B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2652/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Raphael Haltiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-2652/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungs-
pflichtigen A._______ im Hinblick auf den Rekrutierungstag vom 11. Feb-
ruar 2015 einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d des
Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10). In deren Rahmen
erhielt sie Kenntnis von einem Strafentscheid der B._______ vom (…). Da-
raus geht hervor, dass A._______ im Zeitraum vom (…) mehrfach mit Kin-
dern unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornahm bzw. solches ver-
suchte sowie mehrfach einer Person unter 16 Jahren pornografische Ton-
und Bildaufnahmen zeigte. Er wurde deshalb der Delikte von Art. 187 Ziff. 1
StGB (teilweise versucht) und 197 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und
mit einem Freiheitsentzug von 75 Tagen bedingt bestraft, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren. Die Fachstelle informierte A._______ an-
lässlich des Rekrutierungstags vom 11. Februar 2015, sie erwäge aufgrund
des Strafentscheids den Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen
oder einer Risikoerklärung, und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich schrift-
lich dazu zu äussern. A._______ machte von dieser Möglichkeit Gebrauch
und hielt fest, er denke, er könne trotz seiner Delinquenz in der Vergan-
genheit normalen Militärdienst leisten.
B.
Mit Entscheid vom 11. Februar 2015 entliess der Führungsstab der Armee
FST A A._______ vorzeitig aus der Rekrutierung. Als Grund gab er an, die
Risikobeurteilung der Fachstelle lasse eine Rekrutierung momentan nicht
zu.
C.
Am 11. März 2015 erliess die Fachstelle hinsichtlich A._______ eine Risi-
koerklärung. Sie empfahl, diesem die persönliche Waffe wegen des Vorlie-
gens von Hinderungsgründen im Sinne von Art. 113 MG nicht zu überlas-
sen. Bei A._______ sei von einem erhöhten Gewaltpotenzial und einem
überdurchschnittlichen Potenzial eines Missbrauchs der persönlichen
Waffe auszugehen. Zudem seien seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit
und Zuverlässigkeit eingeschränkt. Die Überlassung der persönlichen
Waffe bedeutete daher eine potenzielle Gefährdung der Armee und der öf-
fentlichen Sicherheit, weshalb sie zu vermeiden sei.
A-2652/2015
Seite 3
D.
Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) er-
hebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. April 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Risiko-
erklärung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine Sicherheitser-
klärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen zu erlassen. Im Wei-
teren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begrün-
dung in der Hauptsache bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und daher zu Unrecht nicht be-
rücksichtigt, dass er von B._______ mustergültig resozialisiert in die Selb-
ständigkeit entlassen worden sei. Die Abschlussberichte der ihn therapie-
renden und begleitenden Fachpersonen belegten, dass die Sicherheitsrisi-
ken, auf welche die Vorinstanz aufgrund seiner Delinquenz schliesse, nicht
bestünden.
E.
Am 20. Mai 2015 reicht der Beschwerdeführer auf Aufforderung des In-
struktionsrichters das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
mit Belegen ein. Am 7. Juli 2015 reicht er auf Aufforderung des Instrukti-
onsrichters das Formular mit korrigierten und ergänzten Angaben sowie
weiteren Belegen erneut ein. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015
weist der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September
2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zum
einen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Risikoerklärung, an wel-
chen sie vollumfänglich festhält. Zum anderen bringt sie namentlich vor, die
vom Beschwerdeführer begangenen Delikte liessen eine positive Prog-
nose hinsichtlich dessen Umgangs mit der persönlichen Waffe (noch) nicht
zu. Die von ihm erwähnten Berichte vermöchten daran nichts zu ändern.
G.
Der Beschwerdeführer reicht trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit keine
Schlussbemerkungen ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-2652/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
(vgl. Art. 31 VGG). Die angefochtene Risikoerklärung stammt von einer
Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG,
insbesondere nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
[BWIS, SR 120]).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die ange-
fochtene Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung
der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der
Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, je-
doch einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegun-
gen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein.
Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Beden-
ken selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November
A-2652/2015
Seite 5
2013 E. 5.1.2; statt vieler Urteil des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015
E. 2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Weiteren den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Es würdigt Be-
weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und
pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Be-
weis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es
gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe
sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es ge-
nügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130
III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tat-
sache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich
die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Dem-
nach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der
unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205
E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe. Er sieht in Abs. 1 Bst. d die Möglichkeit
vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprü-
fung zu beurteilen. Diese dient einzig dazu, Gewaltverbrechen mit der Mi-
litärwaffe zu verhindern. Sie hat somit eine beschränktere Zielsetzung als
die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen
der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Be-
stimmungen des BWIS sind auf sie aber ebenfalls anwendbar, soweit das
MG keine abweichenden Regeln enthält (vgl. etwa Urteile des BVGer
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.1 m.w.H. und A-2897/2014 vom 10. No-
vember 2014 E. 5.1). Sie kommt namentlich bei allen Stellungspflichtigen
anlässlich der Rekrutierung zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheits-
prüfungen [PSPV, SR 120.4]).
A-2652/2015
Seite 6
3.2 Bei der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wird – wie generell bei
Personensicherheitsprüfungen – gestützt auf die erhobenen Daten eine Ri-
sikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künf-
tige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf Grund "harter"
Fakten entschieden werden. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass
die aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch An-
nahmen und Vermutungen sein können. Gerichtlich überprüfbar ist immer-
hin, ob die Daten auf zulässige Weise erhoben und korrekt gewürdigt wur-
den (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; etwa Ur-
teile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2 und A-2897/2014 vom
10. November 2014 E. 5.2).
Hinsichtlich der Datenerhebung hält Ziff. 1 von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
namentlich fest, die Vorinstanz könne Einsicht in das automatisierte Straf-
register nehmen und Auskünfte der zuständigen Strafverfolgungsbehörden
über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einholen.
Nach Ziff. 2 dieser Bestimmung kann die Vorinstanz ausserdem die zu prü-
fende Person persönlich befragen, wenn diese in einem der Register nach
Ziff. 1 verzeichnet ist und sie beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicher-
heitserklärung zu verweigern. Sie darf in antizipierter Beweiswürdigung da-
von absehen, alle in Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 und 2 MG abschliessend
aufgezählten Beweismittel zu erheben, wenn sie sich aufgrund der erho-
benen Beweise ihre Überzeugung bereits hinreichend gebildet hat und an-
nehmen kann, diese werde sich durch weitere Beweiserhebungen nicht
mehr ändern, sie mithin den rechtserheblichen Sachverhalt bereits rechts-
genüglich abgeklärt hat (vgl. Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni
2015 E. 3.3 und A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 4.3, jeweils mit
Hinweis; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 33 N. 21 ff.).
3.3 Bei Vorliegen welcher Umstände darauf zu schliessen ist, die Überlas-
sung der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen, hängt vom angewand-
ten Beurteilungsmassstab ab. Die Vorinstanz verlangt mit Blick auf das mit
einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass sich Stellungs-
pflichtige, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere
Zuverlässigkeit auszeichnen. Der Spielraum für tolerierbare Unregelmäs-
sigkeiten in der Lebensführung Stellungspflichtiger ist entsprechend erheb-
lich eingeschränkt (vgl. etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni
2015 E. 3.2 und A-2897/2014 vom 10. November 2014 E. 5.2 m.w.H.).
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Dies bedeutet freilich nicht, jede Verurteilung eines Stellungspflichtigen we-
gen krimineller Handlungen schliesse die Überlassung der persönlichen
Waffe aus. Gemäss der Rechtsprechung kommt es vielmehr auf die Art des
Delikts, die Umstände der Tat und die Beweggründe für die Delinquenz an.
Es ist zu fragen, ob die Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Stellungspflichtigen zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
wiederholt delinquiert wurde und ob davon ausgegangen werden muss, es
bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt
bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein
nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähig-
keit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vor-
sicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicher-
heitsrisikos muss auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung
zugunsten des Stellungspflichtigen geändert hat. Massgebend sind vorab
die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.5 und A-2897/2014 vom 10. November
2014 E. 5.3, jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Delinquenz des Beschwerdefüh-
rers im Alter von rund (…) schwer wiegt. Sie fand über einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr statt (…) und richtete sich gegen die sexuelle Integrität
von vier Kindern (…), von denen drei – die von den Übergriffen nach
Art. 187 Ziff. 1 StGB betroffenen – deutlich jünger waren als dieser. Sie
beinhaltete zudem teilweise weitgehende sexuelle Handlungen (…) und
war wiederholt (…). In einem Fall veranlasste der Beschwerdeführer über-
dies (…). Die Übergriffe gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB dienten der (…) und
erfolgten in der Weise, dass (…). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
könnten diese Übergriffe für die betroffenen Kinder potenziell schwerwie-
gende Folgen haben.
4.2 Unbestritten ist weiter, dass die Strafjustiz auf die Delinquenz des Be-
schwerdeführers mit zum Teil einschneidenden Massnahmen reagierte.
Bereits aufgrund der eingegangenen Strafanzeige wurde dieser in (…)
platziert, wo er (…) (wohnte. Parallel dazu wurde er psychiatrisch begut-
achtet und zur Teilnahme am (…) verpflichtet; zudem wurde eine Einzel-
therapie eingeleitet. Obschon der Beschwerdeführer das (…) erfolgreich
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Seite 8
absolvierte und die Einzeltherapie abschloss, erachtete es B._______ in
ihrem Entscheid vom (…) als erforderlich, dass er durch die Bezugsperson
(…) weiterhin persönlich betreut und die Nachreifung seiner Persönlichkeit
durch ein selbständiges Wohnen in (…) gefördert werde. Ausserdem sei er
während der Dauer der zweijährigen Probezeit durch den zuständigen So-
zialarbeiter der B._______ in Zusammenarbeit mit der Bezugsperson (…)
zu begleiten. In der Folge wohnte der Beschwerdeführer allerdings bereits
ab (…) nicht mehr in (…), sondern bei (…). Ab (…) wohnte er dann wieder
zuhause. Am (…) hob die B._______ die persönliche Betreuung auf, da
der Zweck dieser Massnahme erfüllt worden sei. Am (…) lief die Probezeit
aus, die nach der Beurteilung des zuständigen Sozialarbeiters der
B._______ positiv verlief.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe bei ihrer Risiko-
beurteilung einzig auf seine Delinquenz abgestellt, das Resultat der ihm in
Reaktion darauf über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren auferlegten Mass-
nahmen und seine Entwicklung jedoch nicht berücksichtigt. Sie habe daher
zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass er gemäss den Abschlussberichten
der ihn therapierenden und begleitenden Fachpersonen entgegen ihrer Be-
urteilung in der Risikoerklärung kein Gewaltpotenzial, keine Aggressivität
und keine Gewaltbereitschaft aufweise. Auch habe sie nicht berücksichtigt,
dass seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nach die-
sen Berichten, ebenfalls entgegen ihrer Beurteilung in der Risikoerklärung,
nicht mangelhaft seien. Aus den Berichten werde vielmehr deutlich, dass
er heute ein altersadäquat entwickelter junger Erwachsener ohne psychi-
sche Störungen und ohne Störungen des Sexualverhaltens oder der Sexu-
alpräferenz sei. Er habe sich bewährt und sei sozial mustergültig integriert
(…). Zudem sei er (…). Er stelle somit kein Sicherheitsrisiko dar, weshalb
die Risikoerklärung unbegründet sei.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz verzichtete auf eine persönliche Befragung des Be-
schwerdeführers und holte auch keine weiteren Auskünfte bei der
B._______ ein. Sie stützt sich in der angefochtenen Risikoerklärung ent-
sprechend im Wesentlichen auf den Strafentscheid der B._______ vom
(…) und berücksichtigt, soweit ersichtlich, als fallspezifische weitere Infor-
mationsquelle einzig die kurze schriftliche Stellungnahme des Beschwer-
deführers anlässlich des Rekrutierungstags vom 11. Februar 2015. Die ver-
schiedenen Berichte, die im Zusammenhang mit den in Reaktion auf die
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Delinquenz des Beschwerdeführers ergriffenen Massnahmen verfasst wur-
den, fliessen daher entweder nur sehr begrenzt (Abschlussbericht […], der
teilweise in den Strafentscheid eingearbeitet ist) oder gar nicht in die Risi-
koerklärung ein. Insbesondere wird weder die eher günstige Legalprog-
nose im Abschlussbericht (…) noch der Umstand berücksichtigt, dass beim
Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht während der (…) keinerlei auf-
fällige und in Bezug auf die Risikobeurteilung als belastend einzustufende
Faktoren im Sinne einer sexuellen Devianz feststellbar waren (vgl. S. 4 des
Berichts). Nicht berücksichtigt wird weiter, dass der zuständige Sozialar-
beiter der B._______ in zwei Berichten, von denen er einen ausdrücklich
zuhanden das Rekrutierungszentrums verfasste, die persönliche Entwick-
lung des Beschwerdeführers wie auch dessen aktuelle Lebenssituation po-
sitiv bewertet und davon ausgeht, es bestehe keine weitere Gefährdung
(Abschlussbericht Probezeit […]; Verlaufsbericht […]). Ebenfalls nicht ein-
bezogen wird die positive Beurteilung des Beschwerdeführers durch des-
sen persönlichen Betreuer im Zeitraum von (…) (Abschlussbericht […]).
4.4.2 Die angefochtene Risikoerklärung beruht demnach hinsichtlich der
Erkenntnisse und Ergebnisse der in Reaktion auf die Delinquenz des Be-
schwerdeführers ergriffenen Massnahmen sowie dessen persönlicher Ent-
wicklung seit der Delinquenz weitgehend nicht auf den Angaben der mit
diesem vertrauten Fachpersonen, ebenso wenig auf aktuellen Angaben.
Ungeachtet dessen nimmt die Vorinstanz in der Risikoerklärung namentlich
eine Beurteilung der (…) des Beschwerdeführers vor und mutmasst – allein
gestützt auf eine zu dessen Nachteil interpretierte Aussage in dessen
schriftlicher Stellungnahme vom 11. Februar 2015 –, bei diesem könnten
(…). Im Rahmen ihrer abstrakten Ausführungen zu den Grundsätzen der
Risikobeurteilung – die Risikoerklärung besteht in fragwürdiger Weise über
weite Strecken aus derartigen Bausteinen ohne (ausdrücklichen) Bezug
zum konkreten Fall – geht sie hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem
implizit von einer ungünstigen Legalprognose aus. Sie nimmt somit in der
Risikoerklärung allein gestützt auf die erwähnte Grundlage selbständige
Beurteilungen gewisser Fragen vor, zu denen teilweise aktuelle (und ab-
weichende) Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer vertrauten
Fachpersonen bestehen. Insoweit beruhen ihre Ausführungen in der Risi-
koerklärung demnach auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.
4.4.3 Daraus folgt allerdings nicht zwingend, auch die von der Vorinstanz
in der Risikoerklärung vorgenommene Risikobeurteilung nach Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG beruhe auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.
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Weitere Abklärungen, insbesondere der Einbezug der vorstehend erwähn-
ten Berichte, wären insoweit vielmehr nur dann erforderlich gewesen, wenn
die Vorinstanz unter Anwendung ihres von der Rechtsprechung gebilligten
strengen Beurteilungsmassstabs (vgl. E. 3.3) nicht bereits aufgrund des
Strafentscheids der B._______ bzw. der darin enthaltenen Angaben sowie
der kurzen Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich des Rekru-
tierungstags auf ein nicht hinzunehmendes Sicherheitsrisiko hätte schlies-
sen dürfen. Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich allerdings offen
bleiben, wurden doch die erwähnten Berichte im vorliegenden Beschwer-
deverfahren eingereicht. Es kann daher unter Einbezug dieser Berichte ge-
prüft werden, ob die Risikoerklärung in Berücksichtigung des erwähnten
strengen Massstabs der Vorinstanz und des dieser zukommenden Ermes-
sensspielraums (vgl. E. 2.1) gerechtfertigt ist. Dabei sind namentlich jene
Überlegungen der Vorinstanz von Bedeutung, mit denen diese im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren trotz der erwähnten Berichte an der Risiko-
erklärung festhält; sie sind daher vorab darzulegen.
4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, von den verschiede-
nen vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten nehme einzig der Ab-
schlussbericht (…) eine legalprognostische bzw. sicherheitsrelevante Ein-
schätzung vor. Nur dieser sei vorliegend somit relevant, dies allerdings nur
ansatzweise, da sich die Einschätzung auf einen möglichen Rückfall im
Bereich der Sexualdelinquenz beziehe, während in der angefochtenen Ri-
sikoerklärung das Gewaltpotenzial als Hinderungsgrund für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe beurteilt werde. Die Legalprognose im Ab-
schlussbericht (…) sei nun aber keineswegs eindeutig positiv, sondern le-
diglich "eher günstig". Zudem werde (…). Für die Einschätzung des Sicher-
heitsrisikos bzw. des Gewaltpotenzials seien sodann Art und Schwere der
vom Beschwerdeführer verübten Delikte von zentraler Bedeutung. Sie be-
urteile dessen Übergriffe gegen Minderjährige als gravierende Gewaltde-
likte. Diese Beurteilung werde auch dadurch untermauert, dass sexuelle
Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nach Art. 101
Abs. 1 Bst. e StGB nicht verjährten. Die Delikte des Beschwerdeführers
seien zu gravierend, um bereits nach der relativ kurzen Zeit von knapp vier
Jahren seit der Begehung der letzten Tat die Prognose zuzulassen, dieser
werde mit der persönlichen Waffe pflichtbewusst und korrekt umgehen. In
Verbindung mit der nur eingeschränkt positiven Legalprognose liessen sie
vielmehr dessen Gefahrenbewusstsein, Vertrauenswürdigkeit, Zuverläs-
sigkeit und Integrität auch im Kontext des Überlassens der persönlichen
Waffe als unzureichend erscheinen. Ausserdem sei sein Gewaltpotenzial
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Seite 11
als erhöht und mit dem Überlassen der persönlichen Waffe unvereinbar zu
beurteilen.
4.6
4.6.1 Aufgrund der erwähnten Berichte ist von einer positiven persönlichen
Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Delinquenz auszugehen. Aus
den Berichten des zuständigen Sozialarbeiters der B._______ und des
persönlichen Betreuers im Zeitraum von (…) wird zudem deutlich, dass der
Beschwerdeführer sozial (…) und beruflich gut integriert ist. Letzteres zeigt
sich auch daran, dass er im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens (…). Gemäss dem Abschlussbericht zum (…) bestehen weiter, wie
erwähnt (vgl. E. 4.4.1), entgegen den Mutmassungen in der angefochte-
nen Risikoerklärung keine Anzeichen für eine sexuelle Devianz des Be-
schwerdeführers; zudem wird die Legalprognose als eher günstig einge-
schätzt. Der zuständige Sozialarbeiter der B._______ geht in seinen Be-
richten, soweit ersichtlich, sogar davon aus, eine weitere Delinquenz des
Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, zumal sich dieser in der Probe-
zeit bewährt habe. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren vorbringt, er habe sich bewährt und sei heute ein al-
tersadäquat entwickelter junger Erwachsener ohne psychische Störungen
und ohne Störungen des Sexualverhaltens oder der Sexualpräferenz so-
wie mustergültig integriert, erscheint dies gestützt auf die vorliegenden Un-
terlagen somit grundsätzlich richtig.
4.6.2 Daraus folgt nun allerdings nicht, die angefochtene Risikoerklärung
beruhe nicht auf sachgerechten Überlegungen bzw. sei unbegründet. Wie
die Vorinstanz zutreffend vorbringt, wiegen die vom Beschwerdeführer be-
gangenen Delikte schwer. Deren Qualifikation durch die Vorinstanz als An-
wendung direkter Gewalt und Gewaltdelikte (so in der Vernehmlassung)
bzw. als mit Gewaltdelikten weitgehend vergleichbare Delikte (so implizit in
der Risikoerklärung) ist nachvollziehbar. Dies allein schon wegen der po-
tenziell schwerwiegenden Folgen der Delikte für die betroffenen Kinder, die
der Beschwerdeführer mit seinem Handeln in Kauf nahm. Es erscheint ent-
sprechend sachgerecht, dass die Vorinstanz den Delikten bei der Risiko-
beurteilung in Anwendung ihres strengen Beurteilungsmassstabs und mit
Blick auf den Zweck der Sicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
(vgl. E. 3.1) trotz der erwähnten positiven Umstände aufseiten des Be-
schwerdeführers noch zentrale Bedeutung zumisst. Ebenso erscheint
sachgerecht, dass sie aufgrund der Delikte trotz dieser positiven Umstände
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noch auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliesst. Als sachgerecht zu be-
werten ist schliesslich auch, dass sie aufgrund der Delikte, in Verbindung
mit der nicht uneingeschränkt positiven (einzigen) psychiatrischen Legal-
prognose im Abschlussbericht (…), trotz der positiven Umstände aufseiten
des Beschwerdeführers dessen Gefahrenbewusstsein, Vertrauenswürdig-
keit, Zuverlässigkeit und Integrität noch als eingeschränkt beurteilt und das
Potenzial für einen Missbrauch der persönlichen Waffe und damit das Ge-
waltpotenzial auch aus diesem Grund noch als erhöht erachtet. Ihre Beur-
teilung, es sei zu früh für die Prognose, der Beschwerdeführer werde mit
der persönlichen Waffe pflichtbewusst und korrekt umgehen, mag dem-
nach zwar als streng erscheinen; sie ist jedoch angesichts der Art und
Schwere der von diesem begangenen Delikte nicht zu beanstanden.
Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Vergan-
genheit in einem Fall eine Zeitspanne von vier Jahren als genügend erach-
tete, um von einer charakterlichen Festigung und einem gewandelten Ver-
halten eines Jugendstraftäters auszugehen (vgl. Urteil des BVGer
A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.5), und in einem weiteren Fall eine Zeit-
spanne von rund 4 ½ Jahren (vgl. Urteil des BVGer A-2897/2014 vom
10. November 2014 E. 8.7), wie sie hier nunmehr vorliegt. In beiden Fällen
waren die Umstände deutlich anders. Insbesondere kam es im ersteren
Fall überhaupt nicht zu Delikten mit Gewaltbezug und im letzteren mit einer
einmaligen Körperverletzung bei weitem nicht zu (…).
4.6.3 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, kann das festgestellte
Sicherheitsrisiko nicht anders als mit der angefochtenen Risikoerklärung
vermieden werden. Wie in früheren Fällen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 m.w.H.) sind keine flankierenden
Massnahmen ersichtlich, mit denen das Risiko eines Missbrauchs der per-
sönlichen Waffe auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden könnte.
Soweit der Beschwerdeführer anstelle der angefochtenen Risikoerklärung
den Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen beantragt, die solche
flankierenden Massnahmen vorsieht, verkennt er demnach, dass die be-
stehende Risikolage die beantragte Erklärung nicht zulässt. Soweit er an-
stelle der angefochtenen Risikoerklärung den Erlass einer Sicherheitser-
klärung mit der Auflage beantragt, er dürfe (nur) waffenlosen Militärdienst
bzw. Zivilschutz leisten, kommt dies im Weiteren von vornherein nicht in
Betracht. Entgegen seiner Ansicht wäre die beantragte Massnahme keine
Sicherheitserklärung mit Auflagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. b PSPV.
Vielmehr handelte es sich um eine Risikoerklärung hinsichtlich der Über-
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lassung der persönlichen Waffe, die mit einer Prüfung des Sicherheitsrisi-
kos bei einer Zulassung zu waffenlosem Militärdienst bzw. zum Zivilschutz
und einer Empfehlung bezüglich der Zulassung zum entsprechenden
Dienst ergänzt würde. Eine derartige Prüfung und Empfehlung und damit
auch eine entsprechende Ergänzung der Risikoerklärung sieht Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG jedoch nicht vor. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien
in diesem Zusammenhang braucht daher nicht eingegangen zu werden.
4.6.4 Die Risikoerklärung der Vorinstanz beruht nach dem Gesagten somit
auf sachgerechten Überlegungen. Für das Bundesverwaltungsgericht be-
steht entsprechend kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugrei-
fen, zumal es, wie erwähnt (vgl. E. 2.1), den Massstab für sicherheitsrele-
vante Bedenken nicht selber definiert. Die Vorinstanz durfte demnach das
Vorliegen eines Hinderungsgrunds für die Überlassung der persönlichen
Waffe bejahen. Darin liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
auch kein Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot. Die Personensi-
cherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG dient, wie erwähnt
(vgl. E. 3.1), einzig der Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Mili-
tärwaffe. Sie hat weder eine pönale Funktion noch wirkt sie sich so aus
(vgl. auch E. 5.2), auch wenn sie vom Beschwerdeführer subjektiv als
Strafe empfunden werden mag.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Risikoer-
klärung, ist doch die Vorinstanz wie jede andere Verwaltungsbehörde an
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).
Danach muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen
würde. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Verlangt ist eine
angemessene Zweck-Mittel-Relation, das heisst ein vernünftiges Verhält-
nis zwischen konkretem Eingriffszweck und konkreter Eingriffswirkung
(vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil des BVGer
A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 14.6; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 Rz. 1 ff.).
5.2 Wie dargelegt (vgl. E. 4.6.3), ist die angefochtene Risikoerklärung dazu
geeignet und erforderlich, das mit der Überlassung der persönlichen Waffe
einhergehende Risiko zu vermeiden. Zu prüfen ist an dieser Stelle somit
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nur noch, ob sie auch zumutbar ist. Zwar ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer werde als Folge der Risikoerklärung nicht für die Armee
rekrutiert werden (vgl. etwa Urteile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni
2015 E. 6.3 und A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 6.3, jeweils mit
Hinweis), weshalb sich sein primärer Wunsch, mit oder ohne Waffe Militär-
dienst zu leisten, nicht erfüllen dürfte. Er dürfte zudem auch nicht für den
Zivilschutz rekrutiert werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bevölkerungs-
und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 [BZG, SR 520.1]; Art. 13 und
14 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [VREK, SR
511.11]), mithin auch insoweit nicht Dienst leisten können. Abgesehen da-
von, dass er Wehrpflichtersatzabgabe leisten müsste, hätte die Nichtrekru-
tierung für ihn jedoch keine konkreten, ernsthaften Nachteile (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer A-974/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 und A-1326/2014 vom
4. November 2014 E. 6.3, jeweils m.w.H.). Namentlich ist nicht ersichtlich,
dass seine positive Entwicklung seit der Delinquenz dadurch in massgeb-
licher Weise in Frage gestellt würde. Dem mit der Risikoerklärung verfolg-
ten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltde-
likten mit Militärwaffen stehen somit keine überwiegenden Interessen des
Beschwerdeführers entgegen. Die angefochtene Risikoerklärung ist die-
sem daher zuzumuten und damit verhältnismässig. Die Beschwerde er-
weist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat daher die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der be-
schwerdeberechtigten Instanz)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), ]), soweit er
nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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