B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2705/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien,
Sektion Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Teilentscheid.
A-2705/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich am 29. August 2017 aufgrund eines Besuches ei-
nes Aussendienstmitarbeiters der Billag AG (nachfolgend: Billag) rückwir-
kend per 30. August 2012 für den privaten Radioempfang bei der Billag an.
Die Billag bestätigte die Anmeldung mit Schreiben vom 10. November
2017 und informierte A._______ über die Pflicht zur Nachzahlung der Ra-
dioempfangsgebühren.
B.
Mit Schreiben vom 20. November 2017 bestätigte die Billag A._______ die
Anmeldung für den privaten Fernsehempfang per 1. November 2017,
nachdem diese zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie besitze das Pro-
gramm "Wilmaa".
C.
Daraufhin retournierte A._______ die erwähnten Anmeldungsbestätigun-
gen samt der erhaltenen Gebührenrechnungen mit dem Vermerk, kein
Fernsehgerät zu besitzen, keine Anmeldung gemacht zu haben und keine
Gebühren bezahlen zu müssen.
D.
Die Billag informierte A._______ mit Schreiben vom 29. Dezember 2017
über die Gebührenpflicht bei "Empfang von Programmen via Inter-
net/Smartphones" und teilte mit, die Radio- und Fernsehgebühren weiter-
hin in Rechnung zu stellen.
E.
Am 11. Januar 2018 retournierte A._______ das Schreiben der Billag vom
29. Dezember 2017 sowie die Gebührenrechnung vom 2. Januar 2018 und
teilte mit, sie habe keinen Radio- und Fernsehempfang und werde keine
Gebühren bezahlen. Um "Wilmaa" empfangen zu können, müsse man "In-
ternet Gebühren" bezahlen und sei nicht "Billag pflichtig".
F.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 stellte die Billag fest, dass A._______
weiterhin für den privaten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig
sei.
G.
Gegen diese Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A._______ am
A-2705/2018
Seite 3
21. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) und machte geltend, keine Anmeldung gemacht zu haben, kein
Radio- und Fernsehgerät zu besitzen und entsprechend keine Gebühren
bezahlen zu müssen.
H.
Am 12. März 2018 zog die Billag ihre Verfügung vom 12. Februar 2018 in
Wiedererwägung und verfügte, dass diese Wiedererwägungsverfügung die
Verfügung vom 12. Februar 2018 vollständig ersetze, A._______ ab dem
30. August 2012 der Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Radio-
empfang sowie ab 1. November 2017 der Melde- und Gebührenpflicht für
den privaten Fernsehempfang unterstehe und die Rechnungen vom
10. November 2017 (Fr. 806.45), 20. November 2017 (Fr. 23.85) und 2. Ja-
nuar 2018 (Fr. 451.10) sowie die Mahnung vom 15. Februar 2018 (Fr. 5.–)
zu bezahlen habe.
I.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies das BAKOM nach durchgeführtem
Schriftenwechsel die Beschwerde von A._______ im Sinne der Erwägun-
gen ab und sistierte das Verfahren hinsichtlich der von der Billag geltend
gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 806.45 sowie der Mahngebühr
von Fr. 5.–. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, ein Compu-
ter in Verbindung mit einem ISDN- oder Breitbandinternetanschluss und
entsprechender Software (z.B. Mediaplayer, Realplayer) stelle ein multi-
funktionales Gerät im Sinne der Radio- und Fernsehverordnung vom
9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) dar und löse eine Gebührenpflicht für
den Radioempfang aus, unabhängig davon, ob dieser Radioempfang ge-
nutzt werde oder nicht. Zusätzliche Voraussetzung betreffend die Gebüh-
renpflicht für den Fernsehempfang sei, dass ein Haushalt entweder ein
kostenpflichtiges Abonnement für den Empfang von Fernsehprogrammen
abgeschlossen habe oder sich bei einer Anbieterin, die kostenlosen Zu-
gang zu Fernsehprogrammen gewähre, registriert habe. Da A._______
über einen Computer mit Breitband-Internet verfüge und durch die Regist-
rierung bei "Wilmaa" kostenlosen Zugang zu einer Anbieterin von Fernseh-
programmen habe, unterliege sie der Gebührenpflicht für den privaten Ra-
dio- und Fernsehempfang. Die teilweise Sistierung des Verfahrens begrün-
dete das BAKOM sodann damit, dass die Frage der Mehrwertsteuer auf
Radio- und Fernsehempfangsgebühren zurzeit in einem anderen Verwal-
tungsverfahren geklärt werde. Da die Forderung für den privaten Radio-
empfang in der Höhe von Fr. 806.45 für die Periode vom 1. Februar 2013
bis 30. November 2017 auch einen Mehrwertsteueranteil beinhalte, werde
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Seite 4
das Verfahren diesbezüglich bis zum Entscheid betreffend die Mehrwert-
steuer sistiert. Dasselbe gelte für die Mahngebühr von Fr. 5.– für die glei-
che Zeitperiode.
J.
Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom
19. April 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Sie besitze kein Radio- und
Fernsehgerät und auch ein Computer sei kein solches Gerät. Sie müsse
daher keine Gebühren bezahlen. "Wilmaa gratis Fernsehen" könne man
bei Google im Internet anklicken. Sie bezahle bei der upc Schweiz GmbH
"Internet Gebühren". Die Billag sei eine Tochterfirma der Swisscom und wie
es aussehe, würden die beiden Firmen verwechselt. Sie beziehe ihr Inter-
net nicht bei der Swisscom.
K.
Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 20. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, die Beschwerdeführerin verfüge über Breitbandinternet und einen
Computer, was für die Gebührenpflicht des privaten Radioempfangs aus-
reichend sei. Durch das zusätzliche (kostenlose oder auch kostenpflich-
tige) Abonnement des Programm-Anbieters "Wilmaa" erfülle die Beschwer-
deführerin auch die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht des privaten
Fernsehempfangs. Im Übrigen verweist die Erstinstanz auf ihre Stellung-
nahme vom 12. März 2018 im vorinstanzlichen Verfahren und auf die an-
gefochtene Verfügung.
L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 eben-
falls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung in
der angefochtenen Verfügung.
M.
In ihren Schlussbemerkungen vom 9. Juli 2018 hält die Beschwerdeführe-
rin an ihren Standpunkten fest.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be-
schwerdeentscheide.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Teilentscheid.
Mit solchen Entscheiden befindet die Behörde abschliessend über einzelne
Rechtsbegehren bzw. materielle Rechtsfragen. Teilentscheide sind an-
fechtbar wie Endentscheide (vgl. Art. 91 Bst. a des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog; Urteile des BVGer
A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.3 und A-941/2014 vom 21. Januar
2015 E. 3.5, je m.w.H.; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 44 N 20 f.). Die an-
gefochtene Verfügung stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihre Be-
gehren abgewiesen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbegeh-
ren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbe-
gehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss
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Seite 6
im Sinne einer Mindestanforderung insgesamt klar und deutlich hervorge-
hen, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die
angefochtene Verfügung beanstandet. Die Beschwerdeinstanz muss er-
kennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu über-
prüfen ist. Bei Laienbeschwerden genügt ein sinngemässer Antrag, der
sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt
(vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli
2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; SEETHA-
LER/PORTMANN, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.).
Die Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht
jedoch unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Pflicht
zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren bestreitet und
damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit wel-
cher ihre Beschwerde gegen die gebührenauferlegende Verfügung der
Erstinstanz abgewiesen wurde, verlangt. Vor diesem Hintergrund erweist
sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2018 in formeller Hin-
sicht als genügend.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz darüber befunden, ob
die Beschwerdeführerin seit 30. August 2012 der Melde- und Gebühren-
pflicht für den privaten Radioempfang und ab dem 1. November 2017 der
Melde- und Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliegt.
Sodann hat sie die Rechtsmässigkeit der Gebührenrechnungen vom
20. November 2017 über Fr. 23.85 (Periode vom 1. bis 30. November
2017) und vom 2. Januar 2018 über Fr. 451.10 (Periode vom 1. Dezember
2017 bis 30. November 2018) überprüft.
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Seite 7
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG,
SR 784.40) und die RTVV wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teil-
weise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die
Erhebung einer “Abgabe für Radio und Fernsehen“ vorgesehen. Der Sys-
temwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsge-
bühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem
Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebüh-
renerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren
zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Vorliegend ist daher auf die bis zum
1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen.
4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine
Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]).
Die Gebührenpflicht knüpft demnach nicht an den tatsächlichen Radio-
oder Fernsehkonsum an, sondern an die blosse Möglichkeit, entspre-
chende Programme zu empfangen (Urteil des BVGer A-4090/2015 vom
23. Februar 2016 E. 3.1 m.w.H.). Ein Gerät wird zum Betrieb bereitgehal-
ten, wenn es mittels weniger Handgriffe sowie innert kurzer Zeit und ohne
nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann
(Urteile des BVGer A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 und
A-893/2010 vom 2. Juni 2010 E. 4.3.1, je m.w.H.).
4.2 Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang ge-
eignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzun-
gen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunkti-
onale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen (aArt. 68
Abs. 1 Satz 2 RTVG). Gemäss aArt. 57 RTVV (AS 2007 810) fallen unter
die Gebühren- und Meldepflicht für den Empfang von Radio- und Fernseh-
programmen Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder aus-
schliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten (Bst. a) sowie
multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren
Programmangebots und Empfangsqualität gleichwertig sind (Bst. b).
4.3 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Be-
ginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und
endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller
Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies
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Seite 8
der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 4 und 5
RTVG).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-2811/2011 vom
13. April 2012 nach eingehender Prüfung in Bezug auf den Radioempfang
festgestellt, dass es sich bei einem Computer mit Breitbandinternetan-
schluss um ein multifunktionales Gerät im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV
und damit um ein Empfangsgerät im Sinne von aArt. 68 Abs. 1 RTVG han-
delt, da damit ohne grossen Aufwand eine Vielzahl von Radioprogrammen
in derselben Qualität wie mit einem herkömmlichen Radiogerät empfangen
werden könne (E. 5 m.w.H.; zustimmend CHRISTOPH AUER, Schweizeri-
sches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 463;
kritisch URS THÖNEN, Computer als Empfangsgeräte? – Gedanken zur
Ausdehnung der Empfangsgebühr nach RTVG, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2013, S. 404 ff.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 und
hielt ergänzend fest, es dürfte angesichts der grossen Anzahl Internetra-
dios, die im Übrigen mit herkömmlichen Geräten gar nicht empfangen wer-
den könnten, inzwischen notorisch sein, dass über das Internet eine gleich-
wertige Vielfalt des empfangbaren Radioprogrammangebots verbreitet
werde (E. 3.3). Hinsichtlich des Fernsehempfangs führte das Bundesver-
waltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-2811/2011 vom 13. April
2012 zudem aus, dass über das Internet (noch) kein gleichwertiger Emp-
fang im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV möglich sei, ohne das ein Abon-
nement abgeschlossen oder eine Registrierung vorgenommen worden sei.
Dies sei entsprechend Voraussetzung dafür, dass ein Empfangsgerät unter
die Gebührenpflicht (für den Empfang von Fernsehprogrammen) falle
(E. 6.3.1).
4.5 Die Beschwerdeführerin besitzt nach ihren Angaben kein herkömmli-
ches Radio- oder Fernsehgerät. Sie verfügt jedoch unbestritten seit dem
30. August 2012 über einen Computer mit Breitbandinternetanschluss.
Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist damit erstellt, dass
sie ab dem erwähnten Zeitpunkt unter die Gebühren- und Meldepflicht für
den privaten Radioempfang gemäss aArt. 68 RTVG fällt. Die Beschwerde-
führerin nutzt sodann seit 1. November 2017 das Angebot von "Wilmaa"
zum kostenlosen (Internet-)Fernsehen. Nach den unbestritten gebliebenen
Feststellungen der Vorinstanz hat sie sich bei dieser Anbieterin für den er-
wähnten Zugang registriert. Damit empfängt sie eine Vielzahl von Fernseh-
sendern in derselben Qualität wie mit einem herkömmlichen Fernsehgerät.
Auch hinsichtlich des Fernsehempfangs liegt somit ein multifunktionales
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Seite 9
Gerät im Sinne von aArt. 57 Bst. b RTVV und damit ein Empfangsgerät im
Sinne von aArt. 68 Abs. 1 RTVG vor, weshalb die Beschwerdeführerin ab
dem 1. November 2017 der Gebühren- und Meldepflicht für den privaten
Fernsehempfang nach aArt. 68 RTVG unterliegt.
5.
5.1 Nach aArt. 63 RTVV (AS 2007 812) sind gewisse Personen und Funk-
tionen von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit. Diese Aufzäh-
lung ist abschliessend (vgl. Urteile des BVGer A-6494/2017 vom 19. Juni
2018 E. 4.2 und A-4090/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.1). Die Erstin-
stanz befreit sodann auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte
von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistun-
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den An-
spruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV [AS 2014
3850]).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, es liege in ihrem Fall ein
Befreiungsgrund vor, welcher sie von Gesetzes wegen von der Gebühren-
pflicht entbinden würde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Genauso we-
nig behauptet sie, jährliche Ergänzungsleistungen der AHV oder der IV zu
beziehen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Melde- und Ge-
bührenpflicht sind demnach nicht erfüllt.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Gebührenpflicht schliesslich damit be-
streitet, sie bezahle bereits "Internet Gebühren" bei der upc Schweiz
GmbH, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 9) verwiesen werden. Die
"Internet Gebühren", welche die Beschwerdeführerin ihrem Internetanbie-
ter (upc Schweiz GmbH) für den Internetanschluss entrichtet, und die Emp-
fangsgebühren haben nichts miteinander zu tun und sind kumulativ zu be-
zahlen. Die Empfangsgebühr ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der
Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die
SRG, unterstützen zu können. Gemäss Bundesgericht ist sie etwa ver-
gleichbar mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimm-
ten Personenkreis eine Kurtaxe und leitet den Ertrag weiter an Kur- oder
Verkehrsvereine, damit diese im öffentlichen Interesse bestimmte Leistun-
gen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benützen können, aber
A-2705/2018
Seite 10
keineswegs zwangsläufig benutzen, die dafür aber auch anderen Perso-
nen zugutekommt. Die Empfangsgebühr wird gemäss Bundesgericht nicht
bezahlt, um dafür vom Bund eine bestimmte Leistung zu erhalten (BGE
141 II 182 E. 6.7 mit zahlreichen Verweisen).
Die Erstinstanz erhebt als "Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und
Fernsehempfangsgebühren" diese Empfangsgebühr im Auftrag des Bun-
des (aArt. 69 RTVG [AS 2007 762]; aArt. 65 RTVV (AS 2007 813]). Es liegt
insofern auch keine Vermischung in dem Sinne vor, dass die Erstinstanz
für die Swisscom "Internet Gebühren" bei der Beschwerdeführerin verlan-
gen würde. Vielmehr erhebt sie einzig im Auftrag des Bundes die erwähnte
Empfangsgebühr, welche zusätzlich zu den an den Internetanbieter zu ent-
richtenden "Internet Gebühren" zu bezahlen ist.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die in der Wieder-
erwägungsverfügung vom 12. März 2018 der Erstinstanz festgestellte
Melde- und Gebührenpflicht (ab 30. August 2012 für den privaten Radio-
empfang und ab dem 1. November 2017 für den privaten Fernsehemp-
fang) als rechtmässig. Da nicht in Rechnung gestellt Empfangsgebühren
unter Einhaltung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Fälligkeit nach-
gefordert werden können (aArt. 61 Abs. 4 und 5 RTVV [AS 2007 811]), sind
die mit Rechnungen vom 20. November 2017 (Periode vom 1. bis 30. No-
vember 2017) und vom 2. Januar 2018 (Periode vom 1. Dezember 2017
bis 30. November 2018) verlangten Empfangsgebühren nicht zu beanstan-
den, zumal die Beschwerdeführerin die Gebührenhöhe nicht bestreitet und
auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung vorliegen. Die
Vorinstanz hat die Verfügung der Erstinstanz in diesen Punkten somit zu
Recht bestätigt, weshalb vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be-
schwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 11
8.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbe-
hörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Folglich steht weder der Erst- noch der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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