B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2657/2011
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien
1. Politische Gemeinde Schmerikon,
Postfach 163, 8716 Schmerikon,
2. Schulgemeinde Schmerikon,
Kirchgasse 37, Postfach 219, 8716 Schmerikon,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Wyss,
Isler Partner Rechtsanwälte, Kronenstrasse 9,
Postfach 426, 8712 Stäfa,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts-
und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung (110-kV-Leitung Dürnten-Uznach bzw.
110-kV-Leitung Auholz-Uznach, Umbau auf 110 kV zwischen
Mast Nr. 33 und UW Grynau).
A-2657/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 reichte die Nordostschweizerische
Kraftwerke AG (NOK; seit Oktober 2009: Axpo AG) beim Eidgenössi-
schen Starkstrominspektorat (ESTI) das Plangenehmigungsgesuch für
die Änderung der Vorlage Nr. L-118502 und den Ersatz der Vorlage
Nr. L-117018 ein. Das Gesuch umfasste den Umbau der bestehenden
50-kV-Leitung Auholz – Uznach bzw. Dürnten – Uznach auf 110 kV im
Teilabschnitt zwischen Mast Nr. 33 in der Gemeinde Eschenbach bis zum
Unterwerk Grynau in der Gemeinde Uznach.
Die beiden Stränge Auholz – Uznach und Dürnten – Uznach werden im
rund 4.8 km langen Leitungsabschnitt zwischen Mast Nr. 33 in Eschen-
bach und Mast Nr. 60 in Schmerikon auf gemeinsamen Betontragwerken
geführt. Nach Mast Nr. 60 werden sie auf Mast Nr. 466 der 220-kV-Axpo-
Leitung Aathal – Grynau überführt und bis zum Mast Nr. 470 unmittelbar
vor dem Unterwerk Grynau auf den bestehenden 220-kV-Gittermasten
auf einer Länge von rund 1.8 km mitgeführt. Der Anschluss der beiden
Stränge an die bestehende Schaltanlage erfolgt über den Endmasten
Nr. 472 vor dem Unterwerksareal.
Die Axpo AG begründet die geplante Spannungserhöhung mit der Besei-
tigung der vorhandenen Engpässe, welche sich aufgrund des steigenden
Strombedarfs ergäben. Zudem müssten die Leiterseile altersbedingt aus-
gewechselt werden.
Gegenstand des Plangenehmigungsgesuchs war die Umisolierung der
beiden 50-kV-Stränge Auholz/Dürnten – Uznach auf 110 kV zwischen
Mast Nr. 33 und dem Unterwerk Grynau auf der bestehenden Leitung
sowie der Ersatz der Leiterseile und des Erdseils auf den Mastspitzen.
B.
Am 26. März 2007 eröffnete das ESTI das ordentliche Plangenehmi-
gungsverfahren nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0). Nachdem an der Einspracheverhandlung vom
15. Januar 2008 in Schmerikon keine Einigung erzielt werden konnte,
überwies das ESTI das Verfahren in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
EleG am 4. April 2008 dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.
C.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 stellte das BFE den Überweisungs-
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bericht des ESTI in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über
das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar
2000 (VPeA, SR 734.25) sämtlichen Verfahrensbeteiligten sowie den in-
teressierten Bundesstellen und dem Kanton St. Gallen zur Stellungnahme
zu.
Auch die vom BFE am 11. Juni 2010 in Schmerikon durchgeführte Ein-
spracheverhandlung führte zu keiner Einigung unter den Parteien.
D.
Von den ursprünglich sieben Einsprachen gegen das Projekt wurden vier
im Lauf des Verfahrens beim BFE zurückgezogen. Zu beurteilen blieben
die Einsprachen der politischen Gemeinde Schmerikon, der Schulge-
meinde Schmerikon und der Stiftung St. Josef Schmerikon.
E.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 22. März 2011 genehmigte das
BFE die Planvorlage L-118502 vom 19. März 2007 (Dispositiv-Ziff. 1),
wies sämtliche Einsprachen ab, soweit es auf sie eintrat (Dispositiv-
Ziff. 2) und verfügte diverse Auflagen (Dispositiv-Ziff. 3).
F.
Gegen diese Verfügung führen die Politische Gemeinde Schmerikon
(nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und die Schulgemeinde Schmerikon
(nachfolgend Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 9. Mai 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhe-
bung der Plangenehmigungsverfügung und die Rückweisung des Verfah-
rens ans BFE zur Ergänzung und Überarbeitung. Eventualiter sei die strit-
tige 110-kV-Leitung gemäss Planvorlage L-118502 zu verkabeln. Sie ma-
chen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe weder den Sachverhalt
genügend ermittelt noch eine umfassende Interessenabwägung vorge-
nommen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Durchleitungsrechte über das gesamte von diesem Vorhaben betroffene
Trassee rechtsgültig gesichert seien.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2011 beantragt die Axpo AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen.
Zusammen mit dieser Eingabe reicht sie eine Teilverkabelungsstudie zum
strittigen Projekt ein, gemäss welcher die Lebenszykluskosten einer Ka-
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belleitung im fraglichen Leitungsabschnitt etwa 4.5 Mal so hoch wären
wie diejenigen des geplanten Umbaus der Freileitung.
H.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2011 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die von
den Beschwerdeführerinnen gemachten Überlegungen zum Natur- und
Landschaftsschutz seien bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
für die 50-kV-Leitung Auholz/Dürnten – Uznach eingeflossen. Das Plan-
genehmigungsgesuch betreffe den Umbau einer bereits bestehenden
Hochspannungsleitung, welcher deren äusseres Erscheinungsbild nicht
wesentlich verändere und somit keine Auswirkungen auf das Land-
schaftsbild zeitige. Es treffe zu, dass bei einer Interessenabwägung für
oder gegen die Verkabelung einer Leitung das Interesse an der unge-
schmälerten Erhaltung einer Landschaft auch nur mittlerer oder lokaler
Bedeutung im Einzelfall überwiegen könne. Im vorliegenden Fall hätten
das BAFU und die kantonal zuständigen Fachbehörden das Projekt je-
doch geprüft und keine Verkabelung der geplanten 110-kV-Leitung auf-
grund des Natur- und Landschaftsschutzes verlangt.
Alle raumplanungsrechtlichen Vorschriften seien eingehalten. Das Projekt
belaste weder die natürlichen Lebensgrundlagen noch die wohnlichen
Siedlungen in Schmerikon zusätzlich und könne gleichzeitig zur ausrei-
chenden Stromversorgung beitragen. Es sei im Vergleich zur Verkabe-
lung die verhältnismässig bessere Lösung.
Die Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge sei in den Verfahren beim ESTI
und dem BFE nie bestritten worden, obwohl die Beschwerdeführerinnen
nach eigenen Angaben bereits Kenntnis von den angeblich fehlenden
Rechten an ihren Grundstücken gehabt hätten. Abgesehen davon diene
das Erdseil mit integrierten Lichtwellenleitern der Beschwerdegegnerin
zur werksinternen Kommunikation. Die Datendurchleitung für die Auf-
rechterhaltung des Netzbetriebs sei Teil der Durchleitungsrechte für die
Freileitung und bedürfe keiner zusätzlichen Genehmigung. Rechte für die
Datenübertragung Dritter seien nicht Gegenstand des Plangenehmi-
gungsverfahrens gewesen und seien mit der Verfügung vom 22. März
2011 nicht enteignet worden.
Da die vorgesehene Spannungserhöhung auf 110 kV gemäss den Fach-
behörden des Bundes und des Kantons umwelt- und landschaftsverträg-
lich sei, zur sicheren und kostengünstigen Stromversorgung beitrage,
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sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfülle und den von der Leitung
Betroffenen keine zusätzlichen Nachteile verursache, wäre die Verkabe-
lung bei viereinhalb Mal so hohen Lebenszykluskosten weiterhin unver-
hältnismässig.
I.
Mit Verfügungen vom 28. November 2011 und vom 15. Dezember 2011
ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BAFU als Umweltfachbe-
hörde zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforde-
rung kam das BAFU mit Fachbericht vom 16. Januar 2012 nach. Dabei
berücksichtigte es mit BGE 137 II 266 vom 5. April 2011 (Riniken) und Ur-
teil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 (Küssnacht) insbesondere
auch die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Es wies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ei-
ner möglichen Verkabelung die Frage der Vorbelastung der Landschaft
nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Im vorliegenden Fall stellten die
beidseitig der zu beurteilenden Leitung gelegenen Höchstspannungslei-
tungen (220 kV und 380 kV) mit ihren weitaus grösseren Tragwerken die
Hauptbelastung der Geländekammer nördlich von Schmerikon dar. Die
fragliche Geländekammer werde Richtung Eschenbach von den Wäldern
Döltsch, Balmrain und Bannwald und Richtung Schmerikon von einer
markanten Hangkante umfasst. Sie werde nebst den genannten Freilei-
tungen von verschiedenen Einzelhöfen mit grossen, modernen Betriebs-
gebäuden (Silos, Ställe, Scheunen, etc.) geprägt.
Das BAFU kommt zum Schluss, dass der landschaftliche Gewinn einer
Verkabelung der 110-kV-Leitung gering und bei einem Kostenverhältnis
von 1 : 4.5 nicht verhältnismässig wäre.
J.
Mit Eingaben vom 15. Februar 2012 bestätigen die Verfahrensbeteiligten
ihre Anträge. Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Stellungnahme ein,
sie habe aufgrund des vom BAFU eruierten Verbesserungspotenzials be-
züglich der Phasenoptimierung die Leitungsanordnung nochmals über-
prüft und nachgerechnet. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, es be-
stehe tatsächlich ein geringes Optimierungspotenzial, wenn zwei Phasen
in den Übergangsspannweiten zwischen den Masten Nrn. 59 und 60 in
der Gemeinde Schmerikon und Nrn. 37 und 38 in der Gemeinde Eschen-
bach ausgekreuzt würden. Die Beschwerdegegnerin sei grundsätzlich be-
reit, die vom BAFU vorgeschlagene Phasenoptimierung vorzunehmen.
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Seite 6
Die Vorinstanz präzisiert, dass das Optimierungspotenzial unabhängig
von der Realisierung des vorliegenden Projekts ausgeschöpft werden
müsse. Sie beantragt deshalb, es sei festzustellen, dass der Anlagenin-
haber für diese Optimierung im Sinn von Art. 7 der Verordnung vom
23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV, SR 814.710) ein separates Plangenehmigungsverfahren beim
ESTI einzureichen habe.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befinden-
den Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt und sie von einer Vorinstanz gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden. Die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungs-
verfahren gestützt auf Art. 16h Abs. 2 EleG entsprechen diesen Voraus-
setzungen. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat.
Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben als Einsprecherinnen am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt
neben ihren raumplanerischen Anliegen auch das Anliegen der Bevölke-
rung, vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung geschützt
zu werden (vgl. zu den Besonderheiten betreffend die Beschwerdelegiti-
mation von Gemeinwesen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 3.2 und 3.4 und A-954/2009 vom 1. Juli
2010 E. 2.2 f. je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der
Parzelle Nr. 1085, welche sowohl unter raumplanerischen Gesichtspunk-
ten als auch unter dem Aspekt des Schutzes vor nichtionisierender Strah-
lung innerhalb des Legitimationsperimeters liegt. Die Beschwerdeführe-
rinnen sind mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen, weshalb sie
zur Beschwerde legitimiert sind.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die massgeblichen In-
teressen falsch gewichtet. Dabei rügen sie insbesondere, die raumplane-
rischen Aspekte seien nicht angemessen berücksichtigt worden und im
Zusammenhang mit der Strahlenbelastung sei dem Vorsorgegrundsatz
nicht genügend Rechnung getragen worden.
4.
4.1 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan-
genehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden
sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantona-
le Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 3 und 4
EleG). Zu beachten sind neben den einschlägigen technischen Bestim-
mungen und den Anforderungen des Raumplanungsrechts insbesondere
die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie
den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz (vgl. Art. 7 Abs. 1 der
Starkstromverordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]). Art. 11 Abs. 2 der
Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31) hält fest, dass
elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichti-
gung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer
technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und
Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
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Seite 8
4.2 Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförde-
rung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
(NHG, SR 451). Bei der Erfüllung einer solchen Aufgabe haben die Bun-
desbehörden dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und
Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler ge-
schont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, un-
geschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der
Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung
vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Dabei ist nicht
erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen In-
ventar aufgenommen ist (vgl. ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar NHG,
Rz. 3 zu Art. 3 m.w.H.). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der
Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes
allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine
möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben spre-
chenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. BGE
137 II 266 E. 4 m.w.H.).
5.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Umisolierung der bei-
den 50-kV-Stränge Auholz/Dürnten – Uznach auf 110 kV zwischen Mast
Nr. 33 und dem Unterwerk Grynau auf der bestehenden Leitung sowie
der Ersatz der Leiterseile und des Erdseils auf den Mastspitzen. Die be-
stehenden Tragwerke werden weitestgehend unverändert beibehalten.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Dorf Schmerikon
sei im ISOS Inventar als geschütztes Ortsbild von nationaler Bedeutung
verzeichnet. Die verschiedenen Starkstromleitungen verliefen von nord-
östlicher in nordwestlicher Richtung über bzw. am Ort entlang. Die Stark-
stromleitungen prägten die unverbaute Landschaft hinter dem geschütz-
ten Ort unübersehbar und störten das Landschaftsbild nachhaltig und
grossräumig. Zudem verliefen die Leitungen nicht weit (ca. 400 – 500m)
vom geschützten Dorfkern entfernt.
5.1.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, der geschützte Dorfkern
liege rund 400 – 500m südlich der geplanten Freileitung. Gegenstand des
Verfahrens sei die 110-kV-Leitung Dürnten/Auholz – Uznach. Zwischen
dieser Leitung und dem Dorfkern stehe die wesentlich grössere 380-kV-
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Gittermastenleitung Fällanden – Benken. Nördlich der geplanten Leitung
verliefen zwei weitere Gittermastenleitungen (die 220-kV-Leitung Aathal –
Grynau und die 380-kV-Leitung Breite – Grynau). Im östlichen Dorfteil,
der nicht im ISOS enthalten sei, sei die 50- bzw. 110-kV-Leitung auf der
220-kV-Leitung Aathal – Grynau aufgelegt. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass im Fall einer Verkabelung der 110-kV-Leitung die 220-kV-Leitung
unverändert bestehen bliebe. Mit dem Wegfall der rund einen halben Ki-
lometer nördlich des Dorfkerns verlaufenden 110-kV-Leitung wäre keine
Aufwertung des ISOS-Objekts verbunden, da an der vor der Unterschutz-
stellung des Dorfkerns von Schmerikon vorhandenen Situation nichts
verändert würde.
5.1.3 Die Vorinstanz führt dazu aus, die Beschwerdeführerinnen würden
verkennen, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. März
2007 den Umbau einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung be-
treffe, welcher deren äusseres Erscheinungsbild nicht wesentlich verän-
dere und somit keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild zeitige. Das
BFE habe den Sachverhalt vollständig ermittelt, da es die zuständigen
Fachstellen von Bund und Kanton zum geplanten Umbau um ihre Stel-
lungnahme ersucht und diese (inkl. der beantragten Auflagen) für den
Entscheid berücksichtigt habe.
5.1.4 Das BAFU kam in seinem Fachbericht zum Schluss, das ISOS-
Objekt Schmerikon werde durch die 50- bzw. 110-kV-Leitung kaum beein-
trächtigt. Zwar werde im ISOS-Inventar der ansteigende Wieshang mit lo-
cker stehenden Obstbäumen im Gebiet Chürzi als wertvoller Ortshin-
tergrund bezeichnet, die bestehende Beeinträchtigung erfolge aber in ers-
ter Linie durch die auf der Hangkante verlaufende mächtige 380-kV-
Leitung. Durch eine Verkabelung der dahinter liegenden und vom Seeufer
her deutlich weniger gut wahrnehmbaren 50- bzw. 110-kV-Leitung würde
sich die Situation für das ISOS-Objekt wenn überhaupt nur in sehr gerin-
gem Ausmass verbessern.
5.1.5 Dass der Dorfkern Schmerikons im Inventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingetragen ist, ist unbestritten. In diesem
Eintrag werden jedoch die im Hintergrund verlaufenden Hochspannungs-
leitungen nicht erwähnt. Als störend werden vielmehr neuere Wohn- und
Nutzbauten, die den Hang punktuell verbauen, und drei zweigeschossige
Massivbauten mit Satteldach, die in die untere Hangpartie eingreifen, be-
zeichnet. Wie das BAFU in seinem Fachbericht zu Recht ausführt, darf
bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer möglichen Verkabelung
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Seite 10
die Frage der Vorbelastung der Landschaft nicht ausser Acht gelassen
werden. Im vorliegenden Fall stellen die beidseitig der zu beurteilenden
Leitung gelegenen Höchstspannungsleitungen mit ihren weitaus grösse-
ren Tragwerken die Hauptbelastung der Geländekammer nördlich von
Schmerikon dar. Darüber hinaus wird diese Geländekammer gemäss
Fachbericht des BAFU von verschiedenen Einzelhöfen mit grossen, mo-
dernen Betriebsgebäuden geprägt. Dabei dürfte es sich um die im ISOS
als störend bezeichneten neueren Wohn- und Nutzbauten handeln. Die
Verkabelung der zu beurteilenden 50- bzw. 110-kV-Leitung hätte ange-
sichts der anderen störenden Faktoren höchstens eine sehr geringe Ent-
lastung des Ortsbilds von Schmerikon zur Folge.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, der Umbau der
bestehenden 50-kV-Leitung würde die Schutzobjekte H7, H8 und H11 (al-
les Hecken) tangieren. So müssten gemäss den Plänen der Beschwer-
degegnerin zum Schutz der Leitung geschützte Sträucher der Hecke H11
gefällt werden. Zudem verlaufe die Leitung durch einen Wildtierkorridor
von regionaler Bedeutung. Weiter tangiere die bestehende – und damit
auch die von der Spannungserhöhung betroffene – Freileitung die
Schichtrippenlandschaft zwischen Eschenbach und Schmerikon. Im Übri-
gen beeinträchtige die geplante Freileitung das BLN-Objekt Nr. 1406
"Zürcher Obersee".
5.2.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, durch den Umbau der
Leitung würden keine zusätzlichen Massnahmen an Wäldern, Bäumen,
Hecken oder Sträuchern erforderlich. Das regelmässige Zurückschneiden
von Bäumen und Sträuchern sei mit den betroffenen Grundeigentümern
vertraglich geregelt und geschehe im Rahmen der Bestandessicherung
der bestehenden 50-kV-Leitung unabhängig vom bestrittenen Projekt.
Auch der erwähnte Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung und die
Schichtrippenlandschaft würden nicht zusätzlich belastet, da keine zu-
sätzlichen oder neuen Tragwerke vorgesehen seien. Zudem durchquere
die projektierte Leitung weder ein BLN-Gebiet noch werde die bestehen-
de Leitung in eine bis anhin unberührte Landschaftskammer verschoben.
5.2.3 Die Vorinstanz führt zu diesen Vorbringen aus, das Projekt könne
zur ausreichenden Stromversorgung beitragen und belaste weder die na-
türlichen Lebensgrundlagen noch die wohnlichen Siedlungen in Schmer-
ikon zusätzlich. In der Interessenabwägung zur Verkabelung habe das
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Seite 11
BFE unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei
Schmerikon bereits mehrere Hochspannungsleitungen befinden und dass
aufgrund der vorhandenen Siedlungsstrukturen ein geeignetes Kabeltras-
see nur schwer ermittelt werden könne. Dabei handle es sich nicht um ei-
ne zynische Argumentation, sondern um die Darstellung des Ist-Zustands
des Landschaftsbilds dieser Region. Wie der Teilverkabelungsstudie der
Beschwerdegegnerin entnommen werden könne, könnte ein geeignetes
Kabeltrassee entlang der bestehenden 220-kV-Axpo-Leitung Aathal –
Grynau gefunden werden. Aufgrund der Bestimmungen der NISV sowie
aus Sicherheitsgründen könnten direkt über und in der Nähe von Leitun-
gen und Kabelanlagen keine Bauwerke erstellt werden. Die von den Be-
schwerdeführerinnen bemängelten baulichen Einschränkungen würden
sich somit trotz einer Verkabelung der Leitung ergeben. Überdies sei der
Umbau der Freileitung nicht deshalb bewilligt worden, weil andere Hoch-
spannungsleitungen in Schmerikon ebenfalls weiterhin bestünden. Das
Projekt sei bewilligt worden, weil es sämtliche massgeblichen gesetzli-
chen Bestimmungen einhalte und im Vergleich zur Verkabelung die ver-
hältnismässig bessere Lösung sei. Insbesondere stelle die erteilte Bewil-
ligung kein Präjudiz für die Beurteilung anderer Leitungsprojekte dar.
5.2.4 Gemäss Fachbericht des BAFU charakterisiert sich die Landschaft
unter anderem tatsächlich durch das deutliche Relief einer Schichtrippen-
landschaft. Die bestehenden Hochspannungsleitungen würden zu Recht
als Störung dieses Landschaftsbilds aufgeführt, querten sie doch mehr-
fach die Rippen, was eine zerschneidende Wirkung habe (insbesondere
durch die Niederhaltungen im Wald). Der von einer möglichen Verkabe-
lung betroffene Abschnitt der Leitung liege allerdings am äussersten Rand
dieser Landschaft, wo das für die Schichtrippenlandschaft typische Relief
nur noch schwach oder nicht mehr ausgeprägt sei. Durch die Verkabe-
lung der 50- bzw. 110-kV-Leitung würde die Landschaftskammer wegen
der insgesamt vorhandenen Vorbelastung lediglich in einem sehr gerin-
gen Mass entlastet.
Weiter schmälere die Leitung das BLN-Objekt Nr. 1406 "Zürcher Ober-
see" weder im heutigen noch im geplanten Ausbaustand. Die Leitung sei
innerhalb des BLN-Objekts wegen der Entfernung kaum sichtbar. Sollte
eine geringe landschaftliche Störung des BLN-Objekts vorhanden sein,
dann gehe diese primär von der 380-kV-Leitung aus. Zudem wirke das
Dorf Schmerikon zwischen dem BLN-Objekt und der Leitung mit seinen
Neubaugebieten deutlich stärker auf die Landschaft am Rand des BLN-
Objekts ein als die besagten Hochspannungsleitungen.
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Seite 12
Das BAFU habe sich bereits im Rahmen des Plangenehmigungsverfah-
rens dahingehend geäussert, dass während des Baus auf ökologisch
wertvolle Flächen Rücksicht zu nehmen sei. Die geschützten Hecken sei-
en diesen ökologisch wertvollen Flächen zuzuordnen. Eine Verkabelung
der Leitung aufgrund der Hecken zu verlangen, erachte das BAFU nicht
als verhältnismässig, zumal diese mit geeigneten Schutzmassnahmen
erhalten oder allenfalls wiederhergestellt oder ersetzt werden könnten.
Bezüglich der Vorbehalte der Beschwerdeführerinnen betreffend den
Wildtierkorridor von regionaler Bedeutung führt das BAFU aus, Wildtier-
korridore seien Wechsel- und Vernetzungszonen für Grosswild, wobei die
Masten der Leitung keine Einschränkung der Durchgängigkeit des Korri-
dors für die Tiere verursachten. Um den Wildtierkorridor funktionsfähig
erhalten zu können, sei eine Verkabelung nicht erforderlich.
Zusammenfassend wäre aus Sicht des BAFU der landschaftliche Gewinn
einer Verkabelung der 110-kV-Leitung gering und bei einem Kostenver-
hältnis von 1 : 4.5 nicht verhältnismässig.
5.2.5 Der vom BAFU vorgenommenen Beurteilung der einzelnen Beein-
trächtigungen ist grosses Gewicht beizumessen, zumal das BAFU die
Fachbehörde für die Beurteilung landschafts- und umweltrelevanter
Sachverhalte ist. Mit dem BAFU geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Spannungserhöhung der fraglichen 50-kV-
Leitung auf 110 kV, die Umisolierung und der Ersatz der Leiterseile und
des Erdseils keine zusätzliche Belastung der Landschaft zur Folge hat.
Insbesondere werden weder das ISOS- noch das BLN-Objekt wesentlich
von der fraglichen Leitung beeinträchtigt. Auch die Schichtrippenland-
schaft wird nur ganz am Rand von der projektierten Leitung tangiert. Das
Wechsel- und Vernetzungsziel des Wildtierkorridors wird durch die Lei-
tung nicht vereitelt. Die (vorübergehende) Beeinträchtigung der geschütz-
ten Hecken kann überdies mittels geeigneter Massnahmen gering gehal-
ten werden, weshalb diese ebenfalls kaum ins Gewicht fällt. Demgegen-
über wäre der landschaftliche Gewinn bei einer Verkabelung der 50- bzw.
110-kV-Leitung bei Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung ver-
nachlässigbar. Die Kosten einer (Teil-)Verkabelung erwiesen sich bei ei-
nem Verhältnis der Lebenszykluskosten von 1 : 4.5 hingegen als wesent-
lich höher. Nicht zu vernachlässigen ist überdies der massive Eingriff in
den Boden, den eine (Teil-)Verkabelung mit sich brächte. Wohingegen der
projektierte Umbau der 50- bzw. 110-kV-Leitung abgesehen von ober-
flächlichen (vorübergehenden) Beeinträchtigungen während der Umbau-
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Seite 13
phase keinen zusätzlichen Eingriff in den Boden zur Folge hätte, zumal
die Fundamente der Tragwerke unverändert beibehalten werden.
5.2.6 Die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls eventualiter bean-
tragte Zusammenlegung mit der 220-kV-Leitung brächte, wie bereits in
Bezug auf die (Teil-)Verkabelung ausgeführt, mit der Entfernung der heu-
tigen 50-kV-Leitung in Bezug auf das Landschaftsbild lediglich einen ver-
nachlässigbaren Gewinn. Überdies würde die Zusammenlegung aus
Gründen des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung höhere Tragwer-
ke bedingen, was eine wesentlich grössere Beeinträchtigung der Land-
schaft zur Folge hätte. Gleichzeitig wäre die Versorgungssicherheit beim
Ausfall oder bei der Revision einer der Leitungen in Frage gestellt, zumal
für die Reparatur oder die Unterhaltsarbeiten aus Sicherheitsgründen
sämtliche auf den gleichen Tragwerken geführten Leitungen abgestellt
werden müssten. Diese Nachteile überwiegen den sehr kleinen Vorteil,
den die Entfernung der Tragwerke der bestehenden 50-kV-Leitung für das
Landschaftsbild brächte. Die Beibehaltung der bestehenden Linienfüh-
rung der verschiedenen Leitungen und der bestehenden Tragwerke er-
weist sich insgesamt als landschaftsschonender als die Zusammenle-
gung der 50- bzw. 110-kV-Leitung mit der 220-kV-Leitung. Abgesehen da-
von wäre eine Zusammenlegung aufgrund der notwendigen Erhöhung
der Tragwerke wenn vielleicht nicht mit gleich hohen Kosten wie bei einer
Verkabelung, so doch mit viel höheren Kosten verbunden als der Ersatz
der Isolatoren sowie der Leiterseile und des Erdseils bei Beibehaltung der
bestehenden Tragwerke.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es könne nicht
sein, dass man im heutigen Zeitpunkt damit argumentiere, aufgrund der
parallel verlaufenden Höchstspannungsleitungen mache eine Verkabe-
lung keinen Sinn. Denn genau mit der gleichen Argumentation würde man
dann im Fall der Erneuerung der anderen Leitungen wiederum die Ver-
hältnismässigkeit der Verkabelung verneinen.
5.3.2 Dem ist zu entgegnen, dass die bestehende 50- bzw. 110-kV-
Leitung wesentlich kleiner ist und viel weniger in die Landschaft eingreift
als die parallel dazu verlaufenden 220- und 380-kV-Leitungen. Zudem
wurden in die Betrachtungen der Vorbelastung des Landschaftsbilds nicht
nur die parallel zur strittigen Leitung verlaufenden 220- und 380-kV-
Leitungen, sondern auch die auf das Landschaftsbild störend – gemäss
A-2657/2011
Seite 14
BAFU sogar störender als die Hochspannungsleitungen – wirkenden
Neubaugebiete Schmerikons einbezogen. Der Wegfall der 50- bzw. 110-
kV-Leitung würde somit keine grosse Verbesserung des Landschaftsbilds
bringen. Angesichts der beantragten relativ kleinen Änderung, die von ei-
nem neutralen Beobachter kaum wahrgenommen würde und die keine
besonders hohen Investitionen erfordert, stünde die Forderung nach einer
Verkabelung sämtlicher parallel verlaufenden Leitungen im jetzigen Zeit-
punkt in einem klaren Missverhältnis zur beantragten Änderung.
5.3.3 Sollten hingegen dereinst die anderen Hochspannungsleitungen
geändert werden, könnten sich allenfalls eine Verkabelung oder andere
weitergehende Sanierungsmassnahmen auch der hier strittigen Leitung
aufdrängen. Dies wäre dann aber wiederum in einer umfassenden Inte-
ressenabwägung im konkreten Fall zu beurteilen. In dem Sinn sei hier
auch darauf hingewiesen, dass die Erteilung der vorliegenden Plange-
nehmigung keine Garantie bietet, dass die bewilligte Leitung unter gewis-
sen Voraussetzungen bei Änderung einer der anderen Leitungen nicht
doch noch weitergehenden Sanierungsmassnahmen unterliegen würde.
Es ist jeweils der Einzelfall unter Berücksichtigung der beabsichtigten Än-
derungen und sämtlicher Umstände zu beurteilen. Zu einer "Zementie-
rung" der bestehenden Situation führt die hier zu beurteilende Änderung
demnach nicht.
5.4 Insgesamt ergibt die Interessenabwägung unter dem Aspekt der
Landschaftsverträglichkeit, dass die projektierte Änderung (Spannungs-
erhöhung, Umisolierung, Ersatz der Leiterseile und des Erdseils) bei Bei-
behaltung der bestehenden Masten und unter Berücksichtigung der 4.5
Mal so hohen Lebenszykluskosten einer Verkabelung die bessere Lösung
ist. Das Interesse an einer effizienten, kostengünstigen Verbesserung der
Versorgungssicherheit überwiegt die Interessen der Beschwerdeführerin-
nen an einer Verlegung oder Verkabelung der strittigen Leitung.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorschriften
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung würden nicht eingehal-
ten, bzw. die Vorinstanz habe die Teilverkabelung als Massnahme gegen
die Überschreitung der Grenzwerte nicht überprüft, obwohl Ziffer 16
Abs. 1 Anhang 1 NISV auch bei bestehenden Anlagen verlange, dass
Massnahmen zur Minimierung der Strahlungswerte geprüft werden. Allein
schon unter diesem Aspekt wäre die Verkabelung aus Sicht der Be-
A-2657/2011
Seite 15
schwerdeführerinnen geboten. Die Vorinstanz hätte aber zumindest
ernsthaft prüfen und mittels einlässlicher Begründung dartun müssen, wa-
rum darauf verzichtet werde. Damit sei die Begründung für den Verzicht
auf die Verkabelung für die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar
und verständlich, was auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stelle.
Zudem plane die Beschwerdeführerin 2 eine Erweiterung des Schulhau-
ses. Dies sei nur in Richtung der bestehenden Hochspannungsleitungen
möglich, d.h. es komme noch näher an die Stromleitungen zu liegen. Aus
diesem Grund sei nicht nur von den berechneten Strahlungswerten aus-
zugehen, sondern es seien Massnahmen zu prüfen, mit denen die Strah-
lungswerte reduziert werden könnten. Sofern die Freileitung bestehen
bleibe, habe die Beschwerdegegnerin bauliche "Strahlenschutzmass-
nahmen" am Schulhaus vorzunehmen. Es sei heute wohl unbestritten,
dass Kinder, die sich im Wachstum und in der körperlichen und geistigen
Entwicklung befänden, auf jegliche Umwelteinflüsse besonders empfind-
lich reagierten. Es müssten daher für diese besonderen Situationen auch
besondere Lösungen gefunden werden, indem eben wegen der Verpflich-
tung zur vorsorglichen Immissionsbegrenzung gemäss Art. 11 des Um-
weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) für Schulan-
lagen die Strahlensituation besonders geprüft werde und besondere
Massnahmen zu Lasten des Anlageninhabers umgesetzt würden.
6.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, da es sich auch im Fall des Um-
baus (neue Isolatoren und Leiterseile, gleicher thermischer Grenzstrom)
immer noch um eine alte Anlage im Sinn der NISV handle, stehe die un-
veränderte Überschreitung des Anlagegrenzwerts (AGW) nicht in Wider-
spruch zu einem Weiterbetrieb als Freileitung. Die Optimierung der Pha-
senbelegung gemäss Ziff. 16 Anhang 1 NISV sei die einzige und ab-
schliessende Sanierungspflicht bei alten Anlagen. Weitergehende Mass-
nahmen wie Leitungsverlegungen, Abschirmungen, Verkabelungen wür-
den von der NISV nicht gefordert. Die fehlende Abklärung weitergehender
Massnahmen stelle deshalb keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
dar.
Sowohl für die bestehende 50-kV-Freileitung als auch für die geplante
110-kV-Freileitung sei der Berechnung der magnetischen Flussdichte eine
jeweils phasenoptimierte Freileitung zu Grunde gelegt worden. Der
Nachweis für die Nichtzunahme der magnetischen Flussdichte sei an-
hand der eingereichten Standortdatenblätter erbracht.
A-2657/2011
Seite 16
Mit dem Erlass der NISV habe der Bundesrat dem im USG verankerten
Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 bzw. der Forderung von Art. 12 Abs. 2
USG bereits vollumfänglich Rechnung getragen. Der international aner-
kannte und angewandte Grenzwert von 100 µT für die magnetische
Flussdichte sei im Sinn der Vorsorge bei dem für neue Leitungen einzu-
haltenden AGW um den Faktor 100 auf 1 µT herabgesetzt.
Die Forderung der Beschwerdeführerin 2 nach finanzieller Entschädigung
analog dem Verursacherprinzip beim Strassenlärm sei im vorliegenden
Fall nicht adäquat. Das betroffene Grundstück, welches für die Schul-
hauserweiterung in Frage komme, werde von der bestehenden 380-kV-
Leitung Benken – Fällanden überspannt, die jedoch nicht Gegenstand
des Verfahrens sei. Die bestrittene 110-kV-Leitung sei rund 30 m von der
äussersten Parzellengrenze, auf der die Erweiterung geplant sei, entfernt
und physikalisch betrachtet im Vergleich zur 380-kV-Leitung nicht NISV-
relevant. Zudem finde die Forderung der Beschwerdeführerin 2 auf Sach-
leistung der Beschwerdegegnerin an ihren Orten mit empfindlicher Nut-
zung (OMEN) in der von ihr zitierten Bestimmung von Ziff. 16 Abs. 1 An-
hang 1 NISV keine Stütze. Als einzige Sanierungsmassnahme sei darin
die Phasenoptimierung vorgesehen. Damit stehe fest, dass sich die Sa-
nierung auf die Emissionsquelle beschränke und die Beschwerdegegne-
rin nicht verpflichtet werden könne, auf ihre Kosten Strahlenschutzmass-
nahmen am oder im OMEN vorzunehmen. Weiter unterscheide die NISV
grundsätzlich nicht zwischen unterschiedlichen Altersgruppen der Nutzer
eines OMEN.
6.3 Auch die Vorinstanz argumentiert, ein besonderer Schutz von Kindern
und Jugendlichen sei nicht vorgesehen, da mit der NISV alle Altersgrup-
pen gleichermassen und weitestgehend geschützt würden. Die Bestim-
mungen der NISV seien beim vorliegenden Projekt vollumfänglich ein-
gehalten. Daher könnten weder weitergehende Schutzmassnahmen an
Schulhäusern noch eine (Teil-)Verkabelung der Leitung zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung verfügt werden.
6.4
6.4.1 Das BAFU führt in seinem Fachbericht aus, wo die Aufhängepunkte
der Leiterseile beibehalten würden, sei kein Änderungstatbestand i.S.v.
Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV erfüllt. Zur Überprüfung hat es die betroffe-
ne Leitung in Abschnitte eingeteilt. Dabei kam es zum Schluss, dass in
den Leitungsunterabschnitten D, F, H und I die Aufhängepunkte der Lei-
A-2657/2011
Seite 17
terseile beibehalten werden, weshalb kein Änderungstatbestand i.S.v.
Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV erfüllt sei und diese Abschnitte nur den An-
forderungen von Ziff. 16 Abs. 1 Anhang 1 NISV für alte Anlagen genügen
müssten. Demnach müsse dort, wenn der AGW im massgebenden Be-
triebszustand an OMEN überschritten sei, lediglich die Phasenbelegung
im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten so optimiert
werden, dass die magnetische Flussdichte an den betroffenen OMEN mi-
nimiert werde. Im Unterabschnitt I befänden sich keine OMEN, an denen
der AGW im massgebenden Betriebszustand überschritten werde, wohl
aber in den Unterabschnitten D, F und H.
Die Phasenbelegung betreffe immer die gesamte Länge eines Leitungs-
strangs. Eine Änderung der Phasenbelegung könne dabei in einzelnen
Unterabschnitten zu Verbesserungen und gleichzeitig in anderen zu Ver-
schlechterungen führen. Die Optimierung der Phasenbelegung erfordere
daher immer eine grossräumige Betrachtung. Falls bei einer bestimmten
Konfiguration mehrere OMEN über dem AGW belastet seien und sich de-
ren Expositionslage unterscheide, könne eine veränderte Phasenbele-
gung für bestimmte OMEN eine Verbesserung, für andere aber eine Ver-
schlechterung bedeuten. Es gebe daher zwar häufig, aber nicht in jedem
Fall eine eindeutig beste Lösung.
Die vom BAFU vorgenommene Überprüfung habe ergeben, dass die
Phasenbelegung der drei Leitungen, soweit sie auf eigenen Tragwerken
geführt werden und nicht zusammen mit einer anderen Leitung als eine
Anlage i.S. der NISV zu beurteilen seien, jeweils mit Blick auf die einzel-
nen Leitungen optimiert seien. Für Unterabschnitt A sei die Phasenbele-
gung also optimiert. Die Phasenbelegung sei auch für die in den Unterab-
schnitten H (unter Einbezug der parallelen 380-kV-Leitung), I und J kom-
binierte 110/220-kV-Leitung optimiert. Die grösste Zahl der durch das Pro-
jekt betroffenen OMEN liege im Unterabschnitt H.
In Ergänzung zur Stellungnahme des BAFU im erstinstanzlichen Verfah-
ren sei jedoch festzuhalten, dass die Leitungskonfiguration in den Unter-
abschnitten B – G nicht ganz optimiert sei. Obschon alle Leitungen in sich
optimiert seien, bestehe dort, wo sie i.S. der NISV zusammen mit ande-
ren Leitungen eine Anlage bildeten, insgesamt noch ein geringes Opti-
mierungspotenzial, welches unabhängig von der Realisierung des vorlie-
genden Projekts ausgeschöpft werden müsse. Konkret müssten hierzu
bei den Strängen der 110-kV-Leitung die Phasen 2 und 3 (S und T) ver-
tauscht werden. Für die 110-kV-Leitung allein sei diese Phasenbelegung
A-2657/2011
Seite 18
gleichwertig mit der projektierten. In Kombination mit den parallel verlau-
fenden Leitungen ergebe sich eine Reduktion der magnetischen Fluss-
dichte, so dass der AGW beim OMEN auf Parzelle Nr. 425, Assek.
Nr. 2167, in Unterabschnitt D eingehalten werde. Bei allen anderen über
dem AGW vorbelasteten OMEN werde die AGW-Überschreitung mini-
miert. Es müsse allerdings darauf hingewiesen werden, dass dieses Op-
timierungspotenzial eine vom Projekt abweichende Auskreuzung der Lei-
terseile der 110-kV-Leitung bei der Übergangsspannweite Masten Nrn. 59
und 60 erfordere, damit die optimierte Phasenbelegung auch im Unterab-
schnitt H beibehalten werden könne.
6.4.2 Bei der Beurteilung der 6 Leitungsabschnitte, bei denen das Projekt
als Änderung einer alten Anlage i.S.v. Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV gel-
te, sei von Art. 9 NISV auszugehen. Demnach dürfe im massgebenden
Betriebszustand an OMEN, bei denen vor der Änderung der AGW über-
schritten war, die magnetische Flussdichte nicht zunehmen und an den
anderen OMEN dürfe der AGW nicht überschritten werden.
Aus den Projektunterlagen gehe hervor, dass die magnetische Flussdich-
te an keinem OMEN, an dem der AGW bereits vor dem geplanten Umbau
überschritten war, zunehmen werde. Ebenso würden keine OMEN durch
das Projekt neu über dem AGW belastet. Dies gelte auch bei der vorge-
schlagenen modifizierten Phasenbelegung. Somit erfüllten die sechs Lei-
tungsabschnitte, bei denen das Projekt aus Sicht der NISV als Änderung
einer alten Anlage zu qualifizieren sei, die Voraussetzungen von Art. 9
NISV.
6.4.3 Es frage sich, ob das vorliegende Projekt mit jenem Fall vergleich-
bar sei, den das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_172/2011 vom
15. November 2011 (Küssnacht) entschieden hat. Das BAFU verneint
diese Frage mit der Begründung, dass im vorliegenden Projekt keine
Masten ersetzt werden, womit ein alternativer Standort der geplanten
110-kV-Leitung als wichtigste emissionsmindernde Massnahme gar nicht
zur Disposition stehe. Hinzu komme, dass der massgebende Betriebszu-
stand i.S.v. Ziff. 13 Anhang 1 NISV trotz der Spannungserhöhung unver-
ändert bleibe. Weiter fehle jeglicher Hinweis, dass das Projekt die erste
Etappe des Totalersatzes sämtlicher Leitungen darstelle.
6.4.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung einer Teilverkabelung der 110-
kV-Leitung führt das BAFU aus, für sich allein betrachtet halte die geplan-
te 110-kV-Leitung die Vorschriften betreffend den AGW an allen OMEN
A-2657/2011
Seite 19
ein. Mit dem vorliegenden Projekt würden also keine Sachzwänge dahin-
gehend geschaffen, dass die Überschreitung des AGW an den OMEN in
den Unterabschnitten A – G auch im Fall des Abbruchs der parallelen
220- und 380-kV-Leitungen bestehen bliebe.
In den Unterabschnitten E – J würde die Verkabelung der 110-kV-Leitung
zu einem Verlust der kompensierenden Wirkung zwischen den vorhande-
nen Leitungen führen, so dass sich die magnetische Flussdichte insbe-
sondere in den Unterabschnitten H – J deutlich erhöhen würde. Die
OMEN in Unterabschnitt H, an denen der AGW bereits heute überschrit-
ten sei und auch bei der Realisierung des Projekts in gleichem Mass
überschritten bleibe, würden noch höher belastet. Zudem dürfte der AGW
an weiteren OMEN neu überschritten werden.
6.5 Die Beschwerdegegnerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 15. Feb-
ruar 2012 ein, dass mittels Auskreuzen zweier Phasen in den Über-
gangsspannweiten zwischen den Masten Nrn. 59 und 60 in der Gemein-
de Schmerikon und Nrn. 37 und 38 im Gemeindebann Eschenbach tat-
sächlich ein geringes Optimierungspotenzial ausgeschöpft werden könne.
Die vom Projekt abweichende Auskreuzung der Leiterseile habe keine
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Leitung, weil die Anzahl Lei-
terseile beibehalten und keine Massnahmen an den Tragwerken erforder-
lich würden. Sie sei grundsätzlich bereit, die vom BAFU vorgeschlagene
Phasenoptimierung auf den Unterabschnitten B – G vorzunehmen. Aller-
dings fielen die Magnetfeldänderungen gegenüber dem eingereichten
Projekt äusserst gering aus.
Hinsichtlich der Belastung durch nichtionisierende Strahlung sei die Beur-
teilung des BAFU korrekt, wonach eine Verkabelung der Leitung die Be-
lastung an allen betroffenen OMEN im Unterabschnitt H in Schmerikon
sogar vergrössern würde.
6.6 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnitts alle
Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unab-
hängig von der Reihenfolge der Erstellung oder Änderung (Ziff. 12 Abs. 4
Anhang 1 NISV). Ein enger räumlicher Zusammenhang ist bei Leitungen
gegeben, deren Nahbereiche einander berühren oder überlappen (Ziff. 12
Abs. 5 Anhang 1 NISV). Dabei ist der Nahbereich einer Leitung als Raum
definiert, in dem die von einer Leitung allein erzeugte magnetische Fluss-
dichte bei Strömen gemäss Ziff. 13 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV und op-
A-2657/2011
Seite 20
timierter Phasenbelegung den AGW überschreitet (Ziff. 12 Abs. 6 An-
hang 1 NISV).
6.7 Hinsichtlich der Anforderung der Einhaltung des AGW differenziert die
NISV insofern, als nur nach Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000
rechtskräftig bewilligte, an einen andern Standort verlegte oder am bishe-
rigen Standort ersetzte Anlagen als neue Anlagen gemäss Art. 3 Abs. 2
NISV gelten, welche im massgebenden Betriebszustand an OMEN
grundsätzlich den AGW einhalten müssen (Ziff. 15 Anhang 1 NISV). Für
alte Anlagen, d.h. Anlagen, für die bei Inkrafttreten der NISV ein rechts-
kräftiger Entscheid vorlag, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des
Betriebs ermöglichte (Art. 3 Abs. 1 NISV), gilt folgende Anforderung:
Wenn der Effektivwert der magnetischen Flussdichte im massgebenden
Betriebszustand an OMEN den AGW überschreitet, muss im Rahmen der
technischen und betrieblichen Möglichkeiten die Phasenbelegung so op-
timiert werden, dass die magnetische Flussdichte minimiert wird (Ziff. 16
Anhang 1 NISV).
6.8 Wird eine alte Anlage geändert, gelten grundsätzlich die Anforderun-
gen von Art. 9 Abs. 1 NISV, wonach im massgebenden Betriebszustand
an OMEN, bei denen vor der Änderung der AGW überschritten war, die
magnetische Flussdichte nicht zunehmen und an den anderen OMEN der
AGW nicht überschritten werden darf. Als entsprechende Änderung gel-
ten gemäss Ziff. 12 Abs. 8 Anhang 1 NISV Änderungen der Anzahl Lei-
tungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des mass-
geblichen Betriebszustands.
6.9 In seinem Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 (Küssnacht)
hat das Bundesgericht die Gesetzmässigkeit des Verschlechterungsver-
bots von Art. 9 Abs. 1 NISV geprüft. Dabei hat es festgestellt, dass die
AGW der NISV das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG konkreti-
sieren. Bestehende Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutz-
rechts nicht genügen, müssten saniert werden, wobei der Bundesrat Vor-
schriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen,
die Fristen und das Verfahren erlasse (Art. 16 Abs. 1 und 2 USG). Sanie-
rungsbedürftige Anlagen dürfen gemäss Art. 18 Abs. 1 USG nur umge-
baut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert werden (vgl.
E. 3.7 des erwähnten Entscheids).
6.10 Das Bundesgericht hatte schon in seinem Urteil 1A.184/2003 vom
9. Juni 2004 E. 4.6 angedeutet, dass Altanlagen allenfalls nur zeitlich be-
A-2657/2011
Seite 21
fristet gemäss Ziff. 16 Anhang 1 NISV privilegiert werden dürften. Auf je-
den Fall aber müsse die Genehmigungsbehörde bei einer wesentlichen
Änderung einer alten Anlage, deren Phasenbelegung schon gemäss
Ziff. 16 Anhang 1 NISV optimiert sei, das Verschlechterungsverbot ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a NISV im Licht von Art. 18 USG auslegen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7.1
[nachfolgend auch Urteil Küssnacht]).
6.11 Im Urteil Küssnacht hat das Bundesgericht über einen Fall entschie-
den, in dem eine von zwei parallelen Freileitungen, die gemeinsam eine
Anlage im Sinn von Ziff. 12 Anhang 1 NISV bilden, auf einem grösseren
Abschnitt vollständig ersetzt wird, was schon von den Vorinstanzen als
eine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 18 USG qualifiziert worden war. Das
Bundesgericht hielt fest, eine wesentliche Änderung der Anlage gemäss
Art. 18 Abs. 1 USG löse die Sanierungspflicht aus, welche grundsätzlich
die gesamte Anlage ohne Unterscheidung alter und neuer Anlageteile
umfasse. Ziel der Sanierung sei es, möglichst die für Neuanlagen gelten-
den Umweltschutzbestimmungen einzuhalten, wozu auch die vorsorgli-
che Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und damit die Ein-
haltung des AGW von Anhang 1 NISV gehöre. Das Bundesgericht beton-
te weiter, im Bereich der nichtionisierenden Strahlung komme der vor-
sorglichen Emissionsbegrenzung aufgrund der beschränkten Schutzwir-
kung der Immissionsgrenzwerte (IGW), der man sich schon bei Erlass der
NISV bewusst war (vgl. Erläuternder Bericht zur NISV, Ziff. 32 S. 5 f. [ab-
rufbar unter > Elektrosmog > Vorschriften > NISV, zu-
letzt besucht am 9. Oktober 2012]), eine besondere Bedeutung zu; es
bestehe deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass auch bestehende
Hochspannungsleitungen den AGW im Sinn einer Sicherheitsmarge ein-
hielten. Art. 18 USG schliesse zwar die Gewährung von Erleichterungen
nicht aus, schränke sie aber im Vergleich zur Sanierung bestehender un-
veränderter Anlagen stark ein, was auch die Möglichkeit des vollständi-
gen oder teilweisen Widerrufs schon gewährter Erleichterungen gemäss
Art. 18 Abs. 2 USG zeige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011
vom 15. November 2011 E. 3.7.3).
6.12 Beim vollständigen Ersatz einer Leitung, die im Sinn der NISV zu-
sammen mit einer anderen Leitung eine Anlage bildet, ist nach Auffas-
sung des Bundesgerichts eine Auslegung, wonach der AGW erst im Zeit-
punkt des Ersatzes der zweiten Leitung eingehalten werden müsse und
bis dahin lediglich das Verschlechterungsverbot von Art. 9 Abs. 1 Bst. a
NISV gelte, mit Art. 18 und Art. 11 Abs. 2 USG unvereinbar.
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Seite 22
Die hier strittige Hochspannungsleitung wird jedoch im Unterschied zum
vom Bundesgericht beurteilten Fall nicht (vollständig) ersetzt. Es wird le-
diglich die Spannung erhöht, die Isolatoren werden (z.T. durch Tragab-
spannketten) ausgetauscht und es werden neue Leiterseile und ein neu-
es Erdseil auf die bestehenden Masten und Ausleger aufgelegt.
6.12.1 Nach der Mehrheit der Lehre weist der Begriff der wesentlichen
Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19. Oktober
1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) eine
gewisse Parallelität zur Sanierungspflicht beim Umbau oder der Erweite-
rung sanierungsbedürftiger Anlagen gemäss Art. 18 Abs. 1 USG auf. Die
zum einen oder anderen Themenbereich entwickelte Praxis kann daher
analog auch auf den anderen angewendet werden (vgl. dazu PETER M.
KELLER, UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen,
Rechtsgutachten zu Handen des BAFU, Bern 2007, insbesondere Rz. 2.4
[abrufbar unter > UVP > Publikationen, zuletzt be-
sucht am 9. Oktober 2012]).
Eine wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV liegt vor,
wenn die Änderung zu zusätzlichen oder neuen Einwirkungen führt, die
voraussichtlich auch wahrnehmbar sein werden. Oder mit anderen Wor-
ten: Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn die Umweltbelastungen
(hypothetisch/möglicherweise und nicht etwa konkret) eine ins Gewicht
fallende Veränderung erfahren können.
6.12.2 Die Spannungserhöhung und der Ersatz der Leiterseile und des
Erdseils im vorliegenden Fall haben weder eine Erhöhung des thermi-
schen Grenzstroms noch eine optisch wahrnehmbare Veränderung des
Landschaftsbilds zur Folge. Diese Änderungen sind deshalb nicht als we-
sentlich im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG zu qualifizieren. Daraus folgt,
dass abgesehen von der gemäss Ziff. 16 Anhang 1 NISV verlangten Pha-
senoptimierung keine über das Verschlechterungsverbot von Art. 9 Abs. 1
Bst. a NISV hinausgehende Massnahmen verlangt werden können.
Eine Verkabelung oder Zusammenlegung mehrerer Leitungen kommt
somit auch unter dem Aspekt der Vorsorge betreffend den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung nicht in Frage. Gleiches gilt auch für die von
der Beschwerdeführerin 2 verlangten baulichen Massnahmen an den
Schulhausanlagen, welche die Strahlung abschirmen sollen und auf Kos-
ten der Beschwerdegegnerin vorzunehmen wären.
A-2657/2011
Seite 23
7.
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt betreffend die Frage der Phasenoptimierung nicht hinreichend er-
mittelt.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich
behauptet, die Phasenbelegung der fraglichen Leitung sei optimiert. Zum
Beweis hatte sie die Standortdatenblätter der bestehenden und der ge-
planten Leitung eingereicht, welche belegen, dass die magnetische
Flussdichte an den verschiedenen OMEN nach dem Umbau nicht zu-
nimmt.
7.2 Gemäss Fachbericht des BAFU sind die Leitungen einzeln betrachtet
in sich optimiert. Da sie jedoch auf weiten Strecken zusammen eine An-
lage bilden, sind sie auch hinsichtlich der Phasenoptimierung gesamthaft
zu betrachten und das Optimierungspotenzial ist zumindest in den Ab-
schnitten, in denen mehrere Leitungen zusammen eine Anlage bilden, auf
die ganze Anlage bezogen zu betrachten und auszuschöpfen. Diesem
Umstand haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz
Rechnung getragen. So hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, bei
ihren Überlegungen zur Phasenoptimierung die anderen Leitungen ein-
zubeziehen. Die Vorinstanz ihrerseits hatte sich mit dem Nachweis der
"Nichtverschlechterung" begnügt und weder selber weitere Abklärungen
getätigt noch solche von der Beschwerdegegnerin verlangt.
7.3 Im Lauf des Instruktionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht hat
sich indessen aufgrund des Fachberichts des BAFU und der Stellung-
nahme der Beschwerdegegnerin ergeben, dass eine Verminderung der
magnetischen Flussdichte bei mehreren OMEN in den Unterabschnitten
B – G (zwischen den Masten Nrn. 37 und 466) möglich ist, indem zwei
Phasen in den Übergangsspannweiten zwischen den Masten Nrn. 59 und
60 in der Gemeinde Schmerikon und Nrn. 37 und 38 in der Gemeinde
Eschenbach ausgekreuzt werden. Die von der Beschwerdegegnerin im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nachgereichten und
auf dieser neuen Variante basierenden Standortdatenblätter belegen,
dass damit insgesamt eine Verbesserung der Situation erreicht werden
kann, da die magnetische Flussdichte bei den meisten OMEN im Ver-
gleich zum Ist-Zustand reduziert wird. Bezüglich der Phasenoptimierung
hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit ungenügend festgestellt sowie
Ziff. 16 Anhang 1 NISV verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheis-
sen und die Plangenehmigungsverfügung ist bezüglich der erwähnten
A-2657/2011
Seite 24
Phasenoptimierung aufzuheben und entsprechend abzuändern (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der fehlenden
Dienstbarkeiten betrifft, ist fraglich, ob darauf überhaupt einzutreten ist,
zumal dies erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gerügt
wurde. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Daten-
durchleitung für die Aufrechterhaltung des Netzbetriebs Teil der Durchlei-
tungsrechte für die Freileitung ist und keiner zusätzlichen Genehmigung
bedarf. Rechte für die Datenübertragung Dritter waren nicht Gegenstand
des Plangenehmigungsverfahrens und wurden folglich auch nicht enteig-
net. Diese Rüge erweist sich somit ohnehin als unbegründet.
9.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich weder eine Teilverka-
belung der projektierten Leitung auf dem Gemeindegebiet Schmerikons
noch eine Zusammenlegung der 50- bzw. 110-kV-Leitung mit der 220-kV-
Leitung als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist somit in der
Hauptsache abzuweisen. Sie ist indessen insofern gutzuheissen, als das
Optimierungspotenzial der Phasenbelegung mittels Auskreuzen zweier
Leiterseile auszuschöpfen ist. Die Plangenehmigungsverfügung ist daher
in diesem Punkt abzuändern.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerin-
nen als weitgehend unterliegende Partei, weshalb sie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 VwVG 5/6 der auf Fr. 3'000.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) zu tragen haben. Der Betrag von Fr. 2'500.– ist mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen. Der
Restbetrag im Umfang von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben
sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung bekannt zu ge-
ben.
10.2 Angesichts ihres teilweisen Unterliegens betreffend die Phasenopti-
mierung ist der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG 1/6 der Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 500.–) aufzuerlegen.
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11.
11.1 Den Beschwerdeführerinnen ist im Umfang ihres Obsiegens eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Die-
se wird der in diesem Umfang unterliegenden Beschwerdegegnerin aufer-
legt (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
11.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Phasenoptimierung gutgeheissen
und die Plangenehmigungsverfügung vom 22. März 2011 wird insofern
abgeändert, als zwei Phasen in den Übergangsspannweiten zwischen
den Masten Nrn. 59 und 60 in der Gemeinde Schmerikon und Nrn. 37
und 38 in der Gemeinde Eschenbach auszukreuzen sind. Soweit weiter-
gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
2.1 Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 2'500.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Restbetrag im Um-
fang von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2.2 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 500.– auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit se-
parater Post.
3.
3.1 Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Diese wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
A-2657/2011
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3.2 Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0130; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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