Abtei lung I
A-2718/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
A._______ GmbH,
vertreten durch Advokat und Notar Dr. iur. V._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Nummernwiderruf.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2718/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 teilte das Bundesamt für Kom-
munikation (BAKOM) der A._______ GmbH die Mehrwertdienst-
nummer 0901 XXXXXX zur Nutzung zu. Diese versandte am 14.
Februar 2007 im Rahmen einer Valentinstags-Aktion zahlreichen
Personen eine SMS mit der Mitteilung, es sei für die betreffende
Person eine Grussbotschaft zum Valentinstag deponiert worden,
welche sie über die oben erwähnte Mehrwertdienstnummer abhören
könne.
B.
Am 12. März 2007 widerrief das BAKOM die zugeteilte Nummer mit
sofortiger Wirkung und wies die TDC Switzerland AG an, die Nummer
innerhalb von drei Werktagen ausser Betrieb zu nehmen. Es be-
gründete den Widerruf mit der Verletzung der Nutzungsbedingungen.
Beim Betrieb der Nummer sei der Preis nicht deutlich und unmissver-
ständlich angegeben worden. Daneben stellte das BAKOM den Vor-
wurf der rechtswidrigen Nutzung in den Raum. Einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wir-
kung.
C.
Mit Beschwerde vom 16. April 2007 verlangt die A._______ GmbH
(Beschwerdeführerin), die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 12.
März 2007 sei - unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz -
aufzuheben. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie
habe nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstossen. Die von ihr
gemachte Preisangabe ("1.85/Anruf u. Min.") sei mit den gesetzlichen
Vorschriften vereinbar. Zum Vorwurf der rechtswidrigen Nutzung wird
ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Personen, welche die Num-
mer gewählt hätten, für die erhobene Gebühr keine adäquate Gegen-
leistung erhalten hätten. Insbesondere habe man auch nicht wahllos
SMS verschickt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 wies der Instruktionsrichter
das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ab.
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E.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde vom 16. April 2007 sei unter Kostenfolge abzuweisen. In
ihrer Replik vom 22. Juni 2007 zur Stellungnahme der Vorinstanz führt
die Beschwerdeführerin namentlich aus, die Vorinstanz habe es ver-
säumt, ihr die richtige Preisbekanntgabe rechtzeitig mitzuteilen. Weiter
rügt sie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und des Ver-
trauensschutzes. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, so-
weit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des BAKOM vom 12. März 2007 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben und
das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art 33 Bst. d VGG. Dem-
nach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung. Indem ihr die Vorinstanz eine zugeteilte
Mehrwertdienstnummer entzogen hat, ist sie durch den angefochtenen
Entscheid zudem materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde
befugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die zugeteilte Mehr-
wertdienstnummer zu Recht widerrufen hat. Sie stützt den Widerruf
der Mehrwertdienstnummer auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmelde-
bereich (AEFV, SR 784.31). Danach kann das Bundesamt die Zutei-
lung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der
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Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die
Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes
oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet.
Der von der Vorinstanz im Übrigen geäusserte Verdacht einer
rechtswidrigen Nutzung gemäss Art. 24g Abs. 2 AEFV wird von dieser
allerdings offen gelassen und ist damit nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
2.
Vorab zu klären ist die Frage, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 11 Abs.
1 Bst. b AEFV gegeben ist.
2.1 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin habe die
Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. In diesen werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Inhaberin der Nummer
dazu verpflichtet sei, die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die
Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) zu beachten. Weiter wer-
de in den Nutzungsbedingungen gefordert, der zu entrichtende Tarif
müsse deutlich und unmissverständlich angegeben werden. Mit ihrer
Praxis, den Preis ihrer Dienstleistung (lediglich) in der Form
"1.85/Anruf u. Min." zu kommunizieren, genüge sie den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Diese Form der Preisangabe mache nicht klar,
dass für einen Anruf eine Grundgebühr von Fr. 1.85 zu bezahlen sei
sowie zusätzlich Fr. 1.85 für jede Minute. Die Angabe der Beschwerde-
führerin könnte von den Konsumentinnen und Konsumenten auch da-
hingehend verstanden werden, dass für einen Anruf von einer Minute
insgesamt Fr. 1.85 zu bezahlen seien. Schliesslich würde der Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach Mehrwertdienstnummern seit Jahren
im Einsatz stünden und es den Konsumentinnen und Konsumenten
mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte, dass es sich bei solchen
Nummern um kostenpflichtige Nummern handle, die Beschwerdefüh-
rerin nicht davon entbinden, die für den Betrieb geltenden Bestim-
mungen einzuhalten.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Preisangabe sei
weder undeutlich noch missverständlich gewesen. Der Begriff "deut-
lich" beziehe sich lediglich auf die Darstellung, was sich sowohl aus
Art. 11a PBV als auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe.
Daneben sei die Angabe auch nicht missverständlich. "1.85" bedeute
in diesem Zusammenhang einen Franken und fünfundachtzig Rappen.
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Weiter sei allgemein bekannt, dass der Schrägstrich ("/") "pro"
bedeute. Die verwendeten Abkürzungen "u." sowie "Min." seien die
offiziellen Abkürzungen für "und" und "Minute". Wer folglich "1.85/Anruf
u. Min." lese, könne nichts anderes verstehen als einen Franken und
fünfundachtzig Rappen pro Anruf und Minute. Daneben bemängelt sie
den Umstand, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weder
in der von ihm publizierten Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung -
Wegleitung für die Praxis" noch in den Informationsblättern
"Preisbekanntgabe und Werbung für telefonische Mehrwertdienste"
und "Preisbekanntgabe und Werbung für Fernmeldedienste" - beide
datieren vom 1. Juni 2004 - die von ihm als rechtskonform eingestuften
Beispiele nenne, wie sie aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem
SECO und der Vorinstanz vom 26. und 27. Juli 2004 hervorgingen.
Schliesslich habe es auch die Vorinstanz versäumt, diese Vorschläge
in geeigneter Form (rechtzeitig) zu publizieren. Weiter gehe die
Vorinstanz mit ihren Anforderungen an eine Preisbekanntgabe von
einem ziemlich einfältigen und bestimmt nicht durchschnittlich
intelligenten Konsumenten aus und handle daher unangemessen.
Schliesslich führt sie einige weitere Anbieter von Mehrwertdienst-
nummern an, welche ihre Preise gleich wie sie selber publizieren
würden, deren Nummer hingegen nicht entzogen worden sei. Sie will
darin eine Verletzung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung
erblicken.
2.3 Zu beantworten ist demnach zunächst die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin den Preis für ihre Dienstleistung klar und unmissver-
ständlich - und damit im Einklang mit den Bestimmungen der Zutei-
lungsverfügung und der PBV - angegeben hat.
2.3.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2007, mit welcher
der Beschwerdeführerin die später wieder entzogene E.164-Nummer
zur Nutzung zugeteilt wurde, enthält einen Abschnitt mit dem Titel "Be-
sondere Nutzungsbedingungen" (vgl. Art. 24e Abs. 3 AEFV). Gemäss
Ziff. 3 dieses Abschnitts ist die Inhaberin der Nummer verpflichtet, die
Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung zu berücksichtigen.
Sie hat bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe der Nummer
den Tarif, den anrufende Teilnehmer zu entrichten haben, inklusive
Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf
deutlich und unmissverständlich anzugeben.
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2.3.2 Die Preisbekanntgabeverordnung gilt unter anderem für das An-
gebot der in Art. 10 PBV genannten Dienstleistungen, für welche eine
Preisbekanntgabepflicht besteht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c PBV). Somit ist
die PBV auch auf die in Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV genannten Dienst-
leistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs-, Gebührentei-
lungsdienste anwendbar, die über Fernmeldedienste erbracht oder an-
geboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von
Fernmeldediensten verrechnet werden. Die Subsumtion der Dienstleis-
tung der Beschwerdeführerin unter diesen Tatbestand liegt vorliegend
nicht im Streit; die PBV wäre auch ohne den Hinweis in den Nutzungs-
bedingungen anwendbar. Die PBV bezweckt, dass die Preise klar und
miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhin-
dert werden (Art. 1 PBV; vgl. auch BGE 132 II 240 E. 4.3.1, mit Hinwei-
sen). Für die Form der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwert-
dienste wie die vorliegende findet sich allerdings keine spezielle Rege-
lung in der PBV. Art. 11a PBV bezieht sich lediglich auf Dienstleis-
tungen, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken
übersteigt, was hier (Fr. 1.85 pro Anruf Grundgebühr zuzüglich Fr. 1.85
pro Minute) nicht gegeben ist. Anwendbar ist allerdings Art. 11 PBV,
der die Art und Weise der Preisbekanntgabe in allgemeiner Form be-
schreibt. Gemäss dessen Abs. 2 muss aus der Bekanntgabe hervorge-
hen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder welche Ver-
rechnungssätze sich der Preis bezieht. In Art. 13 Abs. 1bis PBV ist
schliesslich die Preisbekanntgabe in der Werbung für die fraglichen
Mehrwertdienstleistungen geregelt. Danach sind den Konsumierenden
die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben.
2.3.3 Das SECO vertritt im Informationsblatt "Preisbekanntgabe und
Werbung für telefonische Mehrwertdienste" die Ansicht, für entgelt-
liche Mehrwertdienste, deren Preis die Schwellenwerte für eine münd-
liche Ansage (Art. 11a Abs. 1 PBV) nicht erreiche, müssten die Preise
zumindest gemäss der Werbebestimmung des Art. 13 Abs. 1bis PBV
bekannt gegeben werden. Es seien mithin die Grundgebühr und der
Preis pro Minute bekannt zu geben. Ein konkretes Beispiel findet sich
in diesem Informationsblatt hingegen nicht. Im April 2007 hat das
SECO indes eine neue Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung -
Wegleitung für die Praxis" herausgegeben. Darin findet sich neuer-
dings ein Beispiel für einen kombinierten Tarif mit Grundgebühr und
Minutenpreis. Der Vorschlag lautet wie folgt: "Grundgebühr SFr. 2.50;
Preis/Min. SFr. 2.23".
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2.4 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin stimmen darin über-
ein, dass sowohl die Grundgebühr wie auch der Preis pro Minute be-
kannt gegeben werden müssen. Die Vorinstanz führt zu den von ihr
definierten Nutzungsbedingungen für Einzelnummern aus, deren
Hauptziel sei die vollständige Transparenz bezüglich der Gebühren-
pflicht und der konkreten Kosten für den Bezug von Dienstleistungen,
die mittels Belastung der monatlichen Telefongebühren in Rechnung
gestellt würden. Die Konsumierenden sollten dadurch vor Nachteilen
respektive vor unlauteren Angebotspraktiken geschützt werden. Die
Begriffswahl der Nutzungsbedingungen orientiere sich an derjenigen
der PBV. Beide Anordnungen würden denn auch das Ziel des Konsu-
mentenschutzes verfolgen, weshalb es Sinn mache, gleiche Begriffe
zu verwenden und diese gleich auszulegen. Diese Argumentationswei-
se überzeugt, und es erscheint sachgerecht und naheliegend, sich bei
der Auslegung der interessierenden Auflage in der Zuteilungsverfü-
gung an die Vorschriften der PBV anzulehnen. Weiter führende, für
den hier zu beurteilenden Fall geltende Regeln enthalten die Nut-
zungsbedingungen freilich nicht. Es bleibt daher dabei, die Preisanga-
be der Beschwerdeführerin im Lichte des Zwecks der PBV, für klare,
vergleichbare und nicht irreführende Preise zu sorgen, zu überprüfen.
2.5 Das Bundesgericht stellt in Fällen, in welchen es - wie vorliegend -
das Ziel der Anbieterin eines Mehrwertdienstes ist, möglichst viele An-
rufe mit den entsprechenden Mehrwertdienstgebühren auf die fragli-
che Nummer zu erhalten, strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit
ihrer Preisanschrift. Im Zusammenhang mit Preisangaben in der Er-
wachsenenunterhaltung sowie für TV-Gewinnspiele, die über eine
Mehrwertdienstnummer betrieben werden, hat das Bundesgericht fest-
gehalten, es sei auf nicht besonders gewandte und deswegen ver-
stärkt schutzwürdige Konsumenten abzustellen (BGE 132 II 240 E.
4.3.4, 128 IV 177 E. 2.3). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem nicht durchschnittlich intelligen-
ten Konsumenten aus, geht demnach fehl.
2.6 Die Vorinstanz führt aus, die Preisangabe der Beschwerdeführerin
("1.85/Anruf u. Min.") könne auch dahingehend interpretiert werden,
dass der Anruf und die Minute insgesamt Fr. 1.85 kosten würden. Ein
Anruf von wenigen Sekunden bis höchstens einer Minute Dauer dürfte
in diesem Falle mit anderen Worten bloss Fr. 1.85 kosten und nicht die
effektiven Fr. 3.70 (Fr. 1.85 Grundgebühr zuzüglich Fr. 1.85 für eine
Verbindungsdauer von einer Minute). Diese Befürchtung der Vorin-
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stanz ist begründet. Die strittige Preisangabe kann bei Konsumentin-
nen und Konsumenten durchaus den Eindruck erwecken, ein Anruf
würde zwar im Minimum Fr. 1.85 kosten, sollte er aber innerhalb der
ersten Minute beendet werden, es auch bei diesem Preis bleibe. Na-
mentlich bei einem Anruf von wenigen Sekunden versteht es sich nicht
von selbst, dass neben der Grundgebühr zusätzlich ein ebenso hoher
Betrag für die erste Gesprächsminute geschuldet wird.
Zentrales Problem einer Preisangabe in der Form, wie sie die Be-
schwerdeführerin handhabte, ist die fehlende Klarheit in Bezug auf
den Umstand, dass sich der Preis aus zwei (voneinander unab-
hängigen) Komponenten - mithin aus zwei Preisen - nämlich einer
Grundgebühr und einem Minutenpreis zusammensetzt. Die Vorschläge
des SECO (einerseits hervorgehend aus der E-Mail-Korrespondenz
zwischen dem SECO und der Vorinstanz vom 26. und 27. Juli 2004,
andererseits aus der Broschüre "Preisbekanntgabeverordnung - eine
Wegleitung für die Praxis") sind denn auch genau in diesem Punkt
deutlicher. In der einen Variante ("Je Fr. xy pro Anruf und Minute") ist
es die Beifügung des Wortes "Je", welches klarstellt, dass zwei Preise
geschuldet sind. In den beiden weiteren Varianten ("Fr. xy pro Anruf +
Fr. xy pro Min." sowie "Fr. xy/Anruf + Fr. xy/Min.") verdeutlicht die zwei-
mal aufgeführte Währungs- und Preisangabe in Verbindung mit dem
zwischen die beiden Preise gesetzten "+" nicht zuletzt schon rein op-
tisch, dass es sich um einen zusammengesetzten Tarif handelt.
Schliesslich sei vorliegend auf den Aspekt hingewiesen, dass die
Preisbekanntgabe über eine SMS folgenden Inhalts erfolgte: "Du hast
einen Valentinsgruss erhalten. Um die Botschaft abzuhören, wähle
0901 XXXXXX (1.85/Anruf u. Min.). Happy Valentine\'s Day!
". Mit Rücksicht auf die stark einge-
schränkte Grösse des Displays eines Mobiltelefons wird ein durch-
schnittliches Mobiltelefon in der Regel nicht in der Lage sein die ganze
Nachricht auf einmal anzuzeigen, weshalb die Benutzerin oder der Be-
nutzer regelmässig scrollen muss, um auch das Ende des Textes zur
Kenntnis nehmen zu können. Daneben ist die Darstellung häufig rela-
tiv unübersichtlich. In Anbetracht dieser Tatsachen ist es leicht mög-
lich, dass die Preisangabe im übrigen Text etwas untergeht. Dabei
kann nicht ohne weiteres erwartet werden, die Empfängerin oder der
Empfänger der Nachricht würde sich - angesichts der sich hier bieten-
den Interpretationsmöglichkeiten - mit der erforderlichen Sorgfalt mit
der Frage des Preises auseinander setzen. Vielmehr wird der Lektüre
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einer SMS für gewöhnlich nicht eine derart hohe Aufmerksamkeit
geschenkt.
2.7 Im Ergebnis ist damit der Vorinstanz zu folgen, wenn sie in dieser
von der Beschwerdeführerin praktizierten Form der Preisbekanntgabe
eine Verletzung der Nutzungsbestimmungen sieht. Ein Widerrufsgrund
gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b ist somit gegeben. Der Vorwurf der Be-
schwerdeführerin, wonach es sowohl die Vorinstanz als auch das
SECO versäumt hätten, konkrete Beispiele für eine korrekte Preisan-
gabe zu publizieren, mag berechtigt sein. Dies spielt in diesem Verfah-
ren allerdings keine Rolle, waren doch weder die Vorinstanz noch das
SECO verpflichtet, solche Beispiele bekannt zu geben. Daneben war
es der Beschwerdeführerin freigestellt, sich selber bei einer dieser
Stellen zu informieren.
3.
Es gilt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Widerruf der Num-
mer im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Gemäss
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
muss jedes staatliche Handeln diesem Anspruch genügen. Der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahmen zur Ver-
wirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet
und erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ein-
schränkungen stehen, die Privaten allenfalls auferlegt werden (BGE
133 I 77 E. 4.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 21 Rz. 1, vgl. auch ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, Rz. 581 f., je mit Hinweisen).
3.1 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Mehrwertdienstnummer
durch die Vorinstanz liegt im Schutz der Konsumierenden vor Irrtümern
aufgrund der unklaren Preisangabe. Diesem Interesse dient unter an-
derem auch die Preisbekanntgabeverordnung. Der Widerruf einer
Mehrwertdienstnummer, in Zusammenhang mit deren Betrieb gegen
die Vorschriften der PBV verstossen wurde, ist geeignet, dieses öffent-
liche Interesse zu wahren.
3.2 Sofern eine gleich geeignete, mildere Massnahme als der Wider-
ruf der Nummer ausgereicht hätte, um dem oben umschriebenen öf-
fentlichen Interesse genüge zu tun, hätte der Widerruf unterbleiben
müssen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591).
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Als milderes Mittel wäre hier die Aufforderung zur Änderung der Form
der Preisbekanntgabe in Frage gekommen. Mit Schreiben vom 20.
Februar 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
Einleitung des Nummernwiderrufsverfahrens mit. Die Vorinstanz führte
darin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin hätte mit dem
Betrieb der fraglichen Nummer gegen das anwendbare Recht
verstossen, indem der Tarif der Nummer nicht deutlich und
unmissverständlich angegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin
wurde schliesslich Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und
den Erwägungen zu äussern und den Nachweis zu erbringen, dass mit
dem Betrieb der fraglichen Nummer keine Verletzung der
Nutzungsbedingungen stattgefunden hat oder die festgestellte
Verletzung behoben worden ist. Die Beschwerdeführerin bemerkte zu
diesem Vorwurf in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2007, die
Behauptung, es seien keine korrekten Tarife angezeigt worden, sei
falsch. Man habe die Tarife deutlich und unmissverständlich deklariert.
Sie signalisierte damit, dass sie nicht gewillt ist, diesbezüglich (bei
künftigen Aktionen) eine Änderung vorzunehmen. Sie informierte sich
auch nicht darüber, was denn nach Ansicht der Vorinstanz eine
korrekte Preisangabe darstellen würde. Es gab demnach letztendlich
kein milderes Mittel als den Widerruf der Mehrwertdienstnummer, um
das Ziel, die Konsumierenden zu schützen, zu erreichen. Die
Massnahme war daher auch erforderlich.
3.3 Die Interessen der Beschwerdeführerin am Betrieb der Mehrwert-
dienstnummer sind privater, rein wirtschaftlicher Natur und werden im
Übrigen nicht näher substantiiert. Insbesondere lassen sich den Akten
keine Hinweise entnehmen, wonach ihr wirtschaftliches Fortkommen
ernstlich gefährdet wäre. Das öffentliche Interesse am Schutz der Kon-
sumentinnen und Konsumenten ist dagegen als gewichtig zu erachten
und überwiegt die erwähnten Interessen der Beschwerdeführerin. Des-
halb ist der Widerruf der Mehrwertdienstnummer vom 12. März 2007
verhältnismässig.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Rechts-
gleichheitsgebots (Art. 8 BV). Weil andere Institutionen ihre Preise in
der gleichen Art und Weise wie sie selbst bekannt gäben, deren Praxis
von der Vorinstanz aber toleriert würde, liege eine unzulässige Un-
gleichbehandlung in der Rechtsanwendung vor.
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4.1 Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich, aufgrund des Differenzierungsge-
botes indes Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
zu behandeln ist (vgl. BGE 131 I 191 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.2 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass sich die von der Beschwer-
deführerin selbst (auszugsweise) genannten Beispiele bereits von ih-
rer eigenen Preisangabe unterscheiden, indem bei jenen sowohl das
Zeichen "/" ("pro") als auch die Konjunktion "und" ausgeschrieben
wird. Diese Form der Preisbekanntgabe unterscheidet sich dadurch in
rechtserheblicher Weise von der Preisbekanntgabe der Beschwerde-
führerin. Gerade bei einer derart gedrängten Form der Preisbekannt-
gabe können bereits kleine Nuancen in der Formulierung den ent-
scheidenden Unterschied zwischen einer klaren und einer unklaren
Deklaration ausmachen (vgl. E. 2.6).
Daneben ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Praxis der Vorinstanz,
sich auch auf Hinweise von Konsumentinnen und Konsumenten, Mit-
bewerbern, Fernmeldedienstanbieterinnnen, anderen Amtsstellen etc.
zu stützen, nicht vor dem Gebot der Rechtsgleichheit standhalten
sollte. Angesichts der Tatsache, dass gemäss den Angaben der Vorin-
stanz ungefähr 35'000 Nummern der Kategorien 0900, 0901 und 0906
in Betrieb sind, scheint diese Vorgehensweise als vernünftig und ange-
messen. Im Übrigen besteht vorliegend kein konkreter Anlass, an den
Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach sie sämtlichen Hin-
weisen - auch denjenigen der Beschwerdeführerin - nachgeht und die
allenfalls erforderlichen Schritte einleitet. Eine Verletzung des Gebotes
der rechtsgleichen Behandlung ist demnach vorliegend nicht ersicht-
lich.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung als rechtens. Es ist ein Grund für den Widerruf der zugeteil-
ten Mehrwertdienstnummer gegeben. Der Widerruf liegt im öffentlichen
Interesse, ist verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das
Rechtsgleichheitsgebot.
6.
Die Kosten zur Ausfällung der Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007
werden zur Hauptsache geschlagen. Die Verfahrenskosten, insgesamt
Seite 11
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bestimmt auf Fr. 2'000.-, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art 7 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.1]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. [...])
- dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord,
3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Martin Föhse
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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