Abtei lung I
A-2660/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Christoph Bandli,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
Rhätische Bahn, Geschäftsbereich Produktion, Bahn-
hofstrasse 25, 7002 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschrif-
ten der Rhätischen Bahn und Matterhorn Gotthard Bahn
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2660/2008
Sachverhalt:
A.
Auf den 6. Juli 2008 traten die Schweizerischen Fahrdienstvorschriften
vom 5. November 2007 (R 300.1 —.15; FDV, SR 742.173.001) in Kraft,
welche die FDV vom 8. November 2005 ersetzten. Auf den gleichen
Zeitpunkt überarbeiteten die Eisenbahnunternehmungen soweit nötig
ihre diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 legte die Rhätische Bahn (RhB)
dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ihre und die für die Matterhorn
Gotthard Bahn (MGB) geltenden Ausführungsbestimmungen zur Ge-
nehmigung vor. Sie verlangte dabei (u.a.) die Vereinfachung beim Vor-
gehen zur Erteilung der Abfahrerlaubnis durch das Zugbegleitpersonal.
Mit Verfügung vom 27. März 2008 lehnte das BAV dieses Begehren ab
(Ziffer 1 al. 3 des Entscheiddispositivs) mit der Begründung, der Text,
nicht aber der Betriebsprozess werde vereinfacht. Zudem werde die
volle Verantwortung dem Zugbegleiter übertragen und das Risiko einer
Falschabfahrt erhöht.
C.
Gegen diesen Entscheid führt die RhB (nachfolgend Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 25. April 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und verlangt die Aufhebung von Ziffer 1 al. 3. Eventu-
ell sei die Angelegenheit betreffend Auflistung der Voraussetzungen für
die Anwendung des vereinfachten Vorgehens für die Erteilung der Ab-
fahrerlaubnis an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Begründung
der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Sie (die Vorinstanz) habe ih-
ren Ermessensspielraum überschritten. Der Zugbegleiter sei trotz Ver-
einfachung nicht davon entbunden, die Fahrtstellung des Hauptsignals
abzuwarten. Die Vereinfachung ermögliche einen grösseren Spielraum
und entspreche den in der Praxis gemachten Erfahrungen. Insbeson-
dere trage sie den besonderen Verhältnissen der RhB Rechnung. Es
könne auch trotz Betätigung des ortsfesten Abfahrsignals zu Falschab-
fahrten kommen. Die Vereinfachung erleichtere die Erfüllung kunden-
dienstlicher Aufgaben und vermindere das Risiko von Arbeitsunfällen.
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D.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2008 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält im Wesentlichen dafür, dass
sie sich an die geltenden FDV gehalten und damit den Ermessens-
spielraum nicht überschritten habe.
Die Beschwerdeführerin habe nie dargelegt, wie sie bei geänderter
Vorschrift mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten könne. Sie
(die Vorinstanz) habe der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2003
bereits eine Abweichung von den FDV gewährt. In den dabei
abschliessend aufgelisteten Fällen habe sie das veränderte Risiko als
tragbar erachtet. Mit der Betätigung des ortsfesten Abfahrsignals wer-
de insbesondere dort, wo dieses in technischer Abhängigkeit mit dem
Hauptsignal stehe, ein zusätzlich mögliches (menschliches) Fehlver-
halten berücksichtigt. Die Wahrscheinlichkeit von menschlichem Fehl-
verhalten sei um ein Vielfaches höher als die entsprechende Fehlfunk-
tion einer Sicherungsanlage. Die Zwischenschaltung des ortsfesten
Signals sei deshalb durchaus sinnvoll. Auch dort, wo keine technische
Abhängigkeit bestehe, sei dieses Vorgehen sicherer, weil sich das Ab-
fahr- und das Hauptsignal gleichzeitig im Blickfeld des Lokführers be-
fänden.
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass kundendienstliche nie über den
sicherheitsrelevanten Aufgaben stehen dürfen. Die Beschwerdeführe-
rin scheine mit ihrem Begehren eher der Produktivitätssteigerung,
denn der Sicherheit dienen zu wollen.
E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 29. August 2008 führt die Be-
schwerdeführerin unter anderem aus, die beantragte Vereinfachung
der FDV ergebe in der Praxis kaum Veränderungen. Der Entscheid, in
welcher Form die Abfahrerlaubnis erteilt werde, liege bereits heute
beim Zugbegleiter. Dies stelle aber keine sehr grosse Belastung dar.
Die bestehende Regelung lasse hingegen Unklarheiten zu.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien und die
sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2008
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben. Das
BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist aus diesen Gründen für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist mit ihren Anträgen nicht (vollständig) durchge-
drungen. Von der angefochtenen Verfügung ist sie daher besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi-
ges Interesse (Art. 48 VwVG). Sie ist deshalb zur Beschwerde legiti-
miert.
1.2.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Begehren und eine Begründung
zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sofern das Beschwerdebegehren
lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
lautet, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden,
um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwer-
deführenden Partei Streitgegenstand ist (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S.149, Rz. 406).
Die Vorinstanz verfügte in ihrem Entscheid vom 27. März 2008, Ziffer 1
al. 3, dass die gegenüber der Verfügung 236-154/180 vom 15. Oktober
2003 beantragte Textvereinfachung der abweichenden Vorschrift über
den Verzicht der Verwendung vorhandener Abfahrsignale abgelehnt
werde. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptantrag ledig-
lich die Aufhebung dieser Ziffer. Ihrem Antrag Folge zu leisten würde
für sich allein betrachtet (noch) nicht bedeuten, die Textvereinfachung
zu genehmigen, sondern würde bloss bewirken, dass der bisherige
Wortlaut (mit entsprechender Auflistung) der fraglichen Dienstvor-
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schrift weiterhin Gültigkeit hätte. Wird indes die Begründung der Be-
schwerde herangezogen, ist ohne weiters klar, dass die Beschwerde-
führerin die Streichung der Aufzählung in R 300.6 Ziffer 3.5.2 ihrer
Dienstvorschriften und damit die Genehmigung des von ihr im erstins-
tanzlichen Verfahren gestellten Antrags begehrt. Das Hauptbegehren
der Beschwerdeführerin ist daher im Sinne der Begründung aufzufas-
sen. Insofern ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten.
Anders verhält es sich mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführe-
rin. Sie beantragt eventualiter, die Angelegenheit sei betreffend Auflis-
tung der Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Vor-
gehens für die Erteilung der Abfahrerlaubnis an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Inwiefern eine Veränderung oder Ergänzung der Auflistung
verlangt wird, lässt die Beschwerdeführerin allerdings offen. Auch aus
der Begründung der Beschwerdeschrift gehen diesbezüglich weder Er-
gänzungs- noch Änderungsvorschläge hervor. Insofern genügt der
Eventualantrag den Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht, so
dass auf ihn von vornherein nicht eingetreten werden kann.
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unan-
gemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerdeinstanz überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei
ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern
grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lö-
sung getroffen hat, mithin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls
sachlich richtig entschieden hat (GYGI, a.a.O., S. 315; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 225, Rz. 633 ff.). In Rechtsprechung und Doktrin ist indes
anerkannt, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen
Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ein-
schränken darf, soweit die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfer-
tigt bzw. gebietet (BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Das ist na-
mentlich dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Prob-
leme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu
deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde auf-
grund ihres Spezialwissens besser geeignet ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich vorliegend entsprechend
eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Verfügung der
Vorinstanz vom 27. März 2008.
1.3 Den Akten liegt eine gültige Vollmacht der MGB bei. Dieses Urteil
ist deshalb auch in Bezug auf die Ausführungsbestimmungen der MBG
verbindlich.
2.
Vorab sei festgehalten, dass mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 be-
reits eine Abweichung von den FDV genehmigt wurde. Die Fahrdienst-
vorschriften der Vorinstanz statuieren in ihrer (neuen) Fassung vom
6. Juli 2008 indes weiterhin den absoluten Zwang, ortsfeste Signale zu
verwenden, wenn diese vorhanden sind. Das von der Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss geäusserte Begehren stellt daher eine weitere Ab-
weichung von den Dienstvorschriften dar. Auch aus diesem Grund ist
eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung angebracht.
2.1 Das BAV genehmigte am 15. Oktober 2003 auf Antrag der Be-
schwerdeführerin bereits eine Abweichung (unterstrichen) von den
FDV im Sinne einer Vereinfachung beim Vorgehen zur Erteilung der
Abfahrerlaubnis durch das Zugbegleitpersonal. Die massgebende Be-
stimmung (R 300.6, Ziffer 3.5.2, Erteilen der Abfahrerlaubnis) lautete
dementsprechend:
(..)
Sind ortsfeste Signale für die Abfahrerlaubnis vorhanden, sind diese zu ver-
wenden.
(..)
Ist bei vorhandenen Abfahrsignalen das sichere und rechtzeitige Erreichen
der Einstiegstüre nicht gewährleistet wegen
- der Zusammensetzung des Zuges (z.B. Güterlast)
- Umweltbedingungen (z.B. Eisbildung)
- temporärem Hindernis (z.B. Bauprovisorien)
sind die anderen Formen der Abfahrerlaubnis anzuwenden, sofern die Zustim -
mung zur Ausfahrt vorliegt. Die Verwendung der Abfahrschalter am Zug ist in
diesen Fällen zulässig.
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Das BAV stimmte der Abweichung mit der Begründung zu, dass diese
in den genannten Fällen die sichere Betriebsabwicklung fördere.
Der kursiv dargestellte Text soll nun gemäss Antrag der Beschwerde-
führerin und im Sinne einer weiteren Vereinfachung ersatzlos gestri-
chen werden.
2.2 Nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG, SR 742.101) und Art. 11a Abs. 1 der Verordnung über den Bau
und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung [EBV,
SR 742.141.1]) erlässt die Vorinstanz Fahrdienstvorschriften.
Sie kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften der Ver-
ordnung anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige
Rechtsgüter abzuwenden. In Einzelfällen können Abweichungen bewil-
ligt werden, wenn einfache Verhältnisse oder neue Erkenntnisse dies
mit dem gleichen Grad an Sicherheit erlauben (Art. 5 EBV).
2.3 Räumt ein Rechtssatz den Verwaltungsbehörden einen Spielraum
ein beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, so
liegt ein Entschliessungsermessen vor. Die Verwaltungsbehörden kön-
nen hier von der Anordnung einer Massnahme absehen, da das Ge-
setz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Vorausset-
zungen nicht zwingend vorschreibt. Vor allem Kann-Vorschriften räu-
men solches Ermessen ein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 431).
Durch das Ermessen erhalten die Verwaltungsbehörden einen Spiel-
raum für den Entscheid im Einzelfall. Dies bedeutet aber nicht, dass
die Behörden in ihrer Entscheidung völlig frei sind. Sie sind vielmehr
an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechts-
gleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden
zu beachten (vgl. dazu BGE 122 I 267, 272 f.; Entscheid der Eidgenös-
sischen Zollrekurskommission vom 7. Juni 2002, veröffentlicht in der
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67 [2003] Nr. 24 E. 2a).
Das Ermessen ist insoweit einer «Verrechtlichung» ausgesetzt. Pflicht-
gemässe Ausübung bedeutet aber nicht nur, dass der Entscheid recht-
mässig, sondern auch dass er angemessen (zweckmässig) sein muss
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 441).
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Da es sich bei der hier massgebenden Bestimmung (Art. 5 EBV) um
eine Kann-Vorschrift handelt, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz
bei ihrem Entscheid ihr Ermessen in einer Weise ausgeübt hat, die
den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird und deshalb un-
zweckmässig ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 14). Zu prüfen ist in
diesem Sinne, ob sich die Vorinstanz nicht von sachfremden Erwägun-
gen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE
133 II 35 E. 3).
2.4 Die Beschwerdeführerin begründete die beantragte Vereinfachung
beim Vorgehen zur Erteilung der Abfahrerlaubnis damit, dass das
rechtzeitige Einsteigen des Zugbegleitpersonals nicht restlos gewähr-
leistet sei (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2008).
2.4.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass der Antrag der
RhB wohl den Vorschriftentext, nicht aber den zugehörigen Prozess
vereinfache. Dieser werde für den Anwender komplexer, denn die zu-
lässigen Fälle für das Erteilen der Abfahrerlaubnis ohne die Verwen-
dung von vorhandenen Abfahrsignalen seien nicht mehr abschliessend
aufgezählt. Demnach würde dem Zugbegleiter die Verantwortung über-
tragen, ob und unter welchen Bedingungen das vereinfachte Verfahren
angewendet werden dürfe. Es sei zu beachten, dass sich beim Umge-
hen der ortsfesten Abfahrsignale das Risiko einer irrtümlichen Abfahrt
bei Halt zeigendem Ausfahrsignal erhöhe. Die abweichende Ausfüh-
rungsbestimmung sei mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 nur auf-
grund der einschränkend und abschliessend aufgezählten Fälle ge-
nehmigt worden.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die verlangte Ver-
einfachung ermögliche einen grösseren Spielraum und entspreche den
in der Praxis gemachten Erfahrungen. Insbesondere trage die Vorins-
tanz den örtlichen Verhältnissen nicht Rechnung. Die von der Vorins-
tanz zur Begründung vorgebrachte erhöhte Gefahr einer Falschabfahrt
sei nicht stichhaltig, weil auch die Bedienung eines ortsfesten Abfahr-
signals zu Falschabfahrten führen könne. Mit der beantragten Vereinfa-
chung werde der Spielraum für den Zugbegleiter dahingehend erhöht,
dass er bei kundendienstlichen Aufgaben oder aufgrund seines Stand-
ortes während der Kundenbetreuung im Zug die situativ geeignetste
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Methode zur Erteilung der Abfahrerlaubnis nutzen und im Vorteilsfall
das vereinfachte Verfahren anwenden könne. Das Risiko eines
Arbeitsunfalls auf dem Weg zum ortsfesten Abfahrsignal könne mit der
Vereinfachung vermindert werden. Gerade im Verspätungsfall sei diese
Gefahr deutlich grösser, wenn das vielfach einzige vorhandene
ortsfeste Abfahrsignal weit vom Zug entfernt und der Mitarbeiter auf
eine rasche Arbeitsweise bedacht sei. Die Vereinfachung entbinde den
Zugbegleiter nicht grundsätzlich von der Betätigung der ortsfesten Ab-
fahrsignale. Beim Bau neuer Sicherungsanlagen werde darauf geach-
tet, dass solche Signale in genügender Anzahl und möglichst geringen
Abständen platziert würden. Das Erteilen der Abfahrerlaubnis mit
Schrillpfeife und Handzeichen sei jedoch auf allen Halteorten notwen-
dig, welche nicht über ortsfeste Abfahrsignale verfügen. Und dies sei-
en auf dem Streckennetz der Beschwerdeführerin einige. Es wäre
demnach unsinnig, aus Flexibilitätsgründen bei der Gestaltung neuer
Anlagen auf Abfahrsignale ausdrücklich zu verzichten, um das
vereinfachte Verfahren zur Erteilung der Abfahrerlaubnis auch bei
kundendienstlichen Aufgaben zu ermöglichen.
2.4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, es bleibe un-
klar, inwiefern die in der Praxis gemachten Erfahrungen für die ver-
langte Textvereinfachung sprechen sollten. Die Verhältnisse entsprä-
chen bei der RhB in den meisten Bereichen denjenigen einer Haupt-
bahn. Für die in der Auflistung aufgezählten drei Einzelfälle habe das
BAV das Sicherheitsrisiko als tragbar beurteilt und die Abweichung mit
Verfügung vom 15. Oktober 2003 genehmigt. Die Wahrscheinlichkeit
menschlichen Fehlverhaltens sei um ein Vielfaches grösser als die ent-
sprechende Fehlfunktion einer Sicherungsanlage. Deshalb sei die zu-
sätzliche Zwischenschaltung des ortsfesten Signals für Abfahrerlaub-
nis in den Kommunikationsablauf zwischen Zugbegleiter und Lokführer
durchaus sinnvoll. Die Vorinstanz führt weiter aus, kundendienstliche
Aufgaben gehörten zwar zum Pflichtenheft eines jeden Zugbegleiters,
diese dürften aber nie über den sicherheitsrelevanten Aufgaben ste-
hen. Schutzziel eines Eisenbahnunternehmens sei primär der sichere
Betrieb und die sichere Führung eines Zuges. Kundendienstliche As-
pekte seien ungeachtet des Fahrplans zweitrangig. Sie (die Vorins-
tanz) habe den Eindruck, dass hier eine eindeutige, adressatenge-
rechte und der Sicherheit dienende Handlungsweisung durch eine ge-
nerelle und eher der Produktivitätssteigerung dienende Anforderungs-
regel ersetzt werden solle.
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2.5 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu be-
merken:
Mit der bestehenden Regelung werden dem Zugbegleiter bereits ver-
schiedene Möglichkeiten eingeräumt, situativ zu entscheiden, in wel-
cher Form die Abfahrerlaubnis zu erfolgen hat. Es besteht daher be-
reits ein relativ erheblicher Ermessensspielraum, der in den älteren
Fassungen der FDV überhaupt nicht vorgesehen war. Es ist deshalb
bereits aus diesen Gründen kein zwingender Grund ersichtlich, die zu-
sätzliche Vereinfachung beim Vorgehen zur Erteilung der
Abfahrerlaubnis zu genehmigen. Die Beschwerdeführerin verkennt
denn auch, dass Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift der sichere
Betriebsablauf ist. Die Sicherheit des Zugbegleitpersonals ist indes nur
ein Teilgehalt davon; in der ursprüngliche Fassung der FDV vom 6. Juli
2008, R 300.6, Ziffer 3.5.2, d.h. ohne genehmigte Abweichung, ist sie
jedoch kein Thema.
Im Übrigen wächst mit der Grösse des Spielraumes auch die Verant-
wortung des Zugbegleitpersonals und die Gefahr des menschlichen
Fehlverhaltens. Fehlverhalten im Zugverkehr können verherende Kon-
sequenzen mit sich bringen. Die Sicherheit für die Zugreisenden und
Zugbegleitenden ist deshalb von grösster Wichtigkeit und mit dem Ein-
räumen von Ermessen ist grundsätzlich vorsichtig umzugehen.
2.5.1 Weiter erscheint die Auflistung in R 300.6, Ziffer 3.5.2 (E.2.1),
sinnvoll und umfassend und dient dem Zugbegleitpersonal als hilfrei-
che Entscheidgrundlage für die Frage, wann das sichere und rechtzei-
tige Erreichen der Einstiegstüre nicht mehr gewährleistet ist. Die Ant-
wort auf diese Frage stellte sich ungleich schwieriger dar, wenn die
Auflistung gestrichen würde. Würde zudem die Wahl des Vorgehens
zur Erteilung der Abfahrerlaubnis vollständig in das Ermessen des
Zugbegleitpersonals gestellt, so bestünde die Wahrscheinlichkeit, dass
die Betätigung ortsfester Abfahrsignale mit der Zeit völlig vernachläs-
sigt und stets Gebrauch vom vereinfachten Vorgehen gemacht würde.
Dies liefe aber dem ursprünglichen Wortlaut von R 300.6, Ziffer 3.5.2,
wonach ortsfeste Abfahrsignale (ausnahmslos) zu verwenden sind,
vollends zuwider.
2.5.2 Unbestritten ist, dass die beantragte Textvereinfachung dem
Zugbegleiter die Erfüllung kundendienstlicher Aufgaben erleichtern
kann. Hier ist jedoch der Vorinstanz beizupflichten, dass kundendienst-
liche Anliegen dem sicheren Betriebsablauf nachstehen. Die Zufrie-
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denheit der Bahnreisenden ist zwar wichtig, jedoch sind deren Sicher-
heit – die wiederum einen wesentlichen Teil der Zufriedenheit ausma-
chen dürfte – und die Sicherheit der Zugbegleitenden noch höher ein-
zustufen. Im Übrigen ist das Mass der angesprochenen Erleichterung
für die Erfüllung kundendienstlicher Aufgaben nur schwer vorauszuse-
hen.
2.5.3 Im Übrigen ist zwar richtig, dass mit der Bedienung der ortsfes-
ten Abfahrsignale – selbst wenn sie technisch mit dem Hauptsignal
verbunden sind – Falschabfahrten nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den können. Das Risiko eines solchen Vorfalles wird durch die Zwi-
schenschaltung eines ortsfesten Abfahrsignals jedoch (erheblich) ge-
mindert. Die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass die orts-
festen Abfahrsignale der (erhöhten) Sicherheit dienen, andernfalls
würde sie nicht auf deren Bau und Betrieb bei neuen Anlagen hinwei-
sen.
2.5.4 Dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unfallrisiko
wird durch die (abschliessende) Auflistung bereits wesentlich Rech-
nung getragen. Bei schwierigen Umständen, insbesondere Umweltbe-
dingungen und temporären Hindernissen, kann der Zugbegleiter vom
Gang zum ortsfesten Abfahrsignal absehen und ein anderes Vorgehen
wählen. Die Auflistung deckt daher bereits einen grossen Teil denkba-
rer Situationen ab, die ein sicheres und rechtzeitiges Erreichen der
Einstiegstüre nicht gewährleisten und das Unfallrisiko erhöhen. In den
anderen Fälle dürfte in der Regel ein sicheres und rechtzeitiges Errei-
chen der Einstiegstüre gewährleistet sein, so dass eine weitere Verein-
fachung nicht angezeigt ist.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fall, wo das ortsfeste
Abfahrsignal bzw. die Bahn nur über die Geleise erreichbar sind, ver-
mag nicht zu überzeugen. Bei den Geleisen bestehen in der Regel
Übergänge, so dass bei "normalen" Verhältnissen das sichere und
rechtzeitige Erreichen des Zugbegleitpersonals gewährleistet sein soll-
te. Für "aussergewöhnliche" Verhältnisse stehen ihm die erwähnten
Ausnahmetatbestände (Auflistung in R 300.6, Ziffer 3.5.2, Umweltbe-
dingungen, evt. temporäre Hindernisse) zur Verfügung.
Bei dem von der Beschwerdeführerin weiter erwähnten Fall mit dem
"mit Gepäck beladenen Gepäckwagen bei einer langen Komposition"
geht sie fälschlicherweise davon aus, dass dieser grundsätzlich nicht
unter die bestehende Bestimmung fallen kann. Diese spricht von der
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"Zusammensetzung des Zuges", erwähnt die "Güterlast" nur beispiel-
haft und schliesst diesen Fall daher nicht grundsätzlich aus.
Für den von der Beschwerdeführerin angesprochenen, wohl eher sel-
tenen Fall, dass das einzige ortsfeste Abfahrsignal weit vom Zug ent-
fernt und der Mitarbeiter auf eine rasche Arbeitsweise bedacht ist, ist
auf die Vernunft des Mitarbeitenden zu vertrauen, an das Verständnis
der Zugreisenden zu appellieren und sind kleinere Verspätungen hin-
zunehmen. Der Lokführer darf erst dann abfahren, wenn die Türen ge-
schlossen sind (FDV R 300.6, Ziffer 3.1.1). Der Schliessmechanismus
wird bei begleiteten Zügen in der Regel ohnehin im Zug aktiviert, so
dass für das Zugbegleitpersonal deshalb grundsätzlich keine Eile be-
stehen dürfte.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Beispiele
vor, die ein weiteres Abweichen von den FDV (zwingend) anzeigen
würden.
2.5.5 Inwiefern die Vorinstanz den örtlichen Verhältnissen und den in
der Praxis angeblich gemachten Erfahrungen darüber hinaus nicht
Rechnung trägt, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet und
ist auch nicht ersichtlich.
2.5.6 Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich nicht darzulegen,
inwiefern einfache Verhältnisse oder neue Erkenntnisse vorliegen, die
(weitere) Abweichungen mit dem gleichen Grad an Sicherheit erlauben
würden (Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 EBV).
2.6 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr zu-
stehendes Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Dem Unfallrisiko für
das Zugbegleitpersonal wird durch die bestehende Regelung bereits
genügend Rechnung getragen. Im Übrigen sind keine weiteren Gefah-
ren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter dargelegt wor-
den oder ersichtlich, die ein (weiteres) Abweichen von den Fahrdienst-
vorschriften rechtfertigen würden. Letztlich erscheint die Begründung
der Vorinstanz nachvollziehbar und nicht von sachfremden Überlegun-
gen geleitet zu sein. Es kann ihr denn auch nicht vorgeworfen werden,
den Sachverhalt nicht korrekt erfasst, die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte nicht geprüft und die erforderlichen Abklärungen
nicht sorgfältig und umfassend genug vorgenommen zu haben.
Seite 12
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführerin steht als unterliegende Partei keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 523/2008-03-18/141; Einschreiben)
- die Matterhorn Gotthard Bahn (Einschreiben)
- das GS UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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