B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-272/2017
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ BV,
Zweigniederlassung A._______,
…,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-SE).
A-272/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 30. Juni 2016 reichte die Swedish Tax Agency, International Tax
Office, Stockholm (nachfolgend: STA oder ersuchende Behörde) gestützt
auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA-SE) bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch
ein. Die STA verlangte darin Informationen über die X._______ BV, Zweig-
stelle A._______, weil diese für die Besteuerung der in Schweden domizi-
lierten Gruppengesellschaft X._______ AB voraussichtlich erheblich seien.
A.b Bezüglich Sachverhalt führte die STA in ihrem Ersuchen zusammen-
gefasst Folgendes aus:
Die X._______ AB sei die Muttergesellschaft des schwedischen Teils der
X._______-Gruppe sowie die Tochtergesellschaft der Y._______ AB, wel-
che letztlich der X._____ Ltd. in (…) gehöre. Die STA führe eine Steuerprü-
fung bezüglich der konzerninternen Zinsen durch, welche von der
X._______ AB an die (ausländische) X._______ BV in Bezug auf zwei Dar-
lehen Ende 2014 bezahlt worden seien. Die X._______ BV verfüge über
eine Zweigniederlassung in A._______, welcher die Zinsen der X._______
AB zugewiesen würden. Die zentrale Finanzverwaltung, das Treasury Cen-
ter der X._______ Gruppe, befinde sich bei X._______ BV und werde
hauptsächlich durch die Zweigniederlassung A._______ verwaltet.
Aufgrund einer gesetzlichen Beschränkung des Zinsabzugs in Schweden
(in Kraft seit dem 1. Januar 2013) benötige die STA Informationen über die
Besteuerung der Zweigniederlassung A._______. Zweck der neuen ge-
setzlichen Regelung sei es, Transaktionen zu verhindern, bei denen Zins-
aufwendungen in Schweden abgezogen und die Zinsen in ein Hoheitsge-
biet überwiesen werden, in welchem der entsprechende Zinsertrag nicht
oder bloss zu einem niedrigen Steuersatz besteuert werde.
Gemäss dem neuen Gesetz seien Zinsaufwände für konzerninterne Darle-
hen grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn der Steuersatz für die entspre-
chenden Zinserträge im Empfangsstaat unter 10% liege. Ausnahmsweise
könne der Zinsabzug auch bei einem tieferen Steuersatz gewährt werden,
wenn es geschäftliche Gründe für die Darlehensvereinbarung gebe bzw.
A-272/2017
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könne der Zinsabzug bei einem Steuersatz von über 10% verweigert wer-
den, wenn das Darlehen hauptsächlich aus steuerlichen Gründen verein-
bart worden sei. Um die Höhe der Besteuerung zu bestimmen, werde hy-
pothetisch geprüft, wie hoch der Steuersatz wäre, wenn die empfangende
Gesellschaft der Einkünfte ausschliesslich diese Zinserträge erzielen
würde.
Die X._______ AB habe der STA auf entsprechende Anfrage mitgeteilt,
dass sie keine Informationen betreffend die effektive Besteuerung der Zin-
sen durch die Zweigniederlassung A._______ herausgebe und auf die
Möglichkeit der amtshilfeweisen Informationsbeschaffung verwiesen. Aus
den Steuerunterlagen der X._______ AB ergebe sich, dass die Zweignie-
derlassung A._______ zu einem reduzierten Steuersatz, der sich jährlich
ändere, besteuert werde.
A.c Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014
ersuchte die STA die ESTV um Beantwortung mehrerer Fragen zu den Be-
steuerungsmodalitäten der Zweigniederlassung A._______ und Übermitt-
lung diverser Dokumente.
B.
Am 11. Juli 2016 verlangte die ESTV vom Kantonalen Steueramt (…), ihr
die von der STA ersuchten Informationen und Dokumente innerhalb von 14
Tagen zu edieren. Innert erstreckter Frist übermittelte das kantonale Steu-
eramt die Informationen mit Eingaben vom 6. und 14. Oktober 2016.
C.
Am 28. Oktober 2016 gewährte die ESTV der X._______ BV, Zweignieder-
lassung A._______, das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten
Übermittlung von Informationen an die STA. Mit Stellungnahmen vom
9. und 28. November 2016 beantragte diese, bezüglich der Fragen 1.a),
1.g) und 2.b) des Amtshilfeersuchens die Antworten abzuändern.
D.
Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2016 gab die ESTV dem Amts-
hilfeersuchen vom 30. Juni 2016 statt (Dispositiv Ziff. 1) und ordnete die
Übermittlung der beim Steueramt edierten Informationen an (Dispositiv
Ziff. 2), wobei sie in der Begründung die Änderungsanträge der X._______
BV, Zweigniederlassung A._______, vollumfänglich ablehnte.
E.
Gegen diese Schlussverfügung erhob die X._______, Zweigniederlassung
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Seite 4
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Januar 2017 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die an die STA zu
übermittelnden Informationen seien – unter Kostenfolge zu Lasten der Vo-
rinstanz – wie folgt anzupassen:
Die Informationen zur Besteuerung der X._______, Zweigniederlas-
sung A._______ seien mit Angaben zur Verfügbarkeit von steuerli-
chen Anrechnungen zu ergänzen;
Der Wortlaut des Steuerrulings der Beschwerdeführerin sei aus
Konsistenzgründen mit einem parallelen Amtshilfeverfahren nicht zu
übermitteln;
Beiblätter zur Steuererklärung 2014 seien nicht zu übermitteln.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2017 verlangt die ESTV die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern
sie entscheidwesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der Swedish
Tax Agency (STA) gestützt auf das DBA-SE zugrunde, welches am 30. Juni
2016 eingereicht wurde. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Feb-
ruar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über
die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5; Art. 1
Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario), soweit dem DBA-SE nichts
anderes zu entnehmen ist (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das StAhiG hat per 1. Ja-
nuar 2017 mit dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 über die
Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats
und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (nachfol-
gend: Amtshilfeübereinkommen; AS 2016 5059) punktuelle Änderungen
erfahren, auf die – soweit einschlägig – im Einzelnen noch hingewiesen
werden wird.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
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das DBA-SE zuständig (Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Be-
schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfü-
gung an die STA zu übermittelnden Informationen materiell beschwert. Sie
ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwer-
deführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4
1.4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vo-
rinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den mög-
lichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letz-
terer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch quali-
tativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht
mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich nicht aber ausweiten
(BVGE 2010/19 E. 2.1). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, aber
aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das
Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sach-
zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 130 V 140
E. 2.1; Urteile des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.2,
A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 1.1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.7 f.).
1.4.2 Mit der angefochtenen Schlussverfügung hat die Vorinstanz dem
Amtshilfeersuchen der STA stattgegeben und die Übermittlung von Infor-
mationen angeordnet. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdefüh-
rerin lediglich die Abänderung von einzelnen zu übermittelnden Informatio-
nen gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Hinge-
gen beanstandet sie die Amtshilfeleistung (Dispositiv Ziff. 1 der Schluss-
verfügung) im Grundsatz nicht. Damit beschränkt sich der Streitgegen-
stand vorliegend auf die Frage, ob die angefochtene Schlussverfügung in
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Bezug auf die Informationen, welche die Fragen 1.a), 1.g) und 2.b) des
Amtshilfeersuchens betreffen, rechtmässig oder im Sinn der Anträge der
Beschwerdeführerin anzupassen ist.
1.5 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens ent-
sprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA-SE und die dazu verein-
barte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA-SE sind seit dem 5. August 2012 in
Kraft (vgl. Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur
Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012
4155; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf
das streitbetroffene Amtshilfeersuchen vom 30. Juni 2016, mit welchem In-
formationen über das Steuerjahr 2014 verlangt werden, anwendbar
(Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsprotokoll [AS 2012 4166 f.]; vgl. auch Urteil
des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.1).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA-SE tauschen die zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inner-
staatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für
Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ih-
rer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkom-
men widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 DBA-
SE (persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 DBA-SE (sachlicher Gel-
tungsbereich) nicht eingeschränkt.
2.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts vo-
raussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat
notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort kor-
rekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer
A-7309/2016 vom 15. Juni 2017 E. 2.1.3, A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.2.1, A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.3.2, je mit Hinweisen).
2.2.1 Nach Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA-SE sind sich die
Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA-SE einig darüber, «dass der
Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
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Seite 7
erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu
ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer
bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. […]».
2.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich be-
reits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Nach der Edition der verlangten
Unterlagen hat die Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob
die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich
erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt dabei eine doppelte Bedeu-
tung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und
deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat
muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Weil in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich
ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf,
zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zu-
sammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und
ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren
verwendet zu werden (statt vieler: BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des
BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer
A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017
E. 3.3.1). Gemäss Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen
Erheblichkeit» denn auch eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeer-
suchen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt bei der Amtshilfe auf Ersuchen als be-
troffen diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen ver-
langt werden. Es handelt sich um einen formellen Begriff (CHARLOTTE
SCHODER, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die interna-
tionale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 3 N. 23). Die Frage, ob die als
betroffen bezeichnete Person auch in materieller Hinsicht als betroffen zu
gelten hat, ist im Einzelfall zu klären, wobei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung massgeblich darauf abzustellen ist, ob die Informationen
für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend:
BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5 auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016]
S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.).
In der Regel bezweckt das Amtshilfegesuch Informationen über die darin
genannte im ersuchenden Staat steuerpflichtige Person zu erlangen. Inso-
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Seite 8
weit ist der aus schweizerischer Sicht ausländische Steuerpflichtige regel-
mässig eine betroffene Person nach Art. 3 Bst. a StAhiG. In gewissen
Konstellationen ist es jedoch unumgänglich, Informationen auch über Per-
sonen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend
gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016
E. 2.7.2). Dies kann etwa bei einer schweizerischen Gesellschaft eines im
ersuchenden Staat steuerpflichtigen Alleinaktionärs (vgl. BGE 142 II 69
E. 3.2), bei unklaren Beteiligungen von im ersuchenden Staat steuerpflich-
tigen Personen an einer schweizerischen Gesellschaft (vgl. BGE 141 II
436) oder einer in der Schweiz ansässigen und an einer steuerlich relevan-
ten Transaktion beteiligten Geschäftspartnerin, insbesondere bei Transak-
tionen innerhalb eines Konzerns, der Fall sein (vgl. Urteile des BGer
2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2, 2C_690/2015 vom 15. März
2016 E. 3.5; Urteile des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016
E. 3.2.1, A-6680/2014 vom 19. April 2016 E. 4.3.1 [in diesem Punkt bestä-
tigt durch BGE 143 II 185 E. 3.3.3 und E. 4.2]).
2.3.2 Demgegenüber ist die Übermittlung von Informationen zu Personen,
welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in
der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013
231) unzulässig. Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in
Kraft stehenden Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Perso-
nen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, «wenn diese In-
formationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person
nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von
Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen-
den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen». Mit dieser
Bestimmung sollen vor allem Personen geschützt werden, die zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (vgl. Urteil des BVGer
A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Art. 27 Abs. 3 DBA-SE schränkt die Pflicht zur Leistung von Amtshilfe
unter bestimmten Voraussetzungen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat
von der Verpflichtung enthoben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen,
die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des an-
deren Vertragsstaates abweichen (Bst. a); Informationen zu erteilen, die
nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der bei-
den Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b) oder die ein
Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
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Seite 9
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche (Bst. c).
Mit anderen Worten müssen – vorbehältlich des hier nicht einschlägigen
Art. 27 Abs. 5 DBA-SE, der insbesondere bei der Beschaffung von Bank-
unterlagen zum Tragen kommt – Informationen dann nicht ausgetauscht
werden, wenn nach dem internen Recht und der internen Verwaltungspra-
xis diese Informationen nicht erlangt werden könnten, sofern jene Person,
von der Informationen verlangt werden, und jene, über die Informationen
verlangt werden, sich im gleichen Staat befänden und dort steuerpflichtig
wären. Dabei kann es sich auch um ein und dieselbe Person handeln (statt
vieler: Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.1.3).
2.4.2 Ob Informationen nach innerstaatlichem Recht im Sinn von Art. 27
Abs. 3 Bst. b DBA-SE beschafft werden können, hängt davon ab, bei wem
diese eingefordert werden und inwiefern die Person, über welche Informa-
tionen verlangt werden, vom Amtshilfegesuch betroffen ist.
2.4.2.1 Die vom Amtshilfeersuchen im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG be-
troffene Person, die im ersuchenden Staat einer Steuerpflicht unterliegt, ist
nach innerstaatlichem Recht umfassend mitwirkungspflichtig. Gemäss
Art. 126 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) hat sie insbesondere alles zu tun, um
eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Abs. 1) und hat
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, sowie Geschäftsbücher, Belege und
weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vor-
zulegen (Abs. 2). Dasselbe gilt gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14). Sie ist als Steuerpflichtige
gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden zur Herausgabe bzw.
Beschaffung aller relevanter Informationen verpflichtet (vgl. auch Art. 9
Abs. 3 StAhiG).
2.4.2.2 Bei einer zwar im Sinn von Art. 3 Bst. a StAhiG betroffenen Person,
deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat jedoch nicht geltend gemacht
wird (vorne E. 2.3.1 zweiter Absatz), kommt es darauf an, ob die verlangten
Informationen geeignet sind, die eigene Besteuerung zu beeinflussen
(BGE 142 II 69 E. 5.3).
Sind die Informationen, die von der Person verlangt werden, für die Be-
steuerung von (im ersuchenden Staat steuerpflichtigen) Geschäftspartnern
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Seite 10
relevant, was in Amtshilfeverfahren aufgrund des Erfordernisses der vo-
raussichtlichen Erheblichkeit regelmässig der Fall sein muss, und hat die
Information Einfluss auf die eigene Besteuerung, liegt rechtsprechungsge-
mäss ebenfalls ein Anwendungsfall von Art. 126 DBG vor (BGE 142 II 69
E. 5.1.2 f. mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art. 126 DBG). Entspre-
chend ist die so betroffene Person umfassend auskunftspflichtig. Das Vor-
liegen einer solchen Konstellation wurde vom Bundesgericht u.a. bei ver-
muteten verdeckten Gewinnausschüttungen und bei Steuerumgehungstat-
beständen bejaht (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.4, Urteil des BGer
2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.4).
Andernfalls, d.h. wenn die verlangte Information keinen Einfluss auf die ei-
gene Besteuerung hat, unterliegt die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene
Person, gegenüber den Steuerbehörden lediglich den eingeschränkten
Mitwirkungspflichten von Dritten gemäss Art. 127 ff. DBG bzw. 43 ff. StHG
(vgl. BGE 142 II 69 E. 5.2). Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG beschränkt die Mit-
wirkungspflicht von Personen, die mit dem (im ersuchenden Staat) Steuer-
pflichtigen Geschäfte getätigt haben, darauf, über die beiderseitigen An-
sprüche und Leistungen schriftliche Bescheinigungen auszustellen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einem Kommissi-
onsgeschäft zwischen einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Ge-
sellschaft und einem in der Schweiz steuerpflichtigen (nicht mit der Gesell-
schaft verbundenen) Geschäftspartner, letzteren in diesem Sinn als Dritten
qualifiziert (Urteil des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.5.1
und E. 5.4 f.).
2.4.2.3 Anders verhält es sich, wenn sich die verlangten Informationen be-
reits im Besitz einer kantonalen Steuerverwaltung befinden. In diesem Fall
bestehen hinsichtlich der Informationsbeschaffung unabhängig davon, ob
die nach Art. 3 Bst. a StAhiG betroffene Person im ersuchenden Staat steu-
erpflichtig ist, keine Einschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-
SE. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 StHG
die Steuerbehörden verpflichtet, einander kostenlos die benötigten Aus-
künfte zu erteilen und einander Einsicht in die amtlichen Akten zu gewäh-
ren. Im Kontext der internationalen Amtshilfe sind mit «benötigten Auskünf-
ten» Informationen gemeint, die voraussichtlich erheblich sind (Urteil des
BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 7.3 mit Hinweis). Allerdings
kann eine Behörde nach innerstaatlichem Recht nicht verpflichtet werden,
Nachforschungen anzustellen über Informationen, die sich nicht bereits in
ihrem Besitz befinden (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Kommentar
A-272/2017
Seite 11
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer, 3. Aufl. 2017, Art. 111 N. 5).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erfüllt das Amtshilfeersuchen unstreitig die formel-
len Voraussetzungen. Dazu zählt, dass das Ersuchen die erforderlichen
Angaben enthält, nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip verstösst und damit
auch keine «fishing expedition» bezweckt wird.
Mit Blick auf den Streitgegenstand (vorne E. 1.4.2) ist zu prüfen, ob die
Amtshilfeleistung bzw. die an die STA zu übermittelnden Informationen im
Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin abzuändern sind. Bevor auf die
konkreten Beanstandungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird
(E. 3.3 ff.), ist zunächst zu bestimmen, inwiefern die Beschwerdeführerin
vom Amtshilfeersuchen betroffen ist und ob sich daraus Gründe ergeben,
die der Amtshilfeleistung entgegenstehen (nachfolgend E. 3.2).
3.2
3.2.1 Die STA verlangt im Amtshilfeersuchen ausschliesslich Informationen
über die Beschwerdeführerin, welche damit in einem formellen Sinn als
vom Amtshilfeersuchen betroffen gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG gilt. Zudem
ist sie – auch wenn sie im ersuchenden Staat nicht steuerpflichtig ist – in
einem materiellen Sinn vom Amtshilfeersuchen betroffen: Die Beschwer-
deführerin hat im Jahr 2014 von der in Schweden ansässigen Gruppenge-
sellschaft Zinsen für zwei konzernintern gewährte Darlehen vereinnahmt.
Die Art und Höhe der Besteuerung dieses Zinsertrags in der Schweiz ist im
schwedischen Steuerverfahren insofern relevant, als die Besteuerung des
Zinsertrags darüber entscheidet, ob die schwedische Gesellschaft An-
spruch auf entsprechenden Schuldzinsabzug hat. Damit erweisen sich In-
formationen über die Besteuerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz
für das schwedische Steuerverfahren als voraussichtlich erheblich
(E. 2.3.1).
3.2.2 Damit ist zu prüfen, ob die verlangten Informationen im Sinn von
Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-SE nach dem innerstaatlichen Recht grundsätz-
lich erhältlich sind (E. 2.4.2). Vorliegend hat die Vorinstanz ausschliesslich
Informationen bei der kantonalen Steuerverwaltung verlangt. Diese ist
– ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Schweden kei-
ner Steuerpflicht unterliegt – nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, In-
formationen aus dem Steuerdossier der Beschwerdeführerin herauszuge-
A-272/2017
Seite 12
ben, soweit diese für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich er-
heblich sind (vgl. E. 2.4.2.3). Weil keine Informationen bei der Beschwer-
deführerin direkt verlangt wurden, kann offen bleiben, ob die gegebenen-
falls einseitige Verweigerung des Schuldzinsabzugs im schwedischen
Steuerverfahren betreffend die schwedische Gruppengesellschaft die Be-
steuerung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beeinflussen ver-
möchte oder nicht (E. 2.4.2.2).
3.2.3 Nach dem Gesagten ist die beabsichtigte Amtshilfeleistung im Grund-
satz nicht zu beanstanden. Es bleibt auf die einzelnen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt eine Ergänzung der Antwort auf die
Frage 1a) des Amtshilfeersuchens, wie folgt:
Frage:
1. Information regarding the taxation of the A._______ branch in Switzer-
land for the period of 1 January 2014 until 31 December 2014:
a) How has the tax for the A._______ branch been calculated? The answer
should include information about taxable income before taxation, the tax
rate and the branch’s final total tax (federal, cantonal and communal in-
come tax).
Antwort ESTV gemäss Schlussverfügung:
Based on the tax assessment for the fiscal year 2014, the A._______
branch is subject to the following Swiss corporate income taxes (CIT) and
Swiss corporate capital taxes (CCT): [Es folgt eine Aufstellung über den
steuerbaren Gewinn, das steuerbare Kapital und die bezahlten Gewinn-
und Kapitalsteuern auf Kantons- bzw. Gemeinde- und Bundesebene]
Beantragte Ergänzung Beschwerdeführerin:
«According to the Swiss tax regulations the A._______ branch is not enti-
tled to credit the foreign withholding deducted on interest payments to the
A._______ branch in various jurisdictions against the Swiss income taxes.
In 2014 such foreign withholding taxes amounted to USD (…)».
3.3.1 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie gewähre
auch an andere Gruppengesellschaften Darlehen. Die entsprechenden
Zinsen unterlägen in einigen Ländern einer Quellenbesteuerung, die auch
durch die anwendbaren DBA (zwischen […] und dem entsprechenden
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Quellenstaat) nicht vermieden werden könne. Gemäss den geltenden Re-
gelungen sei eine Anrechnung dieser Quellensteuern an die schweizeri-
sche Gewinnsteuer nicht möglich. Da eine solche Anrechnung dem Ver-
nehmen nach in Schweden möglich wäre, erachte sie die Information für
Schweden als relevant zur Beurteilung der Besteuerungsmodalitäten in der
Schweiz. Bei dieser Information handle es sich um eine umfassendere Ant-
wort auf die offen formulierte Frage 1.a), und nicht um eine spontane Amts-
hilfe. In Frage 1.a) werde auch nach der total bezahlten Steuer gefragt. Die
letztlich bezahlte Steuer habe auch Steueranrechnungen – in der Schweiz
betreffe dies das System der pauschalen Steueranrechnung – zu berück-
sichtigen.
3.3.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass sich Frage
1.a) aufgrund des Wortlauts klar an die ESTV bzw. die für die Veranlagung
zuständige Behörde richte. Darin habe die STA um Informationen „bezüg-
lich dem steuerbaren Einkommen, dem Steuersatz und der gesamten
Steuer“ der Beschwerdeführerin auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde
ersucht. Das kantonale Steueramt habe „der ESTV den Betrag des steuer-
baren Einkommens und Kapitals“ sowie die entsprechenden Gewinn- und
Kapitalsteuern auf kantonaler/kommunaler Ebene bzw. auf Bundesebene
mitgeteilt. Mit diesen Informationen sei die Frage 1.a) hinreichend beant-
wortet.
Auch gehe aus der Antwort zur Frage 1.f) «At the cantonal/communal level,
the A._______ branch also benefits from the mixed company privilege. As
a consequence, only a quota (currently 10%) of the profits resulting from
foreign sources is subject to CIT» die Information hervor, dass eine Be-
schränkung des Abzugs der Schuldzinsen bestehe, weshalb sich auch aus
diesem Grund die vorgeschlagene Ergänzung erübrige. Schliesslich würde
die beantragte Ergänzung, weil die STA diese Information nicht verlangt
habe, in einer (momentan) unzulässigen spontanen Amtshilfe resultieren.
3.3.3 Bei der Frage 1. a) des Amtshilfeersuchens handelt es sich um die
erste Frage des Amtshilfeersuchens. Die STA verlangt Informationen dar-
über, wie die Steuer der Beschwerdeführerin berechnet wurde, wobei sie
im zweiten Satz präzisiert, auf welche Informationen sie abzielt, nämlich
Gewinn vor Steuern, Steuersatz und zu bezahlende Steuern. Mit den wei-
teren Fragen ersucht die STA um detailliertere Informationen zur Besteue-
rung der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend allfälliger Abzüge,
reduziertem Steuersatz, speziellem Steuerstatus und Steuerruling. Eine
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Frage bezüglich der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist im Fra-
genkatalog der STA nicht enthalten.
3.3.3.1 Auch wenn der erste Satz der Frage 1.a) offen formuliert wurde,
ergibt sich aus den im zweiten Satz folgenden Präzisierungen dennoch
klar, dass die Frage dazu dient, einen ersten Überblick über die Besteue-
rung der Beschwerdeführerin zu erhalten, ohne auf Einzelheiten zu fokus-
sieren. Dies wird bestätigt dadurch, dass die STA mit den weiteren Fragen
des Amtshilfeersuchens spezifische steuerliche Aspekte gezielt aufgreift.
Bei der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern handelt es
sich gerade um einen solchen steuerlichen Aspekt, der zudem in internati-
onalen Verhältnissen regelmässig von Bedeutung ist. Die Vorinstanz durfte
daher zu Recht darauf vertrauen, dass die STA – würde sie die entspre-
chende Information als voraussichtlich erheblich einstufen – eine entspre-
chende Frage gestellt hätte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entspre-
chend hatte die Vorinstanz diese nicht verlangte Information auch nicht zu
beschaffen. Der Hinweis auf die (Nicht)-Anrechnung bzw. (Nicht)-Vergü-
tung ausländischer Quellensteuern hat daher bereits aus diesem Grund
nicht zu erfolgen.
3.3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch nicht implizit
von der voraussichtlichen Erheblichkeit der Information für das schwedi-
sche Steuerverfahren auszugehen. Die STA ist bestrebt, Informationen
darüber zu erhalten, wie die in ihrem Staat gegebenenfalls zu einem
Schuldzinsabzug berechtigenden Zinserträge in der Schweiz besteuert
werden. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die steuerliche Behand-
lung und gegebenenfalls Doppelbelastung von Zinserträgen, die aus ande-
ren Ländern stammen, ebenfalls Gegenstand des schwedischen Steuer-
verfahrens wäre.
3.3.3.3 Mit dem vorliegenden Amtshilfeersuchen verlangt die STA Informa-
tionen zur Besteuerung der Beschwerdeführerin. Zu Recht hat die Vo-
rinstanz diese Informationen bei der für die Veranlagung zuständigen kan-
tonalen Steuerverwaltung beschafft, die im Besitz der relevanten Unterla-
gen ist. Allerdings ist vorliegend – mangels Steueranrechnung – fraglich,
ob die kantonale Steuerverwaltung auch im Besitz von Informationen über
die Höhe der im Ausland bezahlten Quellensteuern auf Schuldzinsen wäre.
In diesem Zusammenhang war die kantonale Steuerverwaltung jedenfalls
nicht verpflichtet, die sich nicht in ihrem Besitz befindende Information vor-
gängig zu beschaffen (vgl. E. 2.4.2.3).
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3.3.4 Schliesslich ist die Vorinstanz in Bezug auf die Nichtanrechnung aus-
ländischer Quellensteuern auch nicht zur Leistung von spontaner Amtshilfe
verpflichtet:
Während Art. 4 Abs. 1 StAhiG in der bis Ende 2016 geltenden Fassung (AS
2013 231) i.V.m. Ziff. 4 Bst. d des Protokolls zum DBA-SE Amtshilfe nur auf
Ersuchen gestattete, sieht das StAHiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung die Möglichkeit der spontanen Amtshilfe vor. Diese Gesetzesän-
derung steht im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Amts-
hilfeübereinkommen (vgl. E. 1.1). Letzteres enthält zwar eine materiell-
rechtliche Grundlage für spontane Amtshilfeleistungen, gilt aber für die
Schweiz – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – frü-
hestens für Besteuerungszeiträume ab 2018 (Art. 28 Abs. 6 Amtshilfe-
übereinkommen und Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des
Amtshilfeübereinkommens und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steu-
eramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff.) und ist daher vorliegend nicht an-
wendbar. Ob das StAhiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung
(welches lediglich den Vollzug der Amtshilfe regelt), allenfalls i.V.m. Ziff. 4
Bst. d des Protokolls zum DBA-SE, eine hinreichende Rechtsgrundlage für
eine autonome spontane Amtshilfeleistung an Schweden bilden könnte, ist
fraglich, kann hier jedoch offen bleiben. Gemäss der per 1. Januar 2017 in
Kraft getretenen Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersa-
chen (StAhiV, SR 651.11) ist die Möglichkeit der spontanen Amtshilfe oh-
nehin auf die Übermittlung von Informationen, die sich aus Steuervorbe-
scheiden ergeben, beschränkt (Art. 8 ff. StAhiV). Die Information über die
nicht gewährte pauschale Steueranrechnung hat hier mit einem Steuervor-
bescheid nichts zu tun, weshalb selbst bei Anwendbarkeit der neuen inner-
staatlichen steueramtshilferechtlichen Bestimmungen diesbezüglich keine
spontane Amtshilfe zu leisten wäre.
3.3.5 Damit ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach in der Antwort auf
die Frage 1.a) des Amtshilfeersuchens kein Hinweis auf die Nichtanrech-
nung ausländischer Quellensteuern zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es der Beschwerdeführe-
rin aus amtshilferechtlicher Sicht unbenommen ist, die von ihr als wesent-
lich erachteten Informationen unter Vorlage geeigneter Beweismittel in das
schwedische Steuerverfahren einfliessen zu lassen.
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3.4
3.4.1 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Auszüge aus dem Steu-
erruling aus der Antwort zur Frage 1g) zu streichen. Frage 1. g) hat folgen-
den Wortlaut:
Is there any advance ruling or agreement between X._______ BV and the
Swiss Tax Agency on the taxation of the A._______ branch? If so, please
provide us with the ruling or agreement including information about the cal-
culation of the taxes (taxable income, tax rate and other conditions appli-
cable to the taxation of interest income).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag unter Hinweis auf die
Beschwerdebeilage 4 damit, dass in einem anderen Amtshilfeverfahren
zwischen der Schweiz und Schweden, das einen ähnlichen Sachverhalt
betraf, bei der Beantwortung der analogen Frage bloss bestätigt worden
sei, dass ein Ruling bestehe, jedoch keine weiteren Details zur Verfügung
gestellt worden seien. Im Sinne der Konsistenz sei daher auch vorliegend
lediglich das Vorliegen eines Rulings zu bestätigen. Es sei der STA unbe-
nommen in einem zweiten Umgang eine entsprechende Nachfrage zu stel-
len, sofern sie den Wortlaut des Rulings als relevant erachte.
3.4.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass vorliegend – anders als im
zum Vergleich herangezogenen Amtshilfeverfahren – für das angefragte
Steuerjahr die definitive Steuerveranlagung bereits erfolgt sei. Das Argu-
ment der einzuhaltenden Konsistenz greife daher nicht. Weiter habe die
STA um eine Kopie des Rulings ersucht, einschliesslich der Angaben über
die Berechnung der Steuer. Die ESTV übermittle praxisgemäss nicht das
vollständige Ruling, erachte vorliegend aber die Angaben zur Qualifikation
der Beschwerdeführerin (…), zu den Buchführungsvorschriften, zur Auftei-
lung der Erträge zwischen der Schweiz und dem Ausland, zu den Conduit-
Ansätzen, zu den Anträgen und Angaben zu den Besteuerungsgrundsät-
zen als zentral für das schwedische Steuerverfahren.
3.4.4 Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Gemäss Beschwer-
debeilage 4, Frage 1.e) war im hier zum Vergleich herangezogenen Amts-
hilfeverfahren das angefragte Steuerjahr noch nicht definitiv veranlagt und
es war unklar, ob die Bedingungen für die Anwendung des Steuerrulings
überhaupt erfüllt würden. Demgegenüber steht im vorliegenden Amtshilfe-
verfahren fest, dass das Steuerruling im ersuchten Zeitraum Anwendung
fand. Eine gleiche Handhabung dieser ungleichen Konstellationen durch
die ESTV drängt sich daher nicht auf. Die STA hat ausdrücklich nach dem
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Ruling, namentlich darin enthaltener Informationen bezüglich der Steuer-
berechnung gefragt. Solchen Informationen kann die voraussichtliche Er-
heblichkeit für das schwedische Steuerverfahren betreffend die dort ansäs-
sige Gruppengesellschaft – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht von
vornherein abgesprochen werden.
Was die von der ESTV konkret zur Übermittlung vorgesehenen Auszüge
aus dem Steuerruling betrifft, so hat sich die Beschwerdeführerin zur ge-
troffenen Auswahl nicht geäussert und diese insofern auch nicht bean-
standet. Die von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen
aus dem Steuerruling erscheinen für die Steuerberechnung bzw. die Be-
steuerung der Zinserträge als nicht unwahrscheinlich und können damit im
Sinne der Rechtsprechung als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden
(vorne E. 2.2.2). Das Steuerruling entstammt dem Steuerdossier der Be-
schwerdeführerin, welches sich im Besitz der kantonalen Steuerverwaltung
befand. Die entsprechenden Auszüge aus dem Ruling sind damit nach in-
nerstaatlichem Recht erhältlich (E. 2.4.2.3). Geheimhaltungsinteressen im
Sinn von Art. 27 Abs. 3 Bst. c DBA-SE wurden weder geltend gemacht noch
sind solche ersichtlich (E. 2.4.1). Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid
auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
3.5 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Beantwortung der Frage 2. b) des Amtshilfeersuchens, der STA seien
keine Beiblätter zur Steuererklärung zu übermitteln. Frage 2. b) hat fol-
genden Wortlaut:
2. Please provide us with the following documents:
b) The branch’s income tax return for the income year 2014 including infor-
mation about taxable income before tax, even if it is not yet approved by
your administration.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Steuererklärung könne ge-
mäss Praxis der ESTV im Amtshilfeverfahren nicht ausgetauscht werden.
Da die Beiblätter zur Steuererklärung einen integralen Bestandteil der
Steuererklärung bilden, könnten in konsistenter Anwendung dieser Praxis
demzufolge auch die Beiblätter nicht ausgetauscht werden. Relevante In-
formationen auf den Beiblättern könnten – analog der Information in der
Steuererklärung – selbstverständlich ausgetauscht werden.
3.5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sie zwar in Amtshilfeverfah-
ren Steuererklärungen als interne administrative Dokumente grundsätzlich
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nicht übermittle. Soweit die entsprechende Information jedoch voraussicht-
lich erheblich sei, habe sie einzelne Teile der Steuererklärung zu übermit-
teln. Die Informationen, die sich aus den Beiblättern zur Steuererklärung
ergäben, seien für den von der STA angegebenen Steuerzweck relevant.
Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die voraussichtliche Erheblich-
keit dieser Information ausgeschlossen werden sollte.
3.5.3 Der Beschaffung der Steuererklärung samt Beilagen bei der kanto-
nalen Steuerverwaltung steht das innerstaatliche Recht nicht entgegen
(E. 2.4.2.3).
3.5.4 Bei den zur Übermittlung vorgesehenen und in Beilage 2 zur Schluss-
verfügung enthaltenen Dokumenten handelt es sich um die steuerliche Bi-
lanz per 31. Dezember 2014, die steuerliche Erfolgsrechnung 2014, die
Berechnungen des steuerbaren Gewinns bzw. Kapitals 2014 für die Bun-
des-, Staats und Gemeindesteuern und eine als „Hilfsblatt E 2013“ be-
zeichnete Aufstellung. Diese von der Beschwerdeführerin erstellten Doku-
mente qualifizieren als Beilagen zur Steuererklärung im Sinn von Art. 125
Abs. 2 DBG. Im Gegensatz zu den amtlichen Hilfsblättern gelten solche
Beilagen nicht als integrierender Bestandteil des Steuererklärungsformu-
lars (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 124 N. 22, 31 und 39) und sind daher
von einer allfälligen Verwaltungspraxis, wonach interne administrative Do-
kumente nicht übermittelt werden, nicht betroffen. Sie können daher vor-
behältlich ihrer voraussichtlichen Erheblichkeit ausgetauscht werden
(vgl. auch BGE 143 II 185 E. 4.6).
3.5.5 Die STA hat die Übermittlung der Steuererklärung ausdrücklich ver-
langt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden In-
formationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Im Zusammenhang mit
der Frage der Zulässigkeit des Schuldzinsabzugs im schwedischen Ver-
fahren sind – wie bereits festgehalten – die konkreten Besteuerungsmoda-
litäten der empfangenden Gesellschaft in der Schweiz und die Höhe der
auf den Schuldzinsen entrichteten Steuern von Bedeutung. Ebenso ist re-
levant, ob geschäftliche oder bloss steuerliche Gründe für die Darlehens-
gewährung ausschlaggebend waren. Dass sich solche für das schwedi-
sche Steuerverfahren relevante Informationen der steuerlichen Bilanz und
Erfolgsrechnung sowie den Steuerberechnungsblättern der Beschwerde-
führerin entnehmen lassen, erscheint nicht unwahrscheinlich. Die voraus-
sichtliche Erheblichkeit dieser Informationen, die zudem von der Be-
schwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, ist zu bejahen (E. 2.2.2).
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3.5.6 Nachdem die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erwähnten Unter-
lagen keine Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 3 Bst. c DBA-
SE geltend gemacht hat, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch
in diesem Punkt als gesetzeskonform und die in der Schlussverfügung er-
wähnten Beilagen zur Steuererklärung sind der STA zu übermitteln.
3.6 Bei diesem Ergebnis erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als
rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5‘000.-- festge-
setzt werden, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von
Fr. 5‘000.-- zu entnehmen.
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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