B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2632/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerperiode 2010); Forderungsabtretung.
A-2632/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Die A._______ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in
B._______ bezweckt die Entwicklung und die Produktion von Beleuch-
tungskörpern bzw. den Handel damit. Gemäss unbestrittener Sachver-
haltsvorbringen ist sie eine Tochtergesellschaft einer in [Landesname]
domizilierten Unternehmung. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar
1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
A.b Mit Schreiben vom 22. November 2011 bestätigte die ESTV der
Steuerpflichtigen die offenbar bereits vorgängig telefonisch vereinbarten
Termine für die Durchführung einer Mehrwertsteuerkontrolle.
A.c Im Dezember 2011 und im Juni 2012 führte die ESTV bei der Steuer-
pflichtigen die mit Schreiben vom 22. November 2011 angekündigte Kon-
trolle betreffend die Steuerperiode vom 1. Quartal 2010 bis zum 4. Quar-
tal 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010)
durch. Die ESTV stellte dabei fest, dass die Zahlungsabwicklung zwi-
schen der Steuerpflichtigen und einem Teil ihrer Kunden namentlich die
C1._______ AG, die D1._______ AG (in den Akten teilweise als "… AG"
bezeichnet) und diverse E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte über
sog. Zentralregulierungsstellen erfolgt seien. So habe die Zentralregulie-
rungsstelle C2._______ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland die Zah-
lungen für die Lieferungen der Steuerpflichtigen an die C1._______ AG,
die Zentralregulierungsstelle D2._______ AG die Zahlungen für die Liefe-
rungen an die D1._______ AG sowie die Zentralregulierungsstelle
E2._______ AG die Zahlungen für die Lieferungen an die E1._______
Bau- und Heimwerkermärkte vereinnahmt. Im Rahmen der Zahlungsab-
wicklung seien von den Zentralregulierungsstellen der Steuerpflichtigen
gegenüber diverse Abzüge (Skontoabzüge und sog. Zentralregulierungs-
rabatte) vom ursprünglichen Rechnungsbetrag vorgenommen worden,
welche von der Steuerpflichtigen zu Unrecht als Entgeltsminderungen
qualifiziert worden seien. Skontoabzüge, die der Leistungsempfänger bei
fest abgetretenen Forderungen vornehme, könne der Leistungserbringer
gemäss Praxis der ESTV nur dann als Entgeltsminderung behandeln, so-
fern der Vertrag mit dem Dritten (Zentralregulierer) eine Rückbelastung
der vorgenommenen Skontoabzüge vorsehe und diese vom Dritten dem
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Leistungserbringer schriftlich gemeldet würden. Diese Voraussetzungen
seien für die genannten Leistungsverhältnisse nicht erfüllt.
A.d Nach diversen E-Mails zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV,
welche nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führten, erliess die ESTV
am 11. September 2012 die "Einschätzungsmitteilung Nr. 288'780 / Ver-
fügung" (nachfolgend: die EM), mit welcher sie Mehrwertsteuern in der
Höhe von Fr. 6'870.-- für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2010 nachforderte.
B.
Gegen die EM erhob die Steuerpflichtige am 8. Oktober 2012 "Einspra-
che" bei der ESTV. Sie beantragte, die EM sei aufzuheben und auf die
Umsatzaufrechnungen bezüglich des Jahres 2010 sei zu verzichten al-
les unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur Be-
gründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass mit Bezug auf die Kun-
den C1._______ AG und E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte
wenn überhaupt ein Inkassoauftrag und keine feste Abtretung der For-
derungen vorliege, womit die von der ESTV herangezogene Praxis im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. Bezüglich der Skontoab-
züge der D1._______ AG komme das konkludente Verhalten der invol-
vierten Parteien einer Vereinbarung über die Rückbelastung der vorge-
nommenen Skontoabzüge gleich. Die entsprechenden Abzüge seien
auch korrekt gemeldet worden, womit die von der Steuerpflichtigen getä-
tigten "Umsatzsteuerkürzungen" in jedem Fall steuerlich als Entgeltsmin-
derungen anzuerkennen seien.
C.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 5. April 2013
hiess die ESTV die "Einsprache" der Steuerpflichtigen mit Bezug auf die
Nachbelastungen gut, welche im Zusammenhang mit den Lieferungen an
die C1._______ AG und die E1._______ Bau- und Heimwerkermärkte
stehen. An der Nachbelastung bezüglich der Lieferungen an die
D1._______ AG hielt die ESTV dagegen fest. Sie brachte im Wesentli-
chen vor, dass aufgrund der Bestimmungen des "Factoringvertrags" vom
7. Juni 2008 (richtigerweise: 2006) offensichtlich eine Abtretung im Sinne
der Ziff. 2.3.2 der MWST-Info 04 "Steuerobjekt" (nachfolgend: MWST-Info
04) vorgelegen habe. Das von der Steuerpflichtigen in diesem Zusam-
menhang vorgebrachte Argument, es handle sich nicht um "echtes Facto-
ring", da die D2._______ AG verpflichtet sei, mit ihr "einzeln abzurech-
nen", vermöge nicht zu überzeugen, da Letztere der Steuerpflichtigen
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vertragsgemäss jeweils den Kaufpreis der angekauften Forderung zu be-
zahlen habe und nicht den der D2._______ AG konkret für diese Forde-
rung vom Anschlusskunden entrichten Betrag weiterleiten müsse.
Im Übrigen habe die Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Entgeltsminderung i.S.v. Art. 41 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) zu beweisen, da es
sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handle. Ein solcher Nachweis
sei aber im vorliegenden Fall nicht erbracht worden.
D.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" vom 5. April 2013 erhob die Steu-
erpflichtige (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den "Einspra-
cheentscheid" bezüglich den Nachbelastungen im Zusammenhang mit
den Lieferungen an die D1._______ AG unter Kosten und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der ESTV aufzuheben. Zur Begründung führt sie
im Wesentlichen an, dass der von der ESTV angeführte "Factoring-
vertrag" von der Beschwerdeführerin in dieser Form "nicht akzeptiert" und
auch nicht "gegengezeichnet" worden sei. Damit bestünde keine rechts-
gültige Abtretung der Forderungen. Es handle sich lediglich um einen
Vorschlag seitens der D2._______ AG. Diese habe der Beschwerdeführe-
rin telefonisch bestätigt, dass kein Factoringvertrag vorliege. Bei den um-
strittenen "Umsatzsteuerkürzungen" betreffend die Rabatte, Skonto und
dergleichen handle es sich somit um Entgeltsminderungen gemäss Art.
44 Abs. 2 des (alten) Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) (richtigerweise: Art. 41
MWSTG).
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 bezieht die ESTV Stellung zur
Beschwerde. Mit Bezug auf den nichtunterzeichneten "Factoringvertrag"
vom 7. Juni 2006 bringt die ESTV vor, dieser sei von der Beschwerdefüh-
rerin als Beilage zur "Einsprache" vom 8. Oktober 2012 selbst beige-
bracht worden. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass
der Vertragsinhalt nicht dem tatsächlichen Parteiverhalten entsprochen
habe, was für die mehrwertsteuerliche Qualifikation letztendlich entschei-
dend sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass
der "Factoringvertrag" tatsächlich dem wirtschaftlichen Verhalten der Par-
teien entsprochen habe, zumal die D2._______ AG ihre vertraglich vor-
gesehene Zahlungsregulierungstätigkeit offensichtlich ausgeübt und auch
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Seite 5
die ihr vertraglich zustehende Factoring- bzw. Delkrederegebühr einbe-
halten habe.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 bezieht die Beschwerdeführerin Stellung
zur Vernehmlassung der ESTV. Der umstrittene "Factoringvertrag" sei
von ihr als Nachweis dafür ins Recht gelegt worden, dass ein solcher von
ihr nicht unterzeichnet worden sei. Entgegen dem Vorbringen der ESTV
liege somit keine feste Forderungsabtretung vor. Die Beschwerdeführerin
legt zudem ein Schreiben der D2._______ AG vom 7. Mai 2013 ins
Recht, in welchem diese der Beschwerdeführerin bestätigt, dass der
"Factoringvertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei. Es
bestehe ein Vertrag mit gleichem Inhalt mit "der Muttergesellschaft" in
Deutschland. Weiter bestätige die D2._______ AG, dass seit Aufnahme
der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung
dieser ein sog. "Zahlungs-AVIS" zugestellt worden sei, aus welchem der
Auszahlungsbetrag nach Verrechnung von Abzügen (Skonto, Delkredere,
etc.) zu entnehmen sei. Wie im Factoringgeschäft üblich, fordere sie ge-
genüber ihren Kunden (vorliegend der D1._______ AG) die vorfinanzier-
ten Leistungen zurück. Die von ihr belasteten Delkredere-Abzüge würden
2.75% betragen und seien ohne Mehrwertsteuer erfolgt, da diese Leis-
tungen (Factoring/Dienstleistungsverkehr) von der Mehrwertsteuer aus-
genommen seien.
G.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist soweit
entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zustän-
dig.
A-2632/2013
Seite 6
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegend
zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahr 2010 zugetragen, also nach
dem Inkrafttreten des MWSTG. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller und formeller Hinsicht dem MWSTG sowie der
Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; 641.201).
1.4
1.4.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli-
che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer
tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä-
gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).
1.4.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden).
1.4.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM
Nr. 288'780 vom 11. September 2012. Freilich ist es nach neuerer Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig,
eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
A-2632/2013
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Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 5. April 2013 eine Verfügung gemäss Art. 5
VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Ein-
spracheverfahrens (E. 1.4.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbe-
haltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist
unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.4.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 5. April 2013 einlässlich begründet ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und
E. 4.2.5.3).
1.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Leistungen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Steuer
wird grundsätzlich vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum
Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn
diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuer-
pflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben (Art. 24
Abs. 1 MWSTG).
2.2
2.2.1 Factor ist, wer Forderungen aus Lieferungen oder Dienstleistungen,
die im Betriebe eines Dritten entstanden sind, an sich übertragen lässt,
sie verwaltet und bereit ist, diese für die Zeit zwischen der Übernahme
und dem effektiven Zahlungseingang zu bevorschussen und/oder in der-
selben Zeitperiode das Delkredererisiko zu übernehmen. Factoring ist
zum einen eine eigentliche Dienstleistung, indem der Factor seinem Ver-
tragspartner (Klienten) im administrativen Bereich die Führung der Debi-
torenbuchhaltung mit allen sich daraus ergebenden Aspekten, wie Mahn-
wesen und Inkasso der Forderungen, anbietet. Auch ist erforderlich, dass
er sich die Forderungen vom Klienten übertragen (zedieren) lässt. Die
Dienstleistungsfunktion kann je nach den konkreten Bedürfnissen der
Vertragsparteien verschieden ausgestaltet sein. Sie umfasst regelmässig
die Führung einer Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und meistens
auch das Inkasso. Durch das Factoring kann der Klient die ihm gegen
seine Kunden zustehenden Forderungen, die einen Vermögenswert dar-
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Seite 8
stellen, mit Hilfe des Factors mobilisieren (Finanzierungsfunktion), wobei
dies meistens dadurch geschieht, dass der Factor die ihm vom Klienten
zedierten Forderungen bevorschusst. Zuweilen wird in den Factoring-
verträgen der Factor ermächtigt, zu wählen, ob er auch das Delkredereri-
siko nach vorangehender Bonitätsprüfung durch den Factor selber über-
nehmen will (Optionsvereinbarung), womit das Risiko der Zahlungsunfä-
higkeit der Kunden des Klienten auf den Factor überwälzt wird. Der Fac-
tor verpflichtet sich zu einer "Garantieleistung", nämlich zur Zahlung des
vom Kunden anerkannten Betrages an den Klienten, während der Klient
dem Factor eine Delkredereprovision zu bezahlen hat (zum Ganzen:
BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.).
Zu beachten ist, dass gemäss Art. 171 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR; SR 220) der Zedent (bei der entgeltlichen Abtre-
tung) für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht haftet, es sei denn,
er habe sich dazu verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zu-
mindest stillschweigend aus dem Factoringvertrag für den Fall, dass mit
dem Factor nicht die Übernahme des Delkredererisikos vereinbart wird
bzw. der Factor nicht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch ge-
macht hat. Übernimmt der Factor nach erfolgter Bonitätsprüfung im kon-
kreten Einzelfall das Delkredererisiko, so spricht man von echtem Facto-
ring. Sofern das Delkredererisiko nicht übernommen wird, liegt demge-
genüber unechtes Factoring vor (BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.; PEER
KÖNING, Probleme bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im
Zusammenhang mit Zessionen, in: Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 74 [2005/2006] 368 ff.) Typisch beim Factoringvertrag ist,
dass die Dienstleistungen des Factor stets in Kombination mit (meistens
rotierenden) Forderungsübertragungen vereinbart werden; mehrere der
genannten Dienstleistungen sind mit der Abtretung von Forderungen ver-
bunden. Der Vertrag stellt, da er sich aus Nominat- und Innominatelemen-
ten zusammensetzt, einen gemischten Vertrag dar. Die Nominatelemente
sind in der Regel Auftrag (Art. 394 OR), Darlehensvertrag (Art. 312 OR)
und allenfalls (Forderungs-) Kaufvertrag (Art. 187 OR). Zudem findet auf
die Abtretung von Forderungen das Zessionsrecht (Art. 164 OR) Anwen-
dung. Innominatelement ist insbesondere die für den Factoringvertrag ty-
pische Bonitätsrisikoverteilung bei den (mit Dienstleistungen kombinier-
ten) Zessionen (Globalzessionen), welche die folgenden Strukturen auf-
weist: (1) das Recht des Factor, aufgrund einer Prüfung der Bonität der
Kunden des Klienten die Übernahme des Delkredererisikos zu erklären
(Optionsvereinbarung); (2) die durch eine solche Übernahmeerklärung
bedingte Pflicht des Factor zu Garantieleistungen im Falle fehlender Boni-
A-2632/2013
Seite 9
tät der Kunden des Klienten; (3) die durch eine solche Übernahmeerklä-
rung bedingte Pflicht des Klienten zur Leistung von Delkredereprovisio-
nen; (4) die (meistens stillschweigend erklärte) bedingte Pflicht des Klien-
ten, das Bonitätsrisiko zu übernehmen, falls keine Übernahmeerklärung
des Factors erfolgt (vgl. BVGE 2007/14 E. 2.2.2 m.w.H.).
2.2.2 Im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sind (unter anderem)
Leistungen, mit Einschluss der Vermittlung, im Einlagengeschäft und
Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Ge-
schäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren von
der Steuer ausgenommen; steuerbar ist jedoch die Einziehung von For-
derungen im Auftrag des Gläubigers ("Inkassoauftrag"; Art. 21 Abs. 2
Ziff. 19 Bst. c MWSTG). Von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG werden
sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Kontoführung einschliesslich
der damit zusammenhängenden Schalter- und Automatengeschäften so-
wie ein Grossteil der Umsätze des übrigen alltäglichen Retailbanking-
Geschäfts umfasst. Zu den von der Steuer ausgenommenen Geschäften
gehört sodann der Forderungskauf unter Übernahme des vollen Delkre-
dererisikos (echtes Factoring). Werden jedoch Forderungen ohne Über-
nahme des Delkredererisikos an einen Dritten abgetreten (unechtes Fac-
toring) oder zieht ein Dritter Forderungen im Namen und auf Rechnung
des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei über die vom Schuldner be-
zahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt kein Finanzierungsge-
schäft, sondern eine steuerbare Dienstleistung vor (BVGE 2007/14
E. 2.2.2; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN-
DER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuer-
gesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1224 ff., 1249 ff. und 1514).
2.3 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar,
sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer
(Art. 24 MWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44
E. 3.1). Art. 24 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuer vom tatsächlich
empfangenen Entgelt berechnet wird. Entscheidend ist somit nicht mehr
wie unter altem Recht, was der Empfänger der Leistung oder an seiner
Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (statt vie-
ler: BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5279/2011 vom 1. März 2013 E. 2.1.3 m.w.H.). Massgeblich ist viel-
mehr der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer (vgl.
IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten
zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 6 N. 5; FELIX GEI-
A-2632/2013
Seite 10
GER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar,
Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 24 N. 3).
2.4 Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte
Entgelt korrigiert, ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das
korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuer-
schuld vorzunehmen. Vom Entgelt dürfen insbesondere Rabatte und
Skonti abgezogen werden (vgl. Ziff. 1.1.2 der MWST-Info 7 "Steuerbes-
sung und Steuersätze"). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusam-
menhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt
auslöst (BGE 136 II 441 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_928/2010
vom 28. Juni 2011 E. 2.3, 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004 E. 3.4; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1629/2006 vom 22. Juni 2009
E. 2.2, A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2 m.w.H.).
2.5
2.5.1 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-
Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind nur, aber immer-
hin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der an-
wendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer
einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvoll-
zugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH,
Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder
2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figu-
rierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise
einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL
BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sol-
len Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn auch mitbe-
rücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu-
lassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als
Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Er-
lasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Voll-
zugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c,
BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, BVGE 2007/41 E. 3.3; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013
E. 2.4.2).
A-2632/2013
Seite 11
2.5.2
2.5.2.1 Die ESTV hat die mehrwertsteuerliche Behandlung von Facto-
ringgeschäften in ihrer MWST-Info 04 konkretisiert. Sie unterscheidet in
Ziff. 2.3.2 f. zwischen "Inkassoaufträgen" und der "Forderungsabtretun-
gen".
2.5.2.2 Ein blosser "Inkassoauftrag" liegt gemäss ESTV vor, wenn der
Leistungserbringer der "Hauptleistung" einen Dritten (z.B. eine Bank oder
ein Inkassobüro) mit dem Inkasso seiner Forderung gegenüber dem Leis-
tungsempfänger beauftrage und der Dritte über jede einzelne Zahlung
des Schuldners mit dem Leistungserbringer abrechne (wobei aber das
Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid entgegen
dieser Praxis der ESTV entschieden hat, dass das Kriterium der Einzel-
abrechnung grundsätzlich kein taugliches Abgrenzungskriterium bildet
[vgl. ausführlich BVGE 2007/14 E. 3.3.1; HARUN CAN, Mehrwertsteuer-
Folgen der Abtretung von Geldforderungen, in: IFF Forum für Steuerrecht
2008, S. 202]). Der Dritte, welcher definitionsgemäss kein Delkredererisi-
ko trage, müsse unter diesen Voraussetzungen leidglich das Entgelt für
die Inkassoleistung versteuern; der Leistungserbringer hingen den vollen
Betrag, welchen der Dritte vom Schuldner vereinnahmt und an den Leis-
tungserbringer weiterleitet, einschliesslich allfälliger Teilzahlungszuschlä-
ge, Vertragszinsen und Anrechnungswerte (vgl. MWST-Info 04,
Ziff. 2.3.3). Zur möglichen Entgeltsminderung im Rahmen des Inkassoauf-
trags äussert sich die MWST-Info 04 nicht. Doch werden Entgeltsminde-
rungen dadurch berücksichtigt, dass nur dasjenige Entgelt zu versteuern
ist, das der Dritte durch die Zahlung des Leistungsempfängers verein-
nahmt.
2.5.2.3 Um eine "Forderungsabtretung (Zession; Art. 164-174 OR)" an ei-
nen Dritten handelt es sich gemäss ESTV, wenn der Leistungserbringer
die Entgeltsforderung gegenüber dem Leistungsempfänger schriftlich an
den Dritten mit einer Einzel- oder Globalzession zediert, der Dritte unab-
hängig vom Zahlungseingang ein Abtretungsentgelt leistet und nicht über
jede Zahlung des Leistungsempfängers abgerechnet wird, der Dritte also
die Zahlung für eigene Rechnung vereinnahmt. Unter diesen Vorausset-
zungen habe die Abtretung der Forderung mehrwertsteuerlich keine Aus-
wirkungen auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer
(Zedent) und dem Leistungsempfänger (Schuldner). Das bedeute, dass
der Zedent nicht lediglich den vom Dritten (Zessionar) für den Erwerb der
Forderung bezahlten Betrag, sondern das gesamte Entgelt zu versteuern
habe, welches der Schuldner gemäss vertraglicher Vereinbarung entrich-
A-2632/2013
Seite 12
ten müsse. Der Zessionar erbringe bezüglich der abgetretenen Forderung
eine von der Steuer ausgenommene Leistung im Bereich des Geld- und
Kapitalverkehrs gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG.
2.6 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und zielt auf
die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs. Bestand
und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird auf-
grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwert-
steuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer
zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tat-
sächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003
vom 14. November 2003, E. 3.6.1 mit Hinweisen; DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 112 mit Fn. 125). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im
Bereich der Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von
Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und
von steuerrechtlichen Begriffen Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2). Ergibt
die Auslegung, dass die Norm an formale (meist zivilrechtliche) Begriffe
anknüpft, darf nicht auf die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse
abgestellt werden (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 6
Rz. 14). Knüpft die auszulegende Norm dagegen an wirtschaftliche Tat-
bestände, rechtfertigt sich das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt
des Sachverhalts im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 173; vgl.
auch PIERRE-MARIE GLAUSER, Evasion fiscale et interprétation économi-
que en matière de TVA, in: ASA 75 [2006/2007] 727 ff., insb. 729 ff. und
734 f.).
2.7
2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar-
über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der
Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi-
gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sach-
umstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1,
A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.3, je mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.141).
A-2632/2013
Seite 13
2.7.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage,
ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent-
scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für
die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).
2.7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen ist
die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Ein Rückwei-
sungsentscheid rechtfertigt sich allerdings vor allem dann, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis
zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soll in diesem
Fall die Verwaltungsbehörde über die Angelegenheit des Beschwerdefüh-
rers entscheiden. Diese Methode trägt dem Aspekt der Gewaltenteilung
besser Rechnung und wahrt das Prinzip der Garantie des doppelten In-
stanzenzuges, da die Beschwerdeführerin den aufgrund der Rückwei-
sung getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit allen zu-
lässigen Rechtsmitteln anfechten kann (zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 1.4,
A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 6.1, A-1363/2006 vom 30. Mai
2007 E. 1.3).
2.8 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales
Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen
Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX
UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106). Nach dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an-
deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Nach
dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden
insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit einge-
A-2632/2013
Seite 14
nommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält
sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf
deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten ei-
ne Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterschei-
dung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Ver-
trauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 707 f.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1560/2007 vom
20. Oktober 2009 E. 1.3; vgl. auch Urteil der Eidgenössischen Steuerre-
kurskommission [SRK] 2004-029/030 vom 3. November 2006 E. 4a/bb;
VPB 60.81 E. 3).
3.
3.1 Vorliegend ist anders als noch im Verfahren vor der ESTV einzig
mehr die mehrwertsteuerliche Behandlung der Zahlungen im Zusammen-
hang mit den Lieferungen an die D1._______ AG strittig. Während die
ESTV davon ausgeht, dass eine Forderungsabtretung i.S.d. MWST-Info
04 vorliegt (E. 2.5.2.3) und die Anforderungen an eine Entgeltsminderung
i.S.v. Art. 41 MWSTG (E. 2.4) nicht erfüllt sind, bestreitet die Beschwerde-
führerin das Vorliegen einer Forderungsabtretung. Da der "Factoring-
vertrag" vom 7. Juni 2006 nicht unterzeichnet worden sei, fehle es an der
Voraussetzung, dass die Entgeltsforderung schriftlich mit Einzel- oder
Globalzession zediert werden müsse. Die ESTV bringt dagegen vor, dass
im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf wirtschaftliche, tat-
sächliche Kriterien abgestellt werden müsse. Da die Beschwerdeführerin
nicht behaupte (bzw. nachweise), dass der Vertragsinhalt nach wirtschaft-
licher Betrachtungsweise nicht dem tatsächlichen Parteiwillen entspro-
chen habe, müsse angenommen werden, dass der Inhalt des "Factoring-
vertrags" vom 7. Juni 2006 dem tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhalten
der Parteien entsprochen habe. Dafür spreche auch, dass die
D2._______ AG ihre vertraglich vorgesehene Zahlungsregulierungstätig-
keit offensichtlich (tatsächlich) ausgeübt und auch die ihr vertraglich zu-
stehende Factoring- bzw. Delkrederegebühr einbehalten habe.
3.2 Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten sind die von der ESTV
aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Forderungsabtretung
gemäss der MWST-Info 04 Ziff. 2.3.2 angenommen werden kann. Dazu
ist freilich auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in ei-
nem früheren Entscheid, bei welchem unter anderem die Abgrenzung von
"fester Abtretung" (nach neuer Terminologie: "Forderungsabtretung") und
"Inkassoauftrag" bei Leistungen im Geschäft mit Geldforderungen ge-
mäss Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG Streitgegenstand bildete, angeführt hat,
A-2632/2013
Seite 15
dass das von der ESTV aufgestellte Kriterium der Einzelabrechnung kein
taugliches Abgrenzungskriterium bildet (E. 2.5.2.2). Entscheidend für die
Beantwortung der Frage, ob ein Abtretungsgeschäft unter die Steueraus-
nahme von Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG fällt, ist vielmehr die Tragung des Ri-
sikos der Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Delkredererisiko;
echtes Factoring). Werden Forderungen ohne Übernahme des Delkrede-
rerisikos an einen Dritten abgetreten oder zieht ein Dritter Forderungen
im Namen und auf Rechnung des Gläubigers ein, und hat der Dritte dabei
über die vom Schuldner bezahlten Beträge Rechnung abzulegen, so liegt
kein ausgenommenes Abtretungsgeschäft, sondern eine steuerbare
Dienstleistung vor (E. 2.2). Vorliegend braucht dementsprechend nicht
(mehr) geprüft zu werden, ob eine Einzelabrechnung vorliegt.
Dagegen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur von der
ESTV aufgestellten Voraussetzung der Schriftlichkeit der Forderungsab-
tretung geäussert (E. 2.5.2.3).
3.3
3.3.1 Unbestrittenermassen liegt zwischen der Beschwerdeführerin und
der D2._______ AG kein schriftlicher Vertrag vor. Der "Factoringvertrag"
vom 7. Juni 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und D2._______ AG
wurde von den Parteien nicht unterzeichnet. Damit fehlt es grundsätzlich
an einer schriftlichen Zession der Entgeltsforderungen wie von der ESTV
gemäss Ziff. 2.3.2 der MWST-Info 04 gefordert ist. Es gilt daher zunächst
zu prüfen, ob wie von der ESTV vorgebracht eine wirtschaftliche Be-
trachtung der tatsächlichen Gegebenheiten die fehlende Schriftlichkeit für
die mehrwertsteuerliche Beurteilung zu ersetzen vermag.
3.3.2 Vorliegend ist weitgehend unbestritten, dass gemäss den tatsächli-
chen wirtschaftlichen Verhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin
und der D2._______ AG ein mehrwertsteuerlich wie auch immer zu quali-
fizierendes Factoringverhältnis bestand. So lässt sich dem mit der Stel-
lungnahme vom 22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Schreiben der D2._______ AG entnehmen, dass wie üblich im Facto-
ringgeschäft die D2._______ AG gegenüber der D1._______ AG die
vorfinanzierten Leistungen zurückgefordert habe. Anschliessend sei der
Beschwerdeführerin bei jeder Zahlung ein sog. "Zahlungs-AVIS" zuge-
stellt worden, aus welchem der Auszahlungsbetrag nach Verrechnung der
Abzüge (wie Skonti, Delkredere, etc.) entnehmen sei. Die Belastung der
Delkredere-Abzüge habe 2.75% des erhaltenen Entgelts betragen und
sei da diese Leistung steuerausgenommen sei bis anhin ohne Mehr-
A-2632/2013
Seite 16
wertsteuer der Beschwerdeführerin belastet worden. Die D2._______ AG
scheint somit davon auszugehen, dass ein echtes Factoringgeschäft zwi-
schen ihr und der Beschwerdeführerin vorliegt, da sie ansonsten gemäss
Rechtsprechung das von ihr vereinnahmte Entgelt von 2.75% der Ge-
samtentgeltssumme als Zahlung für die von ihr erbrachte Facto-
ringleistung grundsätzlich hätte versteuern müssen (E. 2.2.2).
Der ESTV ist zuzustimmen, dass die mehrwertsteuerliche Qualifikation
von Vorgängen sich nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertrags-
rechtlichen Sicht beurteilt, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen
Kriterien zu erfolgen hat (E. 2.6). Dies gilt jedoch nur aber immerhin
wenn der Normsinn das Abstellen auf den wirtschaftlichen Gehalt des
Sachverhalts verlangt. Ergibt die Auslegung, dass eine Bestimmung klare
zivilrechtliche Schranken aufweist, darf nicht auf die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse abgestellt werden (E. 2.6). Vorliegend verweist die ESTV in der
MWST-Info 04 auf die Bestimmungen der Zession von Art. 164 ff. OR
(E. 2.5.2.3), wobei Art. 165 Abs. 1 OR ausdrücklich vorsieht, dass die Ab-
tretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Schriftlichkeit be-
deutet diesbezüglich gemäss Art. 13 OR, dass der Vertrag die Unter-
schriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden.
Art. 165 Abs. 1 OR hält im Ergebnis unzweifelhaft fest, dass für die Über-
tragung einer Forderung für alle wesentlichen Punkte die Schriftlichkeit
einzuhalten ist. Der klare Verweis der ESTV auf diese (zivilrechtliche)
Norm und die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Schriftlichkeit der
Abtretung verdeutlichen, dass für die mehrwertsteuerliche Beurteilung
des Factoringverhältnisses nach Auffassung der ESTV auf einen zivil-
rechtlichen Begriff zurückgegriffen wird.
Die ESTV ist zudem gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben und
dem Vertrauensschutzprinzips an ihre eigene Praxisfestlegung gebunden
(E. 2.8). Sie verhält sich widersprüchlich, indem sie einerseits in der
MWST-Info 04 eindeutig und ohne Ausnahme die Schriftlichkeit für die
Forderungsabtretung verlangt, andererseits aber im vorliegenden Fall da-
von abweichen will.
In einer solchen Situation darf entgegen dem Vorbringen der ESTV
die wirtschaftliche Betrachtungsweise keine Anwendung finden. Der
ESTV bleibt mit anderen Worten verwehrt, das von ihr selbst aufgestellte
Kriterium der Schriftlichkeit durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise
der tatsächlichen Verhältnisse zu ersetzen. Folglich muss auch auf das
von der ESTV vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführerin obliege
A-2632/2013
Seite 17
die Beweislast (E. 2.7.2) in Bezug auf Voraussetzungen der Entgeltsmin-
derungen i.S.v. Art. 41 MWSTG und damit auch in Bezug darauf, dass
die tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dem Inhalt des "Fac-
toringvertrags" entsprechen würden, nicht eingegangen zu werden.
Im Ergebnis läge nach dem Ausgeführten keine Forderungsabtretung
i.S.d. MWST-Info 04 vor und den Vorbringen der Beschwerdeführerin wä-
re diesbezüglich zu folgen. Aufgrund dem mit der Stellungnahme vom
22. Juli 2013 der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Schreiben der
D2._______ AG bestehen nun jedoch Zweifel, ob wirklich keine Forde-
rungsabtretung gegeben ist.
3.3.3 Diesem Schreiben der D2._______ AG lässt sich nämlich entneh-
men, dass "ein Vertrag mit gleichem Inhalt [wie demjenigen des 'Facto-
ringvertrags' vom 7. Juni 2006] mit der Muttergesellschaft in Deutschland"
bestehe. Im Schreiben wird somit wohl auf einen Factoringvertrag zwi-
schen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der
D2._______ AG Bezug genommen. Diese Ausführungen der D2._______
AG widersprechen allerdings den Vorbringen der Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2013, mit welcher sie geltend macht, dass
weder Einzel- noch Globalabtretungen bezüglich der Forderungen ge-
genüber der D1._______ AG vorliegen würden.
Art. 165 Abs. 1 OR setzt mangels Verpflichtung der Zessionarin (vorlie-
gend also die D2._______ AG) nicht voraus, dass diese die Abtretungs-
urkunde ebenfalls unterzeichnet. Vielmehr genügt, dass die Zedentin
(vorliegend die Beschwerdeführerin) als verpflichtete Partei die Urkunde
unterzeichnet (vgl. statt vieler CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, All-
gemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, § 15 Rz. 1344). Läge ein sol-
cher schriftlicher Factoringvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und
der Muttergesellschaft vor, mit dem die Beschwerdeführerin ihre Entgelts-
forderungen an die D2._______ AG abtritt, wäre die von der ESTV aufge-
stellte Voraussetzung für die Annahme einer Forderungsabtretung erfüllt.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wären somit die Ver-
tragsbeziehungen mit Drittpersonen für die vorliegende mehrwertsteuerli-
che Beurteilung des Sachverhalts sehr wohl relevant.
3.3.4 Da sich aufgrund der von den Parteien ins Recht gelegten Akten
erst aus dem Schreiben vom 7. Mai 2013 der D2._______ AG an die Be-
schwerdeführerin das (mögliche) Vorhandensein einer schriftlichen Abtre-
tung ergibt, konnte die ESTV bisher hierzu nicht ausführlich Stellung be-
A-2632/2013
Seite 18
ziehen. Ergäbe sich aus den weiteren Abklärungen, dass ein schriftlicher
Vertrag vorläge, mit welchem die Beschwerdeführerin ihre Entgeltsforde-
rungen abtritt, müsste geprüft werden, ob das Delkredererisiko auf die
Zedentin übergegangen ist. Falls dem so wäre, stünde echtes Factoring
im Raum (E. 2.2.1 f.). Die ESTV hätte infolgedessen zu prüfen, ob in ei-
ner solchen Konstellation Skontoabzüge, die grundsätzlich Entgeltsmin-
derungen gemäss Art. 41 MWSTG (E. 2.3) darstellen, möglich wären.
3.4 Im Ergebnis hängt somit die mehrwertsteuerliche Beurteilung des vor-
liegenden Sachverhalts davon ab, ob die Entgeltsforderungen im Rah-
men eines echten Factoringgeschäfts abgetreten wurden. Für die diesbe-
zügliche Würdigung ist entscheidend, ob die Entgeltsforderung der Be-
schwerdeführerin gegenüber der D1._______ AG rechtsgültig also ins-
besondere schriftlich zediert wurde. Darüber kann im Moment noch
nicht befunden werden. Die Streitsache ist zur Edition des allfälligen Ver-
trags zwischen der Beschwerdeführerin und der Muttergesellschaft der
D2._______ AG und zur allfälligen Würdigung durch die ESTV an diese
zurückzuweisen (E. 2.7.3).
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Streitsache zwar als
noch unentschieden. Da die Rückweisung indessen Folge eines unge-
klärten Sachverhalts ist, muss die Beschwerdeführerin für das vorliegen-
de Verfahren keine Verfahrenskosten tragen und gilt als prozessual ob-
siegend. Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvor-
schuss im Umfang von Fr. 1'000.-- ist damit der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Zu
den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der Partei, so-
weit sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE), sowie der Ver-
dienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die
Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13 Bst. b
A-2632/2013
Seite 19
VGKE). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass "ein grosser
Kostenaufwand aus Rechtsberatung" entstanden sei, hat aber für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keinen Vertreter beigezogen, so
dass ihr hieraus keine Kosten entstanden sind. Obwohl die Beschwerde-
führerin vorbringt, es sei ihr "ein enormer Aufwand" entstanden, wurden
von ihr keine weiteren notwendigen Auslagen beziffert. Eine Parteient-
schädigung ist deshalb nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 5. April 2013
wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im
Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
A-2632/2013
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: