B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2744/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
ALF - TV Arolfinger Lokalfernsehen AG,
Stiftsherrenstrasse 16, 5013 Niedergösgen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien und Post,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverlegung (Abschreibungsentscheid in Verfahren
nach Art. 60 RTVG).
A-2744/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 8. November 2011 beantragte die ALF - TV Arolfinger
Lokalfernsehen AG (nachfolgend: ALF) beim Bundesamt für Kommunika-
tion (BAKOM), der Genossenschaft ggsnet schwängimatt genossenschaft
bzw. den in diesem Genossenschaftsverband angeschlossenen Genos-
senschaften (nachfolgend: ggsnet) sei die Abschaltung des Programmes
der ALF zu untersagen bzw. jene seien zu verpflichten, dieses weiterhin
analog und digital zu verbreiten. Das BAKOM leitete in der Folge ein Ver-
fahren um Aufschaltung eines Programmes gemäss Art. 60 des Bundes-
gesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG,
SR 784.40) ein.
B.
Als vorsorgliche Massnahme verpflichtete das BAKOM die ggsnet mit
Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011, das Programm der ALF bis
zur Eröffnung einer erstinstanzlichen Verfügung im Aufschaltverfahren
nach Art. 60 RTVG auf dem Infokanal analog und digital zu verbreiten.
C.
Am 2. Oktober 2012 ging beim BAKOM das vom 25. September 2012 da-
tierende Kurzprotokoll einer Besprechung zwischen den Vertretern der
ALF und der ggsnet vom 18. September 2012 ein. Aus diesem ging her-
vor, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden. Konkret
wurde beabsichtigt, die ALF ins digitale Netz der ggsnet einzuspeisen und
die analoge Verbreitung nach einer Übergangsfrist abzuschalten. Da auf-
seiten der ggsnet noch interne Abklärungen getroffen werden mussten,
wurde dem BAKOM beantragt, das Verfahren bis Mitte Dezember 2012
zu sistieren. Ferner wurde mitgeteilt, dass die ALF nach positiver Rück-
meldung der ggsnet die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegens-
tandslosigkeit beantragen würde.
Das BAKOM bestätigte den Parteien die (nicht befristete) Verfahrenssis-
tierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2012.
D.
Auf entsprechende Nachfrage des BAKOM vom 5. Dezember 2013 hin
teilte die ALF jenem mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 mit, das Auf-
schaltgesuch könne als gegenstandslos abgeschrieben werden.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 informierte das BAKOM die ALF und
die ggsnet über die geplante Abschreibung des Verfahrens und die vor-
aussichtliche Verlegung der Kosten. Diese würden sich bei Verfahrenser-
ledigung zufolge Gegenstandslosigkeit nach den Verfahrensaussichten
vor Eintritt derselben richten. Da das BAKOM prima vista der Ansicht sei,
dass die ALF mit dem Gesuch um analoge Aufschaltung unterlegen, die
digitale Aufschaltung dagegen gutgeheissen worden wäre, beabsichtige
man, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ferner wurde
den Parteien die Höhe der Kosten (70 Stunden zu Fr. 210.– sowie
Fr. 1'575.– gemäss rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 12. Dezem-
ber 2011) mitgeteilt und Frist eingeräumt, zum geplanten Vorgehen Stel-
lung zu nehmen.
F.
Auf Ersuchen hin erhielt die ALF vom BAKOM mit Schreiben vom 17. Ja-
nuar 2014 eine tabellarische Übersicht über dessen Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Aufschaltgesuch (seit Erlass der Zwischenver-
fügung).
G.
Nach weiterer Korrespondenz mit den Parteien schrieb das BAKOM das
Aufschaltverfahren mit Verfügung vom 3. April 2014 ab. Mit Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8531/2010 vom 23. August
2011 wurden die Kosten der ALF auferlegt. Um deren wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen, wurde der Stundenansatz ent-
sprechend Art. 79 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
(RTVV, SR 784.401) auf Fr. 84.– reduziert. Der Zeitaufwand wurde so-
dann um den für die Beantwortung einer Grundsatzfrage anfallenden
Aufwand von 18,5 Stunden reduziert, weshalb lediglich 51,5 Stunden ver-
rechnet wurden. Demensprechend wurden der ALF insgesamt Verfah-
renskosten von Fr. 5'901.– (Fr. 4'326.– sowie Fr. 1'575.– Kosten der Zwi-
schenverfügung) auferlegt.
H.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erhebt die ALF (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, diese sei
aufzuheben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien der
ggsnet aufzuerlegen bzw. angemessen zu reduzieren. Eventualiter seien
A-2744/2014
Seite 4
nur die Kosten der Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 28. August 2014 an ihrer Beschwerde und den ge-
stellten Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
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Seite 5
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei
an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht
aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 2.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid mit voller Kognition, mithin auf Verletzungen von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
seine Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin führt zunächst an, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zur neu beabsichtigten
Kostenverlegung nicht angehört worden sei.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte
und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien vor dem Erlass
einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung
steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu, grundsätzlich aber nicht betreffend Fragen der
Rechtsanwendung, wie beispielsweise jene der Kostenverlegung. Ein
Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht nur ausnahmsweise dann,
wenn die betroffene Partei vor sogenannt "überraschender Rechtsan-
wendung" zu schützen ist, etwa im Falle einer beabsichtigten Praxisände-
rung oder wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder
einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisheri-
gen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Par-
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teien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten
Fall nicht rechnen konnten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; Urteil des Bundes-
gerichts 4A_97/2013 vom 28. August 2013 E. 3.3.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 3.1; WALD-
MANN/BICKEL, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 30 N 18 ff.).
Vorliegend änderte die Vorinstanz ihre Praxis nicht aus eigenem Antrieb,
sondern verwies dazu auf die sie grundsätzlich bindende Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Ob eine Behörde auch im Fall einer
Praxisänderung durch eine übergeordnete Instanz, welche ihr keinen Er-
messensspielraum lässt, die Parteien vorgängig anzuhören hat, kann in-
des – ebenso wie die Frage der Heilung einer allfälligen Gehörsverlet-
zung im Beschwerdeverfahren – offen bleiben, wie sich nachfolgend er-
gibt.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung an, sie habe in
Aufschaltverfahren bei der Verlegung der Verfahrenskosten jeweils das
sogenannte Unterliegerprinzip angewendet. Diese Praxis sei vom Bun-
desverwaltungsgericht mit dem Urteil A-8531/2010 vom 23. August 2011
beanstandet worden. In diesem Entscheid sei festgestellt worden, dass
aufgrund der Unentgeltlichkeit der Aufschaltung lediglich die Programm-
veranstalterin einen Vorteil aus der Verfügung der Vorinstanz zum Auf-
schaltverfahren ziehe, während die Fernmeldedienstanbieterin ihren
grundsätzlichen Anspruch auf ein Entgelt für die Verbreitung verliere. Da
es wegen der geringen Bedeutung des Verhandlungsprimats im Auf-
schaltverfahren nicht oder nur in geringem Mass auf das Verhalten der
Fernmeldedienstanbieterin ankomme, könne diese das Verfahren weder
veranlassen noch vermeiden oder gegenstandslos werden lassen. Bei
dieser Ausgangslage könne einzig die Programmveranstalterin kosten-
pflichtig sein. Deshalb seien die gesamten Kosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen.
4.2 Dem von der Vorinstanz zitierten Urteil lag ebenfalls ein Aufschaltver-
fahren nach Art. 60 RTVG zugrunde. Im Gegensatz zum vorliegenden
Verfahren hatte die Vorinstanz indes einen materiellen Entscheid zu fäl-
len. Die dort getroffenen Erwägungen und Schlussfolgerungen können
daher nicht unbesehen für das vorliegende, gegenstandslos gewordene
Verfahren übernommen werden. Vielmehr ist zu prüfen, wie die Kosten
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den Parteien im Falle der Gegenstandslosigkeit eines erstinstanzlichen
Verfahrens aufzuerlegen sind.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verhielt es sich im Übrigen nicht so,
dass die ggsnet das Aufschaltverfahren nicht hätte gegenstandslos wer-
den lassen. Hätte sie das Programm der Beschwerdeführerin beispiels-
weise spätestens nach der vorsorglichen Anordnung der Aufschaltung
durch die Vorinstanz freiwillig weiterverbreitet, allenfalls gestützt auf eine
entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin,
wären im Aufschaltverfahren lediglich die Kosten für die Zwischenverfü-
gung angefallen und jenes hätte (bereits früher) als gegenstandslos ab-
geschrieben werden können.
5.
5.1 Das VwVG enthält keine Bestimmung zu den Verfahrenskosten im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Die gestützt auf das VwVG er-
lassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschä-
digungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV)
regelt primär das (verwaltungsinterne) Beschwerdeverfahren. Für das
erstinstanzliche Verfahren verweist sie grundsätzlich auf das in der Sache
anwendbare Bundesrecht und enthält diesbezüglich insbesondere keine
Regelung zur Kostenverlegung (vgl. Art. 13 VKEV). Stattdessen verweist
Art. 19 VKEV ergänzend auf die gestützt auf Art. 46a des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG,
SR 172.010) erlassene Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. Septem-
ber 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), welche die Grundsätze festlegt, nach
denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienst-
leistungen erhebt (Art. 1 Abs. 1 AllgGebV). Als Grundsatz sieht die Allg-
GebV eine Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip vor (Art. 2
Abs. 1 AllgGebV). Die AllgGebV bildet jedoch für sich allein noch keine
hinreichende Grundlage, um gestützt darauf eine Gebühr zu erheben
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 651).
Für das vorliegende Verfahren regeln die gestützt auf Art. 100 RTVG er-
lassenen Art. 78 ff. RTVV die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Art. 78
Abs. 1 RTVV sieht vor, dass sich die Verwaltungsgebühr nach Zeitauf-
wand bemisst, wobei gemäss Abs. 2 ein Stundenansatz von Fr. 210.– gilt.
Art. 79 sieht im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Erteilung,
Änderung oder Aufhebung einer Konzession einen reduzierten Stunden-
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ansatz von Fr. 84.– vor. Im Übrigen verweist Art. 80 RTVV wiederum auf
die AllgGebV.
5.2 Die AllgGebV ist insbesondere auf Verwaltungsverfahren ausgerich-
tet, in denen sich ein Gesuchsteller einerseits und die Verwaltungsstelle
andererseits gegenüberstehen. Sieht eine gesetzliche Grundlage vor,
dass die Verwaltung für ihren Aufwand entschädigt wird, soll sie dem Ver-
ursacherprinzip folgend beim Bezüger der Leistung eine Gebühr als Ent-
gelt erheben können, selbst wenn dessen Gesuch nachgekommen wird
und er nicht im Sinne des Unterliegerprinzips unterliegt.
Die AllgGebV sieht dagegen keine Regelung zur Kostenauflage vor, wenn
sich – wie vorliegend – in einem erstinstanzlichen Verfahren (neben der
Behörde) zwei Parteien als Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin gegen-
überstehen und die Verwaltung weder eine Leistung erbringt noch eine
Parteistellung innehat, sondern ihr vielmehr die Funktion der entschei-
denden Instanz zukommt, sie mithin über den zwischen den Parteien im
Streit liegenden Anspruch zu befinden hat. Für ein solches Verfahren
rechtfertigt es sich daher, ergänzend und sinngemäss die für das kontra-
diktorisch ausgestaltete Beschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen
heranzuziehen.
Es ist ferner anerkannt, dass, soweit sachgerecht, auch zur Kostenvertei-
lung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren das Unterliegerprinzip –
bei welchem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt –
zur Anwendung gelangen kann, namentlich bei Verfahren, an denen wie
bei Beschwerde- oder Klageverfahren zwei Parteien mit gegenläufigen In-
teressen beteiligt sind (BGE 132 II 47 E. 3.3; BVGE 2013/32 E. 9.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 653).
5.3 Wird ein erstinstanzliches Verfahren nicht materiell entschieden, son-
dern zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, ist es zwar nicht ab-
wegig, die Verfahrenskosten den Parteien – entsprechend der früheren
Praxis der Vorinstanz – nach mutmasslichem Obsiegen und Unterliegen
aufzuerlegen. Dabei kann aber stets bloss auf eine Prognose abgestellt
werden, hat die Beurteilung aus prozessökonomischen Gründen doch nur
summarisch, ohne weiteres Beweisverfahren und materielle Präjudizie-
rung zu erfolgen (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 258; Urteil des Bundesgerichts
5A_772/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.3.1).
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Es ist daher sachgerecht, in solchen Fällen die in Art. 4b VKEV (vgl. auch
die nahezu identische Regelung in Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) explizit für gegenstandslose Verfah-
ren vorgesehene Regelung ergänzend und sinngemäss heranzuziehen
(vgl. auch MARCEL MAILLARD, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 63
N 17; MICHAEL BEUSCH, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 63 Rz. 16), wo-
nach die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Abs. 1). Auch dabei handelt es sich
im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein allge-
meines prozessrechtliches Kriterium (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des
Bundesgerichts 5A_772/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.3.1). Nur für den
Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos gewor-
den ist, sieht auch die VKEV subsidiär eine Kostenverlegung nach dem
Unterliegerprinzip vor (Abs. 2).
Die Bestimmung, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach
materiellen Kriterien. Wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die
unmittelbar zur Abschreibung führt – namentlich die entscheidende Be-
hörde über die Gegenstandslosigkeit in Kenntnis setzt –, ist unerheblich
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-80/2013 vom 13. Januar
2014 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.56). Im Falle eines Vergleichs
zwischen den Parteien ist die Gegenstandslosigkeit nicht notwendiger-
weise von beiden Parteien zu gleichen Teilen verursacht worden. Es
rechtfertigt sich vielmehr zur Beantwortung der Frage, wer die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat, auf den in Relation zu den ursprünglichen An-
trägen gesetzten Vergleichsinhalt abzustellen. Damit wird letztlich – indi-
rekt – auch dem Unterliegerprinzip Rechnung getragen.
Diese Ausführungen zur Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit gelten
vorliegend auch für die Kosten der Zwischenverfügung vom 12. De-
zember 2011, mit welcher die Vorinstanz zwar über die Anordnung vor-
sorglicher Massnahmen entschieden, die Kosten jedoch zur Hauptsache
geschlagen hat.
6.
6.1 Die Behörde stellt den Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungs-
pflicht der Parteien, von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG). Aus diesem
sogenannten Untersuchungsgrundsatz folgt, dass sie die rechtsrelevan-
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Seite 10
ten Umstände abzuklären und die dazu allenfalls notwendigen Unterlagen
zu beschaffen hat (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 456; KRAUSKOPF/
EMMENEGGER, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 12 N 21 f.).
6.2 Das vorinstanzliche Verfahren wurde im Herbst 2012 sistiert, da sich
die Parteien in Vergleichsverhandlungen befanden, wie auch die Vorin-
stanz in ihren Schreiben vom 10. Oktober 2012 und 5. Dezember 2013
festhielt. Auf entsprechende Nachfrage an die Beschwerdeführerin, wie
sich die Situation nun für sie präsentiere und ob die Vorinstanz das "Dos-
sier abschliessen" könne, teilte ihr die Beschwerdeführerin am 24. De-
zember 2013 mit: "Das […] Aufschaltgesuch kann als gegenstandslos
abgeschrieben werden." Weder aus diesem Schreiben noch aus den Ver-
fahrensakten ist ersichtlich, aus welchen Gründen sich das Verfahren als
gegenstandslos erwies, namentlich ob eine vergleichsweise Einigung der
Parteien zustande kam oder die Beschwerdeführerin von sich aus auf die
Weiterführung des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtete, was materiell
einem Rückzug des Gesuchs gleichkäme.
Aufgrund des vorangehenden Verfahrensverlaufs und angesichts der Tat-
sache, dass zwischen der ursprünglich für lediglich drei Monate beantrag-
ten Verfahrenssistierung und der Mitteilung der Beschwerdeführerin be-
treffend Gegenstandslosigkeit rund 15 Monate verstrichen, war es indes
naheliegend und musste die Vorinstanz zumindest in Betracht ziehen,
dass die Parteien sich vergleichsweise geeinigt hatten, selbst wenn die
Beschwerdeführerin dies nicht ausdrücklich festhielt und dem entspre-
chenden Schreiben keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Partei-
en beigelegt war. Auf einen einseitigen Rückzug des Gesuchs um Auf-
schaltung durch die Beschwerdeführerin deutete jedenfalls nichts hin,
umso weniger als das Verfahren ja gerade wegen laufender Vergleichs-
gespräche sistiert wurde.
6.3 Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen,
sich bei den Parteien, namentlich bei der Beschwerdeführerin, vor Aufer-
legung der Kosten zu erkundigen, ob und gegebenenfalls welche Verein-
barung der Parteien der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zugrunde
liegt. Dies umso mehr, als es bei einer vergleichsweisen Regelung einer
Rechtsstreitigkeit mittels privatrechtlichem Vertrag nicht unüblich ist, darin
auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Verfahrenskosten zu tref-
fen, was ohne Weiteres zulässig ist. Bei Vorliegen einer schriftlichen Ver-
einbarung wären die Parteien zu deren Einreichung aufzufordern gewe-
sen.
A-2744/2014
Seite 11
Sodann wäre bei einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien gestützt
auf diese zu ermitteln gewesen, welche Partei bzw. zu welchen Teilen die
Parteien die Gegenstandslosigkeit des Aufschaltverfahrens zu verantwor-
ten haben (vgl. E. 5.3). Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin einsei-
tig auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtet hätte, wäre zu prüfen
gewesen, ob tatsächlich ein materieller Rückzug vorliegt, oder dieser auf-
grund von Zugeständnissen der ggsnet erfolgte und diese damit faktisch
die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit bewirkt hat (infolge – allen-
falls teilweiser – Anerkennung des Aufschaltgesuchs).
6.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und damit gegen den in Art. 12
VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatz verstossen hat. Die Be-
schwerde ist demnach im Ergebnis gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Klärung des Sach-
verhalts und zu neuem Entscheid über die Kostenverlegung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6601/2013 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 6).
7.
Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich schliesslich, auf
den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe
nicht ausreichend dargelegt, wie sich die Verfahrenskosten zusammen-
setzten, und damit ihre Begründungspflicht verletzt.
7.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor-
mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG
ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheiden-
de Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kennt-
nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 229 E. 5.2). Die Anforderungen an die Be-
gründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen
A-2744/2014
Seite 12
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom 2. September
2014 E. 3.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103 ff.).
Bei Kostenentscheiden kommt der entscheidenden Behörde ein grosser
Ermessensspielraum zu und an die Begründungspflicht sind grundsätz-
lich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sind bezüglich der Höhe eines
Kostenbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrund-
lagen klar, kann nach der Rechtsprechung eine äusserst knappe Begrün-
dung genügen (Urteil des Bundesgerichts 5A_574/2009 vom 4. Dezem-
ber 2009 E. 4.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6019/2010
vom 19. August 2011 E. 13.3 m.w.H.; MAILLARD, a.a.O., Art. 63 N 27).
Entsprechendes hat aus Zweckmässigkeits- und Praktikabilitätsgründen
für den Nachweis von angefallenem Aufwand zu gelten. Für die von der
Kostenauflage betroffene Partei muss nachvollziehbar sein, wie sich die
Kosten hinsichtlich der von der Behörde erbrachten Leistungen zusam-
mensetzen und in welchem Umfang sie angefallen sind. Hingegen ist für
eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheides nicht erforderlich,
dass im Einzelnen aufgezeigt wird, wann und von welcher Person sie
konkret erbracht wurden.
7.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Ja-
nuar 2014 dargelegt, wie sich die erstinstanzlichen Kosten zusammen-
setzen. Aus der tabellarischen Übersicht geht hervor, für welche Arbeiten
wie viele Stunden aufgewendet wurden. Es ist der Beschwerdeführerin
möglich nachzuvollziehen, weshalb und wofür Kosten angefallen sind,
sowie den Kostenentscheid (auch) bezüglich des durch die Vorinstanz
geltend gemachten Aufwands sachgerecht anzufechten. Selbst wenn
damit lediglich eine summarische Begründung vorliegt und die Aufschlüs-
selung relativ pauschal vorgenommen wird, vermag die Kostenaufstellung
der Vorinstanz den verhältnismässig geringen Anforderungen an die Be-
gründungspflicht im Rahmen von Kostenentscheiden (noch) zu genügen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch of-
fenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 137 V 210 E 7.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4348/2012 vom 27. August 2014 E. 7.1 und A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 48.1). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die
A-2744/2014
Seite 13
Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz erfolgt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43, insb. Fn. 129), weshalb
der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Ebenfalls keine Kosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ohne nähere Begründung eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.–. Die Vorinstanz bringt vor, eine sol-
che stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie sich von einem Mit-
glied der Geschäftsleitung vertreten lasse, welches somit in einem Ar-
beitsverhältnis zu ihr stehe. Dieser Darstellung widerspricht die Be-
schwerdeführerin; sie habe keine Angestellten.
Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich,
dass es sich bei ihrem Vertreter um den (einzigen) Verwaltungsrat han-
delt.
8.2.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei verhältnismässig ge-
ringen Kosten kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Ent-
schädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9
Abs. 1 Bst. a VGKE). Keine Entschädigung ist für nicht berufsmässige
Vertreter geschuldet oder wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis
zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.77).
8.2.3 Vorliegend gibt es keine Anzeichen und es wird auch nicht geltend
gemacht, dass es sich beim Vertreter der Beschwerdeführerin um einen
berufsmässigen Vertreter handelt. Vielmehr ist naheliegenderweise davon
auszugehen, dass er sie in seiner Funktion als (einzelzeichnungsberech-
tigter) Verwaltungsrat vertritt. Eine Entschädigung für die Vertretung ist
daher nicht geschuldet. Angesichts des mutmasslich geringfügigen Auf-
wands für weitere (notwendige) Auslagen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Bst. b
VGKE) rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Zusprechung einer Partei-
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entschädigung zu verzichten (vgl. auch Art. 13 VGKE), zumal die Be-
schwerdeführerin weitere Auslagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VGKE we-
der geltend macht noch begründet. Daher kann offen bleiben, ob der Ver-
treter der Beschwerdeführerin in einem (allenfalls faktischen) Arbeitsver-
hältnis zu dieser steht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
3. April 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Klärung des
Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat
dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustel-
len oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 381.2/1000326369; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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