Abtei lung I
A-2748/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin 1,
B._______,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Tarifierung (Desinfektionsmittel); VOC
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2748/2008
Sachverhalt:
A.
Am 3. März 2005 meldete die Speditionsfirma A._______AG u.a. die
folgende aus Deutschland stammende und für die B._______
bestimmte Sendung zur Einfuhr an: „(...) Arzneien o. Alkohol, o.
Betäubungsm., o. Antibiotika, o.w.A.; Tarifnummer 3004.9000, zollfrei;
Eigenmasse: 5'649,3 kg, Mehrwertsteuer-Wert: Fr. 27'890.--“. Das
Zollamt akzeptierte die Tarifeinreihung nicht und fertigte die Sendung
am 26. April 2005 unter der Tarifnummer 3808.4090 ab.
B.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 anerkannte die A._______AG die
Verzollung nicht. Am 13. September 2007 teilte die Zollkreisdirektion
Basel ihr mit, dass sie dieses Schreiben als Beschwerde betrachte
und gewährte eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Mit Schreiben
vom 22. Oktober 2007 kam die A._______AG dieser Aufforderung
nach. Sie machte geltend, dass die vorgenommene Tarifierung u.a. der
Produkte (...) unzutreffend sei. Die Waren seien gemäss den
Erläuterungen zum Zolltarif in die Tarifnummer 3004 einzureihen.
C.
In der Folge erliess die Zollkreisdirektion Basel am 12. März 2008
einen formellen Entscheid. Sie hiess die Beschwerde bezüglich des
Produkts (...) gut, wies sie betreffend die übrigen Produkte jedoch ab.
Die VOC-Lenkungsabgabe von Fr. 5'210.70 bleibe geschuldet. Im
Weiteren auferlegte sie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 193.50.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Produkt (...)
werde spezifisch für die Desinfektion von Händen und Haut
angepriesen. Mit der direkten äusserlichen Anwendung sei der
verlangte prophylaktische Zweck gegeben und eine Einreihung unter
die Tarifnummer 3004 (Arzneiwaren) möglich. Bei den übrigen
Produkten (...) sei hingegen keine innerliche oder äusserliche
Anwendung am lebenden Gewebe vorgesehen. Diese seien folglich
nicht unter die Arzneimittel, sondern unter die Tarifnummer 3808
einzuordnen. Bei den (...) sei zwar eine Verwendung zur Desinfektion
der Hände möglich, doch gemäss der deutlichen Anpreisung im
betreffenden Verkaufsprospekt sei der hauptsächliche Zweck des (...)
die Desinfektion von Gegenständen und deshalb sei auch hier eine
Einreihung unter die Tarifnummer 3808 vorzunehmen. Im Gegensatz
zu denjenigen der Tarifnummer 3004 seien die Produkte der
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Tarifnummer 3808.4090 in der Produkte-Positivliste der Verordnung
vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) aufgeführt. Bei den
Produkten (...) liege der VOC-Anteil gemäss den Angaben der
A._______AG über 3%. Die VOC-Abgabe sei deshalb geschuldet.
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 erhoben die A._______AG sowie die
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der
Zollkreisdirektion Basel vom 12. März 2008 mit den folgenden
Anträgen: „Es sei der angefochtene Entscheid vom 12. März 2008,
Dispositiv 2 und 3 aufzuheben und festzustellen, dass die Produkte
(...) ausnahmslos unter die Tarifnummer 3004 gehören und darunter
einzureihen sind und demzufolge auch darauf keine VOC
Lenkungsabgabe geschuldet ist“. Zur Begründung führten die Be-
schwerdeführenden im Wesentlichen aus, die fraglichen Desinfektions-
mittel seien für die prophylaktische Verwendung in der Human- und
Veterinärmedizin aufgemacht und gehörten unter die Tarifnummer
3004. Die Produkte würden entweder mit Bewilligung des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) als Desinfektionsmittel ange-
priesen oder seien von der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel
(IKS) kontrolliert und registriert. Es gehe deshalb ausschliesslich um
Produkte zur Bekämpfung von Krankheitserregern im human- und
veterinärmedizinischen Bereich, d.h. um Arzneiwaren.
Nicht unter die Tarifnummer 3808 fielen gemäss den Erläuterungen
zum Gebrauchstarif Desinfektionsmittel, welche die Eigenschaften von
Medikamenten für die Human- oder Veterinärmedizin aufwiesen.
Konfektionierte Desinfektionsmittel, die für die prophylaktische
Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin aufgemacht seien,
fielen unter die Tarifnummer 3004. Die vorliegend im Streit liegenden
Desinfektionsmittel erfüllten die Voraussetzungen der Tarifnummer
3004. Sie seien vom BAG zur prophylaktischen Verwendung und zur
Seuchenbekämpfung bewilligt worden. Unter die Tarifnummer 3808
seien nur Desinfektionsmittel im Sinn von Schädlingsbekämpfungs-
mitteln zu subsumieren.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 schloss die
Oberzolldirektion (OZD) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Zollkreisdirektion ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August
2007 E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 1.3, A-1396/2006
vom 30. Januar 2008 E. 1.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENBÜHL, Schwei-
zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und
Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Betreffend das Begehren
um Feststellung, dass die fraglichen Produkte unter die Tarifnummer
gehören, fehlt den Beschwerdeführenden folglich ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative
Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2 (Abweisung
der Beschwerde mit Ausnahme des Produkts [...]) und 3 (geschuldete
VOC-Lenkungsabgabe von Fr. 5'210.70) des Entscheiddispositivs
gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles
entschieden werden, ob die Tarifeinreihung korrekt erfolgt ist, was das
Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.2,
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A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3
S. 283). Auf das Feststellungsbegehren ist folglich nicht einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.4 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober
1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514).
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der
Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Ein- und
Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem
separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die
über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach
dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2
des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen
Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Ver-
öffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das
Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der General-
tarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder
im Internet unter abgerufen werden. Dasselbe gilt
für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG;
Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS
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kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Überein-
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Ja-
nuar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre
Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Überein-
stimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarif-
nomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die
dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas
hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel-
und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unter-
nummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des
HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen
verfeinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/
Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht,
Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schwei-
zerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt
ist. Falls die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden,
kommt ihnen Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit
der Bestimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungs-
gericht keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die
Anwendung zu versagen (Art. 190 BV; vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006
vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Phillipe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus A. Vallender,
Schweizerische Bundesverfassung (Kommentar), 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 5 f. zu Art. 190 BV).
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2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomen-
klatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-
Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement"
(Einreihungsavisen; nachfolgend "Avis de classement") und die "Notes
explicatives du Système Harmonisé" (Erläuterungen; nachfolgend
"Notes explicatives"), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Ausschusses des
Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in
Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2
und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell
internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungs-
gericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1
sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die
Überprüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de
classement" zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, A-1704/2006
vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007
E. 2.1.3). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die
OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterun-
gen erlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur
dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als
Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der
Fall, kommen dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der
Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der
Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung
zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. De-
zember 2007 E. 2.3.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1,
A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März
2007 E. 2.2).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit
den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des
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offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die
Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der
Abschnitt- oder Kapitel- Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen
Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der
Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der
gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen –
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom
11. September 2008 E. 2.2.2, A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007
E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3, A-1692/2006
vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.4).
2.4
2.4.1 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Verbindlichkeit zur
Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als
zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind
(Art. 10 aZG). Solches gilt für die VOC-Abgabe.
2.4.2 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und
Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-
schutz (USG, SR 814.01) und wird in der VOCV näher ausgeführt. Wer
VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt
oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine
Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Soweit die Ein-
oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die Erhebung und Rückerstattung
der Abgabe und auf das Verfahren die Zollgesetzgebung sinngemäss
Anwendung (Art. 3 VOCV in Verbindung mit Art. 35c Abs. 3 USG).
VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von
mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von
höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte
gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1)
sowie die VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der
Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt ab 1. Januar
2003 Fr. 3.-- je Kilogramm VOC (Art. 7 VOCV; vgl. hierzu auch
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 67.76 E. 2b).
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3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der folgenden im März 2005
eingeführten Produkte strittig: (...). Nach Ansicht der Beschwerde-
führenden sind die Produkte unter die Tarifnummer 3004 einzuordnen.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist hingegen der Meinung,
dass sie unter die Tarifnummer 3808 fallen. Unbestritten ist, dass es
sich dabei um Flächen- bzw. Instrumentendesinfektionsmittel handelt
(vgl. Beschwerde S. 2). Nicht im Streit liegen im Weiteren der VOC-
Gehalt der Produkte und die eigentliche Berechnung der VOC-
Nachforderung. Im Folgenden werden die Tarifnummern 3004 (E. 3.1)
und 3808 (E. 3.2) umschrieben und danach eine Einordnung der
vorliegenden Produkte vorgenommen (E. 3.3).
3.1
3.1.1 Nach dem Schweizerischen Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der
Einfuhr der fraglichen Produkte fielen unter die Tarifnummer 3004:
„Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder
3006), bestehend aus gemischten oder ungemischten zu thera-
peutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereiteten Erzeug-
nissen, dosiert (einschliesslich derer, welche zur perkutanen Verab-
reichung bestimmt sind) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf“.
3.1.2 Gemäss den "Notes explicatives" zur Nummer 3004 wird u.a.
verlangt, dass die pharmazeutischen Erzeugnisse erkennbar derart
aufgemacht sind, dass sie unmittelbar an die Verbraucher (Einzelper-
sonen, Spitäler usw.) zu therapeutischen oder prophylaktischen
Zwecken abgegeben werden können. Es müssen in irgendeiner Form
entsprechende Angaben vorhanden sein zur Art der Beschwerden, ge-
gen die sie gebraucht werden sollen, zur Anwendungsweise, zur je-
weils einzunehmenden Menge, usw. Diese Angaben können auf dem
Behältnis oder auf der Verpackung angebracht, in den dem Erzeugnis
beigefügten Drucksachen oder auf irgendeine andere Weise vermerkt
sein (vgl. "Notes explicatives" zur Nummer 3004 Bst. b und entspre-
chend auch Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif zur
Tarifnummer 3004).
Mit anderen Worten muss ein Erzeugnis zur Verhütung oder
Behandlung einer klar umschriebenen Krankheit (Schädigung, Stö-
rung) bestimmt sein, um als Arzneimittel im Sinne der (internationalen)
zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.6.2;
Seite 9
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Entscheide der ZRK vom 18. April 2005 [2003-018] E. 4a.aa und
4b.aa, vom 19. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a und 4a,
vom 27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 3a und ). Im
Weiteren muss auch verlangt werden, dass das Erzeugnis am
Patienten innerliche oder äusserliche Anwendung findet (vgl. dazu
Erläuterungen zum Schweizerischen Zolltarif zur Tarifnummer 3003).
3.1.3 Die Zoll- und die Heilmittelgesetzgebung (vgl. Bundesgesetz
vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
[Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]) befassen sich mit verschiedenen
Regelungsinhalten und sollen unterschiedliche Zielsetzungen erfüllen.
Das schweizerische Heilmittelgesetz dient einer wirksamen
einheitlichen Kontrolle der Heilmittel und damit dem Schutz der
Gesundheit der Menschen. Dies soll erreicht werden, indem – unter
Aufsicht der Swissmedic – nur qualitativ hochstehende, sichere und
wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 1 HMG; vgl.
auch Bundesblatt [BBl] 1999 3453, 3455 f.). Im Unterschied dazu steht
bei der Zollgesetzgebung im hier fraglichen Kontext die Generierung
von Abgaben durch die Besteuerung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs im Zentrum. Die Zollerhebung soll allerdings auf einem
Klassifizierungssystem basieren, das den internationalen Handel nicht
übermässig erschwert. Dies wird u.a. durch das HS ermöglicht, so
dass die Waren beim Übergang von einem zum anderen Staat nicht
neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen (vgl.
die Präambel des Übereinkommens). Von der einheitlichen
Bezeichnung der Waren nach einem international anerkannten
System, das von den Zollverwaltungen, den mit der Erstellung von
Statistiken im internationalen Warenverkehr betrauten Stellen, den
Transportunternehmen und nicht zuletzt im Verkehr zwischen
einzelnen Firmen angewendet werden kann, wird eine weltweite
Vereinfachung der Formalitäten und dadurch eine raschere Abwicklung
des internationalen Warenaustausches erwartet (vgl. BBl 1985 III 357,
362). Die Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die
Swissmedic (bzw. vorgängig die IKS) kann deshalb für die
Zolltarifierung in keiner Weise verbindlich sein, liegen doch deren
Beurteilungen als Einrichtung der Heilmittelgesetzgebung und der
-kontrolle andere Kriterien zu Grunde als bei der Zolltarifierung (vgl.
Entscheide der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a, vom 18. April
2005 [ZRK 2003-018] E. , vom 12. Mai 1995 [ZRK 843/93] E. 4a
mit weiteren Hinweisen). Es bestehen zudem keine Vorschriften,
welche eine Bindung der mit der Zolltarifierung befassten Behörden an
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Begutachtungen durch die Swissmedic vorsehen würden. Immerhin
kann die Qualifikation eines Produkts durch die Swissmedic unter
Umständen gewisse Hinweise liefern (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.6.4,
Entscheid der ZRK vom 19. Januar 2000, a.a.O., E. 4a).
3.2
3.2.1 Unter die Tarifnummer 3808 fallen „Insekticide, Rodenticide,
Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregu-
latoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder
Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen
oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und
Fliegenfänger“ (vgl. Schweizerischer Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der
Einfuhr).
3.2.2 Die Tarifnummer 3808 umfasst gemäss den diesbezüglichen
"Notes explicatives" bzw. den entsprechenden Erläuterungen zum
Schweizerischen Zolltarif auch „organische grenzflächenaktive Stoffe
und Zubereitungen, kationaktive (wie quaternäre Ammoniumsalze) mit
antiseptischen, desinfizierenden, baktericiden oder keimtötenden
Eigenschaften“. Im Weiteren werden Desinfektionsmittel definiert als
„Wirkstoffe, die irreversibel Bakterien, Viren oder andere unerwünschte
Mikroorganismen vernichten, die sich im Allgemeinen auf toten
Gegenständen befinden. Desinfektionsmittel werden z.B. in Spitälern
zur Reinigung der Wände usw. oder zum Sterilisieren von
Instrumenten verwendet“ (vgl. Erläuterungen zum Schweizerischen
Zolltarif zur Tarifnummer 3808). Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführenden kommt somit eine Tarifierung unter die Nummer 3808
nicht nur für Desinfektionsmittel in Frage, die zur Bekämpfung von
Verderbnis- oder Geruchserregern in Industrie, Gewerbe oder
Haushalt eingesetzt werden.
3.3 Die im vorliegenden Fall fraglichen Produkte dienen unbestritte-
nermassen der Desinfektion von Oberflächen (Arbeitsflächen, Fuss-
böden etc.) in Spitälern sowie von medizinischen Instrumenten und
Geräten. Zumindest die Produkte (...) dienen zudem der Reinigung
(vgl. dazu die betreffenden Produktebeschreibungen im Internetauftritt
der Beschwerdeführerin 2: „Desinfektion und Reinigung von Flächen
und Inventar in einem Arbeitsgang“). Die fraglichen Produkte weisen
somit durchaus einen prophylaktischen Zweck auf, nämlich die
Verhinderung einer möglichen Infektion. Um als Arzneimittel im Sinn
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der zollrechtlichen Bestimmungen gelten zu können, muss aber ein
Erzeugnis der Verhütung oder Behandlung einer klar umschriebenen
Krankheit dienen und innerlich oder äusserlich angewandt werden
(E. 3.1.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die Desinfektionsmittel werden
weder innerlich noch äusserlich, d.h. am Körper der Patienten,
angewandt. Im Weiteren ist auch fraglich, welche Krankheit bzw.
Infektion verhindert werden soll. Bei gegenteiliger Ansicht müsste
grundsätzlich jedem sanitären Reinigungsmittel die Arzneimitteleigen-
schaft zukommen, denn auch diese dienen mitunter der Verhinderung
von Infektionen. Eine Einreihung unter die Tarifnummer 3004 kommt
somit nicht in Frage. Hingegen lassen sich die Produkte unter die
Tarifnummer 3808 einreihen, handelt es sich doch vorliegend um
Wirkstoffe, die irreversibel Bakterien, Viren oder andere unerwünschte
Mikroorganismen vernichten, die sich auf den Fussböden,
Arbeitsflächen und medizinischen Instrumenten von Spitälern, d.h. auf
„toten Gegenständen“ (vgl. E. 3.2.2), befinden.
3.4 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die
fraglichen Produkte vom BAG zur prophylaktischen Verwendung und
zur Seuchenbekämpfung bewilligt bzw. von der IKS kontrolliert und
registriert seien. Es gehe hier also ausschliesslich um Produkte zur
Bekämpfung von Krankheitserregern im human- und veterinär-
medizinischen Bereich. Das Ziel der Tarifierung könne nicht sein, aus
gesundheitsrechtlich als Arzneien definierten Produkten etwas
anderes zu machen. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die
Qualifikation eines Produkts als Arzneimittel durch die Swissmedic
(bzw. vorgängig die IKS) für die Zolltarifierung in keiner Weise
verbindlich ist (E. 3.1.3). Im Übrigen hält die Swissmedic in ihrem
Informationsblatt "Regulierung der Desinfektionsmittel in der Schweiz“
vom 4. Dezember 2007 selber fest, dass Desinfektionsmittel dann
unter ihren Zuständigkeitsbereich fallen und als Arzneimittel
zugelassen werden müssen, „wenn diese bestimmt sind zum
Vorbeugen oder Heilen von Krankheiten (Infektionen) mit Anwendung
auf der Haut/Schleimhaut des Patienten (inkl. Wunddesinfektion) und
auch wenn sie bestimmt sind zur Anwendung am Patienten vor
chirurgischen Eingriffen (präoperative Hautdesinfektion, antiseptische
Körperwaschung“; vgl. amtl. Akten Nr. 4). Diese Abgrenzung ist somit
grundsätzlich im Einklang mit der zollrechtlichen Definition von
Arzneimitteln, wird doch insbesondere ebenfalls die Anwendung am
Patienten verausgesetzt. Ein Desinfektionsmittel, das an „toten
Gegenständen“ wie Fussböden oder medizinischen Apparaten zur
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Anwendung kommt, stellt deshalb auch hier kein Arzneimittel dar. Da
die Qualifikation durch die Swissmedic bzw. IKS indessen ohnehin für
die Zolltarifierung nicht verbindlich ist, muss nicht weiter abgeklärt
werden, ob zum Zeitpunkt der Einfuhr die gleichen gesundheits-
rechtlichen Bestimmungen galten. Der Verweis der Beschwerde-
führenden auf die Bewilligung durch das BAG bzw. die Kontrolle durch
das IKS stützt ihre Argumentation somit nicht.
Zusammenfassend hat die EZV die im Streit liegenden Einfuhren zu
Recht unter die Tarifnummer 3808 eingereiht. Sie fallen demnach unter
die Produkte-Positivliste der VOCV (vgl. Anhang 2). Die VOC-Nachfor-
derung, deren Berechnung nicht bestritten wird, ist somit rechtmässig.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerde-
führenden als unterliegende Parteien sämtliche Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf
Fr. 1'100.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden zur
Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'100.-- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Versand:
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