Abtei lung I
A-2726/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin
Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
Sunrise Communications AG, Hagenholzstrasse 20/22,
Postfach, 8050 Zürich,
vertreten durch Olivier Buchs und Rechtsanwältin Clau-
dia Steiger, Sunrise Communications AG, Hagenholzstra-
sse 20/22, 8050 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Verwaltungsgebühr
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2726/2008
Sachverhalt:
A.
Am 13. Dezember 2007 erneuerte das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) die Richtfunkkonzessionen Nrn. 252000001, 252000003 und
2201182 der Sunrise Communications AG. Anhang II dieser
Konzessionen umfasst den sogenannten technischen Netzbeschrieb,
worin das BAKOM u.a. die geschuldeten Konzessions- sowie die ein-
maligen und wiederkehrenden Verwaltungsgebühren für die Zeit vom
1. Januar bis 30. November 2007 festlegte.
B.
Gegen die drei Richtfunkkonzessionen bzw. gegen die jeweiligen Ge-
bührenziffern 2 des technischen Netzbeschriebs erhob die Sunrise
Communications AG am 29. Januar 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht, mit dem Begehren, diese seien aufzuheben und
das BAKOM sei anzuweisen, die nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1
der Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebührenansätze im Fern-
meldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK; SR 784.106.12),
Stand vom 1. April 2007, festzusetzenden Verwaltungsgebühren für die
Änderungen der obgenannten Richtfunkkonzessionen unter detaillier-
ter Ausweisung des effektiv entstandenen Aufwandes festzusetzen.
C.
Mit Verfügungen vom 20. März 2008 zog das BAKOM die technischen
Netzbeschriebe der drei genannten Richtfunkkonzessionen in Wieder-
erwägung, hob die jeweiligen Gebührenziffern 2 vollständig auf und
legte (lediglich) die einmaligen Verwaltungsgebühren einerseits für die
Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2007 – nach Pauschalbetrag pro Ver-
bindung – , andererseits für die Zeit vom 1. April bis 30. November
2007 – Betrag nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von
Fr. 260.-- – neu fest. Hierauf schrieb das Bundesverwaltungsgericht
das Verfahren am 25. März 2008 als gegenstandslos ab (Verfahren
A-600/2008).
D.
Am 23. April 2008 zog das BAKOM die Verfügungen vom 20. März
2008 betreffend technischen Netzbeschrieb der Richtfunkkonzessio-
nen Nr. 252000003 und 2201182 in Wiedererwägung, hob die einmali-
gen Verwaltungsgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2007
auf und legte sie – nach herabgesetztem Pauschalbetrag pro Verbin-
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dung – neu fest. Die einmaligen Verwaltungsgebühren für die Zeit vom
1. April bis 30. November 2007 wurden mit diesen beiden Verfügungen
nicht in Wiedererwägung gezogen.
E.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 erhebt die Sunrise Communications
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht gegen die Verfügungen des BAKOM vom
20. März 2008 betreffend Richtfunkkonzessionen Nrn. 252000001,
252000003 sowie 2201182 und stellt die Anträge, die Verwaltungsge-
bühren seien aufzuheben und das BAKOM anzuweisen, die nach
Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Fermeldegebührenverordnung
UVEK (Stand 1. April 2007) festzusetzenden, einmaligen Verwaltungs-
gebühren für die Änderungen der Richtfunkkonzessionen unter detail-
lierter Ausweisung des effektiv entstandenen Aufwandes festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Rechnungsstellung
für die Erhebung der genannten Gebühren sei zu wenig detailliert. Die
Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletze
damit ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 erkennt das BAKOM
(nachfolgend Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und hält da-
für, sie habe nicht nur die nötigen Massnahmen getroffen, um Fehler
bei der Verrechnung ihres Aufwandes auszuschliessen, sondern habe
der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfügungen vom 20. März
2008 sowie den laufenden Kontakten auf technischer Ebene auch alle
nötigen und relevanten Informationen geliefert, um die verfügten Ge-
bühren angemessen überprüfen und allfällige, kostenrelevante Schlüs-
se ziehen zu können.
G.
In ihrer Replik vom 18. Juli 2008 hält die Beschwerdeführerin an den
Rechtsbegehren und der diesbezüglichen Begründung fest.
H.
Mit Verfügung vom 8. August 2008 fordert das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz auf, eine Duplik einzureichen und das von ihr in
der Vernehmlassung erwähnte Zeiterfassungssystem näher zu erklä-
ren sowie die entstandenen (und geltend gemachten) Aufwendungen
und (technischen) Abklärungen exemplarisch darzulegen. Innert der
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verlängerten Frist kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und
reichte zur Erklärung ihres Zeiterfassungssystems verschiedene
Unterlagen ein. Im Übrigen verwies sie auf ihre Vernehmlassung und
auf die Begründungen in den Verfügungen.
I.
In Ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2008 führt die Beschwerdeführerin
aus, dass sie an der Beschwerde festhalte und vorschlage, dass die
Vorinstanz den Aufwand mindestens pro An- bzw. Auftrag ausweise.
J.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Da im Bereich des Fernmelderechts keine Ausnahme von
der sachlichen Zuständigkeit besteht (Art. 32 VGG) und die Vorinstanz
zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dafür, dass die ange-
fochtenen Verfügungen vom 20. März 2008 betreffend Richtfunkkon-
zessionen Nrn. 252000003 und 2201182 noch vor Beschwerdeerhe-
bung durch die Verfügungen vom 23. April 2008 in Wiedererwägung
gezogen worden seien. Soweit sich die Beschwerde daher auf Bestim-
mungen beziehe, die mittlerweile aufgehoben seien, fehle es der Be-
schwerdeführerin an einem Rechtschutzinteresse. Die Vorinstanz
zweifelt daher an der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde.
1.2.1 Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
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Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
1.2.2 Mit den angefochtenen Verfügungen vom 20. März 2008 betref-
fend Richtfunkkonzessionen Nrn. 252000001, 252000003 und
2201182 legte die Vorinstanz einerseits die einmaligen Verwaltungsge-
bühren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2007 fest, die nach
Pauschalbetrag pro Link (nachfolgend Pauschalgebühren) verrechnet
werden. Andererseits verfügte sie die einmaligen Verwaltungsgebüh-
ren für die Zeit vom 1. April bis zum 30. November 2007, die nach
Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 260.-- erhoben werden
(nachfolgend Gebühren nach Zeitaufwand). Mit den Wiedererwägun-
gen vom 23. April 2008 korrigierte die Vorinstanz die Pauschalgebüh-
ren der Richtfunkkonzessionen Nrn. 252000003 und 2201182, liess
die Gebühren nach Zeitaufwand sämtlicher Richtfunkkonzessionen in-
des unberührt. Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz
mit den Wiedererwägungen vom 20. März 2008, Ziffer 1 des Disposi-
tivs, formell auch die hier nicht im Streit liegenden Konzessions- und
wiederkehrenden Verwaltungsgebühren aufgehoben hat, ohne diese
erneut festgesetzt zu haben.
1.2.3 Gemäss Antrag 1 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhe-
bung der in den Verfügungen vom 20. März 2008 festgelegten (gesam-
ten) Verwaltungsgebühren. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin
wird aber ersichtlich, dass lediglich die Gebühren nach Zeitaufwand im
Streit liegen. Die Pauschalgebühren ficht die Beschwerdeführerin hin-
gegen nicht an, weshalb die (Wiedererwägungs-)Verfügungen vom
23. April 2008, welche sich nur auf diese beziehen, das schutzwürdige
Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügungen
vom 20. März 2008 unberührt lassen. Das Vorbringen der Vorinstanz
ist daher unbegründet.
1.2.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die Auferlegung der Verwaltungsgebühren be-
sonders berührt und hat an der Aufhebung oder Änderung der Verfü-
gungen, wie vorstehend ausgeführt, ein schutzwürdiges Interesse. Sie
ist daher zur vorliegenden Beschwerde legitmiert.
1.3 Dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgericht vom
25. März 2008 kommt im Übrigen keine materielle Rechtskraft zu, so-
dass dieser keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren nimmt (vgl.
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ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715).
1.4 Beschwerdefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochte-
nen Verfügungen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ermessensüberprüfung – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die mit den Verfügungen vom
20. März 2008 festgesetzten Gebühren nach Zeitaufwand für die
Richtfunkkonzessionen Nrn. 252000001, 252000003 und 2201182 sei-
en zu wenig detailliert ausgewiesen und deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanz verletze damit ihren verfassungsmässigen Anspruch
auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ([BV, SR
101]).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine Abrechnung nach
Stundenaufwand eine detaillierte Aufzeichnung verlange, wann für
welchen An- oder Auftrag welche Arbeiten ausgeführt worden seien
und wie viel Zeit die Erledigungen in Anspruch genommen hätten.
Ohne detaillierte Aufstellung sei es für die Beschwerdeführerin unmög-
lich, die verlangten Gebühren auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen.
Erst die auftragsbezogen ausgewiesenen Arbeitsschritte mit den je-
weils dafür aufgewendeten Zeiten versetzten den Gebührenpflichtigen
in die Lage, abzuwägen, ob dieser Aufwand einem effizienten Staats-
handeln entspreche oder ob ihm Arbeiten in Rechnung gestellt wür-
den, die sich durch die von ihm ersuchte staatliche Dienstleistung
nicht rechtfertigen liessen oder nicht von ihm zu vertreten seien.
Entgegen der von der Vorinstanz angeführten Befürchtung müsse der
in Rechnung gestellte Aufwand nicht minutiös nach Umfang und Inhalt
nachgewiesen oder gar argumentiert werden, warum die Bearbeitung
einer Anfrage so lange gebraucht habe. Zwischen den beiden Extre-
men bestehe ein weites Feld an Detaillierungsmöglichkeiten, die –
ohne zusätzlichen Aufwand zu generieren – wenigstens eine Plausibili-
sierung und Effizienzsteigerung ermöglichten.
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Die Vorinstanz halte selber fest, dass die Betreiberinnen durch eigene
Vorbereitungsarbeiten den Verwaltungsaufwand möglichst gering hal-
ten könnten. Wenn aber der jeweilige Aufwand für eine beantragte
Richtfunkstrecke nicht einzeln bezogen auf die jeweilige Strecke und
somit detailliert ausgewiesen werde, könne sie (die Beschwerdeführe-
rin) intern keine Verbesserungen erzielen. Bei einem solchen Stunden-
honorar dürfe ein marginaler Zusatzaufwand für die Detaillierung ohne
weiteres erwartet werden. Gleiches erwarte der Staat von jedem Man-
datierten mit geringerem Stundenansatz.
2.2.1 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, aufgrund der An-
gaben zur Anzahl geänderter Links sowie zur insgesamt aufgewende-
ten Stundenzahl während der Rechnungsperiode sei es der Beschwer-
deführerin sehr wohl möglich, zu prüfen, ob sie (die Vorinstanz) die tat-
sächlich beantragte Anzahl Änderungen vorgenommen und verrechnet
habe oder ob ihr diesbezüglich allenfalls Fehler unterlaufen seien.
Im Weiteren verweist sie auf die Begründungen in den angefochtenen
Verfügungen. Der Beschwerdeführerin sei insofern zuzustimmen, dass
sie grundsätzlich den von ihr verrechneten Aufwand auch müsse be-
gründen können. Dabei könne es jedoch nicht darum gehen, sie zu
verpflichten, den Aufwand nach Umfang und Inhalt minutiös nachzu-
weisen oder gar zu begründen, weshalb sie für eine bestimmte Arbeit
die geltend gemachte Stundenzahl und nicht etwa weniger aufgewen-
det habe. Eine solche Verpflichtung führe das geltende Regime ad ab-
surdum. Die Begründung diene vielmehr dazu, der Verfügungsadres-
satin den geltend gemachten Aufwand nachvollziehbar und plausibel
zu machen. In regelmässigen Abständen fänden zudem Treffen zwi-
schen ihr (der Vorinstanz) und den verschiedenen Konzessionärinnen
statt, in welchen explizit darauf hingewiesen werde, dass die Betreibe-
rinnen durch Vorbereitungsarbeiten ihren Aufwand möglichst gering
halten und damit Einfluss auf die Verwaltungsgebühren nehmen könn-
ten.
2.2.2 Dahingegen führt die Beschwerdeführerin an, mit den
Informationen auf technischer Ebene könne nicht überprüft werden,
welcher Zeitaufwand für welche Bearbeitungsschritte welcher Linkan-
passungen angefallen seien und ob dieser Zeitaufwand einer effizien-
ten Auftragsbearbeitung entspreche. Sie (die Beschwerdeführerin) er-
suche einzig darum, die auferlegten Gebühren mit der für eine stun-
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A-2726/2008
denbasierte Abrechnung üblichen, detaillierten Aufwandsübersicht zu
dokumentieren und damit zu ermöglichen, Ursachen und Angemes-
senheit des verrechneten Aufwands zu prüfen.
3.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 35 Abs. 1 VwVG) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin-
gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126
I 97 E. 2b).
3.2 Aufgrund des verfassungsrechtlichen und im VwVG konkretisierten
Anspruchs lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, denen
eine Begründung zu genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Inter-
essen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss nicht zwin-
gend in der Verfügung enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes
Schriftstück verwiesen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.105).
3.3 Die im Einzelfall erforderliche Begründungsdichte ist namentlich
von drei Parametern abhängig. Massgeblich ist die Eingriffsschwere,
der Entscheidungsspielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens
und unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, und die Komplexität der
zur Beurteilung stehenden sachverhaltlichen und rechtlichen Fragen
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.109).
4.
4.1 Es ist deshalb als erstes zu klären, welche Anforderungen vorlie-
gend an die Begründungsdichte zu stellen sind, um alsdann zu über-
prüfen, ob die Vorinstanz diesen Anforderungen gerecht geworden ist.
4.2 Nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Fernmeldegebührenver-
ordnung UVEK, Stand 1. April 2007, erhebt die Konzessionsbehörde
bei der Konzessionärin für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung ei-
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ner Konzession für Richtfunk eine Verwaltungsgebühr berechnet nach
der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von Fr. 260.--.
Mit den Verfügungen vom 20. März 2007 auferlegte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die einmaligen Verwaltungsgebühren für die Zeit
vom 1. April bis 30. November 2007 in Höhe von insgesamt
Fr. 125'000.--. Es kann weiter festgestellt werden, dass nach dem alten
System (Pauschalgebühren) die Bearbeitung eines Links der Richt-
funkkonzession Nr. 252000001 Fr. 200.-- kostete. Nach dem neuen
System (Gebühren nach Zeitaufwand) erwächst hierfür eine durch-
schnittliche Verwaltunsgebühr von Fr. 416.-- (1.6 Std. multipliziert mit
Fr. 260.--). Dies entspricht einer Erhöhung von mehr als 100%. Noch
unterschiedlicher verhält es sich bei der Richtfunkkonzession
Nr. 252000003. Sie weist eine Erhöhung von knapp 800% aus (alt:
Fr. 50.--/Link; neu: Fr. 390.--/Link [1.5 Std. multipliziert mit Fr. 260.--]).
Bei der Richtfunkkonzession Nr. 2201182 handelt es sich um eine
Steigerung von gut 50% (alt: Fr. 150.--/Link; neu: Fr. 234.--/Link [0.9
Std. multipliziert mit Fr. 260.--]).
In Anbetracht dieser Prozentzahlen erscheint der Eingriff in die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick schwer zu
sein. Trotz diesen Erhöhungen sind die gesamten Verwaltungskosten
2007 im Vergleich zu denjenigen von 2006 aber offenbar nicht gestie-
gen (vgl. Mailkontakt zwischen den Parteien in den Vorakten, I 3) und
in Relation zu den gesamten Konzessionsgebühren fallen die gesam-
ten Verwaltungsgebühren auch eher gering aus (ca. 5 %). Weiter bringt
die Beschwerdeführerin selbst auch nicht vor, dass die gesamte Ver-
waltungsgebühr insgesamt viel zu hoch und der Eingriff schwer sei.
4.2.1 Es ist demnach von einer mittleren Schwere des Eingriffs in die
Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorinstanz hat
bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühren zudem keinen Ermes-
sensspielraum. Es müssen weiter auch keine unbestimmten Rechtsbe-
griffe ausgelegt werden. Alsdann erweisen sich die sachverhaltlichen
und rechtlichen Fragen als wenig komplex. An die Begründungsdichte
sind nach diesen Ausführungen daher keine erhöhten Anforderungen
zu stellen.
4.2.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheide des
Bundes- (Urteil des Bundesgerichts 4P.259/2006 vom 22. Januar
2007) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2090/2006 vom 31. Oktober 2007; Urteil des Bundes-
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verwaltungsgericht B-3708/2007 vom 4. März 2008; Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht B-6050/2007 vom 20. Februar 2008) vermögen
diesbezüglich keine (weiteren) Aufschlüsse zu geben. Sie äussern sich
allesamt nicht grundlegend über die Anforderungen an den Detaillier-
ungsgrad von Kostenabrechnungen. Dieser ist ohnehin von Fall zu Fall
verschieden (vgl. E. 3).
5.
5.1 Vor diesem Hintergrund ist nun zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
den Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen den Anforderun-
gen an die Begründungsdichte (vgl. E. 4) gerecht geworden ist.
5.1.1 Jeweils in Ziffer 2.4 der angefochtenen Verfügungen führte die
Vorinstanz den Gesamtbetrag, den entsprechenden Zeitaufwand und
die Anzahl der Inbetrieb- bzw. Ausserbetriebnahmen sowie den durch-
schnittlichen Aufwand pro Bearbeitung einer Richtfunkstrecke (Link)
auf:
Richtfunkkonzession Nr. 252000001:
394 Std./150 Inbetriebnahmen/95 Ausserbetriebnahmen Fr. 102'440.--
Durchschnittlicher Aufwand pro Link : 1.6 Std.
Richtfunkkonzession Nr. 252000003:
29 Std./13 Inbetriebnahmen/6 Ausserbetriebnahmen Fr. 7'540.--
Durchschnittlicher Aufwand pro Link : 1.5 Std.
Richtfunkkonzession Nr. 2201182:
60 Std./62 Inbetriebnahmen/3 Ausserbetriebnahmen Fr. 15'600.--
Durchschnittlicher Aufwand pro Link : 0.9 Std.
5.2 Insofern wird der Beschwerdeführerin aufgezeigt, wie die jeweili-
gen Verwaltungsgebühren zu Stande gekommen sind. Sie ist in der
Lage zu überprüfen, ob die Anzahl der verrechneten An- und Aufträge
mit der Anzahl der von ihr gestellten An- und Aufträge übereinstimmt.
Weiter ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Links ersicht-
lich und die Beschwerdeführerin damit in der Lage, generell zu beur-
teilen, ob diese einem vernünftigen Mass entspricht oder übermässig
hoch ausgefallen ist. Sie kann zudem auch feststellen, ob der Vorins-
tanz bei der Rechnungsstellung (Rechen-)Fehler unterlaufen sind.
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Den Anforderungen an den Detaillierungsgrad einer Kostenabrechnun-
g bzw. an die Begründungsdichte einer Verfügung wird im Sinne dieser
Ausführungen daher bereits Rechnung getragen.
5.2.1 Berücksichtigt man weiter die gesamten Umstände, erhellt, dass
die Vorinstanz ausserhalb der Verfügungen weitere Massnahmen er-
griffen hat, um nebst der Plausibilisierung ihres Verwaltungshandelns
dem Anliegen der Beschwerdeführerin nach Optimierung eigener Vor-
arbeiten und der damit verbundenen Verminderung der Verwaltungs-
kosten gerecht zu werden.
So stellt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bei jeder Auftragserle-
digung ein Protokoll (in elektronischer Form) über die effektive Fre-
quenzzuteilung mit entsprechenden Kommentaren, Bemerkungen und
Beilagen zu. Der Beschwerdeführerin wird für jeden Antrag eine Excel-
tabelle erstellt, in welcher die jeweiligen Änderungen gegenüber dem
eingereichten Antrag explizit ausgewiesen werden (vgl. Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 2. September 2008). Insofern zeigt die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch an, bei welchen An- und Auf-
trägen sich Probleme gestellt haben und der Aufwand deshalb grösser
gewesen sein dürfte.
Im Weiteren treffen sich die Parteien regelmässig zu Gesprächen, bei
denen die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf Verbesserungsmög-
lichkeiten bei den Vorarbeiten hinweist. Den Auszügen aus dem Leis-
tungserfassungssystems und den Ausführungen in der Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 2. September 2008 ist ausserdem zu ent-
nehmen, dass die Vorinstanz auch Rückfragen zu An- und Aufträgen
behandelt und Grenzfälle mit der Beschwerdeführerin bespricht.
Die Begründung der Verfügung ist auch vor dem Hintergrund dieser
Massnahmen und Gespräche und den dabei gegebenen Informationen
zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist davon
auszugehen, dass bei diesen Gesprächen – zumindest auf Nachfrage
der Beschwerdeführerin hin – erarbeitet werden kann, weshalb gewis-
se Linkbearbeitungen zweitaufwändiger gewesen sind als andere.
5.2.2 Von der Vorinstanz kann nicht – wie es die Beschwerdeführerin
in ihren Schlussbemerkungen tut – verlangt werden, dass sie für jeden
einzelnen An- oder Auftrag ausweist, wann welche Arbeiten verrichtet
worden sind und wie viel Zeit für jeden einzelnen Handgriff gebraucht
worden ist. Diesen Grad an Detaillierung zu verlangen, würde zugleich
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bedeuten, Arbeitsabläufe von 1 bis 1 ½ Stunden aufschlüsseln zu wol-
len, was bei einem Aufwand von mehr als 400 Stunden verteilt auf 8
Monate wenig sinnvoll erscheint. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin würde dadurch sehr wohl ein nicht unerheblicher zu-
sätzlicher Aufwand verursacht werden, währenddem der Informations-
gehalt nicht viel höher ausfallen würde als bis anhin, da sich die Bear-
beitungsprozesse in den meisten Fällen gleichen dürften.
Es kann hingegen verlangt werden, dass auf einzelne Beispiele beson-
ders zeitaufwändiger Arbeiten hingewiesen und eingegangen wird. An-
hand der Akten geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus,
dass dies mit den zusätzlichen Massnahmen der Vorinstanz (Protokol-
le, Tabellen, Gespräche etc.) unmittelbar bei An- bzw. Auftragserfül-
lung geschehen ist.
Würde sich bei den nächsten Abrechnungen im Vergleich zu den an-
gefochtenen Verfügungen ein wesentlich erhöhter Verwaltungsaufwand
ergeben, so wäre es angezeigt, ausserordentlich aufwändige Bearbei-
tungsvorgänge in der Gebührenverfügung selbst aufzuführen und (zu-
mindest generell) zu begründen.
5.3 Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen die wesentlichen Überle-
gungen ihres Entscheides dargelegt und die Summe der gelieferten In-
formationen aus den Verfügungen einerseits und den zusätzlichen
Massnahmen andererseits reicht aus, um die Verfügungen vom
20. März 2008 bzw. die einmaligen Verwaltungskosten sachgerecht an-
fechten zu können. Die Vorinstanz hat daher den verfassungsmässigen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör nicht ver-
letzt.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend
und hat die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung zu stellen.
6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz wer-
den keine Parteientschädigungen entrichtet (Art. 7 ff. des Reglements
Seite 12
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der nach Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verbleibende Betrag von Fr. 1'500.--
hat sie innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. A-600/2008; Einschreiben)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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A-2726/2008
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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