B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2708/2013
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bühlmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Ursprungsnachweis.
A-2708/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG sammelte über mehrere Jahre in der Schweiz ge-
brauchte Fässer, exportierte sie nach Deutschland, liess sie dort von ei-
ner Drittfirma rekonditionieren und reimportierte die Fässer danach wie-
der in die Schweiz. Sowohl bei der Ausfuhr aus der Schweiz als auch an-
lässlich der Wiedereinfuhr aus Deutschland wurden Ursprungsnachweise
im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli
1972 (im Folgenden: FHA; SR 0.632.401) ausgestellt.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2010 stellten die deutschen Zollbehör-
den ein Gesuch um Nachprüfung, ob die von der X._______ AG gesam-
melten Fässer, für welche 134 Ursprungsnachweise ausgestellt worden
waren, die Ursprungsregeln im Sinn des FHA erfüllten.
Die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen verfügte in der Folge am
17. Februar 2011, die genannten Ursprungsnachweise seien ungültig.
C.
Gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom
17. Februar 2011 liess die X._______ AG am 23. März 2011 Beschwerde
bei der Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch Vorinstanz) erheben.
Nachdem das Verfahren auf Wunsch der X._______ AG am 13. April
2011 sistiert worden war, wurde es am 16. Januar 2013 wieder aufge-
nommen.
Mit Entscheid vom 5. April 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab
und auferlegte der X._______ AG Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 2'000.-. Die OZD führte zur Begründung insbesondere aus, die in Fra-
ge stehenden gebrauchten Fässer seien keine Produkte zur Gewinnung
von Rohstoffen im Sinne des Protokolls Nr. 3 vom 28. April 2004 über die
Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3).
Die Fässer würden mangels Lieferantenerklärungen von Schweizer Liefe-
ranten, die den präferenziellen Ursprung belegten, als unbestimmten Ur-
sprungs gelten, weshalb die Ursprungsnachweise für diese Waren zu Un-
recht bestehen würden.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 lässt die X._______ AG (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz sei der Entscheid der OZD vom
5. April 2013 aufzuheben und eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen (Be-
schwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die
in Frage stehenden Fässer seien, da sie ohne aufwendige Rekonditionie-
rung unbrauchbar seien, im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls
Nr. 3 gesammelte Altwaren, welche nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden könnten. Infolgedessen seien sie als Ursprungser-
zeugnisse der Schweiz zu qualifizieren.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
F.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
In Frage steht vorliegend eine Beschwerde gegen einen Beschwerdeent-
scheid der OZD betreffend Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
A-2708/2013
Seite 4
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008 Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119
V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die recht-
liche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von
der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf
das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2).
Dieser Dispens wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveran-
lagung im Interesse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs mög-
lichst zügig und einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentli-
chen Prozedere nach VwVG nicht gewährleistet ist (PIERRE TSCHANNEN,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich/St. Gallen 2008, N. 13 zu Art. 3). Grundsätzlich gelten somit in die-
sem Verfahrensstadium die Verfahrensbestimmungen des Zollgesetzes,
sofern dieses überhaupt solche enthält. Insbesondere unterliegt die Zoll-
veranlagung den durch das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezi-
algesetzlichen Vorschriften (Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR 631.0]), welche dem VwVG vorgehen (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1; NA-
DINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 38
zu Art. 3; zur Anwendbarkeit des ZG sogleich E. 1.4).
1.4 Am 1. Mai 2007 sind das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten
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wurde das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS
6 465) sowie die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz
(aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des an-
wendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze
anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE
2007/25 E. 3.1).
Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft grenzüberschreitende Warenbe-
wegungen im Zeitraum vom 8. Januar 2008 bis 8. April 2010 (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 1), weshalb ausschliesslich das neue Zollrecht (ZG und
ZV) anzuwenden ist.
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden. Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit
der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19
Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrund-
lagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif
festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des
ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen
sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzver-
zollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkom-
men) oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnun-
gen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2
ZTG).
2.2 Nach Art. 2 und 3 FHA bezweckt dieses Abkommen, die Einfuhrzölle
für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europä-
ischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des
Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestim-
mung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die
Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ur-
sprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die
Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrs-
bescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder
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Seite 6
in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung
mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf ei-
ner Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier
abgegeben wird, "in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass
die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist" (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2 mit
Hinweis). Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhr-
staates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen
(Art. 24 des Protokolls Nr. 3).
2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf
die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter bzw.
die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die
feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich,
ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu ent-
scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach
der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten des-
jenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachver-
haltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.).
Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abga-
bepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das
heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demge-
genüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -
mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen,
welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6547/2007 vom 19. August 2009 E. 2.7.1, A-680/2007
vom 8. Juni 2009 E. 5, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-
1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1).
Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grund-
sätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist, obliegt somit
dem Abgabepflichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1740/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).
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Seite 7
2.4
2.4.1 Gemäss dem Protokoll Nr. 3 gelten als Ursprungserzeugnisse der
Schweiz insbesondere Erzeugnisse, welche im Sinne von Art. 5 des Pro-
tokolls vollständig in der Schweiz gewonnen oder hergestellt worden sind
(vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Protokolls Nr. 3). Art. 5 Abs. 1 des Protokolls
enthält dabei eine Liste der Erzeugnisse, welche vollständig als in der
Schweiz gewonnen oder hergestellt gelten. Darunter fallen nach Art. 5
Abs. 1 Bst. h des Protokolls in der Schweiz "gesammelte Altwaren, die
nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, ein-
schliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Ab-
fall verwendet werden können".
2.4.2 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten sodann auch hier un-
ter Verwendung von nicht vollständig in diesem Staat gewonnenen oder
hergestellten Vormaterialien hergestellte Erzeugnisse, sofern diese hier-
zulande (im Sinne des [hier nicht weiter interessierenden] Art. 6 des Pro-
tokolls Nr. 3) in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3). Als Be- oder Verarbeitungen,
welche nicht als ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu ver-
leihen, gelten dabei gemäss Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3
"a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des
Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen
Beschichtungen;
d) Bügeln von Textilien;
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren
von Getreide und Reis;
g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;
i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusam-
menstellens von Sortimenten);
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Seite 8
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schach-
teln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungs-
vorgänge;
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf
ihren Umschliessungen;
m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem voll-
ständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–n ge-
nannten Behandlungen;
p) Schlachten von Tieren."
3.
Vorliegend im Streit ist die Gültigkeit von Ursprungsnachweisen für ge-
sammelte, gebrauchte Fässer, die zur Rekonditionierung ausgeführt wor-
den sind.
3.1 Die Vorinstanz sprach den entsprechenden Ursprungsnachweisen die
Gültigkeit ab. Sie führte insbesondere aus, die von der Beschwerdeführe-
rin als Schweizer Ursprungswaren nach Deutschland exportierten Fässer
seien zwar gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 in der
Schweiz gesammelt worden. Gleichwohl handle es sich nicht um Altwa-
ren im Sinne dieser Vorschrift, weil die Fässer nicht zur Gewinnung von
Rohstoffen ausgeführt worden seien. Die Rekonditionierung der Fässer in
Deutschland stelle lediglich eine Wiederaufbereitung dieser Behältnisse
dar. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin nicht nachwei-
sen können, dass es sich bei den in Frage stehenden Fässern um Ur-
sprungswaren im Sinne des FHA handle.
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die in Frage
stehenden Fässer seien Altwaren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des
Protokolls Nr. 3. Unbestrittenermassen seien die Fässer in der Schweiz
gesammelt worden. Zudem seien sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr aus der
Schweiz ohne aufwendige Rekonditionierung im Ausland nicht mehr für
ihren ursprünglichen Zweck verwendbar gewesen, weshalb es sich um
Altwaren gehandelt habe. Auch hätten diese Altwaren im Sinne der ge-
nannten Vorschrift nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden
können. Die Rekonditionierung der Fässer bilde just ein Verfahren zur
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Seite 9
Gewinnung von (Sekundär-)Rohstoffen. Bei der Rekonditionierung würde
nämlich ein spezialisiertes Unternehmen die Fässer ausbrennen, ausbeu-
len, mit Sand bestrahlen, bordieren, innen phosphatieren oder lackieren
und aussen grundieren. Die erhaltenen Spundfässer (Fässer mit Aus-
guss) würden zudem vorab aufgeschnitten und damit unter Änderung ih-
res Erscheinungsbildes zu Deckelfässern gemacht. Ausserdem würden
die gereinigten Fässer neu gespritzt und mit einem neuen Unterneh-
menskennzeichen versehen. Es könne, um von Altwaren zur Gewinnung
von Rohstoffen zu sprechen, nicht verlangt werden, dass die Fässer im
Rahmen des Rekonditionierungsverfahrens eingeschmolzen würden. Es
müsse genügen, dass die Fässer ihre Erscheinungsform verändern wür-
den und nur mittels einer umfangreichen thermischen Bearbeitung durch
ein darauf spezialisiertes Unternehmen rekonditioniert wurden. Im Übri-
gen sei die streitbetroffene Rekonditionierung der Fässer mit der Runder-
neuerung von Reifen vergleichbar und seien in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des
Protokolls Nr. 3 gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung verwen-
det werden könnten, als Beispiel für die unter diese Bestimmung fallen-
den Altwaren aufgeführt (wird näher ausgeführt).
3.3 Nach dem Dargelegten stellt sich vorliegend insbesondere die Frage,
was das in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 statuierte Erfordernis,
wonach die in dieser Vorschrift genannten Altwaren "nur zur Gewinnung
von Rohstoffen verwendet werden können", bedeutet.
3.3.1 Für die vom Anwendungsbereich der Wiener Konvention über das
Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz
seit 6. Juni 1990 in Kraft) erfassten Staatsverträge gelten die Auslegungs-
regeln von Art. 31 ff. VRK. Zwar fällt das FHA grundsätzlich nicht in den
Anwendungsbereich der VRK. Denn zum einen findet diese Konvention
lediglich auf völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten Anwendung
(vgl. Art. 1 VRK) und ist das FHA ein Übereinkommen zwischen einem
Staat (Schweiz) sowie einem anderen Völkerrechtssubjekt (Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft). Zum anderen findet die VRK nur auf Verträge
Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Konvention für die beteilig-
ten Staaten abgeschlossen wurden (vgl. Art. 4 VRK). Das FHA wurde
aber vor dem Inkrafttreten der VRK für die Schweiz am 6. Juni 1990,
nämlich im Jahr 1972 abgeschlossen.
Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht
kodifiziert hat, können diese Regeln indes auch bei völkerrechtlichen Ver-
trägen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlos-
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Seite 10
sen wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-813/2010 vom
7. September 2011 E. 6, mit Hinweis auf BGE 122 II 234 E. 4c), und zwar
auch dann, wenn die Vertragsparteien aus einem Staat und einem ande-
ren Völkerrechtssubjekt bestehen (vgl. auch Art. 3 Bst. b sowie Art. 4
VRK, wonach die unabhängig von der VRK geltenden Regeln auf jeden
Fall anwendbar bleiben). Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitli-
cher Vorgang und stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestim-
mung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Ver-
trags, Treu und Glauben sowie den Zusammenhang. Dabei haben die
einzelnen Auslegungselemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7
E. 3.5; MARK E. VILLIGER, Articles 31 and 32 of the Vienna Convention on
the Law of Treaties in the Case-Law of the European Court of Human
Rights, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift
für Georg Ress, Köln 2005, S. 327; JEAN-MARC SOREL, in: Olivier Cor-
ten/Pierre Klein [Hrsg.], Les conventions de Vienne sur le droit des traités:
Commentaires article par article, 3. Bd., Brüssel 2006, N. 8 zu Art. 31
VRK). Ergänzende Auslegungsmittel sind die Vertragsmaterialien und die
Umstände des Vertragsabschlusses, welche – nur, aber immerhin – zur
Bestätigung oder bei einem unklaren oder widersprüchlichen Ausle-
gungsergebnis heranzuziehen sind (Art. 32 VRK; vgl. dazu auch MICHAEL
BEUSCH, Der Einfluss "fremder" Richter – Schweizer Verwaltungsrechts-
pflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung
[SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 351 f.). Der Grundsatz von Treu und
Glauben ist als leitender Grundsatz der Staatsvertragsauslegung wäh-
rend des gesamten Auslegungsvorgangs zu beachten (vgl. BVGE 2010/7
E. 3.5.3; s. zur ganzen Erwägung auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 6).
Das Bundesgericht hat das FHA in ständiger Rechtsprechung als ein rei-
nes Handelsabkommen qualifiziert, das bloss eine Freihandelszone
schaffen will. Die Schweizer Gerichte haben die Vorschriften dieses Ab-
kommens grundsätzlich autonom auszulegen und anzuwenden (BGE 131
II 271 E. 10.3, BGE 118 Ib 367 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts
2A.593/2005 vom 6. September 2006 E. 5.4).
Die hiervor genannten, für das FHA geltenden Auslegungsgrundsätze
müssen auch für die Auslegung des Protokolls Nr. 3 zum FHA gelten.
Nach dem zum Völkergewohnheitsrecht Ausgeführten spielt dabei insbe-
sondere keine Rolle, dass die geltende Fassung dieses Protokolls – an-
ders als das FHA – erst nach Inkrafttreten der VRK für die Schweiz unter-
zeichnet wurde.
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Seite 11
3.3.2 Von der in Frage stehenden Ursprungsregelung werden nach ihrem
Wortlaut gesammelte Altwaren erfasst, "die nur zur Gewinnung von Roh-
stoffen verwendet werden können" (Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls
Nr. 3). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Rohstoff "ein un-
bearbeitetes Erzeugnis mineralischer, pflanzlicher oder tierischer Her-
kunft, das zur gewerbl. Be- oder Weiterverarbeitung dient" (Brockhaus
Enzyklopädie, 17. Aufl., Bd. 16, Wiesbaden 1973, S. 47, auch zum Fol-
genden). Gemäss dem zitierten Lexikon werden unter anderem auch Alt-
material (z.B. Lumpen oder Schrott) und Endprodukte einer Synthese
(Kunststoffe) oft als Rohstoff bezeichnet, "soweit sie als Ausgangsstoffe
für eine weitere Verarbeitung dienen".
Dieser gewöhnliche Sprachgebrauch des Begriffes "Rohstoff" steht nicht
in Widerspruch zur Verwendung dieses Begriffes im Protokoll Nr. 3, zumal
in Art. 1 Bst. b des Protokolls Nr. 3 festgehalten wird, "Vormaterial" seien
"jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Her-
stellen des Erzeugnisses verwendet werden".
Aus dem hiervor dargelegten gewöhnlichen Sprachgebrauch ist abzulei-
ten, dass Altmaterial dann einen Rohstoff bildet, wenn es Ausgangsstoff
für eine Weiterverarbeitung bildet. Gestützt auf das allgemeine Verständ-
nis des Rohstoffbegriffes ist ferner davon auszugehen, dass sich Altwaren
jedenfalls dann nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3
"nur zur Gewinnung von Rohstoffen" verwenden lassen, wenn sie auch
ohne Weiterverarbeitung ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend wei-
ter verwendet werden können.
3.3.3 Klärungsbedürftig ist sodann die Frage, unter welchen Vorausset-
zungen eine Altware als Ausgangsstoff für eine weitere Verarbeitung
dient. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass unter "Verarbeitung" in diesem
Zusammenhang – wie sich auch aus der zitierten lexikalischen Definition
des Rohstoffbegriffes ergibt – eine Verarbeitung im engeren Sinne zu
verstehen ist. Im Gegensatz zu einem weiter gefassten, untechnischen
Verständnis des Begriffes schliesst diese Verarbeitung im engeren Sinne
die (etwa im Veredelungsverkehr) "Bearbeitung" genannten Prozesse
(wie Anpassen, Montieren und Zusammensetzen) nicht mit ein (vgl. zur
Unterscheidung zwischen Verarbeitung im weiteren und im engeren Sin-
ne IVO GUT, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Hand-
kommentar, Bern 2009, Art. 10 N. 5). Im Unterschied zur "Bearbeitung"
bleibt die Ware im Rahmen einer "Verarbeitung" im engeren Sinne nicht
als solche gegenständlich erhalten (wie etwa bei der Beschichtung von
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Seite 12
Metallplatten), vielmehr kommen ihr neue Wesensmerkmale zu
(vgl. HANS-MICHAEL WOLFFGANG, IV. Präferenzen, in: Wit-
te/Wolffgang [Hrsg.], Lehrbuch des Europäischen Zollrechts,
6. Aufl., Herne 2009, S. 409 ff., 416). Bei einer entsprechenden Verarbei-
tung werden die Ausgangsstoffe derart umfassend umgestaltet oder wich-
tige Merkmale so verändert, dass in der Regel eine neue Ware entsteht
(vgl. Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes VII R 33/08 vom 23. Juni
2009 Ziff. 19, abrufbar auf > Entscheidungen
[zuletzt eingesehen am 24. Juli 2013]).
Aus dem Gesagten lässt sich der Schluss ziehen, dass jedenfalls dann
keine Verarbeitung einer Altware im Sinne des Rohstoffbegriffes vorliegt,
wenn es sich um geringfügige Bearbeitungen (sog. Minimalbehandlun-
gen) dieser Ware handelt (vgl. zum Begriff der Minimalbehandlungen
auch Ziff. 1/III/3.6 der Erläuterungen "D30: Freihandelsabkommen, Zoll-
präferenzen und Warenursprung" der Eidgenössischen Zollverwaltung
[EZV], abrufbar auf > Dokumentation > Vorschriften >
D30: Freihandelsabkommen [präferenzieller Ursprung], zuletzt eingese-
hen am 24. Juli 2013). Für die Frage, ob eine Altware lediglich einer Mi-
nimalbehandlung unterzogen wird, erscheint es als zweckmässig, auf die
im Protokoll Nr. 3 (in anderem Zusammenhang) statuierte Liste der Mini-
malbehandlungen bzw. der für die Ursprungseigenschaft nicht genügen-
den "Be- oder Verarbeitungen" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls
Nr. 3 abzustellen (vorn E. 2.4.2).
3.3.4 Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass eine Altware
jedenfalls dann, wenn sie allein aufgrund einer Be- oder Verarbeitung im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 wieder ihrem ursprünglichen
Zweck entsprechend gebraucht werden kann, nicht gemäss Art. 5 Abs. 1
Bst. h des Protokolls nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet wer-
den kann. Darüber hinaus nicht in diesem Sinne nur für die Gewinnung
von Rohstoffen verwendbar sind gemäss den vorstehenden Erwägungen
zudem Waren, die durch eine sonstige Bearbeitung wieder funktionstüch-
tig werden und dabei als solche gegenständlich erhalten bleiben.
Da die genannten Waren allein aufgrund einer Minimalbehandlung im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 oder einer (sonstigen) Bear-
beitung, welche sie gegenständlich erhalten bleiben lässt, wieder ihre
Funktionstüchtigkeit zu erlangen vermögen, könnte sich in diesem Zu-
sammenhang die Frage stellen, ob solche Waren auch deshalb nicht un-
ter Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls fallen, weil sie nicht als Altwaren zu
A-2708/2013
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qualifizieren sind. Dies gilt umso mehr, als nach der Literatur nicht mehr
gebrauchte, aber noch funktionstüchtige Waren keine Altwaren sind
(vgl. zum FHA MARCO VILLA, La réglementation de l'origine des marchan-
dises, Lausanne 1998, S. 358, mit Hinweisen; vgl. ferner zu Art. 24 des
Zollkodexes der Europäischen Union [EG] HANS-JOACHIM PRIESS, in: Pe-
ter Witte [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 5. A., München 2009, Art. 23
N. 22). Wie es sich damit verhält, kann hier indes dahingestellt bleiben.
3.4
3.4.1 Es fragt sich, ob die Erwähnung der zur Runderneuerung verwend-
baren gebrauchten Reifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 et-
was am hiervor (E. 3.3.4 Abs. 1) gezogenen Schluss ändern kann.
Im Rahmen einer Runderneuerung werden die alten Laufflächen der ab-
gefahrenen Reifen abgeraut. Anschliessend wird eine neue Lauffläche
aufgelegt und vulkanisiert (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Hamburg Az. 4
K 167/08 vom 26. Januar 2009 Ziff. 18, abrufbar auf
/finanzgericht > Rechtsprechung > Rechtspre-
chungsdatenbank [zuletzt eingesehen am 24. Juli 2013]).
Dieses Verfahren der Runderneuerung erscheint zwar insofern nicht als
Verarbeitung im engeren, oben erwähnten Sinne, als dabei die abgefah-
renen Reifen ohne neue Wesensmerkmale erhalten bleiben. Auch ist es
prima vista nicht ausgeschlossen, dass die Reifen bei einer solchen
Runderneuerung lediglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3
be- oder verarbeitet werden. Freilich lässt sich aus dem fraglichen Pas-
sus von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 zu den gebrauchten Rei-
fen – wie im Folgenden aufgezeigt wird – von vornherein nichts bezüglich
der Voraussetzungen ableiten, unter welchen die übrigen in dieser Be-
stimmung genannten Waren als vollständig in der Schweiz gewonnen
oder hergestellt gelten:
3.4.2 Die Nennung der zur Runderneuerung verwendbaren Reifen in
Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 wäre bei Auslegung der übrigen
Teile dieser Vorschrift massgebend, wenn sie als Beispiel für die aus-
drücklich erwähnten gesammelten Altwaren zu verstehen wäre. Deutlich
wird dies am genannten Urteil des Finanzgerichtes Hamburg, das ge-
brauchte LKW-Planen betraf (Az. 4 K 167/08 vom 26. Januar 2009
Ziff. 18, auch zum Folgenden). Das Finanzgericht hat in dieser Entschei-
dung die nur zur Runderneuerung verwendbaren Autoreifen in Art. 5
Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 als Beispiel für die gesammelten Altwa-
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Seite 14
ren im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert. Es ist deshalb (insoweit folge-
richtig) zum Schluss gelangt, dass bei der Beurteilung, ob die in concreto
im Streit liegenden Planen als Altwaren nur zur Rohstoffgewinnung ver-
wendet werden können, (wie bei den Reifen) nicht darauf abzustellen sei,
ob diese Waren grundlegend in ihrer Struktur verändert werden.
Das Verständnis des Finanzgerichtes Hamburg, wonach die Erwähnung
der zur Runderneuerung verwendbaren abgefahrenen Reifen in Art. 5
Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 eine Exemplifikation der Umschreibung
der (übrigen) Altwaren im Sinne dieser Vorschrift bildet, erscheint indes
nicht als zwingend. Denn stattdessen könnte Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Pro-
tokolls Nr. 3 auch so zu verstehen sein, dass damit Autoreifen, die nur zur
Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, den gesam-
melten Altwaren gleichgestellt werden, welche gemäss dieser Bestim-
mung einzig zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können
(in diesem Sinne: Ziff. 1/III/4.3.1 der vorn [E. 3.3.3] genannten Erläute-
rungen "D30: Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenur-
sprung").
3.4.3 In Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 wird der in Frage stehen-
de Passus mit dem Wort "einschliesslich", in der französischen Version
mit "y compris" und in der italienischen Fassung mit "compresi" eingelei-
tet. Der Wortlaut dieser Einleitungen ist mit Bezug auf die Frage, ob das
ihnen Nachfolgende als Beispiel zu verstehen ist, nicht klar (anders je-
doch Beschwerde, S. 14). Ob sich aus weiteren Fassungen von Art. 5
Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 in anderen Sprachen etwas anderes er-
gibt und darauf im Rahmen der grammatikalischen Auslegung abzustellen
ist, kann hier offen bleiben. Denn es bestehen gewichtige Gründe, welche
gegen die Annahme sprechen, dass die Reifen zur Runderneuerung in
der fraglichen Vorschrift im Sinne eines Beispiels aufgeführt sind:
Falls die gebrauchten Reifen, die nur zur Runderneuerung verwendet
werden können, als Beispiel in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3
aufgenommen worden wären, wären die Vertragsparteien des FHA damit
vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abgewichen, da solche Rundreifen
zwar Altmaterial bilden, sie aber nicht als Ausgangsstoff für eine weitere
Verarbeitung im engeren Sinne dienen (vgl. vorn E. 3.3.2 f. und E. 3.4.1).
Dass die Vertragsparteien eine solche Abweichung vom gewöhnlichen
Sprachgebrauch qua der Sonderregelung für diese Reifen, aber mit dar-
über hinausreichender Wirkung beabsichtigten, erscheint von vornherein
als unwahrscheinlich. Weiteres kommt hinzu:
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Die erwähnte Regelung für gebrauchte Reifen, welche zur Runderneue-
rung verwendet werden können, war in der ursprünglichen Version des
Protokolls Nr. 3 und seines Anhanges B in einer ergänzenden Anmerkung
festgehalten (vgl. VILLA, a.a.O., S. 354 Fn. 35). Diese Anmerkung wurde
mit Beschluss Nr. 3/88 des Gemischten Ausschusses Europäische Wirt-
schaftsgemeinschaft [EWG] – Schweiz vom 6. Dezember 1988
(ABl. L 379 vom 31. Dezember 1988, S. 29) ins Protokoll Nr. 3 aufge-
nommen, wobei zugleich Art. 4 Bst. h des Protokolls, welche der heutigen
Altwarenbestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls entsprach,
geändert wurde.
Soweit hier interessierend lautete der Beschluss wie folgt:
"Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:
'h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von
Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a be-
treffend gebrauchte Reifen in Anhang I.'
2. In Anhang I 'Erläuterungen' wird folgende Anmerkung eingefügt:
'Anmerkung 5a) - zu Artikel 4 Buchstabe h):
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck ,Altwaren, die dort gesammelt wor-
den sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden könnenʻ
nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneu-
erung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.' "
Als Begründung für diese Änderung des Protokolls Nr. 3 wird in der Prä-
ambel des Beschlusses Folgendes erklärt:
"Nach den bisherigen Erfahrungen bedarf die Regelung über den Ursprung
von in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zwecks Runderneuerung im
Gebiet des Vertragspartners eingesammelten gebrauchten Reifen einer
Klarstellung, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich für die Beteiligten
und die Zollverwaltungen in der Praxis ergeben haben. Zu diesem Zweck ist
im Protokoll Nr. 3 Artikel 4 Buchstabe h) zu ergänzen und eine neue erläu-
ternde Anmerkung zu dieser Vorschrift aufzunehmen."
Die zitierten Auszüge aus dem Beschluss des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweiz zeigen, dass die Regelung für Reifen, welche nur zur
Runderneuerung oder als Abfälle verwendet werden können, zunächst
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ausdrücklich (nur) einen Vorbehalt zur Altwarenbestimmung des Proto-
kolls Nr. 3 bildete. Auch macht die mit diesem Beschluss ins Protokoll
aufgenommene Anmerkung deutlich, dass sich solche Reifen nach Auf-
fassung des Gemischten Ausschusses von Reifen, welche nur zur Roh-
stoffgewinnung verwendet werden können, unterscheiden. Vor diesem
Hintergrund ist in der Regelung für Reifen, die ausschliesslich zur Rund-
erneuerung eingesetzt werden können, keine beispielhafte Konkretisie-
rung der (allgemeinen) Regel für Altwaren zu sehen. Letzteres gilt umso
mehr, als die zitierte Begründung des Beschlusses zeigt, dass entspre-
chende Reifen nicht eindeutig unter die allgemeine Altwarenregelung fal-
len und es deshalb diesbezüglich einer Klarstellung bedurfte.
Nach dem Ausgeführten ist dem erwähnten Urteil des Finanzgerichtes
Hamburg, das ohnehin mit Blick auf die gebotene grundsätzlich autono-
me Auslegung des Protokolls Nr. 3 (vgl. vorn E. 3.3.1) für das Bundes-
verwaltungsgericht nicht verbindlich ist (vgl. dazu auch BEUSCH, a.a.O.,
S. 355 f.), nicht zu folgen. Die Erwähnung der zur Runderneuerung ver-
wendbaren abgefahrenen Reifen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls
Nr. 3 kann mit anderen Worten nichts an der hiervor (E. 3.3) vorgenom-
menen Auslegung eines Teiles dieser Vorschrift ändern.
3.5 Vorliegend ist damit noch zu klären, ob (1) die Rekonditionierung der
streitbetroffenen Fässer in Deutschland als Be- oder Verarbeitung im Sin-
ne von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 oder/und als Vorgang, bei wel-
chem die Fässer als solche gegenständlich erhalten bleiben, zu qualifizie-
ren ist (nachfolgend E. 3.5.1), und (2) ob diese Fässer aufgrund dieser
Rekonditionierung wieder ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend
verwendet werden können (nachfolgend E. 3.5.2). Wäre beides der Fall,
könnten die Fässer nach den vorstehenden Erwägungen unabhängig da-
von, ob sie als in der Schweiz gesammelte Altwaren gelten (können),
nicht als vollständig in der Schweiz gewonnene oder hergestellte Erzeug-
nisse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 qualifiziert
werden, weil sie nicht nur für die Gewinnung von Rohstoffen verwendet
werden können (vgl. vorn E. 3.3.4 Abs. 1).
3.5.1 Die nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Re-
konditionierungsverfahrens in Deutschland durchgeführten Bearbeitungs-
vorgänge umfassen das Ausbrennen, das Ausbeulen, die Sandbestrah-
lung, die Bordierung, die Phosphatierung oder Lackierung, die Grundie-
rung, das Bespritzen mit Farbe und das Anbringen eines neuen Unter-
nehmenskennzeichens. Spundfässer werden zudem aufgeschnitten.
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Seite 17
Diese Arbeitsschritte können grösstenteils unter verschiedene Bestim-
mungen von Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 subsumiert werden (vgl.
vorn E. 2.4.2): So fallen das Ausbrennen und die Sandbestrahlung unter
die in Bst. c aufgeführten Bearbeitungsformen des Reinigens und des
Entfernens von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen.
Ferner können die Phospatierung, die Lackierung, die Grundierung und
das Bespritzen mit neuer Farbe unter Bst. e (einfaches Anstreichen oder
Polieren) subsumiert werden. Das Anbringen eines Unternehmenskenn-
zeichens wird sodann durch Bst. l (Anbringen oder Aufdrucken von Un-
terscheidungszeichen) erfasst. Das Aufschneiden der Spundfässer ist
schliesslich als einfaches Zerlegen in Einzelteile gemäss Art. 7 Abs. 1
Bst. n des Protokolls Nr. 3 zu betrachten.
Es liegt somit teilweise ein Zusammentreffen von mehreren, unter Art. 7
Abs. 1 Bst. a–n des Protokolls Nr. 3 erwähnten Behandlungen im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Bst. o Bst. des Protokolls Nr. 3 vor.
Die hiervor genannten, unter Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 subsu-
mierbaren Arbeitsschritte der in Frage stehenden Rekonditionierung bil-
den zudem Vorgänge, bei welchen die Fässer als solche – ohne neue
Wesensmerkmale – gegenständlich erhalten bleiben. Dies gilt namentlich
auch für das Aufschneiden der Spundfässer. Zwar können diese Fässer,
nachdem sie aufgeschnitten worden sind, nur noch als Deckelfässer ver-
wendet werden. Gleichwohl bleiben diese Fässer in ihrer Grundsubstanz
als solche bestehen und es kann nicht von einer rechtserheblichen Ände-
rung ihres Erscheinungsbildes gesprochen werden. Sie lassen sich des-
halb nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie durch das Aufschnei-
den nur noch als Deckelfässer eingesetzt werden können, als Ausgangs-
stoff für die Gewinnung von Rohstoffen für eine neue Ware qualifizieren.
Auch das Ausbeulen und die Bordierung bilden keine Behandlungen,
welche die Fässer derart umfassend umgestalten oder wichtige Merkmale
so verändern, dass eine neue Ware entsteht. Vielmehr bleiben die Fässer
auch mit diesen Arbeitsschritten ohne neue Wesensmerkmale als solche
gegenständlich erhalten. Ob diese Behandlungsformen auch unter die in
Art. 7 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 genannten Tatbestände fallen, kann hier
deshalb offen gelassen werden.
3.5.2 Aufgrund der in Frage stehenden Rekonditionierung werden die
Fässer wieder ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend gebrauchsfä-
hig. Dies gilt auch mit Bezug auf die Spundfässer, obschon diese nach
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Seite 18
der Rekonditionierung nur als Deckelfässer zu verwenden sind. Denn
Letzteres ändert nichts daran, dass diese Fässer nach der Rekonditionie-
rung – wie in ihrem ursprünglichen Zustand – als Behältnisse dienen
können.
Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen von Waren im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3, welche nur zur Gewinnung von Roh-
stoffen verwendet werden können, zu Recht verneint.
3.6 Was die Beschwerdeführerin über das bereits mit den vorstehenden
Erwägungen Gewürdigte hinaus gegen den angefochtenen Entscheid
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
3.6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, Zweck des Protokolls Nr. 3 sei
namentlich, im Recyclingbereich tätigen Unternehmen den Ursprungs-
nachweis zu erleichtern, weil dieser faktisch nicht mehr erbracht werden
könne. Letzteres läge daran, dass Personen oder Unternehmen, welche
eine Ware entsorgen wollen, regelmässig kein Interesse daran hätten, de-
ren Ursprung zu belegen. Entsprechend dem genannten Zweck des Pro-
tokolls hätten die Zollbehörden bei schweizerischen Altpapierexporteuren
den Nachweis des schweizerischen Ursprungs von Altpapier stets ohne
Weiteres akzeptiert. Was für Altpapier gelte, müsse für jede Form von Ab-
fall gelten, zumal das Recyling jeder Ware ökonomisch und ökologisch
sinnvoll sei. Eine Ungleichbehandlung je nach Art der Altwaren sei nicht
gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin läge selbst dann keine
(gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] verstossende) rechtsungleiche Anwendung von Art. 5 Abs. 1
Bst. h des Protokolls Nr. 3 auf Altpapier zum einen und die vorliegend
streitbetroffenen Fässer zum anderen vor, wenn die Zollverwaltung diese
Altwarenbestimmung bei Altpapier tatsächlich als einschlägig qualifiziert
haben sollte. Denn Altpapier wird gerichtsnotorischerweise bei der Wie-
deraufbereitung zur Verwendung als (neues) Papier grundlegend in sei-
ner Struktur verändert, so dass es im Sinne dieser Bestimmung eine Alt-
ware ist, welche nur zur Rohstoffgewinnung verwendet werden kann
(vgl. das genannte Urteil des Finanzgerichtes Hamburg 4 K 167/08 vom
26. Januar 2009 Ziff. 16 und Ziff. 18; vgl. auch Vernehmlassung, S. 2,
wonach gesammeltes Altpapier in einem aufwendigen Verfahren zerfa-
sert, gereinigt und als Rohstoff für neues Papier aufbereitet wird). Bei der
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Rekonditionierung werden die vorliegend fraglichen Fässer dagegen nicht
in dieser Art verändert; vielmehr bleiben sie – wie aufgezeigt – als solche
gegenständlich erhalten. Das Beispiel des Altpapiers spricht somit nicht
dafür, diese Fässer als Waren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Pro-
tokolls Nr. 3 anzusehen.
Im Übrigen geht aus der Altwarenvorschrift nicht hervor, dass danach
sämtliche Abfälle gleich zu behandeln sind oder alle gebrauchten Waren,
welche in irgendeiner Form rezykliert werden könne (wie z.B. gebrauchte
Flaschen, welche für eine Wiederverwendung nur gereinigt werden müs-
sen), als vollständig in der Schweiz gewonnene oder hergestellte Er-
zeugnisse im Sinne dieser Bestimmung gelten.
3.6.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, der Ursprungsnach-
weis der Fässer sei faktisch (auch) nicht über den Nachweis des Ur-
sprungs der darin (früher) enthaltenen Waren möglich, und zwar insbe-
sondere, weil diese Fässer in der Regel mehrfach eingesetzt würden
(Beschwerde, S. 11 f.). Freilich legt sie nicht dar und ist auch nicht aus
den Akten ersichtlich, weshalb aus diesem Umstand etwas zu ihren
Gunsten abgeleitet werden könnte. Es kann hier deshalb darauf verzich-
tet werden, näher auf die Voraussetzungen einzugehen, unter welchen
der Ursprung der Fässer mittels Nachweises des Ursprungs der darin ur-
sprünglich enthaltenen Waren belegt werden kann (vgl. dazu E. 11 und
15 des angefochtenen Entscheides).
3.7 Es ist schliesslich weder seitens der insoweit beweisbelasteten Be-
schwerdeführerin (vgl. vorn E. 2.3) vorgebracht worden, noch ist gestützt
auf die Akten erkennbar, dass sich der Nachweis des schweizerischen
Ursprungs der im Streit liegenden Fässer auf eine andere Vorschrift als
Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Protokolls Nr. 3 stützen könnte bzw. aus anderen
Gründen als erbracht zu gelten hat. Da sich somit weitere Abklärungen
erübrigen, ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die dagegen er-
hobene Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.- sind der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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