B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2636/2010
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 11
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann,
Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Airport Altenrhein AG, Flughafenstrasse 11,
9423 Altenrhein,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flugfeld St. Gallen-Altenrhein (Änderung des Betriebsregle-
ments).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Airport Altenrhein AG mit Sitz in Thal (SG) betreibt das Flugfeld
St. Gallen-Altenrhein und erbringt die damit zusammenhängenden
Dienstleistungen. Gemäss Anhang III des vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) am 16. November 1999 genehmigten Betriebsreglements sind
Standläufe von Montag bis Freitag von 6.00 bis 12.00 und von 13.30 bis
22.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und eidgenössischen Feiertagen
von 7.00 bis 12.00 und von 13.30 bis 19.00 Uhr zulässig.
B.
Am 7. September 2009 reichte das Amt für Umwelt und Energie des Kan-
tons St. Gallen (AFU) dem BAZL zuständigkeitshalber Unterlagen bezüg-
lich eines von A._______ und B._______ veranlassten und auf kantonaler
bzw. kommunaler Ebene begonnenen Verfahrens zur Einschränkung der
Lärmemissionen im Zusammenhang mit Triebwerkstandläufen auf dem
Flugfeld St. Gallen Altenrhein ein. Darunter befand sich insbesondere ein
Bericht des AFU vom 16. Juni 2009 über eine am 20. Mai 2009 durchge-
führte Lärmmessung bei einem Hunter-Standlauf.
C.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 teilte das BAZL der Gemeinde
Thal sowie A._______ und B._______ mit, dass das derzeit gültige Be-
triebsreglement die Standlauf-Problematik extensiv regle und im Lichte
des Vorsorgeprinzips eine Neuregelung der Hunter-Standläufe angezeigt
sei. Zu der vom BAZL vorgeschlagenen Anpassung des Betriebsregle-
ments nahmen sowohl die Gemeinde Thal als auch A._______ und
B._______ Stellung. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 stellte das
BAZL der Airport Altenrhein AG ihren Änderungsvorschlag bezüglich der
Hunter-Standläufe sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen zu
und ersuchte sie gleichzeitig um Einreichung eines Gesuchs um Ände-
rung des Betriebsreglements. Mit Eingaben vom 4. und 11. Januar 2010
reichte die Airport Altenrhein AG ein Gesuch um Änderung des Betriebs-
reglements zur Genehmigung beim BAZL ein.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 hiess das BAZL das Gesuch der
Airport Altenrhein AG gut und genehmigte die Änderungen im Betriebs-
reglement, wonach pro Jahr maximal fünf Hunter-Standläufe und diese
ausschliesslich von Montag bis Freitag zwischen 14.00 und 16.00 Uhr er-
laubt seien. Im Weiteren hielt das BAZL in den Ziffern 1.2 bis 1.4 des Dis-
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positivs fest, dass diese Änderung im Anhang 3 des Betriebsreglements
innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Verfügung formell anzupas-
sen und ihm zuzustellen sei. Die neue Regelung trete sofort nach
Rechtskraft der Verfügung in Kraft. Die Airport Altenrhein AG habe zudem
innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Verfügung eine Dienstan-
weisung zu erlassen, wonach Hunter-Standläufe am Standort und in Aus-
richtung gemäss eingereichtem Plan durchzuführen seien. Die Dienstan-
weisung sei dem BAZL zur Kenntnisnahme zuzustellen. In Ziffer 1.5 des
Dispositivs wies das BAZL die weitergehenden Anträge von A._______
und B._______ ab.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 lässt A._______, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und beantragen, die Ziffer 1.5 der Verfügung vom
23. Februar 2010 sei aufzuheben und das Verfahren sei für weitere Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Begründung lässt der Beschwerdeführer insbesondere einwenden,
dass es nicht angehe, eine Anlage über Jahre hinweg immer wieder mit
diversen Einzelprojekten zu erweitern, ohne je die nötigen Abklärungen
zur Umweltverträglichkeit zu machen. Spätestens im jetzigen Zeitpunkt, in
welchem eine Änderung des Betriebsreglements geprüft werden müsse
und weitere Einzelvorhaben (Erweiterung des Fliegermuseums und des
Parkplatzes P2 sowie Neubau des Hangars C6) geplant seien, habe eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu erfolgen. Im Zusammenhang mit
den geplanten Vorhaben ergebe sich die UVP-Pflicht auch aufgrund des
Umstandes, dass die Anlage insgesamt den Schwellenwert von 500
Parkplätzen überschreite. Soweit die Vorinstanz eine Umweltverträglich-
keitsprüfung abgewiesen habe, weil die Anpassung des Betriebsregle-
ments keine wesentliche Änderung des Betriebes zur Folge habe, sei zu
beachten, dass weitergehende Änderungen beantragt worden seien. So
sei insbesondere eine Lärmverkapselung verlangt worden. Ausserdem
seien nicht nur Massnahmen bezüglich der Hunter-Standläufe, sondern
bezüglich aller Standläufe von Flugzeugen und Helikoptern gefordert
worden. Die Vorinstanz habe hierzu überhaupt keine Abklärungen getrof-
fen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung, soweit weitergehende
Massnahmen abgelehnt worden seien, aufzuheben. Die Sache sei zur
Abklärung weiterer Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 4
F.
Die Airport Altenrhein AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Einga-
be vom 29. April 2010 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie
sei sich der Verantwortung gegenüber der Bevölkerung bewusst und un-
ternehme alles, um die Lärmbelastung so tief wie möglich zu halten. Sie
habe deshalb freiwillig und zusätzlich zu den Vorgaben im Betriebsregle-
ment Standläufe am Sonntag grundsätzlich verboten. Standläufe seien in
der Luftfahrt notwendig und ein wichtiges Sicherheitselement. Nach ge-
wissen Arbeiten am Triebwerk dürfe die Maschine erst nach einem erfolg-
reichen Standlauf wieder abheben. Weitere Einschränkungen hätten ne-
gative Auswirkungen auf den Flugbetrieb und damit den wirtschaftlichen
Fortbestand des Flugfeldes.
G.
In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2010 beantragt das BAZL (Vo-
rinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Rüge, wonach sich die UVP-Pflicht aus der Über-
schreitung des Schwellenwerts von 500 Parkplätzen ergebe, sei erst im
Beschwerdeverfahren erhoben worden und tangiere in keiner Weise das
vorinstanzliche Verfahren bezüglich der Betriebsreglementsänderung. Sie
bilde mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb da-
rauf nicht einzutreten sei. Eine UVP sei im vorliegenden Verfahren nicht
erforderlich, weil es nicht um die Errichtung einer neuen Anlage gehe. Die
Betriebsreglementsänderung könne sodann eigenständig beurteilt wer-
den und müsse nicht in die Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht im Hin-
blick auf die hängigen Plangenehmigungsverfahren einbezogen werden,
weil sie in keinem engen Zusammenhang mit diesen stehe. Die Änderung
gründe auf dem Vorsorgeprinzip und dem Anliegen, auf unnötige
Lärmeinwirkungen zu verzichten. Sie bringe keinerlei zusätzliche Um-
weltbelastungen mit sich.
H.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schliesst sich in seiner Stellungnah-
me vom 18. Juni 2010 der Beurteilung der Vorinstanz an. Insbesondere
würden die Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit den hängigen
Gesuchen für die zusätzlichen Parkplätze und das Fliegermuseum nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Ob diesbezüglich eine
UVP nötig sei, bilde Gegenstand laufender Abklärungen. Da mit der hier
vorliegenden Anpassung des Betriebsreglements jedoch ausschliesslich
eine Verbesserung der Situation erreicht werde, sei es zulässig gewesen,
das Verfahren separat abzuschliessen und nicht mit den Plangenehmi-
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Seite 5
gungsverfahren zu verbinden. Die Verfügung des BAZL sei in Einklang
mit den Vorschriften des Umweltrechts des Bundes ergangen.
I.
Mit Replik vom 6. September 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und nimmt zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und
des BAFU Stellung. Er macht u.a. geltend, dass er aufgrund des Grund-
satzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen berechtigt gewesen sei,
im Beschwerdeverfahren die geforderte UVP zusätzlich mit der Park-
platzzahl zu begründen. Im Weiteren sei auch das Ausmass der seit dem
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 15. Dezember 1992 vorge-
nommenen baulichen Erweiterungen als wesentlich zu betrachten. Zu-
sammen mit den neu aufgelegten Projekten sei für die Zukunft von einem
erheblichen Ansteigen der Umweltbelastungen auszugehen. Die Be-
schwerde richte sich nicht gegen die Beschränkung der Hunter-
Standläufe, sondern lediglich gegen die Abweisung der weitergehenden
Anträge. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur Massnah-
men bezüglich der Hunter-Standläufe, sondern bezüglich aller Standläufe
von Flugzeugen und Helikoptern gefordert. Zudem habe er eine Lärmver-
kapselung der Triebwerkstandläufe verlangt.
J.
Diesen Vorbringen hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom
28. September 2010 insbesondere entgegen, dass die Frage nach der
UVP-Pflicht aufgrund der Anzahl Parkplätze Gegenstand hängiger Ver-
fahren sei, in welchen sich der Beschwerdeführer ebenfalls als Partei
konstituiert habe. Diesbezügliche Einwände seien folglich in diesen Ver-
fahren vorzubringen und nicht im vorliegenden. Die nicht weiter substan-
ziierte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die aufgelegten
Bauprojekte zusammen mit denjenigen seit 1992 ein erhebliches Anstei-
gen der Umweltbelastungen indiziere, lasse sich mit Blick auf die rückläu-
figen Flugbewegungszahlen seit 1982 nicht nachvollziehen. Soweit wei-
tergehende Massnahmen gefordert worden seien, könne mit Verweis auf
die Ausführungen in der Vernehmlassung und der Verfügung festgehalten
werden, dass die Lärmsituation auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein
rechtskonform sei und sich einzig gestützt auf das Vorsorgeprinzip einige
Einschränkungen in Bezug auf die Standlaufzeiten der Hunter aufge-
drängt hätten. Die verlangten weitergehenden Massnahmen, wie bei-
spielsweise eine Lärmverkapselung, seien demgegenüber unverhältnis-
mässig und wirtschaftlich nicht tragbar.
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Seite 6
K.
Das BAFU hält in seinem Fachbericht vom 29. September 2010 schliess-
lich fest, dass die Änderung des Betriebsreglements bezüglich der Hun-
ter-Standläufe zu einer Reduktion der Lärmbelastung führe. Sollte das
Betriebsreglement in naher Zukunft grundsätzlich angepasst werden,
müsste die durch die Standläufe sowie die durch den Flugbetrieb verur-
sachte Lärmbelastung von den zuständigen Behörden umfassend ermit-
telt und beurteilt werden.
L.
Auf die Akten und die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschrif-
ten ist - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAZL
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf die Adres-
saten einer Verfügung, zur Anfechtung können vielmehr auch Dritte be-
fugt sein. Dazu müssen sie jedoch stärker als jedermann betroffen sein
und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streit-
sache stehen (ISABELLE HÄNER, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 48 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat der Verfügung vom 23. Februar
2010. Indes hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
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Seite 7
wohnt im Lärmeinflussbereich des Flugfeldes. Aufgrund seines schutz-
würdigen Interesses an der Änderung der Verfügung ist er zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde ohne weiteres legitimiert, was zu Recht
unbestritten ist.
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer
Verfügung - Stellung genommen hat oder allenfalls hätte nehmen sollen.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge-
genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso-
weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet nicht nur den Ausgangspunkt
des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Be-
grenzung des Streitgegenstandes (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, Bern 1983, S. 45). Letzterer wird durch die Parteibegehren
bestimmt und darf im Laufe des Rechtsmittelverfahrens weder erweitert
noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und
um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BGE
136 II 165 E. 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 26, Rz.
2.8).
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden allfällige Massnahmen
zur Lärmemissionseinschränkung im Zusammenhang mit Triebwerk-
Standläufen und die dadurch notwendigen Anpassungen des Betriebsreg-
lements. Obwohl der Betreff der Verfügung lediglich auf die Hunter-
Standläufe hinweist, beschränkt sich der Verfügungsgegenstand nicht auf
diese. Vielmehr geht es mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten (vgl. u.a.
Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2009 sowie die Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2009) und die
Verfügungsbegründung um die Triebwerkstandläufe sämtlicher Flugzeuge
und Helikopter. Hingegen hat die Vorinstanz in der Verfügung zur be-
schwerdeweise erstmals geltend gemachten UVP-Pflicht aufgrund der
geplanten baulichen Erweiterungen und der Überschreitung des Schwel-
lenwertes von 500 Parkplätzen nicht Stellung genommen. Dazu war sie
denn auch nicht verpflichtet, weil die mit der Änderung des Betriebsreg-
lements bezweckte Lärmemissionseinschränkung eine eigenständige
Zielsetzung verfolgt und in keinem Zusammenhang mit den geplanten
Bauprojekten steht. Insofern lässt sich - entgegen der Auffassung des
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Seite 8
Beschwerdeführers - nicht beanstanden, dass über die Änderung des Be-
triebsreglements in einer separaten Verfügung und losgelöst von den
hängigen Plangenehmigungsverfahren entschieden wurde. Bezüglich der
verlangten UVP im Zusammenhang mit der Anzahl Parkplätze und den
geplanten Bauprojekten fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegen-
stand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Auf die entsprechen-
den Ausführungen und Beweisanträge (Augenschein und Akteneditionen)
kann deshalb nicht eingetreten werden. Selbst wenn es - entgegen dem
Gesagten - nicht an einem Anfechtungsobjekt mangeln würde, könnte
vorliegend auf die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten Vor-
bringen nicht eingegangen werden, weil der Streitgegenstand im Laufe
des Rechtsmittelverfahrens nicht erweitert werden darf. Letzterer be-
schränkt sich vorliegend mit Blick auf die Beschwerdeanträge auf die in
Ziffer 1.5 des Verfügungsdispositivs abgewiesenen Anträge des Be-
schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit sich die Einwände
auf die neu aufgelegten Projekte beziehen, sind diese in den entspre-
chenden - insbesondere den vor dem Bundesverwaltungsgericht hängi-
gen (A-8464/2010 und A-8469/2010) - Verfahren vorzubringen.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach mit den unter E. 1.3 genannten Einschränkungen
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
In der angefochtenen Verfügung werden die massgebenden gesetzlichen
Grundlagen zum Inhalt und zur Anpassung des Betriebsreglements sowie
zu den Voraussetzungen der Genehmigung desselben zutreffend darge-
legt (vgl. Art. 36c des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG,
SR 748.0] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 23. No-
vember 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Da-
rauf kann verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz bezüglich der Be-
triebsreglementsänderung kein Auflage- und Einspracheverfahren im
Sinne von Art. 36d LFG durchgeführt hat, bleibt dies beschwerdeweise zu
Recht unbeanstandet.
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Seite 9
4.
Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, dass zu Unrecht keine
UVP durchgeführt worden sei. Mit Blick auf den Anfechtungs- und Streit-
gegenstand (vgl. E. 1.3) ist dabei einzig zu prüfen, ob die Änderung des
Betriebsreglements im Zusammenhang mit den Triebwerkstandläufen für
sich alleine der UVP-Pflicht unterliegt.
4.1 Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) bestimmt, dass eine Behörde möglichst frühzeitig die Um-
weltverträglichkeit zu prüfen hat, bevor sie über die Planung, Errichtung
oder Änderung von Anlagen entscheidet (Abs. 1). Der UVP unterstellt
sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so
dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraus-
sichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sicher-
gestellt werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagety-
pen, die der UVP-Pflicht unterstehen (Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 1 der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988 (UVPV, SR 814.011) in Verbindung mit Ziffer 14.2 des Anhangs zur
UVPV unterliegen Flugfelder mit mehr als 15'000 Flugbewegungen der
UVP-Pflicht.
Werden an bestehenden UVP-pflichtigen Anlagen Änderungen durchge-
führt, unterliegen diese dann einer UVP, wenn sie wesentliche Umbauten,
Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
UVPV). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist eine Änderung im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 UVPV wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden
Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können.
Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Änderung dazu führt, dass
entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewich-
tige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können (BGE
133 II 181 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 2.5; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Um-
weltrecht I, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2009, Rz. 687).
4.2 Beim Flugfeld St. Gallen-Altenrhein handelt es sich unbestrittener-
massen um eine Anlage im Sinne von Ziffer 14.2 des Anhangs zur UVPV.
Entsprechend wurde am 15. Dezember 1992 im Zusammenhang mit der
Einführung des Instrumentenlandesystems ein UVB erstellt. Ein weiterer
UVB wurde sodann am 14. Oktober 2005 als Vorbereitung auf eine mög-
liche - bisher jedoch noch nicht realisierte - Konzessionierung erstellt.
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Bei der vorliegend zu beurteilenden Neuregelung der Triebwerkstandläufe
geht es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht um die Errichtung
einer neuen Anlage, weshalb eine UVP-Pflicht gestützt auf Art. 1 UVPV in
Verbindung mit Ziffer 14.2 des Anhangs zur UVPV ausser Betracht fällt.
Soweit die Neuregelung eine Betriebsänderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1
UVPV darstellen könnte - was fraglich, jedoch vorliegend mangels Rele-
vanz nicht abschliessend zu beurteilen ist -, würde eine UVP-Pflicht an
der vorausgesetzten Wesentlichkeit der Änderung scheitern. Denn die
vorliegend in Frage stehenden Massnahmen im Zusammenhang mit den
Triebwerkstandläufen bezwecken einzig eine Verbesserung der Lärmbe-
lastung. Eine Verstärkung der bestehenden oder zusätzliche Umweltbe-
lastungen können ausgeschlossen werden. Diesbezüglich ist auch auf die
zutreffenden Ausführungen des BAFU in den Stellungnahmen vom 18.
Juni und 29. September 2010 zu verweisen.
Die Vorinstanz hat damit die UVP-Pflicht im Zusammenhang mit der Neu-
regelung der Triebwerkstandläufe zu Recht verneint, weshalb sich die
Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht nur Massnahmen bezüglich der Hunter-
Standläufe, sondern bezüglich aller Standläufe von Flugzeugen und Heli-
koptern gefordert sowie eine Lärmverkapselung der Triebwerkstandläufe
verlangt habe. Die Vorinstanz habe hierzu überhaupt keine Abklärungen
getroffen.
5.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, dass die massgebenden Immissi-
onsgrenzwerte (IGW) auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein eingehalten
würden und sich einzig gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11
Abs. 2 USG eine Neuregelung der Hunter-Standläufe aufgedrängt habe.
Die verlangten weitergehenden Massnahmen seien demgegenüber un-
verhältnismässig und wirtschaftlich nicht tragbar.
5.3 Das USG sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen
bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1
USG). Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelas-
tung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die wirtschaftliche Tragbar-
keit gilt als Konkretisierung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne), welche dann zu bejahen ist, wenn ein angemessenes
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Seite 11
Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der
damit verbundenen Nachteile besteht (BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinwei-
sen). Das Vorsorgeprinzip soll dazu dienen, unüberschaubare Risiken zu
vermeiden und eine Sicherheitsmarge zu schaffen, welche Unsicherhei-
ten über längerfristige Wirkungen von Umweltbelastungen berücksichtigt
(vgl. BGE 131 II 431 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). In Art. 12 Abs. 1
USG werden mögliche Emissionsbegrenzungen wie beispielsweise der
Erlass von Emissionsgrenzwerten (Bst. a) oder Verkehrs- und Betriebs-
vorschriften (Bst. c) aufgezählt. Diese Begrenzungen werden durch Ver-
ordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf die-
ses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2
USG). Gemäss Rechtsprechung werden emissionsbegrenzende Mass-
nahmen grundsätzlich auch dann als verhältnismässig erachtet, wenn
sich damit geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich ver-
ringern lassen. Erweist sich hingegen eine Reduktion bei derartigen
Emissionen als unverhältnismässig oder sogar unmöglich, so sind solche
Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen (BGE 133 II 169 E. 3.2
mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1985/2006 vom
14. Februar 2008 E. 21.7.1).
5.4 Die Vorinstanz erachtete eine Neuregelung der Hunter-Standläufe mit
Blick auf das Vorsorgeprinzip als angezeigt. Entsprechend genehmigte
sie die Änderungen im Betriebsreglement, wonach pro Jahr maximal fünf
Hunter-Standläufe und diese ausschliesslich von Montag bis Freitag zwi-
schen 14.00 und 16.00 Uhr erlaubt seien. In der Replik vom 6. September
2010 erwähnt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich die Be-
schwerde nicht gegen die Beschränkungen bezüglich der Hunter-
Standläufe richte, weshalb sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen.
5.5 Der Beschwerdeführer verlangt dagegen u.a. eine Lärmverkapselung
der Triebwerkstandläufe. Für eine solche Massnahme besteht, selbst
wenn sie technisch und betrieblich möglich wäre, mit Blick auf die wirt-
schaftliche Tragbarkeit bzw. die Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne) kein Anlass. Dass sich eine Lärmverkapselung eignen
würde, die Lärmemissionen zu begrenzen, steht zwar ausser Frage. Hin-
gegen ist zu beachten, dass - wie das BAFU als Fachbehörde bestätigt -
die IGW bezüglich der Triebwerkstandläufe vorliegend nicht überschritten
werden. Zudem stehen mildere Mittel zur Emmissionsbegrenzung zur
Verfügung, was beispielsweise mit der Neuregelung der Hunter-
Standläufe umgesetzt wird. Bei der beschwerdeweise beantragten Lärm-
verkapselung handelt es sich um eine Anlage, die offensichtlich zu erheb-
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Seite 12
lichen Investitionskosten und zu weitreichenden betrieblichen Umstellun-
gen führen würde. Sie hätte für die Beschwerdegegnerin grosse finanziel-
le und betriebliche - mithin unverhältnismässige - Einschränkungen zur
Folge.
Soweit der Beschwerdeführer mit der beantragten Massnahme auf eine
vollständige Lärmeinschränkung bezüglich der Triebwerkstandläufe zielt,
besteht darauf auch kein Anspruch. Denn das Vorsorgeprinzip hat nicht
emissionseliminierenden, sondern lediglich emissisonsbegrenzenden
Charakter. Nicht jeder im strengen Sinne unnötige Lärm muss völlig un-
tersagt werden. Es gibt keinen Anspruch auf absolute Ruhe; vielmehr
sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 133 II
169 E. 3.2).
Insgesamt vermag das Interesse des Beschwerdeführers an einer Lärm-
verkapselung die für die Beschwerdegegnerin damit verbundenen Nach-
teile nicht zu überwiegen. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer
beantragte Lärmverkapselung der Triebwerkstandläufe abgewiesen hat,
ist somit nicht zu beanstanden.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich nicht nur Massnahmen be-
züglich der Hunter-Standläufe, sondern bezüglich aller Standläufe von
Flugzeugen und Helikoptern verlangt, erscheint dies mit Blick auf das
Vorsorgeprinzip und die derzeit extensive Regelung als prüfenswert und
nicht von vornherein als unhaltbar.
So zeigt sich etwa bereits in der von der Beschwerdegegnerin in der Be-
schwerdeantwort gemachten Angabe, wonach sie freiwillig sämtliche
Standläufe am Sonntag verboten habe, dass technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen bestehen dürften. In-
sofern ist nicht auszuschliessen, dass sich die Lärmemissionen im Zu-
sammenhang mit den Triebwerkstandläufen sämtlicher Flugzeuge und
Helikopter mit kleinem bzw. verhältnismässigem Aufwand reduzieren las-
sen könnten.
Die Vorinstanz äussert sich dazu im Beschwerdeverfahren lediglich mit
dem allgemeinen und nicht weiter begründeten Hinweis, dass weiterge-
hende Massnahmen unverhältnismässig und wirtschaftlich nicht tragbar
seien. Soweit sie in der Verfügung erwähnt, dass die Hunter-Standläufe
wesentlich lauter seien als die übrigen auf dem Flugfeld St. Gallen-
Altenrhein stattfindenden Standläufe und es deshalb unter Berücksichti-
A-2636/2010
Seite 13
gung des Verhältnismässigkeitsprinzips sinnvoll und angezeigt sei, ledig-
lich diese zu beschränken, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn im Rah-
men des Vorsorgeprinzips werden emissionsbegrenzende Massnahmen
auch dann als verhältnismässig erachtet, wenn sich damit geringfügige
Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen (BGE 133 II
169 E. 3.2).
Wie solche Massnahmen vorliegend konkret ausgestaltet werden könn-
ten, lässt sich aufgrund der Aktenlage indes nicht verlässlich beurteilen.
Mangels hinreichend erstellten Sachverhalts und aufgrund der diesbezüg-
lich äusserst knappen Begründung der Vorinstanz kann vorliegend denn
auch kein Sachentscheid gefällt werden. Da die Beantwortung der zu klä-
renden Frage sodann in erheblichem Masse von einer fachlichen Beurtei-
lung abhängt, ist die Sache ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007
vom 30. Juni 2008 E. 2.2). Diese wird zu prüfen haben, ob und bejahen-
denfalls inwiefern die Lärmemissionen im Zusammenhang mit den Trieb-
werkstandläufen sämtlicher Flugzeuge und Helikopter im Hinblick auf das
Vorsorgeprinzip verringert werden können. Die Beschwerde erweist sich
demnach in diesem Punkt als begründet.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen und Ziffer 1.5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar 2010
insoweit aufzuheben ist, als damit Massnahmen zur Lärmemissionsein-
schränkung im Zusammenhang mit den Triebwerkstandläufen sämtlicher
Flugzeuge und Helikopter abgewiesen wurden. Die Sache ist an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sin-
ne des vorstehend Gesagten (E. 5.6) vornimmt. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teil-
weise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen
und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren
der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materiell
wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 207, Rz. 4.43).
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7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen lediglich insoweit
durch, als er weitere Abklärungen zur Lärmemissionseinschränkung im
Zusammenhang mit den Triebwerkstandläufen sämtlicher Flugzeuge und
Helikopter beantragt hat. Das Obsiegen ist vorliegend mit einem Viertel
zu gewichten. Folglich sind dem Beschwerdeführer dreiviertel der Verfah-
renskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Unter Verrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- sind ihm demzufolge
Fr. 500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
7.2 Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sind der teilweise
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschä-
digung entsprechend zu kürzen. Das Verhältnis zwischen Obsiegen und
Unterliegen entspricht demjenigen bei den Verfahrenskosten (MARCEL
MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Rz. 17 zu Art. 64 VwVG).
8.1 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung; diese bemisst sich
- ausgehend von einer von Amtes wegen festzusetzenden Entschädigung
in der Höhe von Fr. 4'000.-- (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksich-
tigung seines teilweisen Unterliegens (¾) - auf Fr. 1'000.-- (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) und ist der Beschwerdegegnerin aufzuerle-
gen.
8.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat in keinem Stadium
des Verfahrens eine anwaltliche oder nichtanwaltliche (berufsmässige)
Vertretung in Anspruch genommen und ihr sind deshalb keine Kosten im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. a
VGKE). Ihr steht deshalb keine Parteientschädigung zu.
A-2636/2010
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Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1.5 des Disposi-
tivs der Verfügung vom 23. Februar 2010 insoweit aufgehoben, als damit
Massnahmen zur Lärmemissionseinschränkung im Zusammenhang mit
den Triebwerkstandläufen sämtlicher Flugzeuge und Helikopter abgewie-
sen wurden. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustel-
len oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufer-
legt. Diesen Betrag hat sie innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-06-6801'ACH / bam; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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