Abtei lung I
A-2742/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Perso-
nenverkehr, P-KS-VP, Wylerstrasse 123/125,
3000 Bern 65 SBB,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Häner,
Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Brigitta Zbinden,
Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kontrollzuschlag nach Transportgesetz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2742/2009
Sachverhalt:
A.
Am 17. Januar 2009 fuhr X._______ in einer doppelstöckigen SBahn
von Zürich nach Schaffhausen. Er hatte einen Fahrausweis für die 2.
Klasse gelöst, setzte sich aber angeblich versehentlich in die
1. Klasse, da ihm der Unterschied wegen der undeutlichen Anschrift
und dem ähnlichen Aussehen der Abteile nicht aufgefallen sei.
Anlässlich einer Kontrolle stellte das Zugpersonal fest, dass
X._______ keinen gültigen Fahrausweis für die 1. Klasse besass und
erhob von ihm einen Zuschlag von Fr. 80.- für Strecken mit Selbst-
kontrolle zuzüglich eines Zeitzuschlages von Fr. 25.-. Da dieser nicht
vor Ort bezahlte, stellten ihm die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) eine entsprechende Rechnung zu. X._______, der sich schon
im Zug mit den Zuschlägen nicht einverstanden erklärte, beschwerte
sich in der Folge am 19. Januar 2009 sowohl bei den SBB, wie auch
beim Bundesamt für Verkehr (BAV).
B.
Das BAV leitete daraufhin ein Aufsichtsverfahren ein und gab der SBB
Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurden die SBB ersucht, bis
zum aufsichtsrechtlichen Entscheid von einer Mahnung oder Betrei-
bung der in Rechnung gestellten Zuschläge abzusehen. Nach Stel-
lungnahme der SBB gab das BAV X._______ Recht und hob am
13. März 2009 den Entscheid der SBB, diesem für die obgenannte
Fahrt Zuschläge aufzuerlegen, auf. In seiner Begründung erläuterte
das BAV, X._______ müsse zwar grundsätzlich einen Zuschlag be-
zahlen, weil er keinen gültigen Fahrausweis für die 1. Klasse habe
vorweisen können. Ihm aber denselben Zuschlag aufzuerlegen, wie
demjenigen, der überhaupt keinen Fahrausweis besitze, verstosse ge-
gen das geltende Recht, wonach der mutmassliche Einnahmenausfall
bei der Berechnung der Zuschläge berücksichtigt werden müsse. Da
X._______ unbestrittenermassen einen gültigen Fahrausweis für die
2. Klasse gelöst habe, wäre bei ihm ohne Kontrolle ein geringerer
Einnahmenausfall entstanden, als bei einem Reisenden ohne Fahraus-
weis. Zudem führe die Praxis, auf Strecken mit Selbstkontrolle neben
dem Zuschlag auf die Erhebung des Fahrpreises zu verzichten, dazu,
dass ein Reisender in der 1. Klasse mit einem Fahrausweis für die
2. Klasse mehr bezahlen müsse, als derjenige, der überhaupt keinen
Fahrausweis habe. Damit verstosse die SBB gegen das Gebot, die Ta-
rife gegenüber jedermann gleich anzuwenden. Angesichts der Un-
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rechtmässigkeit des erhobenen Zuschlags könnten schliesslich auch
die entstanden Verzögerungen nicht X._______ zugerechnet werden,
weshalb der Zeitzuschlag nicht gerechtfertigt sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die SBB (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) am 28. April 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Antrag, die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vor-
instanz) sei aufzuheben. In ihrer Begründung weist die Beschwerde-
führerin vorab darauf hin, dass die Vorinstanz Anweisungen betreffend
die künftige Tarifgestaltung gegeben habe, die über ihre Aufsichts-
kompetenz hinausgingen und deshalb – sofern sie denn verbindlich
gemeint wären – unzulässig seien. Es handle sich beim Zuschlag um
eine Verwaltungsabgabe zur Deckung der durch das Schwarzfahren
verursachten Verluste und Kosten und nicht um eine Busse. Es spiele
keine Rolle, aus welchen Gründen kein gültiger Fahrausweis vorliege.
Für die Festlegung des Zuschlags habe der Gesetzgeber den Trans-
portunternehmungen bloss die Erlaubnis eingeräumt, den mutmass-
lichen Einnahmenausfall einzubeziehen, diese jedoch nicht dazu ver-
pflichtet. Auch mit Blick auf die Materialien bestehe keine Pflicht, den
Einahmenausfall im Einzelfall zu berücksichtigen. Vielmehr erlaube
das Gesetz, einen pauschalen und verhältnismässig hohen Zuschlag
festzusetzen, der gleichzeitig möglichst viele typische Fälle des
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis erfasse. Im Einzelfall nach dem
mutmasslichen Einnahmenausfall zu differenzieren, wäre äusserst
unpraktikabel und würde die Erhebung und Bemessung der Zuschläge
unverhältnismässig stark verkomplizieren. Das widerspreche dem
Gesetz, welches den Transportunternehmen ein möglichst einfaches
und effektives Mittel in die Hand habe geben wollen. Da sich die Be-
schwerdeführerin gesetzeskonform verhalten habe, sei zudem auch
der Zeitzuschlag gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin habe schliesslich auch nicht gegen die Pflicht
verstossen, die Tarife gegenüber jedermann gleich anzuwenden. Auf
die Erhebung des Fahrpreises werde gegenüber allen Fahrgästen
ohne gültigen Fahrausweis gleichermassen verzichtet. Damit werde
gerade vermieden, dass Fahrgäste in vergleichbaren Situationen in
unsachlicher Weise begünstigt würden. Auch verstosse die Praxis der
Beschwerdeführerin nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleich-
heitsgebot. Der Regelungszweck rechtfertige eine pauschale Anwen-
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dung desselben Zuschlags auf alle Fahrgäste ohne gültigen Fahraus-
weis auf Strecken mit Selbstkontrolle.
A.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer bisherigen Begrün-
dung führt sie aus, dass es sich ihrer Auffassung nach beim Zuschlag
nicht um eine Verwaltungsabgabe, sondern um ein Institut sui generis
handle. Zudem schreibe das Gesetz eindeutig vor, den mutmasslichen
Einnahmenausfall bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichti-
gen, weshalb zwischen den verschiedenen Fallgruppen von Fahren
ohne Fahrausweis zu differenzieren sei. Eine solche Differenzierung
stehe der Erhebung von pauschalen Zuschlägen nicht entgegen. Eine
gewisse Schematisierung könne zwar gutgeheissen werden, aber
nicht in dem bisher praktizierten Umfang. Zwischen der durch die Pau-
schalisierung erwirkten Erleichterung und der Abweichung von der
Gleichbehandlung bestehe bei der heutigen Praxis ein Missverhältnis.
Die Vorinstanz betont ferner, dass nach dem Gesetz auf die Erhebung
des Fahrpreises bei Schwarzfahrern nicht verzichtet werden dürfe. Die
Allgemeinheit habe ein Interesse daran, dass Reisenden ohne gültigen
Fahrausweis der Fahrpreis nicht erlassen werde.
B.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hat mit Schreiben vom
17. Juni 2009 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet.
C.
In der Replik vom 17. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an An-
trag und Begründung fest. Sie wirft der Vorinstanz vor, deren Stand-
punkt laufe darauf hinaus, dass keinerlei Pauschalisierung mehr mög-
lich sei und sämtliche Fälle, in welchen der Zuschlag nicht genau dem
Einnahmenausfall entspreche, verschieden behandelt werden müss-
ten.
D.
In der Duplik vom 4. September 2009 hält auch die Vorinstanz an An-
trag und Begründung fest. Ergänzend schlägt sie vor, in Fallgruppen
mit gestaffelten, pauschalisierten Zuschlägen den wesentlichen Unter-
schieden beim mutmasslichen Einnahmenausfall Rechnung zu tragen.
Weiter müsse in Fällen wie dem vorliegenden der nachweislich bereits
bezahlte Fahrpreis vom Zuschlag abgezogen werden. Eine solche Dif-
ferenzierung stünde der Praktikabilität nicht entgegen. Was den Fahr-
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preis angehe, so könne die Beschwerdeführerin angesichts der prakti-
schen Schwierigkeiten zwar nicht dazu verpflichtet werden, den Fahr-
preis für die bereits gefahrene Strecke zu ermitteln. Hingegen stehe ei-
ner Erhebung für die Fahrt ab Kontrolle nichts entgegen.
E.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheid-
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen aufsichtsrecht-
lichen Anordnung entschieden, die Beschwerdeführerin dürfe vom Be-
schwerdegegner keine Zuschläge erheben. Diese Anordnung stellt
eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAV gehört zu
den in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gege-
ben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die aufsichts-
rechtliche Verfügung vom 13. März 2009 (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 71 N 32).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerde-
führerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
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Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie ist zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Überschreitung der
Überprüfungsbefugnis durch die Vorinstanz geltend. Im Zuge der Revi-
sion des Transportgesetzes sei die Tarifaufsicht gestrichen worden, um
die Autonomie und den Handlungsspielraum der Transportunterneh-
mungen zu stärken. Doch schon unter dem alten Recht sei ein Ein-
schreiten gemäss Botschaft nur dann möglich gewesen, wenn der Tarif
offensichtlich missbräuchlich gewesen sei. Dies entspreche denn auch
der Kognition im aufsichtsrechtlichen Verfahren, wonach nur die Verlet-
zung klaren Rechts zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten führe.
Die Vorinstanz greife mit ihrer Verfügung in die Tarifautonomie der Be-
schwerdeführerin ein, sodass die Beschwerde schon aus diesem
Grund gutzuheissen sei.
2.2 Die Vorinstanz gibt der Bescherdeführerin insofern Recht, als sie
ihr keine Vorgaben für die Tarifgestaltung machen dürfe. Weil die Be-
schwerdeführerin mit ihren Zuschlagstarifen aber das Transportgesetz
verletze, habe sie sich zum Einschreiten befugt gesehen.
2.3 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse
ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der
Aufsichtsbehörde anzeigen (Art. 71 Abs. 1 VwVG). Der Transport im öf-
fentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht der Vorinstanz. Sie ist be-
fugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen
der Unternehmungen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhin-
dern, wenn sie gegen das Transportgesetz, die Konzession oder inter-
nationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen
verletzen (Art. 49a des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 [TG,
SR 742.40]). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz nach
Kenntnisnahme des Schreibens des Beschwerdegegners vom 19. Ja-
nuar 2009 ein aufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet und die Recht-
mässigkeit des Tarifsystems in Bezug auf das Fahren ohne gültigen
Fahrausweis im Allgemeinen sowie auch die Erhebung der Zuschläge
vom Beschwerdegegner im konkreten Einzelfall überprüft.
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2.4 Die Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrer Kontrolltätigkeit eine gros-
se Zurückhaltung aufzuerlegen. Nach herrschender Lehre und Recht-
sprechung greift sie nur ein, wenn eine wiederholte oder wiederholba-
re Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht
vorliegt, oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich missachtet
werden und kein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel
zur Verfügung steht (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde, welche al-
lerdings umstritten ist; vgl. ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N 11; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1846; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 223; RENÉ A. RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, Basel 1990, Nr. 145; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 71; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 165; BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwal-
tungsrechts, Basel/Frankfurt a.M. 1993, Rz. 1802, S. 453 f.).
Mit Inkrafttreten des Transportgesetzes entfiel die zuvor geltende Tarif-
genehmigung. Die Botschaft über Transporte des öffentlichen Verkehrs
vom 23. Februar 1983 (nachfolgend: Botschaft Transportgesetz, BBl
1983 II 167) präzisierte für die damals noch in Art. 12 TG geregelte Ta-
rifaufsicht (AS 1986 1977), dass die Vorinstanz nur gegen offensicht-
lich missbräuchliche Tarife – insbesondere wenn sie gegen den Grund-
satz der Gleichbehandlung verstiessen – hat einschreiten können
(Botschaft Transportgesetz, a.a.O., S. 183). Per 1. Januar 1996 wurde
diese beschränkte Tarifaufsicht ganz aufgehoben und durch die allge-
meine Aufsicht in Art. 49a TG ersetzt (AS 1995 3517 5365). Gemäss
der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 für den Bundes-
haushalt (nachfolgend: Botschaft Sanierungsmassnahmen, BBl 1995 I
89) soll diese Beschränkung einerseits die Aufsichtsaufgaben des
Bundes abbauen und andererseits eine Erweiterung des unternehme-
rischen Handlungsspielraums erlauben. Auf diese Weise sollen die
Transportunternehmungen ihr Dienstleistungsangebot und ihre Organi-
sation ohne Verzug den wirtschaftlichen Bedingungen anpassen kön-
nen (BBl 1995 I 89, 133 und 135).
2.1 Mit der Gesetzesnovelle von 1996 fiel die Tarifaufsicht nicht weg.
Vielmehr wurde die Aufsichtsfunktion des Bundes in den verbleiben-
den Bereichen, worunter auch die Tarifgestaltung fällt, neu in einer all-
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gemein abgefassten Bestimmung geregelt (BBl 1995 I 89, 135). Dass
der Vorinstanz im Tarifbereich grundsätzlich aufsichtsrechtliche Kom-
petenzen zukommen, bestreitet denn auch selbst die Beschwerdefüh-
rerin nicht. Ihr ist aber insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz die
Rechtmässigkeit des Tarifsystems mit grosser Zurückhaltung zu über-
prüfen hat und nur bei (offensichtlichem) Missbrauch einschreiten darf.
Der vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessensspielraum ist zu res-
pektieren. Ein Einschreiten rechtfertigt sich nur, wenn der Beschluss
oder die Anordnung klar gegen Sinn und Zweck des Gesetzes ver-
stösst oder allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundsätze missach-
tet. Der Sachverhalt ist dagegen unbeschränkt von Amtes wegen fest-
zustellen (Art. 12 VwVG).
2.2 Über die Beschränkung der Kognition hinaus hat die Aufsichtsbe-
hörde ihre Aufsichtsbefugnisse zu beachten, die ihr gegenüber einer
Transportunternehmung im Tarifbereich kraft Gesetz überhaupt zur
Verfügung stehen (vgl. ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N 28). Vorliegend hat der
Gesetzgeber die Aufsichtsbefugnis der Vorinstanz spezialgesetzlich
eingeschränkt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 TG unterliegen vermögens-
rechtliche Streitigkeiten zwischen Kunden und der Transportunterneh-
mung (ausschliesslich) der Zivilgerichtsbarkeit (und damit nicht der
Aufsicht der Vorinstanz). Der Gesetzgeber ordnet somit den Transport-
vertrag stillschweigend dem Privatrecht zu (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007 E. 1.4; FELIX
UHLMANN/REGULA HINDERLING, Transportrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/
Zimmerli/Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, S. 91; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 285 f.). Mit anderen Worten ist es ausdrücklich dem Zivil-
richter vorbehalten, den Bestand – und damit auch die Rechtmässig-
keit – von Forderungen aus dem Transportvertrag zu beurteilen. Die
Aufsicht der Vorinstanz umfasst somit nicht das einzelne Rechtsver-
hältnis aus dem Transportvertrag. Im Zusammenhang mit Tariffragen
ist die Vorinstanz nur (aber immerhin) befugt, auf eigene Veranlassung
oder auf Anzeige hin zu prüfen, ob die Tarife an sich rechtskonform
sind. Innerhalb dieser Aufsichtskompetenz ist sie dann ermächtigt, jeg-
liche Art von Beschlüssen oder Anordnungen der Transportunterneh-
mung gegebenenfalls aufzuheben bzw. im Zusammenhang damit
Massnahmen anzuordnen (vgl. Art. 49a TG). Die in Art. 12 TG (AS
1986 1977) ursprünglich vorgesehene spezielle Tarifaufsicht (die heute
in der allgemeinen Aufsicht gemäss Art. 49a TG enthalten ist) sah
denn auch bloss vor, dass die Vorinstanz gegen (offensichtlich) miss-
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bräuchliche Tarife einschreiten konnte, indem es die von den Trans-
portunternehmungen gemäss Art. 9 Abs. 1 TG aufgestellten Tarife auf-
hob (vgl. auch Botschaft Transportgesetz, a.a.O., S. 183). Damit bein-
haltet die Aufsichtskompetenz gemäss Art. 49a TG zwar die Aufhe-
bung (offensichtlich) missbräuchlicher Tarife, nicht aber das Einschrei-
ten im Einzelfall und ermöglicht eine sachgerechte Unterscheidung
zwischen dem (zivilrechtlichen) Individualschutz und der Tarifaufsicht
(vgl. auch ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N 11).
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2009 hebt die Vor-
instanz den "Entscheid" der Beschwerdeführerin, vom Beschwerde-
gegner für die Fahrt am 17. Januar 2009 um 00:17 Uhr von Zürich
nach Schaffhausen einen Zuschlag zu erheben, auf. Vorab ist klarzu-
stellen, dass es sich beim aufgehobenen Akt nicht etwa um eine Verfü-
gung handelt. Wie eben dargelegt, steht die Beschwerdeführerin mit
dem Beschwerdegegner in einem privatrechtlichen Verhältnis. Sie han-
delt nicht hoheitlich, wenn sie von einem Reisenden einen Zuschlag
verlangt (vgl. zum materiellen Verfügungsbegriff Art. 5 VwVG sowie
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 1 ff.; vgl. zur [Nicht-]Hoheit-
lichkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Verkehr URS ACHERMANN, Privati-
sierung im öffentlichen Verkehr, Zürich 2008, S. 115). Vielmehr macht
sie eine Forderung aus dem (privatrechtlichen) Transportvertrag gel-
tend, indem sie einen Zuschlag erhebt, später eine Rechnung und al-
lenfalls eine Mahnung zustellt oder den Betreibungsweg beschreitet.
Der Zuschlag ist von Gesetzes wegen Bestandteil der Tarife (Art. 16
Abs. 2 TG) und damit als allgemeine Vertragsbedingung eine kodifi-
zierte privatrechtliche Nebenpflicht des Transportvertrages (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-420/2007 vom 3. September 2007
E. 1.4; UHLMANN/HINDERLING, a.a.O., S. 9).
Indem die Vorinstanz den "Entscheid" der Beschwerdeführerin aufhob,
griff sie in ein konkretes Rechtsverhältnis im Einzelfall und damit in
eine vermögensrechtliche Streitigkeit ein, die nach dem Gesagten der
Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten ist.
2.1 Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als die Vorins-
tanz in Missachtung ihrer spezialgesetzlich beschränkten Aufsichtsbe-
fugnis in das (privatrechtliche) Rechtsverhältnis von Beschwerdeführe-
rin und Beschwerdegegner eingegriffen und die Beschwerdeführerin
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angewiesen hat, von der Zuschlagserhebung gegenüber dem Be-
schwerdegegner abzusehen (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung).
3.
3.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene
Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rah-
men der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert.
Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen
grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.1
und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich die Frage, ob mit Gutheis-
sung der Beschwerde betreffend Ziff. 1 des Dispositivs wegen Über-
schreitung der Aufsichtskognition bereits über die Beschwerde ent-
schieden ist (in Ziff. 2 ist bloss noch die Kostenfolge des Aufsichtsver-
fahrens geregelt; vgl. dazu E. 9.2).
3.3 Wenn die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit von Tarifen oder einer
Tarifpraxis feststellt, hat sie diese gemäss Art. 49a TG aufzuheben,
durch aufsichtsrechtliche Massnahme ihre Durchführung zu verhindern
(vgl. E. 2.6) oder analoge, die Tarife selbst oder die Tarifpraxis betref-
fende Anordnungen zu erlassen. Die Vorinstanz hat diese Aufsichts-
funktion im Grundsatz erfüllt, indem sie vorfrageweise die Rechtmäs-
sigkeit des Tarifsystems an sich überprüft und in den Erwägungen –
nicht aber im Dispositiv – die als rechtswidrig befundene Praxis der
Beschwerdeführerin festgestellt hat. Sie hat bloss eine unzulässige
Konsequenz daraus gezogen, indem sie in den konkreten Einzelfall
eingriff. Es bestehen aber keine Zweifel daran, dass nach Auffassung
der Vorinstanz die Beschwerdeführerin die als rechtswidrig erachtete
Praxis nicht mehr anwenden soll. Die Verfügung der Vorinstanz ist so-
mit zumindest sinngemäss auch als Aufhebung der Tarif- und Zu-
schlagspraxis in den als rechtswidrig erachteten Punkten zu verste-
Seite 10
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hen. Richtigerweise hätte das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfü-
gung somit auf Aufhebung dieser Praxis bzw. auf Anordnung an die
Beschwerdeführerin, Tarif und Zuschlag in den fraglichen Fällen
rechtskonform auszugestalten, lauten sollen. Der Beschwerdebegrün-
dung ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen gegen die Feststellung wehrt, ihre Tarif- und Zuschlagspraxis sei
im fraglichen Punkt rechtswidrig. Es stellt damit keine unzulässige
Ausweitung des Anfechtungsobjekts dar, wenn nachfolgend die bean-
standete Tarif- und Zuschlagspraxis an sich beurteilt wird. Denn das
vorinstanzliche Verfahren ist soweit gereift, dass das Bundesverwal-
tungsgericht als Beschwerdeinstanz entscheiden muss. Das zeigt sich
auch daran, dass eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf
gleichkommen würde, da die Vorinstanz ihre Auffassung bereits aus-
führlich dargelegt hat und die Beschwerdeführerin (sowie der Be-
schwerdegegner) ebenso ausführlich dazu Stellung nehmen konnten.
3.4 Im Folgenden ist somit auf die materiellen Beanstandungen der
Vorinstanz an der Tarif- und Zuschlagspraxis der Beschwerdeführerin
einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin erhebt auf Strecken mit Selbstkontrolle von
Reisenden ohne gültigen Fahrausweis generell einen Zuschlag von
Fr. 80.-, dies auch von Reisenden in der 1. Klasse, die über einen gül-
tigen Fahrausweis für die 2. Klasse verfügen. Die Vorinstanz erachtet
diese Praxis als rechtswidrig. Einerseits widerspreche die unter-
schiedslose Erhebung des gleich hohen Zuschlags von allen Reisen-
den ohne gültigen Fahrausweis dem Transportgesetz. Andererseits sei
der Verzicht auf die besondere Erhebung des Fahrpreises neben dem
Zuschlag mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Im Folgenden
wird zuerst die Zuschlagspraxis der Beschwerdeführerin untersucht
(E. 5 – 7) und anschliessend auf die Frage der Fahrpreiserhebung
eingegangen (E. 8).
5.
5.1 Einen Zuschlag muss bezahlen, wer keinen gültigen Fahrausweis
vorweisen kann (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG). In der Botschaft zum Trans-
portgesetz wird ein Fahrausweis dann als gültig bezeichnet, wenn er
mit der Person des Reisenden, der durchfahrenen Strecke, dem be-
nützten Fahrzeug, dem Reisedatum und manchmal auch mit der Ta-
gesstunde übereinstimme (Botschaft Transportgesetz, a.a.O., S. 185).
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Die Beförderungsklasse wird nicht erwähnt. Gemäss dem von den
Schweizerischen Transportunternehmungen erlassenen Allgemeinen
Personentarif, Ausgabe vom 14. Dezember 2008 (nachfolgend: Perso-
nentarif), auf den sich auch die Beschwerdeführerin beruft, beschränkt
sich der Beförderungsanspruch des Reisenden indessen auf diejenige
Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet (Ziff. 102.00 Personentarif).
Folglich ist der Tatbestand des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis
zweiffellos auch dann erfüllt, wenn dieser "bloss" in Bezug auf die
Klasse nicht gültig ist. So ist denn auch die Vorinstanz der Auffassung,
dass ein Reisender, der mit einem Fahrausweis der 2. Klasse in der
1. Klasse fährt, grundsätzlich einen Zuschlag zu entrichten hat.
5.2 Nach dem gesetzgeberischen Konzept hat der Zuschlag keinen
Bussen- bzw. Strafcharakter (Botschaft Transportgesetz, a.a.O.,
S. 186; vgl. auch Art. 16 Abs. 5 TG). Das Bundesgericht hält denn auch
in konstanter Rechtsprechung fest, dass es sich beim Zuschlag nicht
um eine Strafe bzw. Busse handle und es für dessen Erhebung grund-
sätzlich keine Rolle spiele, aus welchen Gründen ein gültiger Fahraus-
weis gefehlt habe und ob die kontrollierte Person habe "schwarzfah-
ren" wollen oder nicht (BGE 99 IV 243 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
2A.602/2004 vom 21. Oktober 2004 E. 2.1). Vielmehr soll der Zuschlag
als zusätzliches Entgelt zum Fahrpreis die Transportunternehmungen
für die Verluste und Kosten entschädigen, welche die "Schwarzfahrer"
verursachen (Botschaft Transportgesetz, a.a.O., S. 186). Es soll ihnen
ermöglicht werden, kostenneutrale Fahrausweiskontrollen durchzufüh-
ren (vgl. die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007
[nachfolgend: Zusatzbotschaft], BBl 2007 2681, 2720). Zudem soll mit
dem Zuschlag eine vorbeugende Wirkung (gegen die "Schwarzfahre-
rei") erzielt werden (Botschaft Transportgesetz, a.a.O., S. 186).
5.3 Dem Personentarif ist zu entnehmen, dass auf Strecken mit
Selbstkontrolle von Reisenden bei erstmaligem Fahren ohne gültigen
Fahrausweis ein Zuschlag in Höhe von Fr. 80.- erhoben wird
(Ziff. 61.12 Persondentarif). Gestützt darauf fordert die Beschwerde-
führerin auch von Reisenden in der 1. Klasse mit einem Fahrausweis
2. Klasse diesen Zuschlag ein. Nach Auffassung der Vorinstanz müss-
te jedoch in Fällen, in welchen ein Reisender mit einem Fahrausweis
der 2. Klasse in der 1. Klasse fährt (nachfolgend: Graufahrer), ein tiefe-
rer Zuschlag erhoben werden, als wenn überhaupt kein Fahrausweis
gelöst wurde (nachfolgend: Schwarzfahrer).
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5.4 Gemäss Art. 16 Abs. 3 TG richtet sich die Höhe des Zuschlags
nach dem Aufwand, den der Reisende der Unternehmung verursacht,
nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall und danach, ob der Rei-
sende unaufgefordert erklärt hat, er besitze keinen gültigen Fahraus-
weis (Bst. a); eine Strecke benutzt, auf der er den Fahrausweis selbst
hätte entwerten müssen (Bst. b). Wie bereits festgehalten, sollen die
Transportunternehmungen mit dem Zuschlag für die Kosten und Ver-
luste entschädigt werden, welche die "Schwarzfahrer" verursachen.
Die vorliegende Streitigkeit hängt somit in erster Linie vom Verständnis
der gesetzlichen Bemessungskriterien "Kontrollaufwand" und "mut-
masslicher Einnahmenausfall" ab. Sie bilden sozusagen die Berech-
nungsbasis für den Zuschlag. Während die Beschwerdeführerin der
Auffassung ist, der Zuschlag müsse sich unterschiedslos nach den
Kosten und Verlusten, welche die "Schwarzfahrerei" gesamthaft verur-
sache, ausrichten, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, Kont-
rollkosten und mutmasslicher Einnahmenausfall seien im Einzelfall in
Betracht zu ziehen und deshalb seien die Zuschläge nach verschiede-
nen Fallgruppen – insbesondere "Graufahrer" und "Schwarzfahrer" –
zu differenzieren.
5.5 Bei den Bemessungskriterien "Kontrollaufwand" und "mutmassli-
cher Einnahmenausfall" handelt es sich um unbestimmte Rechts-
begriffe. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechts-
satz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst
in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Seine Bedeutung ist durch
Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist nach der
Rechtsprechung der Wortlaut einer Gesetzesbestimmung. Ist dieser
nicht klar, so ist auf die übrigen Auslegungselemente zurückzugreifen;
abzustellen ist insbesondere auf die Entstehungsgeschichte einer
Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im
Kontext mit anderen Normen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind
zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um
den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten
kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte
Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lö-
sung weniger nahe legen. Zu befolgen ist jeweils ein Methodenpluralis-
mus (BGE 131 II 697 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
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6.
6.1 Bezogen auf das Bemessungskriterium "Kontrollaufwand" deutet
der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 TG ("Die Höhe des Zuschlags richtet
sich nach dem Aufwand, den der Reisende der Unternehmung ver-
ursacht") darauf hin, dass für die Zuschlagshöhe der Kontrollaufwand
des einzelnen Reisenden ohne gültigen Fahrausweis massgebend ist.
Dem widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich
den Transportunternehmungen mit dem Zuschlag ein möglichst ein-
faches und praktikables Mittel in die Hand zu geben, um die Kosten
und Verluste aus der Schwarzfahrerei zu kompensieren. Müsste in
jedem Einzelfall der Kontrollaufwand berechnet werden, wäre der Zu-
schlag kein praktikables Mittel mehr. Damit in Einklang steht auch das
Zuschlagssystem. Danach werden die durch den Einzelnen (zusätz-
lich) verursachten Kosten mit einer besonderen Bearbeitungsgebühr
verrechnet (Ziff. 62 Personentarif). Ziff. 62.00 des Personentarifs sieht
insbesondere eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für die spätere
Rechnungsstellung vor, wenn der Fahrgast den Zuschlag nicht sofort
bezahlt. Das wird von der Beschwerdeführerin auch so gehandhabt
und wurde von der Vorinstanz nicht bemängelt. Im Zusammenhang mit
der Neuregelung der Bestimmungen über den Personentransport im
Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung
(PBG), welches auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten (AS 2009 5631)
und das Transportgesetz insoweit ablösen wird (Zusatzbotschaft,
a.a.O., S. 2752; AS 2009 5628; vgl. E. 7.4.2), hat zwar der Gesetz-
geber ebenfalls festgehalten, dass sich die Höhe des Zuschlags wie
bisher nach dem Aufwand, den die reisende Person dem Unternehmen
verursacht, richtet. Gleichzeitig verdeutlichte er aber, dass bei der Be-
rechnung des Zuschlags insbesondere die Zeit zu berücksichtigen ist,
die mit der Kontrolle der Reisenden ohne gültigen Fahrausweis (d.h.
aus der Schwarzfahrerei generell) verbracht wird sowie der Mehrauf-
wand, der dadurch entsteht, wenn die reisende Person (im Einzelfall)
nicht vor Ort den Zuschlag bezahlt (Zusatzbotschaft, a.a.O., S. 2720).
Die Zuschlagshöhe hat sich somit unter anderem an den gesamten
Kontrollkosten der Transportunternehmung zu orientieren, wobei ein
individueller Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden darf.
6.2 Dem Argument der Vorinstanz, der Kontrollaufwand pro Reisender
ohne gültigem Fahrausweis betrage, gemessen am üblichen Zeitauf-
wand für die Kontrolle und den Personalkosten für das Kontrollperso-
nal, nicht annährend Fr. 80.-, plausibel seien vielmehr Kosten in der
Grössenordnung von durchschnittlich Fr. 25.-, kann somit nicht gefolgt
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werden. Massgebend für den Zuschlag sind vielmehr die gesamten
Kosten, die der Transportunternehmung aus dem Kontrollwesen ent-
stehen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin überzeugend dar-
gelegt, dass diese Kosten ein mehrfaches des erhobenen Zuschlags
von Fr. 80.- betragen. Im Übrigen ist bereits das Bundesgericht – zwar
im Zusammenhang mit dem Kontrollwesen einer anderen Transportun-
ternehmung – von durchschnittlich rund Fr. 130.- Kontrollkosten pro
Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis ausgegangen (Urteil 2A.602/2004
vom 21. Oktober 2004 E. 2.2). Wie hoch die Kontrollkosten der Be-
schwerdeführerin pro Reisenden ohne gültigen Fahrausweis effektiv
sind, kann indessen offen bleiben. Denn es steht fest, dass diese den
hier massgebenden Zuschlag von Fr. 80.- deutlich übersteigen.
6.3 Für den vorliegenden Fall ist zudem in Betracht zu ziehen, dass
die Berechnung der durchschnittlichen Kontrollkosten für die im Streit
liegende Frage der Differenzierung des Zuschlags nach Grau- oder
Schwarzfahrer nicht ausschlaggebend ist. Denn der Kontrollaufwand
unterscheidet sich weder allgemein noch individuell danach, ob Grau-
oder Schwarzfahrer kontrolliert werden, was auch Vorinstanz und Be-
schwerdeführerin anerkennen. Auf ihre zusätzlichen Ausführungen zur
Höhe der Kontrollkosten ist folglich nicht weiter einzugehen.
Schliesslich erübrigen sich auch weitere Überlegungen zum Zeit-
zuschlag. Dessen Rechtmässigkeit wurde von der Vorinstanz nicht
generell, sondern nur bezogen auf den Beschwerdegegner in Frage
gestellt, was jedoch nicht durch deren Aufsichtsbefugnis abgedeckt ist
(E. 2.6).
7.
7.1 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob das Kriterium "mutmasslicher
Einnahmenausfall" eine Differenzierung der Zuschlagshöhe gebietet.
7.2 Nach Ansicht der Vorinstanz muss die Transportunternehmung
den mutmasslichen Einnahmenausfall zwingend bei der Festlegung
der Zuschlagshöhe berücksichtigen. Eine gewisse Pauschalisierung
sei zwar zulässig, indem von einem durchschnittlichen mutmasslichen
Einnahmenausfall ausgegangen werden dürfe. Könne aber ein Reisen-
der einen reduzierten Einnahmenausfall nachweisen, müsse eine ent-
sprechend angepasste Zuschlagspauschale zur Anwendung kommen.
Wesentlichen Unterschieden beim mutmasslichen Einnahmenausfall
könne beispielsweise durch die Bildung von Fallgruppen Rechnung ge-
tragen werden. Denn eine Pauschalisierung halte nur soweit vor dem
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Gleichheitsgebot stand, wie sie notwendig sei. Da in Fällen wie dem
vorliegenden ohne grossen Aufwand festgestellt werden könne, dass
der Graufahrer einen geringeren Einnahmenausfall verursacht habe,
rechtfertigten Praktikabilitätsgründe eine Gleichbehandlung mit dem
Schwarzfahrer nicht mehr.
7.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin schreibt das Gesetz
nicht zwingend vor, im Einzelfall den Einnahmenausfall bei der Bestim-
mung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen. Vielmehr erlaube Art. 16
Abs. 3 TG gerade, einen pauschalen und, wie die Botschaft selber
ausführe, verhältnismässig hohen Zuschlag festzusetzen. Dieser Zu-
schlag müsse nicht differenziert ausgestaltet sein, denn er solle, wie
die Botschaft ebenfalls feststelle, gleichzeitig möglichst viele typische
Fälle des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis erfassen. Bei den Zu-
schlägen zu differenzieren, ob bereits ein Fahrpreis entrichtet worden
sei, wäre sodann äusserst unpraktikabel und würde die Erhebung und
Bemessung der Zuschläge unverhältnismässig stark verkomplizieren.
Gerade dies solle aber nach dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 3
TG vermieden werden. Denn einerseits wolle Art. 16 Abs. 3 TG den
Transportunternehmungen ein möglichst einfaches und effektives Mit-
tel in die Hand geben, um die Zuschläge zu erheben. Andererseits
würde die beabsichtigte vorbeugende Wirkung in Frage gestellt, wenn
nicht an den alleinigen Umstand des Fahrens ohne gültigen Fahraus-
weis angeknüpft werde. Vorliegend ergebe sich bereits der Sache
nach, dass es nicht praktikabel wäre, bei jedem einzelnen Reisenden
den mutmasslichen Einnahmenausfall zu eruieren. Eine Pauschalisie-
rung des Zuschlags sei deshalb bereits aus praktischen Überlegungen
unumgänglich. Zudem setze jede Tarifierung eine Schematisierung
voraus. Schliesslich halte die Pauschalisierung auch vor dem Rechts-
gleichheitsgebot stand. Insbesondere aus Gründen der Praktikabilität
rechtfertige sich die gleichmässige Anwendung desselben Zuschlags
auf alle denkbaren Fälle. Die Tatsache, dass jemand schon für einen
ungültigen Fahrausweis bezahlt habe, stelle nach dem Zweck der Re-
gelung keinen erheblichen tatsächlichen Grund für eine Differenzie-
rung dar.
7.4
7.4.1 Bereits der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 TG deutet darauf hin,
dass für die Zuschlagshöhe die gesamten Verluste aus der Schwarz-
fahrerei massgebend sind. Denn im Gegensatz zum konkreten Fall las-
sen sich über den gesamten Einnahmenausfall durch die Schwarzfah-
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rerei nur Mutmassungen anstellen. Auch wenn es gerade auf Strecken
mit Selbstkontrolle und vielen Zwischenhalten nicht immer einfach und
mitunter sogar unmöglich sein dürfte, die vom Reisenden ohne gülti-
gen Fahrausweis in Anspruch genommene Beförderungsstrecke zu
eruieren, dürfte der Gesetzgeber nicht diese Fälle, sondern die ge-
samten vermutlichen Verluste als Bemessungskriterium im Auge ge-
habt haben. Gestützt wird dies durch die Materialien, wonach der unter
anderem nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall festzusetzende
Zuschlag dazu dienen soll, auch den Missbrauch von Abonnementen
sowie andere typische Fälle zu erfassen (Botschaft Transportgesetz,
a.a.O., S. 186). Der Gesetzgeber ging somit davon aus, mit ein und
demselben Zuschlag (mehrere) typische Fälle zu erfassen, dass also
nicht individuelle, sondern pauschalisierte Zuschläge Anwendung fin-
den sollen. Dies setzt wiederum voraus, dass nicht der einzelfallbezo-
gene, sondern der gesamte (mutmassliche) Einnahmenausfall mass-
gebend ist. Zudem verlangt der Gesetzeszweck ein einfaches und
praktikables Zuschlagssystem (vgl. E. 6.1). Dem steht die Berechnung
des Einnahmenausfalls in jedem Einzelfall entgegen, würde doch da-
durch die Erhebung und Bemessung der Zuschläge unverhältnismäs-
sig erschwert.
7.4.2 Weiter ist das am 1. Januar 2010 in Kraft tretende neue PBG zu
berücksichtigten. Grundsätzlich sind zwar jene Normen anwendbar,
die im Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft waren. Anders aus-
gedrückt sind Erlasse auf jene Sachverhalte anwendbar, die zwischen
Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung entstanden sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009
E. 4.1; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 15 B I; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
§ 24 Rz. 9). Das neue PBG wäre nach diesem Grundsatz für den vor-
liegenden Fall nicht massgebend. Da es vorliegend aber nicht um die
Beurteilung eines konkreten Einzelfalls, sondern um die Recht-
mässigkeit des Tarifsystems an sich geht bzw. ein Aufsichtsentscheid
zu überprüfen ist (vgl. E. 2), kann und muss das neue Recht zur Aus-
legung beigezogen werden. Dies umso mehr, als der Gesetzgeber die
bestehende Regelung ohne wesentliche inhaltliche Änderungen ins
neue Gesetz überführt hat (Zusatzbotschaft, a.a.O., S. 2681). Nicht
zuletzt bietet das neue PBG auch eine Möglichkeit für eine zeit-
gemässe Auslegung (E. 5.5; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/
HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2008, Rz. 114 ff.).
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Art. 20 Abs. 3 PBG enthält im Vergleich zu Art. 16 Abs. 3 TG eine
massgebende Präzisierung. Das Bemessungskriterium des mutmass-
lichen Einnahmenausfalls wird nicht mehr in einem Atemzug mit dem
Kontrollaufwand genannt, sondern differenziert in einen separaten
Buchstaben aufgeführt. Art. 20 Abs. 3 Bst. a PBG enthält folgende
Formulierung: "Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem mut-
masslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahraus-
weis verursachen." Die Reisenden werden im Plural genannt. Damit
hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass sich die Zuschlagshöhe auf die
Verluste bezieht, welche die gesamte Schwarzfahrerei verursacht. Die
individuelle Bestimmung der Zuschlagshöhe unter Berücksichtigung
des Einnahmenausfalls im Einzelfall steht damit nicht im Einklang mit
der von Art. 16 TG (bzw. Art. 20 PGB) gewollten Pauschalisierung.
7.4.3 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Art. 16 Abs. 1 TG
(ebenso wie Art. 20 Abs. 1 PBG) offenbar verlangt, der Zuschlag sei
zusätzlich zum Fahrpreis zu entrichten (vgl. dazu E. 8). Würde jedoch
der individuelle Einnahmenausfall Massstab der Zuschlagshöhe sein,
wäre der nachzuzahlende Fahrpreis bereits Bestandteil des Zuschla-
ges und eine zusätzliche Erhebung des Fahrpreises würde sich erübri-
gen.
7.5 Gegen eine gewisse Pauschalisierung hat auch die Vorinstanz im
Grundsatz nichts einzuwenden. Streitig ist aber, ob in allen Fällen des
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf einen pauschalisierten Ein-
nahmenausfall abgestellt und jeweils derselbe Pauschalbetrag einge-
fordert werden soll oder ob nicht Fallgruppen gebildet werden müssen.
Das bisher Gesagte gibt keine eindeutige Anwort darauf, wieweit die
vom Gesetz gewollte Pauschalisierung gehen darf. Liefern die ver-
schiedenen Auslegungsmethoden keine eindeutige Antwort, ist dasje-
nige Ergebnis zu wählen, welches am besten der Verfassung ent-
spricht (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 152). Folglich ist unter
Beizug der Verfassungsprinzipien – hier dem Gebot der Rechtsgleich-
heit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – eine Antwort zu suchen.
7.5.1 Das in Art. 8 BV statuierte Gebot der Rechtsgleichheit verlangt,
dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Die
rechtsanwendende Behörde verletzt den in Art. 8 Abs. 1 BV enthalte-
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nen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsäch-
lich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt.
Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Be-
zug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 131 I
91 E. 3.4; BGE 127 I 202 E. 3f.aa; vgl. auch HÄFELIN/HALLER/KELLER,
a.a.O., Rz. 752 f.).
Verfassungsrechtlich sind hingegen im Interesse der Praktikabilität
Schematisierungen und Pauschalisierungen zulässig (BGE 125 I 182
E. 4h, mit Hinweisen). Gerade in Gebieten, die nicht persönlichkeitsna-
he Grundrechtsbereiche betreffen, darf ein weniger strenger Massstab
an die Rechtsgleichheit angelegt werden, wenn dessen volle Umset-
zung die Schaffung einer Vielzahl von Kategorien verlangen und da-
mit die Grenzen der Praktikabilität sprengen würde. Typisierungen sind
in diesem Rahmen zulässig, auch wenn eine differenziertere Kategori-
enbildung an sich denkbar wäre (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grund-
rechte, Bern 2007, S. 350). Bei der Beurteilung, ob die vorgenomme-
nen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Regelungs-
zweck auszugehen (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 754 ff.).
7.5.2 Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass es sich
beim Zuschlag nicht um einen grundrechtssensiblen Bereich handelt,
der erhöhte Anforderungen an die rechtsgleiche Behandlung stellen
würde. Ebenso kann ihr bei der Umschreibung des Regelungszwecks
gefolgt werden, der darin besteht, dass die Transportunternehmung
mit dem Zuschlag auf möglichst einfache und praktikable Weise die
Kosten und Verluste aus der Schwarzfahrerei decken bzw.
konstenneutrale Fahrausweiskontrollen durchführen kann (vgl. bereits
E. 5.2).
7.5.3 Im Sinne einer Differenzierung ist es ohne weiteres vorstellbar,
Reisende ohne gültigen Fahrausweis nach der Höhe des mutmass-
lichen Einnahmenausfalls zu gruppieren. Auf der einen Seite wären die
Schwarzfahrer, die überhaupt nichts für die Transportleistung bezahlt
haben. Andererseits wäre eine Gruppe mit jenen Personen zu bilden,
die über einen für die Transportleistung an sich gültigen, aber für die
Beförderungsklasse ungültigen Fahrausweis verfügen (Graufahrer),
also einen geringeren Einnahmenausfall verursachen. Zu erfassen
wären dann aber weitere Gruppen wie beispielsweise Reisende mit
zeitlich nicht mehr gültigen Fahrkarten (an sich kein Einnahmen-
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ausfall), gültigen Billetten nur für eine Teilstrecke (reduzierter Ein-
nahmenausfall) oder für eine andere Strecke gültigen Tickets (geringe-
rer bis gar kein Einnahmenausfall oder – wie beim vom Bundesgericht
beurteilten Fall 2A.602/2004 mit zwei Kurzstreckenbilletts an Stelle
des günstigeren Zonenbilletts – sogar zusätzlichen Einnahmen). In all
diesen Fällen wurde im Gegensatz zu den Schwarzfahrern für eine
Transportleistung bezahlt.
7.5.4 In diesem Zusammenhang wendet die Beschwerdeführerin nun
ein, ein differenziertes Zuschlagsystem hätte zur Folge, dass mit er-
heblichem administrativem Aufwand abgeklärt werden müsste, ob be-
reits ein und falls ja, welcher Fahrpreis bezahlt worden sei oder nicht.
Dies würde zu Verzögerungen bei den Kontrollen und damit zur Ver-
teuerung des Kontrollsystems führen und die nachträgliche Rech-
nungsstellung erschweren. Es sei deshalb sachgerecht, von einer Dif-
ferenzierung bei der Zuschlagshöhe abzusehen und einzig auf den
Umstand des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis abzustellen. Dieser
Einwand überzeugt das Bundesverwaltungsgericht. Weiter ist in Be-
tracht zu ziehen, dass das Gebot der Rechtsgleichheit nur dann um-
fassend umgesetzt würde, wenn für die unterschiedenen Gruppen von
Reisenden ohne gültigen Fahrausweis jeweils differenzierte Zuschläge
gebildet würden. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass ein solcher oder ein weniger weit gehender Eingriff in
das bestehende Zuschlagssystem die Gefahr in sich birgt, neue Un-
gleichheiten zu schaffen. Mit Bezug auf das Steuersystem greift das
Bundesgericht als richterliche Behörde deshalb nur mit grosser Zu-
rückhaltung ein (BGE 132 I 157 E. 4.2 mit Hinweisen). Hier kommt hin-
zu, dass bereits die Aufsichtsbehörde auf Grund der gesetzlichen
Schranken der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung des Tarif-
systems in erheblichem Mass Autonomie zugestehen muss und nur
bei offensichtlich missbräuchlichen Tarifen (bzw. Zuschlägen) ein-
schreiten darf (E. 2.4).
7.6 Im Lichte der Praktikabilität basiert das von der Beschwerdefüh-
rerin angewendete Zuschlagssystem auf einer mit dem Rechtsgleich-
heitsgebot zu vereinbarenden Pauschalisierung und erscheint damit
nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Mit der Anweisung an die
Beschwerdeführerin, differenzierte Zuschläge zu bilden, hat die Vorins-
tanz somit den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten.
Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben.
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8.
Die Beschwerdeführerin verzichtet darauf, auf Strecken mit Selbstkont-
rolle von Reisenden ohne gültigem Fahrausweis neben dem Zuschlag
zusätzlich den Fahrpreis einzufordern. Dies geht zumindest sinnge-
mäss auch aus den Ziff. 40.0 ff. (Stichkontrollen) ihres Tarifs (Version
vom 10. Dezember 2006) hervor.
8.1 Die Vorinstanz erachtet auch diesen Verzicht als rechtswidrig. Da
die Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs.1 TG die Tarife gegenüber
jedermann gleich anwenden müsse, sei es ihr nicht erlaubt, bei Rei-
senden ohne gültigen Fahrausweis neben der Erhebung des Zu-
schlags auf die besondere Erhebung des Fahrpreises zu verzichten.
Diese Praxis führe (bei einem undifferenzierten Zuschlag) dazu, dass
der Graufahrer gegenüber dem Schwarzfahrer mehr bezahlen müsse.
Am günstigsten fahre derjenige, der gar keinen Fahrausweis erworben
habe und am teuersten derjenige, der den vollen Fahrpreis bezahle,
aber einen falschen und deshalb ungültigen Fahrausweis gelöst habe.
Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass der Verzicht auf die Er-
hebung des Fahrpreises (bei Schwarz- und Graufahrern) eine Benach-
teiligung der Reisenden mit gültigem Fahrausweis darstelle. Es könne
zwar wegen den praktischen Schwierigkeiten nicht verlangt werden,
dass der Fahrpreis für die bereits befahrene Strecke ermittelt werde.
Hingegen stünden der Erhebung ab Kontrollpunkt für die Fortsetzung
der Reise keine praktischen Probleme entgegen. Schliesslich lasse
auch der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 TG den Transportunternehmun-
gen nicht die Wahl, ob sie den Fahrpreis erheben wollen oder nicht,
sondern verpflichte diese ausdrücklich, neben dem Zuschlag auch den
Fahrpreis zu erheben.
8.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, in Art. 16
Abs. 1 TG werde allein der Reisende verpflichtet. Der Transportunter-
nehmung stünde es hingegen frei, neben dem Zuschlag auch den
Fahrpreis zu erheben. Zudem könne der Reisende ohne gültigen Fahr-
ausweis aus Art. 16 Abs. 1 TG auch deshalb nichts ableiten, weil sich
ein Verzicht auf die Erhebung des Fahrpreises in allen Fällen zu
seinen Gunsten auswirke. Der Verzicht auf die Erhebung des Fahr-
preises stelle auch keinen Verstoss gegen Art. 10 TG dar. Eine histori-
sche Auslegung zeige, dass diese Norm nur die gleichmässige Anwen-
dung, nicht aber die Bildung der Tarife regle. Art. 10 TG wolle sicher-
stellen, dass die bereits bestehenden Tarife auf alle Reisenden unter
den gleichen Umständen gleich angewendet würden. Es solle nieman-
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dem aus unsachlichen Motiven Vergünstigungen gewährt werden. In-
dem im Regionalverkehr (Strecken mit Selbstkontrollen) gegenüber al-
len Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis auf die Erhebung des Fahr-
preises verzichtet werde, werde eine unsachliche Begünstigung gewis-
ser Fahrgäste gerade vermieden.
8.3 Wer keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, muss ausser
dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG;
ebenso Art. 20 Abs. 1 PBG). Der Personentarif hält in Ziff. 60.00 eben-
falls fest, dass Reisende ohne gültigen Fahrausweis ausser dem Fahr-
preis einen Zuschlag zu bezahlen haben. Der Wortlaut von Art. 16
Abs. 1 TG spricht eher für eine einseitige Verpflichtung des Reisenden
und damit für die Auffassung der Beschwerdeführerin. Zudem könnte
man angesichts der privatrechtlichen Natur des Transportvertrages
zum Schluss gelangen, es stehe der Transportunternehmung offen, ob
sie auf eine Forderung gegenüber dem Fahrgast verzichten möchte
oder nicht.
8.4 Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 TG kann indessen nicht isoliert
betrachtet werden, sondern ist im gesetzessystematischen Zusam-
menhang auszulegen. Art. 10 Abs. 1 TG schreibt vor, dass die Tarife
gegenüber jedermann gleich angewendet werden müssen. Dabei geht
es – wie die Beschwerdeführerin richtig festgestellt hat – darum, dass
niemand unsachlich bevorzugt wird und alle Reisenden unter den glei-
chen Umständen den gleichen Tarifen unterliegen. Vergünstigungen
werden dadurch nicht verboten, sie müssen aber unter gleichen Um-
ständen den Reisenden gleich gewährt werden (vgl. Botschaft Trans-
portgesetz, a.a.O., S. 183; Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Febru-
ar 2005, BBl 2005 2488; Zusatzbotschaft, a.a.O., S. 2719). Die von
Art. 10 Abs. 1 TG geforderte rechtsgleiche Anwendung der Tarife kann
indessen nicht allein dadurch sichergestellt werden, dass die bereits
bestehenden Tarife konsequent gleich angewendet werden. Vielmehr
muss bereits die Tarifgestaltung vor dem Gleichheitsgebot standhalten.
Dies ergibt sich aus der logischen Überlegung, dass auch eine konse-
quent gleiche Anwendung keine Rechtsgleichheit bewirkt, wenn die
angewandte Tarifregelung an sich gegen das Gleichheitsgebot ver-
stösst. Die Unterscheidung der Beschwerdeführerin zwischen Gestal-
tung und Anwendung der Tarife überzeugt aus diesem Grund nicht. Zu-
dem ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin als Anbie-
terin im öffentlichen Verkehr eine staatliche Aufgabe erfüllt und damit
unabhängig von der gesetzlichen Regelung bei der Erfüllung dieser
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Aufgabe an die Grundrechte gebunden ist (Art. 35 Abs. 2 BV; vgl. zum
öffentlichen Verkehr als staatliche Aufgabe: ACHERMANN, a.a.O., S. 55
und S. 115). Auch wenn der Personentransport dem Privatrecht unter-
steht, ist die Beschwerdeführerin zumindest beim Erlass des Tarifs an
Gesetz und Verfassung gebunden. Im Folgenden ist somit zu prüfen,
ob die Praxis der Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Gleich-
heitsgebot (vgl. E. 7.5.1) vereinbar ist.
8.5 Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin wird mit dem
generellen Verzicht auf die gesonderte Erhebung des Fahrpreises bei
allen Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis eine Begünstigung dieser
Personen nicht vermieden. Der Grund liegt darin, dass sich diese Rei-
senden zwar in Bezug auf das Fehlen eines gültigen Fahrausweises,
nicht aber in Bezug auf den Fahrpreis in einer vergleichbaren Situation
befinden. So haben beispielsweise Schwarzfahrer im Gegensatz zu
Graufahrern überhaupt nichts für die konkrete Fahrt bezahlt und wer-
den im Vergleich zu letzteren begünstigt. Da der Zuschlag den mut-
masslichen Einnahmenausfall aus der Schwarzfahrerei im Allgemeinen
berücksichtigt und nicht den tatsächlichen Einnahmenausfall im kon-
kreten Einzelfall (vgl. E. 7.4 f.), wird dieser Unterschied auch nicht
durch den Zuschlag ausgeglichen.
Die Beschwerdeführerin erachtet den Verzicht auf die besondere Erhe-
bung des Fahrpreises auch deshalb als unbedenklich, weil sich dieser
in allen Fällen zugunsten der Reisenden auswirke. Die Vorinstanz hält
dem entgegen, dass der Verzicht auf den Fahrpreis zugunsten der Rei-
senden ohne gültigen Fahrausweis eine Benachteiligung jener mit gül-
tigem Fahrausweis darstelle. Die Allgemeinheit habe ein Interesse dar-
an, dass alle Reisenden den Fahrpreis bezahlten. Die Überlegung der
Vorinstanz ist einleuchtend. Der Schwarzfahrer bezahlt im Gegensatz
zu den Reisenden mit gültigem Fahrausweis für die konkrete Fahrt kei-
nen Preis. Dies stellt eine Begünstigung des Schwarzfahrers und eine
Schlechterstellung der Zahlenden dar. Denn wie bereits erwähnt, wird
der Fahrpreis nicht durch den Zuschlag abgegolten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrer Praxis die Reisenden in Bezug auf den Fahrpreis unterschiedlich
behandelt, selbst wenn sie alle dieselbe Transportleistung im Sinne
von Art. 15 Abs. 1 TG beziehen.
8.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Regelung, auf Strecken mit Selbstkont-
rolle neben der Erhebung des Zuschlags pauschal auf die Nachforde-
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rung des Fahrpreises zu verzichten, eine zulässige Vereinfachung dar-
stellt (E. 7.5.1). Es ist folglich zu prüfen, ob sich diese Vereinfachung
aufgrund der zu regelnden Verhältnisse rechtfertigt.
8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auf Strecken mit Selbst-
kontrolle (also im Regionalverkehr) die Distanzen regelmässig kurz
und die Fahrpreise deshalb tief seien. Der entgangene Fahrpreis sei
mit einem durchschnittlichen Billettpreis von Fr. 5.- im Regionalverkehr
vernachlässigbar klein. Der Aufwand zur Feststellung des zu bezahlen-
den Fahrpreises würde deshalb in der Regel höher sein als der nach-
zufordernde Fahrpreis. Die Feststellung, wie weit ein Reisender bereits
gefahren sei, sei unter Umständen sehr schwierig und könne zu lan-
gen Diskussionen führen, sodass sich der Aufwand erheblich erhöhe.
Folglich könne in der Regel ohnehin nur der Fahrpreis ab dem letzten
Halteort bis zum nächsten Halt in Rechnung gestellt werden.
8.1.2 Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin insofern zu, als
die zusätzliche Erhebung des Fahrpreises mit praktischen Problemen
verbunden sei. So sei der Beschwerdeführerin die Ermittlung des Fahr-
preises für die bereits zurückgelegte Strecke nicht zumutbar. Gegen
eine Fahrpreiserhebung ab Kontrolle würden hingegen keine Praktika-
bilitätsprobleme sprechen. Das Kontrollpersonal müsse die Fahrkarte
ohnehin zeitlich und örtlich prüfen. Dabei den Fahrpreis für die noch zu
fahrende Strecke einzufordern, sei nicht mit einem erheblichen Mehr-
aufwand verbunden. Grundsätzlich müsse jeder Reisende für jede
Fahrt auf einer noch so kurzen Strecke einen Fahrausweis lösen.
8.1.3 Aus den Parteivorbringen erhellt, dass der Grund für den Ver-
zicht auf die besondere Erhebung des Fahrpreises hauptsächlich in
den praktischen Problemen bei dessen Ermittlung begründet ist. Der
Einwand, es sei regelmässig mit erheblichen praktischen Problemen
verbunden, die bis zur Kontrolle bereits zurückgelegte Strecke bzw.
den entsprechenden Fahrpreis zu ermitteln, überzeugt ohne weiteres.
Das Kontrollpersonal kann grundsätzlich nur das Vorliegen oder Feh-
len eines gültigen Fahrausweises feststellen und hat weder die Mittel
noch die Zeit, strittigen und nicht offensichtlichen Sachverhalten nach-
zugehen. Insofern besteht ein erheblicher tatsächlicher Unterschied im
Vergleich zu den Fahrgästen mit gültigem Fahrausweis, bei welchen
sich die Frage der Ermittlung überhaupt nicht stellt. Das Transportge-
setz hat zwar zum Ziel, dass alle Reisenden für dieselbe Leistung den-
selben Fahrpreis bezahlen müssen (vgl. E. 8.4). Verursacht aber die
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Ermittlung des Fahrpreises mehr Kosten, als dessen Erhebung ein-
bringen würde, lässt sich die genaue Ermittlung des konkreten Fahr-
preises nicht mehr mit dem Regelungszweck begründen. Soweit die
Ermittlung des Fahrpreises unverhältnismässige praktische Probleme
bereitet, stellen diese somit sachliche Gründe für eine gewisse Verein-
fachung dar.
8.1.4 Mit der Feststellung, dass sich eine gewisse Vereinfachung
rechtfertigt, ist aber noch nicht gesagt, dass diese auch zu einer pau-
schalen Begünstigung der Reisenden ohne gültigen Fahrausweis füh-
ren darf. Eine durch Vereinfachung bewirkte Ungleichbehandlung darf
nur soweit gehen, als sie nicht zu unbilligen Resultaten führt (vgl.
HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 755 mit Hinweisen). Der Fall des
Graufahrens zeigt, dass der generelle Verzicht auf die Erhebung des
Fahrpreises zum stossenden Ergebnis führt, dass der Graufahrer –
der über einen gültigen Fahrausweis 2. Klasse verfügt und damit einen
Teil der Fahrkosten bereits entrichtet hat – gesamthaft mehr bezahlen
muss als der Schwarzfahrer. Als Folge der Praxis der Beschwerde-
führerin wird der Graufahrer für das Lösen eines Fahrausweises
sozusagen bestraft. Dieses Ergebnis widerspricht nicht nur in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken, sondern auch dem
Regelungszweck des Zuschlags. Der Zuschlag soll die Reisenden vom
Schwarzfahren abhalten. Es soll unter anderem der Spekulation be-
gegnet werden, dass sich Schwarzfahren lohne (vgl. Botschaft Trans-
portgesetz, a.a.O., S. 186). Bei der bestehenden Praxis lohnt sich nun
aber Schwarzfahren insofern, als der Schwarzfahrer besser davon
kommt als der Graufahrer.
8.1.5 Aus diesen Gründen ist die Praxis der Beschwerdeführerin als
klarer Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot zu erachten, zumal
durchaus Möglichkeiten bestehen, auch mit einer vereinfachten Rege-
lung den Fahrpreis nachzufordern. Denkbar ist beispielsweise eine
Fahrpreiserhebung ab Kontrolle oder die Einforderung eines für
Selbstkontrollstrecken geltenden Pauschalbetrages. Im benachbarten
Ausland wird das Problem mit der Ermittlung der bereits zurückgeleg-
ten Strecke damit gelöst, dass der Fahrpreis für die gesamte zurück-
gelegte Strecke berechnet wird, wenn der Fahrgast nicht sofort glaub-
haft machen kann, dass er eine kürzere Strecke zurückgelegt hat (vgl.
die diesbezüglichen Lösungen in Deutschland: § 12 Abs. 2 der Eisen-
bahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. April 1999 [EVO, BGBl. I S. 782]; in Österreich: § 21 Abs. 3 des
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Bundesgesetzes vom 10. März 1988 über die Beförderung von Perso-
nen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn [Eisenbahnbeförde-
rungsgesetz, EBG; BGBl. Nr. 180/1988]). An die nachzufordernden
Fahrkosten wäre dann – soweit im Übrigen ein für die zu bezahlende
Transportleistung (teil)gültiger Fahrausweis vorliegt (z.B. 2. Klasse
oder für eine Teilstrecke der nachzuzahlenden Strecke) – der bereits
bezahlte Teilbetrag anzurechnen, um eine Schlechterstellung des
Graufahrers zu verhindern. Welche Lösung die Beschwerdeführerin
umsetzen wird, hat allerdings nicht das Bundesverwaltungsgericht zu
entscheiden.
8.2 Damit ist festzustellen, dass der Verzicht auf die zusätzliche Erhe-
bung des Fahrpreises gegen die Art. 8 BV und die Art. 16 Abs. 1 und
Art. 10 Abs. 1 TG verstösst und offensichtlich missbräuchlich ist. So-
weit die Vorinstanz in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin eine
Überarbeitung der Tarifpraxis verlangt hat, ist die Beschwerde als un-
begründet abzuweisen.
9.
9.1 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in-
soweit aufzuheben ist, als die Vorinstanz in Missachtung ihrer be-
schränkten Aufsichtsbefugnis die Beschwerdeführerin angewiesen hat,
gegenüber dem Beschwerdegegner auf die Erhebung des Zuschlags
zu verzichten. Weiter ist die Verfügung aufzuheben, soweit die Vorins-
tanz die Beschwerdeführerin angewiesen hat, die Zuschläge für das
Reisen ohne gültigen Fahrausweis danach zu differenzieren, welchen
individuellen Einnahmenausfall der Reisende, allenfalls unterteilt in
Gruppen, verursacht hat. Die Anweisung der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe den Fahrpreis auch von Reisenden ohne gülti-
gen Fahrausweis und unter Anrechnung eines bereits bezahlten Teil-
betrages zu erheben, ist hingegen zu schützen. In diesem Punkt ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die vollumfängliche Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und damit auch die Streichung der Auf-
erlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz (Zif. 2 des Dispo-
sitivs), ohne jedoch diesen Antrag weiter zu begründen. Die Vorinstanz
hat die Beschwerdeführerin als Veranlasserin der Verfügung und ge-
stützt auf die Art. 1, 2 und 6 der Verordnung vom 25. November 1998
über die Gebühren und Abgaben des BAV (GebV-BAV, SR 742.102)
als kostenpflichtig erachtet. Sie hat ihr eine Gebühr von Fr. 800.- auf-
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erlegt. Dies ist nicht zu beanstanden, hat doch die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 5. März 2009 der Vorinstanz zu erkennen gegeben,
dass sie an ihrer bisherigen Praxis festhalten werde. Damit hat sie die
strittige aufsichtsrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 2 GebV-BAV
veranlasst. Diese Kostenpflicht gilt grundsätzlich unabhängig von Un-
terliegen und Obsiegen, weshalb die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde nichts daran ändert.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Ver-
fahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unter-
liegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der be-
schwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materiell
wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c und BGE
123 V 159 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6523/2008
vom 12. Mai 2009 E. 17.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 207,
Rz. 4.43).
10.1.1 In Bezug auf den Beschwerdezweck halten sich vorliegend Ob-
siegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin die Waage. Demzufol-
ge sind ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- aufzuerle-
gen. Unter Verrechnung des gleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'500.- sind ihr demzufolge Fr. 500.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
10.1.2 Der Beschwerdegegner hat als formeller Verfügungsadressat
ohne weiteres Parteistellung und er gilt auf Grund der Aufhebung von
Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung als unterliegend. Allerdings ist in
Betracht zu ziehen, dass seiner Parteistellung eine Überschreitung der
Aufsichtsbefugnis durch die Vorinstanz zu Grunde liegt, er ohne eige-
nes Zutun durch die Beschwerde in das vorliegende Verfahren einbe-
zogen wurde und er sich nicht aktiv als Partei beteiligte. Allein sein
faktisches Betroffensein vermag eine Kostenpflicht nicht zu rechtferti-
gen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 206 Rz. 4.41). Von der
Auferlegung von Verfahrenskosten ist deshalb abzusehen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.1.3 Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG der
Vorinstanz aufzuerlegen.
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10.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der
Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 5'000.- (inkl. MwSt) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. den Art. 7 ff. VGKE).
Dem unterliegenden Beschwerdegegner sind aus dem Beschwerde-
verfahren kaum Kosten entstanden. Ihm steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 13. März 2009 im Sinne der Erwägungen teilweise auf-
gehoben wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-
zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 152/2009-03-06/231; Einschreiben)
- das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Cesar Röthlisberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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