Abtei lung I
A-2668/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer; geldwerte Leistung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2668/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend auch: Gesellschaft) hat ihren Sitz in
X._______ und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesonde-
re den Betrieb eines Installationsgeschäftes für Sanitär-, Heizungs-
und Lüftungsanlagen sowie verwandter Einrichtungen.
B.
Die Hauptabteilung (HA) Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung führte bei der Gesellschaft am 14. April 2004 sowie am
10. und 11. Mai 2004 eine amtliche Kontrolle durch. Mit Schreiben vom
26. November 2004 teilte die HA Mehrwertsteuer, Abteilung Inspekto-
rat, der Abteilung Inspektorat Direkte Bundessteuer (heute: Aufsicht
Kantone) sowie der Abteilung Revisorat Verrechnungssteuer/Stempel-
abgaben (heute: Externe Prüfung) mit, man habe bei der Gesellschaft
bezüglich des Geschäftsjahres 2003 nicht verbuchte Umsatzrückver-
gütungen der B._______ AG im Umfang von Fr. 13'147.-- festgestellt.
C.
Am 25. Januar 2005 nahm die Steuerverwaltung des Kantons
Z._______ bei der Gesellschaft auf Ankündigung hin eine Buchprü-
fung vor. In ihrem darüber abgefassten Bericht hielt sie fest, dass die
von der HA Mehrwertsteuer in der Prüfperiode 1999-2003 festgestell-
ten Bareinnahmen im Rahmen der direkten Steuern ohne Zuschlag
aufgerechnet würden. Es handle sich um Gewinnvorwegnahmen bei
der Gesellschaft und damit um Vermögensertrag.
D.
Auf Grund der Meldung vom 26. November 2004 der HA Mehrwert-
steuer erfolgte am 22. Juni 2005 auch eine Buchprüfung durch die HA
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (ESTV). Diese ergab, dass nebst der
bereits festgestellten Umsatzrückvergütung ein Privatanteil am Fahr-
zeug sowie weitere Privataufwendungen aufzurechnen waren, die alle-
samt die Jahre 2002 und 2003 betrafen. Die ESTV setzte deren Betrag
auf pauschal Fr. 2'000.-- pro Jahr fest. Die Gesellschaft habe somit ihr-
em Aktionär C._______ geldwerte Leistungen im Umfang von Fr.
17'147.-- erbracht (Fr. 13'147.-- + 2 x Fr. 2'000.--). Entsprechend ver-
langte die ESTV die Nachzahlung von Verrechnungssteuern in der Hö-
he von Fr. 6'001.-- (35% von Fr. 17'147.--).
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E.
Die A._______ AG liess daraufhin mitteilen, die geldwerten Leistungen
seien bei der Veranlagung der Steuerperiode 2002 durch die Steuer-
verwaltung des Kantons Z._______ sowohl bei der Gesellschaft wie
auch beim Aktionär C._______ berücksichtigt worden. Für das Jahr
2003 seien die geldwerten Leistungen zur Besteuerung vorgemerkt.
Damit habe sie ihre Steuerpflicht erfüllt. Wenn die ESTV am Bezug der
Verrechnungssteuer festhalte, führe dies zu einer unzulässigen Dop-
pelbesteuerung.
F.
Nach diversen Korrespondenzen setzte die ESTV die nichtbezahlten
Verrechnungssteuern in Betreibung und erliess am 22. August 2006 ei-
ne formelle Bezugsverfügung, welche sie auf Grund von Missverständ-
nissen am 4. Dezember 2006 durch eine neue, im Wesentlichen gleich
lautende Verfügung ersetzte. Die ESTV verfügte darin die Zahlung von
Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 6'001.-- sowie Verzugszinse
zu 5% ab Fälligkeitsdatum und Betreibungskosten in der Höhe von
Fr. 70.--. Gleichzeitig beseitigte sie den in der Betreibung Nr. _______
des Betreibungsamtes X._______ erhobenen Rechtsvorschlag.
G.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einsprache-
entscheid vom 14. März 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, als
Eigenkapitalerträge gälten auch verdeckte Gewinnausschüttungen. In
den Geschäftsjahren 2002 und 2003 seien zu Lasten der Erfolgsrech-
nung der Gesellschaft geldwerte Leistungen in der Höhe von total
Fr. 17'147.-- an deren Aktionär C._______ geflossen. Das Vorbringen,
die Angelegenheit sei bereits am 25. Januar 2005 mit der Steuerver-
waltung des Kantons Z._______ geregelt worden, wies die ESTV zu-
rück, da die Verrechnungssteuer keinen Ersatz für die direkten Steuern
darstelle. Die Gesellschaft habe die Verrechnungssteuer zwingend ent-
richten müssen; eine Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht mittels
Meldung falle vorliegend nicht in Betracht.
H.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV lässt die A._______ AG
mit Eingabe vom 13. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid sei unter
Kostenfolge aufzuheben und die Betreibung löschen zu lassen. So-
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dann ersucht sie um Erstattung der Kosten, die ihr und ihrer Vertreterin
durch das Verfahren entstanden seien.
I.
Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2007 auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Da vorliegend keine Ausnahme des Art. 32 VGG einschlägig ist und
die ESTV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG bildet, ist auf die
form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich
gemäss Art. 37 VVG grundsätzlich nach dem VwVG. Gemäss Art. 49
VwVG kann die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entschei-
des rügen.
1.3 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die
Verfahrenskosten in der Entscheidungsformel. Wer die Kosten trägt,
beurteilt sich grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen. Gleiches
gilt – mutatis mutandis – hinsichtlich der Parteikosten (Art. 64 VwVG).
Die von der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin geltend gemach-
te «Verantwortlichkeitsentschädigung» wird als Antrag auf eine Kos-
tenverlegung zu ihren Gunsten entgegengenommen und im Rahmen
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der Kostenerwägung beurteilt und in der Entscheidungsformel berück-
sichtigt.
2.
Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech-
nungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]).
2.1 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten
grundsätzlich nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belas-
ten und unmittelbar den Finanzbedarf des Bundes decken zu helfen.
Sie ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hin-
terziehung der Kantons- und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapi-
talvermögen und seinem Ertrag durch die der schweizerischen Steuer-
hoheit unterworfenen Steuerpflichtigen einzudämmen (Botschaft des
Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Botschaft VStG], BBl
1963 II 953, 955). Entsprechend wird die Verrechnungssteuer nach
Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes zurückerstattet (Art. 1
Abs. 2 VStG) und stellt im Inland in aller Regel nur für Defraudanten
eine endgültige Belastung dar (Botschaft VStG, BBl 1963 II 953, 954;
vgl. Art. 23 VStG).
2.2 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10
Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Über-
weisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person
des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen
um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Bei Kapital-
erträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuer-
bare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG).
3.
Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem Erträge der
von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
Zu den steuerbaren Erträgen gehört jede geldwerte Leistung der Ge-
sellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte (Art. 20
Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bun-
desgesetz über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverord-
nung, VStV, SR 642.211]). Die Gesetzmässigkeit der genannten Ver-
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ordnungsbestimmung wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt
(BGE 115 Ib 274 E. 9a; BGE 110 Ib 321 E. 3 je mit Hinweisen).
3.1 Als geldwerte Leistungen gelten auch sogenannte Gewinnvorweg-
nahmen. Hierbei handelt es sich um verdeckte Kapitalentnahmen, die
bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Er-
folgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen. Das ist dann der Fall,
wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teil-
weise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär
oder ihr nahe stehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht
jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem un-
beteiligten Dritten fordern würde (Urteile des Bundesgerichts
2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1 und 2A.602/2002 vom 23. Juli
2003 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtspre-
chung).
3.2 Geldwert sind mit andern Worten auch Leistungen, die nicht durch
die Generalversammlung auf dem zivilrechtlich dafür vorgezeichneten
Weg beschlossen worden sind (MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer-
ischen Steuerrecht II/2, Basel 2005 [hiernach: Kommentar VStG],
N. 41 zu Art. 12 VStG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.72/2006
vom vom 9. Juni 2006 E. 2.1). Diese auch als «verdeckte Gewinnaus-
schüttungen» bezeichneten Leistungen beruhen in der Regel nicht auf
einem rechtlich verbindlichen Verpflichtungsgeschäft, sondern stellen
rein tatsächliche Vornahmen dar. Haben sie eine steuerbare Leistung
zum Inhalt, wird die Leistung verrechnungssteuerrechtlich mit der Aus-
richtung fällig. In diesem Zeitpunkt entsteht auch die Steuerforderung
(Art. 21 Abs. 3 VStV; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission vom 3. Februar 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 68.99 E. 2a; BEUSCH, a.a.O., N. 41 zu
Art. 12 VStG mit Hinweisen).
4.
Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der
Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen
(Art. 11 Abs. 1 VStG). Es ist der ESTV verwehrt, andere Arten der Er-
füllung anzuordnen oder zuzulassen (TONI HESS, Kommentar VStG, N. 1
zu Art. 11 VStG). Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung kann
gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben
oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20 VStG).
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4.1 Die Fälle, in welchen an Stelle der Entrichtung eine Meldung mög-
lich ist, müssen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sein (vgl.
Art. 20 Abs. 2 VStG; IVO P. BAUMGARTNER, Kommentar VStG, N. 3 zu
Art. 20 VStG mit Hinweisen). Unter anderem kann nach Art. 24 Abs. 1
Bst. a VStV der Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre
Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer
amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine
Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist.
4.2 Mit den Vorjahren sind jene Kalenderjahre gemeint, welche vor
dem Jahr liegen, in welchem das Kontrollverfahren beendet worden ist.
Wenn die der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung in einem der
so umschriebenen Vorjahre fällig geworden ist, könnten die Leistungs-
empfänger sofort einen Rückerstattungsantrag stellen. Die ESTV wür-
de dann von der Gesellschaft Verrechnungssteuern verlangen, welche
die Empfänger der geldwerten Leistung sogleich zurückfordern könn-
ten. Eine gewisse «Doppelspurigkeit» (Erhebung der Steuer beim
Schuldner der geldwerten Leistung; Rückerstattung desselben Steuer-
betrages an die Empfänger der geldwerten Leistung) gehört jedoch
zum System der Verrechnungssteuer und bezweckt die Deklarationssi-
cherung, die Einnahmensicherung sowie die Bezugssicherung (Ent-
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
7. Juni 2004 E.2c/d/bb).
4.3 Das Meldeverfahren ist aber in jedem Fall nur zulässig, wenn fest-
steht, dass der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der
Steuer hat (Art. 24 Abs. 2 VStV; BGE 115 Ib 274 E. 20, vgl. auch IVO P.
BAUMGARTNER, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 20 VStG mit Hinweisen). Lässt
sich der Rückerstattungsanspruch jedoch nicht ohne weiteres feststel-
len, weil eine Verwirkung der Rückerstattungsansprüche ernstlich in
Betracht fällt, so ist die Bewilligung des Meldeverfahrens ausgeschlos-
sen (BGE 115 Ib 274 E. 20c; BGE 110 Ib 324 E. 6b).
Keinen Rückerstattungsanspruch hat, wer mit der Verrechnungssteuer
belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen,
entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht deklariert (Art. 23 VStG). In die-
sem Fall wird die Verrechnungssteuer zur Defraudantensteuer (BERN-
HARD ZWAHLEN, Kommentar VStG, N. 1 zu Art. 23 VStG). Erst durch die-
se Klausel wird der Sicherungsgedanke, welcher dem Verrechnungs-
steuerrecht grundlegend als Basis gilt, durchgesetzt (BERNHARD ZWAH-
LEN, a.a.O., N. 1 zu Art. 23 VStG).
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4.4 Weiter setzt das Meldeverfahren voraus, dass eine Meldung auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Gesuch ist schriftlich zu stellen (Art. 25
Abs. 1 VStV). Die Meldung ersetzt nur die Entrichtung der Steuer, nicht
aber die Deklaration der steuerpflichtigen Leistung (P. BAUMGARTNER,
Kommentar VStG, N. 84 zu Art. 20 VStG; W. ROBERT PFUND, Die Eidge-
nössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, Rz. 14.1 ff. zu
Art. 20 VStG).
5.
Auf Grund der Tatsache, dass die Verrechnungssteuer im inländischen
Verhältnis in der Regel zurückzuerstatten ist, wird in der Lehre denn
auch die Frage diskutiert, ob die Verrechnungssteuer überhaupt eine
Steuer sei (MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, Kommentar VStG, Vorbe-
merkungen N. 52 ff.; PFUND, a.a.O., VStG Einl. N. 5 ff.). Der Charakter
der Verrechnungssteuer entscheide sich erst im Verlauf der für die Er-
füllung der formellen Rückerstattungsbedingungen vorgesehen Frist
(BAUER-BALMELLI/REICH, a.a.O., Vorbemerkungen N. 54). Im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerforderung habe die Verrechnungssteuer grund-
sätzlich den Charakter einer suspensiv bedingten Steuer.
Sie werde zur echten Steuer, wenn der inländische Steuerpflichtige
seiner Deklarations- und Verbuchungspflicht nicht ordnungsgemäss
nachkomme, wenn er mit anderen Worten bezüglich der allgemeinen
Einkommens- und Vermögenssteuern eine versuchte oder vollendete
Steuerhinterziehung begehe (BAUER-BALMELLI/REICH, a.a.O, Vorbemer-
kungen N. 55). Eine Steuer mit Strafcharakter sei die Verrechnungs-
steuer in all jenen Fällen, in denen die Hinterziehung der allgemeinen
Einkommens- und Vermögenssteuern in Bezug auf die verrechnungs-
steuerbelasteten Erträge und dem diese produzierenden Vermögen
festgestellt und entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Massnah-
men geahndet werde. Die Verrechnungssteuer bleibe nämlich trotz
Nacherhebung der allgemeinen Einkommens- und Vermögenssteuern
als zusätzliche Steuer definitiv bestehen (vgl. hiervor Punkt 4.3; BAUER-
BALMELLI/REICH, a.a.O, Vorbemerkungen N. 55 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1
Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin ihrem Aktionär
C._______ in den Jahren 2002 und 2003 geldwerte Leistungen im
Umfang von Total Fr. 17'147.-- ausgerichtet. Bestand und Höhe dieser
Leistungen werden von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesver-
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waltungsgericht nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass die geld-
werten Leistungen durch die Hauptabteilung Mehrwertsteuer anläss-
lich einer in den Monaten April und Mai des Jahres 2004 durchgeführ-
ten amtlichen Kontrolle entdeckt worden sind. Darauf folgte eine Buch-
prüfung durch die Steuerverwaltung des Kantons Z._______ (am
25. Januar 2005) sowie eine weitere (am 22. Juni 2005) durch die
ESTV selber.
6.2 Hingegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
es liege eine Doppelbesteuerung vor. Sie macht geltend, es könne
nicht sein, dass auf eine Leistung, die bei der Staats- und direkten
Bundessteuer bereits berücksichtigt worden sei, nachträglich noch
Verrechnungssteuern erhoben würden. Die Buchprüfung der ESTV ha-
be stattgefunden, nachdem die «ordentliche Besteuerung» der Gesell-
schaft bereits rechtskräftig geworden sei. Indem die Steuerverwaltung
des Kantons Z._______ die geldwerten Leistungen anlässlich der
Buchprüfung erfasst habe, sei für die Gesellschaft der Fall abgeschlos-
sen gewesen.
6.2.1 Ob die Gesellschaft im Juni 2005 – und damit im Zeitpunkt der
Buchprüfung durch die ESTV – für die Jahre 2002 und 2003 bereits
rechtskräftig veranlagt war, ist nicht von Belang. Die Beschwerdeführe-
rin übersieht nämlich, dass die Verrechnungssteuer nicht zum Zweck
hat, die Gesellschaft definitiv zu belasten. Die Verrechnungssteuer
stellt sicher, dass Leistungen an die Aktionäre von eben diesen dekla-
riert und damit der Besteuerung zugeführt werden. Es ist denn auch
nicht vorgesehen, dass die Gesellschaft die Verrechnungssteuer sel-
ber trägt. Vielmehr hat sie die Verrechnungssteuer von Gesetzes we-
gen auf die Begünstigten zu überwälzen (Art. 14 Abs. 1 VStG; oben
Punkt 2.2), da nur so der Sicherungszweck erfüllt werden kann. Die
Verrechnungssteuer ist folglich keine Kompensation für die von der
Gesellschaft dem Kanton Z._______ bzw. dem Bund geschuldeten
und – möglicherweise – bereits geleisteten direkten Steuern.
6.2.2 Daraus folgt, dass zu keiner Zeit ein Wahlrecht zwischen Beglei-
chen der Verrechnungssteuer und Begleichen der Staats- und direkten
Bundessteuer bestand. Davon aber geht die Beschwerdeführerin aus,
wenn sie behauptet, mit der Berücksichtigung und Aufrechnung der an
den Aktionär C._______ erfolgten geldwerten Leistungen durch die
Steuerverwaltung des Kantons Z._______ sei die Verrechnungssteuer-
pflicht erfüllt gewesen. Es handelt sich bei den Staats- und direkten
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Bundessteuern einerseits und der Verrechnungssteuer andererseits
nicht um gleichartige Steuern. Das Vorliegen einer Doppelbesteuerung
ist schon aus diesem Grund zu verneinen.
6.3 Richtet die Gesellschaft geldwerte Leistungen an ihre Aktionäre
aus, kann sie auch nicht mit der Behauptung, die Aktionäre hätten die
entsprechenden Leistungen deklariert und dem Sicherungszweck sei
damit Genüge getan, um Verzicht auf Erhebung von Verrechnungs-
steuern ersuchen. Wie unter Punkt 4 dargestellt, hat die Gesellschaft
die Steuer entweder zu entrichten oder kann – in den dafür vorgesehe-
nen Fällen – Meldung erstatten. Weitere Möglichkeiten zur Erfüllung
der Steuerpflicht kann und darf die ESTV von Gesetzes wegen nicht
zulassen.
Nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin aber könnte die Verrech-
nungssteuerpflicht auf eine weitere Art erfüllt werden, nämlich durch
den Nachweis, die Leistung sei ihm Rahmen der Veranlagung des be-
günstigten Aktionärs berücksichtigt worden und daraus resultierende
(direkte) Steuern wären beglichen. Was die Beschwerdeführerin ver-
langt, ist in der Konsequenz ein Dispens vom gesetzlich vorgesehenen
System von Abzug, Überwälzung und Rückerstattung. Darin kann ihr
nicht gefolgt werden.
6.4 Immerhin wäre vorliegendenfalls das Erfüllen der Verrechnungs-
steuerpflicht im Meldeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen
gewesen. Dies trotz der Tatsache, dass die geldwerten Leistungen an
den Aktionär erst anlässlich einer amtlichen Kontrolle der ESTV bzw.
anlässlich von Buchprüfungen bei der Gesellschaft entdeckt worden
sind. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie habe ihre
Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung erfüllt und will diese Mel-
dung anlässlich eines Revisionsgesprächs vom 25. Juni 2005 betreff-
end Emissionsabgaben gegenüber einem Mitarbeiter der ESTV vorge-
bracht haben. Diese Behauptung findet allerdings in den Akten keine
Stütze. Die Verordnung verlangt im Übrigen ausdrücklich die schrift-
liche Meldung.
6.5 Sodann bestand auf Seiten des Empfängers der steuerbaren Leis-
tung, das heisst beim Aktionär C._______, kein Anspruch auf Rücker-
stattung der Verrechnungssteuer. Dies aber wäre eine weitere Voraus-
setzung gewesen, damit das Meldeverfahren hätte zugelassen werden
können. C._______ hat es nämlich unterlassen, die Umsatzrückvergü-
Seite 10
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tungen der B.________ AG sowie weitere Privatbezüge in seinen eige-
nen Steuererklärungen für das Jahr 2002 bzw. 2003 zu deklarieren
(vi. act. 2 und 3). Ihm sind Leistungen zugeflossen, die der Gesell-
schaft zugestanden hätten und bei dieser ertragswirksam, bei ihm ein-
kommenswirksam hätten berücksichtigt werden müssen. Die Korrektur
erfolgte erst aufgrund einer Meldung der ESTV. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, verhindert die fehlende Deklaration in der Steu-
ererklärung des Empfängers das Durchführen eines Meldeverfahrens.
6.6 Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Verrech-
nungssteuerforderung begleichen muss, behaftet mit dem Risiko, dass
der begünstigte Aktionär diese mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit nicht zurückfordern kann, ist nicht von Belang. Wie unter
Punkt 5 dargelegt, kann die Verrechnungssteuer durchaus zu einer
echten Steuer, allenfalls sogar zu einer Steuer mit Strafcharakter wer-
den. Dies dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der steuerpflichtige
Aktionär geldwerte Leistungen bezogen, aber nicht deklariert hat.
7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'300.-- festgesetzt und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteient-
schädigung ist entgegen dem ausdrücklichen, aber unbegründeten An-
trag der Beschwerdeführerin, nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'300.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am 14. November 2008
Seite 12