B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2643/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
vertreten durch André Sommer, Fürsprecher, AD!VOCATE,
Melchnaustrasse 1, Postfach 1357, 4901 Langenthal,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee.
A-2643/2015
Seite 2
Sachverhalt
A.
A._______ ist Angehöriger der Armee. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
schaft Zofingen-Kulm vom 16. Oktober 2014 wurde er wegen mehrfach be-
gangener bzw. grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR
741.01]) sowie Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Probezeit:
2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'800.– verurteilt. Der Schuldspruch er-
folgte im Wesentlichen gestützt auf folgenden Sachverhalt:
Am 15. Juni 2014 missachtete A._______ (…) ein polizeiliches Haltezei-
chen, indem er trotz Halteaufforderung an einer polizeilichen Kontrollstelle
vorbeifuhr. Er fuhr dabei mit unverminderter Geschwindigkeit auf den zei-
chengebenden Polizisten zu, welcher sich nur durch einen Sprung auf den
Grünstreifen vor einer Kollision retten konnte. Anschliessend setzte er
seine Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit (ca. 80 km/h statt der zulässi-
gen 50 km/h) fort, missachtete unter anderem ein Rotlicht an einer Bau-
stelle und versuchte durch Abbiegen auf die Autobahn A1 Richtung Bern
dem sich aufschliessenden Polizeiauto zu entkommen. Erst auf der Aus-
serortsstrecke nach (…) gelang es der Polizei schliesslich, A._______ zum
Anhalten zu zwingen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 des Führungsstabs der Armee FST
A wurde A._______ als Folge des Strafregistereintrages vorzeitig aus der
am 27. Oktober 2014 begonnenen Rekrutenschule entlassen und mit ei-
nem Aufgebotsstopp belegt.
Eine dagegen erhobene Dienstbeschwerde wies der Chef der Armee
(nachfolgend: CdA) am 2. Februar 2015 ab. Er betrachtete die persönli-
chen Verhältnisse von A._______ als ungeordnet im Sinne von Art. 66
Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. Novem-
ber 2003 (MDV, SR 512.21), weshalb dieser die Zustimmung des FST A
benötige, um einen Grundausbildungsdienst wie die Rekrutenschule leis-
ten zu können. Die Zustimmung könne in der Regel nicht erteilt werden,
bevor die Probezeit für den bedingten Strafvollzug abgelaufen sei.
A._______ solle sich deshalb vor dem Militärdienst zuerst während einer
gewissen Zeit bewähren. Es rechtfertige sich, ihm vorerst keine Zustim-
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Seite 3
mung zur Absolvierung der Rekrutenschule zu erteilen. Der FST A sei ge-
halten, nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit die Sache erneut umfas-
send zu prüfen und im Fall einer positiven Beurteilung A._______ die Zu-
stimmung für die Absolvierung der Rekrutenschule zu erteilen bzw. den
Aufgebotsstopp aufzuheben.
C.
In der Folge eröffnete der FST A ein Verfahren zum Ausschluss aus der
Armee, gewährte A._______ mit Schreiben vom 16. Februar 2015 das
rechtliche Gehör und schloss ihn am 27. März 2015 aus der Armee aus.
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) gegen die Verfügung vom 27. März 2015 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, den Entscheid aufzuheben
und eventualiter mit verbindlichen Weisungen an den FST A zurückzuwei-
sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E.
In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 schliesst der FST A (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 10. Juli 2015 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen
ein und bestätigt das in seiner Beschwerde gestellte Rechtsbegehren.
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidwesentlich sind.
A-2643/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid über
den Armeeausschluss stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine
Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung
vom 27. März 2015 und durch diese auch materiell beschwert, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Feststellung der Vorinstanz,
wonach er im Rahmen der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abge-
geben habe. Er habe ein entsprechendes Schreiben vom 25. Februar 2015
("Stellungnahme zum Schreiben vom 16.2.2015: Ausschluss aus der Ar-
mee") am selben Tag per A-Post an Jean-Luc Boschung versandt. Nach-
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Seite 5
dem er die Zustellung indessen nicht nachweisen könne, nehme er in sei-
nen Ausführungen nicht mehr darauf Bezug. Damit lässt er dieses Vorbrin-
gen fallen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Annahme eines Aus-
schlusses aufgrund eines Strafurteils von "180 oder mehr Tagessätzen"
nicht begründet.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht, dass die verfügende Be-
hörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die
Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83
E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BGer
1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1, BGE 126 I 102 E. 2b). Allerdings
hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sach-
verhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf
den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar],
Art. 35 Rz. 8).
4.2 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Ausschlussverfügung mit ihrer
vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Praxis, bei Freiheitsstrafen
von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen den Ar-
meeangehörigen grundsätzlich aus der Armee auszuschliessen (vgl. hin-
ten E. 5.2.4). Weiter erörtert sie in allgemeiner Weise das öffentliche Inte-
resse an einem Armeeausschluss straffälliger Armeeangehöriger sowie die
Frage der Verhältnismässigkeit und legt den Begriff der Untragbarkeit im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 MG dar. Auf die vom Beschwerdeführer begange-
nen Delikte nimmt sie hingegen gar keinen Bezug und setzt sich mit dessen
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Seite 6
Verhalten auch nicht auseinander. Nach der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts hätte die Vorinstanz indes nebst der Darlegung der rechtli-
chen Voraussetzungen aufzeigen müssen, aus welchen Gründen der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee
erfüllt (vgl. Urteil des BVGer A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.3.2).
Mangels individueller Würdigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens
des Beschwerdeführers vermag die angefochtene Verfügung dem Begrün-
dungsgebot nicht zu genügen.
4.3 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als be-
hoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begrün-
dung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der An-
fechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt,
etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen;
Urteile des BVGer A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und
A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2013, Rz. 3.114).
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 schildert die Vorinstanz
den Tathergang gemäss Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 und führt aus,
dass der Beschwerdeführer ein gravierendes deliktisches Verhalten offen-
bart habe. Zu berücksichtigen sei dessen rücksichtslose Fahrweise. Wer
sein Fahrzeug auf einen Polizeibeamten zusteuere, handle zudem men-
schenverachtend. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Flucht
anschliessend noch längere Zeit fortgesetzt habe, zeige, dass es sich kei-
neswegs um eine "Kurzschlussreaktion" gehandelt habe. Vielmehr habe er
sich der Kontrolle und den Konsequenzen seines Handelns bewusst zu
entziehen versucht und damit eine besondere Hemmungs- und Rück-
sichtslosigkeit bewiesen. Wer Gesetze in der beschriebenen Art und Weise
breche und billigend in Kauf nehme, dass andere Verkehrsteilnehmende
oder Kontrollorgane gefährdet würden, genüge den Anforderungen als An-
gehöriger der Armee nicht mehr bzw. sei für diese nicht mehr tragbar. Aus
der kurzen Zeitspanne seit der Tat vom 15. Juni 2014 könne nicht geschlos-
sen werden, dass sich der Beschwerdeführer grundlegend verändert habe.
4.3.2 Die Vorinstanz führt demnach in ihrer Vernehmlassung eine Reihe
konkreter Gründe an, welche deutlich machen, weshalb das vom Be-
schwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten zu dessen Untragbarkeit für
die Armee führen soll. Angesichts dieser Ausführungen kann der Begrün-
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Seite 7
dungsmangel als geheilt betrachtet werden. Dem Verfahrensmangel ist je-
doch bei der Regelung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl.
E. 8).
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt zu haben. Die Tragbarkeit für die Armee sei vollstän-
dig zu prüfen, wozu auch der Leumund, die Funktion sowie die Zumutbar-
keit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst
zu leisten, festzustellen seien. Es lägen keine Leumundsberichte und keine
Auskünfte der zuständigen Stellen bzw. Berichte aus seinem Zivilleben (Ar-
beitgeber, Polizei) vor. Es sei nicht rechtens, ihn und ohne weitere Begrün-
dung allein aufgrund des Masses der Geldstrafe von 180 Tagessätzen
"grundsätzlich" auszuschliessen.
5.1 Art. 49 VwVG sieht vor, dass ein Beschwerdeführer die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rü-
gen kann. Unvollständig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Ob eine Tatsache rechtserheb-
lich bzw. für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist, hängt von den
rechtlichen Voraussetzungen ab, denen die ausgesprochene Massnahme
unterliegt.
5.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus-
geschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge ei-
nes Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Die Straftatbe-
stände von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind als
Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, weshalb Art.
22 Abs. 1 Bst. a MG grundsätzlich anwendbar ist.
5.2.1 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene,
unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die ei-
ner wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter
Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010,
Rz. 445 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen
unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechts-
frage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das
Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den
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Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der
Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen
Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.155a; BGE 132 II 257 E. 3.2).
5.2.2 Art. 69 Abs. 1 MDV nennt verschiedene Kriterien, die im Rahmen ei-
nes Armeeausschlussverfahrens für die Beurteilung der Untragbarkeit her-
anzuziehen sind, nämlich Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffe-
nen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere
Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst.
c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Die Verwendung
des Begriffs "insbesondere" weist auf eine nicht abschliessende Aufzäh-
lung hin. Da sodann die in Bst. a-d genannten Kriterien nicht mit dem Wort
"und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ er-
füllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung
der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei na-
heliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes
Gewicht zuzumessen (Urteil des BVGer A-4854/2012 vom 7. März 2013 E.
4.1).
Zusammenfassend ist eine Untragbarkeit im Sinn von Art. 22 Abs. 1 MG
immer dann anzunehmen, wenn der weitere Verbleib eines wegen Verbre-
chen oder Vergehen bestraften Angehörigen in der Armee mit der Erfüllung
der Aufgaben der Armee unvereinbar wäre, einen geordneten Dienstbe-
trieb oder die Glaubwürdigkeit der Armee in der Öffentlichkeit ernsthaft be-
einträchtigen würde oder die Würde und physische Integrität ihrer Angehö-
rigen durch Zwangsgemeinschaft mit einem erheblich straffällig geworde-
nen Kameraden verletzen könnte (Urteil des BVGer
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.2.3)
5.2.3 Wie bereits vorne erwähnt (vgl. E. 5.2.1), räumt das Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Praxis der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses
aus der Armee einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein (Urteile des
BVGer A-3298/2010 E. 3.1, A-2265/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.2). Diese
Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen dem Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Ver-
trautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine
Rechtsmittelbehörde dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen.
Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorinstanz ausdrücklich zu einer
einheitlichen Entscheidpraxis auf.
A-2643/2015
Seite 9
5.2.4 Die Vorinstanz ist ihrem Auftrag, für eine einheitliche Praxis zu sor-
gen, nachgekommen und geht ab einem Strafmass von 6 oder mehr Mo-
naten Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen
grundsätzlich von einem Grund für einen Armeeausschluss aus (vgl. Ur-
teile des BVGer A-2265/2014 E. 7.2 ff., A-4854/2012 E. 5.3 und
A-3298/2010 E. 3.3.1). Damit ein Armeeangehöriger trotz eines solchen
Strafmasses nicht als untragbar gilt, müssen jedenfalls besondere Um-
stände vorliegen. Andernfalls wird die Person angesichts der Schwere ihrer
Tat als untragbar erscheinen, womit es nicht mehr entscheidend auf ihren
militärischen bzw. beruflichen Leumund ankommt. Wie aus der Begrün-
dung der Ausschlussverfügung hervorgeht, geht die Vorinstanz offensicht-
lich von einem solchen Fall aus und betrachtet den Beschwerdeführer be-
reits aufgrund der von ihm begangenen Delikte als untragbar für die Armee.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Leumundsberichte bzw.
einzuholenden Auskünfte an dieser Einschätzung etwas ändern könnten.
Dass der Beschwerdeführer nach eigener Auskunft abgesehen von seiner
Tat bisher weder im Beruf noch im Militär negativ aufgefallen ist, genügt
nicht für eine andere Beurteilung. So stellt etwa das anstandslose Ausfüh-
ren der Befehle und Aufträge während der kurzen Dienstzeit in der Rekru-
tenschule noch kein besonderes Verdienst eines Armeeangehörigen dar
(vgl. Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 6.4.3). Die Vo-
rinstanz war folglich mangels Rechtserheblichkeit nicht gehalten, entspre-
chende Beweise abzunehmen. Im Übrigen hätte es am Beschwerdeführer
gelegen, die besagten Berichte bzw. Auskünfte bereits im vorinstanzlichen
Verfahren einzureichen bzw. anzubieten.
5.3 Die vorinstanzliche Würdigung der Ausschlusskriterien nach Art. 22 MG
ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Tatumstände wie nament-
lich die persönliche Gefährdung des Polizisten und die ausgedehnte Ver-
folgungsjagd lassen auf eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosig-
keit des Beschwerdeführers schliessen. Gleichzeitig legte er eine erhebli-
che Renitenz gegenüber (polizeilichen) Anordnungen an den Tag, was ge-
rade mit Blick auf die im Militärdienst erwartete Disziplin negativ ins Ge-
wicht fällt. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich einer strassenpolizeili-
chen Routinekontrolle derart ausser Kontrolle gerät, können Ausraster und
damit die Gefährdung von Kameraden und Vorgesetzten auch im Militär-
dienst nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdeführer abgesehen von einer (nicht weiter substantiierten) schwie-
rigen persönlichen Situation auch keine nachvollziehbaren Gründe anführt,
weshalb er sich der polizeilichen Kontrolle entziehen wollte. Damit geht
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Seite 10
vom Beschwerdeführer eine im Vergleich zu unbescholtenen Armeeange-
hörigen erhöhte Gefahr von Rechtsgüterverletzungen aus, unabhängig von
seiner Funktion bzw. seinem militärischem Grad. Nicht erheblich ist in die-
sem Zusammenhang, dass sich die ausgesprochene Sanktion – wie bei
Ersttätern üblich – eher am unteren Rand der Strafandrohung bewegt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismässig ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Vorbildfunktion als
Kader und seine Funktion gebiete keinen erhöhten Massstab im Hinblick
auf das öffentliche Ansehen der Armee. Der Ausschluss sei nicht verhält-
nismässig, da der vom CdA ausgesprochene Aufgebotsstopp eine mildere
Massnahme darstelle. Laut dessen Entscheid dürfe er sich entsprechend
der strafrechtlichen Probezeit bewähren.
6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei
Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass-
nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli-
chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge-
eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden
können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden
Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor,
wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we-
niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine ange-
messene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit
verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwe-
rer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 320 ff.).
6.2 Neben dem offenkundigen Sicherheitsinteresse besteht ein öffentli-
ches Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öffentlichkeit
einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin gewahrt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis denn auch festgehal-
ten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Ak-
zeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die
Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten
und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten.
Dieses Interesse gebiete, jene Armeeangehörigen auszuschliessen, die in
A-2643/2015
Seite 11
der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheb-
lich verletzt hätten und damit dieses Interesse bedrohen würden (vgl. Ur-
teile des BVGer A-4854/2012 E. 5.4 und A-3298/2010 E. 3.5.3). So wurde
beispielsweise der Ausschluss nach einem Strafurteil wegen einer Verfol-
gungsjagd mit der Polizei unter Einfluss von Betäubungsmitteln geschützt
(Urteil des BVGer A-2265/2014 E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer das
Delikt vorliegend in nüchternem Zustand verübt hat, ändert nichts daran,
dass eine solche Verfehlung geradezu prädestiniert ist, Aufsehen zu erre-
gen. Würde demnach der Beschwerdeführer in der Armee toleriert, so
würde nicht nur die Integrität des Rufes der Armee in der Öffentlichkeit
Schaden nehmen, sondern auch die Zwangsgemeinschaft der Armeean-
gehörigen würde dadurch belastet.
6.2.1 Der Ausschluss von Personen, die Delikte einer gewissen Schwere
verübt haben, ist geeignet, nebst der Sicherheit im Militärdienst das Anse-
hen und die Glaubwürdigkeit der Armee in der Öffentlichkeit zu fördern. Die
Massnahme ist zudem erforderlich, da die damit verbundene Signalwir-
kung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss
nicht mehr aufgeboten wird. Der vom CdA ausgesprochene Aufgebots-
stopp stellt keine geeignete mildere Massnahme dar, zumal damit das An-
sehen der Armee und ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit nicht aus-
reichend geschützt werden könnten.
6.2.2 Hieran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer laut Ent-
scheid des CdA vom 2. Februar 2015 entsprechend der strafrechtlichen
Probezeit bewähren dürfe. Der CdA hatte im Rahmen der Überprüfung des
verhängten Aufgebotsstopps nicht über die Frage der Untragbarkeit des
Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 1 MG zu befinden. Folglich kann
der Beschwerdeführer aus jenem Verfahrens nichts für sich ableiten (vgl.
Urteil des BVGer A-2556/2014 E. 5.2). Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass die Erwägung III.16 des CdA, wonach die Vorinstanz nach Ablauf der
strafrechtlichen Probezeit die Sache erneut umfassend zu prüfen und im
Fall einer positiven Beurteilung den Aufgebotsstopp aufzuheben habe, bei
Strafurteilen ab 180 Tagessätzen wenig zielführend ist. Wie erwähnt,
schliesst die Vorinstanz Armeeangehörige in solchen Fällen grundsätzlich
aus der Armee aus. Eine Neubeurteilung der persönlichen Umstände des
Dienstpflichtigen wird sich daher in aller Regel erübrigen. Das Urteil ist aus
diesem Grund auch dem CdA zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
6.2.3 Der Ausschluss des Beschwerdeführers ist für diesen schliesslich
auch zumutbar: Dem Interesse der Armee steht das private Interesse des
A-2643/2015
Seite 12
Beschwerdeführers entgegen, weiterhin in der Armee zu bleiben. Ein Aus-
schluss von der Dienstleitung trifft den Beschwerdeführer wegen seiner po-
sitiven Einstellung zur Armee und dem Ziel einer beruflichen Karriere in der
Grenzwacht oder der Polizei zweifellos. Allerdings sind die relevanten öf-
fentlichen Interessen höher zu gewichten, weshalb das Interesse an der
Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Ar-
mee das private Interesse am Verbleib in der Armee überwiegt. Die Mass-
nahme wahrt ausserdem ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ein-
griffszweck und dessen Wirkung.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschluss-
verfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und
sich mit ihrem Entscheid an das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dabei ist indes der festgestellten Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und deren Heilung im vorliegenden Verfahren (E. 4) angemessen
Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II
111 E. 7b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdever-
fahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Die Verfahrenskosten sind demnach
auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Summe ist
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu entnehmen und der
Restbetrag von Fr. 200.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. An-
gesichts seines Unterliegens steht diesem keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde
ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieses Urteil kann gemäss Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht beim Bundesgericht angefochten
werden. Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
A-2643/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.–
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der
Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbin-
dung mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– Chef der Armee, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Robert Lauko
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