B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 06.11.2018 (1C_204/2018)
Abteilung I
A-2677/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei BK,
handelnd durch die Fachstelle
Personensicherheitsprüfungen Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellungserklärung.
A-2677/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit 2011 beim Eidgenössischen Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (…) angestellt.
B.
Am 16. März 2016 beantragte der Armeestab mit Ermächtigung von
A._______ vom 9. März 2016 bei der Fachstelle Personensicherheitsprü-
fungen Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK, nachfolgend: Fachstelle) die
Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung.
C.
Am 21. März 2016 teilte die Fachstelle A._______ die Eröffnung einer Per-
sonensicherheitsprüfung mit und wies ihn auf die Mitwirkungspflicht hin.
Zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ersuchte die Fachstelle
A._______ unter anderem, eine Ermächtigungserklärung für die Steuerver-
waltung unterzeichnet zu retournieren. Damit sollte A._______ die Fach-
stelle ermächtigen, bei den Steuerbehörden die Steuererklärungen 2011
bis 2015 inkl. der Steuerveranlagungs- und Inkassodaten sowie Auskünfte
über allfällige steuerliche Verwaltungs- und Strafverfahren einzuholen und
hierzu die Steuerbehörden von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
D.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte A._______ der Fachstelle mit, er un-
terzeichne die Ermächtigungserklärung nach einer ersten Beurteilung zum
heutigen Zeitpunkt mangels gesetzlicher Grundlage und infolge Unverhält-
nismässigkeit nicht.
E.
Mit Schreiben vom 20. April 2016 hielt die Fachstelle fest, die Ermächtigung
zur Entbindung der Schweigepflicht der Steuerbehörden sei eine Standard-
prozedur zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Die unzureichende
Kenntnis materieller Grundlagen könne zu einer Feststellungserklärung
oder negativen Risikoerklärung führen. Sie bot A._______ an, die Kopien
der Steuererklärungen 2011-2015 inkl. sämtlichen Beilagen, die Steuerver-
anlagung 2015 sowie sämtliche Inkassodaten seit 2011 und Angaben über
aktuelle Steuerschulden bei den Steuerbehörden selbständig anzufordern
und der Fachstelle zukommen zu lassen. Ansonsten werde aufgrund der
Aktenlage entschieden.
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Seite 3
F.
Am 26. April 2016 teilte A._______ der Fachstelle mit, dass er die Einwilli-
gung weiterhin nicht unterzeichne. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 er-
klärte er gegenüber der Fachstelle, er sei im Besitz einer Bestätigung des
Steueramtes, welche für den Zeitraum ab 2011 im Wesentlichen beschei-
nige, dass sämtliche Steuererklärungen innert Frist eingereicht, sämtliche
fälligen Steuerrechnungen bezahlt und keine steuerlichen Strafverfahren
geführt wurden. Eine ähnliche Bescheinigung bezüglich Bundessteuern
werde er noch einholen. Er werde die Originale anlässlich der persönlichen
Befragung zu den Akten geben. Dem Schreiben legte er einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug bei.
G.
Am 22. August 2016 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung von
A._______ durch. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Fach-
stelle diesem mit, dass sie beabsichtige, infolge nicht ausreichender Daten
zur Einschätzung der finanziellen Verhältnisse eine Feststellungserklärung
zu erlassen und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Davon
machte A._______ nach Gewährung des Akteneinsichtsrechts mit Schrei-
ben vom 2. Februar 2017 Gebrauch.
H.
Am 27. März 2017 erliess die Fachstelle eine Feststellungserklärung, wo-
nach festgestellt wird, dass zu wenig Daten für die Prüfung der finanziellen
Verhältnisse vorhanden sind, um das Vorliegen eines möglichen Sicher-
heitsrisikos beurteilen zu können. A._______ gelte damit als nicht sicher-
heitsüberprüft.
I.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 8. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die Verfügung vom 27. März 2017 der Fachstelle (nachfolgend:
Vorinstanz) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass genügend Daten
für eine Risikobeurteilung vorhanden seien. Zudem sei eine Sicherheitser-
klärung zu erlassen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, eine
umfassende und standardmässige Datenerhebung bei Steuerbehörden sei
nicht gesetzmässig, unverhältnismässig und für die Beurteilung eines Si-
cherheitsrisikos nicht erforderlich. Die von der Vorinstanz vorgebrachten
„Auffälligkeiten“ oder „Ungereimtheiten“ seien keine hinreichenden Gründe
für die Einsichtnahme in die Steuerdaten der letzten fünf Jahre. Er habe
seine Mitwirkungspflicht erfüllt und seine finanziellen Verhältnisse seien
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einwandfrei. Es sei bereits eine Risikobeurteilung vorgenommen und sie-
ben von acht Bereichen seien als unbedenklich beurteilt worden. Die Vo-
rinstanz verfüge über genügend Daten, und hätte deshalb eine Sicherheits-
erklärung erlassen sollen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Angesichts der höchsten Prüfstufe seien die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – auch bedingt durch die
Verweigerung der Mitwirkung – nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb
das Sicherheitsrisiko nicht beurteilt werden könne und eine Feststellungs-
verfügung zu erlassen gewesen sei.
K.
Mit Schlussbemerkungen vom 20. Juli 2017 wiederholt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen seine Vorbringen. Zudem sei höchst fraglich und
zu prüfen, ob für ihn die höchste Prüfstufe gelte. Im Weiteren rügt er die
lange Dauer und dass das Verfahren insgesamt wenig professionell geführt
sowie an der Grenze des Zumutbaren sei.
L.
In einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2018 präzisiert der Beschwer-
deführer einige Punkte früherer Eingaben. Er hält fest, dass er seiner Mit-
wirkungspflicht nachgekommen sei und dass die Verantwortung für die Da-
tenlücken der Vorinstanz zuzuschreiben sei.
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befind-
liche Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Organisationseinheit der Bundeskanzlei und damit einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG,
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SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt (insbesondere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG und Art. 44 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-448672017 vom 19. Februar 2018 E. 1.1 und A-7512/2006 vom 23. Au-
gust 2007 E. 1.2; vgl. ferner Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Mas-
snahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] und statt
vieler Urteil des BVGer A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Feststellungserklärung sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko
darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die dies-
bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen
Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht er-
scheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer A-4486/2017
vom 19. Februar 2018 E. 6.2.1, A-5099/2016 vom 15. Dezember 2016 E.
2 und A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2; je m.w.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Si-
cherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung (Art. 57 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Eine der heikelsten
und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht, wenn an
besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat
üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institutionen auf rechts-
widrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher nur Per-
sonen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr bieten,
das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft
vom 7. März 1994 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffel-
polizei», BBl 1994 II 1147). Um dies sicherzustellen, sieht das BWIS im
Sinne einer vorbeugenden Massnahme unter anderem Personensicher-
heitsprüfungen (nachfolgend: PSP) vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BWIS). Als Si-
cherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, ver-
botener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlun-
gen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und
exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai
2012 E. 2; Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3 und
A-777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Ziel der PSP nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei gewissen Personen, die
eine sensible Funktion ausüben, allfällige Sicherheitsrisiken aufzudecken.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 BWIS kann der Bundesrat Sicherheitsprüfungen für
Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes so-
wie für Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und
äusseren Sicherheit mitwirken, vorsehen. Der Bundesrat erlässt eine Liste
der Ämter in der Bundesverwaltung und der Funktionen der Armee, für die
eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Art. 19 Abs. 4 BWIS).
Die Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011
(PSPV, SR 120.4) legt im Einzelnen fest, welche Stelleninhaber einer Si-
cherheitsprüfung unterzogen werden müssen (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/17 E. 3.1.1). Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den fol-
genden Prüfstufen durchgeführt: Grundsicherheitsprüfungen (Art 9 Abs. 1
Bst. a PSPV i.V.m. Art. 10 PSPV [Prüfstufe 10]), erweiterte Personensi-
cherheitsprüfung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b PSPV i.V.m. Art. 11 PSPV [Prüfstufe
11]) sowie erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung (Art. 9
Abs. 1 Bst. c PSPV i.V.m. Art. 12 PSPV [Prüfstufe 12]). Für die Funktionen
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nach den Anhängen 1 und 2 PSPV legen die zuständigen Bundesbehörden
die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest (Art. 9 Abs. 2 PSPV).
3.3 Gemäss Anhang 1 Ziff. 2.5 PSPV sind sämtliche Funktionen (…) einer
PSP zu unterziehen. Die Verordnung des VBS über die Personensicher-
heitsprüfungen vom 12. März 2012 (PSPV-VBS, SR 120.423) legt die je-
weilige Prüfstufe nach Art. 9 Abs. 1 PSPV für Funktionen des VBS und der
Armee fest. Demgemäss unterliegen die Chefs, die Stellvertreter sowie die
Mitarbeitenden (…) der Prüfstufe 12 (Art. 1 Bst. a i.V.m. Anhang 1
Ziff. 2.4.1 PSPV-VBS). Bei Personen, die (…) angehören, wird die erwei-
terte PSP mit Befragung durch die Fachstelle PSP BK durchgeführt (Art. 12
Abs. 2 Bst. b und c PSPV). Der Beschwerdeführer unterliegt als Mitarbeiter
(…) somit ohne weiteres einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 12
PSPV (vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3).
Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die standardmässige Erhe-
bung der Steuerdaten bei den Steuerbehörden gebe es keine gesetzliche
Grundlage. Die Datenerhebung sei in Art. 20 Abs. 2 BWIS abschliessend
geregelt. Weil Steuerbehörden nicht aufgeführt seien, dürften dort stan-
dardmässig keine Daten erhoben werden. Zudem seien anlasslose Dritt-
personenbefragungen immer unverhältnismässig.
4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das standardisierte Ein-
holen der Steuerdaten sei ein geeignetes, erforderliches und zumutbares
Mittel, um die vom Gesetzgeber geforderte Abklärung der finanziellen Ver-
hältnisse durchzuführen. Es setze grundsätzlich keine sicherheitsrelevan-
ten Verdachtsmomente voraus, sondern diene als Grundlage für die Abklä-
rung der finanziellen Lage der zu prüfenden Person und sei geeignet, Ver-
dachtsmomente überhaupt erst zu erkennen oder zu entkräften.
4.3 Im Rahmen der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrele-
vante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, ins-
besondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben (Art. 20 Abs. 1 BWIS). Bei einer PSP
nach Art. 12 Abs. 2 PSPV erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten durch
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persönliche Befragung der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 3 PSPV i.V.m.
Art. 20 Abs. 2 Bst. f BWIS). Sie kann zusätzlich die Daten durch Befragung
von Drittpersonen erheben, wenn die betroffene Person zugestimmt hat
(Art. 12 Abs. 3 PSPV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. e BWIS). Damit eine PSP
ihren Zweck erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass diejenigen Infor-
mationen, welche für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos relevant sind,
auch tatsächlich erhoben werden können und dass die Informationen, auf
welche die Fachstelle ihren Entscheid stützt, korrekt sind. Wenn unter an-
derem eine seriöse Beurteilung einer möglichen Erpressbarkeit, aber auch
der Vertrauenswürdigkeit und Integrität einer Person gemacht werden soll,
kann es unter Umständen notwendig sein, dass die Aussagen der betroffe-
nen Person durch das Konsultieren weiterer Quellen auf ihre Richtigkeit hin
überprüft werden können. Die Fachstelle kann nicht davon ausgehen, dass
die Aussagen einer betroffenen Person in jedem Fall der Wahrheit entspre-
chen, weshalb sie der betroffenen Person die Möglichkeit, selber Unterla-
gen einzureichen oder Daten zu beschaffen, zu geben hat. Reichen diese
nicht oder gilt es diese oder mündlich gemachte Aussagen zu überprüfen,
ist in einem zweiten Schritt eine Ermächtigung für die Befragung von Dritt-
personen einzuholen (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer A-7512/2006 vom
23. August 2007 E. 4.3).
Art. 20 Abs. 1 BWIS ermächtigt die Fachstellen ausdrücklich, die finanzielle
Lage der zu prüfenden Personen abzuklären und beschränkt nur die zu-
lässigen Datenerhebungsquellen, nicht aber die inhaltliche Tiefe der Abklä-
rungen. Vor diesem Hintergrund darf die Fachstelle im Rahmen einer PSP
nach Art. 12 PSPV die finanzielle Lage der zu prüfenden Person inklusive
finanzieller Daten, welche einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, mit-
tels persönlicher Befragung und dem allfälligen Einfordern von Belegen
vertieft erfassen. Steuerbehörden gehören zu den Drittpersonen im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 Bst. e BWIS, welche mit Ermächtigung der betroffenen
Person zu deren finanziellen Lage befragt werden können (Urteil des
BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch
ARTHUR AESCHLIMANN, Bericht zuhanden der Schweizerischen Bundes-
kanzlei betreffend die Arbeitsgrundlagen und Arbeitsinstrumente, das Ver-
fahren und die Verantwortlichkeiten bei Personensicherheitsprüfungen
durch die FS PSP BK sowie die Verhältnismässigkeit bei deren Sachver-
haltsabklärungen, Bern 15. April 2012, S. 17 f. und 23 f.).
4.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Ein-
willigung zum Einholen von Steuerdaten bei den Steuerbehörden nicht er-
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Seite 9
teilt. In der Folge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit gegeben, die erforderlichen Unterlagen (u.a. Kopien der Steuererklä-
rungen bzw. Veranlagungen der letzten fünf Jahre) bei den Steuerbehör-
den selbst einzuholen und der Vorinstanz zur Verfügung zu stellen. Auch
dies hat der Beschwerdeführer verweigert. Er hat jedoch selbständig ver-
schiedene (andere) Bestätigungen bei den Steuerbehörden eingeholt. Zu-
dem hat er anlässlich der persönlichen Befragung weitere Angaben zu sei-
nen finanziellen Verhältnissen gemacht, welche auch aus den Steuerun-
terlagen hervorgehen würden. Mit diesem Vorgehen hat sich die Vorinstanz
an die rechtlichen Vorgaben gehalten und insbesondere die verweigerte
Ermächtigung für das direkte Einholen von Unterlagen bei den Steuerbe-
hörden akzeptiert. Deshalb war die verweigerte Ermächtigung nicht rele-
vant für den Erlass der Feststellungsverfügung, womit vorliegend auf die
Frage, ob das Einholen einer solchen Ermächtigung rechtmässig ist, nicht
näher einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar
2018 E. 5.5).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fachstelle habe zu Unrecht
lediglich eine Feststellungsverfügung erlassen und hätte über das Vorlie-
gen eines allfälligen Sicherheitsrisikos materiell entscheiden bzw. feststel-
len sollen, dass kein Sicherheitsrisiko bestehe.
5.2 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d PSPV kann die Fachstelle eine positive
Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risi-
koverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen. Die Feststel-
lungsverfügung nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d PSPV ist ein Nichtentscheid, der
lediglich festhält, dass für die Ausstellung einer Risikoverfügung zu wenig
Daten vorhanden sind (vgl. Urteil des BVGer A-7512/2006 vom 23. August
2007 E. 2.3 und zur Verfassungsmässigkeit der Feststellungsverfügung
E. 5; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.27 E. 2.a.). Eine
solche Feststellungsverfügung ist zu erlassen, wenn die vorhandenen Da-
ten unter gleichzeitiger Würdigung einer allfälligen Auskunftsverweigerung
der zu prüfenden Person für eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht
ausreichen. Falls jedoch genügend Daten vorhanden sind, haben sie eine
Sicherheits- oder Risikoerklärung zu erlassen (Urteil des BVGer
A-4486/2017 vom 19. Februar 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf die unter altem
Recht geltende Rechtsprechung des BVGer, wonach eine Feststellungs-
verfügung nur erlassen werden darf, wenn die betroffene Person die Zu-
stimmung zur Sicherheitsprüfung verweigert oder über eine Person gar
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Seite 10
keine Daten verfügbar sind und deshalb die Beurteilung des Sicherheitsri-
sikos nicht möglich ist). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Daten-
lage im vorliegenden Fall lediglich eine Feststellungserklärung zuliess.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz macht geltend, durch die Weigerung des Beschwer-
deführers, Steuerdaten oder entsprechende Surrogate bekannt zu geben,
könnten gewisse plausibilisierungsbedürftige Sachverhalte (z.B. Zuwachs
des Reinvermögens (…) im Jahr 2014) der finanziellen Situation des Be-
schwerdeführers nicht geprüft werden. Die Hartnäckigkeit des Beschwer-
deführers, mit der er die Praxis der Prüfbehörde als unverhältnismässig
und rechtswidrig kritisiere und sich weigere, Angaben zu wesentlichen Tei-
len seiner finanziellen Verhältnisse zu machen, sei geeignet, Zweifel be-
züglich der tatsächlichen Hintergründe der Weigerung aufkommen zu las-
sen. Man verfüge nur über sehr spärliche und lückenhafte Informationen
zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, welche nicht
ausreichend seien, der Datenerhebung der höchsten Prüfstufe rechts-
genüglich nachzukommen. Mangels objektiver Grundlagen bezüglich der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei die Vorinstanz nicht
imstande gewesen, eine materielle Verfügung zu erlassen.
5.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, seine globale finanzielle
Lage sei der Vorinstanz bekannt, es sei für die Risikobeurteilung unerheb-
lich, bei welcher Bank er Kontoverbindungen unterhalte oder in welche
Wertpapiere er allfällige Ersparnisse investiere. Er habe keine finanziellen
Probleme und es bestehe somit kein Sicherheitsrisiko für eine passive Be-
stechlichkeit. Die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten „Auffällig-
keiten“ bzw. „Ungereimtheiten“ (Ziff. 6.11.1.3 der angefochtenen Verfü-
gung) seien kreiert worden, um weitergehende Abklärungen zu seinen fi-
nanziellen Verhältnissen zu rechtfertigen. Die einzelnen Sachverhalte
seien nicht per se sicherheitsrelevant, nicht abgeklärt und teilweise bereits
anlässlich der PSP im Jahr 2011 als unauffällig beurteilt worden. Einzelne
Punkte wären auch aus den Steuerdaten nicht ersichtlich gewesen. Im
Weiteren nimmt er zu den einzelnen Sachverhalten Stellung.
5.3.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tie-
fer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des BGer
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Seite 11
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; BVGE 2015/17 E. 3.3.1). Nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gewisser Schematismus bei
der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich
(BVGE 2015/17 E. 3.3.3; statt vieler Urteil BVGer A-4486/2017 vom
19. Februar 2018 E. 6.2.2). So ist grundsätzlich vom Stellenbeschrieb aus-
zugehen. Es kann dabei auf weitere Umstände abgestellt werden, wie etwa
die Befragung der Person (vgl. BVGE 2015/17 E. 3.3.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde und der persönlichen
Befragung aus, dass er Zugang zu besonders schützenswerten Personen-
daten und zu vertraulich klassifizierten Informationen habe. (…) Gemäss
Stellenbeschrieb/Stelleninserat analysiert der Beschwerdeführer (…). Als
(…) führt der Beschwerdeführer (…) und beurteilt unter anderem, ob eine
bestimmte Person in eine sicherheitsempfindliche Funktion gelangt oder
Armeewaffen ausgehändigt bekommt. Die passive Bestechlichkeit des Be-
schwerdeführers stellt daher ein Risiko für die innere Sicherheit der
Schweiz dar. Das Schutzinteresse des Staates ist folglich als hoch zu qua-
lifizieren, was eine eingehende Untersuchung seiner finanziellen Situation
rechtfertigt (vgl. Urteil des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018
E. 6.2.4).
5.3.4 Gestützt auf die erhobenen Daten wird im Rahmen der Personensi-
cherheitsprüfung eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prog-
nose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht
nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der
Natur der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Ge-
richtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen
auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die
erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die Beja-
hung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann aufgrund der Summe meh-
rerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich
genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des
BGer 1C_635/2014 vom 29. September 2015 E. 2.3; zum Ganzen Urteile
des BVGer A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 und A-777/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 4.2.1).
Nach ständiger Rechtsprechung erhöht die angespannte finanzielle Situa-
tion einer Person die Gefahr der passiven Bestechlichkeit, mithin deren
Anfälligkeit, durch die Bekanntgabe sensitiver Informationen oder durch
pflichtwidrige Amtsführung einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu
A-2677/2017
Seite 12
erlangen, auf den sie keinen Anspruch hat. Ein entsprechendes Sicher-
heitsrisiko ist nicht erst zu bejahen, wenn die Bestechlichkeit einer Person
erwiesen ist. Hierfür genügt es, dass aufgrund konkreter Gegebenheiten
zu befürchten ist, dass die überprüfte Person bereit ist, sich durch die Of-
fenbarung sensitiver Informationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder
sich in ihrer Amtstätigkeit beeinflussen zu lassen. Von Interesse ist daher
einerseits die absolute Höhe der Schulden der zu überprüfenden Person
und andererseits die Frage, ob und innerhalb welcher Frist diese abgetra-
gen werden können (vgl. Urteile des BVGer A-6797/2013 vom 1. Septem-
ber 2014 E. 8.1 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.3 je mit weiteren
Hinweisen).
5.3.5 Für die Personensicherheitsprüfung nach Art. 12 PSPV sind die Da-
ten der letzten 10 Jahre relevant (Art. 19 Abs. 3 Bst. b PSPV, vgl. Urteil des
BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.5.2), weshalb die Fach-
stelle zu Recht auch auf Sachverhalte abgestellt hat, welche schon bei der
PSP im Jahr 2011 geprüft wurden. Weiter ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer mindestens im Jahr 2008 die Steuererklärung nicht oder
zu spät einreichte und nach Ermessen eingeschätzt werden musste. Der
Beschwerdeführer handelt seit 1999 regelmässig mit Wertschriften und
hielt zum Zeitpunkt der Befragung (…). Das „börsele“ bezeichnet er als
Hobby, für das er wöchentlich rund eine halbe Stunde aufwende. In den
Steuererklärungen 2005 - 2007 waren abgesehen von Bankkonti keine
Wertschriften aufgeführt und für die Jahre 2008 bis 2016 liegen hierzu mit
Ausnahme einer vom Beschwerdeführer während der Befragung selbst
aufgeschriebenen Aufstellung zum aktuellen Stand seiner Wertpapiere
(Anzahl und Titel) keine Angaben vor. Zu den mit dem Wertschriftenhandel
erzielten Gewinnen macht der Beschwerdeführer ebenfalls keine oder nur
vage Angaben; in einem Zeitungsartikel (…) ist von einem Gewinn von (…)
Rede, welchen der Beschwerdeführer erzielt habe. Das steuerliche Rein-
vermögen des Beschwerdeführers ist von (…) auf (…) im Jahr 2014 ange-
stiegen. Der Beschwerdeführer gibt an, schuldenfrei zu sein. Seine finan-
zielle Situation sei sehr gut und er könne monatlich Ersparnisse bilden. Ei-
nen (…) Konsumkredit zum Kauf eines (…) habe er zurückbezahlt. Zum
Zeitpunkt der Befragung habe er rund (…) auf den Konti gehabt. Zudem
seien (…) in bar in einem Bankschliessfach gelagert und er habe Bankkonti
(…). Tatsächlich liegen gegen ihn auch keine Betreibungen oder Verlust-
scheine vor und es wird von der Steuerbehörde bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer keine Steuerschulden hat. Detaillierte Auskünfte zum Be-
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stand und zur Zusammensetzung seines Vermögens sowie zur Berech-
nung des steuerbaren Reinvermögens (z.B. Abzug von allfälligen Schul-
den) fehlen jedoch.
In einer Personensicherheitsprüfung der höchsten Prüfstufe und insbeson-
dere auch dem Hintergrund der aktenkundigen Verletzung der Mitwir-
kungspflicht im Steuerveranlagungsverfahren sind die Angaben zu den fi-
nanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers zwingend zu plausibilisie-
ren. Diese Plausibilisierung war der Vorinstanz mangels Unterlagen und
auch aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers in der persönlichen
Befragung nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang selbst eingeholten und beigebrachte Unterlagen und Bescheini-
gungen genügen nicht bzw. sind nicht geeignet, die offenen Fragen zu klä-
ren. Folglich konnte die Fachbehörde die subjektiven Informationen des
Beschwerdeführers mangels entsprechender Unterlagen nicht objektiv
überprüfen. Weiter war es der Vorinstanz nicht zuzumuten – ohne entspre-
chende Unterlagen zur Vorbereitung zur Verfügung zu haben – anlässlich
der Befragung detaillierte Ergänzungsfragen zu den Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner finanziellen Situation zu stellen, welche allen-
falls zur Klärung gewisser Sachverhalte hätten beitragen können. Zudem
ist der Gedanke, dass der Beschwerdeführer wegen seiner hartnäckigen
(und mit erheblichem Aufwand verbundenen) Weigerung, die entsprechen-
den Unterlagen beizubringen, tatsächlich etwas zu verbergen haben
könnte, mindestens nicht völlig von der Hand zu weisen – zumal er die
gewünschten Auskünfte in einer früheren PSP ohne Weiteres erteilte. Dar-
über hinaus bringt der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht keine Gründe vor, welche eine von der Vorinstanz
abweichende Einschätzung zu seiner finanziellen Situation bzw. den dazu
verfügbaren Unterlagen nahelegen würden (vgl. auch Urteil des BVGer A-
4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 6.2.5.3).
5.3.6 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer
eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion innehat, welche vertiefte
Abklärungen zu seiner finanziellen Situation rechtfertigt. Die dazu vorhan-
denen Unterlagen genügen unter gleichzeitiger Würdigung der Aussage-
verweigerung des Beschwerdeführers nicht, um die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers einer Prüfung der höchsten Prüfstufe zu un-
terziehen, weshalb der Vorinstanz zu wenige Informationen zur Verfügung
standen, um eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und eine positive oder
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negative Risikoverfügung zu erlassen. Die Vorinstanz hat aufgrund der Da-
tenlage mithin zu Recht eine Feststellungsverfügung erlassen. Bei diesem
Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 2‘000.— festzu-
setzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.2 Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. PSP_BK_2016/52; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
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Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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