B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2725/2019
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B_______,
(…),
beide vertreten
durch Christoph Niederer, Rechtsanwalt,
und Beatrice Klaesi, Rechtsanwältin,
Vischer AG,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-2725/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom (Datum) reichte der Belastingdienst der Niederlande (nach-
folgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder-
lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch
ein.
B.
Im Ersuchen wird um Informationen betreffend A._______ (nachfolgend:
betroffene Person 1) und B._______ (nachfolgend: betroffene Person 2)
gebeten. Als Informationsinhaberin wird die Bank C._______, (…), (nach-
folgend: Bank), genannt. Als betroffene Steuerarten und Steuerjahre wer-
den die Einkommenssteuern im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2017 angegeben.
Der BD führte im Gesuch an, aus einer Prüfung der niederländischen Steu-
erbehörde gehe hervor, dass die betroffene Person 1 und betroffene Per-
son 2 zumindest an einem Bankkonto bei der genannten Bank mit der
Nummer (…) (nachfolgend: Bankkonto) berechtigt waren.
Der BD verlangt die Beantwortung einer Reihe von Fragen und die Über-
mittlung von Dokumenten und zwar namentlich eine Antwort auf folgende
Fragen des Amtshilfeersuchens:
(…) (Wiedergabe ersuchte Informationen)
Im Amtshilfeersuchen bestätigt der BD, dass er alle Ermittlungsmöglichkei-
ten ausgeschöpft hat und bereit sowie in der Lage ist, solche Informationen
in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und weiterzuleiten.
C.
Am 1. Juni 2018 erliess die ESTV gegenüber der genannten Bank eine
Editionsverfügung und bat sie, die im Ausland ansässigen betroffenen Per-
sonen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufor-
dern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu be-
zeichnen.
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Seite 3
D.
Am 13. Juni 2018 kam die Bank der Aufforderung zur Aktenedition nach
und teilte mit, dass die betroffenen Personen nicht über das Amtshilfever-
fahren informiert werden konnten.
E.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 informierte die ESTV die betroffene Per-
son 1 und mit Veröffentlichung im Bundesblatt vom (Datum) die betroffene
Person 2 über das Amtshilfeersuchen.
F.
Mit Schreiben vom 8. August 2018 beantragte die betroffene Person 2 und
mit Schreiben vom 20. September 2018 die betroffene Person 1 Aktenein-
sicht.
G.
Mit Schreiben vom 19. November 2018 und 30. November 2018 gewährte
die ESTV den betroffenen Personen Akteneinsicht und teilte mit, welche
Informationen sie dem BD zu übermitteln gedenke. Sie setzte eine Frist,
innert welcher die Zustimmung zur Übermittlung der Unterlagen erteilt oder
eine Stellungnahme eingereicht werden könne.
H.
Die betroffenen Personen, vertreten durch ihren Anwalt, haben der ESTV
am 7. Januar 2019 eine Stellungnahme eingereicht. Sie wehrten sich ge-
gen die Leistung von Amtshilfe insbesondere mit den Argumenten, die In-
formationen seien voraussichtlich nicht erheblich, es handle sich um eine
unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») und der BD habe
die niederländischen innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft.
I.
Mit den Schreiben vom 14. Februar 2019 hat die ESTV den betroffenen
Personen ergänzende Akteneinsicht gewährt.
J.
Mangels Zustimmung der betroffenen Personen erging am 1. Mai 2019 die
Schlussverfügung der ESTV. Mit dieser wurde bestimmt, dass der ersu-
chenden Behörde Amtshilfe in Bezug auf die beiden betroffenen Personen
geleistet wird (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 wurden die Informatio-
nen genannt, welche an die ersuchende Behörde übermittelt werden sol-
len.
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Seite 4
K.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben die betroffenen Person 1 und 2
(nachfolgend auch: Beschwerdeführende) am 3. Juni 2019 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der
Schlussverfügung der ESTV vom 1. Mai 2019 und die Verweigerung der
Amtshilfe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
L.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 19. Juli 2019 die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
M.
Die Beschwerdeführenden reichten am 30. August 2019 eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung vom 19. Juli 2019 ein. In der Stellungnahme
führen sie einige Argumente genauer aus.
N.
Die ESTV teilte mit Schreiben vom 9. September 2019 mit, dass sie auf
eine Stellungnahme verzichte.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern
entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf das DBA CH-NL zu Grunde (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dieses Ab-
kommen wurde am 26. Februar 2010 unterzeichnet und trat am 9. Novem-
ber 2011 in Kraft. Seine Bestimmungen finden gemäss Art. 29 Abs. 1 DBA
CH-NL auf die Steuerjahre und Steuerperioden Anwendung, die am oder
nach dem 1. Januar 2012 beginnen.
Zu beachten ist die Sonderregelung in Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL, wonach
Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVI des Protokolls zum Abkommen
auf Ersuchen anwendbar sind, die am oder nach dem Datum des Inkraft-
tretens vom 9. November 2011 gestellt werden und Informationen betref-
fen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem 1. März
2010 beginnt.
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Seite 5
Diese rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zu-
rückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zulässig, da nach dem Bundesgericht Amtshilfebestimmungen ver-
fahrensrechtlicher Natur und damit mit ihrem Inkrafttreten sofort anwend-
bar seien (BGE 143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom
11. Januar 2019 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Das vorliegende Amtshilfeersuchen ist am (Datum) gestellt worden und be-
trifft die Einkommenssteuer im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum
31. Dezember 2017, weshalb die Anwendbarkeit des Abkommens sowie
des Protokolls vorliegend gegeben ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1).
1.2 Soweit das DBA CH-NL keine abweichenden Bestimmungen enthält,
richtet sich der Vollzug der Amtshilfe nach dem Bundesgesetz vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 StAhiG und Art. 24 StAhiG e
contrario; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG siehe AS 2013 229;
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.2
mit weiteren Hinweisen). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch
Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StA-
hiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.4 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5
und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.5 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene
Personen bzw. Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Damit sind sie zur Beschwerde berechtigt.
A-2725/2019
Seite 6
1.6 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 5 StAhiG).
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü-
gen (vgl. Art. 49 Bst. a-c VwVG).
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im
Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl.
Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteue-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010
5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1).
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3;
142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019
E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfah-
ren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts
im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142
II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom
8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen.
Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr
vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016
E. 3.5).
2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
A-2725/2019
Seite 7
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe, wie mit jenem der Rechtshilfe,
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 139 II 404 E. 7.2.2;
Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.2.3). Daher
ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte
Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinreichende Ver-
dachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 139
II 404 E. 9.5).
Es liegt an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klar-
erweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3;
Urteile des BVGer A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April
2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behör-
den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus,
die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch-
setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags-
staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er-
hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkom-
men widerspricht. Der Informationsaustausch ist weder durch den persön-
lichen Geltungsbereich von Art. 1 DBA CH-NL noch durch den sachlichen
Geltungsbereich von Art. 2 DBA CH-NL eingeschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 1
Satz 2 DBA CH-NL).
2.4.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil
des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2).
2.4.3 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185
E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar
2019 E. 2.5, je mit Hinweisen). Würde dies nicht verlangt, könnten Ersu-
chen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
A-2725/2019
Seite 8
feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Be-
deutung zu. Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat
die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entneh-
men sein muss, wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben
handelt. Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die
voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des
BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit Hinweisen).
2.4.4 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt,
wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf-
tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb-
lich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des
BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich
diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde
als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161
E. 2.1.1).
2.4.5 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142
II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6).
Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen
Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchen-
den Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang
mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglich-
erweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu
werden (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer
2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer A-4144/2018
vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4,
mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte
mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraus-
sichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen
den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten
Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.2.2; 142 II
161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.3.2;
A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2 und A-846/2018 vom 30. August
2018 E. 2.1.4).
2.4.6 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als
voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder
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Seite 9
ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be-
schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden
Zeitspanne wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.1.2). Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat
Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steuer-
pflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Urteile
des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.1 und A-3275/2018,
A-3276/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.1). Sodann hat der ersuchte
Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nur zu prüfen, ob
dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden
Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte und kann –
sofern keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche vorliegen
bzw. die betroffene Person nicht sofort beweisen kann, dass die Vorbringen
des ersuchenden Staates falsch sind – auf den im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt abstellen (vgl. E. 2.4.3; Urteile des BVGer A-4144/2018 vom
28. Mai 2019 E. 2.3.2 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3).
2.4.7 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per-
son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es
unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steu-
erpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermitt-
lung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn
die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung
der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.4.3 f.; 143 II 506 E. 5.2.1
in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des BGer
2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4819/2016
vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).
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Seite 10
2.4.8 In seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 (teilweise
publiziert in: BGE 141 II 436) erklärt das Bundesgericht im Zusammenhang
mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen, die Iden-
tität der Inhaber einer Vollmacht an den direkt gehaltenen Bankkonten ei-
ner von dem Amtshilfeersuchen betroffenen Person stelle ein wesentliches
Element bei der Überprüfung der Geldflüsse dar. Es liege keine Konstella-
tion vor, in der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchen
würden. Aus diesem Grund seien diese Informationen voraussichtlich er-
heblich (Urteile des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 6.2;
2C_216/2015 vom 8. November 2015 E. 4.2; Urteil des BVGer
A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2).
2.5
2.5.1 Art. 26 DBA CH-NL äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen
im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das
Protokoll zum DBA CH-NL in Paragraph XVI Bst. b aus, dass Einverneh-
men darüber besteht, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates
bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben
zu liefern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Na-
men und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren
Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburts-
datum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom er-
suchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers
der verlangten Informationen.
Während Paragraph XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen wichtige
verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions»
vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen, dass sie
einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Paragraph XVI
Bst. c des Protokolls zum Abkommen).
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Seite 11
2.5.2 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph
XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen (AS 2012 4079), hält in ihrem
3. Absatz Folgendes fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Pro-
tokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl.
BGE 143 II 136 E. 5.2.1 f.):
„Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Bst. b
Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa-
tionsinhabers angibt.
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständi-
gungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.“
2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine «fishing
expedition» vorliegt, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer
vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die be-
troffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Num-
mer gehalten wird, hält oder an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich
gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine
konkrete Frage in Bezug auf eine identifizierte bzw. identifizierbare Person
im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen
Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5; A-1230/2016 vom 10. No-
vember 2016 E. 4.2.1; A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.4).
2.6
2.6.1 Gemäss Paragraph XVI Bst. a des Protokolls zum Abkommen be-
steht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Be-
gehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in
seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprin-
zip). Der ersuchende Staat muss seine innerstaatlichen Mittel mindestens
soweit ausüben, dass er das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat.
Ansonsten ist die Gewährung von Amtshilfe nicht möglich (Urteile des
A-2725/2019
Seite 12
BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11; A-4414/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1).
Was unter den «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-NL
nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung
nach völkerrechtlichen Regeln ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen
«sämtlicher» möglicher Mittel verlangt wird (vgl. dazu statt vieler: Urteil des
BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1). Vielmehr kann ein
Mittel als nicht mehr «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchen-
den Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhält-
nismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen
als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit
eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015
vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Das Subsidiaritätsprinzip dient denn auch
vor allem dazu, den ersuchten Staat vor Überforderung zu schützen (vgl.
HARALD SCHAUMBURG, in: Schaumburg [Hrsg.], Internationales Steuer-
recht, 4. Aufl., Köln 2017, Rz. 22.80 S. 1273; MICHAEL ENGELSCHALK, in:
Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Aufl., München
2015, Art. 26 Rz. 35).
Das Steueramtshilfegesetz kennt im Übrigen eine vergleichbare Regelung
(Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG; CHARLOTTE SCHODER, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014,
Art. 6 Rz. 61). Diese hat – wie auch die Abkommensbestimmung – gemäss
Botschaft des Bundesrats vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramts-
hilfegesetzes primär das Ziel, «fishing expeditions» zu verhindern
(BBl 2011 6193, S. 6206; vgl. zum Abkommen: Botschaft des Bundesrates
vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungsab-
kommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787
S. 5802; Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1).
Dass es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person
mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufor-
dern, führt nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden
darf, insbesondere dann, wenn die Person gemäss dem anwendbaren
Recht zur Einreichung aller wesentlichen Unterlagen verpflichtet ist (vgl.
Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.2.5).
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Es kann einem Staat auch nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichti-
gen weiter in Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen, auch wenn be-
reits ein Amtshilfegesuch gestellt wurde (Urteil des BVGer A-3716/2015
vom 16. Februar 2016 E. 5.2.2).
2.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht kein An-
lass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung der
Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkei-
ten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege
ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernst-
hafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Ele-
ment vor (vgl. E. 2.2; BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteil des BGer
2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer
A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.1; A-6037/2017 vom 8. Januar 2019
E. 2.7.2).
2.7 Nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b DBA CH-NL ist die Schweiz als ersuchter
Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren des ersuchenden Staates nicht be-
schafft werden können (sog. Grundsatz der Reziprozität; vgl. auch Art. 6
Abs. 2 Bst. f StAhiG). Die Erhältlichkeit von Informationen ist Teil dieses
Reziprozitätsprinzips und von Art. 26 DBA CH-NL mitumfasst. Die Rezip-
rozität beschränkt sich nämlich nicht bloss auf den Fall eines Amtshilfeer-
suchens in einem anderen Staat, sondern sie beinhaltet auch die Erhält-
lichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren. Der er-
suchte Staat ist nicht verpflichtet, über sein innerstaatliches Recht hinaus-
zugehen, um dem ersuchenden Staat Informationen zu beschaffen oder
herauszugeben. Er ist also nur verpflichtet, dem ersuchenden Staat dieje-
nigen Kanäle zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen, die
auch dem ersuchten Staat zur Durchführung seines innerstaatlichen
Rechts offenstehen.
In der Praxis ist es häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersu-
chende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen
könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemuster-
abkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersu-
chen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entspre-
chende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe
ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Ge-
währung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen,
A-2725/2019
Seite 14
wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise un-
zutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April
2018 E. 2.1 und E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem nieder-
ländischen Amtshilfeersuchen zurecht stattgegeben hat bzw. ob sich die
angefochtene Schlussverfügung vom 1. Mai 2019 als bundesrechtskon-
form erweist. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend,
die vom BD verlangten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich
und es liege eine unzulässige «fishing expedition» vor (vgl. E. 3.1). Bestrit-
ten ist zudem, ob das Prinzip der Subsidiarität und das völkerrechtliche
Vertrauensprinzip gewahrt werde (vgl. E. 3.2). Überdies rügen die Be-
schwerdeführenden, dass das Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip
nicht eingehalten werde (vgl. E. 3.3).
3.1 Zunächst ist auf die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit und un-
zulässigen «fishing expedition» einzugehen. Die Beschwerdeführenden
bringen vor, die voraussichtliche Erheblichkeit sei nicht gegeben, da aus
der Erklärung des BD nicht hervorgehe, wofür die einverlangten Informati-
onen genau benötigt würden. Es werde angegeben, es seien die Einkom-
mensteuern vom Jahr 2011 bis 2017 betroffen, doch sei nicht nachvollzieh-
bar, inwiefern Informationen über Kontobewegungen, Bargeldabhebun-
gen, Bargeldeinzahlungen sowie Kopien der Kontoeröffnungs- und
-schliessungsformulare, Kopien der Ausweise und Vollmachten für die Er-
hebung der Einkommenssteuer erforderlich sein sollen. Folglich mache der
BD keine genügenden Angaben zum Steuerzweck und es gebe unüber-
sehbare Zweifel daran, dass die Unterlagen tatsächlich der Festsetzung
der Einkommenssteuer der Beschwerdeführenden in den Niederlanden
dienen sollen, da die beiden Beschwerdeführenden bereits eine Steuerer-
klärung in den Niederlanden einreichen würden. Es gehe dem BD um In-
formationen von namentlich noch nicht bekannten Personen. Ein solches
Verhalten des BD stelle eine unzulässige «fishing expedition» dar.
3.1.1 Grundsätzlich ist es Sache des ersuchenden Staats zu bestimmen,
welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind
(vgl. E. 2.4.5). Die ESTV darf, sofern keine offensichtlichen Fehler, Lücken
oder Widersprüche bestehen, darauf abstellen, dass der BD die Informati-
onen benötigt. Es sei denn, die Beschwerdeführenden könnten sofort be-
weisen, dass die Vorbringen des ersuchenden Staates falsch sind (vgl.
E. 2.4.6). Letzteres gelingt den Beschwerdeführenden hingegen nicht. So
A-2725/2019
Seite 15
ist im vorliegenden Verfahren denn auch unbestritten, dass die Beschwer-
deführenden in den Niederlanden im Sinne des Abkommens steuerpflichtig
sind. Nach eigenen Ausführungen reichen sie in den Niederlanden jeweils
eine Steuererklärung ein (vgl. E. 3.1). In diesem Zusammenhang und im
Lichte des in Erwägung 2.4.8 erstgenannten Urteils des Bundesgerichts,
welches mit dem vorliegenden Verfahren rechtswesentlich vergleichbar ist,
ergibt sich für das vorliegende Verfahren die voraussichtliche Erheblichkeit.
Bei den ersuchten Informationen liegt nämlich keine Konstellation vor, in
der Personen nur zufällig in den Bankunterlagen auftauchen. Die Vo-
rinstanz hat in ihrer Schlussverfügung richtigerweise festgestellt, dass die
ersuchten Informationen für die korrekte Erhebung der Einkommenssteuer
der Beschwerdeführenden voraussichtlich erheblich sind.
3.1.2 Das vorliegende Ersuchen enthält im Übrigen in formeller Hinsicht die
erforderlichen Angaben (vgl. E. 2.5.1 f.). Namentlich ist festzuhalten, dass
vorliegend nicht schadet, dass der BD nicht nur Informationen zu dem mit
Kontonummer genau benannten Bankkonto, sondern auch zu anderen
Konten, welche die betroffenen Personen bei der Bank halten bzw. an de-
nen sie berechtigt sind, erhalten möchte. Wie aufgezeigt stellt dies alleine
gemäss der Rechtsprechung keine «fishing expedition» dar (E. 2.5.3).
3.1.3 Nach dem Gesagten ist die Amtshilfeverpflichtung der Schweiz im
vorliegenden Fall – bei erfüllten weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich
gegeben.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine Verletzung des Subsi-
diaritätsprinzips. Die im Ersuchen angefragten Informationen seien nicht
bei den Beschwerdeführenden direkt, etwa mittels einer «Auflage», ange-
fragt worden. Folglich habe der BD die gesetzlich vorgesehenen inner-
staatlichen Mittel noch nicht ausgeschöpft. Die entsprechende Bestätigung
des BD im Amtshilfeersuchen sei damit schlichtweg unwahr und verdiene
keinen Rechtsschutz, damit gelte das völkerrechtliche Vertrauensprinzip
für das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht.
3.2.2 Der BD sichert im Amtshilfeersuchen zu, dass
«(…) alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.»
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Vorinstanz gemäss dem
völkerrechtlichen Vertrauensprinzip auf die Darstellung des Sachverhalts
und die Erklärungen des BD im Amtshilfeersuchen vertrauen darf, sofern
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Seite 16
nicht ernsthafte Zweifel vorliegen (vgl. E. 2.6). Den Beschwerdeführenden
gelingt dies einzig mit ihren Behauptungen jedoch nicht. Selbst wenn man
den Ausführungen der Beschwerdeführenden sachverhaltlich folgen
wollte, würde dies am Ergebnis vorliegend nichts ändern. Die Beschwer-
deführenden haben aufgrund ihrer Steuerpflicht im niederländischen Ver-
fahren die wesentlichen Unterlagen für die Besteuerung einzureichen.
Wenn sie dieser Pflicht (selbst ohne Zwangsmassnahmen) nicht nachkom-
men und die niederländische Steuerbehörde den konkreten Verdacht ha-
ben, dass die Steuerpflichtigen im Ausland direkt oder indirekt ein Konto
bei einer bestimmten Bank halten, muss es ihr möglich sein, ein Amtshil-
feersuchen bei jenem Staat zu stellen. Die Beschwerdeführenden haben
immerhin die Möglichkeit, die entsprechenden Unterlagen auch während
des Amtshilfeverfahrens von sich aus noch nachzureichen. Die Vorinstanz
hat sich folglich in ihrer Schlussverfügung zurecht auf die Zusicherung des
BD gestützt.
3.3
3.3.1 Abschliessend bemängeln die Beschwerdeführenden das Fehlen der
in Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG geforderten Erklärung im Amtshilfeersuchen
vom (Datum). Die im Ersuchen aufgeführte Bestätigung des BD erinnere
mehr an eine Reziprozitätsklausel als an die geforderte Erhältlichkeitser-
klärung. Dadurch mangle es dem Amtshilfeersuchen an dieser Vorausset-
zung.
3.3.2 Die von den Beschwerdeführenden angesprochene Erhältlichkeit der
Informationen ist gerade Teil des Gegenseitigkeitsprinzips (Reziprozität;
vgl. E. 2.7). Die Zusicherung im Amtshilfeersuchen
«Ich bestätige, dass (...) ich bereit und in der Lage bin, solche Informationen in
vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an Sie weiterzuleiten.»
entspricht seinem Inhalt nach einer Erklärung, wonach die ersuchende Be-
hörde die Informationen, um die sie ersucht, in Anwendung ihres Rechts
oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte (vgl.
E. 2.7). Die Gewährung von Amtshilfe darf aufgrund des völkerrechtlichen
Vertrauensprinzips nur dann abgelehnt werden, wenn Gründe dafür vorlie-
gen, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (vgl.
E. 2.7). Die nicht weiter belegten Behauptungen der Beschwerdeführen-
den reichen dafür nicht aus. Insofern ist den Beschwerdeführenden auch
in diesem Punkt nicht zu folgen.
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Seite 17
3.4 Andere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Gewährung von
Amtshilfe sprechen würden, sind weder geltend gemacht noch sonst er-
sichtlich.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 5'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Matthias Gartenmann
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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