B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2715/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch,
SwissChart Consulting GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Wegfall der Steuerpflicht (Nutzungsänderung; 2013).
A-2715/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 2009 gegründete X._______ AG mit Sitz in A._______ be-
zweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 12. Mai 2017 u.a. die Erbrin-
gung von Dienstleistungen im Bereich der Projektentwicklung (Bau und Re-
alisierung) von Wohn- und Gewerbeobjekten. Im Hinblick auf die Realisie-
rung des Projekts „Y._______“, welches den Bau und anschliessenden Be-
trieb eines Büro- und Ausstellungszentrums in B._______ zum Gegen-
stand hatte, verzichtete die Gesellschaft ab 1. Januar 2010 auf die Befrei-
ung von der Mehrwertsteuerpflicht und liess sich im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen bei der ESTV eintragen.
B.
Aufgrund der Abrechnungen betreffend einen Zeitraum vom 1. Januar 2010
bis zum 31. Dezember 2012 erstattete die ESTV der X._______ AG Vor-
steuern für vor und nach der Eintragung in das Mehrwertsteuerregister ent-
standene Projektkosten (darunter insbesondere Architektur-, Ingenieur-
und Bauplanungskosten) zurück.
C.
Nachdem sich abzeichnete, dass die Gesellschaft das geplante Projekt
mangels Baubewilligung selbst nicht würde realisieren können, meldete sie
sich von der Steuerpflicht ab und wurde per 30. September 2013 im Regis-
ter der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
D.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (…) vom 10. Februar 2014 forderte
die ESTV von der X._______ AG die für die Jahre 2010 bis 2012 erstatte-
ten Vorsteuern im Betrag von Fr. (…) -- zzgl. Verzugszinsen infolge der
Nutzungsänderung (Wegfall der Steuerpflicht per 30. September 2013) zu-
rück. Diese Nachforderung bestätigte die ESTV mit Verfügung vom 27. Ap-
ril 2015.
E.
Eine dagegen gerichtete Einsprache hiess die ESTV mit Einspracheent-
scheid vom 7. April 2017 teilweise gut und setzte die Steuerforderung neu
auf Fr. (…) (davon Fr. […] „Vorsteuerabzugskorrektur Eigenverbrauch“)
zzgl. Verzugszins herab.
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F.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV liess die X._______ AG (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2017 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die im angefochtenen Ent-
scheid bestätigte „Vorsteuerabzugskorrektur Eigenverbrauch“ von Fr. (…)
zzgl. Verzugszins sei aufzuheben und es sei ihr für die langjährige Vertre-
tung der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. (…) zuzu-
sprechen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, eine Nutzungsänderung per 30. September 2013 liege nicht vor. Das
geplante Immobilienprojekt sei nach Entzug der Baubewilligung nicht mehr
realisierbar gewesen. Damit hätten auch die Projektierungskosten, auf de-
nen Vorsteuern erstattet worden seien, jeglichen Wert verloren.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
sie entscheidwesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG erlassen wurden und in sachlicher Hinsicht
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfüllen diese Voraussetzungen,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde funktional und sachlich zuständig ist. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist
als Adressatin des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann ne-
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ben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollstän-
digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
1.3 Die angefochtene Verfügung betrifft einen Sachverhalt, der sich in den
Jahren 2010 bis 2013 ereignet hat. In materieller Hinsicht findet daher aus-
schliesslich das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (SR 641.20)
bzw. die dazugehörige MWSTV (SR 641.201) Anwendung. Massgebend
ist dabei die in einem konkreten Zeitpunkt geltende Fassung eines Erlas-
ses. Nicht zu berücksichtigen sind hier insbesondere die per 1. Januar
2018 in Kraft getretenen Änderungen des MWSTG.
2.
Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der
Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV;
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des
nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 Satz 2
MWSTG).
2.1
2.1.1 Steuerpflichtig für die Inlandsteuer ist nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG,
wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unterneh-
men betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Nach
Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG ist insbesondere von der Steuerpflicht befreit,
wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100‘000.-- Umsatz
aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befrei-
ung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den
vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
2.1.2 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Abs. 2 oder 12
Abs. 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Be-
freiung von der Steuerpflicht zu verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Auf die
Befreiung von der Steuerpflicht muss mindestens während einer Steuerpe-
riode verzichtet werden (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). Der Verzicht auf die Be-
freiung von der Steuerpflicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden
Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG). Nach Abgabe der
Verzichtserklärung gelten die allgemeinen Regeln der Steuerpflicht (BAUM-
GARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteu-
ergesetz, 2010, §3 Rz. 48).
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Seite 5
2.1.3 Die Abmeldung als steuerpflichtige Person hat zu erfolgen, wenn der
massgebende Umsatz die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a oder c
oder 12 Abs. 3 MWSTG unterschreitet und zu erwarten ist, dass er auch in
der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird. Die Abmeldung ist
dabei frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der mass-
gebende Umsatz nicht erreicht worden ist (vgl. Art. 14 Abs. 5 MWSTG).
2.2 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen
Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die ihr in Rechnung
gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
MWSTG), wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28
Abs. 4 MWSTG).
Anders als im vorrevidierten Recht (Art. 38 ff. des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300])
ist der strikte Verwendungskonnex zwischen vorsteuerbelasteten Leistun-
gen und Ausgangsumsätzen neurechtlich keine Voraussetzung für die Zu-
lassung zum Vorsteuerabzug mehr (BGE 142 II 488 E. 2.3.4, BGE 141 II
199 E. 4.2). Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, spielt damit für die An-
wendung von Art. 28 MWSTG auch keine Rolle, ob das konkrete Vorsteu-
erbetreffnis je in eine konkrete steuerbare Ausgangsleistung eingeht.
Massgebend ist einzig noch das Einfliessen des vorsteuerbelasteten Auf-
wandes in die unternehmerische Tätigkeit. Ergeben sich daraus nur gering-
fügige oder gar keine steuerbaren Entgelte, weil das Vorhaben misslingt
("erfolgloser Unternehmer") oder das Geschäftsmodell einer langen An-
laufzeit bedarf ("Start-up-Unternehmen"), steht auch dies dem sofortigen
Vorsteuerabzug nicht entgegen. In derartigen Konstellationen fliessen die
vorsteuerbelasteten Aufwände dennoch in die betriebliche Leistungserstel-
lung ein, die ihrerseits zu steuerbaren Umsätzen führen könnte, wäre sie
nur erfolgreich (zum Ganzen: BGE 142 II 488 E. 2.3.5 mit weiteren Hinwei-
sen).
2.3 Das Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug gemäss Art. 28 MWSTG
schliesst jedoch nicht aus, dass ein ursprünglich zu Recht getätigter Vor-
steuerabzug nachträglich infolge einer Nutzungsänderung, namentlich bei
Eigenverbrauch nach Art. 31 MWSTG, zu korrigieren ist.
2.3.1 Fallen nämlich die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträg-
lich weg, so ist gemäss Art. 31 Abs. 1 MWSTG der Vorsteuerabzug in dem-
jenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür
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Seite 6
weggefallen sind und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliess-
lich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet
werden.
2.3.2 Eigenverbrauch liegt nach Art. 31 Abs. 2 MWSTG namentlich vor,
wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände
oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie
beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen
Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleis-
tungen im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 MWSTG bezogen
hat, und die:
a. sie ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für pri-
vate Zwecke, verwendet;
b. sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Artikel 29
Absatz 1 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt;
c. sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund be-
steht; bei Geschenken bis 500 Franken pro Person und Jahr sowie bei
Werbegeschenken und Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder
von der Steuer befreiter Umsätze wird der unternehmerische Grund
ohne weiteres vermutet;
d. sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch in ihrer Verfügungsmacht befin-
den.
Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist Vorausset-
zung für eine nachträgliche Vorsteuerabzugskorrektur, dass die Vorleistung
im Zeitpunkt der Nutzungsänderung noch nicht verbraucht sein darf (BAUM-
GARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., §7 Rz. 111).
2.3.3 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 und 2
MWSTG erfüllt, richtet sich die Berechnung der Vorsteuerabzugskorrektur
Eigenverbrauch nach Art. 31 Abs. 3 MWSTG und Art. 69 MWSTV.
Wurde die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung
und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Ge-
brauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts der
Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird der Vor-
steuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei Dienstleistungen um ei-
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nen Fünftel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeu-
tung. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Abweichungen von den
Abschreibungsvorschriften festlegen (Art. 31 Abs. 3 MWSTG).
Art. 69 Abs. 1 MWSTV statuiert, was sich so bereits klar aus dem Gesetz
ergibt, nämlich dass der Vorsteuerabzug auf nicht in Gebrauch genomme-
nen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren ist
(Art. 31 Abs. 3 MWSTG e contrario; vgl. Urteile des BVGer A-7749/2016
vom 17. August 2017 E. 2.4.3, [zur Bemessung der Einlageentsteuerung
unter dem aMWSTG]: A-5889/2009 vom 27. September 2010 E. 3.4 mit
Hinweis; vgl. ferner BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., §7
Rz. 117). Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wiederholt Abs. 2 von
Art. 69 MWSTV, dass der Vorsteuerabzug auf in Gebrauch genommenen
Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren ist, die im Zeitpunkt des
Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind
und einen Zeitwert haben. Weiter stellt Art. 69 Abs. 2 MWSTV die Vermu-
tung auf, dass Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung,
Personalbeschaffung, Management und Werbung bereits im Zeitpunkt ih-
res Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die
im hier massgebenden Zeitraum nie steuerbare Umsätze erzielt hat, zu
keinem Zeitpunkt obligatorisch steuerpflichtig war (E. 2.1.1) und per 1. Ja-
nuar 2010 auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht verzichten
durfte (E. 2.1.2). Ebenfalls zu Recht nicht strittig ist, dass sie sich per
30. September 2013 auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht beru-
fen und ihre Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen beantra-
gen durfte (E. 2.1.3).
Mit ihrem freiwilligen Eintritt in die Steuerpflicht per 1. Januar 2010 war die
Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt, einen Vorsteuerabzug auf
den für das Immobilienprojekt bezogenen Leistungen geltend zu machen.
Denn die Berechtigung zum sofortigen Vorsteuerabzug hängt nicht (mehr)
davon ab, ob Umsätze tatsächlich erzielt werden (E. 2.2).
3.2 Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob mit Wegfall der subjektiven
Steuerpflicht per 30. September 2013 die ursprünglich zu Recht geltend
gemachten Vorsteuerabzüge nachträglich unter dem Titel Eigenverbrauch
zu korrigieren sind (vgl. E. 2.3).
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3.2.1 Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen einer Nutzungsände-
rung per 30. September 2013. Sie bringt vor, sie habe seit ihrer Eintragung
im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV ihre ganzen Res-
sourcen in das Immobilienprojekt gesteckt. Nachdem der Kanton eine Bau-
bewilligung mit Auflagen erteilt habe, sei sie bestärkt gewesen, das Immo-
bilienprojekt weiter voranzutreiben. Allerdings sei das Projekt sowie der zu-
gehörige Quartierplan von verschiedenen Seiten mit Einsprachen bis zur
Aufhebung der Baubewilligung bekämpft worden. Dies habe das endgül-
tige Aus des Projekts bedeutet und sei der Grund gewesen, weshalb sie
sich per 30. September 2013 im Mehrwertsteuerregister habe löschen las-
sen. Ihre verzweifelten Versuche, das Immobilienprojekt doch noch irgend-
wie zu retten, würden von der ESTV negativ gegen sie ausgelegt, was nicht
nachvollziehbar sei. Seit Anfang 2013 sei sie inaktiv, da das ehrgeizige
Projekt ein unwiderruflicher „Non-Valeur“ geworden sei. Der endgültige Un-
tergang eines Immobilienprojekts stelle keine Nutzungsänderung dar. Das
Projekt sei gestorben und habe nicht in eine gewinnbringende Anschlus-
stätigkeit umgesetzt werden können. Schliesslich sei auch das für die Re-
alisation des Projekts vorgesehene Bauland von der Eigentümerin statt an
die Beschwerdeführerin an eine Drittpartei verkauft worden.
3.2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist demgegenüber für eine Vorsteu-
erabzugskorrektur infolge Eigenverbrauchs irrelevant, ob bezogene Vor-
leistungen nach dem Wegfall der Steuerpflicht effektiv noch für den geplan-
ten Verwendungszweck eingesetzt werden bzw. ob im konkreten Fall das
Projekt noch realisiert werden konnte. Abzustellen sei einzig auf den Zeit-
wert der Leistungsbezüge. Weil das Projekt bei Beendigung der Steuer-
pflicht nicht realisiert worden war, hätten die bezogenen Dienstleistungen
als noch nicht in Gebrauch genommen zu gelten. Die im Zusammenhang
mit dem Projekt getätigten Vorsteuerabzüge seien daher vollumfänglich,
d.h. ohne Abschreibung, zu korrigieren. Für die Berechnung der Vorsteu-
erabzugskorrektur habe sie, die ESTV, nur jene Leistungen berücksichtigt,
die eindeutig dem Projekt zugeordnet werden konnten und aktivierbare An-
lagekosten darstellten, wie z.B. Architektur-, Ingenieur- und Bauplanungs-
leistungen.
3.3 Der bei Wegfall der subjektiven Steuerpflicht einschlägige Eigenver-
brauchstatbestand nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d MWSTG verlangt, dass eine
Entnahme eines Gegenstands oder einer Dienstleistung aus dem Unter-
nehmen vorliegt, über die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung noch Verfü-
gungsmacht besteht (E. 2.3.2).
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3.3.1 Das Gesetz setzt damit für eine nachträgliche Vorsteuerabzugskor-
rektur infolge Eigenverbrauchs bei Wegfall der Steuerpflicht nach dem
Wortlaut – und somit entsprechend der neurechtlichen Konzeption zur Vor-
steuerabzugsberechtigung (E. 2.2) – nicht voraus, dass der betreffende
Gegenstand oder die Dienstleistung im nicht steuerpflichtigen Unterneh-
mensbereich tatsächlich verwendet wird. Verlangt ist von Gesetzes wegen
einzig, dass der Gegenstand oder die Dienstleistung noch vorhanden ist
und der Unternehmensträger darüber noch Verfügungsmacht besitzt, was
namentlich bei verbrauchten, untergegangenen oder gestohlenen Gegen-
ständen und Dienstleistungen nicht mehr der Fall ist. Dies hat zur Folge,
dass bei einer Nutzungsänderung infolge Wegfalls der Steuerpflicht auch
dort wo kein effektiver Verbrauch im unternehmerischen Bereich eines
Nichtsteuerpflichtigen stattfindet, eine Belastung mit Mehrwertsteuern er-
folgen kann.
3.3.2 Bloss auf den ersten Blick scheint eine solche Interpretation mit der
Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer nicht vereinbar. Denn
auch im Regelfall, in dem der Endkonsum auf einen Leistungsaustausch
(z.B. Kauf einer Haushaltsware beim Händler durch den Privaten) folgt,
knüpft die Besteuerung erhebungstechnisch nicht an den Verbrauchsvor-
gang, sondern an den vorgelagerten Verkehrsakt an (vgl. BGE 142 II 488
E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer
als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, 1999, S. 12 und 14). Es ist daher für die
Erhebung der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob und
wann ein Konsumgut durch den Endabnehmer effektiv verbraucht oder ge-
nutzt wird. Entscheidend ist, dass ein Gegenstand oder eine Dienstleistung
(in der Regel gegen Entgelt) zum Endabnehmer gelangt. Nichts anderes
hat mutatis mutandis beim Eigenverbrauchstatbestand nach Art. 31 Abs. 2
Bst. d MWSTG zu gelten.
3.4 Es ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin bezogenen
Leistungen, auf denen sie den Vorsteuerabzug getätigt hat, am 30. Sep-
tember 2013 im obgenannten Sinn noch vorhanden waren und sie Verfü-
gungsmacht darüber besass.
3.4.1 Die Löschung der Beschwerdeführerin im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen per 30. September 2013 basierte auf der Erkenntnis, dass
sie das Projekt selbst nicht würde realisieren können, nachdem ihr keine
Baubewilligung erteilt und das vorgesehene Baugrundstück von der Eigen-
tümerin zudem an eine Drittperson verkauft worden war. Unbestritten ist
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weiter, dass die Beschwerdeführerin nach dem 30. September 2013 Ver-
handlungen mit der neuen Käuferin des Baugrundstücks geführt hat in der
Absicht und Hoffnung, auch das Projekt noch verkaufen zu können.
3.4.2 Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass
das Projekt bzw. die hierfür bezogenen Dienstleistungen – soweit es sich
nicht bereits um im Zeitpunkt ihres Bezugs verbrauchte Dienstleistungen
nach Art. 69 Abs. 2 MWSTV handelte (E. 2.3.3) – bei Wegfall der subjekti-
ven Steuerpflicht noch vorhanden waren und die Beschwerdeführerin dar-
über Verfügungsmacht besass. Weder führt der Umstand, dass ein Projekt
von einer bestimmten Person nicht realisiert wird, eo ipso zum Untergang
der entsprechenden Vorleistungen, noch ist es denkbar, dass über ein nicht
mehr existentes Projekt Verhandlungen geführt würden. Dass die Verhand-
lungen in der Folge jedoch nicht zielführend waren und sich das Projekt
rückblickend als „nutz- und wertlos“ erwies, ändert daran nichts. Wie er-
wähnt, kommt es für die Beurteilung einer Nutzungsänderung nicht darauf
an, ob die bezogenen Dienstleistungen im nicht zum Vorsteuerabzug be-
rechtigenden Tätigkeitsbereich tatsächlich genutzt oder verwendet wur-
den. Massgebend ist einzig, dass die Dienstleistungen bei Wegfall der
Steuerpflicht – wie vorliegend – noch vorhanden waren und sich unbestrit-
tenermassen noch in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin befan-
den.
3.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen.
3.4.3.1 Sie legt dar, sie habe im Geschäftsjahr 2013 kein Kapital mehr in
das Projekt investiert, sondern lediglich noch intensives „Brain-Storming“
für ein wertloses Immobilienprojekt betrieben. Dabei habe es sich um einen
Prozess gehandelt, um das wertlose Immobilienprojekt zu verdauen. Das
Projekt sei massgeschneidert auf das eine Baugrundstück gewesen und
mit dem Verkauf der betreffenden Parzelle an eine Drittperson unverkäuf-
lich geworden. Zum Beleg verweist sie auf ein an sie gerichtetes „Kündi-
gungsschreiben“ der Käuferin des Baugrundstücks vom 16. Januar 2015.
Die Enttäuschung über das gestorbene Immobilienprojekt sei riesig gewe-
sen. In der Folge sei das aktivierte Immobilienprojekt innert drei Geschäfts-
jahren vollständig abgeschrieben worden, um die Gesellschaft am Leben
zu erhalten.
A-2715/2017
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3.4.3.2 Wie erwähnt, ist vorliegend einzig relevant, dass die für das Projekt
bezogenen Dienstleistungen am 30. September 2013 noch vorhanden wa-
ren. Ein Investitionsstopp ändert an der Existenz von Vorleistungen nichts.
Auch die Tatsache, dass sich ein Projekt nach der Nutzungsänderung aus-
gangsseitig als unverkäuflich und wertlos erweist, führt nicht zum Unter-
gang der hierfür eingangsseitig bezogenen Vorleistungen rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Nutzungsänderung. Dass die Vorleistungen am 30. Sep-
tember 2013 nicht mehr vorhanden gewesen wären, lässt sich denn auch
nicht dem erwähnten „Kündigungsschreiben“ vom 16. Januar 2015 (Be-
schwerdebeilage 6) entnehmen. Im Gegenteil, bestätigt dieses Schreiben,
dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Käuferin des Baugrund-
stücks vorgängig eine Absichtserklärung („Letter of Intent“) bezüglich des
Verkaufs des Immobilienprojekts bzw. zumindest entsprechender Verhand-
lungen bestand, wobei die Absichtserklärung erst mit Schreiben vom
16. Januar 2015 aufgehoben wurde. Es ist folgerichtig, dass die Vorinstanz
vom weiteren Vorhandensein der für das Projekt bezogenen Leistungen
per 30. September 2013 ausging, zumal das Projekt in jenem Zeitpunkt
gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer in der Buchhaltung noch
aktiviert war und erst in den folgenden drei Geschäftsjahren vollständig ab-
geschrieben wurde. In diesem Zusammenhang kann daher von spekulati-
ven Feststellungen der Vorinstanz keine Rede sein.
3.4.3.3 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem pau-
schalen Vergleich mit „vielen anderen Fällen der Schweizer Wirtschaft“,
namentlich „Forschungsprojekten, die in einem Fiasko mit anschliessen-
dem Konkurs endeten“, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Erstens
müsste der vorliegende Fall mit den genannten „Fällen der Schweizer Wirt-
schaft“ tatsächlich vergleichbar sein, was mangels näherer Substantiierung
nicht überprüft werden kann. Zweitens könnte ein Anspruch auf Gleichbe-
handlung im Unrecht ohnehin nur dann erfolgreich geltend gemacht wer-
den, wenn die Vorinstanz eine eigentliche gesetzwidrige Praxis pflegen
und überdies zu erkennen geben würde, auch in Zukunft nicht davon ab-
weichen zu wollen (statt vieler: Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. De-
zember 2017 E. 2.3 und 5.4.3). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhalts-
punkte.
3.4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von einer Nutzungs-
änderung per 30. September 2013 bezüglich jener Vorleistungen ausge-
gangen, die nicht gemäss Art. 69 Abs. 2 MWSTV bereits als bei ihrem Be-
zug verbraucht galten.
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Seite 12
3.5 Es bleibt damit zu prüfen, ob die per 30. September 2013 noch vorhan-
denen Dienstleistungen in Gebrauch genommen wurden.
3.5.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend
davon aus, dass die für das Projekt bezogenen (den Hauptteil der strittigen
Forderung ausmachenden) Dienstleistungen, namentlich Architektur-, In-
genieur- und Bauplanungsleistungen, mangels Realisation des Baupro-
jekts nicht in Gebrauch genommen worden seien. Dieser Auffassung ist
beizupflichten. Das im Baubewilligungsverfahren gestoppte Projekt befand
sich bei Wegfall der Steuerpflicht erst in der Planungsphase. Weder flossen
die Vorleistungen in steuerbare Ausgangsleistungen ein noch ist ersicht-
lich, dass sie anderweitig im Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung
in Gebrauch genommen worden wären.
3.5.2 Als in Gebrauch genommen hat die Vorinstanz demgegenüber Leis-
tungen von Kopier- und Druckfachgeschäften (z.B. Druck der Visitenkar-
ten, Investorenbroschüre), sowie vereinzelte Lieferungen von Büchern und
Elektronikzubehör qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht
geäussert. Das Vorgehen der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstan-
den. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese (den kleineren Teil der Nach-
forderung ausmachenden) Vorleistungen am 30. September 2013 nicht
mehr vorhanden gewesen wären. Mit Blick auf die Art der Leistungen ist
sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Ingebrauch-
nahme der Leistungen nach ihrem Bezug ausging.
3.6 Was die Berechnung der Vorsteuerabzugskorrektur infolge Eigenver-
brauchs im angefochtenen Entscheid betrifft, sind keine Mängel erkennbar.
Die Einteilung der Vorleistungen in die drei Kategorien „nach Art. 69 Abs. 2
MWSTV verbrauchte Dienstleistungen“ (keine Vorsteuerabzugskorrektur),
„nicht in Gebrauch genommene Architektur-, Ingenieur- und Bauplanungs-
leistungen“ (E. 3.5.1) und „in Gebrauch genommene übrige Leistungen“
(E. 3.5.2) erscheint nach dem Ausgeführten sachgerecht. Gesetzeskon-
form hat die Vorinstanz den Vorsteuerabzug auf den für das Projekt bezo-
genen Architektur-, Ingenieur- und Bauplanungsleistungen vollumfänglich
korrigiert. Die Vorsteuerabzugskorrektur für die in Gebrauch genommenen
übrigen Leistungen, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31 Abs. 3
MWSTG nach dem massgebenden Zeitwert (vgl. Art. 70 Abs. 2 MWSTV)
und damit ebenfalls gesetzeskonform ermittelt.
3.7 Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig und
die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'500.-- festzuset-
zen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-2715/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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