B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2699/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatz aus falscher Auskunft.
A-2699/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ übernahm im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung die ehe-
liche Liegenschaft im Jahr 2006. Im Dezember 2006 reduzierte sie mit Mit-
teln aus der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung und der Credit Suisse Freizü-
gigkeitsstiftung die Hypothek der durch die PUBLICA finanzierten Liegen-
schaft um Fr. 85‘520.45.
B.
Nach der Ehescheidung im Jahr 2007 gelangte A._______ mit einer E-Mail
vom 6. Februar 2008 an die Pensionskasse des Bundes PUBLICA und
stellte ihr Fragen im Zusammenhang mit dem Vorbezug von Freizügigkeits-
leistungen und deren Verwendung zur Reduzierung der Hypothek. Dabei
bat sie um eine schriftliche Auskunft.
C.
Am 12. Februar 2008 kontaktierte B._______ von PUBLICA A._______ te-
lefonisch. Sie notierte sich dessen Antworten auf einem Ausdruck des
E-Mails vom 6. Februar 2008.
D.
In der Folge nahm A._______ in den Jahren 2008 bis 2014 sechs Einkäufe
in der Höhe von total Fr. 62‘755.05 vor. Sie verneinte auf den Einkaufsfor-
mularen jeweils, dass sie je einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt und
diesen noch nicht vollständig zurückbezahlt habe. Die Einkaufsgesuche
wurden anschliessend von PUBLICA jedes Mal bewilligt.
E.
A._______ erhielt am 25. Februar 2016 einen aktuellen Grundbuchauszug
der genannten Liegenschaft und stellte fest, dass darauf aufgrund der Vor-
bezüge zwei Veräusserungsbeschränkungen gemäss BVG, veranlasst
durch die Credit Suisse und die Raiffeisenbank, eingetragen waren. Sie
setzte sich daraufhin mit PUBLICA in Verbindung, um die Angelegenheit zu
klären.
F.
Die Abklärungen ergaben, dass die vorsorgerechtlichen Einkäufe steuer-
rechtlich rückabgewickelt und nachträglich als Wohneigentumsförderungs-
Rückzahlungen behandelt werden mussten. Die Steuernachforderung für
die nicht zum Abzug zugelassenen Einkaufsbeträge betrug schliesslich
Fr. 11‘606.40.
A-2699/2018
Seite 3
G.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 stellte A._______ bei PUBLICA gestützt
auf Art. 3 i.V.m. Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März
1958 (VG, SR 170.32) ein Gesuch um Ersatz des ihr erwachsenen Scha-
dens in der Höhe von Fr. 11‘606.40. Dieser sei ihr aufgrund der Falschaus-
kunft von B._______ bei Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit entstanden.
Der Schaden bestehe somit in einer Verminderung ihres Vermögens bzw.
von Geldern, die bei korrekter Auskunftserteilung in den notwendigen Lie-
genschaftsunterhalt investiert worden wären.
H.
PUBLICA nahm am 25. Juli 2017 zum Gesuch Stellung und wies dieses
ab. Zur Begründung führte sie aus, hätte A._______ die Vorbezüge ange-
geben, wären die gewünschten Einkäufe in Anwendung von Art. 79b Abs. 3
Satz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) als unzulässig
eingestuft und die Annahme der Einzahlung wäre verweigert worden. All-
fällige finanzielle Folgen aus der späteren Rückabwicklung der Einkäufe
müssten von A._______ getragen werden.
I.
Mit Schreiben vom 15. August 2017 verlangte A._______ von PUBLICA
eine anfechtbare Verfügung und legte ihre Sichtweise nochmals dar. Sie
habe die Einkaufsformulare gerade aufgrund der Falschauskunft von
PUBLICA so ausgefüllt. Zudem sei PUBLICA informiert gewesen, dass sie
die Hypothekarschuld reduziert habe. Dass PUBLICA in voller Kenntnis der
konkreten Umstände in all den Jahren nicht interveniert habe, müsse diese
sich anrechnen lassen.
J.
PUBLICA nahm dazu am 29. September 2017 Stellung und führte aus, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass B._______ nicht bestätigen könne, ihr
am 12. Februar 2008 eine Auskunft erteilt zu haben, wonach in ihrem Fall
ein Einkauf möglich sei. Dass er ihr eine solche Auskunft erteilt haben
könnte, erscheine ihm so gut wie ausgeschlossen. Es bestehe somit keine
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie diese Auskunft erhalten habe.
K.
An 9. Oktober 2017 verlangte A._______ erneut eine Verfügung und führte
im Wesentlichen aus, sie habe das Einkaufsformular aufgrund der Anga-
ben von PUBLICA unzutreffend ausgefüllt.
A-2699/2018
Seite 4
L.
Nachdem verschiedene Schreiben bezüglich der Zuständigkeit für den Er-
lass der Verfügung folgten, gewährte PUBLICA A._______ am 15. Januar
2018 das rechtliche Gehör.
M.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 bestätigte A._______ ihr Schadener-
satzgesuch vom 29. Juni 2017 sowie ihre Ausführungen in den Stellung-
nahmen vom 15. August 2017 und 9. Oktober 2017.
N.
PUBLICA verfügte am 3. April 2018 die Abweisung des Gesuchs um Aus-
richtung von Schadenersatz. Zur Begründung brachte sie vor, B._______
habe als Angestellter der Pensionskasse des Bundes in Ausübung einer
amtlicher Tätigkeit gehandelt. Ob eine Falschauskunft erfolgt sei, habe
PUBLICA intern untersucht. Dabei habe B._______ ausgeführt, dass es für
ihn klar gewesen sei, dass das Verwenden von Vorsorgegeldern aus Frei-
zügigkeitskonten zwecks Rückzahlung von Hypothekardarlehen einen Vor-
bezug darstelle und ein Vorbezug ein Hindernis für den Einkauf sei. Er
habe sich deshalb nicht vorstellen können, gegenüber A._______ die Aus-
sage gemacht zu haben, dass in ihrem Fall ein Einkauf möglich sei. Er
habe wohl sagen wollen, PUBLICA erhalte nicht immer Kenntnis von Vor-
bezügen, was dazu führen könne, dass ein Einkauf, obwohl unzulässig,
von PUBLICA nicht verhindert werden könne. Es sei deshalb mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B._______ keine fal-
sche Auskunft erteilt habe.
Eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit sei aufgrund des Fehlens ei-
ner falschen Auskunft und damit auch des widerrechtlichen Verhaltens
nicht ersichtlich, weshalb jede Haftung dahinfalle. Schliesslich sei der Be-
stand eines Schadens als haftungsbegründendes Element nur dann gege-
ben, wenn mit der Steuernachforderung eine Vermögensminderung ein-
trete, was vorliegend zutreffe. Dieser Schaden sei jedoch nicht in irrever-
sibler Weise eingetroffen, da A._______ diesen durch eine angepasste Fi-
nanzplanung leicht beheben könne. Auch deshalb entfalle eine Haftung.
O.
Gegen diese Verfügung der PUBLICA (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Mai
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 3. April 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz
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Seite 5
sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11‘606.40 zu be-
zahlen. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr Schadenersatz
in einer im Ermessen des Gerichts liegenden Höhe zu bezahlen. Sie macht
dabei geltend, dass das Telefonat mit B._______ vom 12. Februar 2008 in
Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit erfolgt sei und der Schaden in einer
Verminderung ihres Vermögens bestehe, da sie die Gelder bei korrekter
Auskunftserteilung in den notwendigen Liegenschaftsunterhalt investiert
hätte. Diese Investitionen hätten zu denselben Steuervorteilen wie der Ein-
kauf in die Pensionskasse geführt. Der Schaden, welcher ihr aus der fal-
schen Auskunft erwachsen sei, betrage somit Fr. 11‘606.40.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die
Vorinstanz zu ihren am 6. Februar 2008 gestellten Fragen eine falsche
Auskunft erteilt habe. Zudem habe die Vorinstanz auf den persönlichen
Pensionskassenausweisen jeweils bestätigt, dass keine Vorbezüge vorlie-
gen würden und die eingereichten Einkaufsgesuche immer bewilligt. Diese
Umstände müsse sich die Vorinstanz ausgehend vom Vertrauensgrund-
satz im Sinne eines Organisationsverschuldens als kausale, schadensbe-
gründende Widerrechtlichkeit anrechnen lassen.
P.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2018 hält die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 6
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Bei PUBLICA handelt es sich um eine Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. e VGG (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Pensi-
onskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz, SR 172.222.1]; Urteile des
BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 1.1, A-3495/2016 vom 9. No-
vember 2016 E. 2 und A-893/2013 vom 19. März 2014 E. 1.1). Sodann ist
der strittige Entscheid in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 des Verantwortlich-
keitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ergangen und stellt als
solcher eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung dar
(Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. De-
zember 1958 [SR 170.321], vgl. TOBIAS JAAG, in: Staats- und Beamtenhaf-
tung, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 3, 3. Aufl. 2017,
Rz. 239 f.). Schliesslich liegt auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adres-
satin der Verfügung, mit der ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen wor-
den ist, ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft eine angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus den
Beschwerdegründen, welche das Gesetz zulässt. Es stellt dabei den
rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der
Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das
Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Begründung der Begehren durch
die Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-2699/2018
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 54 des Reglements der Kassenkommission PUBLICA für
das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA vom 6. November
2009 (PUBLICA-Personalreglement, SR 172.220.115) richtet sich die ver-
mögensrechtliche Haftung von PUBLICA und ihren Mitarbeitenden für
Schäden nach dem VG und nach Art. 52 BVG. Bei PUBLICA handelt es
sich um eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation im
Sinn von Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG haften diese Orga-
nisationen und damit PUBLICA im Bereich der ihnen übertragenen öffent-
lichen Aufgaben für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in
Ausübung ihrer Tätigkeiten einem Dritten widerrechtlich zufügen nach den
Art. 3 – 6 VG. Die Haftung der PUBLICA ist eine primäre; den Bund trifft
deshalb lediglich eine sog. Ausfallhaftung, wenn die Organisation den ge-
schuldeten Betrag nicht zu leisten vermag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; Urteil
des BVGer A-893/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1.1.1; MARIANNE RYTER,
Staatshaftungsrecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015,
Rz. 29.149 und Rz. 29.156).
3.2 Gemäss Art. 146 BV und Art. 3 Abs. 1 VG haftet die Schweizerische
Eidgenossenschaft für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner
amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das
Verschulden des Beamten. Eine Schadenersatzpflicht bedarf somit folgen-
der Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Eines Schadens,
des Verhaltens (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
einer amtlichen Tätigkeit, eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwi-
schen diesem Verhalten und dem Schaden sowie der Widerrechtlichkeit
des Verhaltens (Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4; Ur-
teile des BVGer A-3025/2017 vom 8. Februar 2019 E. 4.1, A-3064/2016
vom 5. Februar 2018 E. 3.1, A-2634/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2.1
und A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Die besonde-
ren Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3
Abs. 2 VG).
3.3 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren
auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kennt-
nis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag
der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Dabei han-
delt es sich nach der Rechtsprechung und der Lehre um Verwirkungsfris-
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Seite 8
ten. Die Einhaltung der Verwirkungsfrist ist nicht Prozess-, sondern mate-
rielle Voraussetzung für den Bestand der Forderung und somit für eine
Staatshaftung, sie ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 136 II 187 E. 6
m.w.H.; TOBIAS JAAG, a.a.O., Rz. 181; FELIX UHLMANN, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, 2017, Rz. 158; anders NADINE MAYHALL, Aufsicht und
Staatshaftung, 2008, S. 294 und RYTER, a.a.O., Rz. 29.162 f.; vgl. zur Pra-
xisänderung betreffend die Berücksichtigung der Verwirkungsfristen von
Amtes wegen das Urteil des BVGer A-3064/2016 vom 5. Februar 2018
E. 5, bestätigt in Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018
E. 3 f.). Die relative Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Ver-
letzten vom Schaden und – bei Genugtuungsansprüchen – von der Person
des Haftpflichtigen zu laufen. Folglich reicht ein blosses "Kennen-Müssen"
nicht aus. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände be-
kannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begrün-
den. Dabei genügt die tatsächliche Kenntnis der wichtigen Elemente des
Schadens und es ist nicht erforderlich, dass der Schaden betragsmässig
präzis feststeht (Urteil des BGer 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6;
JAAG, a.a.O., Rz. 185 m.w.H.; UHLMANN, a.a.O., Rz. 159 f.; RYTER, a.a.O.,
Rz. 29.167 f.). Kenntnis vom Schaden hat, wer die schädlichen Auswirkun-
gen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass
er in der Lage ist, dessen Grössenordnung grob zu bestimmen und sein
Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. Urteile
des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3 und 2C_940/2013 vom
1. Mai 2014 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. Au-
gust 2017 E. 4.2.1 m.w.H.).
3.4 Die bestrittene falsche, schadensbegründende Auskunft an die Be-
schwerdeführerin erfolgte am 12. Februar 2008. Sie erhielt von den Steu-
erbehörden am 23. Juni 2017 Bescheid über die ausstehende Steuernach-
forderung und damit Kenntnis des ihr erwachsenen Schadens. Mit Einrei-
chung des Schadenersatzbegehrens vom 29. Juni 2017 wurde sowohl die
relative als auch die absolute Verwirkungsfrist gewahrt.
3.5 Nachdem die Fristwahrung zwischen den Parteien unbestritten ist, sind
nachfolgend die weiteren Voraussetzungen für die Staatshaftung zu prü-
fen.
4.
4.1 Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG deckt sich ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit demjenigen von Art. 41 des
A-2699/2018
Seite 9
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Nach der im privaten
Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Praxis (objektive Widerrechtlich-
keitstheorie) ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer schädigenden Hand-
lung daraus, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beein-
trächtigt wird, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Erfolgsun-
recht), oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine
Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen
soll (Handlungsunrecht). Im Bereich der Staatshaftung gilt eine Schadens-
zufügung dann als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Beam-
ten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem
Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Dabei stellt allerdings nicht jede
noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Wi-
derrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung
der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist. Weiter ist lediglich
eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten
nicht unterlaufen wäre, haftungsbegründend (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3,
BGE 123 II 577 E. 4c, 4d/aa und 4d/bb je mit Hinweisen). In Fällen wie dem
vorliegenden, in welchem ein reiner Vermögensschaden ohne gleichzeiti-
gen Eingriff in ein absolutes Recht zur Diskussion steht, ist also die Verlet-
zung einer Schutznorm erforderlich. Eine solche hier einschlägige Norm
besteht im Anspruch jeder Person darauf, von den staatlichen Organen
nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. dazu auch
das in Art. 5 Abs. 3 BV enthaltene Gebot des Handelns staatlicher Organe
nach Treu und Glauben; zum Ganzen JAAG, a.a.O., Rz. 97 ff. und 113b;
UHLMANN, a.a.O., Rz. 118 ff.; RYTER, a.a.O., Rz. 29.85 ff., je mit Hinweisen;
BGE 123 II 577 E. 4d; BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-3025/2017 vom 8. Februar 2019 E. 5.1 und A-793/2011 vom 20. Februar
2012 E. 4.2 ff.).
4.2 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet,
dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in
behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst ein-
mal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer genügenden Grundlage. Die
Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte
Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder
Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber
auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen ver-
schiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private
mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der
Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
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– sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh-
rende Angelegenheit bezieht;
– die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte;
– gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Wei-
teres erkennen konnte;
– der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-
den können und
– die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat.
4.3 Ein berechtigtes Vertrauen ist nicht nur denjenigen abzusprechen, wel-
che die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennen, sondern auch
denjenigen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei ge-
höriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen
Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden
Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit be-
hördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht erwartet, sondern
sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung –
etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde – besteht einzig
dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist,
z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfü-
gung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 656 f. und 682 m.H.; WE-
BER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, S. 92 ff.).
4.4 Vorliegend stellt sich vorerst die Frage, ob B._______ überhaupt eine
Falschauskunft erteilt hatte.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin gelangte in ihrer E-Mail vom 6. Februar
2008 mit den folgenden Fragen an die Vorinstanz: Einerseits wollte sie wis-
sen, ob die Verwendung von Freizügigkeitsgeldern, die bei einer Bank de-
poniert waren, hinsichtlich der Rückzahlung (der Hypothek) gleich behan-
delt würden, wie ein Vorbezug von Deckungskapital bei der Vorinstanz. An-
dererseits fragte sie, ob die Mindesteinkaufssumme Fr. 20‘000.– betrage
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Seite 11
oder dies in kleineren Raten geschehen könne, wenn sie sich dem neuen
Beschäftigungsgrad entsprechend in die 2. Säule einkaufe.
Auf die von B._______ telefonisch erteilte Antwort zur ersten Frage notierte
sie sich: „Grundsätzlich ja. Aber, da meine Freizügigkeitsgelder bei CS/Rai-
ffeisen deponiert waren, hat Publica „keine“ Kenntnis von deren Verwen-
dung zur Reduktion Hypothek. Daher ist normaler Einkauf möglich.“ Zur
zweiten Frage hielt sie fest: „Vgl. Antwort oben. Mein Fall wird nicht wie ein
Vorbezugsfall behandelt. Ich kann mich einkaufen, ab 1.7.08 aber in Schrit-
ten von min. 5‘000.–.“
4.4.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, diese Auskunft hätte sie ver-
anlasst, das Einkaufsformular so auszufüllen und im Vertrauen auf die Aus-
künfte von B._______ habe sie sich entschieden, (vermeintlich steuermin-
dernde) Einkäufe zu tätigen anstatt (steuermindernd) in die Liegenschaft
zu investieren. Die Falschauskunft habe sich direkt wertvermindernd auf
ihr Eigentum ausgewirkt. Es könne nicht ernsthaft geglaubt werden, dass
sie bei einer anders lautenden Auskunft (Einkauf wegen Vorbezug nicht
möglich) wenige Monate später die Formulare wissentlich falsch ausgefüllt
hätte. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Vorinstanz sämtliche
Informationen zu den Freizügigkeitsgeldern und deren Verwendung erhal-
ten habe und diese sofort merken würde, wenn sie falsche Angaben ma-
chen würde. Sich der Tatsache bewusst, dass das berufliche Vorsorgerecht
ein komplexes Rechtsgebiet darstelle und sich noch lange nicht jeder juris-
tisch ausgebildeten Person erschliesse, habe sie sich bei der Fachbehörde
erkundigt. Das Fazit nach der telefonischen Besprechung sei klar gewe-
sen: Die Auskunft habe gelautet, Einkäufen würde nichts im Weg stehen.
Im Übrigen hätten auch Juristen als Privatpersonen Anspruch auf Vertrau-
ensschutz, selbst wenn von ihnen weitergehende Vorsichtsmassnahmen
erwartet werden könne, die vorliegend jedoch ergriffen worden seien.
Schliesslich liessen sich die aufgrund der falschen Auskunft getroffenen
Dispositionen nur mit erheblichen Nachteilen rückgängig machen und hät-
ten zu hohen, belastenden Steuernachforderungen geführt.
4.4.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass B._______ die beschriebene Auskunft
mit dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Inhalt gegeben habe.
Dieser könne sich nicht vorstellen, ihr gegenüber gesagt zu haben, dass in
ihrem Fall ein Einkauf möglich sei. Für ihn sei klar gewesen, dass das Ver-
wenden von Vorsorgegeldern aus Freizügigkeitskonten zwecks Rückzah-
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Seite 12
lung von Hypothekardarlehen einen Vorbezug darstelle und dies ein Hin-
dernis für einen Einkauf sei. Er habe der Beschwerdeführerin wohl sagen
wollen, dass die Vorinstanz nicht immer von solchen Vorbezügen Kenntnis
erhalte, und wenn sie keine Kenntnis davon erhalte, könne dies dazu füh-
ren, dass ein Einkauf – obwohl unzulässig – von der Vorinstanz nicht ver-
hindert werden könne.
Sollte B._______ die bestrittene Aussage tatsächlich gemacht haben, hätte
die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft davon ausgehen dürfen, dass Un-
kenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse eine Pensionskasse berechti-
gen würde, anders als vom Gesetz vorgesehen, zu handeln. Eine rechts-
kundige Person, wie die Beschwerdeführerin, hätte sofort erkennen müs-
sen, dass eine solche Aussage nicht zutreffe. Man könne von ihr erwarten,
dass sie sich bei einer schriftlichen Anfrage nicht mit einer mündlichen Aus-
kunft begnüge, sondern gerade bei Angelegenheiten mit beträchtlichen fi-
nanziellen Auswirkungen schriftliche Antworten und Bestätigungen ein-
hole. Selbst wenn (fälschlicherweise) von einem widerrechtlichen Verhal-
ten ausgegangen und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
schädigenden Ereignis und dem Schaden angenommen würde, liege ein
den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden vor. Die
Falschangaben beim Ausfüllen der Einkaufsformulare habe die Beschwer-
deführerin zu vertreten. Die Vorinstanz habe deshalb von der Richtigkeit
der Formularangaben ausgehen können.
4.4.4 Bereits mit der ersten handschriftlichen Antwort „Grundsätzlich ja“ zur
ersten Frage musste die Beschwerdeführerin erkennen, dass die Verwen-
dung ihrer Freizügigkeitsgelder zur Reduzierung ihrer Hypothek bei der
Vorinstanz im Grundsatz als Vorbezug gilt und ein Einkauf rechtlich nicht
zulässig wäre. Weiter notierte sie, falls die Vorinstanz „keine“ Kenntnisse
über deren Verwendung der Gelder habe, da diese bei der Credit
Suisse/Raiffeisenbank deponiert waren, sei ein normaler Einkauf möglich.
Als rechtskundige Person durfte die Beschwerdeführerin diese Aussage
nur so verstehen, dass ein Einkauf nur bei Unkenntnis der Vorinstanz über
einen Vorbezug möglich sei. Selbst von einem juristischen Laien hätte ein
solches Verständnis der mündlich gegebenen und von der Beschwerde-
führerin handschriftlich notierten Antwort erwartet werden dürfen.
4.4.5 Die darauffolgende Selbstdeklaration mittels Formular für einen Ein-
kauf in die Pensionskasse hat den Zweck, die Vorinstanz über verschie-
dene Tatsachen, die für einen freiwilligen Einkauf relevant sind, zu infor-
mieren. Unter anderem ist anzugeben, ob je Freizügigkeitsgelder zur
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Wohneigentumsförderung bezogen und diese noch nicht vollständig zu-
rückbezahlt worden sind. Wird sie nicht informiert und hat damit keine
Kenntnisse eines solchen Bezugs, stimmt sie einem beantragten Einkauf
zu. Indem die Beschwerdeführerin trotz der ihr bekannten Rechtslage die
Vorbezüge in den Einkaufsformularen nicht deklarierte, nahm sie in Kauf,
dass die Vorinstanz „keine“ Kenntnisse über den Vorbezug ihrer Freizügig-
keitsgelder, die sie bei der Credit Suisse bzw. Raiffeisenbank deponiert
hatte, erlangte. Daraus ist auch die Tatsache zu erklären, dass in ihrem
persönlichen Pensionskassenausweis „kein Vorbezug“ aufgeführt ist. Die-
ser Vermerk bezieht sich gemäss Aussagen der Vorinstanz auf die Gelder,
die bei der Vorinstanz deponiert sind und für einen Vorbezug verwendet
wurden. Im Übrigen dient der Ausweis lediglich der Information und be-
gründet keinen Rechtsanspruch, weshalb die Beschwerdeführerin daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch die Antwort auf die zweite
Frage, die die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 6. Februar 2008 der
Vorinstanz stellte, lässt keine andere Interpretation zu, als was soeben aus-
geführt wurde. Insbesondere verweist die Beschwerdeführerin in ihrer No-
tiz explizit auf die Antwort zur ersten Frage.
4.4.6 Zum Vorwurf, die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Einkaufsgesu-
che sämtliche Informationen über die Verwendung der Freizügigkeitsgelder
der Beschwerdeführerin gehabt und hätte den Einkauf verhindern müssen,
ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Trennung der Bereiche Vorsorge
und Vermögensverwaltung (inkl. Hypothekargeschäft), sowohl personell
und räumlich als auch organisatorisch, war es der Vorinstanz nicht möglich,
Informationen über die Verwendung von Vorsorgegeldern ihrer Versicher-
ten zu haben, zumal die Mitarbeitenden der damaligen Einheit „PUBLICA-
Hypotheken“ einen Arbeitsvertrag mit PostFinance hatten und den Mitar-
beitenden der Vorinstanz auch persönlich nicht bekannt waren. Zudem hat
das Hypothekargeschäft in fachlicher Hinsicht nichts mit der Destinatärs-
verwaltung zu tun. Mit dieser Trennung garantierte die Vorinstanz einen
erhöhten Schutz von vertraulichen Daten, indem Mitarbeitende des Ge-
schäftsbereichs Vermögensverwaltung grundsätzlich keine Einsicht in Ver-
sichertendaten erhielten. Die Trennung der Bereiche war deshalb auch aus
diesem Grund gerechtfertigt und hatte zur Folge, dass die Vorinstanz keine
Kenntnisse über die Einkäufe der Beschwerdeführerin haben konnte. Wie
die Vorinstanz richtig ausführt, ermöglicht das System der Selbstdeklara-
tion eine effiziente Arbeitsweise und hat nicht das Ziel, jede Handlung und
Äusserung präventiv zu kontrollieren. Sie durfte deshalb zu Recht von der
Richtigkeit der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin auf den Ein-
kaufsformularen ausgehen.
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4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Falschauskunft
durch Mitarbeitende der Vorinstanz nicht erwiesen ist und der Beschwer-
deführerin vielmehr bewusst sein musste, dass die Einkäufe in die
Vorinstanz rechtlich nicht zulässig waren. Eine kausale falsche Auskunft
der Vorinstanz ist demnach nicht gegeben. Da es somit an einer Haftungs-
voraussetzung fehlt und sämtliche Haftungsvoraussetzungen kumulativ
vorliegen müssen, können die übrigen strittigen Punkte ungeprüft bleiben.
Demnach erweist sich die Forderung der Beschwerdeführerin als unbe-
gründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin, wes-
halb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.– auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2‘200.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieser Urteils zurückerstattet.
6.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die
Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Ausgang des Verfah-
rens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 2‘200.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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