B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2753/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller
und Rechtsanwältin Nora Michel,
GFELLER BUDLIGER KUNZ,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung Parkhaus P10 Oberhau Flughafen Zürich.
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Oktober 2015 reichte die Flughafen Zürich AG das Plangenehmi-
gungsgesuch zum Projekt Parkhaus P10 im Gebiet Oberhau ein. Das Park-
haus soll 107 Meter lang, 67 Meter breit und 30 Meter hoch werden.
Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs gingen
verschiedene Einsprachen gegen das Projekt ein, u.a. von A._______.
B.
Am 31. März 2017 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Plangenehmigung betref-
fend den Bau des Parkhauses P10 am Standort Oberhau mit 3'041 Park-
plätzen inkl. Erschliessung und Anschluss des Parkhauses sowie Anpas-
sung des Knotens Birchstrasse mit diversen Auflagen. Entgegenstehende
Anträge aus Einsprachen und Stellungnahmen wies das UVEK ab (vgl.
BBl 2017 3288 mit Hinweis auf die im Internet publizierte Verfügung).
C.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) gegen diese Plangenehmigungsverfügung des UVEK (nachfol-
gend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1, welche die Genehmigungen
und Festlegungen zu den Rodungen und Ersatzaufforstungen enthält, so-
wie die Verweigerung der nachgesuchten Rodungsbewilligung.
D.
Die Vorinstanz, vertreten durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, be-
antragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Für den Fall eines Eintretens auf
die Beschwerde ersucht die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht um die
Vereinigung des Verfahrens mit dem ebenfalls vor Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Verfahren A-2835/2017 betreffend dieselbe Plangenehmi-
gungsverfügung.
E.
Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die Abweisung der Be-
schwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne.
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F.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Oktober 2017 an seinen
Rechtsbegehren fest.
G.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 10. Januar 2018 ihre Duplik ein. Die
Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 24. Januar 2018 auf eine weitere
Stellungnahme.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44
VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die beschwer-
deführende Person trifft jedoch die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberech-
tigung – soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist – substanziiert darzu-
legen, das heisst eingehend zu erörtern bzw. zu begründen. Andernfalls ist
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auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 m.H.).
2.1 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt, wobei die Vorinstanz zu seiner Beschwerdelegitimation
einzig festhielt, sie könne "nicht a priori" ausgeschlossen werden. Seine
Beschwerdelegitimation wird vorliegend von der Vorinstanz und der Be-
schwerdegegnerin bestritten.
Neben der – gegebenen – formellen Beschwer verlangt das Gesetz, dass
die beschwerdeführende Person über eine besondere Beziehungsnähe
zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung
oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (Urteile
des BVGer A-6753/2016 vom 1. Februar 2018 E. 1.2 und A-227/2016 vom
7. Februar 2017 E. 1.2, je m.w.H.). Bei Bauvorhaben muss die für die Be-
schwerdelegitimation verlangte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Will ein Nachbar eine
Baubewilligung bzw. Plangenehmigung anfechten, genügt die Behauptung
allein, er sei von deren Folgen betroffen, nicht, um die Beschwerdelegiti-
mation zu begründen. Vielmehr müssen aufgrund des konkreten Sachver-
halts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaub-
haft erscheinen. Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Beschwer-
delegitimation ist die räumliche Distanz der Liegenschaft der beschwerde-
führenden Person zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abs-
trakt bestimmte Distanzwerte ankommt. In der Rechtsprechung wird die
Legitimation eines Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 Metern in der
Regel bejaht. Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Betrof-
fenheit regelmässig einer näheren Begründung, welche die Beeinträchti-
gung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt.
Die Legitimation ergibt sich somit nicht allein aus der räumlichen Nähe,
sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Abzustel-
len ist mithin nicht schematisch auf einzelne Gesichtspunkte, sondern es
sind nebst quantitativen Kriterien insbesondere auch solche qualitativer
Natur zu berücksichtigen; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im
konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse. So wird das Be-
schwerderecht in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer
projektierten Anlage mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrschein-
lichkeit zu Immissionen führen und die beschwerdeführende Person von
diesen betroffen sein wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen
ist, nichts an der Beschwerdelegitimation (zum Ganzen BGE 140 II 214
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E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_139/2017 vom 6. Februar
2018 E. 1.3 und 1.5.1 sowie 1C_101/2016 vom 21. November 2016
E. 3.2 f.; je m.w.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von sechs Grundstücken am
Balsberg östlich des Gebiets Oberhau (Parzellen Nrn. […], Grundbuch Klo-
ten). Am nächsten beim geplanten Parkhaus P10, in einer Entfernung von
rund 150 Metern, liegt das Grundstück Nr. […], das vollständig bewaldet ist
und nicht anders genutzt, namentlich nicht überbaut werden darf (vgl. Zo-
nenplan der Stadt Kloten, sammlung >, abgerufen am 24.05.2018). Die überbauten Grundstücke
Nr. […] ("Mehrfamilienhaus") und Nr. […] ("Einfamilienhaus") in der
Bauzone befinden sich in einer Entfernung von mindestens 300 Metern
vom streitgegenständlichen Bauvorhaben. Damit ist es am Beschwerde-
führer, seine besondere Beziehungsnähe zum Parkhaus P10 glaubhaft
aufzuzeigen.
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, von seinem Einfamilien- und vom
Mehrfamilienhaus aus bestehe vor allem im Frühling, Herbst und Winter
eine direkte Sicht auf das Waldstück im Gebiet Oberhau (nachfolgend:
Oberhau-Wald), das für den Bau des Parkhauses P10 teilweise gerodet
werden soll. Nach dessen Bau würde statt einer "Sicht ins Grüne" eine di-
rekte Sicht auf einen zehnstöckigen, wuchtigen und unästhetischen Beton-
bau bestehen.
Die Grundstücke des Beschwerdeführers liegen in der Stadt Kloten nahe
der Stadt Opfikon. Abgesehen vom Waldstück im Gebiet Balsberg (nach-
folgend: Balsberg-Wald), der zum Grossteil auf dem Grundstück Nr. […]
des Beschwerdeführers liegt, sowie dem Oberhau-Wald, gegen dessen
teilweise Rodung sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzt, wird die Re-
gion im Süden, Westen und Norden von mit Gebäuden und Verkehrsanla-
gen überbautem Gebiet dominiert (vgl. Geoinformationssystem des Kan-
tons Zürich, , abgerufen am 24.05.2018). Von einer
aktuell bestehenden Sicht "ins Grüne" kann demnach – betreffend dieje-
nige Himmelsrichtung, in der das Parkhaus P10 zu stehen kommen soll
([Süd-]Westen) – keine Rede sein (ausser allenfalls mit Bezug auf den
Balsberg-Wald, der aber ohnehin unverändert bestehen bleiben soll). Wird
in diesem städtisch geprägten Gebiet ein (weiterer) – wenn auch von sei-
nen Ausmassen her relativ massiver – Gebäudekomplex erstellt, wird die-
ser zwar von einer gewissen Auffälligkeit sein, jedoch in dieser Gegend
keinen Fremdkörper darstellen. Das Parkhaus P10 wird einen markanten
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Bau abgeben, aber angesichts seiner Umgebung das "Panorama" nicht
wesentlich beeinträchtigen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die be-
wohnten Liegenschaften des Beschwerdeführers rund 30 Meter höher lie-
gen als das geplante Parkhaus. Im Übrigen soll weniger als die Hälfte des
bestehenden Oberhau-Waldes (definitiv) gerodet werden. Sollte von sei-
nen beiden Grundstücken Nr. […] und Nr. […] bzw. den darauf stehenden
Häusern tatsächlich ein direkter Blick auf das Parkhaus P10 möglich sein
– was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird –, würde ihn dies nicht
derart tangieren, dass von einer besonderen Beziehungsnähe im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG gesprochen werden könnte (vgl. dazu auch
Urteil des BGer 1P.164/2004 vom 17. Juni 2004 E. 2.6). Der beweisbelas-
tete Beschwerdeführer vermag jedenfalls nichts anderes glaubhaft darzu-
tun.
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, mit dem Bau des Park-
hauses P10 würde sich die Klima- und Immissionssituation in dessen Um-
feld massiv verändern. Der Wald habe eine Filterwirkung und absorbiere
Lärm, Wärme und Luftschadstoffe. Im Fall seiner Rodung fielen diese
Funktionen weg und es entstünden doppelt negative Effekte, da der Lärm
nicht mehr absorbiert, sondern reflektiert würde und sich der Schall von
Flugzeugen, Autos und anderen Lärmquellen verstärken würde. Dazu
komme, dass das Parkhaus mit seinen Zufahrtsstrassen beträchtliche zu-
sätzliche Immissionen verursachen und eine erhebliche Wärme erzeugen
würde, für die eine natürliche Regulierung fehlen würde. Diese Umstände
würden sich überdies mindestens zehn bis 15 Prozent wertvermindernd
auf seine Grundstücke auswirken.
Die Grundstücke des Beschwerdeführers befinden sich – wie bereits er-
wähnt – in städtischem Gebiet (daran ändert auch der Umstand nichts,
dass im Osten, angrenzend an die Schaffhauserstrasse, ein grösseres
Waldgebiet liegt). Es umfasst neben Wohnquartieren auch Industrie- und
Gewerbebauten, namentlich in der Industriezone Rietgässli (Kloten) und
den an diese angrenzenden Zentrumszonen Arbeitsplatzgebiet ZA1 und
ZA2 (Opfikon), verschiedene Hotels und mehrere grössere Parkplätze.
Zwischen den Liegenschaften des Beschwerdeführers und dem Gebiet
Oberhau liegen unter anderem die Autobahn A51, die Kantonsstrassen
Flughofstrasse und Balz-Zimmermannstrasse sowie die S-Bahnlinie Klo-
ten–Balsberg–Opfikon und die Glattalbahn. Bei der südöstlich gelegenen
Schaffhauserstrasse handelt es sich ebenfalls um eine Kantonsstrasse.
Nicht zuletzt liegt der Flughafen Zürich nur wenige hundert Meter von den
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Grundstücken des Beschwerdeführers entfernt (vgl. Geoinformationssys-
tem des Kantons Zürich und Zonenpläne der Städte Kloten und Opfikon
[vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.2.1 sowie gesetzessammlung >, abgerufen am 24.05.2018]).
Es dürfte unbestritten sein, dass dem Wald bezüglich diverser Immissionen
– namentlich Lärm und Luftschadstoffe – sowie Wärme eine Absorptions-
wirkung zukommt und eine Baute wie das streitgegenständliche Parkhaus
lärm- und wärmereflektierend wirkt. Vorliegend sind jedoch die Relationen
des konkret zu beurteilenden Sachverhalts zu beachten. Definitiv gerodet
werden sollen rund 15'000 m2, was weniger als die Hälfte des bestehenden
Oberhau-Waldes ist. Das Parkhaus wird zwar beträchtliche Ausmasse an-
nehmen. Angesichts der relativ grossen Entfernung zu den Liegenschaften
des Beschwerdeführers, des weiterhin bestehenden Teils des Oberhau-
Waldes, des dazwischen liegenden Balsberg-Waldes und der bereits vor-
stehend geschilderten städtischen Umgebung, in der die Grundstücke des
Beschwerdeführers liegen, ist nicht davon auszugehen, dass die Rodung
bzw. das Fehlen des – angesichts der genannten Umgebung mit Blick auf
seine Funktion als Filter verhältnismässig kleinen und unbedeutenden –
Waldstückes zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Lärms, der Tempera-
turen oder der Schadstoffimmissionen auf den Grundstücken des Be-
schwerdeführers führen wird. Jedenfalls vermag der beweisbelastete Be-
schwerdeführer etwas anderes nicht glaubhaft darzulegen.
Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Ok-
tober 2017 angeführten pauschalen Verweise auf eine Vielzahl von Publi-
kationen nichts (soweit sie am angegebenen Ort überhaupt aufgefunden
werden können). Abgesehen davon, dass er damit seiner Obliegenheit,
Verweise genau zu bezeichnen (vgl. dazu Urteile des BVGer A-193/2015
vom 8. Juli 2015 E. 1.2.1 und B-5840/2010 vom 22. Mai 2012 E. 2, je
m.w.H.; ferner statt vieler BGE 143 V 19 E. 2.2 m.H.), nicht rechtsgenüglich
nachkommt, enthalten sie keine spezifischen Aussagen mit Bezug auf die
vorliegend konkret zu beurteilenden Verhältnisse.
3.
Nach dem Gesagten ist – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt – eine besondere Betrof-
fenheit des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung nicht
glaubhaft dargetan, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwerdele-
gitimation nicht einzutreten ist.
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Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Beurteilung des Vereinigungsge-
suchs der Vorinstanz.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem von ihm geleis-
teten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), die mangels
Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14
Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und ange-
messenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Sie ist
dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).
Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: