Abtei lung I
A-2677/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Erben des X._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr Flugzeug; Flughafen Basel-Mülhausen; MWST
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2677/2007
Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2005 stellte das Zollamt Basel-Mülhausen Flughafen fest,
dass X._______ das Sport- und Reiseflugzeug „Cirrus SR 22“ bei der
Air Service Basel AG warten liess. Auf Anfrage des Zollamtes teilte
X._______ am 17. August 2005 mit, dass die Eigentümerin des
Flugzeuges die S._______Ltd. mit Sitz in Cornwall/UK sei und er es in
der Regel fliege. Die „Cirrus SR 22“ befinde sich zur Zeit bei der Air
Service Basel AG in einem Hangar auf der schweizerischen Seite des
Flughafens Basel-Mülhausen, um Unterhaltsarbeiten durchzuführen.
Sobald diese Arbeiten abgeschlossen seien, werde das Flugzeug
zurück ins Ausland verbracht. Es sei nicht beabsichtigt, das Flugzeug
definitiv in die Schweiz einzuführen. Die Mehrwertsteuer sei gemäss
EU-Recht in Dänemark entrichtet worden. Falls zollrechtlich
erforderlich, biete die Eigentümerin gerne Hand, einen Freipass für
den vorübergehenden Import des Flugzeuges zwecks Durchführung
der Unterhaltsarbeiten im schweizerischen Sektor zu erhalten.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ergänzte X._______ auf
Nachfrage des Zollamtes Basel-Mülhausen Flughafen, dass seine
Ehefrau, Y._______, das Flugzeug als „Beneficiary“ für die
M._______Inc. gekauft habe. Mit dem Flugzeug würden nur nicht-
kommerzielle Flüge unternommen. Vom Flughafen Basel-Mülhausen
werde ausschliesslich vom französischen und internationalen Sektor
aus gestartet und gelandet. Am 17. Februar 2006 antwortete das
Zollamt, dass es nach den gemachten Angaben die Voraussetzungen
für die schweizerische Verzollung und Versteuerung als erfüllt erachte.
Das Flugzeug werde in der Regel im internationalen Sektor des
Flughafens Basel-Mülhausen abgestellt. Gemäss Art. 12 des
französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über
den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
(SR 0748.131.934.92; nachfolgend: „französisch-schweizerischer
Staatsvertrag“) seien die schweizerischen Behörden berechtigt, im
Sektor, der die Pisten umfasst (internationaler Sektor), schweize-
risches Zollrecht anzuwenden. Das Ehepaar XY._______ habe
deshalb für das in Frage stehende Flugzeug beim Zollamt Basel-
Mülhausen Flughafen die schweizerische Einfuhrverzollung und
Versteuerung vorzunehmen.
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C.
Am 26. April 2006 teilte die Zollkreisdirektion Basel mit, das Zollamt
Basel-Mülhausen Flughafen habe die Sache an sie überwiesen, da
sich das Ehepaar XY._______ dort weder gemeldet noch die
notwendigen Unterlagen zur Einfuhrabfertigung eingereicht habe. Es
schätze den Marktwert des Flugzeuges inkl. Zoll auf Fr. 500'000.-- und
beabsichtige gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltunsstrafrecht
(VStrR, SR 313.0) und Art. 79 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) Einfuhrabgaben
in der Höhe von Fr. 38'000.-- MWST (7.6% von Fr. 500'000.--) und
Fr. 1'225.-- Zoll (bei einem Gewicht von 1'750 kg und Fr. 70.-- je 100
kg) nachzufordern. Sofern bei der Oberzolldirektion (OZD) eine
Verwendungsverpflichtung hinterlegt werde, sei die Einfuhr zollfrei. Im
Weiteren gewährte die Zollkreisdirektion X._______ zur Einreichung
einer allfälligen Stellungnahme eine Frist bis zum 19. Mai 2006.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 antwortete X._______, dass das
Gewicht des Flugzeuges bloss 1'541 kg betrage. Für die Bestimmung
des Marktwerts müsse er wissen, in welchem Zeitpunkt die definitive
Einfuhr stattgefunden haben soll. Er sei jedoch immer noch der
Meinung, dass keine definitive Einfuhr in die Schweiz vorliege. Art. 12
des französisch-schweizerischen Staatsvertrages erlaube die
Anwendung von schweizerischem Zollrecht im internationalen Sektor
nur bei Luftfahrzeugen, die aus der Schweiz kommen oder nach der
Schweiz abfliegen. Dies sei aber nie der Fall gewesen. Als das
Flugzeug zur Reparatur bei der Air Service Basel AG in den
schweizerischen Sektor geschoben worden sei, sei dies gemäss
Praxis der dortigen Zollbehörde mit dem Dokument „Vormerkab-
fertigung“ erfolgt und damit das Flugzeug für die vorübergehende
Einfuhr abgefertigt worden. Am 3. Juli 2006 ergänzte X._______, dass
das Flugzeug in den Jahren 2004-2006 für mehr als 200 Flüge benutzt
worden sei, 15 hätten als Ziel den Flughafen Basel-Mülhausen gehabt.
Ein Flughafen in der Schweiz sei nie Ziel eines Anfluges gewesen. Die
„US Federal Aviation Authority“ verlange, dass Flugzeuge wie das
vorliegende regelmässig von Spezialisten gewartet würden. Dies sei
der Grund, weshalb es im Jahr 2005 dreimal von der Air Service Basel
AG (mit Vormerkabfertigung) in den schweizerischen Sektor gerollt
worden sei.
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E.
Mit Verfügung vom 14. August 2006 forderte die Zollkreisdirektion
Basel von X._______ Fr. 750.40 Zoll und Fr. 38'000.-- MWST nach. Zur
Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Flughafen Basel-
Mülhausen zwar auf französischem Staatsgebiet liege, Art. 12 des
französisch-schweizerischen Staatsvertrags die schweizerischen
Behörden jedoch ausdrücklich ermächtige, im Sektor, der die Pisten
umfasst, das schweizerische Zollrecht anzuwenden. Wenn also das
Ehepaar XY._______ mit ihrem Flugzeug den Flughafen Basel-
Mülhausen anfliege, seien Einfuhrabgaben zu erheben, unabhändig
von der Anzahl der Anflüge und davon, ob das Flugzeug
anschliessend im internationalen oder im schweizerischen Sektor
stationiert werde.
F.
Gegen diese Verfügung führte X._______ am 13. September 2006
Beschwerde an die OZD. Er machte im Wesentlichen erneut geltend,
dass Art. 12 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages
vorliegend nicht zur Anwendung komme, da das Flugzeug nie aus der
Schweiz kam oder in die Schweiz abflog. Der Flughafen Basel-
Mülhausen weise drei Sektoren auf, wobei nach Art. 8 des
Staatsvertrages nur der schweizerische Sektor schweizerisches
Zollgebiet bilde. Art. 12 des Staatsvertrages erweitere das
schweizerische Zollgebiet nicht. Im Weiteren sei er der Ansicht, dass
die im Flughafen Basel-Mülhausen praktizierte „Vormerkabfertigung“
im Sinne von Art. 53 der Luftzollordnung vom 7. Juli 1995 (SR
631.254.1, LZO) anwendbar sei, weil das „ausländische Luftfahrzeug“
vorliegend vorübergehend „zur Reparatur eingeführt“ worden sei. Im
Übrigen sei das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden, dass
das Datum der vermeintlichen Einfuhr nicht bekannt gegeben worden
sei. Er habe deshalb nicht überprüfen können, ob der angenommene
Wert des Flugzeuges in der Höhe von Fr. 500'000.-- (für den Zeitpunkt
der behaupteten Einfuhr) korrekt sei. Für das Jahr 2003 scheine der
Wert von Fr. 500'000.-- richtig, nicht aber für einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 hielt die OZD grundsätzlich an
ihrem Standpunkt fest, präzisierte aber, dass Zivilflugzeuge wie die
„Cirrus“ gestützt auf die Verwendungsbezeichnung zollfrei seien. Der
Zoll von Fr. 1'225.-- werde daher nicht nachbezogen. Im Weiteren sei
X._______ mit dem fraglichen Flugzeug erstmals am 24. August 2003
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in Basel-Mülhausen ein- und am 26. August 2003 wieder ausgereist.
Der für das Jahr 2003 angenommene Wert von Fr. 500'000.-- sei
folglich korrekt. Bevor ein formeller Entscheid gefällt werden könne,
müsse ein Kostenvorschuss von Fr. 850.-- entrichtet werden. Am
18. Dezember 2006 nahm X._______ dazu Stellung und hielt
nochmals fest, dass das Flugzeug nie in die Schweiz eingeführt
worden sei. Im Weiteren stelle sich die Frage der Verjährung. Er
erhebe deshalb die entsprechende Einrede.
H.
Nachdem X._______ den Kostenvorschuss geleistete hatte, erliess die
OZD am 12. März 2007 einen Entscheid. Sie legte im Wesentlichen
dar, dass schon seit vielen Jahren sowohl im schweizerischen als
auch im französischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen keine
Abstellplätze für Privat- und Geschäftsflugzeuge vorhanden seien und
folglich alle Maschinen im internationalen Sektor nicht nur landen und
abfliegen, sondern auch stationiert werden müssten. Die französische
Verkehrskontrolle teile den Flugzeugen die Abstellflächen zu.
Massgebend sei nicht der Sektor, in dem das Flugzeug gemäss
Weisung der Verkehrskontrolle abgestellt werde, sondern dass es eine
in der Schweiz wohnhafte Person für einen Flug nach Basel-
Mülhausen verwendet habe. Alle im internationalen Sektor
stationierten Luftfahrzeuge von schweizerischen Haltern seien verzollt
und versteuert. Nach Art. 12 Abs. 4 i.V. mit Art. 11 Abs. 2 VStrR gelte
eine 5-jährige Verjährungsfrist. Diese beginne vorliegend am Tag der
ersten Landung in Basel-Mülhausen, am 3. März 2004 (ohne Einflug
am 24. August 2003 ausschliesslich zur Wartung [„Maintenance“]), zu
laufen. Die Nachforderung sei somit nicht verjährt.
I.
X._______ führte am 12. April 2007 gegen den Entscheid der OZD
vom 12. März 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit
den folgenden Anträgen: „(1) Es sei der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 12. März 2007 aufzuheben. (2) Es sei
festzustellen, dass die Cirrus SR 22 mit der Reg.-Nummer (...) nicht
am 26. August 2003 definitiv in die Schweiz eingeführt wurde und
deshalb keine Einfuhrsteuer geschuldet ist. (3) Es sei festzustellen,
dass die Cirrus SR 22 mit der Reg.-Nummer (...) auch nicht am
3. März 2004 definitiv in die Schweiz eingeführt wurde und deshalb
keine Einfuhrsteuer geschuldet ist. (4) Eventualiter sei festzustellen,
dass der Wert des Flugzeuges Cirrus SR 22 Fr. 400'000.-- beträgt.
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(5) Unter o/e Kostenfolge“. Er brachte im Wesentlichen vor, es sei
unbestritten, dass er weder die Grenzen des schweizerischen Sektors
noch andere Grenzen des schweizerischen Territoriums mit dem
Flugzeug überquert habe. In Bezug auf die Landung vom 24. August
2003 zur Wartung („Maintenance“) gehe die OZD in ihrem Entscheid
zu Recht davon aus, dass dadurch keine definitive Einfuhr erfolgt sei.
Nur der schweizerische Sektor – nicht jedoch der internationale Sektor
– bilde schweizerisches Zollgebiet. Art. 12 des französisch-
schweizerischen Staatsvertrages lege klar fest, unter welchen
Umständen („alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder
nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu
kontrollieren“) die schweizerischen Behörden im internationalen
Zollgebiet schweizerisches Zollrecht anwenden dürften. Diese
Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im Weiteren sei das
Argument der OZD, dass im schweizerischen Sektor gar keine
Abstellplätze mehr vorhanden sein sollten, weshalb alle privaten und
gewerblichen Flugzeuge nur noch im internationalen Sektor stationiert
werden könnten, nicht zutreffend. Standplätze seien weiterhin zur
Verfügung und die General Aviation Genossenschaft Basel nehme
entsprechende Platzreservationen entgegen. Zum Eventualantrag
führte X._______ aus, dass er dem geschätzten Wert des Flugzeugs
in der Höhe von Fr. 500'000.-- für das Jahr 2003 zustimme. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, dass
eine Einfuhr im Jahr 2004 stattgefunden habe, müsste der Wert infolge
Abschreibungen auf Fr. 400'000.-- herabgesetzt werden, wodurch sich
die Einfuhrsteuer entsprechend reduziere.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie legte insbesondere
dar, dass die Beschwerde darauf abziele, aus dem internationalen
einen exterritorialen Sektor zu schaffen, in dem die schweizerischen
und französischen Zollorgane ihre Tätigkeiten nicht mehr ausüben
dürften. Am 24. August 2003 sei das Flugzeug zur Wartung auf dem
Flughafen Basel-Mülhausen gelandet. Es sei eine sog. „Vormerk-
abfertigung“ durchgeführt worden. Rechtsgrundlage dafür sei Art. 53
LZO und Art. 72a des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG,
BS 6 465). Danach könne die OZD im Reparaturverkehr für
Luftlinienluftfahrzeuge Erleichterungen vorsehen und zur Verein-
fachung der Zollbehandlung mit einzelnen Zollpflichtigen Verein-
barungen treffen. Im Gegensatz zur Freipassabfertigung erfolge die
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Vormerkung ohne Sicherstellung der Einfuhrabgaben. Diese Erleichte-
rung (keine Sicherstellung) werde rechtsgleich und in konstanter
Praxis auch für andere als Linienflugzeuge gewährt. Nach Beendigung
der Wartungsarbeiten durch die Air Service Basel AG und nach der
Löschung der „Vormerkabfertigung“ sei das Flugzeug aus dem
schweizerischen Sektor gerollt und bis zum Abflug im internationalen
Sektor abgestellt worden. Die Maschine hätte folglich gemäss Art. 6
Abs. 1 aZG beim Zollamt angemeldet werden müssen. Weil der Einflug
vom 24. August 2003 zur Wartung des Flugzeugs erfolgt sei, müsse
bezüglich der Frage der Verjährung auf den Tag des ersten Einflugs
zum eigenen Gebrauch abgestellt werden, d.h. auf den 3. März 2004.
K.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte der Vertreter von X._______ dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Mandant verstorben sei. Der
Vollmacht könne jedoch entnommen werden, dass diese über den Tod
hinaus gültig sei. Im Weiteren nahm er zur Vernehmlassung der OZD
vom 31. Mai 2007 Stellung. Es bestehe ein Widerspruch, wenn die
OZD davon ausgehe, dass die Einfuhr am 24. August 2003 erfolgt sein
soll, für die Verjährung der Forderung jedoch den 3. März 2004
anführe. Entgegen der Meinung der OZD sei zudem sehr wohl
massgebend, in welchem Sektor sich das Flugzeug befinde. Für eine
französische Verzollung im internationalen Sektor bedürfe es keiner
Erlaubnis der Schweiz, weil der Flughafen auf französischem
Territorium liege. Für die Behauptung der OZD, einen exterritorialen
Sektor schaffen zu wollen, könne folglich kein Verständnis aufgebracht
werden.
L.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die OZD am
28. Mai 2008 eine Stellungnahme zum Schreiben vom 5. Mai 2008 ein.
Sie führte darin insbesondere aus, dass die Einfuhr am 3. März 2004
erfolgt sei und nicht am 24. August 2003. Am 24. August 2003 sei das
Flugzeug lediglich zur Wartung vorübergehend eingeführt worden. Bei
der ersten Landung (Wartung ausgenommen) hätte das Flugzeug zur
Verzollung und Versteuerung angemeldet werden müssen. Im Weiteren
hielt die OZD an ihrem Standpunkt fest, dass die Beschwerde darauf
abziele, aus dem internationalen Sektor einen exterritorialen Sektor zu
machen. Verzollung und Versteuerung von im internationalen Sektor
abgestellten Luftfahrzeugen durch die französischen oder schweize-
rischen Zollbehörden erfolgten nach konstanter Praxis gemäss dem
Seite 7
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jeweiligen nationalen Recht ohne Einverständnis bzw. Orientierung des
anderen Vertragsstaates.
M.
Mit Eingabe vom 4. August 2008 nahm der Vertreter des verstorbenen
X._______ Stellung zum Schreiben der OZD vom 28. Mai 2008. Er
legte insbesondere dar, dass erst aufgrund dieses Schreibens der
OZD klar geworden sei, dass diese von einer Einfuhr am 3. März 2004
ausgehe. Das Rechtsbegehren Nr. 2 seiner Beschwerde vom 12. April
2007 könne folglich zurückgezogen werden. Darauf reichte die OZD
am 26. September 2008 auf Aufforderung des Bundes-
verwaltungsgerichts eine weitere Stellungnahme ein. Sie führte im
Wesentlichen aus, dass X._______ sich mit dem Wert des Flugzeuges
von Fr. 500'000.-- für das Jahr 2003 einverstanden erklärt habe. Weil
die Einfuhr erst am 3. März 2004 erfolgt sei, könne eine leichte
Herabsetzung des Wertes erfolgen. Es sei jedoch zu bedenken, dass
er weder den Kaufvertrag noch Rechnungen vorgelegt habe, obwohl
das Zollamt und die Zollkreisdirektion dies mehrmals verlangt hätten.
Im Übrigen wiederholte die OZD ihre Ansicht, dass es für die
zollrechtliche Behandlung keine Rolle spiele, ob das Flugzeug im
schweizerischen Sektor oder im Sektor, der die Pisten umfasst,
stationiert werde, denn die Stationierung hänge einerseits vom
Entscheid der französischen Flugsicherung und andererseits von der
Anzahl der Abstellplätze ab, die in den drei Sektoren zur Verfügung
stünden. In der Schweiz wohnhafte Personen, die ein Flugzeug auf
dem Flughafen Basel-Mülhausen stationiert hätten, müssten dieses
verzollen und versteuern. Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung
könne es nicht sein, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, je
nach dem, ob ihre Flugzeuge entweder im schweizerischen Sektor
oder im internationalen Sektor stationiert sind, nicht gleich behandelt
würden. Schliesslich reichte der Vertreter des verstorbenen X._______
am 9. Oktober 2008 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein,
mit der er seinen Standpunkt nochmals bestätigte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
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tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollge-
setzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf
dieses Verfahren findet deshalb das aZG und ebenso die alte
Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung.
1.3
1.3.1
Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt gemäss Art. 72
MWSTG grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Beim Tod eines
Zollzahlungspflichtigen geht die Zollzahlungspflicht nach Art. 13 Abs. 2
aZG auf seine Erben über (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.3). Sie haften deshalb im Sinn der Universal-
sukzession – als Erbengemeinschaft – weiterhin für die entsprechen-
den Zollschulden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006
vom 20. September 2007 E. 1.4). Die Erben haften solidarisch bis zum
Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt
ist (Art. 13 Abs. 2 aZG). Im Weiteren treten sie in die verfahrensrechtli-
che Stellung des Verstorbenen ein. Neben einer „Zahlungsnachfolge“
findet demnach auch eine „Verfahrensnachfolge“ statt (ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 75; MARTIN ZWEIFEL, Die verfahrens- und
steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und
Vermögenssteuern, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 64 S. 338 f.). Diese Sukzession durch die Erben
gilt im Bereich der Mehrwertsteuer allgemein (vgl. Art. 30 Abs. 1
MWSTG). Ein hängiges Verfahren nehmen die Rechtsnachfolger in
demjenigen Punkte auf, in dem es der Vorgänger verlassen hat, und
führen es in der Weise zu Ende, wie es dieser hätte tun müssen
(BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 76).
1.3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) erlischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Er-
mächtigung, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der
Natur des Geschäfts hervorgeht, u.a. mit dem Tod des Vollmacht-
Seite 9
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gebers oder des Bevollmächtigten. Die Erteilung einer Vollmacht mit
Geltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ist somit zulässig
und kommt in der Praxis auch häufig vor (vgl. ROLF WATTER, in: Basler
Kommentar, OR, 2. Auflage, Basel 1996, ad Art. 35 Rz. 7 ff.; ROGER
ZÄCH, in: Berner Kommentar, Bd. VI/1, OR, Bern 1990, ad Art. 35
Rz. 41). Wenn eine Vollmacht trotz Tod des Vollmachtgebers
fortbesteht, werden durch die Handlungen des Vertreters nicht mehr
der bisherige Vertretene, sondern dessen Rechtsnachfolger, d.h. seine
Erben, berechtigt und verpflichtet (ZÄCH, a.a.O., ad Art. 35 Rz. 44). Aus
dem für die Erbengemeinschaft geltenden Einstimmigkeitsprinzip folgt,
dass eine vom Erblasser über den Tod hinaus erteilte Vollmacht
solange wirksam ist, als sie vom Willen sämtlicher Erben mitgetragen
wird. Sie fällt dahin, sobald ein Erbe sie widerruft (JEAN NICOLAS DRUEY,
Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, S. 199; THEO GUHL, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 19
Rz. 10).
1.3.3 Im vorliegenden Fall traten die Erben des verstorbenen
X._______ mit dessen Tod in seine verfahrensrechtliche Stellung ein.
Da die Anwaltsvollmacht explizit über den Tod hinaus Gültigkeit hat
und kein Erbe sie widerrufen hat, vertritt der bisherige Vertreter die an
Stelle des Verstorbenen in das Beschwerdeverfahren eingetretenen
Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende).
1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü-
gungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007
E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 1.3, A-1396/2006 vom
30. Januar 2008 E. 1.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am
Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführenden ihre
Anträge Nr. 2 und 3 formell als Feststellungsbegehren stellen, fehlt
ihnen folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil
bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung
des Entscheids bzw. der angefochtenen Nachforderung (vgl. Antrag
Nr. 1), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles
entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete
Seite 10
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Steuerforderung auslöste, was das Feststellungsinteresse hinfällig
werden lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1424/2006
vom 13. Juli 2007 E. 1.2; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Mit dieser
Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im Verwaltungs-
beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ,
Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich
1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen grundsätzlich alle durch eine
steuerpflichtige Person im Inland getätigten Umsätze, soweit sie nicht
ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Als steuerpflichtige
Umsätze gelten nach Art. 5 Bst. a-d MWSTG die im Inland gegen
Entgelt erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen von
Gegenständen, der Eigenverbrauch im Inland sowie der Bezug von
Dienstleistungen aus dem Ausland.
2.2 Die Steuer auf den Umsätzen im Inland wird im Gesamtsystem der
Umsatzsteuer ergänzt durch eine Einfuhrsteuer (Art. 72 bis 84
MWSTG). Eine konsequente Erfassung aller Umsätze mit der
Mehrwertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip verlangt diese
Ergänzung. Andernfalls würden alle eingeführten Güter zunächst
steuerfrei bleiben. Dies würde zu einer Bevorteilung von Importgütern
gegenüber den im Inland hergestellten Gütern führen, sofern die
Importgüter von der Steuer des ausländischen Ursprungslandes
entlastet werden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Seite 11
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Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl.,
Rz. 1802; REGINALD A. DERKS, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 vor Art. 72; Urteil
des Bundesgerichs vom 21. Januar 2008, veröffentlicht in ASA 76
S. 801).
2.3
2.3.1 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins
Inland (Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht
für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als
die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung
einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuer-
rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen
gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.2;
Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
13. November 1997, veröffentlicht in ASA 66 S. 590 E. 3b, und vom
17. März 1998, in: ASA 68 S. 89 E. 3b/bb; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1839; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Nachdem die
Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über die Grenze anknüpft, spielt
das Zollrecht bei der Anwendung eine bedeutende Rolle. In Art. 72
MWSTG wird deshalb ausdrücklich festgehalten, dass die
Zollgesetzgebung gilt, soweit dem MWSTG keine Bestimmung
entnommen werden kann (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1807).
2.3.2 Als Inland gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 MWSTG einerseits das
Gebiet der Schweiz (Bst. a) und andererseits ausländische Gebiete
gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen (Bst. b). Andere Gebiete
werden als Ausland bezeichnet (Art. 3 Abs. 2 MWSTG). Entsprechend
regelt das Zollrecht, dass die schweizerische Zollgrenze grundsätzlich
mit der politischen Landesgrenze zusammenfällt (Art. 2 Abs. 1 aZG).
Fremdes Staatsgebiet, das durch Staatsvertrag dem schweizerischen
Zollgebiet angegliedert ist (Zollanschlussgebiet), gilt als innerhalb der
schweizerischen Zollgrenze liegend (Art. 2 Abs. 4 aZG). Durch den
staatsvertraglichen Anschluss fremden Hoheitsgebiets ans schweize-
rische Zollgebiet findet folglich eine Ausdehnung eigenen Rechts auf
fremdes Hoheitsgebiet statt, unter gleichzeitiger Verdrängung des ent-
Seite 12
A-2677/2007
sprechenden Rechts des Partnerstaats. Dazu gehört grundsätzlich
auch die Ausdehnung der entsprechenden Zuständigkeitsordnung
schweizerischer Behörden (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/
Tanquerel/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band
XII, 2. Aufl., Basel 2007, S. 242 f.).
2.4 Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige,
wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 75 Abs. 1 MWSTG). Das
ist in erster Linie der Zollmeldepflichtige. Der Zollmeldepflicht
unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie dessen
Auftraggeber, unter gewissen Voraussetzungen auch der Dienstherr
und das Familienhaupt (Art. 9 Abs. 1 bis 3 aZG). Zollzahlungspflichtig
ist ferner derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden
ist. Beauftragt der Zollmeldepflichtige einen Dritten mit der Zoll-
abfertigung, gehört auch dieser, unter Vorbehalt der Bestimmungen
von Art. 75 Abs. 2 MWSTG, zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und
damit zu den Zollzahlungspflichtigen. Die Zollzahlungspflichtigen sind
steuerpflichtig für alle Einfuhren von Gegenständen ohne Rücksicht
darauf, ob sie Lieferant oder Abnehmer eines Gegenstandes,
Eigentümer, Händler oder Konsument sind; entscheidend ist nur, ob
sie die Voraussetzungen von Art. 13 aZG erfüllen oder nicht. Nicht von
Bedeutung ist überdies, ob der Zollzahlungspflichtige als MWST-
Pflichtiger im Inland registriert ist (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.3; CAMENZIND/VALLENDER/
HONAUER, a.a.O., Rz. 1900; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 220; RIEDO, a.a.O., S. 4, 172).
2.5
2.5.1 Auch dort, wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt die Einfuhr von
Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich
von der Steuer befreit ist (Art. 73 Abs. 1 MWSTG; Urteil des
Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1; METZGER, a.a.O.,
S. 213). Nach der Rechtsprechung regelt Art. 74 MWSTG die
Befreiungen von der Einfuhrsteuer abschliessend (Urteile des
Bundesgerichts vom 21. Januar 2008, veröffentlicht in ASA 76 S. 802
E. 3, 2A.228/1998 vom 19. November 1998 E. 3; Entscheid der ZRK
vom 16. Mai 2006 [ZRK 2003-067] E. 2b/cc). Von der Einfuhrsteuer
befreit sind u.a. gemäss Art. 74 Ziff. 8 MWSTG (in der vorliegend
anwendbaren Fassung vom 2. September 1999) Gegenstände, die mit
Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden, mit
Seite 13
A-2677/2007
Ausnahme des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch im Inland
(vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. g MWSTG).
2.5.2 Art. 17 Abs. 1 aZG i.V.m Art. 39 Abs. 1 aZV sieht eine Ausnahme
vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht vor. Danach wird für Waren,
die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend
eingeführt werden (sog. aktive Veredelung), nach den Vorschriften
über den Freipassverkehr Zollermässigung oder gänzliche Zollbe-
freiung gewährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 aZG; Entscheid der ZRK vom
2. Oktober 1995, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 60.80 E. 2a; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1835). Im Veredlungsverkehr von Waren bedarf es zur Zollermässi-
gung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD (Art. 39b Abs. 1 aZV).
Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig sowie
zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 aZV). Bei der Einfuhr im
Rahmen der Freipassabfertigung hat eine Sicherstellung des Zoll-
betrages und der anderweitigen Abgaben zu erfolgen (Art. 47 Abs. 1
aZG). Diese Sicherstellung entfällt erst wieder, wenn der Freipass
ordnungsgemäss gelöscht ist (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1880). Die Zollermässigung bzw. -befreiung bei der vorübergehen-
den Einfuhr trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gegenstand nicht
dauerhaft in die Wirtschaft des Landes eingegliedert wird, weshalb es
sich nicht rechtfertigt, darauf die Eingangsabgabe zu erheben (Urteile
des Bundesgerichts 2A.519/1998 vom 24. April 2001 E. 1,
2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 4.1; Entscheid der ZRK vom
24. April 2006 [ZRK 2003-189] E. 5b). Gemäss der LZO sind auslän-
dische Luftfahrzeuge, die zur Reparatur (vorübergehend) eingeführt
werden, deshalb im Einklang mit dem aZG nach den Vorschriften über
den Freipassverkehr abzufertigen. Bei der Reparatur ausgebaute,
nicht wieder ausgeführte Teile sind zur Zollbehandlung anzumelden.
Für Linienluftfahrzeuge kann die OZD Erleichterungen vorsehen
(Art. 53 LZO).
2.6 Gemäss Art. 72a aZG kann die OZD zur Vereinfachung der
Zollbehandlung mit einzelnen Zollpflichtigen Vereinbarungen über die
Veranlagung der von der Zollverwaltung zu erhebenden Abgaben und
das Zollverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur
zulässig, wenn dadurch der Abgabenertrag nicht geschmälert wird und
keine ernstliche Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen
zu erwarten sind.
Seite 14
A-2677/2007
3.
3.1 Nach schweizerischem Recht ist das Prinzip der transformations-
losen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt
(Entscheide der ZRK vom 20. März 2006 [ZRK 2004-128] E. 2c/bb,
vom 15. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.46 E. 5a, vom
14. November 2001 [CRD 2001-009] E. 2b/aa; JÖRG PAUL MÜLLER/LUZIUS
WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166). Ein
von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit dem
Austausch der Ratifikationsurkunden für die Vertragsstaaten völker-
rechtlich verbindlich; er erlangt zusammen mit der völkerrechtlichen
auch landesrechtliche Wirkung. Er kann vom Bürger vor Gericht
angerufen bzw. von den Behörden als Grundlage einer Entscheidung
herangezogen werden, wenn er unmittelbar anwendbar („self-
executing“) ist. Dies setzt voraus, dass die angerufene staats-
vertragliche Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um
im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können (BGE 122
II 234 E. 4a; Entscheide der ZRK vom 29. August 2001, veröffentlicht
in ASA 71 S. 332 f., vom 27. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.74
E. 2b). Die erforderliche Bestimmtheit geht vor allem blossen
Programmartikeln ab. Sie fehlt auch Bestimmungen, die eine Materie
nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen
Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse
Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder
Justizbehörden, sondern an den Gesetzgeber richten (BGE 124 IV 23
E. 4a, 120 Ia 1 E. 5b mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Schweiz ist am 7. Mai 1990 dem Wiener Übereinkommen
vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge beigetreten (Wiener
Übereinkommen, VRK; SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am
6. Juni 1990). Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen
Staaten Anwendung (Art. 1 VRK). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK ist ein
Staatsvertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der
gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang
zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen. Nach der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis hat
die Auslegung eines Staatsvertrags in erster Linie vom Vertragstext
auszugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip
im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften. Erscheint die
Seite 15
A-2677/2007
Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags
ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut
hinausreichende – ausdehnende oder einschränkende – Auslegung
nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungs-
geschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende
Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (Urteil des
Bundesgerichts 4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.4.1;
BGE 127 III 461 E. 3, 125 V 503 E. 4b, 124 III 382 E. 6c S. 394, je mit
Hinweisen; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 3. März 2005 [SRK 2003-159] E. 3d).
3.2.2 Bei den Interpretationsregeln des Wiener Übereinkommens
(Art. 31 ff. VRK) handelt es sich in ihrem wesentlichen Gehalt lediglich
um eine Kodifikation völkergewohnheitsrechtlicher Grundsätze
(BGE 122 II 234 E. 4c; Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004, veröffent-
licht in VPB 68.162 E. 4b; PETER LOCHER, Einführung in das internatio-
nale Steuerrecht der Schweiz, Bern 1996, S. 92). Die Auslegung eines
Staatsvertrages kann sich deshalb auch dann nach Art. 31 ff. VRK
richten, wenn der oder die Vertragsstaaten das Wiener Überein-
kommen (noch) nicht ratifiziert haben (Urteil des Bundesgerichts
4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.4.1; BGE 120 Ib 360 E. 2c).
4.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._______ mehrere Male im
schweizerischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen das Sport-
und Reiseflugzeug „Cirrus SR 22“ warten liess und es verschiedentlich
im internationalen Sektor wie auch im französischen Sektor
stationierte. Strittig ist, ob das Flugzeug durch die erwähnten
Stationierungen in die Schweiz eingeführt wurde und deshalb die
Einfuhrsteuer geschuldet ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist in
einem ersten Schritt zu klären, inwiefern der Flughafen Basel-
Mülhausen dem Inland im Sinn von Art. 3 Abs. 1 MWSTG
zuzurechnen ist (E. 4.1). Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass (nur) ein Teilbereich des Flughafens als Inland gilt, ist zu
untersuchen, ob eine Einfuhr des Flugzeuges in das betreffende
inländische Gebiet stattgefunden hat (E. 4.2). Und falls dies bejaht
wird, ob allenfalls ein Steuerbefreiungstatbestand zur Anwendung
kommt (E. 4.3).
Seite 16
A-2677/2007
4.1 Für die Klärung der Frage, inwiefern der Flughafen Basel-
Mülhausen dem Inland zugerechnet werden kann, ist der französisch-
schweizerische Staatsvertrag massgebend. Er regelt den Bau und den
Betrieb des Zivilflughafens Basel-Mülhausen:
Art. 2 Bau des Flughafens
(1) Der Flughafen Basel-Mülhausen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim,
Häsingen, Burgfelden und St. Ludwig erstellt
.....
(6) Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die
Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich
- in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der
Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind;
- in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der
Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftrag sind;
- in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste
des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern
bestimmt ist.
Art. 6 Anwendbares Recht
Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und
Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge
ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.
Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
(1) Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet
geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die
Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.
(2) Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die
Gesetze und Verordnungen ihres Landes an.
(3) Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle
durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der
Schweiz handelt.
(4) Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:
- beim Eingang in die Schweiz:
für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt
oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen;
für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen,
oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen;
- beim Ausgang der Schweiz: für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der
Beendigung der schweizerischen Kontrolle.
(5) Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die
aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem
schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In
diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter
keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen
Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen.
Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst:
Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst,
alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen,
mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie
schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und
Seite 17
A-2677/2007
der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden
müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu.
4.1.1 Die dargelegten staatsvertraglichen Bestimmungen sind inhalt-
lich hinreichend bestimmt und klar. Sie können deshalb unmittelbar
angewandt werden („self-executing“, E. 3.1). Zur Auslegung des
Staatsvertrages sind die Interpretationsregeln des Wiener Überein-
kommens zu konsultieren. Da es sich bei diesen Auslegungsregeln
lediglich um eine Kodifikation völkergewohnheitsrechtlicher Grund-
sätze handelt (E. 3.2.2), sind sie vorliegend relevant, obschon die
Schweiz den in Frage stehenden französisch-schweizerischen Staats-
vertrag zeitlich vor dem Wiener Übereinkommen abgeschlossen hat
und Frankreich kein Vertragsstaat des letzteren ist. In erster Linie ist
somit vom Wortlaut des Staatsvertrages auszugehen (E. 3.2.1).
4.1.2 Nach dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag gilt als
Grundsatz, dass auf dem ganzen Gebiet des Flughafens französi-
sches Recht massgebend ist (Art. 6). Dies entspricht dem Terri-
torialitätsprinizip, denn der Flughafen befindet sich vollständig auf
französischem Boden (vgl. Art. 2 Abs. 1). Als Ausnahme zu diesem
Grundsatz wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenzter
Sektor geschaffen, der der schweizerischen Kontrolle vorbehalten ist.
In diesem Sektor haben die schweizerischen Behörden das Recht,
Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz zu kontrollieren,
wobei sie hierfür schweizerisches Recht anwenden (Art. 8 Abs. 1 und
2). Sobald die schweizerische Kontrolle beginnt oder versucht wird,
diese Zollkontrolle zu umgehen, sind in diesem Sektor die
schweizerischen Gesetze für die Reisenden und Güter anwendbar
(Art. 8 Abs. 4). Durch den Staatsvertrag findet folglich eine
Ausdehnung des eigenen Rechts auf den genannten Sektor statt,
unter gleichzeitiger Verdrängung des entsprechenden französischen
Rechts. Dieser Sektor wurde somit durch den Staatsvertrag dem
schweizerischen Zollgebiet angegliedert und stellt demnach ein sog.
Zollanschlussgebiet im Sinn von Art. 2 Abs. 4 aZG dar (E. 2.3.2). Für
Frankreich bildet dieser Sektor (wie im Übrigen auch die Zollstrasse
nach Art. 7) spiegelbildlich ein sog. Zollausschlussgebiet (so auch
BGE 115 II 279 E. 4c), in dem es insbesondere auf die Erhebung von
Zollabgaben verzichtet (vgl. Art. 8 Abs. 5). Der räumliche Geltungs-
bereich des französischen Zollrechts wurde damit eingeschränkt. Für
die Mehrwertsteuer gilt dieser Sektor demnach gemäss Art. 3 Abs. 1
Bst. b MWSTG aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung als Inland
(vgl. dazu auch entsprechende Praxis der ESTV: Wegleitung 2008 zur
Seite 18
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Mehrwertsteuer, Rz. 367; ebenso: Merkblatt Nr. 05, Ort der Lieferung
von Gegenständen, 1. Januar 2008, Ziff. 10.4). Er wird deshalb
zutreffend als schweizerischer Sektor bezeichnet (Art. 8 Abs. 5).
4.1.3 Mit dem schweizerischen Sektor nicht vergleichbar ist der
Sektor, der die Pisten umfasst (sog. internationaler Sektor). Im
Gegensatz zum schweizerischen Sektor stellt er offensichtlich kein
Zollanschlussgebiet im Sinn von Art. 2 Abs. 4 aZG dar. Frankreich
verzichtet in diesem Sektor grundsätzlich nicht auf die Anwendung des
eigenen Zollrechts und die Erhebung von französischen Zollabgaben.
Die schweizerischen Behörden sind hier bloss berechtigt, alle
Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz
abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern – unter Anwendung des
schweizerischen Zollrechts – zu kontrollieren (Art. 12). Es geht hier
somit insbesondere um die Kontrolle des Durchgangsverkehrs
(vgl. Art. 2 Abs. 6). Für die Kontrolle von Flugzeugen, die nicht von der
Schweiz kommen oder in die Schweiz fliegen, steht den schweize-
rischen Behörden in diesem Sektor keine Berechtigung zu. Da der
internationale Sektor weder auf schweizerischem Territorium liegt noch
ein Zollanschlussgebiet bildet, kann er somit (auch) zoll- und
mehrwertsteuerrechtlich nicht als Inland gelten, sondern stellt Ausland
dar (Art. 3 Abs. 2 MWSTG).
4.1.4 Die Vorinstanz wendet ein, für die zollrechtliche Behandlung
spiele es keine Rolle, ob das Flugzeug im schweizerischen Sektor
oder im Sektor, der die Pisten umfasst, stationiert werde, denn die
Stationierung hänge einerseits vom Entscheid der französischen
Flugsicherung, die aufgrund bestimmter Regeln die Zuweisung der
Abstellplätze für alle ankommenden Luftfahrzeuge vornehme, und
andererseits von der Anzahl Abstellplätze, die in den drei Sektoren zur
Verfügung stünden, ab. Für auswärtige Flugzeuge der nicht kommer-
ziellen Luftfahrt seien keine Abstellflächen im schweizerischen oder im
französischen Sektor vorhanden. Das Bundesverwaltungsgericht kann
diesem Einwand nicht stattgeben. Die Vorinstanz verkennt, dass für
den Einfuhrtatbestand gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG massgebend
ist, ob der Gegenstand ins Inland eingeführt worden ist (E. 2.3.1). Die
Motive oder die Gründe, weshalb die Zollgrenze überschritten bzw.
nicht überschritten wird, sind nicht relevant. Es kann somit offen
bleiben, ob es im schweizerischen bzw. französischen Sektor
genügend freie Abstellflächen hat.
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4.1.5 Die Vorinstanz bringt zudem vor, der internationale Sektor sei
ein „gemeinsamer“ Sektor, in dem die Behörden von Frankreich und
der Schweiz ihr jeweiliges Recht anwenden dürften. „Binationaler“
Sektor sei die richtige Bezeichnung. Zollrechtlich gelte dieser Sektor
nicht als ausländisches Territorium, ansonsten würde Art. 12 des
Staatsvertrages den schweizerischen Behörden die Anwendung ihres
nationalen Zollrechts verbieten. Der Einwand der Vorinstanz ist nicht
stichhaltig. Wie oben aufgezeigt (E. 4.1.3), stellt der in Frage stehende
(internationale bzw. „binationale“) Sektor Zollausland dar. Daran ändert
die staatsvertraglich eingeräumte Befugnis der schweizerischen
Behörden, Flugzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der
Schweiz abfliegen, unter Anwendung ihres nationalen Zollrechts zu
kontrollieren, nichts. Es wäre im Übrigen schwer vorstellbar und
praktisch kaum durchführbar, dass eine schweizerische Zollbehörde
französisches Zollrecht anzuwenden hätte.
4.1.6 Im Weiteren spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die
Frage der Einfuhr der Wohnsitz des Halters oder Eigentümers des
Flugzeugs keine Rolle. Der Wohnsitz stellt offensichtlich kein
Tatbestandsmerkmal von Art. 73 Abs. 1 MWSTG dar. Eine
unterschiedliche zollrechtliche bzw. steuerrechtliche Behandlung von
Gegenständen, die in den schweizerischen Sektor, d.h. ins Inland,
eingeführt werden, im Vergleich mit solchen, bei denen keine Einfuhr
ins Inland erfolgt, ist dem Zollrecht bzw. der Einfuhrsteuer immanent
und stellt folglich keinen Verstoss gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung dar. Es erübrigt sich deshalb, näher auf das
entsprechende Argument der Vorinstanz einzugehen.
4.1.7 Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerde ziele
darauf ab, aus dem internationalen einen exterritorialen Sektor zu
schaffen, in dem die schweizerischen und französischen Zollorgane
ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürften. Dann sei es jeder
natürlichen oder juristischen Person – ohne Rücksicht auf den Wohn-
bzw. Geschäftssitz – möglich, Luftfahrzeuge aller Art im internatio-
nalen Sektor abzustellen sowie unverzollt und unversteuert zu ver-
wenden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht nicht. Wie
bereits ausgeführt, untersteht der internationale Sektor grundsätzlich
französischer Zollhoheit (vgl. E. 4.1.3). Bei einer definitiven Einfuhr in
diesen Sektor sind folglich die nach französischem Recht zu ent-
richtenden Abgaben geschuldet. Von einer abgabefreien Zone kann
keine Rede sein.
Seite 20
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4.1.8 Zusammenfassend stellt beim Flughafen Basel-Mülhausen der
schweizerische Sektor Zollinland und der internationale sowie der
französische Sektor Zollausland dar. Dies folgt aus dem Wortlaut des
französisch-schweizerischen Staatsvertrages. Seiner Entstehungs-
geschichte lässt sich kein abweichender wirklicher Vertragswille ent-
nehmen (E. 3.2.1).
4.2 Aufgrund der vorliegenden Stationierung des Flugzeugs im
internationalen und französischen Sektor erfolgte demnach keine
Einfuhr ins Inland gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG und folglich ist dafür
auch keine Einfuhrsteuer geschuldet. Dagegen fand die Wartung des
Flugzeugs im schweizerischen Sektor und somit im Zollinland statt. Mit
der Bewegung des Flugzeuges in den schweizerischen Sektor wurde
der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 MWSTG erfüllt. Es liegt somit eine
Einfuhr ins Inland vor, die grundsätzlich steuerbar ist. Zu prüfen bleibt,
ob ein Steuerbefreiungstatbestand zur Anwendung kommt (E. 4.3).
Obwohl die Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz dies zumindest
sinngemäss bejahen und davon ausgehen, dass durch die Wartung
des Flugzeugs keine definitive Einfuhr erfolgte, hat das Bundes-
verwaltungsgericht diese Frage zu klären, denn es hat das Recht von
Amtes wegen anzuwenden (E. 1.5).
4.3
4.3.1 X._______ liess das Flugzeug durch die Air Service Basel AG
mehrmals im schweizerischen Sektor warten. Nach abgeschlossenen
Unterhaltsarbeiten wurde es wieder aus dem schweizerischen Sektor
gerollt. Das Flugzeug wurde jeweils mittels „Vormerkabfertigung“ beim
schweizerischen Zollamt angemeldet. Dieser Sachverhalt ist
unbestritten.
4.3.2 X._______ führte das im Ausland immatrikulierte Flugzeug
demnach jeweils bloss vorübergehend zur Wartung bzw. Reparatur ins
Inland ein. Art. 53 LZO sieht für diesen Sachverhalt die Abfertigung mit
Freipass vor. Wäre vorliegend eine solche Freipassabfertigung
durchgeführt worden, wäre die Einfuhr des Flugzeugs in der Folge
gemäss Art. 74 Ziff. 8 MWSTG (in der Fassung vom 2. September
1999) von der Einfuhrsteuer befreit gewesen. Entsprechend der
Verwaltungspraxis beim Flughafen Basel-Mülhausen erfolgte die
Einfuhr zur Wartung jedoch nicht mit einem Freipass, sondern mittels
des sog. „Vormerkverfahrens“. Nach Angaben der OZD stellt dies eine
Vereinfachung der Zollbehandlung im Sinn von Art. 72a aZG dar
Seite 21
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(E. 2.6). Die Vereinfachung bestehe darin, dass im Gegensatz zur
Freipassabfertigung keine Sicherstellung der Einfuhrabgaben verlangt
werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses
Entgegenkommen in Frage zu stellen. Es darf jedoch nicht zum
Nachteil der Beschwerdeführenden sein. Die vorübergehende Einfuhr
ins Inland zur Wartung des Flugzeuges ist somit gleichwohl gemäss
Art. 74 Ziff. 8 MWSTG (in der Fassung vom 2. September 1999) von
der Einfuhrsteuer befreit.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführenden haben als obsiegen-
de Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Nichteintreten auf die
Feststellungsbegehren rechtfertigt keine Kostenauferlegung. Der OZD
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
2 VwVG). Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kosten-
vorschuss (Fr. 3'200.--) ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten. Die OZD
hat die obsiegenden Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvor-
gänger bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich
vertreten waren, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag,
den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom
11. September 2008 E. 4.2). Mit den Kostennoten vom 12. April 2007
und 26. November 2008 hat der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das gesamte
Verfahren vor dem Zoll Honorar und Auslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 28'568.70 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt. Da für das
(kostenlose) Verwaltungsverfahren bis zum Zeitpunkt des erst-
instanzlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. bis zum Erlass der anfecht-
baren Verfügung vom 14. August 2006, keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87), sind
die entsprechenden Aufwendungen vor diesem Datum, ausmachend
Fr. 6'691.65 (inkl. MWST), in Abzug zu bringen. Ebenfalls nicht
berücksichtigt werden können die vom Rechtsvertreter bei Dritten
bezogenen Beratungsleistungen („Outside service“). Dies bereits
deshalb, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennoten dieser
Seite 22
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Dritten eingereicht worden sind. Der Gesamtbetrag der Position
„Outside Service“ von Fr. 5'079.60 (inkl. MWST) ist somit ebenfalls in
Abzug zu bringen. Nach diesen Berichtigungen verbleibt somit noch
ein Betrag von (gerundet) Fr. 16'797.-- (inkl. MWST). Unter
Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhaltes und der
Schwierigkeit der Rechtsfragen erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht die Höhe dieses Betrages als angemessen. Die Vorinstanz hat
den obsiegenden Beschwerdeführenden demnach eine Partei-
entschädigung von Fr. 16'797.-- (inkl. MWST) auszurichten und den im
vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 850.--
zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 3'200.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Die Oberzolldirektion hat den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 16'797.-- (inkl. MWST) zu
entrichten und den im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 850.-- zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Seite 23
A-2677/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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