B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2654/2014
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch B._______ und C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
D._______,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten (Einmal-
zahlung).
A-2654/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG erhob per 31. Mai 2013 eine Einmalzahlung in der Höhe
von GBP […] auf bei ihr verbuchten Vermögenswerten auf einem auf
D._______ lautenden Konto. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 stellte die
A._______ AG D._______ ein «Certificate of one-off payment» zu, mit wel-
cher sie bescheinigte, dass die genannte Einmalzahlung in Übereinstim-
mung mit dem Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbri-
tannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (SR
0.672.936.74; nachfolgend auch: Abkommen UK) erhoben worden sei.
B.
D._______ gelangte in der Folge mit einem als «Appeal against settlement
with one-off payment Great Britain (Certificate of one-off payment)» be-
zeichneten Schreiben vom 2. August 2013 an die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (ESTV) und verlangte insbesondere die Rückerstattung der im
Betrag von GBP […] erhobenen Einmalzahlung.
C.
Mit Entscheid vom 31. März 2014 verfügte die ESTV (im Folgenden auch:
Vorinstanz) Folgendes:
1. Der Einspruch von Frau D._______ […] vom 2. August 2013 wird vollum-
fänglich gutgeheissen.
2. Das Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und
Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich findet vorliegend
auf Frau D._______ […] keine Anwendung.
3. Entsprechend hat die A._______ AG […] zu Unrecht die Einmalzahlung
im Sinne von Artikel 4 IQG [Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die
internationale Quellenbesteuerung; SR 672.4] bzw. Artikel 5 Absatz 3
i.V.m. 9 Absatz 2 des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbe-
reich in der Höhe von GBP […] vorgenommen. Die A._______ AG […]
wird verpflichtet, unverzüglich Frau D._______ […] die belastete Einmal-
zahlung in der Höhe von GBP […] zurück zu vergüten.
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D.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2014 ans Bundesverwaltungsgericht bean-
tragt die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin), unter Aufhe-
bung des Entscheids der Vorinstanz vom 31. März 2014 sowie Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV sei festzustellen, dass die Be-
scheinigung der Beschwerdeführerin vom 31. Mai [recte: 8. Juli] 2013 als
genehmigt gilt. Überdies ersucht die Beschwerdeführerin darum, dass das
Bundesverwaltungsgericht «bei sämtlichen Handlungen und […] insbeson-
dere bei der Urteilsverkündung» sicherstellt, «dass das Bankkundenge-
heimnis […] gewahrt bleibt und dass insbesondere Name, Geschlecht,
Jahrgang und andere Daten zur betroffenen Person, die eine Identifizie-
rung derselben oder Rückschlüsse auf diese zulassen würden, und auch
die Firma der Beschwerdeführerin und weitere Daten, die Rückschlüsse
auf die Beschwerdeführerin zulassen würden, nicht unberechtigterweise
an Dritte weitergegeben bzw. kommuniziert werden» (Beschwerde, Rz. 7
f.).
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 äusserte sich D._______ (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde vom 15. Mai 2014, ohne
konkrete Anträge zu stellen.
F.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 das Begehren,
die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft das Abkommen UK und stützt sich
auf das IQG.
1.1.1 Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Abkommen UK hat zum
Zweck, durch bilaterale Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten die
effektive Besteuerung der betroffenen Personen im Vereinigten Königreich
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sicherzustellen, und zwar insbesondere mit einer Regelung betreffend
Nachversteuerung von Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahl-
stelle von im Vereinigten Königreich ansässigen betroffenen Personen
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a Abkommen UK; Art. 5 ff. Abkommen UK).
1.1.2 Das IQG regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammen-
arbeit im Steuerbereich, insbesondere die steuerliche Regularisierung von
Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst.
a IQG). Es gilt namentlich für das Abkommen UK (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1
IQG in Verbindung mit Ziff. 2 des Anhangs zum IQG). Vorbehalten bleiben
abweichende Vorschriften des Abkommens UK (vgl. Art. 1 Abs. 3 IQG).
1.2 Die Vorinstanz stützt den angefochtenen Entscheid auf Art. 4 Abs. 4
IQG. Nach Satz 2 dieser Bestimmung unterliegen Verfügungen im Sinne
dieser Vorschrift der Beschwerde gemäss den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt ge-
mäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG der
in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG gegeben ist. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG in Ver-
bindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 2 IQG; zur Frage der Anwendbarkeit des
Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 672.5] vgl. hinten E. 1.6).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die primären
Verfügungsadressaten, das heisst die materielle Adressaten der Verfü-
gung, erfüllen das Erfordernis, dass sie durch den angefochtenen Hoheits-
akt besonders berührt sind, in der Regel ohne Weiteres. Die Eigenschaft
als Verfügungsadressat richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Inhalt
der angefochtenen Verfügung (vgl. ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 949,
m.w.H.).
A-2654/2014
Seite 5
1.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zwar, sie habe am vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht in rechtsgenügender Weise teilnehmen können. Da sie jedoch
in der angefochtenen Verfügung als deren Adressatin figuriert, ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass sie ohne Rücksicht auf das Ausmass ih-
rer Teilnahme an diesem Verfahren die Voraussetzungen der Beschwerde-
befugnis erfüllt, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse hat.
1.3.3 Im Allgemeinen ist ein Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht bloss beim Ein-
reichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, m.w.H.). Das
heisst, dass in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse zwei Voraussetzun-
gen erforderlich sind: einerseits muss dieses Interesse aktuell sein, ande-
rerseits muss es praktisch sein. Ersteres bedeutet, dass der durch den an-
gefochtenen Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der
Beschwerdeinstanz noch bestehen muss. Praktisch ist das Interesse dann,
wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde.
Das Interesse der beschwerdeführenden Person ist somit dann schutzwür-
dig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder recht-
liche Situation des Beschwerdeführers noch beeinflusst werden kann.
Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn
der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben
werden könnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der angefoch-
tene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann,
weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (s.
zum Ganzen BVGE 2009/31 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7342/2008 und A-
7426/2008 vom 5. März 2008 E. 8.1, m.w.H.).
Im Weiteren besteht nach der Rechtsprechung kein aktuelles praktisches
Interesse an der Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer allein im Hin-
blick auf einen Schadensersatzprozess um die Feststellung der Rechts-
widrigkeit einer Verfügung ersucht, deren Wirkungen nicht mehr rückgän-
gig gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer A-7342/2008 und
A-7426/2008 vom 5. März 2008 E. 8.2, m.w.H.; VERA MARANTELLI-SONA-
NINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, 2009, Art. 48 N. 16).
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Seite 6
1.3.4 Mit der vollumfänglichen Gutheissung des Einspruchs der Beschwer-
degegnerin vom 2. August 2013 hat die Vorinstanz vorliegend unter ande-
rem sinngemäss entschieden, dass die Bescheinigung der Beschwerde-
führerin vom 8. Juli 2014 nicht als genehmigt gilt. Soweit die Beschwerde-
führerin um einen Entscheid betreffend die Frage der Genehmigung dieser
Bescheinigung ersucht, ist vorab zweifelhaft, ob sie über ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Beschwerde verfügt:
Zum einen ist davon auszugehen, dass die Einmalzahlung, welche der ge-
nannten Bescheinigung zugrunde liegt, bereits an die ESTV überwiesen
und von dieser Behörde unter Abzug einer Aufwandsentschädigung der zu-
ständigen Behörde des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und
Nordirland (nachfolgend: Vereinigtes Königreich) weitergeleitet worden ist.
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Genehmigung der Beschei-
nigung – wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. E. 3.1.3) – Voraussetzung
für die Überweisung der Einmalzahlung an die ESTV ist. Vor diesem Hin-
tergrund hat das Ereignis, das indirekt (qua Entscheid über die Frage der
Genehmigung) teilweise Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
dete, nämlich die Weiterleitung der Einmalzahlung, bereits stattgefunden.
Insoweit dürfte es an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinte-
resse fehlen. Der Nachteil, der aufgrund der von der Vorinstanz sinnge-
mäss angeordneten Genehmigung der Bescheinigung droht, liesse sich
nämlich auch bei diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde nicht mehr
abwenden bzw. beheben. Auch liegt die Beschwerde deshalb insoweit
(also mit Bezug auf die Frage der Genehmigung der Bescheinigung) wohl
einzig im Motiv der Beschwerdeführerin begründet, die Rechtswidrigkeit ei-
ner von der Vorinstanz getroffenen, in ihren Wirkungen nicht mehr rück-
gängig zu machenden Anordnung feststellen zu lassen, um damit in einem
allfälligen Schadenersatzprozess als Beklagte eine bessere Ausgangslage
zu haben.
Mit Blick auf das Ausgeführte ist auch in einem weiteren Punkt fraglich, ob
ein legitimationsbegründendes aktuelles und praktisches Interesse der Be-
schwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung besteht, nämlich insoweit, als sie um Aufhebung der Feststel-
lung ersucht, dass das Abkommen UK vorliegend auf die Beschwerdegeg-
nerin keine Anwendung findet (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung).
1.3.5 Nach der Rechtsprechung wird jedoch ausnahmsweise dann auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn sich die
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Seite 7
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre und die Beantwortung der Fragen wegen ihrer grundsätzli-
chen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 136 II 101 E. 1.1, 135
I 79 E. 1.1).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die hier aufgeworfenen Fragen zur
Genehmigung der Bescheinigung und zur Anwendbarkeit des Abkommens
UK (vgl. E. 1.3.4) von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Beant-
wortung in einem gewichtigen öffentlichen Interesse liegt. Diese Fragen
könnten sich überdies unter vergleichbaren Umständen jederzeit wieder
stellen. Just in Konstellationen wie der vorliegenden, bei welcher die Ein-
malzahlung bereits an den anderen Staat weitergeleitet worden ist, ist zu-
dem eine rechtzeitige richterliche Klärung dieser Fragen kaum je möglich.
Es rechtfertigt sich deshalb, vom Erfordernis eines aktuellen und prakti-
schen Interesses an der Anfechtung oder Aufhebung des angefochtenen
Entscheids bezüglich der in E. 1.3.4 genannten Punkte (Genehmigung der
Bescheinigung und Anwendbarkeit des Abkommens UK) abzusehen.
1.4 Die Beschwerdeführerin fordert über die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids hinausgehend die Feststellung, dass ihre Bescheinigung
vom 31. Mai (recte: 8. Juli) 2013 als genehmigt gilt.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob vorliegend auf die Beschwerde ein-
getreten werden kann, soweit damit diese Feststellung verlangt wird. Denn
wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre die Beschwerde in diesem Punkt
selbst dann, wenn vorliegend über den geltend gemachten Feststellungs-
anspruch materiell befunden werden könnte, abzuweisen (vgl. E. 5; zum
Offenlassen von Prozessvoraussetzungen Urteile des BVGer B-
3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 vom 9. März 2012 E. 1.1,
A-4166/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.2.2; KÖLZ et al., a.a.O., N. 694).
1.5 Die Beschwerde genügt im Weiteren auch den formellen Anforderun-
gen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 2 IQG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 50
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 2 IQG) mit Blick auf den Fris-
tenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
Ostern im Sinne von Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG eingehalten. Die entspre-
chende Prozessvoraussetzung ist somit erfüllt. Dies würde selbst dann gel-
ten, wenn die angefochtene Verfügung einen Entscheid auf dem Gebiet
A-2654/2014
Seite 8
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bilden würde, was fraglich ist
(vgl. hinten E. 10):
Zwar schliesst im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen
Art. 5 Abs. 2 StAhiG einen Fristenstillstand im Sinne von Art. 22a Abs. 1
VwVG aus. Indessen richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht nach dem StAhiG, sondern ausdrücklich «nach den allgemeinen
Bestimmungen der Bundesrechtspflege» (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 IQG), also –
wie ausgeführt (E. 1.2) – nach dem VGG und dem VwVG. Die fehlende
Massgeblichkeit des StAhiG für das gegenwärtige Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht ergibt sich auch im Umkehrschluss aus Art.
35 IQG, welcher (einzig) in Bezug auf den – eine in casu nicht einschlägige
Thematik betreffenden – 9. Abschnitt des IQG (Art. 31 ff. IQG) die Steuer-
amtshilfegesetzgebung für sinngemäss anwendbar erklärt.
Ein Stillstand der vorliegend in Frage stehenden Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG wäre selbst dann zu bejahen, wenn an-
genommen würde, dass in Konstellationen wie der vorliegenden zwei sich
widersprechende Normen aufeinandertreffen (nämlich Art. 5 Abs. 2 StAhiG
mit dem Ausschluss des Fristenstillstandes zum einen und Art. 4 Abs. 4
Satz 2 IQG, der in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 VwVG einen solchen
Stillstand der Fristen vorsieht, zum anderen). Denn zum einen regelt Art. 4
Abs. 4 Satz 2 IQG ein bestimmtes Beschwerdeverfahren (bei Einmalzah-
lungen) und wäre demgegenüber Art. 5 Abs. 2 StAhiG als allgemeinere
Norm zu verstehen. Zum anderen bestünde kein Grund zur Annahme, dass
der Gesetzgeber mit der jüngeren Norm von Art. 5 Abs. 2 StAhiG die Vor-
schrift von Art. 4 Abs. 4 Satz 2 IQG ausser Kraft setzen wollte (vgl. zur
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein älteres Spezialgesetz einem
jüngeren allgemeinen Gesetz vorgehen kann [«lex posterior generalis non
derogat legi priori speciali»] BGE 123 II 534 E. 2d, 115 Ib 88 E. 2c, 96 I 485
E. 5). Hätte der Gesetzgeber für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht betreffend Einmalzahlung nach dem IQG den allgemeingülti-
gen Fristenstillstand beseitigen wollen, hätte er diesbezüglich bereits bei
Erlass des IQG ausdrücklich eine Regelung getroffen und damit nicht bis
zum Erlass des nur rund drei Monate später verabschiedeten StAhiG zu-
gewartet (vgl. auch Botschaft vom 18. April 2012 zur Genehmigung der
Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im
Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusam-
menarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internatio-
nale Quellenbesteuerung [nachfolgend: Botschaft zum IQG], BBl 2012
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Seite 9
4943 ff., 5028, wonach [im Bereich des 9. Abschnittes des IQG] eine di-
rekte Anwendbarkeit des im Entwurf vorliegenden Steueramtshilfegeset-
zes nicht angemessen sei).
1.7 Unter Vorbehalt des hiervor in E. 1.4 Ausgeführten ist auf die Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber bezüglich der Anfechtung
von Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung hinten E. 4.3.2 und 7).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Verwaltungsverordnungen sind Meinungsäusserungen der Verwaltung
über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (vgl. Urteil
des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1, m.w.H.). Sie sollen eine
einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs
sicherstellen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht,
in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen
sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden
verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwid-
rigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 vom 3. Juni 2010 E. 3.3.1,
m.w.H.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die
Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und
Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte
sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberück-
sichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitin-
terpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses ei-
gene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts
der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteil
des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1).
2.3 Ein Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde
leidet an einem schwerwiegenden Mangel, welcher praxisgemäss einen
Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme
A-2654/2014
Seite 10
auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der
Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE
137 III 217 E. 2.4.3, 127 II 32 E. 3g). Die Nichtigkeit einer Verfügung hat
zur Folge, dass sie von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet. Die Nich-
tigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit
geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann
eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde
nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwer-
deverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127
II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3).
2.4 Praxisgemäss können nicht besonders schwerwiegende Mängel des
vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus-
nahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälli-
gen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1,
m.w.H.).
Die genannte Rechtsprechung zur Heilung von Verfahrensfehlern hat in
der Regel Verletzungen des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
29 VwVG) zum Gegenstand. Die Heilung muss aber auch bei anderen Ver-
fahrensfehlern möglich sein (vgl. zur Heilung von Zuständigkeitsfehlern Ur-
teil des BGer 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E. 2.6; Entscheid der Eid-
genössischen Personalrekurskommission vom 16. Juni 2004, VPB 68.150
E. 3c).
3.
3.1
3.1.1 Das Abkommen UK legt im Kontext der Nachversteuerung von Ver-
mögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle von im Vereinigten Kö-
nigreich ansässigen betroffenen Personen verschiedene Stichtage fest.
«Stichtag 2» im Sinne des Abkommens ist der 31. Dezember 2010 (Art. 2
Abs. 1 Bst. m zweiter Gedankenstrich Abkommen UK). Als «Stichtag 3» gilt
der letzte Tag desjenigen Monats, welcher einem Zeitraum von vier Mona-
ten nach dem Inkrafttreten des Abkommens UK folgt (Art. 2 Abs. 1 Bst. m
dritter Gedankenstrich Abkommen UK), also der 31. Mai 2013. Die weite-
ren im Abkommen definierten Stichtage sind hier nicht von Interesse.
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Seite 11
Als «schweizerische Zahlstellen» gelten im Rahmen der Nachversteue-
rungsregelungen namentlich Banken nach dem schweizerischen Banken-
gesetz vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e
Abkommen UK). «Betroffene Person» im Sinne des Abkommens UK ist
insbesondere eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person,
die «als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder De-
potinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermö-
genswerte ist» (Art. 2 Abs. 1 Bst. h Abkommen UK). Für die Zwecke des
hier interessierenden Teils des Abkommens betreffend «Regularisierung
der Vergangenheit» ist die Ansässigkeit am Stichtag 2 massgebend (Art. 3
Abs. 3 Abkommen UK).
Als «non-UK domiciled individual» gilt nach Art. 2 Abs. 1 Bst. j Unterbst. i
Abkommen UK für den Teil 2 des Abkommens «eine Person, die zum Stich-
tag 2 ihren Wohnsitz nicht im Vereinigten Königreich hatte und die Inan-
spruchnahme der 'Remittance Basis'-Besteuerung für das am 5. April 2011
oder das am 5. April 2012 endende Steuerjahr beantragt hatte und dies
nach dem Bescheinigungsprozess nach Artikel 4 überprüft wurde».
3.1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Abkommen UK hat eine betroffene Person, die
kein «non-UK domiciled individual» ist und bei einer schweizerischen Zahl-
stelle an den Stichtagen 2 und 3 (also am 31. Dezember 2010 und 31. Mai
2013; vgl. E. 3.1.1) Vermögenswerte hält, die Möglichkeit, «entweder die
schweizerische Zahlstelle anzuweisen, auf den Vermögenswerten eine
Einmalzahlung nach Artikel 9 Absatz 2 vorzunehmen, oder die schweizeri-
sche Zahlstelle zu einer Meldung nach Artikel 10 zu ermächtigen».
Eine betroffene Person muss der schweizerischen Zahlstelle spätestens
per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, welche der erwähnten beiden Möglich-
keiten sie für die am Stichtag 3 bestehenden Konten oder Depots auswählt
(Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Abkommen UK).
Wählt die betroffene Person bis am Stichtag 3 (31. Mai 2013) keine dieser
beiden Varianten, erhebt die schweizerische Zahlstelle laut Art. 5 Abs. 3
Abkommen UK die Einmalzahlung nach Art. 9 Abs. 2 Abkommen UK.
3.1.3 Unter Vorbehalt hier nicht einschlägiger Ausnahmen (Art. 8 und
Art. 13 Abkommen UK) erhebt die schweizerische Zahlstelle gemäss Art. 9
Abs. 1 Abkommen UK per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den Vermö-
genswerten der betroffenen Person. Diese Regelung gelangt – wie aufge-
A-2654/2014
Seite 12
zeigt – insbesondere dann automatisch zur Anwendung, wenn eine be-
troffene Person, die kein «non-UK domiciled individual» ist und bei einer
schweizerischen Zahlstelle an den Stichtagen 2 und 3 (also am 31. De-
zember 2010 und 31. Mai 2013; vgl. E. 3.1.1) Vermögenswerte hält, bis
zum Stichtag 3 keine schriftliche Mitteilung abgegeben hat, ob sie die
schweizerische Zahlstelle zur freiwilligen Meldung nach Art. 10 Abkommen
UK ermächtigt oder die steuerliche Regularisierung stattdessen bei den
betreffenden Konten oder Depots durch Einmalzahlung erfolgen soll
(vgl. E. 3.1.2).
Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung ist gemäss Art. 9 Abs. 4
Abkommen UK seitens der schweizerischen Zahlstelle zuhanden der be-
troffenen Person eine Bescheinigung «in der vorgeschriebenen Form»
auszustellen. Die Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn die betroffene
Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch er-
hebt (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Abkommen UK).
Gemäss Art. 9 Abs. 5 Abkommen UK überweist die schweizerische Zahl-
stelle bei Genehmigung der Bescheinigungen die erhobenen Einmalzah-
lungen jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Über-
weisungsempfängerin ist dabei (gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d zweiter Ge-
dankenstrich Abkommen UK in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IQG) die ESTV.
Die ESTV leitet die Einmalzahlungen nach Abzug einer Aufwandsentschä-
digung bzw. unter Rückbehalt einer Bezugsprovision jeweils monatlich an
die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter (Art. 9 Abs. 5
Satz 4 in Verbindung mit Art. 35 Abkommen UK).
3.1.4 Ist die Einmalzahlung im Sinne von Art. 9 Abkommen UK von der
schweizerischen Zahlstelle zu Unrecht erhoben worden, erstattet die zu-
ständige Behörde des Vereinigten Königreichs gemäss Art. 15 Abs. 3 Ab-
kommen UK bei Erhalt der entsprechenden Nachweise die Einmalzahlung
einschliesslich Zinsen abzüglich der anteilsmässigen Aufwandsentschädi-
gung zurück.
3.2
3.2.1 Laut Art. 4 Abs. 1 IQG erheben die schweizerischen Zahlstellen die
Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
3.2.2 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Zustellung der Be-
scheinigung der Einmalzahlung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle
schriftlich erklären, mit dieser Bescheinigung nicht einverstanden zu sein
A-2654/2014
Seite 13
(vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 IQG). Gegebenenfalls bemüht sich die schweize-
rische Zahlstelle mit der betroffenen Person um eine einvernehmliche Lö-
sung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen (vgl. Art. 4
Abs. 3 Satz 2 IQG). Innert 60 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Er-
klärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung o-
der bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung (Art. 4 Abs. 3 Satz 3
IQG).
Gemäss Art. 4 Abs. 4 Satz 1 IQG gilt eine Bescheinigung als genehmigt,
wenn die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung
der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten
Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung bean-
tragt.
3.2.3 Art. 11 IQG sieht vor, dass die betroffene Person, wenn sie bei der
zuständigen Behörde des Partnerstaates die Erstattung einer zu Unrecht
erhobenen Einmalzahlung erwirkt hat, gegenüber der ESTV unter näher
umschriebenen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der abgezoge-
nen Bezugsprovision hat.
3.2.4 Laut Art. 21 Abs. 1 IQG sorgt die ESTV für die richtige Anwendung
der Vorschriften der Abkommen und des IQG, soweit dieses nichts anderes
bestimmt. Ferner erlässt die ESTV gemäss Art. 21 Abs. 2 IQG alle Verfü-
gungen und trifft sie alle Entscheide, welche für die Anwendung dieser Vor-
schriften notwendig sind.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 IQG überprüft die ESTV die Erfüllung der Pflichten
der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung
der Abkommen. Stellt sie fest, dass eine schweizerische Zahlstelle ihren
Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, gibt sie der Zahlstelle
Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgestellten Mängeln (Art. 36
Abs. 3 IQG). Wenn sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht
einigen können, erlässt Letztere eine Verfügung (Art. 36 Abs. 4 IQG). Laut
Art. 36 Abs. 5 IQG erlässt die ESTV auf Antrag eine Feststellungsverfügung
über die Zahlstelleneigenschaft (Bst. a), die Grundlagen der Erhebung der
Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung
(Bst. b), den Inhalt der Meldungen nach Art. 6 oder 16 IQG (Bst. c) und den
Inhalt der Bescheinigungen (Bst. d).
3.2.5 Art. 37 IQG sieht vor, dass das VwVG anwendbar ist, soweit das IQG
nichts anderes bestimmt.
A-2654/2014
Seite 14
3.3 In der Wegleitung der ESTV vom Juli 2013 zu den Abkommen über die
Zusammenarbeit mit anderen Staaten im Steuerbereich und dem Bundes-
gesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), Steuerliche Re-
gularisierung / Nachversteuerung von Vermögenswerten (im Folgenden:
Wegleitung Regularisierung), ist festgehalten, dass die Zahlstelle bis zur
Genehmigung der Bescheinigung gegen Rücknahme der Bescheinigung
Stornierungen vornehmen kann und nach erfolgter Genehmigung der Be-
scheinigung eine (vollständige oder teilweise) Stornierung der ohne recht-
lichen Grund erhobenen und abgelieferten Einmalzahlung durch die Zahl-
stelle nicht zulässig ist (vgl. Rz. 232 f. Wegleitung Regularisierung).
Nach der Wegleitung richtet sich die Einhaltung der 30-tägigen Frist von
Art. 4 Abs. 4 IQG (Frist für den Antrag auf Erlass einer Verfügung der
ESTV) nach den Art. 21 ff. VwVG (Rz. 327 Wegleitung Regularisierung).
3.4 Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des Wiener
Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(SR 0.111; VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszulegen. Die
Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und stützt sich
auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnli-
chen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrages, Treu und Glauben sowie
den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungselemente den
gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5; MARK E. VILLIGER, Articles 31
and 32 of the Vienna Convention on the Law of Treaties in the Case-Law
of the European Court of Human Rights, in: Internationale Gemeinschaft
und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln 2005, S. 327; JEAN-
MARC SOREL, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les conventions de
Vienne sur le droit des traités: Commentaires article par article, 3. Bd.,
Brüssel 2006, N. 8 zu Art. 31 VRK). Ergänzende Auslegungsmittel sind die
Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses, welche –
nur, aber immerhin – zur Bestätigung oder bei einem unklaren oder wider-
sprüchlichen Auslegungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK; vgl.
dazu auch MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer
Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: SJZ 109/2013
S. 349 ff., S. 351 f.). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist als leitender
Grundsatz der Staatsvertragsauslegung während des gesamten Ausle-
gungsvorgangs zu beachten (vgl. BVGE 2010/7 E. 3.5.3; s. zur ganzen Er-
wägung auch Urteil des BVGer A-2708/2013 vom 28. August 2013 E.
3.3.1).
A-2654/2014
Seite 15
4.
4.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerde-
gegnerin per 31. Mai 2013, also per Stichtag 3, eine Einmalzahlung erho-
ben und der Beschwerdegegnerin dazu eine in Englisch abgefasste Be-
scheinigung mit Datum vom 8. Juli 2013 ausgestellt. Die Beschwerdegeg-
nerin hat diese Bescheinigung mit einer als «appeal» bezeichneten Ein-
gabe vom 2. August 2013 bei der ESTV angefochten.
4.2 Nach der hiervor dargestellten abkommensrechtlichen Ordnung gilt die
von der Bank mit der Erhebung der Einmalzahlung per Stichtag 3 auszu-
stellende Bescheinigung als genehmigt, wenn die betroffene Person nicht
innert 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch erhebt (vgl. E. 3.1.3).
Wird die Bescheinigung auf diese Weise genehmigt, besteht bei einer zu
Unrecht erhobenen Einmalzahlung nach dem Abkommen UK einzig noch
die Möglichkeit, die Einmalzahlung (einschliesslich Zinsen, aber abzüglich
der anteilsmässigen Aufwandentschädigung) gegen Vorlage entsprechen-
der Nachweise von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs
zurückerstattet zu erhalten (vgl. E. 3.1.4).
Es stellt sich die Frage, ob die erwähnte Genehmigungsfiktion auch dann
greift, wenn der Einspruch – wie vorliegend die Eingabe der Beschwerde-
gegnerin vom 2. August 2013 – zwar fristgerecht, aber anders als gesetz-
lich vorgeschrieben (vgl. E. 3.2.2) statt bei der Zahlstelle bei der ESTV er-
hoben wurde.
4.2.1 Im Abkommen UK ist weder ausdrücklich noch sinngemäss geregelt,
unter welchen Voraussetzungen die Frist zur Erhebung eines Einspruchs
gegen die mit der Erhebung der Einmalzahlung per Stichtag 3 auszustel-
lende Bescheinigung als gewahrt gilt. Mangels abkommensrechtlicher Re-
gelung richtet sich die Fristwahrung nach dem nationalen Recht.
4.2.2 Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Frist als gewahrt, wenn eine Partei
rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Der unzuständigen Be-
hörde kommt gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Pflicht zu, die Angelegenheit
ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen. Es handelt sich
bei dieser Regelung um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsat-
zes, nach welchem ein Rechtssuchender ohne triftige Gründe nicht um die
Behandlung eines Begehrens durch die zuständige Behörde gebracht wer-
den soll (BGE 130 III 515 E. 4; URS PETER CAVELTI, in: Christoph Auer et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
A-2654/2014
Seite 16
[VwVG], 2008, Art. 21 N. 14; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 195; KÖLZ et al., a.a.O., N. 398). Die Regel,
dass eine rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Ein-
gabe als fristwahrend gilt, muss jedenfalls in sämtliche Verfahren, in denen
eidgenössische Behörden Verwaltungsrecht des Bundes anwenden, mas-
sgebend sein, soweit ihrer Geltung nicht besondere Vorschriften oder die
besondere Natur eines bestimmten Verfahrens entgegenstehen (BGE 101
Ib 99 E. 2a). Keine Rolle spielt dabei, ob das entsprechende Verfahren von
der Anwendbarkeit des VwVG ausgenommen ist (vgl. CAVELTI, a.a.O., Art.
21 N. 14). Auch die Weiterleitungspflicht ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein allgemein geltendes Prinzip, das sich ohne gegentei-
lige Regelung auf die gesamte Rechtordnung bezieht (BGE 127 III 567 E.
3b, 123 II 231 E. 8b; MICHEL DAUM, in: Auer et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N.
1).
4.2.3 Mit Blick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Rechts-
suchender ohne triftige Gründe nicht um die Behandlung eines Begehrens
durch die zuständige Behörde gebracht werden soll (E. 4.2.2), und ange-
sichts der Bestimmung von Art. 37 IQG, wonach das VwVG anwendbar ist,
soweit das IQG nichts anderes bestimmt (E. 3.2.5), drängt es sich auf,
Art. 21 Abs. 2 VwVG bei der Prüfung der Wahrung der Frist für die Erhe-
bung des Einspruchs bei der Zahlstelle zumindest analog anzuwenden.
Nichts daran ändern kann aus den genannten Gründen der Umstand, dass
sich aus der vorn genannten Stelle der Wegleitung im Umkehrschluss zu
ergeben scheint, dass die Einhaltung der Frist für den Einspruch bei der
Zahlstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 IQG – anders als die Frist nach
Art. 4 Abs. 4 IQG – nicht nach Art. 21 ff. VwVG zu beurteilen ist (vgl. E. 3.3
am Ende).
Auch Art. 8 Abs. 1 VwVG muss zumindest analog greifen, wenn – wie vor-
liegend – die ESTV einen in die Zuständigkeit der Zahlstelle fallenden Ein-
spruch der betroffenen Person erhält. Letzteres gilt unabhängig davon, ob
die Zahlstelle als «Behörde» im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden
kann.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist der zu Unrecht bei der ESTV eingereichte
Einspruch der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2013 als fristwahrend
zu qualifizieren. Demnach kann die Bescheinigung der Beschwerdeführe-
rin vom 8. Juli 2013 nicht als aufgrund verpasster Einspruchsfrist geneh-
migt betrachtet werden. Es folgt aus dem Ausgeführten zudem, dass die
A-2654/2014
Seite 17
ESTV den Einspruch an die dafür zuständige Beschwerdeführerin hätte
überweisen müssen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als bun-
desrechtswidrig, ist doch nach dem Ausgeführten davon auszugehen, dass
die ESTV in Missachtung der (funktionellen) Zuständigkeit der Beschwer-
deführerin für das Einspruchsverfahren betreffend die Bescheinigung der
Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013 den irrtümlich bei ihr eingereichten
Einspruch materiell beurteilt hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die
Frage der Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung.
4.3 Wie ausgeführt, stellt die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit
regelmässig einen Nichtigkeitsgrund dar. Die Rechtsprechung erachtet
eine durch eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde erlassene
Verfügung aber dann nicht als nichtig, wenn der verfügenden Behörde auf
dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt
(vgl. E. 2.3).
4.3.1 Im Bereich der hier interessierenden steuerlichen Regularisierung
von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen ist jedenfalls inso-
weit von einer allgemeinen Entscheidungsgewalt der ESTV auszugehen,
als ihr die vorn in E. 3.2.4 genannten Kontroll- und Verfügungsbefugnisse
zukommen und die Beschwerdegegnerin gegen eine die Gültigkeit der ers-
ten Bescheinigung bestätigenden Bescheinigung der Beschwerdeführerin
an die ESTV gelangt wäre bzw. hätte gelangen können (E. 3.2.2). Deshalb
erscheint die vorliegend angefochtene Verfügung trotz der funktionellen
Unzuständigkeit der ESTV insoweit nicht als nichtig, als diese Behörde da-
mit, nämlich teilweise mit der in Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Ent-
scheids verfügten Gutheissung des Einspruchs sowie mit der in Dispositiv-
Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Entscheids getroffenen Feststellung, dass
die Einmalzahlung zu Unrecht vorgenommen worden ist, über die Recht-
mässigkeit der Bescheinigung der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013
befunden hat. Auch führt die Unzuständigkeit der ESTV mit Blick auf ihre
erwähnte allgemeine Entscheidungsgewalt nicht zur Nichtigkeit ihrer Fest-
stellung, dass das Abkommen UK auf die Beschwerdegegnerin keine An-
wendung findet (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids).
4.3.2 Insoweit, als die Vorinstanz freilich mit der angefochtenen Verfügung
darüber hinausgehend die Beschwerdeführerin unter Gutheissung des ent-
sprechenden einspruchsweise gestellten Antrages verpflichtet, der Be-
schwerdegegnerin die Einmalzahlung zurückzuvergüten (vgl. Dispositiv-
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Seite 18
Ziff. 1 und Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2 des angefochtenen Entscheids), ist je-
doch fraglich, ob der ESTV allgemeine Entscheidungsgewalt zukam:
Zwar kommt der ESTV – wie ausgeführt – die Aufgabe zu, unter Vorbehalt
abweichender Vorschriften des IQG für die richtige Anwendung der Vor-
schriften der Abkommen und des IQG zu sorgen (vgl. Art. 21 Abs. 1 IQG)
und kann sie alle Entscheide treffen, welche für die Anwendung dieser Vor-
schriften notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IQG). Auch steht ihr nach Art. 36
Abs. 1 und 4 IQG die Kompetenz zu, die Erfüllung der Pflichten der schwei-
zerischen Zahlstellen «im Zusammenhang mit der Durchführung der Ab-
kommen» zu überprüfen und dabei bei fehlender Einigung mit der jeweils
betroffenen Zahlstelle Verfügungen zu erlassen (vgl. E. 3.2.4). Indessen
besteht weder eine Vorschrift des Abkommens UK noch des IQG, welche
die Zahlstelle zur Rückvergütung von bereits erhobenen Einmalzahlungen
verpflichtet. Auch bietet die Wegleitung keine Grundlage für eine solche
Verpflichtung, da sie als Verwaltungsverordnung grundsätzlich keine
Rechte und Pflichten der Bürger umschreibt (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3;
vorn E. 2.2) und die in der Wegleitung enthaltene Regelung überdies nur
von der Möglichkeit, nicht aber von einer Pflicht zur Stornierung von Ein-
malzahlungen bis zur Genehmigung der Bescheinigung spricht (vgl. E.
3.3). Eine Pflicht der Zahlstelle, eine zu Unrecht erhobene Einmalzahlung
zurückzuerstatten, könnte sich zwar allenfalls aus zivilrechtlichen Rechts-
grundlagen bzw. dem Rechtsverhältnis zwischen der Zahlstelle und der be-
troffenen Person ergeben. Die Sicherstellung der Einhaltung einer entspre-
chenden Pflicht fällt aber, da es sich nicht um eine Pflicht der Zahlstelle im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 IQG handelt und in diesem Zusammenhang weder
Vorschriften des Abkommens UK noch des IQG in Frage stehen, nicht in
den Zuständigkeitsbereich der ESTV.
Da insoweit keine Gründe ersichtlich sind, welche die Annahme der Nich-
tigkeit als mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar erscheinen lassen, ist
die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten (mangels sowohl funkti-
oneller als auch sachlicher Zuständigkeit und mangels allgemeiner Ent-
scheidungsgewalt der ESTV) nichtig, soweit die Beschwerdeführerin dazu
verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin die Einmalzahlung zurückzuver-
güten.
4.4 Bezüglich der nach dem Gesagten nicht als nichtig, sondern als an-
fechtbar zu qualifizierenden Teile der angefochtenen Verfügung
(vgl. E. 4.3.1) kann der Mangel der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz
A-2654/2014
Seite 19
als im vorliegenden Verfahren geheilt gelten, da das Bundesverwaltungs-
gericht über umfassende Kognition verfügt und die Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit zur Äusserung erhalten haben (vgl. E. 2.1 und 2.4). Auch eine
allfällige Verletzung von Gehörs- und anderen Rechten der Beschwerde-
führerin auf Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren könnte aus diesen
Gründen als geheilt gelten. Es kann hier deshalb insbesondere offen blei-
ben, ob die Beschwerdeführerin, obschon sie bei Einhaltung des im IQG
vorgesehenen Verfahrens als «Vorinstanz» der ESTV zu betrachten ist, im
Verfahren vor der ESTV Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29 VwVG) hatte (vgl. zur Frage, ob Vorinstanzen der Anspruch auf
rechtliches Gehör zusteht, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N. 32) und die entsprechen-
den Gehörsrechte gegebenenfalls – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht – verletzt worden sind.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe (auch des-
halb) auf den Einspruch der Beschwerdegegnerin nicht eintreten dürfen,
weil Letztere offensichtlich im Begriff sei, die ihrer Auffassung nach zu Un-
recht erhobene Einmalzahlung gestützt auf Art. 15 Abs. 3 Abkommen UK
von den Behörden des Vereinigten Königreichs zurückzufordern. Dieses
Vorbringen ist, soweit es um die Frage der Genehmigung der Bescheini-
gung vom 8. Juli 2013 geht, unbegründet:
Der Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 Abkommen UK setzt den
Nachweis voraus, dass die Einmalzahlung zu Unrecht erhoben wurde (vgl.
E. 3.1.4). Aus diesem Grund und weil die Beschwerdegegnerin die Einmal-
zahlung von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unbe-
strittenermassen noch nicht zurückerstattet erhalten hat, hatte die Be-
schwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres
«Einspruches» insoweit, als sie damit eine Qualifikation der streitbetroffe-
nen Bescheinigung als nicht genehmigt anstrebte. Im entsprechenden Um-
fang stand ihr folglich ein Anspruch auf materielle Behandlung des «Ein-
spruchs» zu. Es kann daher insofern nicht mit Recht geltend gemacht wer-
den, die Vorinstanz hätte auf den Einspruch nicht nur mangels Zuständig-
keit (vgl. dazu E. 4.2.4), sondern auch mangels schutzwürdigen Interesses
der Beschwerdegegnerin am Erlass eines Entscheids nicht eintreten dür-
fen.
Die von der ESTV verfügte Gutheissung des mit dem Einspruch gestellten
Begehrens auf Rückerstattung der Einmalzahlung ist nichtig (vgl. E. 4.3.2).
Diesbezüglich erübrigen sich folglich Ausführungen zur Frage, ob ein
A-2654/2014
Seite 20
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an ihrem Einspruch
bestand.
Wie im Folgenden aufgezeigt wird, kann im Übrigen offen bleiben, ob die
ESTV befugt war, die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Abkom-
mens UK gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu tref-
fen (vgl. E. 6).
5.
Es gilt nach dem Gesagten zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung zu Recht sinngemäss die Bescheinigung der
Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013 als nicht genehmigt qualifiziert hat.
5.1 Es ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Voraussetzungen für
die Erhebung der Einmalzahlung nicht erfüllt waren, weil die Beschwerde-
gegnerin am Stichtag 2 (31. Dezember 2010) (aufgrund ihres Wohnsitzes
in der Schweiz) nicht mehr im Vereinigten Königreich ansässig und sie da-
mit für die Zwecke des vorliegend in Frage stehenden Teils 2 des Abkom-
mens UK keine «betroffene Person» war (vgl. E. 3.1.1). Die Beschwerde-
führerin stellt sich aber sinngemäss auf den Standpunkt, die von ihr aus-
gestellte Bescheinigung vom 8. Juli 2013 müsse als genehmigt gelten, da
sie vom Fehlen der Ansässigkeit der Beschwerdegegnerin im Vereinigten
Königreich am Stichtag 2 bei der Erhebung der Einmalzahlung per 31. Mai
2013 (unverschuldeterweise) nicht rechtzeitig habe Kenntnis haben kön-
nen.
5.2 Vorliegend aktenkundig sind ein Schreiben der Beschwerdegegnerin
an den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin vom 21. Ja-
nuar 2011 und eine Handnotiz, aus welchen zu entnehmen ist, dass die
Beschwerdegegnerin «ab sofort in der Schweiz wohnhaft und angemeldet»
ist bzw. «im Juli 2010 in die Schweiz» umgezogen ist. Die genannte Hand-
notiz figuriert dabei auf einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
26. November 2010 an die Beschwerdegegnerin, in welchem Letztere als
Auslandkundin (bzw. Kundin mit Wohnsitz in E._______) behandelt wurde.
Der Sachbearbeiter der Beschwerdeführerin bestätigte unterschriftlich, das
Schreiben und die Handnotiz am 24. Januar 2011 erhalten zu haben (vgl.
Beschwerdebeilagen 7 f.).
Mit dem erwähnten Schreiben vom 21. Januar 2011 und ihrer Handnotiz
hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin nach
Treu und Glauben erklärt, dass sie aufgrund Zuzuges in die Schweiz im
A-2654/2014
Seite 21
Juli 2010 nicht mehr als Auslandkundin bzw. als im Vereinigten Königreich
wohnhaft zu behandeln ist. Aufgrund dieser Erklärung durfte die Beschwer-
deführerin bei der Erhebung der Einmalzahlung per 31. Mai 2013 nicht
ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin am Stich-
tag 2 (31. Dezember 2010) noch in Grossbritannien ansässig war und dem-
nach als betroffene Person im Sinne der Vorschriften betreffend die Regu-
larisierung der Vergangenheit gilt. Nichts daran zu ändern vermag der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schrei-
ben vom 10. Dezember 2012 über das Abkommen UK und die Wahlmög-
lichkeiten der betroffenen Person informiert sowie ihr zugleich die Erhe-
bung einer Einmalzahlung per 31. Mai 2013 im Falle der bis zu diesem
Zeitpunkt unterbleibenden Ermächtigung zur freiwilligen Meldung ange-
droht hat. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin auf letzteres Schreiben hin bis zum 31. Mai 2013
keine Mitteilung machte, ob sie die Nachversteuerung durch Einmalzah-
lung oder die freiwillige Meldung wünsche. Die Beschwerdeführerin hätte
aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2011
und der erwähnten Handnotiz die Voraussetzungen für die Einmalzahlung
am Stichtag 3 auf jeden Fall nicht als erfüllt qualifizieren dürfen. Sie hatte
somit abkommensrechtlich weder die Pflicht noch die Befugnis, die Einmal-
zahlung zu erheben und eine diesbezügliche Bescheinigung auszustellen.
Deshalb muss die ausgestellte Bescheinigung als nicht genehmigt gelten
und ist der angefochtene Entscheid insoweit zu bestätigen. Soweit diesbe-
züglich (nämlich teilweise hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1 sowie vollumfäng-
lich in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 Satz 1 des angefochtenen Entscheids)
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, ist die Be-
schwerde somit abzuweisen.
Auch der Beschwerdeantrag, es sei festzustellen, dass diese Bescheini-
gung als genehmigt gilt, ist, soweit diesbezüglich auf die Beschwerde ein-
zutreten ist (vgl. E. 1.4), entsprechend dem Ausgeführten unbegründet und
abzuweisen.
6.
6.1 Es bleibt schliesslich zu untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht mit
Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids festgestellt hat, dass das
Abkommen UK «vorliegend auf Frau D._______ […] keine Anwendung»
findet. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz
(abgesehen von der Frage der Zuständigkeit) überhaupt befugt war, eine
Feststellungsverfügung betreffend die Frage der Anwendbarkeit des Ab-
A-2654/2014
Seite 22
kommens UK auf die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu erlas-
sen. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, war die von ihr getroffene
Feststellung unrichtig, weshalb die entsprechende Anordnung ohnehin auf-
zuheben ist:
6.2 Das Abkommen UK macht zwar die Erhebung der Einmalzahlung – wie
ausgeführt (E. 3.1.1 ff.) – davon abhängig, dass Vermögenswerte einer am
Stichtag 2 (31. Dezember 2010) im Vereinigten Königreich ansässigen
Person vorliegen. Indessen kann bei einer zu Unrecht erhobenen Einmal-
zahlung ein abkommensrechtlicher Rückforderungsanspruch (betreffend
die Einmalzahlung einschliesslich Zinsen abzüglich der anteilsmässigen
Aufwandsentschädigung) gegenüber der zuständigen Behörde des Verei-
nigten Königreiches bestehen (vgl. Art. 15 Abs. 3 Abkommen UK; vorn
E. 3.1.4), und setzt die Anwendbarkeit der entsprechenden Abkommens-
bestimmung weder ausdrücklich noch stillschweigend voraus, dass die
Person, auf deren Vermögenswerten die Einmalzahlung zu Unrecht erho-
ben worden ist, am Stichtag 2 im Vereinigten Königreich ansässig war.
Dementsprechend wird in der Botschaft zum (hier einschlägigen) IQG
(BBl 2012 4977 und 5005) sinngemäss ausgeführt, dass eine Einmalzah-
lung beispielsweise dann im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Abkommen UK zu
Unrecht erhoben wurde, wenn die «betroffene Person» (recte: die Person,
auf deren Vermögenswerten zu Unrecht die Einmalzahlung erhoben
wurde) fälschlicherweise in den Unterlagen der Bank als im Vereinigten
Königreich ansässig aufgeführt ist. Entgegen der Auffassung der ESTV be-
stehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Anwendbarkeit
dieser Bestimmung auf Fälle beschränkt, bei welchen die Beendigung der
Ansässigkeit der betroffenen Person im Vereinigten Königreich vor dem
Stichtag 2 erst nach diesem Zeitpunkt der Zahlstelle mitgeteilt worden ist
(vgl. dazu Vernehmlassung, S. 6).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid insoweit
nichtig ist, als die Beschwerdeführerin damit in diesbezüglicher Gutheis-
sung des Einspruchs vom 2. August 2013 verpflichtet wird, der Beschwer-
degegnerin die belastete Einmalzahlung in der Höhe von GBP […] unver-
züglich zurückzuvergüten. Demgemäss ist festzustellen, dass Dispositiv-
Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids teilweise (bzw. bezüglich dieser Ver-
pflichtung zur Rückvergütung) und Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2 dieses Ent-
scheids vollumfänglich nichtig sind. Insoweit ist auf die Beschwerde man-
gels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
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Seite 23
Nach dem Gesagten ist sodann in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.1.1 Bei einem Nichteintreten werden die Verfahrenskosten in der Regel
der beschwerdeführenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend ist der angefochtene Entscheid – wie ausgeführt – teilweise
nichtig und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. Da die Nich-
tigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, nur aufgrund einer Be-
schwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin an der
Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse hatte, rechtfertigt es sich, inso-
weit, also etwa zur Hälfte, die Bestimmungen über die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren analog anzu-
wenden (vgl. Urteile des BVGer A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.2,
A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1, A-6639/2010 vom 21. Juni 2011
E. 5.1 und A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4).
Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten in der Regel
jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Damit die teilweise Nichtigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 31. März
2014 festgestellt werden konnte, musste die Beschwerdeführerin die vor-
liegende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Das
Verfahren wurde insoweit, als der angefochtene Entscheid nichtig ist, nicht
durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegne-
rin, sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz notwendig. Der Be-
schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind deshalb insoweit, als
die Beschwerde den nichtigen Teil des angefochtenen Entscheids betrifft,
nach dem Gesagten keine Kosten aufzuerlegen.
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8.1.2 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erscheint die Beschwer-
deführerin nur bezüglich der Aufhebung der Feststellung, dass das Abkom-
men UK vorliegend keine Anwendung finde, als obsiegend.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
insgesamt etwa zu einem Viertel unterliegt. Demgemäss hat sie als teil-
weise unterliegende Partei die auf Fr. 4'500.- festzusetzenden Verfahrens-
kosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 VGKE) im Umfang von
Fr. 1'125.- zu tragen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 4'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'375.- ist der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
8.1.3 Es fragt sich, ob auch die Beschwerdegegnerin im Umfang von einem
Viertel, nämlich bezüglich der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des ange-
fochtenen Entscheids der Vorinstanz, als unterliegend zu betrachten ist
und ihr deshalb Kosten aufzuerlegen sind. Zwar hat die Beschwerdegeg-
nerin im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt. Indessen richten
sich Obsiegen sowie Unterliegen grundsätzlich nach den von der be-
schwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die An-
träge der Gegenpartei (BGE 128 II 90 E. 2b, 123 V 156 E. 3c, 123 V 159
E. 4b). Hat eine Hauptpartei im erstinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt
oder das Verfahren veranlasst, kann sie sich ihrer Kostenpflicht in dem von
einer anderen Partei angestrengten Beschwerdeverfahren nicht damit ent-
ziehen, dass sie dort keine Anträge stellt; sie bleibt notwendige Gegenpar-
tei und folglich kostenpflichtig, soweit sie mit ihren im erstinstanzlichen Ver-
fahren gestellten Anträgen unterliegt (BGE 128 II 90 E. 2b; Urteil des BGer
2C_434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.4).
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend bei der Vorinstanz weder aus-
drücklich noch sinngemäss die mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheids getroffene Feststellung beantragt, dass das Abkommen UK auf
sie keine Anwendung findet. Mit Blick auf die Ausführungen in ihrem Schrei-
ben vom 2. August 2013 an die ESTV muss stattdessen nach Treu und
Glauben davon ausgegangen werden, dass sie einzig zur Wahrung ihres
Interesses an der Rückerstattung der Einmalzahlung an die Vorinstanz ge-
langte. Die in der Folge zu Unrecht seitens der Vorinstanz mit Dispositiv-
Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids getroffene Feststellung lief diesem
Interesse von Beginn weg insoweit diametral zuwider, als damit sinnge-
mäss eine Berufung der Beschwerdegegnerin auf das Abkommen UK zur
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Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung der Einmalzahlung
ausgeschlossen wurde.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht annehmen, dass die Beschwerde-
gegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf Dispositiv-
Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids mit ihren im vorinstanzlichen Verfah-
ren gestellten Anträgen unterliegt. Dementsprechend sind ihr keine Kosten
aufzuerlegen.
8.1.4 Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung
geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhält-
nis zur Partei steht. Dies ist vorliegend mit Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin der Fall, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnerin keine verhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr ebenfalls keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art.
7 Abs. 4 VGKE). Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Gemäss Art. 5 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 (Informationsreglement; SR 173.320.4) veröf-
fentlicht dieses seine Entscheide sowohl in einer elektronischen Entscheid-
datenbank (Art. 6 Informationsreglement, wobei die Entscheide grundsätz-
lich ungekürzt veröffentlicht werden) als auch in einer amtlichen Entscheid-
sammlung (BVGE, Art. 7 Informationsreglement). Die Entscheide werden
grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht (Art. 29 Abs. 2 VGG,
Art. 8 Abs. 1 Informationsreglement). Ferner werden nach Art. 4 Abs. 1 In-
formationsreglement alle Entscheide im Dispositiv mit Rubrum während 30
Tagen nach deren Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfristen öffentlich
aufgelegt (Art. 42 VGG). Die Entscheide werden in nicht anonymisierter
Form aufgelegt, sofern eine Anonymisierung nicht zum Schutz der Persön-
lichkeit oder anderer privater oder öffentlicher Interessen geboten ist (Art.
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4 Abs. 2 Informationsreglement). Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 der Richtlinie des
Bundesverwaltungsgerichts für die Kommunikation der Rechtsprechung
vom 9. Juni 2011 ( > Medien > Rechtliche Grundlagen, ab-
gerufen am 15. Januar 2015; nachfolgend: Kommunikationsrichtlinie) er-
halten die (im Sinne von Art. 13 Informationsreglement) akkreditierten Jour-
nalisten in der Regel die nicht anonymisierte Fassung der Urteile; Ausnah-
men gelten in bestimmten Sachbereichen wie zum Beispiel dem Steuer-
recht.
Zur Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten genügt vorliegend
eine praxisgemässe Anonymisierung, die Rückschlüsse auf die Beschwer-
deführerin und die Beschwerdegegnerin nicht ermöglicht. Das Urteil ist da-
bei, wie dies für Fälle im Bereich des Steuerrechts vorgesehen ist, auch
den akkreditierten Journalisten nur in anonymisierter Form zuzustellen.
Dem Anonymisierungsantrag der Beschwerdeführerin (vgl. vorn Bst. D) ist
im Übrigen dahingehend Rechnung zu tragen, als auch die öffentliche Auf-
lage des vorliegenden Urteils in anonymisierter Form zu erfolgen hat.
Weitere Ausführungen zum Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die
Modalitäten der Urteilsveröffentlichung und die Wahrung der Geheimhal-
tungsinteressen erübrigen sich.
10.
In der Rechtsmittelbelehrung ist (insbesondere) das zulässige ordentliche
Rechtsmittel zu nennen (vgl. Art. 35 Abs. 2 VwVG; MOSER et al., a.a.O.,
N. 3.186).
Laut der Botschaft zum IQG finden die für die internationale Amtshilfe in
Steuersachen geltenden Vorschriften des BGG betreffend die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (unter anderem) «auf die nach Ar-
tikel 4 Absatz 4 [IQG] […] gefällten Entscheide Anwendung» (BBl 2012
5019).
Trotz der erwähnten Stelle in der Botschaft des Bundesrates ist fraglich, ob
das vorliegende Urteil im Sinne des BGG einen Entscheid auf dem Gebiet
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bildet. Denn unter den Be-
griff der Amtshilfe fallen regelmässig «Massnahmen im Rahmen des Infor-
mationsaustausches, die dem ausländischen Staat zur Erfüllung rechts-
durchsetzender Aufgaben in Anwendung verwaltungsrechtlicher Normen
dienen» (vgl. CAROLIN HÜRLIMANN-FERSCH, Die Voraussetzungen für die
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Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, 2010, S. 6). Die streitbe-
troffene steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmal-
zahlung geht aber über einen blossen Informationsaustausch hinaus.
Mit Blick auf die vor diesem Hintergrund bestehende Unsicherheit mit Be-
zug auf den Rechtsweg rechtfertigt es sich, die Rechtsmittelbelehrung vor-
liegend konditional zu formulieren (vgl. BERNHARD EHRENZELLER, in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 112 N. 11; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 38).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Im Sinne der Erwägungen wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 1 des an-
gefochtenen Entscheids teilweise und Dispositiv-Ziff. 3 Satz 2 des ange-
fochtenen Entscheids vollumfänglich nichtig sind.
2.
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise – soweit der
angefochtene Entscheid nichtig ist – nicht eingetreten. In teilweiser Gut-
heissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Ent-
scheids aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden in der Höhe von Fr. 1'125.-
der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der der Beschwerdeführerin auferlegte Betrag von Fr. 1'125.- wird dem
einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.- entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 3'375.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin werden keine Kosten aufer-
legt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Das vorliegende Urteil wird in anonymisierter Version veröffentlicht und auf-
gelegt. Es wird Dritten nur in anonymisierter Form abgegeben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist.
Sofern es sich bei diesem Entscheid nicht im Sinne der Erwägungen um
einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersa-
chen handelt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind.
So oder anders ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat sie die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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