kroatien, weshalb ihm eine Invalidenrente erst ab ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann.
A-2632/2012
Seite 9
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er-
heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund-
heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli-
chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan-
des erheblich verändert haben (BGE 134 V 131 E. 3, BGE 130 V 343
E. 3.5 je mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur-
teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-
nommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar
(vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtspre-
chung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70
S. 104 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 17 Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis
rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs
zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen,
u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd).
2.4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V
71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010
E. 1 mit Hinweisen). Eine Verfügung ist jedoch verzichtbar, wenn bei einer
von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die
bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre-
chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen
A-2632/2012
Seite 10
Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom
14. August 2009 E. 3.1).
2.4.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf-
hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei-
terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch
unten E. 2.4.5).
2.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten
Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2
Bst. a IVV). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV
(vgl. Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2,
I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember
2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst
nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen
Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a und Urteil des Bundesge-
richts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.4.5 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung
einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast,
welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche-
rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 40 mit
Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Ver-
waltungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch
BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenauf-
hebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versiche-
rungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser
Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw.
einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten An-
nahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43
A-2632/2012
Seite 11
Rz. 30; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, § 68, Rz. 43 ff.).
2.5
2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten
Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten
der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychi-
schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls
in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen-
hänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Ex-
perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Per-
son sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch
BGE 134 V 231 E. 5.1).
2.5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56
i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16
ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand an-
geht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis
IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3
ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizini-
schen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
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2.5.3 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in
der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach
Art. 59 Abs. 2bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio-
nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä-
tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in
ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl.
auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 IVV, insbesondere
die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in personeller Hin-
sicht getrennt sein müssen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachver-
ständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie
den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteil des Bundes-
gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2). Die IV-Stellen werden
aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der
ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage
dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen ver-
fügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn
zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier
eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen
versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117,
I 738/05 E. 5.2) beruht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
2.5.4 Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch kei-
ne geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen
(BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über
die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte
Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen
vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei-
lung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versi-
cherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
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2.5.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll
das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arzt-
personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein
praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan-
delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05
vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Streitfall dürfte deshalb eine
direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behan-
delnden Arztpersonen kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Allerdings dürfen im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswür-
digung auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztin-
nen und Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine
Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt, darf nicht dazu
führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen länge-
ren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandeln-
de Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auf der anderen
Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I
170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztin-
nen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehal-
ten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt,
weil die behandelnden Arztpersonen wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rah-
men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil
des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen) oder wenn
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachper-
sonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes
in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2681/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.6).
2.5.6 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
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der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2).
3.
Nunmehr ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Dazu wird im Folgenden
zunächst auf die massgeblichen Gutachten und ärztlichen Berichte ein-
gegangen, bevor dann (in E. 4) die Anträge der Parteien behandelt wer-
den.
3.1 Am 21. Mai 1991 wurde vom Medizinisch-Radiologischen Institut, […],
Dr. E._______, aufgrund eines Zustands nach Lumbovertebralsyndrom
1989 sowie einer erneuten Exazerbation des Lumbovertebralsyndroms
eine Computertomographie durchgeführt. In den letzten Wochen seien
eine Therapieresistenz und ein L4/L5-Syndrom rechts bei Verdacht auf
Diskushernie festgestellt worden. Im Befund werden in verschiedenen
Segmenten knappe Spinalkanaldurchmesser sowie Spondylarthrose und
Bandscheibenprotrusionen beschrieben (sva-act. 2 S. 20).
3.2 Im Bericht der neurochirurgischen Klinik des [Spitals Y._______] vom
31. Mai 1991, Dr. F._______ und Dr. med. G._______, erscheint die Be-
weglichkeit der Lendenwirbelsäule leicht eingeschränkt. Verschiedene
Tests seien negativ oder unauffällig. Die von Dr. E._______ beschriebene
Diskusprotrusion sei fraglich. Bei der Diagnose Lumbalgie sowie unklares
Schweregefühl im linken Bein handle es sich um Beschwerden, die mo-
mentan einen subjektiven Charakter hätten und sich klinisch nicht objekti-
vieren liessen. Es liege keine radikuläre Symptomatik vor und kein deutli-
cher Röntgenbefund. Es werden ein neurologisches Konsilium und an
zweiter Stelle eine rheumatologische Abklärung vorgeschlagen (sva-act.
2 S. 18 f.).
3.3 Das [Spital Y._______], Dr. H._______, hält am 16. Juni 1997 fest,
der Beschwerdeführer habe persistierende belastungsabhängige Bauch-
schmerzen nach multiplen Baucheingriffen vom August 1995 bis Januar
1996 und sonographisch nachgewiesener medianer Bauchwandhernie
supraumbilikal. Anamnestisch wird festgehalten, es seien am 21. August
1995 die Resektion eines perforierten Zökumdivertikels und eine Gele-
genheitsappendektomie im [Spital Z._______] durchgeführt worden. Wei-
ter sei es am 25. August 1995 zu einer Ileozökalresektion mit terminolate-
raler Ileoaszendostomie und Anlegen einer Ileostomie wegen Nahtinsuffi-
zienz und Peritonitis gekommen. Postoperativ sei es zu einer respiratori-
sche Insuffizienz mit Notwendigkeit einer Intensivtherapie mit maschinel-
A-2632/2012
Seite 15
ler Beatmung vom 25. August bis zum 17. September 1995 gekommen.
Es habe eine offene Cholezystektomie wegen akalkulärer akuter Chole-
zystitis im Verlauf gegeben. Die Ileostomierückverlagerung sei am
17. Januar 1996 erfolgt. Seit dem 1. Mai 1996 arbeite der Patient zu
100 %. Zusammengefasst wird weiter festgehalten, Bauchschmerzen trä-
ten beim Beschwerdeführer offenbar streng belastungsabhängig auf. Im
Befund werden mehrere Narben am Bauch des Beschwerdeführers be-
schrieben. Sie seien reizlos und druckdolent. Klinisch bestehe keine ein-
deutige Narbenhernie. Eine Faszienlücke sei nicht sicher palpabel. Bei
der Ultraschalluntersuchung des Abdomens vom 28. Mai 1997 zeige die
mediane Bauchwandnarbe oberhalb des Nabels einen Abbruch des Peri-
toneums. Zwischen dem Peritoneum und der Bauchwand sei hypoecho-
genes Gewebe nachzuweisen. Es bestehe eine deutliche Bauchwandlü-
cke (sva-act. 2 S. 21 f.).
Auf die detaillierte Wiedergabe der Operationen und Komplikationen wird
hier verzichtet, da im obenstehenden Bericht des [Spitals Y._______] al-
les Wesentliche enthalten ist.
3.4 Der behandelnde Arzt, Dr. med I._______, hielt im ersten Verlaufsbe-
richt zuhanden der sva vom 4. Dezember 2000 als Diagnose fest: «Chro-
nische Bauchschmerzen beim Status nach diversen abdominalen Eingrif-
fen (1995 Coecumdivertikelresektion, Appendektomie, Relaparatomie
wegen Nahtinsuffizienz mit Ileocoecalresektion und Schlingenileostomie,
Tracheostomie, 1997 Laparatomie, Adhäsiolyse und Verschluss einer
Narbenhernie). Seit diesen Eingriffen eindeutig wesensveränderter Mann,
depressiv veranlagt, hat gestörten Schlaf.» Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung nicht
wesentlich geändert (sva-act. 6). Im Verlaufsbericht vom 18. Januar 2003
hielt er fest, der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose habe
sich nicht verändert. Der Patient benötige zur Linderung seiner Rücken-
beschwerden hie und da Physiotherapie und Antirheumatica. Auch brau-
che er zur Bewältigung seiner psychischen Krise immer kleine Psycho-
therapien (sva-act. 11). Im Verlaufsbericht vom 6. September 2006 wurde
nur noch festgehalten, der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagno-
se unverändert und die Befunde seien im Vergleich zu den Vorberichten
unverändert (sva-act. 19).
3.5 Im Bericht von Dr. J._______, Psychiater, vom 4. Mai 2011 wird der
Beschwerdeführer als bewusstseinsklar («conscient»), normal orientiert,
angespannt, reizbar, dysphorisch, mit leicht dunkler Stimmungslage,
A-2632/2012
Seite 16
normalem formalem Denken beschrieben. Inhaltlich fürchte er somatische
Beschwerden, die mit möglichen körperlichen Problemen verbunden sei-
en. Er könne sich schlecht konzentrieren. Die mnestischen Funktionen
seien bewahrend («conservées»), die kognitiven Funktionen ständen mit
der schulischen Ausbildung in Einklang, die Dynamik von Willen und Trieb
sei schwach ausgeprägt. Der Arzt empfiehlt psychologische Tests. Der
Beschwerdeführer selber habe angegeben, sich nicht gut zu fühlen; er
leide an Tachykardie, könne sich nicht konzentrieren, sei gelegentlich
verwirrt, seine Gedanken seien launisch, er lebe in Angst vor möglichen
Komplikationen und schlafe schlecht (IV-act. 21 S. 5 = IV-act. 23 [mit
Übersetzung ins Französische]).
3.6 Die Psychologin Prof. K._______ erklärt in ihrem Bericht vom 23. Mai
2011, psychische Probleme hätten sich kurz nach den Komplikationen im
Rahmen der Operation ergeben. Derzeit würden sie sich als Schlafstö-
rungen, ständige Anspannung, Nervosität, schlechte Stimmung mit häufi-
gem Kreisen der Gedanken um gesundheitliche Komplikationen manifes-
tieren. Während der psychologischen Untersuchung sei der Beschwerde-
führer leicht verlangsamt gewesen. Im Kontakt sei er offener, angespannt,
ängstlich, unruhig, traurig. Er kooperiere gut, seine Motivation sei leicht
gesenkt. Er verstehe die gegebenen Hinweise, um die gestellten Aufga-
ben zu erfüllen, gut, habe aber Schwierigkeiten, durchzuhalten und halte
nur mit Anstrengung seine Aufmerksamkeit und Konzentration. Er drücke
sich normal aus, mit affektiv gesenktem Tonfall. Der Gedankenlauf sei
normal, die Stimmung gedrückt. Die kognitiven Fähigkeiten zeigten ein
mittleres Niveau. Es zeige sich ein Aufmerksamkeits- und Konzentrati-
onsdefizit mit Oszillation der mentalen Geschwindigkeit und Psychomoto-
rik und eine Senkung der kognitiven Effizienz. Der Beschwerdeführer sei
mittelmässig kontaktfreudig, mit eingeschränkter Anpassungsfähigkeit.
Die Ängstlichkeit sei erhöht. Diese würde sich in freier Form, mit einer
Tendenz zur Entwicklung von temporären Panikattacken zeigen. Betref-
fend Selbstschutz gebe es Zeichen für eine Schwächung konstruktiver
Mechanismen. In seinem Sozialverhalten entwickle der Beschwerdefüh-
rer eine soziale Introversion und eine soziale Empfindsamkeit, mit Miss-
trauen, Verdächtigungen und paranoiden Zügen. Die Frustrationstoleranz
sei vermindert, was mit Schwierigkeiten, seine Triebe zu kontrollieren,
verbunden sei. Im Bereich der Gefühle gebe es eine emotionale Labilität
mit depressiver Abweichung, begleitet von einem Gefühl der Enttäu-
schung und einer Schwächung des Willens, des Interesses und der emo-
tionellen Energie. Die Konfrontationsstrategie sei von verminderter Effi-
zienz und Plastizität. Die Ärztin schliesst, die Resultate deuteten auf eine
A-2632/2012
Seite 17
depressive Störung (F 32) mit posttraumatischem Stresssyndrom (F 43.1)
und kognitiver Abweichung (F 06) hin (IV-act. 21 S. 7 = IV-act. 25 [mit
Übersetzung]).
3.7 In einem weiteren Bericht von Dr. J._______ vom 24. Mai 2011 wer-
den dieselben Beobachtungen festgehalten wie in seinem früheren Be-
richt (vgl. dazu E. 3.5). Der Arzt kommt zum Schluss, es handle sich bei
den Leiden des Beschwerdeführers um leichte kognitive Störungen, die
von einem verlängerten komatösen Status herrührten und von chroni-
schen Stressreaktionen begleitet würden, die Konsequenz einer Kompli-
kation bei einem chirurgischen Eingriff sei (IV-act. 21 S. 6 = IV-act. 24 [mit
Übersetzung]).
3.8 Im Gutachten des kroatischen Versicherungsträgers vom 2. Juni 2011
stellt die Ärztin, Dr. C._______ – nach Ausführungen zur Anamnese und
zum persönlichen Befinden des Beschwerdeführers (darunter Schmerzen
und Prickeln im Bauchbereich) – bezüglich des Brustkorbes u.a. eine
leicht geschwächte Atmung fest. Im Bereich des Unterleibes gebe es u.a.
viele Operationsnarben. Der Bauch sei stellenweise empfindlich. Die
Halswirbelsäule weise eine Kyphose auf. Die seitliche Drehung und Beu-
gung seien schmerzhaft und auf der rechten Seite eingeschränkt. Im
Lumbalsegment gebe es eine deutliche Hyperlordose mit Hypertonus.
Bewegungen seien schmerzhaft und eingeschränkt. Was die oberen
Glieder anbelange, sei die rechte Schulter berührungsempfindlich. Der
Griff der Hand sei normal. Die unteren Extremitäten wiesen weder Ödeme
noch Krampfadern auf. Die Aussen- und Innenrotation der Hüfte seien
schmerzhaft und reduziert. Die Knie knackten. Zum neurologischen Sta-
tus wird bemerkt, der Beschwerdeführer schwanke beim Rombergtest.
Die Koordinationstests seien normal, die myotischen Reflexe seien sym-
metrisch vermindert. Der linke Unterschenkel sei auf der lateralen Seite
empfindungslos. Der Lasègue-Test sei links bei 60° positiv. Zehen- und
Fersenstand gingen gut, das Beugen der Knie sei schwierig. In psychi-
scher Hinsicht sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, orientiert, in
psychomotorischer Hinsicht angespannt, reizbar, von gedrückter Stim-
mung, Dynamik von Willen und Trieb sei geschwächt, somatisiert, mit re-
duzierten kognitiven und mnestischen Funktionen ohne Suizidrisiko. Es
werden ein ängstlich-depressives Syndrom, ein chronisches Lumbal-
syndrom, ein metabolisches Syndrom und ein Status nach Operation des
Abdomen und ein Status nach Sepsis (F 41.2, M 54.4, E 66 und Z 48) di-
agnostiziert. Zusammenfassend wird festgehalten, nach der Perforation
eines Blinddarmdivertikels und der Entfernung des Wurmfortsatzes seien
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Seite 18
Komplikationen aufgetreten, weshalb verschiedene chirurgische Interven-
tionen nötig geworden seien. Der Beschwerdeführer habe 20 Tage im
Koma gelegen und die septische Enzephalopathie habe psychische Ver-
änderungen in der Form einer Verlangsamung der Psychomotorik sowie
Probleme mit der Konzentration und dem Gedächtnis hervorgerufen. Die
Resultate der psychologischen Tests zeigten eine Reduktion der kogniti-
ven und mnestischen Funktionen, einen erhöhten Grad der Ängstlichkeit
und der Depression. Der Zustand sei definitiv und könne durch Behand-
lungen nicht verbessert werden. Ausserdem lägen ein chronisches Lom-
balsyndrom mit einer radikulären Symptomatik ohne neurologische Defizi-
te und ein metabolisches Syndrom vor. Der Beschwerdeführer sei nicht
mehr fähig, in seiner angestammten Tätigkeit als Metallarbeiter zu arbei-
ten, ebenso wenig in jeder anderen schweren physischen Arbeit, die mit
langem Stehen, mit Beugen nach vorne, mit Heben und Tragen von Las-
ten oder mit Arbeiten in der Höhe verbunden sei, und er sei unfähig zu
Arbeiten, die psychisch anspruchsvoll oder mit erhöhter Verantwortung
verbunden seien. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf über 70 % (IV-
act. 21 bzw. 22 [mit Übersetzung] = Beschwerdebeilage 3).
3.9
3.9.1 Der RAD-Arzt, Dr. B._______, bezieht sich in seinem Schlussbe-
richt vom 6. September 2011 zunächst auf die Diagnosen und kommt ins-
besondere gestützt auf die hier in E. 3.5-3.8 zusammengefassten Berich-
te zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig ab dem 23. Juni 1997, in einer angepasste Tä-
tigkeit bestehe dagegen ab dem 2. Juni 2011, dem Datum der Expertise,
keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei ganztags zu einer Ar-
beit mit wechselnder Arbeitsposition, Heben von Gewichten von maximal
10 kg und ohne Verantwortung fähig. In Bezug auf die Expertise von
Dr. C._______ erklärt der RAD-Arzt, Bauchschmerzen würden nicht mehr
als vordringlich erwähnt. Im Vordergrund stehe die depressive Verstim-
mung, die einerseits als F 32.1, dann aber wiederum als F 41.2 codiert
werde, was bezeichnend sei für eine leichte und vorübergehende depres-
sive Episode. Echt objektive depressive Symptome würden nicht be-
schrieben, vielmehr würden in der psychiatrischen und psychologischen
Beschreibung widersprüchliche Angaben gemacht: Der Psychiater führe
aus, dass die mnestischen und kognitiven Funktionen intakt seien, die
Psychologin erkenne kognitive Defizite. Als neues Element sei das Lum-
bovertebralsyndrom zu verzeichnen, das auf der Basis von degenerativen
Veränderungen ruhe, aber keine radikulären Symptome zeige. Zusam-
menfassend müsse festgehalten werden, dass der eigentliche Grund für
A-2632/2012
Seite 19
die volle Arbeitsunfähigkeit bis anhin, nämlich die invalidisierenden
Bauchschmerzen, aktuell völlig im Hintergrund lägen. An deren Stelle
seien jetzt diffuse Störungen wie eben die psychischen und lumbalen
Veränderungen getreten, die aber nicht schwerwiegend invalidisierend
seien. Es sei somit von einer Besserung der Gesundheitssituation auszu-
gehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten und angepassten Tä-
tigkeit sei zumutbar (IV-act. 28).
3.9.2 In seinem Schlussbericht vom 30. August 2012, welcher aufgrund
der vorliegenden Beschwerde verfasst wurde, hält derselbe RAD-Arzt an
seiner Beurteilung fest. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers führt
er aus, Dr. C._______ habe nirgend geschrieben, der Beschwerdeführer
sei zu 70 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit, sondern für schwere und be-
lastende Tätigkeiten. Schmerzen im Bauch und entsprechende Funkti-
onsstörungen würden im Bericht dieser Ärztin nur als subjektive Äusse-
rung des Beschwerdeführers erwähnt. Objektive Untersuchungsbefunde
fehlten. Im Bericht werde vor allem auf das psychische Moment hinge-
wiesen. Betreffend die Abdomenprobleme seien die Berichte gerade nicht
eindeutig. Die Rückenproblematik werde nirgends objektiv verifiziert. Es
handle sich um rein funktionelle Beschwerden (Beilage zu act. 9).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob sich der Zu-
stand des Beschwerdeführers seit der letzten, die Rente bestätigenden
Mitteilung vom 13. September 2009 (Sachverhalt Bst. B.b; E. 2.4.3) im
Vergleich mit dem Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 3. April 2012
(Sachverhalt Bst. D; E. 2.4.2) dermassen gebessert hat, dass ihm ab dem
1. Juni 2012 keine Rente mehr zusteht. Die Vorinstanz hat dies bejaht
und eine Revision gemäss Art. 17 ATSG (E. 2.4) vorgenommen.
4.2 Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf die Beurteilung des RAD-
Arztes. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern der Bericht die entspre-
chenden Anforderungen erfüllt (E. 2.5.1 und 2.5.3 f.).
4.2.1 Der RAD-Arzt berücksichtigte die ihm zur Verfügung gestellten Un-
terlagen. Als Facharzt für allgemeine Medizin verfügt er zudem über die
notwendige Befähigung, um die gut verständlichen medizinischen Berich-
te der untersuchenden Fachärzte angemessen zu würdigen. Eine weitere
Spezialisierung erscheint im konkreten Fall nicht notwendig. Zwar hat der
RAD-Arzt den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht (dazu unten
E. 4.3.3.1). Er kann für seine Stellungnahme aber unter anderem auf den
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Seite 20
ausführlichen Bericht der kroatischen Sozialversicherung abstellen. Seine
Begründungen und Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (E. 2.5.3 f.).
4.2.2 Insbesondere ist tatsächlich auffällig, dass Bauchschmerzen nun-
mehr kaum noch Erwähnung finden. Nachdem diese in der Zeit zwischen
Mitte 1995 bis Mitte 1997 im Zusammenhang mit den Operationen des
Beschwerdeführers offensichtlich vorrangig waren (E. 3.3), wurde später,
durch den behandelnden Arzt nur noch summarisch bestätigt, dass sich
der Zustand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe (E. 3.4, siehe
dazu auch den nachfolgenden Abschnitt). In neueren Berichten setzen
sich weder der Psychiater, Dr. J._______ (E. 3.5 und 3.7), noch die Psy-
chologin, Prof. K._______ (E. 3.6), mit einer solchen Problematik ausein-
ander. Insbesondere bringen sie psychologische Momente nicht mit per-
sistierenden Bauchschmerzen in Verbindung. Dr. C._______ stellt für den
kroatischen Versicherungsträger diesbezüglich nur Operationsnarben im
Bauchbereich und eine Empfindlichkeit des Bauches fest. Die dort fest-
gehaltenen Abdominalbeschwerden stützen sich einzig auf eine kurz
festgehaltene subjektive Beschreibung des Beschwerdeführers (E. 3.8).
Von eigentlichen Schmerzen im Bauchbereich, insbesondere unter Belas-
tung, ist nirgends mehr die Rede.
Selbst in den Berichten des behandelnden Arztes (E. 3.4) werden die
Bauschmerzen nur im ersten Bericht erwähnt. Im zweiten fehlen sie. Al-
lerdings bestehen zwischen dem ersten und dem zweiten Bericht Wider-
sprüche, da einerseits festgehalten wird, der Zustand sei unverändert,
dann aber die Medikation für – sonst nicht erwähnte – Rückenschmerzen
angeführt wird. Damit ist auch der dritte Bericht widersprüchlich. In die-
sem ist davon die Rede, die Befunde seien gegenüber den – wie gerade
erwähnt verschiedenen – Vorberichten unverändert. Überhaupt fallen die
Berichte äusserst knapp aus. Insbesondere werden keine konkreten Un-
tersuchungen aufgeführt, weshalb die Diagnose nicht nachvollzogen wer-
den kann. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Arzt lediglich
dazu aufgefordert wurde, einen zweiseitigen Fragebogen auszufüllen.
Das ändert nichts daran, dass diesen Berichten kein Beweiswert zukom-
men kann (E. 2.5.1).
Damit ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich seit dem Jahr 1997 keine
relevanten Unterlagen in den Akten befinden, die darauf schliessen las-
sen, der Beschwerdeführer leide physisch bis heute in einer sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkenden Weise an den Folgen verschiedener Ope-
rationen im Abdominalbereich.
A-2632/2012
Seite 21
4.2.3 Was die Rückenbeschwerden anbelangt, ist gegenüber der Stel-
lungnahme des RAD-Arztes zu präzisieren, dass diese bereits vor dem
Gutachten des kroatischen Versicherungsträgers in den Unterlagen Er-
wähnung finden. Eine solche Erwähnung stammt allerdings aus dem Ver-
laufsbericht des behandelnden Arztes (E. 3.4), dem – wie gerade ausge-
führt – kein Beweiswert zukommen kann (E. 4.2.2). Die andere stammt
einerseits aus dem Jahr 1991 (E. 3.1) – ist also älteren Datums – und
wird andererseits durch eine detailliertere Abklärung deutlich relativiert
(E. 3.2). Ohnehin erscheint realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer
seit langer Zeit Rückenprobleme hat, jedoch offenbar nicht in Behandlung
war. Damit ist dem RAD-Arzt in der Sache auch hier Recht zu geben,
dass nämlich beeinträchtigende Rückenprobleme sich aus den früheren
Akten nicht ergeben.
Zum Gesagten ist ergänzend festzuhalten, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten (körperlichen) Einschränkungen in die Stellung-
nahme des RAD-Arztes eingeflossen sind, indem dem Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu-
gestanden wird. Es wird nur festgehalten, diese Einschränkungen seien
«nicht schwerwiegend invalidisierend». Dass Einschränkungen bestehen,
wird also durchaus anerkannt. Dies stimmt mit dem Bericht von
Dr. C._______ überein, dem sich Einschränkungen sowie Schmerzen
entnehmen lassen, nicht aber Funktionsverluste. Neben den Rückenbe-
schwerden gilt dies auch für die Beinbeschwerden. Dass der RAD-Arzt
dabei nicht explizit auf den Lasègue- und den Rombergtest eingeht,
schadet nicht.
All dies wurde berücksichtigt, indem dem Beschwerdeführer nur Arbeiten
in Tätigkeiten mit wechselnder Position und ohne Heben und Tragen von
schweren Lasten zugemutet werden können.
4.2.4 Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt,
ist dem RAD-Arzt zuzustimmen, dass die Kodierung und Beschreibung
der Leiden in den Berichten nicht vollständig übereinstimmen und dass
auch deshalb hier keine schwerwiegende Invalidisierung vorliegt, wenn-
gleich dem Beschwerdeführer zugestanden wird, dass er nur Arbeiten in
nichtverantwortlichen Positionen ausführen kann.
A-2632/2012
Seite 22
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Gutachterin der kroa-
tischen Sozialversicherung, Dr. C._______, habe eine 70 %ige Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Gemäss diesem Bericht ha-
be der Beschwerdeführer weiterhin diverse Narben am Bauch, die vom
Kunstfehler in der Schweiz resultierten. Das Abdomen sei auf der rechten
Seite unterhalb der Rippen empfindlich. Die Verkürzung der Därme und
die damit verbundenen Probleme, die während der Operation in der
Schweiz entstanden seien und die durch eine Sepsis verursacht worden
seien, würden weiterhin persistieren. Unter anderem seien dem Be-
schwerdeführer 40 cm seines Dickdarmes entfernt worden. Es habe sich
um einen schwerwiegenden Eingriff gehandelt, der einen langen Intensiv-
stationsaufenthalt erfordert habe, was beim Versicherten nachhaltige me-
dizinische Folgen somatischer und psychischer Natur (in Form von
Angstzuständen) hinterlassen habe. Der Beschwerdeführer macht gel-
tend, seine Abdomenprobleme seien nicht verschwunden, wie der RAD-
Bericht impliziere. Zu den somatischen seien zunehmend psychische
Probleme und Rückenschmerzen hinzugekommen (act. 1).
4.3.2 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.
Er macht geltend, die Vorinstanz habe eigene Abklärungen vorzunehmen,
wenn sie diametral von den Abklärungen anderer Versicherungsträger
abweiche. Die Abklärungen durch den eigenen RAD-Arzt, der den Versi-
cherten gar nicht gesehen habe und sich kaum mit der medizinischen Si-
tuation befasst habe, werde nicht akzeptiert. Der Arzt habe sich nicht mit
der Frage beschäftigt, worin sich konkret die aus den Fugen geratene Si-
tuation bezüglich Darm und innere Organe verändert, resp. verbessert
haben solle und warum er von der Beurteilung des Beschwerdeführers
durch die Ärztin Dr. C._______ abweiche. Der RAD-Arzt negiere pau-
schal die Beschwerden des Beschwerdeführers. Es sei der Vorinstanz
nicht gelungen zu belegen, dass die medizinische Problematik sich beru-
higt habe. Im Gegenteil persistiere diese weiter. Zudem leide der Versi-
cherte an Rückenbeschwerden. Im Bericht von Dr. C._______ werde ein
positiver Romberg und ein positiver Lasegue links bei 60 Grad diagnosti-
ziert. Wenn der IV-Arzt diese Tatsachen negiere, zeige dies bloss, dass er
sich mit der entsprechenden Problematik nicht auseinandergesetzt habe.
Was die psychische Problematik betreffe, habe der Hausarzt des Be-
schwerdeführers mit Bericht vom 28. November 2000 festgehalten, dass
der Beschwerdeführer seit den seinen Körper massiv verletzenden Ein-
griffen eindeutig ein wesensveränderter Mann und depressiv veranlagt sei
und mit gestörtem Schlaf leben müsse. Es sei schleierhaft, weshalb der
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RAD-Arzt davon ausgehe, die Aussage «Unfähigkeit für das Erwirtschaf-
ten beträgt mehr als 70 %» (so – gemäss dem Beschwerdeführer – die
wörtliche Übersetzung aus dem kroatischen Original) gelte nur für schwe-
re Arbeiten (act. 14).
4.3.3 Diesen Einwänden ist Folgendes entgegenzuhalten:
4.3.3.1 Auf den Einwand des Beschwerdeführers, der RAD-Arzt habe ihn
nicht persönlich begutachtet, muss insofern nicht weiter eingegangen
werden, als es gerade nicht notwendig ist, dass der RAD-Arzt eine eigene
persönliche Untersuchung durchführt (E. 2.5.4). Wie zuvor gezeigt, sind
die medizinischen Berichte genügend klar, um Grundlage für die Ein-
schätzung des RAD-Arztes zu sein.
4.3.3.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Grund für die Abdomenprobleme
des Beschwerdeführers vorliegend nicht relevant ist, weshalb dazu keine
weiteren Ausführungen erforderlich sind. Im Übrigen wurde auf die Ab-
domenprobleme bereits eingegangen (E. 4.2.2). Ergänzend kann fest-
gehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen neueren
Datums einreichte (beispielsweise von behandelnden Ärzten; vgl. zu sol-
chen Berichten E. 2.5.5), was bei persistierenden Abdominalproblemen
zu erwarten wäre (das letzte Dokument vor dem Bericht des kroatischen
Versicherungsträgers datiert vom 6. September 2006 und stützt sich auf
eine letzte Kontrolle vom 24. Februar 2006: «Im Vergleich zu Vorberich-
ten unveränderte Befunde» [sva-act. 19]).
4.3.3.3 Was die Diagnose des behandelnden Arztes anbelangt, der fest-
hält: «Seit diesen Eingriffen eindeutig wesensveränderter Mann, depres-
siv veranlagt, hat gestörten Schlaf» (sva-act. 6 = Replikbeilage), handelt
es sich – abgesehen davon, dass diese Aussagen aus dem Jahr 2000
stammen und schon deshalb nur mit Zurückhaltung auf den heutigen Zu-
stand übertragbar sind – um keine streng medizinische Diagnose. Inwie-
fern der Beschwerdeführer wesensverändert sein soll und worin sich dies
äussert, wird nicht festgehalten. Eine depressive Veranlagung hat über-
dies für sich allein genommen keinen Krankheitswert; Gleiches gilt für
den gestörten Schlaf. Den Ausführungen des behandelnden Arztes lässt
sich in keiner Weise entnehmen, inwiefern sich seine Beobachtungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Schliess-
lich wurde die psychologische Problematik im Bericht des RAD-Arztes be-
rücksichtigt.
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4.3.3.4 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, Dr. C._______ habe eine
Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten von mehr als 70 % festgestellt.
Dem ist jedoch nicht so. Im Bericht des kroatischen Versicherungsträgers
heisst es, der Beschwerdeführer sei nicht mehr fähig, seine Arbeit als Me-
tallarbeiter auszuüben, ebenso wenig eine andere schwere physische Ar-
beit, in der er lange stehen, sich nach vorne beugen oder Lasten heben
oder tragen müsse und keine Arbeit in der Höhe. Ebenso sei er unfähig
zu allen Arbeiten, die psychisch anspruchsvoll und mit Verantwortung
verbunden seien. Dann kommt die Ärztin zum Schluss, die Arbeitsunfä-
higkeit (oder Unfähigkeit für das Erwirtschaften [E. 4.3.2]) betrage mehr
als 70 %.
Die von der Ärztin genannten Einschränkungen werden in der RAD-
Stellungnahme berücksichtigt. Dass sich aus diesen Einschränkungen für
die Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit (bzw. Unfähigkeit für das Erwirtschaften)
von 70 % ergibt, ist für die schweizerische Berechnung des Invaliditäts-
grades nicht verbindlich (E. 2.5.6). Diese Berechnung wird nach schwei-
zerischem Recht vorgenommen, wobei der Einkommensvergleich und
nicht die von einem Arzt attestierte Arbeitsunfähigkeit massgeblich ist
(E. 2.3.3). Bei der Berechnung handelt es sich um eine rechtliche Frage
und nicht um eine medizinische. Dass der so berechnete Invaliditätsgrad
von der durch einen Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit abweicht, ist
demnach den unterschiedlichen Herangehensweisen immanent.
4.3.3.5 Auf die en passant gemachten Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers in der Replik, ihm solle – so lässt er sinngemäss ausführen – die
Rente gestrichen werden, nur weil er im Ausland wohne, ist in der gebo-
tenen Kürze einzugehen. Der ausländische Wohnsitz des Beschwerde-
führers spielt nur insofern eine Rolle, als (von hier nicht relevanten Aus-
nahmen abgesehen) eine Rente nur dann ins Ausland bezahlt wird, wenn
die Rente einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % entspricht
(E. 2.3.4). Sofern die Ausführungen implizieren, der Beschwerdeführer
würde einzig aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes absichtlich als
weniger krank dargestellt, als er dies tatsächlich ist, kann auf das bisher
Gesagte verwiesen werden, aus dem hervorgeht, dass sehr wohl die tat-
sächliche gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, wie sie sich
aus den Akten ergibt, zugrunde gelegt wird.
4.4 Dass die Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-act. 29) fehlerhaft
sein sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solches ergibt
sich auch nicht aus den Akten.
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4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich aufgrund der Akten, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einem Ausmass verbes-
sert hat, dass letzterem keine Rente mehr zu entrichten ist. Damit kommt
die Beweislastregel (E. 2.4.5) nicht zum Tragen. Da die Berichte der
Fachärzte schlüssig sind, ist zudem auf eine Expertise in der Schweiz zu
verzichten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
5.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf
Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.3 Unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
4. März 2013 bezweckt (Sachverhalt Bst. I). Da er hier eine Bestätigung
der Steuerverwaltung über seine Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse einreicht, steht zu vermuten, dass er eine Wiedererwägung der ab-
lehnenden Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Sachver-
halt Bst. G) erwirken möchte. Dazu besteht kein Anlass. Zunächst wäre
es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, eine entsprechende Bestä-
tigung bereits mit dem Antrag auf unentgeltlich Rechtspflege einzurei-
chen, wie in der ablehnenden Verfügung festgehalten wurde. Zudem
scheinen die in der Bestätigung festgehaltenen Zahlen auch aus dem An-
trag des Beschwerdeführers selbst, mit dem dieser die Bestätigung ver-
langt, zu stammen, womit sich die Angaben auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers stützen. Schliesslich wurde in der ablehnenden Verfü-
gung festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Haus im Wert von
Fr. 100'000.-- besitzt. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, wie es
sich damit verhält, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass sich
dieses Haus in seinem Eigentum befindet. Damit vermag auch diese Bes-
tätigung die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in keiner
Weise ausreichend darzutun.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Der einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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