Abtei lung I
A-2725/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern,
Vorinstanz.
VST; Solidarhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2725/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG («Gesellschaft») tätigt laut Eintrag im Handelsre-
gister Finanz- und Treuhandgeschäfte und entsprechende Beratung;
sie kann sich an in- und ausländischen Unternehmen beteiligen und
Liegenschaften erwerben, verwalten oder verkaufen. Ihr Aktienkapital
beträgt Fr. 100'000.--, ist in Namenaktien zu Fr. 1'000.-- eingeteilt und
vollständig liberiert. Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates zeich-
nete von 1994 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2006 A._______.
B.
Im Jahr 1992 erbrachte die X._______ AG geschäftsmässig nicht be-
gründete Zahlungen im Betrag von Fr. 578'000.-- an eine ausländische
Gesellschaft. Zudem kaufte sie für den Betrag von Fr. 130'000.-- Ak-
tien, die effektiv wertlos waren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) qualifizierte die Vorgänge als Erbringen geldwerter Leistungen
in Form verdeckter Gewinnausschüttungen an nahe stehende Perso-
nen. Entsprechend machte sie gegenüber der X._______ AG eine Ver-
rechnungssteuerforderung von Fr. 247'800.-- (= [35% x Fr. 578'000.--]
+ [35% x Fr. 130'000.--]) geltend. Einen Teil der Forderung anerkannte
die X._______ AG in der Folge als geschuldet; den anderen Teil be-
stritt sie. Doch bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 2A.457/2002
vom 19. März 2003 letztinstanzlich auch diesen Teil als geschuldet.
Das daraufhin von der ESTV gegen die Gesellschaft angestrebte Be-
treibungsverfahren endete mit der Ausstellung eines Verlustscheines
über den Betrag von Fr. 342'351.45; das pfändbare Vermögen der Ge-
sellschaft hatte per 17. März 2005 noch Fr. 30.-- betragen. Der Betrag
von Fr. 342'351.45 setzte sich im Wesentlichen zusammen aus der
Verrechnungssteuerforderung von Fr. 247'800.--, Fr. 94'062.15 an Zin-
sen sowie Rechtsöffnungs- und Verlustscheinkosten.
C.
Am 13. Dezember 2005 teilte die ESTV dem A._______ – der einziger
Verwaltungsrat der X._______ AG war – mit, dass sämtliche Inkasso-
bemühungen gegen die Gesellschaft ins Leere gelaufen seien. Die Ur-
sache liege darin, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeiten eingestellt ha-
be und sämtliche Vermögenswerte abgezogen worden seien. Hierfür
erachtete die ESTV A._______ als persönlich verantwortlich. Nach
weiteren Korrespondenzen verfügte die ESTV mit Entscheid vom
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25. April 2007, dass A._______ der Eidgenossenschaft den Betrag
von Fr. 461'605.65 schulde, wobei sich die Forderung im Wesentlichen
aus dem in der Betreibung gegen die X._______ AG ungedeckt geblie-
benen Betrag von Fr. 342'351.45 zusammensetzte.
D.
Auf Einsprache hin bestätigte die ESTV mit Einspracheentscheid vom
19. März 2008 ihre gegen A._______ geltend gemachte Verrechnungs-
steuerforderung, reduzierte sie jedoch auf Fr. 101'357.--. In diesem
Umfang beseitigte die ESTV auch den in der Betreibung Nr._______
des Betreibungsamtes G.________ erhobenen Rechtsvorschlag. Sie
qualifizierte das Vorgehen bei der X._______ AG als faktische Liqui-
dation; als faktischer Liquidator habe A._______, das einzige Mitglied
des Verwaltungsrates, gehandelt. Ein Liquidator hafte bis zum Betrag
des Liquidationsergebnisses. Weil ein solches im Falle einer faktischen
Liquidation regelmässig nicht vorliege, sei zur Berechnung eines mut-
masslichen Liquidationsergebnisses auf die letzte Bilanz vor Beginn
der Liquidationshandlungen abzustellen. Da die ESTV den Beginn der
Liquidationshandlungen im Verlauf des Jahres 2002 erblickte, stellte
sie auf die Bilanz per 31. Dezember 2001 ab. Darin waren Aktiven von
total Fr. 944'903.-- sowie Fremdkapital von Fr. 843'546.-- ausgewiesen,
was ein mutmassliches Liquidationsergebnis von Fr. 101'357.-- ergab.
E.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 19. März 2008 erhob
A._______ (ab hier auch «Beschwerdeführer») mit Eingabe vom
26. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beginn einer
faktischen Liquidation im Jahr 2002 und hält fest, dass selbst im Fall,
da die faktische Liquidation tatsächlich im Jahr 2002 begonnen hätte,
sich das Liquidationsergebnis nicht auf Fr. 101'357.-- beliefe.
F.
Die ESTV hat mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 zur Beschwerde
Stellung genommen. Sie beantragt deren kostenfällige Abweisung.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet
sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zu-
ständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Enthält die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die an-
gefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder
rechtlicher Art, so ist der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zu
geben, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung zu
nehmen (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1380/2006 und A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1
mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.47).
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Eingabe vom 26. April
2008 beim Bundesverwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel
beantragt. Der Antrag wurde somit in einem Zeitpunkt gestellt, in dem
die Vorinstanz noch nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden war
und der Beschwerdeführer – logischerweise – noch unmöglich Kennt-
nis vom Inhalt derselben haben konnte. Die von der Vorinstanz mit der
Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 vorgebrachten Argumente aber gin-
gen nicht über das hinaus, was bereits dem Einspracheentscheid der
ESTV vom 19. März 2008 zugrunde gelegen hatte. Entsprechend er-
übrigte sich das förmliche Einladen des Beschwerdeführers zu einem
zweiten Schriftenwechsel. Ohnehin hat der Beschwerdeführer am
14. Juli 2008 – und damit umgehend nach Eintreffen beim Bundesver-
waltungsgericht – ein Exemplar der Vernehmlassung der Vorinstanz
zugestellt erhalten, so dass er, hätte tatsächlich Bedarf an weiteren
Ausführungen bestanden, sich an das Gericht hätte wenden können.
2.
Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Ver-
rechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]). Die
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Verrechnungssteuer wird nach Massgabe des Verrechnungssteuerge-
setzes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG) und stellt in aller Regel nur
für inländische Defraudanten eine endgültige Belastung dar. Weiter be-
lastet sie Ausländer endgültig. Hierbei ist sie einerseits Entgelt für die
Vorteile, welche die Schweiz den ausländischen Kapitalanlagen durch
ihre stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse bietet, ande-
rerseits aber auch ein wichtiges Kompensationsobjekt bei Verhandlun-
gen über zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963
betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrech-
nungssteuer, BBl 1963 II 953, 954).
3.
3.1 Steuerpflichtig ist an sich der Schuldner der steuerbaren Leistung
(Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Per-
son des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträ-
gen um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
VStG).
3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG haften die mit der Liquidation be-
trauten Personen für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person
solidarisch mit dieser bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses.
Diese Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen,
die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder
fällig werden. Ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie all-
es ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforde-
rung getan haben (Art. 15 Abs. 2 VStG). Dabei gilt selbst eine fakti-
sche Liquidation einer Gesellschaft als Auflösung im Sinne von Art. 15
Abs. 1 Bst. a VStG (Urteile des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom
18. Dezember 2008 E. 5.1 und 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2).
3.3 Zu den Personen, die mit der Liquidation betraut sind, gehören
vorab die gesetzlichen oder statutarisch bestellten Organe, welche –
mangels eines Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung
– die bloss faktische Liquidation durchführen (BGE 115 Ib 274 E. 14c;
zuletzt bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom
18. Dezember 2008 E. 5.1). Der einzige Verwaltungsrat einer Gesell-
schaft ist Organ derselben und gilt damit im Falle einer faktischen Li-
quidation ohne Weiteres als solidarisch haftender Liquidator im Sinne
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von Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Eine faktische Liquidation liegt vor, wenn die Gesellschaftsaktiven
veräussert oder verwertet werden und der Erlös nicht reinvestiert, son-
dern an die Anteilsinhaber verteilt wird (BGE 115 Ib 274 E. 10a). Dabei
ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft sämtliche Aktiven entzogen
werden; es genügt, wenn die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Sub-
stanz entleert wird (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission [SRK] vom 17. April 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 65.113 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.2, bestätigt mit Urteil
des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008).
Nach der – nicht unumstrittenen – Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist zur Annahme einer faktischen Liquidation auch nicht notwen-
dig, dass ein Auflösungsbeschluss oder der Wille der Organe zur zivil-
rechtlichen Liquidation der Gesellschaft vorliegt (BGE 115 Ib 274
E. 10; Entscheid der SRK vom 17. April 2001, a.a.O., E. 2b/aa mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1506/2006 vom 3. Ju-
ni 2008 E. 4.2 mit Hinweisen auch auf die Kritik, bestätigt mit Urteil
des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008).
4.2 Als Beginn der faktischen Liquidation ist nach der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung der Zeitpunkt anzunehmen, in dem in Würdi-
gung der gesamten Umstände eine Vermögensdisposition nicht mehr
als geschäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der Gesell-
schaft bezeichnet werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.2, bestätigt mit Urteil des Bundes-
gerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008; Entscheid der SRK
vom 17. April 2001, a.a.O., E. 2c [«il y a liquidation de fait quand un
acte de disposition ne constitue pas une transaction commerciale ordi-
naire, mais vide la société»]).
Zur Berechnung des mutmasslichen Liquidationsergebnisses wird auf
die letzte, vor Beginn der Liquidationshandlungen eingereichte Bilanz
abgestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18. De-
zember 2008 E. 4.2). Es handelt sich dabei nämlich um die letzte Bi-
lanz, die noch nicht durch Liquidationshandlungen verfärbt worden ist.
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5.
5.1 Die Haftung des Liquidators ist begrenzt auf das Liquidationser-
gebnis, das heisst auf das Vermögen, das der Gesellschaft nach Til-
gung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt und worüber
die Liquidatoren die Herrschaft ausüben. Die Rückzahlung der Anteile
am einbezahlten Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft ist zwar
nicht als Ertrag steuerbar; der entsprechende Betrag bildet aber Be-
standteil des die Haftungssumme begrenzenden Liquidationsergebnis-
ses (W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil,
Basel 1971, Rz. 7 zu Art. 15 VStG). Zur Berechnung des Liquidations-
ergebnisses sind die Aktiven zum Verkehrswert einzusetzen (Urteil des
Bundesgerichts vom 17. Februar 1978 i.S. X. GmbH, Y. und Z., veröf-
fentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 47 S. 541 ff.
E. 9).
5.2 Ein nach Art. 15 VStG Mithaftendender kann grundsätzlich nicht
nur den Bestand seiner Mithaftung, sondern auch den Steuerbetrag,
welchen er an Stelle der Gesellschaft bezahlen soll, anfechten. Hatte
der Mithaftende aber bereits als Organ des Steuersubjekts Gelegen-
heit, den Bestand dieser Steuerforderung anzufechten, kann er die in-
zwischen in Rechtskraft erwachsene Steuerforderung nicht nochmals
beurteilen lassen (THOMAS MEISTER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/
Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht II/2, Basel 2005, N. 40 zu Art. 15 VStG mit Hinweisen).
Allerdings entfällt die Mithaftung, wenn der ins Recht gefassten Person
der Nachweis gelingt, dass sie alles ihr Zumutbare zur Feststellung
und Erfüllung der Steuerforderung getan hat (Art. 15 Abs. 2 VStG).
Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind an den Exkulpationsbeweis
jedoch strenge Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts
vom 17. Februar 1978 i.S. X. GmbH, Y. und Z., a.a.O., S. 554 und vom
19. Dezember 1980 i.S. X., veröffentlicht in: ASA 50 S. 435 ff. E. 2b/bb;
THOMAS MEISTER, a.a.O., N. 26 zu Art. 15 VStG).
6.
Im vorliegenden Fall ist die solidarische Mithaftung des A._______ für
Verrechnungssteuerschulden der X._______ AG zu beurteilen. Zu klä-
ren ist auf Grund des eingangs Gesagten:
• der Bestand und die Höhe der Verrechnungssteuerschuld der
aufgelösten juristischen Person X._______ AG (Punkt 7.1);
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• die Frage, ob die ins Recht gefasste Person, also A._______,
tatsächlich mit der Liquidation betraut war (Punkt 7.2);
• die Höhe des Liquidationsergebnisses und für diese Zwecke der
Zeitpunkt des Beginns der (faktischen) Liquidation (Punkt 7.3
und 8);
• das Vorliegen von Exkulpationsgründen (Punkt 9).
7.
7.1 Über die Frage nach dem Bestand und der Höhe der vorliegend
relevanten Verrechnungssteuerschuld der Gesellschaft hat das Bun-
desgericht mit Urteil 2A.457/2002 vom 19. März 2003 letztinstanzlich
entschieden. Fraglich ist einzig noch, ob das erwähnte Urteil auch ge-
genüber dem Beschwerdeführer die Wirkung einer res iudicata entfal-
ten kann, denn im Verfahren, das mit dem erwähnten, höchstrichterli-
chen Urteil endete, war der Beschwerdeführer nicht Partei. Als einziger
Verwaltungsrat der X._______ AG aber konnte er das Verfahren jeder-
zeit überblicken und steuern. Insofern hatte er bereits als Organ des
Steuersubjekts Gelegenheit, den Bestand der Steuerforderung anzu-
fechten. Folglich kann der Beschwerdeführer die inzwischen in Rechts-
kraft erwachsene Steuerforderung nicht nochmals gerichtlich beurtei-
len lassen. Auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe der Ver-
rechnungssteuerforderung der X._______ AG ist damit nicht zurückzu-
kommen; dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht ver-
langt.
7.2 Gemäss Eintrag im Handelsregister zeichnete der Beschwerdefüh-
rer von 1994 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2006 als einziges
Mitglied des Verwaltungsrates der X._______ AG. Weder behauptet er
noch ergibt sich aus den Akten, dass eine andere bzw. eine weitere
Person mit der Liquidation der X._______ AG betraut gewesen wäre.
Sofern – was noch zu prüfen sein wird – eine faktische Liquidation
getätigt wurde, trägt der Beschwerdeführer die alleinige Verantwortung
hierfür.
7.3
7.3.1 Erwiesen ist sodann, dass über die Auflösung der X._______
AG kein förmlicher Beschluss gefasst worden ist. Dennoch hat irgend-
wann zwischen den Jahren 2001 und 2005 die faktische Liquidation
der Gesellschaft begonnen, was bereits eine Gegenüberstellung der
Bilanzen dieser Jahre unzweifelhaft ergibt. So wurde in der Bilanz per
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31. Dezember 2001 noch ein Anlagevermögen von Fr. 263'500.-- (Total
der Aktiven: Fr. 944'902.84) ausgewiesen. Zum Anlagevermögen ge-
hörten dannzumal zwei Beteiligungen, nämlich jene an der Y._______
AG (eingebucht zu Fr. 150'000.--) und jene an der Z._______ AG
(eingebucht zu Fr. 100'000.--). Unter Berücksichtigung der Amortisati-
onen (Fr. 50'000.-- im Haben) und eines Goodwills auf den Beteiligun-
gen (Fr. 50'000 im Soll) sowie der weiteren Positionen «Büro-Maschi-
nen und Mobiliar» (Buchwert Fr. 10'500.--) und «Installationen ins
Mietobjekt» (Buchwert Fr. 3'000.--) belief sich der Buchwert des ge-
samten Anlagevermögens per 31. Dezember 2001 auf die erwähnten
Fr. 263'500.--.
In der Bilanz des Folgejahres (per 31. Dezember 2002) betrug der
Buchwert der Position «Büro-Maschinen und Mobiliar» auf Grund or-
dentlicher Abschreibungen noch Fr. 7'000.--, jener der Position «In-
stallationen ins Mietobjekt» Fr. 2'000.--. Die beiden Beteiligungen wa-
ren in der Bilanz per 31. Dezember 2002 zwar noch vermerkt, aber
zum Betrag von Fr. 0.-- aufgeführt. Aus einem im Recht liegenden,
öffentlich beurkundeten Vertrag ergibt sich, dass die Beteiligung an der
Y._______ AG am 25. Juni 2001 rückwirkend per 1. Januar 2001 an
die H._______ Holding verkauft worden ist. Durch den Verkauf der Be-
teiligung an der Y._______ AG sind der X._______ AG unbestrittener-
massen Fr. 206'500.-- an Barmitteln zugeflossen. Der Buchwert des
gesamten Anlagevermögens betrug per 31. Dezember 2002 noch
Fr. 9'000.-- (Total der Aktiven: Fr. 492'190.29). Am 31. Dezember 2003
hatte das gesamte Anlagevermögen bereits den Buchwert Fr. 0.-- (To-
tal der Aktiven: Fr. 85'352.87).
Die Entwicklung bei den Honorarerträgen, mithin dem wichtigsten Er-
tragsposten der X._______ AG, verlief wie folgt: Betrugen die Honorar-
erträge im Jahr 2001 noch Fr. 361'052.10 und im Jahr 2002
Fr. 394'108.90, beliefen sie sich im Jahr 2003 auf Fr. 188'211.65, im
Jahr 2004 auf Fr. 67'082.37 und per 31. Dezember 2005 noch auf
Fr. 4'062.02.
7.3.2 Für die Annahme des Beginns der faktischen Liquidation bereits
im Jahr 2002 spricht nebst der erwähnten Entwicklung beim Anlage-
vermögen (das sich im Verlaufe des Jahres 2002 von Fr. 263'500.-- auf
Fr. 9'000.-- reduziert hat) auch die Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss Eintrag im Tagebuch des Handelsregisters des Kantons
Zug vom 20. Dezember 2002 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
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der I._______ GmbH (nunmehr ebenfalls in Liquidation) mit Sitz in Hü-
nenberg, Zug, wurde. Die I._______ GmbH hatte nicht nur das gleiche
Domizil wie die X._______ AG, sondern im Wesentlichen und ab Ende
des Jahres 2002 auch den gleichen Zweck. Kommt hinzu, dass ge-
mäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der ESTV im Einspra-
cheentscheid das restliche Anlagevermögen der X._______ AG im
Jahr 2003 auf die I._______ GmbH übertragen worden ist.
7.3.3 Ein weiteres Indiz für die Annahme des Beginns der faktischen
Liquidation im Jahr 2002 ist die Tatsache, dass sich dannzumal defini-
tiv abzeichnete, dass die X._______ AG gegenüber der ESTV hohe
Verrechnungssteuerschulden aufweist (vgl. den Entscheid der
SRK 2001-068 vom 9. August 2002, bestätigt mit Urteil des Bundesge-
richts 2A.457/2002 vom 19. März 2003). Damit liegt sogar der Schluss
nahe, der Beschwerdeführer habe die Inkassobemühungen der ESTV
gegen die X._______ AG bewusst ins Leere laufen lassen.
7.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände der Vermögensdispositi-
onen ergibt sich, dass die faktische Liquidation der X._______ AG im
Jahr 2002 eingesetzt hat. Konsequenterweise hat die ESTV zur Be-
rechnung des mutmasslichen Liquidationsergebnisses auf die letzte
vor Beginn der faktischen Liquidation erstellte Bilanz, also jene per
31. Dezember 2001, abgestellt und das darin ausgewiesene Fremdka-
pital (Fr. 843'546.--) vom Total der Aktiven (Fr. 944'903.--) subtrahiert,
was zu einem mutmasslichen Liquidationserlös von Fr. 101'357.-- ge-
führt hat. Die Mithaftung des Beschwerdeführers ist auf diesen Betrag
begrenzt.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich, dass die
X._______ AG faktisch liquidiert worden ist; den Beginn will er aber
nicht im Jahr 2002, sondern zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt
wissen. Die im Jahr 2002 erfolgte Absenkung des Anlagevermögens
ist nach seinen Aussagen das Resultat von Wertverminderungen bei
den Beteiligungen. So sei etwa die Beteiligung an der Y._______ AG
im Hinblick auf zu erwartende Werteinbussen an die niederländische
H._______ Holding verkauft worden. Dieser Verkauf sei eine zukunfts-
orientierte Handlung im Interesse der X._______ AG gewesen. Ähnli-
ches wird bezüglich der Beteiligung an der Z._______ AG geltend ge-
macht. Bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Z._______
AG im Jahr 2002 sei nämlich voraussehbar gewesen, dass keine Divi-
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denden bezahlt würden; die Gesellschaft habe de facto einen Wert von
Fr. 0.-- gehabt. Sodann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass
die Honorareinnahmen im Jahr 2002 gegenüber dem Vorjahr sogar ge-
stiegen sind.
8.2 Zwar trifft es zu, dass die Erfolgsrechnung das Jahres 2002 höhe-
re Honorareinnahmen und auch generell einen höheren Ertrag als die
Vorjahresrechnung ausweist. Der Beschwerdeführer verkennt aber,
dass der Ertragsentwicklung bezüglich der hier relevanten Frage, in
welchem Zeitpunkt mit der definitiven Veräusserung von Aktiven be-
gonnen worden ist, lediglich ein geringer Erkenntniswert zukommt.
Ebenso plausibel wäre es, die im Vergleich zum Vorjahr um etwa 16%
höheren Honorareinnahmen auf vermehrte, mit Blick auf die Ge-
schäftsaufgabe getätigte Inkassobemühungen zurückzuführen. Auch
dem Argument, der Verkauf der Y._______ AG sei mit Blick auf eine zu
erwartende Werteinbusse erfolgt, kann nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers abgewonnen werden. Hätte das Vorgehen der
X._______ AG nicht in einer – im Übrigen wie gesagt unbestrittenen –
Aufgabe sämtlicher Geschäftstätigkeiten geendet, käme dem Verkauf
dieser Beteiligung zwar tatsächlich keine Bedeutung zu. Nun ergibt
sich aber, dass die X._______ AG nicht nur die Beteiligungen, sondern
auch das restliche Anlagevermögen abstiess und schliesslich die Ge-
schäftstätigkeit einstellte. Im Gesamtkontext – auf den es ankommt –
erweist sich damit die Aussage, der Verkauf der Beteiligung an der
Y._______ AG sei nicht zwecks Liquidation der X._______ AG, son-
dern mit Blick auf die erfolgreiche Weiterführung derselben erfolgt, als
nicht glaubwürdig. Vielmehr ist gerade in diesem Verkauf der Beginn
der faktischen Liquidation zu erblicken. Bezeichnenderweise wurde die
durch den Verkauf der Beteiligung an der Y._______ AG gelöste Sum-
me denn auch nicht reinvestiert.
8.3 Die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich im
Wesentlichen auf die von der ESTV zur Berechnung des Liquidations-
ergebnisses verwendeten Werte der Beteiligungen. Zusammen mit
dem Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass zur Berechnung
des Liquidationsergebnisses die Aktiven zum Verkehrswert einzuset-
zen sind. Die ESTV durfte hierzu jedoch ohne Weiteres auf die vom
Beschwerdeführer eingereichte Bilanz und die dort aufgeführten Werte
abstellen. Es hätte nämlich, wie die ESTV richtigerweise ausführt, dem
Beschwerdeführer offengestanden, auf der Beteiligung der Z._______
AG – wäre deren Gefährdung tatsächlich bereits per 31. Dezember
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2001 offenkundig gewesen – entsprechende Abschreibungen vorzu-
nehmen und so diesen Bilanzposten der Gesellschaft per Bilanzstich-
tag anders zu bewerten.
8.4 Sodann verlangt der Beschwerdeführer, es seien Liquidationskos-
ten zu berücksichtigen, etwa Kosten für die Eintragung der Liquidation
bzw. die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und für die Vor-
nahme der Liquidation im Allgemeinen. Hierbei übersieht der Be-
schwerdeführer, dass der Gesellschaft solche Kosten im relevanten
Zeitpunkt noch gar nicht entstanden sind, dies insbesondere deshalb,
weil bei einer faktischen Liquidation typischerweise gerade kein Ein-
trag derselben im Handelsregister erfolgt.
9.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer als faktischer Liquidator der
X._______ AG alles ihm Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der
Steuerforderung getan hat, ob ihm also der Exkulpationsbeweis gelingt
(vgl. Punkt 5.2 hievor). Der Beschwerdeführer war als Treuhänder mit
den Regeln der Buchführung vertraut. Als einziger Verwaltungsrat der
X._______ AG war er über die gegen die Gesellschaft gerichteten Ver-
rechnungssteuerforderungen jederzeit im Bilde und hatte es als Allein-
zeichnungsberechtigter in der Hand, diese begleichen zu lassen. Im
Übrigen macht der Beschwerdeführer selber keine Exkulpationsgründe
geltend.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den
Beginn der Liquidationshandlungen wie auch den Umfang des Liquida-
tionsergebnisses korrekt ermittelt hat. Ausgangsgemäss ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. S-494'509/2969/2522/WAS; Gerichtsurkun-
de)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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