B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2726/2014
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
Sicherstellungsverfügung.
A-2726/2014
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH wurde gemäss Handelsregistereintrag des Kantons
D._______ am 17. Oktober 2005 gegründet. Alleiniger Geschäftsführer
und einzelzeichnungsberechtigt ist B._______. Einzige Gesellschafterin
der A._______ GmbH ist die C._______ AG.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 verlangte die Eidgenössische Oberzoll-
direktion (OZD; im Folgenden auch: Vorinstanz) von der A._______
GmbH gestützt auf Art. 48 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom
6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) die Sicherstellung von Fr. 14'400.- für
das Fahrzeug […]. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Bezahlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für
dieses Fahrzeug erscheine als gefährdet, da B._______ (auch) bei der
E._______ GmbH Geschäftsführer gewesen sei und diese Gesellschaft
erfolglos gemahnte LSVA-Rechnungen aufweise. Die OZD legte die zu
leistende Sicherheit auf die für die nächsten drei Monate mutmasslich zu
erwartenden Abgaben fest. Aufgrund der durchschnittlichen Fahrleistung
im April 2014 ging sie von mutmasslichen monatlichen Abgaben von
Fr. 4'772.- aus und rundete die Sicherheitsleistung für drei Monate (auf
die nächsten Fr. 100.- bzw.) auf Fr. 14'400.- auf.
C.
Gegen diese Sicherstellungsverfügung erhob die A._______ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2014 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Sicherstellungsverfügung
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung aufzuheben bzw. zu «annullieren». Eventualiter for-
dert sie, unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung sei erst «nach Ab-
lauf der Zahlungsfrist» eine Sicherheitsleistung «festzulegen». Ferner
stellt sie den Antrag, «die Höhe der Sicherheitsleistung [sei] auf einen
statt drei Monate festzusetzen, oder allenfalls [sei] die Sicherheitsleistung
nach Zahlung von drei Monaten innerhalb der Zahlungsfrist ganz zu strei-
chen oder auf einen Monat zu reduzieren» (Beschwerde, S. 2). Die Be-
schwerdeführerin macht insbesondere geltend, es grenze an Willkür und
sei gehörsverletzend, dass sie ohne Erhalt auch nur einer einzigen LSVA-
Rechnung zur Sicherheitsleistung verpflichtet worden sei. Die in Frage
stehenden Abgabeforderungen bzw. deren Bezahlung sei nicht gefährdet,
da die Beschwerdeführerin über hinreichende liquide Mittel verfüge und
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sie mit der E._______ GmbH nichts zu tun habe. Die Beschwerdeführerin
rügt sodann, der Sicherstellungsbetrag sei unangemessen hoch.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Sicherstellung erging als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG durch eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG. Dagegen steht die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 31 VGG in Ver-
bindung mit Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom
19. Dezember 1997 [SVAG, SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin ist von
der Sicherstellungsverfügung unmittelbar betroffen und nach Art. 48
VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht er-
hobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht – ein-
schliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens – und die un-
richtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann das
Bundesverwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm angefochte-
nen Sicherstellungsverfügungen zwar grundsätzlich überprüfen
(vgl. Art. 49 Bst. c VwVG); es übt aber diese Befugnis, in Fortführung der
Praxis der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK), bloss zurück-
haltend aus und interveniert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag offen-
sichtlich übersetzt ist (vgl. Urteile des BVGer A•3546/2011 vom 19. Au-
gust 2011 E. 1.2, A-1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.3, A-1642/2011
vom 16. Juni 2011 E. 1.2; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_753/2007 vom
15. Mai 2008 E. 3.3; vgl. auch grundsätzlich BVGE 2010/19 E. 4.2).
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3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die ange-
fochtene Sicherstellungsverfügung zu Unrecht ohne vorgängige Zustel-
lung einer Rechnung über die LSVA erlassen. Damit rügt sie sinngemäss,
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da es die OZD
nicht für notwendig erachtet habe, sie vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 14. Mai 2014 anzuhören.
3.1
3.1.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundrecht auf rechtli-
ches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes-
verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich insbesondere grund-
sätzlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äus-
sern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; ob diese Vorschrift vorliegend trotz des in
Art. 2 Abs. 1 VwVG statuierten Ausschlusses der Anwendbarkeit von
Art. 12–19 und Art. 30–33 VwVG auf das Steuerverfahren und des Vor-
behalts spezialgesetzlicher Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 4
VwVG greift, kann offen gelassen werden [vgl. dazu Urteil des BVGer
A•5553/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.4]). Die Behörde braucht die
Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Verfügungserlass freilich
dann nicht anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, ihnen die Beschwerde
gegen die Verfügung zusteht, keine andere Vorschrift des Bundesrechts
einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet und die Verwei-
gerung des rechtlichen Gehörs nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 30
Abs. 2 Bst. e VwVG).
3.1.2 Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt werden,
muss diese in der Regel rasch getroffen werden, wenn ein Tatbestand
eingetreten ist, der die Gefährdung der Steuerforderung erkennen lässt
(vgl. Urteil des BGer 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 6.1; Urteil des
BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 2.4). Der Zweck der Sicher-
stellungsverfügung würde offensichtlich vereitelt, wenn der Abgabepflich-
tige vor Erlass und Vollstreckung der Verfügung zur Stellungnahme ein-
geladen würde. Es bedeutet folglich keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, dass der Betroffene erst nachträglich, im Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Standpunkt darle-
gen sowie seine Verteidigungsmittel vorbringen kann (im Ergebnis eben-
so für Sicherstellungsverfügungen betreffend Staats- und Gemeindesteu-
ern Urteil des BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2; vgl. ferner
Urteil des BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 2.4, wo die Frage
ausdrücklich offen gelassen wurde, ob der betroffenen Person bereits vor
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Erlass der Sicherstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren
ist).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
missachtet worden, ist somit unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, das Vorgehen der OZD, ihr gegen-
über ohne vorgängige Zustellung einer Rechnung über die LSVA eine Si-
cherstellungsverfügung zu erlassen, grenze an Willkür.
4.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das
Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden,
prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauens-
würdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteil des BVGer A•3546/2011
vom 19. August 2011 E. 2.3; FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9
BV], 2005, Rz. 106).
4.2 Wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 5.3 und 5.5), ist eine Si-
cherstellung von noch nicht fälligen oder noch nicht rechtskräftigen LSVA-
Forderungen ebenso wenig ausgeschlossen, wie die Sicherstellung künf-
tiger, sehr wahrscheinlich anfallender Schwerverkehrsabgaben. Deshalb
kann allein im Umstand, dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend
angefochtenen Sicherstellungsverfügung noch keine Rechnung an die
Beschwerdeführerin versandt worden ist, von vornherein weder ein Ver-
stoss gegen das Willkürverbot, noch ein behördliches Handeln wider Treu
und Glauben erblickt werden.
5.
5.1 Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland
immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und
Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zu-
sätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt
den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und
vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist
sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG).
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5.2 Von der ihm durch Art. 10 und Art. 14 SVAG zugewiesenen Kompe-
tenz hat der Bundesrat in der SVAV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 48
Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten,
auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicher-
stellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a)
oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug
ist (Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen
erfüllt ist (Urteile des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2,
2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A•3546/2011
vom 19. August 2011 E. 3.2). Die Sicherstellungsverfügung hat den
Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die
Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben (Art. 48
Abs. 2 SVAV).
5.3 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Mass-
nahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgabe-
rechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus be-
stimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete An-
spruch braucht – wie erwähnt – weder fällig noch rechtskräftig zu sein,
doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich er-
weisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei
der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahr-
scheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden;
eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung
soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fäl-
ligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich
realisiert werden kann (Urteile des BVGer A•3546/2011 vom 19. August
2011 E. 3.3, A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.1.1, mit Hinweis auf den Entscheid der ZRK vom
22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 70.14 E. 3b/aa; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002,
veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2c).
5.4
5.4.1 Das anwendbare Recht nennt zunächst den Gefährdungstatbestand
der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV). Es muss eine Gefährdung
der Abgabeforderung bestehen. Allerdings ist nach dem Wortlaut der Ver-
ordnung («erscheint») eine solche Gefährdung nur glaubhaft zu machen
(Urteil des BVGer A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2; Entscheid der
ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb; vgl. auch
Urteil des BGer 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1). Die Ge-
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fährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhal-
ten des Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung –
ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachge-
wiesen wird – kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen
reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher
Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr be-
stimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das
zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl. 2002,
S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht
grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert
auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f.
SVAV; s. dazu ferner [anstelle vieler] Urteil des BVGer A•3546/2011 vom
19. August 2011 E. 3.4.1, m.w.H.).
5.4.2 Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der
abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer
Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Die Behörde hat sich bei ihrem
Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten.
Insofern genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des Abgabepflichti-
gen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV
(Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Vielmehr bedarf
es zur Rechtfertigung der Sicherstellung der Abgabe infolge Zahlungsver-
zugs einer weitergehenden Gefährdung. Diese kann in der speziellen Si-
tuation des Abgabepflichtigen, z.B. in seiner feststehenden bzw. drohen-
den Überschuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld
bestehen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines Zahlungs-
verzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im Einzelfall
zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011
E. 3.4.2, m.w.H.; vgl. THOMAS JÖRG KAUFMANN, Die Sicherstellung von
Mehrwertsteuern, ASA 67 S. 613 ff., S. 620).
5.5 Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig,
bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen,
wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Urteil des BVGer A•3546/2011
vom 19. August 2011 E. 3.5).
5.6
5.6.1 Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeu-
ge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Der Bundesrat kann
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weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG,
vgl. Art. 36 ff. SVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinn anderer Abga-
begesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerver-
kehrsabgabe nicht vor. Unter diesen Umständen ist aufgrund des stren-
gen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug
auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen Sicher-
heitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen
Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteil des BVGer
A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.1, m.w.H.).
5.6.2 Bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch den neuen
Halter darf das Gefährdungsverhalten eines alten Halters grundsätzlich
nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt ein Halter den Gefährdungstatbe-
stand im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV, darf die Verwaltung folglich
nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht beim neuen Halter für
nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben Sicherheit verlangen. Sie
kann dies aber, wenn es sich beim neuen Halter um einen Mithaftenden
für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Sonst ist eine Sicherstel-
lungsverfügung gegen den neuen Halter nur dann gerechtfertigt, wenn
dieser selbst für ein Gefährdungsverhalten bezüglich Abgaben verant-
wortlich gemacht werden kann. Es kann ohne entsprechende gesetzliche
Grundlage nicht angehen, dass dem vom alten Halter verschiedenen
neuen Halter das gefährdende Verhalten des Vorgängers angerechnet
wird (Urteil des BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.2,
m.w.H.).
5.6.3 Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für
das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter bei-
spielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters
amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für
künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nun-
mehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen.
Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den beiden Haltern vor, so
muss sich die Behörde also nicht darauf beschränken, bei der Gefahren-
beurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV le-
diglich das aktuelle Verhalten des neuen Halters zu berücksichtigen, son-
dern darf sie auch dasjenige des alten Halters bzw. dessen Organe in die
Situationsbeurteilung einschliessen (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom
22. Juni 2007 E. 4.5; Urteile des BVGer A•3546/2011 vom 19. August
2011 E. 3.6.3, A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.3, A-6119/2007 vom
19. November 2007 E. 2.2.3; Entscheide der ZRK vom 23. August 2005,
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veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb und 4b, vom 9. Oktober 2002, veröf-
fentlicht in VPB 67.47 E. 3).
5.7 Das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tä-
tigen Organs ist bei einer abgabepflichtigen juristischen Person im Rah-
men der Beurteilung des Gefährdungstatbestandes unter Umständen
auch dann zu berücksichtigen, wenn das Organ weder früherer Halter der
in Frage stehenden Fahrzeuge, noch Organ einer früheren Halterin dieser
Fahrzeuge war. Denn es gilt zu beachten, dass Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV
nicht davon spricht, dass die Gefährdung der Abgabeforderung vom Ab-
gabepflichtigen selbst auszugehen hat. Auf den Ursprung der Gefährdung
kommt es also nicht in erster Linie an, weshalb dieser auch bei Dritten
liegen kann. Weil juristische Personen nicht selbst, sondern bloss durch
ihre Organe handeln können, ist es folgerichtig, dass sie sich das Verhal-
ten dieser Organe anrechnen lassen müssen. Andernfalls wären die juris-
tischen Personen gegenüber den natürlichen Personen bevorteilt. Das
frühere Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer juristi-
schen Person ist demnach für die Beurteilung, ob die Bezahlung der
Schwerverkehrsabgabe gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und
zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen ab-
stützt, welche nichts mit der betreffenden Abgabepflichtigen zu tun haben.
Immerhin ist darauf zu achten, dass ein wesentlicher Zusammenhang
zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht.
Es ist mit anderen Worten aufgrund der gesamten Umstände zu beurtei-
len, ob ein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für jetzige oder
künftige Abgabeforderungen bildet (s. zum Ganzen – allerdings zur Si-
cherstellung von Mehrwertsteuern – Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in
VPB 63.29 E. 3a/aa, mit Hinweis auf den Entscheid der SRK vom 7. Au-
gust 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4 b/cc. Im letztgenannten Ent-
scheid wurde eine Gefährdung von Mehrwertsteuerforderungen bei einer
steuerpflichtigen Aktiengesellschaft bejaht, deren einziger Verwaltungsrat
bereits bei einer anderen – in der Folge in Konkurs gefallenen – Gesell-
schaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich ge-
macht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten
zum Schaden des Fiskus nie korrekt wahrgenommen worden waren).
5.8
5.8.1 Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der
Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermes-
sensspielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu (vgl. ULRICH
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Seite 10
HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 431 ff.).
Allerdings muss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene Sicherstel-
lungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines
strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Ur-
teil des BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.1; Entscheid der
ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/aa, mit Hin-
weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies gilt vorab ein-
mal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen
müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den
voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der
ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 605 ff., S. 610
E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat nur zu prüfen, ob der Sicherstellungs-
betrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Entscheid der ZRK vom
22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa; zum Ganzen:
Urteile des BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.1,
A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1, A-6119/2007 vom 19. November
2007 E. 2.1.1). Insbesondere darf der Sicherstellungsbetrag nicht so hoch
sein, dass der Weiterbestand des Betriebs unnötig gefährdet wird; aller-
dings ist die Erfüllung der Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsver-
zerrungen zugunsten säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteil des
BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer
A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.1, A-1662/2011 vom 23. Juni
2011 E. 2.1.1, A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.1).
5.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in
der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Mona-
ten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des BVGer
A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.2, A-1662/2011 vom 23. Juni
2011 E. 2.1.1, A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.2, ferner auch
A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3.1 f., mit Hinweisen auf die
Entscheide der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16
E. 4c und vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4d).
5.8.3 Wie vorne ausgeführt, darf bei der Gefahrenbeurteilung auch das
Verhalten des alten Halters berücksichtigt werden, wenn zwischen dem
alten und dem neuen Halter enge Verknüpfungen bestehen
(vgl. E. 5.6.3). Für die Frage des Umfangs der Gefährdung der Abgabe-
forderung ist aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zugleich
von Bedeutung, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin
als neue Halterin seit der Übernahme der Fahrzeuge die fällig geworde-
nen Abgabeforderungen jeweils pünktlich erfüllt habe. Treffe zu, dass die-
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Seite 11
se als neue Halterin die fälligen Abgaben pünktlich geleistet habe bzw.
weiterhin leiste, erscheine das Mass der Gefährdung der laufenden Ab-
gabeforderungen entsprechend verringert. So sei – im Rahmen der
Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Sicherstellungsverfügung – zu
untersuchen, ob gegebenenfalls auch eine auf einen kürzeren Zeitraum
ausgerichtete Sicherheitsleistung (dort ging es ebenfalls um die Beurtei-
lung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Monatssätzen) den
damit verfolgten Zweck ausreichend erfüllen würde (vgl. Urteil des BGer
2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.1, E. 5.3 und E. 5.5, ferner auch Ur-
teile des BVGer A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.3, A-6119/2007
vom 19. November 2007 E. 2.1.5). Dabei sei auch stets zu beachten,
dass eine Sicherstellung die entsprechenden Mittel für eine gewisse Zeit
blockiere, was für ein Unternehmen zu einer empfindlichen wirtschaftli-
chen Belastung führen könne, namentlich wenn es sich in der Aufbau-
phase befinde oder (ohnehin) mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen habe
(Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.4).
Die hier genannte Rechtsprechung zur Festlegung des Sicherstellungs-
betrages bei Berücksichtigung enger Verknüpfungen zwischen dem frü-
heren Halter und der abgabepflichtigen neuen Halterin ist sinngemäss
anwendbar, wenn im Sinne der Ausführungen in E. 5.7 hiervor das frühe-
re Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer abgabepflich-
tigen juristischen Person einen Gefährdungstatbestand begründet. Aus
der erwähnten Rechtsprechung ist darüber hinaus abzuleiten, dass in
entsprechenden Fällen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Mo-
natssätzen unverhältnismässig ist, soweit der Gefährdungstatbestand
einzig im früheren Verhalten des verantwortlichen Organs liegt und bei
der nunmehr betroffenen juristischen Person noch keine Abgaben fällig
geworden sind.
6.
6.1 Unbestrittenermassen befindet sich die Beschwerdeführerin mit der
Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe nicht in Verzug. Damit kommt vor-
liegend einzig der Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV in
Betracht. Es ist demnach zu prüfen, ob die Bezahlung zukünftiger Abga-
ben gefährdet erscheint.
6.2
6.2.1 Nach Ansicht der OZD liegt Gefährdung der Abgabeforderung vor,
weil der (allein) zeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerde-
führerin, B._______, bis zum 3. April 2014 auch bei der E._______ GmbH
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einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei und letztere
Gesellschaft fällige Schwerverkehrsabgaben trotz mehrfacher Mahnun-
gen nicht bezahlt habe. Mit Blick auf die enge Verknüpfung zwischen der
E._______ GmbH und der Beschwerdeführerin sowie angesichts des
Zahlungsrückstandes der ersteren Gesellschaft seien die bei Erlass der
Sicherstellungsverfügung voraussichtlich von der Beschwerdeführerin zu
entrichtenden Abgaben objektiv gefährdet gewesen (und sei auch die Be-
zahlung der zwischenzeitlich mit Bezug auf die Zeitspanne vom 28. März
bis Ende April 2014 bereits festgesetzten Abgabe gefährdet).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in keiner relevan-
ten Beziehung zur E._______ GmbH zu stehen. Zudem bringt sie vor,
dass B._______ per 31. Dezember 2013 als Geschäftsführer der
E._______ GmbH zurückgetreten sei. Letzteres sei geschehen, weil
G._______, welcher namens der F._______ AG die C._______ AG bzw.
B._______ mit der Geschäftsführung der E._______ GmbH beauftragt
habe, diverse Versprechungen nicht eingehalten habe. Die Beschwerde-
führerin stehe auch zu G._______ und/oder zur F._______ AG nicht in ei-
ner Beziehung, welche den Erlass einer sie verpflichtenden Sicherstel-
lungsverfügung rechtfertige. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie verfüge über genügende liquide Mittel, so dass die Bezah-
lung der von ihr geschuldeten und voraussichtlich geschuldeten Schwer-
verkehrsabgabe nicht gefährdet sei.
6.2.2 Es ist unbestritten, dass B._______, der alleinige, einzelzeich-
nungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, bei der
E._______ GmbH dieselbe Funktion innehatte. Entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführerin ist dabei nicht erstellt, dass er als Geschäftsfüh-
rer der E._______ GmbH bereits per 31. Dezember 2013 zurückgetreten
ist: Nach dem in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdeführerin
als Beweismittel ins Recht gelegten Auszug aus dem Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) war B._______ bis zu einer am 3. April 2014 im
Tagebuch des Handelsregisters eingetragenen und am 8. April 2014 im
SHAB publizierten Änderung einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsfüh-
rer der E._______ GmbH. Nichts anderes ergibt sich aus dem aktenkun-
digen Handelsregisterauszug betreffend die E._______ GmbH (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 7) und der seitens der Beschwerdeführerin eingereichten
E-Mail vom 2. Mai 2014, in welcher lediglich gefordert wird, dass die
F._______ AG als neue Gesellschafterin der E._______ GmbH im Han-
delsregister eingetragen wird (vgl. Beschwerdebeilage 8).
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6.2.3 Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der
E._______ GmbH um zwei verschiedene juristische Personen und damit
um zwei verschiedene Halterinnen. Auch fand, soweit ersichtlich, zwi-
schen diesen beiden Gesellschaften kein Halterwechsel durch Übernah-
me eines oder mehrerer Fahrzeuge statt. Gleichwohl bestehen enge Ver-
flechtungen zwischen diesen beiden Halterinnen: So war insbesondere
B._______ im Zeitpunkt der Einlösung des vorliegend streitbetroffenen
Fahrzeugs (28. März 2014) bei beiden juristischen Personen jeweils allei-
niger, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Indiz für eine enge
Verbindung zwischen den Gesellschaften bildet auch der Umstand, dass
beide ihre Sitze nach den aktenkundigen Handelsregisterauszügen an
derselben Adresse haben. Hinzu kommt, dass sich die (durch B._______
vertretene) C._______ AG, welche Gesellschafterin der Beschwerdefüh-
rerin ist, nach einem aktenkundigen Vertrag mit der (durch die F._______
AG bzw. G._______ vertretenen) Beschwerdeführerin verpflichtet hat, ei-
nen ihrer Mitarbeitenden zur Geschäftsführung bei der E._______ GmbH
einzusetzen (vgl. Beschwerdebeilage 10).
Aufgrund dieser engen, namentlich personellen Verflechtungen rechtfer-
tigt es sich, das Verhalten B._______s als früheres Organ der E._______
GmbH in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen (vgl. E. 5.7).
6.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die E._______ GmbH unter ande-
rem für LSVA-Forderungen in der Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. März
2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 24'864.25 jeweils zweimal gemahnt
wurde (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). Da B._______ in dieser Zeit alleini-
ger, einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsführer der E._______ GmbH
war (vgl. E. 6.2.2), ist er für die LSVA-Ausstände dieser Gesellschaft als
verantwortlich zu betrachten. Nichts daran ändern kann der Umstand,
dass G._______ nach Ansicht der Beschwerdeführerin verschiedene Zu-
sagen gegenüber B._______ und/oder der C._______ AG nicht eingehal-
ten haben soll.
Das zu den erwähnten LSVA-Ausständen führende Verhalten B._______s
als ehemaliger Geschäftsführer der E._______ GmbH ergibt in Verbin-
dung mit dem Umstand, dass er bei der Beschwerdeführerin wiederum al-
leiniger Geschäftsführer ist, dass die Leistung künftiger Abgaben der Be-
schwerdeführerin als rechtsgenüglich gefährdet erscheint. Der Gefähr-
dungstatbestand ist demnach erfüllt (vgl. E. 5.4.1 und E. 5.7). Der mit ei-
nem Bankkontoauszug (= Beschwerdebeilage 11) untermauerte Einwand
der Beschwerdeführerin, sie verfüge über hinreichende liquide Mittel zur
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Bezahlung der fraglichen Abgabeforderungen, verfängt nicht. Denn das
Vorhandensein ausreichender Mittel bei der Abgabepflichtigen bietet für
sich allein keine Gewähr, dass die Abgabeansprüche des Staatswesens
nach deren rechtskräftigen Festlegung tatsächlich realisiert werden kön-
nen (vgl. E. 5.3).
6.3 Zu prüfen bleibt, ob der sichergestellte Abgabebetrag in der Höhe von
drei Monatssätzen der betreffend das streitbetroffene Fahrzeug (im Zeit-
punkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung) zu erwartenden mut-
masslichen Abgabe und damit der in der Berechnung unumstrittene Be-
trag von (gerundet) Fr. 14'400.- vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz
standhält.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen einzig gel-
tend, der Entzug der betriebsnotwendigen Liquidität in der Höhe des Si-
cherstellungsbetrages gefährde den Fortbestand ihres Unternehmens
und sei auch unter Berücksichtigung weiterer Sicherstellungsverfügungen
sowie der Höhe ihres Stammkapitals unangemessen.
6.3.1 Wie ausgeführt, ist das Mass der Gefährdung – und entsprechend
die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung – verringert, wenn der
Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten eines nunmehr ver-
antwortlichen Organs einer abgabepflichtigen juristischen Person be-
gründet liegt und bei der betreffenden juristischen Person noch keine Ab-
gaben fällig geworden sind (vgl. E 5.8.3). Vor diesem Hintergrund er-
scheint der vor Veranlagung und Fälligkeit der Schwerverkehrsabgabe
bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Sicherstellungsbetrag von drei
Monatssätzen auch unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Prü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts (E. 2 und 5.8.1) als offen-
sichtlich übersetzt und ist er entsprechend dem geringeren Mass der Ge-
fährdung der künftigen (und zwischenzeitlich teilweise bereits veranlag-
ten) Abgabeforderungen zu reduzieren.
6.3.2 Bei der Festsetzung des Sicherstellungsbetrages ist zu Gunsten der
Beschwerdeführerin insbesondere zu berücksichtigen, dass über das
streitbetroffene Fahrzeug hinaus unbestrittenermassen auch weitere ihrer
Fahrzeuge mit Sicherstellungsforderungen belegt wurden (vgl. auch Urteil
des BVGer A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 4.3.1). Sodann ist zu
Gunsten der Beschwerdeführerin zu beachten, dass ihr Zweck nach ei-
nem aktenkundigen Handelsregisterauszug erst seit dem 27. März 2014
(Tagebucheintrag) bzw. dem 1. April 2014 (Publikation im SHAB) im
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Transport von Gütern aller Art sowie in der Erbringung von Logistikleis-
tungen besteht. Da sie zuvor Beratungsdienstleistungen erbrachte, ist sie
– soweit hier interessierend – als sich in einer (neuen) Aufbauphase be-
findend zu betrachten. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst eine Si-
cherheitsleistung von zwei (im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstel-
lungsverfügung wahrscheinlichen) Monatssätzen im Gesamtumfang von
rund Fr. 9'500.- als empfindliche Belastung für die Beschwerdeführerin.
Es kommt hinzu, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Sicher-
stellungsverfügung keine Verhaltensweise der Beschwerdeführerin vor-
lag, welche die Bezahlung zukünftiger Abgaben gefährden könnte (nichts
daran ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 28. April
2014 zur Deklaration der Fahrleistung gemahnt werden musste [vgl. Ak-
ten Vorinstanz, act. 14a; Vernehmlassung, S. 5] und sie bzw. ihr Fahr-
zeugführer anscheinend wiederholt falsche Anhängerdeklarationen vor-
genommen hat [vgl. dazu Vernehmlassung, S. 3]). Insofern und aufgrund
fehlenden Halterwechsels unterscheidet sich die vorliegenden Konstella-
tion in rechtserheblicher Weise von dem mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A•1662/2011 vom 23. Juni 2011 beurteilten Fall, bei wel-
chem die neue Halterin nach einem Halterwechsel vielseitige Versuche
unternahm, sich – etwa mittels Vereiteln von Zustellungen – einer Sicher-
stellung zu entziehen. In jenem Fall befand das Bundesverwaltungsge-
richt eine Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Monatssätzen pro
Fahrzeug für bundesrechtskonform (E. 3.3.3 f. und 3.4 des Urteils).
Aus den hiervor dargelegten Gründen erscheint dem Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend eine Sicherheitsleistung in der Höhe von einem
Monatssatz der (im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung)
mutmasslich anfallenden Abgaben im Umfang von (gerundet) Fr. 4'800.-
als zur Erfüllung des mit der Sicherstellungsverfügung verfolgten Zwecks
(E. 5.8) ausreichend und angemessen (vgl. auch Urteil des BVGer
A•3546/2011 vom 19. August 2011 E. 4.3.1 f., m.w.H.; entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin kann die Höhe ihres Stammkapitals kei-
ne Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleis-
tung finden).
6.4 Die Sicherheitsleistung ist mit Bezug auf das streitbetroffene Fahr-
zeug gemäss den vorstehenden Erwägungen neu auf Fr. 4'800.- festzu-
setzen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der OZD unbenom-
men bleibt, allenfalls erneut eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen
und die Höhe des sicherzustellenden Betrages den neuen Umständen
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anzupassen, sofern sich inskünftig dafür hinreichende Sicherstellungs-
gründe manifestieren sollten.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen und die Sicherheitsleistung unter teilweiser Aufhebung der angefoch-
tenen Sicherstellungsverfügung auf Fr. 4'800.- festzulegen.
8.
8.1 Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt, das heisst bezüglich des
Antrags um ersatzlose Aufhebung der Sicherstellungsverfügung mangels
Gefährdungstatbestandes, zwar unterliegt, der sichergestellte Betrag
aber um zwei Drittel zu reduzieren ist, rechtfertigt es sich, ihr die Verfah-
renskosten zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-3546/2011
vom 19. August 2011 E. 5). Demgemäss hat sie als teilweise unterliegen-
de Partei die auf Fr. 1'800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 900.- zu tragen. Letzterer
Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu entneh-
men. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).
9.
Da nach neuerer höchstrichterlicher Praxis ein Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts betreffend eine Sicherstellungsverfügung aus dem
Anwendungsbereich der LSVA (als Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG sowie zugleich) als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme
gemäss Art. 98 BGG qualifizieren ist, kann mit Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) ge-
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gen das vorliegende Urteil einzig gerügt werden, verfassungsmässige
Rechte seien verletzt. Dabei trifft die beschwerdeführende Partei die qua-
lifizierte Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zum
Ganzen Urteil des BGer 2C_774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.2.3 f.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und der Sicherstellungsbetrag unter teilweiser Aufhebung der Sicherstel-
lungsverfügung der OZD vom 14. Mai 2014 auf Fr. 4'800.- festgesetzt.
2.
Die Verfahrenskosten werden der teilweise obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin im Umfang von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbe-
zahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 100.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (Art. 42 BGG).
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