B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2702/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Abgaben,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
CO2-Abgabe; Rückerstattung; Frist.
A-2702/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in He-
dingen (ZH) handelt es sich um ein Unternehmen, welches mit […] handelt
sowie […] herstellt.
A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 entschied das Bundesamt für Um-
welt (BAFU) auf entsprechendes Gesuch vom 16. Mai 2013 hin, dass die
Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2013 bis am 31. Dezember 2020 von
der CO2-Abgabe befreit wird. Gemäss dieser Verfügung hat die Steuer-
pflichtige ihren Pflichten in Zusammenhang mit dem Monitoring gemäss
Art. 72 der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der
CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) nachzukommen.
B.
B.a Am 6. November 2017 reichte die Steuerpflichtige der Oberzolldirek-
tion (OZD) das Gesuch um «Rückerstattung der CO2-Abgaben an befreite
Unternehmen und Kraftwerkbetreiber» für den Zeitraum vom 1. Januar
2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein. Der rückgeforderte Betrag belief
sich auf insgesamt Fr. 220‘673.20. Im Begleitschreiben zum Rückerstat-
tungsantrag entschuldigte sich die Steuerpflichtige für die verspätete Ein-
reichung des Antrags und erklärte, dass zwar alle Daten und Rechnungen
fristgerecht auf der Datenbank der EnAW (Energie-Agentur der Wirtschaft)
erfasst worden seien, dass aber bei der Generierung des Antrages etwas
nicht geklappt habe. Leider sei nicht mehr nachvollziehbar, weshalb dies
geschehen sei.
B.b Mit Verfügung vom 27. November 2017 trat die OZD nicht auf das Ge-
such der Steuerpflichtigen um Rückerstattung der CO2-Abgabe betreffend
100‘742 Liter Heizöl extraleicht und 914‘850 kg Erdgas gasförmig ein. Sie
erwog in erster Linie, der Anspruch auf Rückerstattung sei im vorliegenden
Fall verwirkt, da es die Steuerpflichtige versäumt habe, das entsprechende
Gesuch fristgemäss (d.h. bis zum 30. Juni des Folgejahres; vgl. nachfol-
gend E. 2.3.3) bei der OZD einzureichen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 erhob die Steuerpflichtige gegen den
Nichteintretensentscheid der OZD vom 27. November 2017 Einsprache.
Beantragt wurde die Aufhebung der genannten Verfügung und die Rücker-
stattung der CO2-Abgaben für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 220‘673.20.
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Eventualiter sei der Steuerpflichtigen basierend auf Art. 26 Mineralölsteu-
ergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) die Rückerstattung der
CO2-Abgabe in Form eines Erlasses in Höhe von Fr. 220‘673.20 zu gewäh-
ren. Subeventualiter beantragte die Steuerpflichtige sodann eine Fristwie-
derherstellung betreffend das Rückerstattungsgesuch.
Die Beschwerdeführerin rügte namentlich, die Frist zur Rückforderung der
CO2-Abgabe hätte in einem formellen Gesetz verankert werden müssen
und der Bundesrat habe mit der Festlegung einer Verwirkungsfrist seinen
Ermessensspielraum überschritten. Zudem liege eine Verletzung des Ver-
bots eines überspitzen Formalismus vor, zumal der Monitoringbericht zu
Handen des BAFU bereits vor dem 30. Juni 2017 eingereicht worden sei.
Damit seien die materiellen Voraussetzungen für die Rückerstattung der
Abgabe erfüllt gewesen.
C.b Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2018 wies die OZD die Ein-
sprache der Steuerpflichtigen ab. Sie verwies namentlich darauf, das Bun-
desgericht habe in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden, dass die
in Frage stehende, in der CO2-Verordnung verankerte Verwirkungsfrist ver-
fassungs- und gesetzeskonform sei (Urteil 2C_923/2014 vom 22. April
2016). Auf den Eventualantrag, die Abgabe sei zu erlassen, trat die OZD
– wenn auch nicht förmlich im Dispositiv, so doch in den Erwägungen –
nicht ein. Hinsichtlich des Gesuchs um Fristwiederherstellung erwog sie,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe für eine Wiederherstellung der
Frist nach Art. 24 VwVG geltend gemacht habe.
D.
D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2018 erhob die Steu-
erpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Mai
2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides und die Rückerstattung der CO2-
Abgaben für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 220‘673.20. Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin basierend auf Art. 26 MinöStG die Rückerstattung
der CO2-Abgabe in Form eines Erlasses in Höhe von Fr. 220‘673.20 zu
gewähren. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin eine Frist-
wiederherstellung.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schliesst die OZD (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf kostanfällige Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2018 eine solche Verfü-
gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des nachfolgend un-
ter Erwägung 1.4 Dargelegten – einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
bildet regelmässig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, soweit er
im Streit liegt. Ist ein – einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid
schützender – Einspracheentscheid angefochten, kann das Bundesverwal-
tungsgericht nur darüber urteilen, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichtein-
treten auf die Sache bestätigt hat. Damit wird die Streitsache auf die Ein-
tretensfrage (hier in erster Linie die Fragen der Fristsäumnis und die Frist-
wiederherstellung) beschränkt. Entsprechend kann das Gericht gegebe-
nenfalls nur die Anhandnahme anordnen, nicht aber materiell (d.h. über die
übrigen Voraussetzungen und die Höhe einer allfälligen Rückerstattung)
entscheiden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1773/2018 vom 15. Ja-
nuar 2019 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten,
als mit ihr die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragt wird. Darüber
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Seite 5
hätte die Vorinstanz einlässlich zu befinden, sollte sich herausstellen, dass
auf den Rückerstattungsantrag hätte eingetreten werden müssen.
Bezüglich das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Eventualantrag (Er-
lass), ist sodann lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Recht ein Ein-
treten verneint hat.
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwer-
deinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist
(vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
gründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer A-2106/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.1).
2.
2.1 Gemäss Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion
der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) sollen die Treibhaus-
gasemissionen, insbesondere die CO2-Emissionen, die auf die energeti-
sche Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzufüh-
ren sind, vermindert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag zu
leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu
beschränken (Art. 1 Abs. 1 CO2-Gesetz).
2.2
2.2.1 Ein zentrales Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist die CO2-Ab-
gabe. Sie wird vom Bund auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von
Brennstoffen erhoben (vgl. Art. 29 Abs. 1 CO2-Gesetz).
2.2.2 Gemäss Art. 30 Bst. b CO2-Gesetz sind für die Abgabe auf den fos-
silen Energieträgern (ausser Kohle) die nach dem Mineralölsteuergesetz
steuerpflichtigen Personen – d.h. die Importeure, die zugelassenen La-
gerinhaber, Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, ver-
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Seite 6
wenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterlie-
gen, Personen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder ver-
wenden lassen – abgabepflichtig (vgl. Art. 9 MinöStG).
2.3
2.3.1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe
auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund ver-
pflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem be-
stimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes
Jahr darüber Bericht zu erstatten (Art. 31 Abs. 1 CO2-Gesetz). Der Vollzug
des CO2-Gesetzes sowie der Erlass der Ausführungsbestimmungen ob-
liegt dem Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 CO2-Gesetz).
2.3.2 So sind von der CO2-Abgabe neben anderen auch Unternehmen mit
Verminderungsverpflichtung gemäss Art. 31 und 31a CO2-Gesetz befreit
(Art. 96 Abs. 2 Bst. c CO2-Verordnung). Diese können die Rückerstattung
der Abgabe beantragen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a CO2-Verordnung).
2.3.3 Für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten nach
Art. 33 Abs. 1 CO2-Gesetz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteu-
ergesetzgebung. Vorbehalten bleibt dabei (der vorliegend nicht einschlä-
gige) Absatz 2. In Art. 18 Abs. 4 MinöStG wird sodann vorgesehen, dass
der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren regelt. Entsprechend hat die-
ser in der CO2-Verordnung vorgesehen, dass das Rückerstattungsgesuch
bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EVZ) in der von dieser vorge-
schriebenen Form einzureichen ist (Art. 97 Abs. 1 CO2-Verordnung; vgl.
auch Art. 130 Abs. 3 CO2-Verordnung, wonach die EZV die Bestimmungen
über die CO2-Abgabe vollzieht). Sodann kann ein Rückerstattungsgesuch
einen Zeitraum von 1-12 Monaten umfassen (Art. 98 Abs. 1 CO2-Verord-
nung) und ist – für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem Vorjahr bzw. dem
im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr – bis zum 30. Juni einzureichen
(Art. 98 Abs. 2 CO2-Verordnung). Gemäss Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung
verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristge-
mäss, also innerhalb dieser sechs Monate, eingereicht wird.
2.4
2.4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche
Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR
101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches
Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur)
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Seite 7
von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat
(statt vieler: Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4).
2.4.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver-
ordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat) übertragen, spricht man von
Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Ge-
setz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen.
Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV;
BGE 137 II 409 E. 6.3; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-3454/2010
vom 19. August 2011 E. 1.4.1).
2.4.3 Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungs-
bestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesver-
tretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung
und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der
Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Er-
mächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende
Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen
Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren re-
geln. Sie dürfen – im Vergleich zum Gesetz – nicht zusätzliche Pflichten
auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen.
Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen,
beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat
grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Er-
mächtigung befugt (BGE 125 V 273 E. 6b; Urteile des BVGer A-1956/2014
vom 2. Oktober 2014 E. 4.3 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4.2
je mit weiteren Hinweisen).
2.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung
des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei un-
selbstständigen Verordnungen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob
sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be-
fugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmäs-
sig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung
abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II
87 E. 4.4; BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April
2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe
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Seite 8
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesver-
waltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der
Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun-
desrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die
Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kom-
petenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder ver-
fassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33
E. 3.1.1; Urteil des BVGer A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2).
2.5
2.5.1 Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung
bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflich-
tete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Das Bundesgericht
geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der
Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen
nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen,
ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden
kann (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a mit Hinweis; Urteil des BVGer A-578/2015
vom 17. August 2015 E. 2.3.2).
2.5.2 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind (neben dem Insti-
tut der Verjährung) die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer
reinen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelungen unterer Rechtset-
zungsstufen festgelegten Fristen handelt es sich nicht durchwegs um Ver-
wirkungsfristen, sondern zum Teil um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen
den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwir-
kungsfolgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen,
doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenom-
men werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht
ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011
E. 2.3.1).
2.5.3 Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, ge-
hemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berück-
sichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (vgl. Urteil des
BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). So können auch gesetzliche
Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden
(Art. 24 VwVG; vgl. nachfolgend E. 2.5.4). Da Verwirkungsfristen empfind-
lich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, werden beispiels-
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Seite 9
weise im Sozialversicherungsrecht solche Fristen in der Regel auf Geset-
zesstufe verankert (vgl. Urteile des BVGer A-578/2015 vom 17. August
2015 E. 2.3.2 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1).
2.5.4 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE
143 V 312 E. 5.4.1; BGE 108 V 109 E. 2c). Eine Wiederherstellung erfolgt
aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür
muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes
Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte
Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG). Die Wiederherstellung setzt
also das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein bloss
auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hin-
dernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Ein Versäumnis gilt dann als unver-
schuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss
nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten na-
mentlich Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Feri-
enabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3).
2.6 Grundvoraussetzung für einen Steuererlass ist, dass eine rechtskräftig
festgesetzte Steuer vorliegt (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuer-
forderung, 2012, S. 208). Der Steuererlass gehört somit nicht zur Steuer-
veranlagung, sondern zum Steuerbezug (siehe beispielsweise betreffend
den Erlass der MWST: BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten
zum neuen Mehrwertsteuergesetz – Einführung in die neue Mehrwertsteu-
erordnung, 2010, § 10 Rz. 153). Im Erlassverfahren wird ausschliesslich
geprüft, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine Revision der Steuerforderung selbst ist in einem solchen Verfahren
nicht möglich. Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nach-
zuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3 [betreffend den Erlass der direkten Bun-
dessteuer]; Urteil des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2.2;
BEUSCH, a.a.O., S. 209).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das Ge-
such um Rückerstattung der CO2-Abgabe erst nach Ablauf der in der CO2-
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Seite 10
Verordnung statuierten Frist, welche bis zum 30. Juni des jeweiligen Folge-
jahres dauert, eingereicht zu haben. Sie weist aber darauf hin, dass die
Verspätung einzig darauf zurückzuführen sei, dass die Generierung des
Rückerstattungsantrages nicht funktioniert habe und dies zunächst unent-
deckt geblieben sei. Jedoch seien die materiellen Voraussetzungen für die
Rückerstattung rechtzeitig erfüllt gewesen. Werde nun die Rückerstattung
der CO2-Abgabe trotzdem verweigert, handle es sich um einen Fall von
überspitztem Formalismus. Abgesehen davon habe der Bundesrat, indem
er die Frist zur Einreichung des Rückerstattungsantrages als Verwirkungs-
frist ausgestaltet habe, seine Kompetenzen überschritten. Darüber hinaus
hätte eine Verwirkungsfrist im CO2-Gesetz selbst und nicht in der Verord-
nung geregelt werden müssen.
3.2 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten der Erstinstanz auf das verspätet
eingereichte Rückerstattungsgesuch damit begründet, dass die Gesuch-
stellerin das Recht auf Rückerstattung verwirke (vgl. dazu E. 2.5.1), wenn
die Frist gemäss Art. 98 Abs. 3 CO2-Verordnung nicht eingehalten werde.
3.3
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit seinem Urteil A-2032/
2013 vom 27. August 2014 einen mit dem vorliegenden rechtswesentlich
vergleichbaren Fall entschieden. Zwar war damals altes Recht (Bundesge-
setz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen
[AS 2000 979] bzw. Verordnung vom 8. Juni 2007 über die CO2-Abgabe
[AS 2007 2915]) anzuwenden (nachfolgend: aCO2-Gesetz und aCO2-Ver-
ordnung), doch stimmte der Inhalt der früheren Bestimmungen mit den
heute geltenden Normen überein, womit sich auch das Resultat der ge-
richtlichen Würdigung auf den hier zu entscheidenden Fall anwenden lässt
(vgl. nachfolgend E. 3.3.2). Im Rahmen des genannten Urteils prüfte das
Bundesverwaltungsgericht die anwendbare gesetzliche Delegationsnorm,
untersuchte die Gesetzeskonformität der in Frage stehenden Verordnungs-
bestimmung und schliesslich deren Verfassungsmässigkeit (vgl. vorange-
hend E. 2.4.4 sowie E. 3 ff. des genannten Urteils). Es kam zum Schluss,
die durch den Bundesrat festgesetzte sechsmonatige Verwirkungsfrist er-
weise sich als verfassungs- und gesetzeskonform (vgl. E. 3.3.3 des ge-
nannten Urteils). Dies wurde in der Folge auch durch das Bundesgericht
mit Urteil 2C_923/2014 vom 22. April 2016 bestätigt (vgl. E. 8.3 des betref-
fenden Urteils).
A-2702/2018
Seite 11
3.3.2 Tatsächlich wurden die Argumente der Beschwerdeführerin in dem
soeben genannten bundesgerichtlichen Urteil im Wesentlichen bereits be-
handelt und verworfen. So verwies das Bundesgericht auf Art. 11 Abs. 2
aCO2-Gesetz (vgl. Art. 33 Abs. 1 CO2-Gesetz), in welchem vorgesehen
werde, dass für die „Erhebung und Rückerstattung der Abgabe“ auf den
übrigen fossilen Energieträgern (im Gegensatz zur Kohle, vgl. dazu Art. 11
Abs. 1 aCO2-Gesetz) die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuerge-
setzgebung gelten (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016
E. 7.3). Es führte aus, dass gemäss Art. 18 Abs. 4 MinöStG der Bundesrat
das Rückerstattungsverfahren regle und hielt fest, die Auslegung dieses
Artikels ergebe, dass der Bundesrat legitimiert sei, alles Verfahrenstechni-
sche in Bezug auf die Rückerstattung der CO2-Abgabe festzulegen, was
nicht bereits in den fünf Absätzen von Art. 18 MinöStG geregelt werde (vgl.
Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.3.1 ff. und E. 8).
Dazu gehörten auch für eine Rückerstattung zu beachtende Fristen.
In einem weiteren Schritt prüfte das Bundesgericht, ob der an sich für die
Regelung des Rückerstattungsverfahrens legitimierte Bundesrat seine
Kompetenzen mit Erlass der konkreten Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2
und 3 aCO2-Verordnung (vgl. Art. 98 Abs. 2 und 3 CO2-Verordnung; vgl.
E. 2.3.3), bzw. durch den Erlass einer Verwirkungsfrist (im Gegensatz zu
einer einfachen Ordnungsfrist), überschritten hatte (vgl. Urteil des BGer
2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8 ff.). Auch hier kam das Bundesge-
richt zum Schluss, dass die in Frage stehende Regelung nicht zu bean-
standen sei. Namentlich habe der Bundesrat weder willkürlich gehandelt
noch gegen Treu und Glauben verstossen. Auch sei er nicht unnötig for-
malistisch oder unverhältnismässig vorgegangen. Er habe das ihm vom
Gesetzgeber übertragene Ermessen weder überschritten noch miss-
braucht. Das Vorsehen von – sogar relativ kurzen – Verwirkungsfristen sei
legitim, zumal diese nicht zuletzt der Rechtssicherheit und dem reibungs-
losen Funktionieren der Verwaltungsabläufe dienten. Letztlich könne auch
nicht von überspitztem Formalismus die Rede sein, wenn vom Rechtsun-
terworfenen verlangt werde, innert einer bestimmten Frist (man denke z.B.
an eine Rechtsmittelfrist) zu handeln. Das Bundesgericht hielt weiter fest,
von Gesellschaften müsse erwartet werden können, sich dergestalt zu or-
ganisieren, dass sie die in der CO2-Verordnung klar festgesetzten Fristen
einhalten können (vgl. Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016
E. 8.3). Somit hat das Bundesgericht die Einhaltung des Gesetzmässig-
keitsprinzips (vgl. E. 2.4.1), das Vorhandensein der Voraussetzungen
für eine Gesetzesdelegation (vgl. E. 2.4.2 f.) sowie den Inhalt der fragli-
chen Verordnungsbestimmung geprüft und bestätigt. Sodann geht aus
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der genannten Rechtsprechung auch hervor (vgl. Urteil des BGer
2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 4.2 und Urteil des BVGer A-2032/2013
vom 27. August 2014 E. 3.3.3), dass eine Erfüllung der weiteren (hier ma-
teriellen) Voraussetzungen für eine Rückerstattung (so etwa die rechtzei-
tige Einreichung des Monitoringberichts; vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.b und
C.a), nichts daran ändert, dass das Rückerstattungsrecht der Abgabe ver-
wirkt, wenn die entsprechende Frist nicht gewahrt wird.
3.3.3 Entsprechend dem Dargelegten ist der Beschwerdeführerin im vor-
liegenden Verfahren nicht zu folgen, wenn sie sich auf den Standpunkt
stellt, die Frage nach einem allfälligen Ermessensmissbrauchs des Bun-
desrates oder die Verletzung des Erfordernisses der Gesetzesform seien
durch das oben genannte bundesgerichtliche Urteil noch nicht entschieden
worden. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwie-
fern die gleichlautenden neurechtlichen Bestimmungen unter den gerügten
Aspekten anders zu würdigen wären. Als Zwischenfazit kann festgehalten
werden, dass der Bundesrat berechtigt war, für die Rückerstattung der
CO2-Abgabe in der entsprechenden Verordnung eine Verwirkungsfrist fest-
zulegen. Da diese Frist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht
eingehalten worden ist – und keine Fristwiederherstellungsgründe vorla-
gen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5) – hat die Vorinstanz zu Recht das Nicht-
eintreten auf den Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin vom
6. November 2017 (Sachverhalt Bst. B.a) gestützt (vgl. E. 1.4). Die Be-
schwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
3.4 Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei die Rückerstat-
tung der CO2-Abgabe in Form eines Erlasses gestützt auf Art. 26 MinöStG
zu gewähren (vgl. Sachverhalt Bst. D.a), ist die Vorinstanz nicht eingetre-
ten (vgl. E. 1.4). Sie begründete dies damit, im konkreten Fall sei die Vo-
raussetzung für einen Erlass gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b MinöStG, wo-
nach die Bezahlung der jeweiligen Abgabe für die steuerpflichtige Person
eine „besondere Härte“ bedeuten müsse, angesichts des Jahresumsatzes
der Beschwerdeführerin von zwischen 100 und 500 Mio. Franken, nicht
erfüllt. Ob die genannte Voraussetzung in Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, und überdies deshalb auf Nicht-
eintreten zu erkennen war, hat offen zu bleiben. Das Gericht hat in diesem
Verfahren nicht darüber zu befinden, zumal das Nichteintreten der Vorin-
stanz auf das Erlassgesuch (bereits) aus einem anderen Grund (vgl. dazu
E. 1.5) zu bestätigen ist: Wie vorangehend in Erwägung 2.6 festgehalten,
bedarf es – bevor Erlassgründe überhaupt geprüft werden können – einer
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rechtskräftig festgesetzten Steuer. Mit anderen Worten muss vor der Prü-
fung von Erlassgründen feststehen, dass die steuerpflichtige Person einen
(genau bestimmten) Steuerbetrag effektiv schuldet bzw. ihm dieser Betrag
definitiv nicht zurückerstattet wird. Dies ist im vorliegenden Fall noch nicht
gegeben, zumal der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht offensteht. Damit
ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Erlassgesuch im Ergebnis
nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.4) und ist auf den Antrag der Beschwerde-
führerin, das Gericht solle ihr die geschuldeten CO2-Abgaben im Rahmen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erlassen, nicht einzutreten.
3.5 Betreffend den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin auf Ge-
währung einer Fristwiederherstellung ist auf das in Erwägung 2.5.4 Darge-
legte zu verweisen. Entscheidend ist, dass eine Wiederherstellung der Frist
überhaupt nur dann in Frage kommen kann, wenn kein Verschulden des
Fristunterworfenen vorliegt. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwer-
deführerin in ihrem verspäteten Rückerstattungsantrag vorgebracht, die
Stelle des intern zuständigen Mitarbeiters sei neu besetzt worden, wobei
bei der Generierung des Antrages etwas nicht geklappt habe und dies zu-
nächst unentdeckt geblieben sei. Damit sind letztlich organisatorische Un-
zulänglichkeiten als Grund für das Versäumen der Frist zu sehen, welche
gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zu den unverschuldeten Hinder-
nissen zählen. Andere Fristwiederherstellungsgründe wurden weder vor-
gebracht noch sind solche ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz das ent-
sprechende Gesuch zu Recht abgewiesen.
4.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] auf
Fr. 8‘500.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
4.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8‘500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. April 2019