B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2716/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fredi Hänni,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF,
Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Arbeitsverhältnis).
A-2716/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit dem Jahr 1994 beim Bundesamt X._______
(BX., nachfolgend: Arbeitgeber), seit 1998 zu 100 % als kaufmännischer
Assistent. Aufgrund ungenügender Arbeitsleistungen und Verhaltensauf-
fälligkeiten ergriff der Arbeitgeber im Jahr 2011 Massnahmen (IT-Kurse,
Coaching, Abklärung der Gesundheit).
B.
Am 21. August 2012 fand ein Standortgespräch mit A._______ statt. Des-
sen Gegenstand war, wie mit weiterhin bestehenden Leistungsmängeln
umzugehen sei. Ebenfalls thematisiert wurde die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses mittels Vereinbarung, da sich A._______ während des Ge-
sprächs dahingehend äusserte, er werde "handeln" und sich eine neue
Stelle suchen. Am selben Abend kündigte er schriftlich per Ende Februar
2013. In der darauf folgenden Woche liess er sich krankmelden. An-
schliessend war er vom 28. August bis 10. Oktober 2012 in einer Univer-
sitätsklinik für Psychiatrie hospitalisiert und wurde danach bis zum
26. November 2012 krankgeschrieben. Der das Zeugnis ausstellende
Arzt ging bereits damals davon aus, die Arbeitsunfähigkeit werde unver-
ändert über diesen Zeitpunkt hinausgehen. Eine Anmeldung bei der IV-
Stelle erfolgte im Oktober 2012.
C.
Am 19. Dezember 2012 widerrief A._______ seine Kündigung vom
21. August 2012 mit der Begründung, er sei damals krankheitsbedingt
handlungs- und geschäftsunfähig gewesen. Der Arbeitgeber ankerkannte
diese Gründe nicht und ging von einer gültigen Kündigung aus. Der dar-
aufhin zugezogene Rechtsvertreter von A._______ beantragte am 24. Ja-
nuar 2013 die Anerkennung des Kündigungswiderrufs oder (bei Ableh-
nung dieses Gesuchs) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
D.
Der Arbeitgeber erliess am 8. Februar 2013 eine Verfügung, in der er
feststellte, das Arbeitsverhältnis zwischen A._______ und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft ende per 28. Februar 2013.
E.
Der Rechtsvertreter von A._______ erhob am 11. März 2013 beim Eidge-
nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Be-
schwerde gegen diese Feststellungsverfügung und stellte darin ein Ge-
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such um vorsorgliche Massnahmen: Er beantragte, es seien während des
laufenden Beschwerdeverfahrens sämtliche Leistungen aus dem Arbeits-
verhältnis über den 28. Februar 2013 hinaus und bis zur rechtskräftigen
materiellen Entscheidung zu erbringen (d.h. Lohnfortzahlung, aber z.B.
auch Beibehaltung der Versicherung in der Pensionskasse Publica). Die
Erforderlichkeit dieser vorsorglichen Massnahmen begründete er im We-
sentlichen damit, A._______ befinde sich weiterhin in Behandlung und
werde voraussichtlich auf absehbare Zeit keine teilweise oder ganze Ar-
beitsfähigkeit erlangen. Mit einem IV-Taggeld könne frühestens ab Mai
2013 gerechnet werden. Auf Lohnersatzleistungen habe er aufgrund der
fehlenden Kollektiv-Krankentaggeldversicherung keinen Anspruch und er
könne andernfalls sein Existenzminimum nicht mehr bestreiten. Eventua-
liter beantragte er, der Beschwerdeführer sei so zu stellen, wie wenn der
Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren eröffnet hätte. Sodann bot er des-
sen Arbeitskraft an, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder teilweise oder ganz
erlangt sei.
F.
Das Departement WBF (nachfolgend: Vorinstanz) lehnte dieses Gesuch
mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 ab. Dies begründete es zu-
sammengefasst damit, eine verlässliche Hauptsachenprognose lasse
sich nicht treffen, jedoch sei für die vorsorgliche Erbringung einer Geld-
leistung eine positive Entscheidprognose vorausgesetzt. Auch dürfe eine
allfällige Rückforderung von Geldleistungen nicht gefährdet sein, was
aber im Personalrecht der Fall wäre: Praxisgemäss bestehe für die bis
zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheids ge-
leisteten Lohnzahlungen selbst bei einem Obsiegen des Arbeitgebers
kein Anspruch auf Rückerstattung. Bei der Interessenabwägung sei das
Interesse an der Vermeidung einer möglichen finanziellen Schädigung
der Steuerzahlenden höher zu gewichten als das private Interesse an ei-
ner vorsorglichen Zahlung sämtlicher Leistungen aus dem Arbeitsverhält-
nis über den 28. Februar 2013 hinaus. Zudem würden diese Geldleistun-
gen bei einem Obsiegen des Arbeitnehmers rückwirkend ausbezahlt. Die
beantragten vorsorglichen Massnahmen seien nicht verhältnismässig.
G.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 erhebt der Rechtsvertreter von A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diese Zwischenverfügung und beantragt deren Aufhe-
bung sowie die Anordnung, dem Beschwerdeführer seien während des
vor der Vorinstanz laufenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sämtli-
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che Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 2013
hinaus und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die in der Be-
schwerde vom 11. März 2013 gestellten Rechtsbegehren zu erbringen.
Ergänzend zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründen
(vgl. Sachverhalt Bst. E) hebt er hervor, die Fürsorgepflicht des Arbeitge-
bers gebiete im vorliegenden Fall, dass diese Leistungen weiterhin er-
bracht würden. Diese seien verhältnismässig und stünden bei zügiger
Verfahrenserledigung in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff zu
Lasten des Arbeitgebers. Soweit ein IV-Taggeld ausbezahlt würde, wäre
dies selbstverständlich dem Arbeitgeber auszuzahlen, sofern die Lohn-
fortzahlung rückwirkend ab 1. März 2013 wieder aufgenommen würde. Im
Übrigen sei die Hauptsachenprognose aufgrund der eingereichten Be-
weismittel als überwiegend gut zu betrachten, hätten doch zwei Ärzte
mehrfach bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündi-
gung nicht urteilsfähig gewesen sei.
H.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde und äussert sich zu den Eingaben des Beschwerdefüh-
rers. Ihre Argumentation folgt im Wesentlichen jener der Verfügung (vgl.
Sachverhalt Bst. F).
I.
Auf die eingereichten Akten und die Begründungen in den Rechtsschrif-
ten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonalrechts Ent-
scheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinn von Art. 35 Abs. 1
BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die vom Ar-
beitgeber erlassene Verfügung vom 8. Februar 2012 unterlag der Be-
schwerde an das Departement WBF als interne Beschwerdeinstanz
(Art. 110 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV,
SR 172.220.111.3]). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt eine selbständig er-
öffnete Zwischenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der vor-
sorglichen Massnahmen während des hängigen Beschwerdeverfahrens,
nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die Gültigkeit der Kündigung.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist eine solche Verfügung nur
dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann
auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen
tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, so-
fern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteue-
rung des Verfahrens zu verhindern (eingehend Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen und
A-1895/2012 vom 6. August 2012 E. 1.3.2, s.a. A-828/2012 vom 10. Mai
2012 E. 1.1.2 sowie A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.45 ff.).
Mit der Zwischenverfügung lehnte die Vorinstanz die beantragten vor-
sorglichen Massnahmen ab. Hierdurch entsteht dem Beschwerdeführer
zumindest vorübergehend ein wirtschaftlicher Nachteil, zumal er glaub-
haft darlegt, zur Zeit keine Versicherungsleistungen zu erhalten. Die Vor-
aussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind demnach erfüllt, was
denn auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird.
1.3 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als
Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin
zur Beschwerde berechtigt.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Seite 6
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Gemäss Art. 56 VwVG können
nach Einreichung einer Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit-
zender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren
einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zu-
stand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
Damit vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen
verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, auf die in den nachfolgenden
Erwägungen näher einzugehen ist: Soweit die Hauptsachenprognose
eindeutig ist, kann sie berücksichtigt werden. Sodann ist nach dem An-
ordnungsgrund zu fragen und schliesslich muss die angeordnete Mass-
nahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin geprüft und in diesem Zusam-
menhang eine Interessenabwägung vorgenommen werden (vgl. zum
Ganzen BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; HANSJÖRG SEILER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2009, Rz. 24 ff. und 40 ff. zu Art. 56). Die Behörde stützt
sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorgeht,
und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund einer summari-
schen Prüfung einen "prima-facie"-Entscheid (BGE 130 II 149 E. 2.3).
Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweis-
anforderungen; das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel
(vgl. zum Ganzen auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18
und 3.32; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2841/2011 vom
16. August 2011 E. 3.3 und 4).
4.
Hinsichtlich der Hauptsachenprognose drängt sich bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erfor-
derlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft
werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER, a.a.O., Rz. 28 zu
Art. 56). Im vorliegenden Fall lässt sich – wie die Vorinstanz in ihrer Zwi-
schenverfügung zu Recht festhält – eine verlässliche Entscheidprognose
über das vor der Vorinstanz hängige Verfahren in der Hauptsache nicht
treffen. Es wird genauerer Abklärungen und einer eingehenden Prüfung
der einschlägigen Vorakten bedürfen, um über die Gültigkeit der Kündi-
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gung und des Widerrufs zu befinden. Mangels eindeutiger Entscheid-
prognose hat diese deshalb nachfolgend ausser Acht zu bleiben.
5.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen eines Anordnungsgrunds verneint hat.
5.1 Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn zumindest überzeugende Grün-
de für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegeben sind und diese
so dringlich sind, dass sie sofort zu treffen sind (SEILER, a.a.O., Rz. 25 zu
Art. 56 unter Hinweis auf Rz. 92 ff. zu Art. 55). Dies ist dann zu bejahen,
wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde die
Massnahme nicht angeordnet. Hierbei kann auch ein wirtschaftliches In-
teresse genügen (SEILER, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 56; BGE 130 II 149
E. 2.2). Bezüglich der Gewährung vorsorglicher Geldleistungen ist Zu-
rückhaltung geboten; diese setzt eine positive Entscheidprognose sowie
eine nicht gefährdete Rückforderung von im Nachhinein allenfalls unbe-
rechtigten Leistungen voraus (SEILER, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 56 m.H.; vgl.
indes zur Entscheidprognose auch Erwägung 3 und 4, wonach diese
nicht zwingend berücksichtigt werden muss). Da vorliegend finanzielle
Leistungen als vorsorgliche Massnahmen beantragt wurden, ist nachfol-
gend darauf einzugehen, ob in diesem konkreten Fall ein Abweichen von
diesem Grundsatz gerechtfertigt ist.
5.2 Das Bundesgericht geht im Urteil 9C_324/2012 vom 13. Juni 2012 im
Zusammenhang mit einer beantragten vorläufigen Auszahlung einer IV-
Rente davon aus, der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen
habe in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Fol-
ge (E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Es scheint aber eine Abweichung
davon nicht kategorisch auszuschliessen, zumal es ausführt, der Be-
schwerdeführer lege nicht dar, weshalb die vorsorgliche Renteneinstel-
lung bei ihm abweichend von der Rechtsprechung einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil zur Folge haben solle (E. 3; in diesem Sinn auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2012 vom 17. April 2013 E. 2 und 3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im personalrechtlichen Urteil A-
2841/2011 vom 16. August 2011 offen gelassen, ob die dort geltend ge-
machte prekäre finanzielle Situation als Anordnungsgrund gelten könne,
da zum einen unklar war, ob aufgrund der Umstände überhaupt von ei-
nem finanziellen Engpass auszugehen sei und es eine Lohnfortzahlung
als vorsorgliche Massnahme ohnehin nicht als verhältnismässig ansah,
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Seite 8
zumal es sich um eine befristete Anstellung handelte und eine Lohnfort-
zahlung den Entscheid in der Hauptsache zumindest teilweise faktisch
vorwegnehmen bzw. verunmöglichen würde, was zu verhindern sei
(E. 6.4 und 7.3 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die konkreten
Umstände im Einzelfall massgeblich seien).
5.4 Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen des Bundes geht die umstrittene Kündigung übli-
cherweise vom Arbeitgeber aus. Deshalb ist die Frage der Lohnfortzah-
lung sowie der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft in Anwendung von
Art. 55 VwVG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) und nicht von
Art. 56 VwVG (vorsorgliche Massnahmen) zu regeln, was indes vorlie-
gend aufgrund der Feststellungsverfügung über die Gültigkeit der Selbst-
kündigung nicht möglich ist, weil dadurch nichts verändert würde. Hin-
sichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entspricht es der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, diese in personalrechtlichen
Streitigkeiten in der Regel zu belassen oder wiederherzustellen, wenn sie
von der Vorinstanz entzogen wurde, weshalb die Lohnzahlungen wäh-
rend des Verfahrens weiter zu leisten sind (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6543/2012 vom 22. April 2013 Sachverhalt
Bst. C und E; siehe zum Verhältnis von Art. 55 und 56 VwVG auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2841/2011 vom 16. August 2011
E. 3.1–3.2). Der Arbeitgeber hat für die während dieser Zeit geleisteten
Lohnzahlungen keinen Anspruch auf Rückerstattung, selbst wenn er im
Hauptverfahren betreffend die Gültigkeit der fristlosen Kündigung allen-
falls obsiegt (eingehend dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 mit zahlreichen Rechtsprechungs-
und Literaturhinweisen; s.a. aus der neusten Literatur HARRY NÖTZLI, in:
Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG],
Bern 2013, Rz. 24 zu Art. 19). Obwohl also bei diesen Verfahren das Ri-
siko besteht, dass die öffentliche Hand eine finanzielle Einbusse erleidet,
wird dieses finanzielle Interesse in personalrechtlichen Verfahren praxis-
gemäss nicht geschützt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
828/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert, die beantragten finanziellen
Leistungen seien für seine momentane Existenzsicherung erforderlich,
zumal er vorläufig keine Versicherungsleistungen erhalte. Im Gegenzug
bietet er dem Arbeitgeber – seine Genesung vorbehalten – seine Arbeits-
kraft an (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Im Vordergrund steht somit zwar
ein finanzielles Interesse. Vom Ergebnis her möchte er aber gleich ge-
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stellt werden wie in einem personalrechtlichen Verfahren, in dem der Ar-
beitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und der Arbeitnehmer in der
Regel die Lohnzahlungen etc. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid er-
hält, indes aber auch zur Arbeitsleistung verpflichtet bleibt (vgl. die voran-
stehende Erwägung).
5.6 Weil es sich im hier interessierenden Fall materiell um eine mit ande-
ren personalrechtlichen Verfahren vergleichbare Situation handelt, ist es
auch vor dem Hintergrund der in Erwägung 5.1 dargelegten Grundsätze
gerechtfertigt, den Beschwerdeführer trotz der eigenen Kündigung nicht
schlechter zu stellen, als wenn sein Arbeitgeber die Kündigung ausge-
sprochen hätte. Die Dringlichkeit einer Anordnung ist gegeben, da die Lü-
cke in der Existenzsicherung zum jetzigen Zeitpunkt gegeben ist. Im Üb-
rigen weist der Beschwerdeführer selber darauf hin, er erhalte mögli-
cherweise bald IV-Leistungen, wodurch sich die finanzielle Situation ent-
schärfen würde; zum jetzigen Zeitpunkt kann er jedoch noch nicht mit Si-
cherheit damit rechnen und auch den Zeitpunkt der Ausrichtung von allfäl-
ligen Sozialversicherungsleistungen nicht kennen. In diesem Zusammen-
hang ist auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
hinzuweisen, wonach Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem
Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person
trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Wie aus den eingereichten
Arztzeugnissen hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer aus gesund-
heitlichen Gründen bis auf Weiteres auch nicht möglich, zur Überbrü-
ckung der Situation eine andere Arbeit anzunehmen. Sodann wird der
spätere materielle Entscheid weder faktisch verunmöglicht noch vorweg-
genommen, da der Beschwerdeführer unbefristet angestellt war. Es liegt
deshalb im hier zu beurteilenden Fall ein hinreichender Anordnungsgrund
vor.
6.
Schliesslich bleibt die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnah-
men zu prüfen. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im
Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und eine In-
teressenabwägung ergibt, dass sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen
dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Partei
bewirkt, wahrt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.5 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GE-
ORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff.).
A-2716/2013
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Die beantragten vorsorglichen Massnahmen sind dazu geeignet, die vo-
rübergehende finanzielle Lücke zu schliessen. Sie sind auch erforderlich,
da bis zur Ausrichtung von allfälligen Sozialversicherungsleistungen eini-
ge Zeit vergeht. Dem Interesse des Arbeitgebers, keine nachträglich al-
lenfalls nicht gerechtfertigten Ausgaben zu tätigen steht das Interesse des
Beschwerdeführers an der Überbrückung des momentanen finanziellen
Engpasses entgegen. Angesichts der langjährigen Anstellung des Be-
schwerdeführers beim Arbeitgeber seit 1994 und der Vergleichbarkeit der
Situation mit anderen personalrechtlichen Streitigkeiten, in denen den fi-
nanziellen Interessen der öffentlichen Hand in der Regel weniger Gewicht
zugemessen wird als dem Interesse von Beschwerdeführenden an der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (siehe vorne Erwägung 5.4),
ist im vorliegenden Fall das Interesse des Beschwerdeführers an den von
ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen höher zu gewichten.
7.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aufgrund der
konkreten Umstände des vorliegenden Falls die beantragten vorsorgli-
chen Massnahmen zu ergreifen sind und somit die Beschwerde gutzu-
heissen ist.
8.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung
zu entscheiden. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unab-
hängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und
allfällige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädigung
aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer
solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird
dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stun-
denansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 7 ff.
VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht.
Da sich das Verfahren weder als besonders schwierig noch umfangreich
A-2716/2013
Seite 11
erwies, wird die Parteientschädigung auf gesamthaft Fr. 1'000.–, inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen, festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zwischenverfügung vom
18. April 2013 aufgehoben.
2.
Der Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnah-
men seit dem 1. März 2013 bis zu einem rechtskräftigen materiellen Ent-
scheid sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu entrich-
ten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt X._______, Leiterin Fachbereich Personal (vertrau-
lich, Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Nina Dajcar
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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