B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2758/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______AG,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfahrenswechsel; Rückerstattung der Einfuhrabgaben.
A-2758/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Zwischen dem 11. November 2016 und dem 22. November 2016 mel-
dete die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bei der Zollstelle
Thayngen insgesamt neun Sendungen von (zerlegten) Markthütten aus
Holz (Tarif-Nummer 9406.0010) zur Normalveranlagung an. Die ersten sie-
ben Sendungen wurden „gesperrt“ selektioniert, die letzten beiden „frei
ohne“. Nach vorgenommener formeller Überprüfung, die nach Angaben
der Zollbehörde die Nachfrage umfasst habe, ob wirklich die definitive Ein-
fuhr verlangt werde, was bejaht worden sei, erfolgten am 14., 15. und
23. November 2016 die entsprechenden Veranlagungsverfügungen für Zoll
und Einfuhrsteuer.
A.b Wohl am 12. oder 13. Dezember 2016 gelangte die (…) Lieferantin der
Markthütten per e-mail an die Auskunftszentrale Zoll und führte aus, diese
seien für (…) bestimmt und würden Ende Jahr wieder nach (...) zurückge-
führt. Es habe nun aber „ein Problem bei der Verzollung der Hütten“ gege-
ben, da der Schweizer Kunde Rechnungen erhalten habe, die „eigentlich
so nicht vorgesehen waren“. Die Lieferantin äusserte die Vermutung, dass
nicht berücksichtigt worden sei, dass die Ware wieder zu ihr nach (...) zu-
rückgeführt werde und die „Miete wie ein Kauf verzollt“ worden sei. Das e-
mail schloss mit der Frage: „Kann dieser Vorgang noch in eine Miete, die
es ja de facto ist, umgewandelt werden?“
A.c Die Auskunftszentrale Zoll antwortete am 13. Dezember 2016 mittels
e-mail, um Waren vorübergehend einzuführen, hätte eine Zollanmeldung
für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) erstellt werden müssen, und
gab zu diesem einige grundsätzliche Informationen. Das e-mail schloss,
die Verzollungsfirma habe die Sendung offenbar definitiv zur Einfuhr „ver-
anlagt“. Es bestehe jedoch die Möglichkeit der Beschwerde (nachträgliche
Korrektur) der Abfertigung. Zu diesem Zweck müsse die Abgabepflichtige
aber ein Gesuch bei der Zollstelle einreichen.
A.d Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 an das Zollinspektorat Schaff-
hausen (DA Thayngen) stellte die Abgabepflichtige unter Bezugnahme auf
das vorerwähnte e-mail ein „Gesuch für Nachträgliche Freipassabfertigung
ZAVV“.
A.e Mit Brief vom 27. Dezember 2016 teilte die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen (nachfolgend: ZKD) der Abgabepflichtigen mit, das Gesuch sei ihr
zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde überwiesen worden.
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Ein Verfahrenswechsel sei unter anderem nur möglich, wenn das Gesuch
innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen der Waren aus dem Zollgewahr-
sam eingereicht werde und die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmel-
dung genannten Zollverfahren angemeldet worden seien. Die ZKD ver-
langte einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.--. Das Verfahren trug das Ak-
tenzeichen (…).
A.f Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 an das Zollinspektorat Schaff-
hausen (DA Thayngen) stellte die Abgabepflichtige ein „Gesuch für Zoll-
und MwST-Rückerstattung“. Sie führte aus, vom Frächter habe sie den Auf-
trag erhalten, die Sendungen mit den zerlegten Markthütten zum NT [Nor-
maltarif] zu verzollen. Da alle Markthütten nach Beendigung der Mietdauer
wieder nach (...) zurückgefahren würden und dem Gesuch um nachträgli-
che Umwandlung auf ZAVV nicht stattgegeben worden sei bzw. werde,
müsse für jede der Ausfuhren ein Gesuch um Rückerstattung Zoll/MWSt
gestellt werden. Am Folgetag bzw. in einem Fall am 3. Januar 2017 wurden
alle (zerlegten) Markthütten zur Ausfuhr nach (...) gestellt und jeweils ein
„Rückerstattungsgesuch von Zoll und Mwst aufgrund falscher def. Einfuhr-
verzollung [vom jeweiligen Datum]“ deponiert.
A.g Mit e-Mail Nachricht vom 9. Januar 2017 teilte die Abgabepflichtige der
ZKD den Rückzug der Beschwerde mit Aktenzeichen (…) mit.
A.h Am 26. Januar 2017 verfügte die ZKD mit Aktenzeichen (…) die Ab-
weisung des Gesuchs um Rückerstattung der Einfuhrabgaben. Die Wie-
derausfuhr von ausländischen, definitiv zur Einfuhr veranlagten Waren al-
lein verschaffe noch keinen Anspruch auf Vergütung der hierfür bezahlten
Einfuhrabgaben. Diese könnten vielmehr nur erstattet werden, wenn alle
Bedingungen der Rückwarenbestimmungen erfüllt und aktenmässig belegt
seien.
B.
Die von der Abgabepflichtigen gegen diese Verfügung am 25. Februar
2017 erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (nachfolgend:
OZD) mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ab.
C.
Diesen Entscheid focht die Abgabepflichtige (nachfolgend auch: Be-
schwerdeführerin) mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragt die „Korrektur der im Beschwerdeentscheid
vom 4. Mai 2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen“ und führt aus,
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Seite 4
ihr Mitarbeiter habe die Markthütten fälschlicherweise definitiv zur Einfuhr
angemeldet. Der Zollstelle, bei der die Einfuhren als gesperrt selektioniert
worden seien, seien die für die Entscheidung notwendigen Dokumente wie
Mietrechnungen, Rechnungen über den Neuwert der Markthütten sowie
die Einfuhrlisten vorgelegen. Die Zollstelle habe trotz dieser Dokumente
eine, respektive mehrere Falschdeklarationen akzeptiert. Ihr Mitarbeiter sei
sodann – entgegen den Angaben des Zolles – nicht kontaktiert worden.
Der Rückzug der Beschwerde am 9. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt A.g) sei
nur erfolgt, weil ein Kostenvorschuss verlangt worden sei, was den invol-
vierten Mitarbeiter eingeschüchtert habe. Die belasteten Zölle hätten nicht
an die Kunden weiterverrechnet werden können. Da sie, die Beschwerde-
führerin, sich stets dafür einsetze, die Tätigkeiten jederzeit korrekt auszu-
führen und auch mit den Behörden eine korrekte Zusammenarbeit zu pfle-
gen, könne sie es nicht verstehen, weshalb ihrem Gesuch nicht entspro-
chen und die Veranlagungen nicht korrigiert worden seien.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2017 beantragt die OZD (nachfol-
gend auch: Vorinstanz), die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Nach Ausführungen zum Streitgegenstand hält sie nach Schilderung des
aus ihrer Sicht Geschehenen fest, dass ein Verfahrenswechsel nur erfol-
gen könne, wenn die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung ge-
nannten Zollverfahren angemeldet worden seien. Dies sei nicht der Fall
gewesen.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung
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der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zoll-
gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids
und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesverwaltungsgericht die
„Korrektur der im Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 aufgeführten Ver-
anlagungsverfügungen“. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Abgabe-
pflichtige in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2017 nach einer Skizzie-
rung des aus ihrer Sicht Geschehenen noch vorgebracht, es wäre „recht-
lich gesehen vernünftig, [die OZD] würde[n] einer Zollrückerstattung zu-
stimmen, dafür aber eine ordentliche Versteuerung der Mietkosten einlei-
ten lassen“.
1.3.2 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und
damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsver-
hältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei
richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe
der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf
des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, son-
dern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert wer-
den. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit
den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht ent-
schieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz
grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zustän-
digkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit ist auf eine Beschwerde
nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2, Urteile des
BGer 2C_71/2017 vom 23. August 2017 E. 4.2, 2C_343/2010 und
2C_344/2010 vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte]
E. 2.5, Urteil des BVGer A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 1.3
m.Hw.).
A-2758/2017
Seite 6
1.3.3 Ausnahmsweise kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus
prozessökonomischen Gründen auf eine weitere, ausserhalb des Anfech-
tungsobjekts liegende Streitfrage ausgedehnt werden. Voraussetzungen
dafür sind, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitge-
genstand besteht, so dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen
werden kann, und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens
Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (BVGE
2009/37 E. 1.3.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.210).
1.3.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der
vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017, mit dem die Be-
schwerde gegen den Entscheid der ZKD vom 26. Januar 2017 abgewiesen
und damit die dortige Abweisung des Gesuchs um Rückerstattung der Ein-
fuhrabgaben bestätigt wurde. Die „im Beschwerdeentscheid vom 4. Mai
2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen“, also diejenigen vom 14.,
15. und 23. November 2016 betreffend die zwischen dem 11. und dem
23. November 2016 erfolgten Einfuhren (vgl. Sachverhalt A.a), können da-
mit an sich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
(E. 1.3.2), dies zumal die Beschwerdeführerin eine gegen die erwähnten
Verfügungen erhobene Beschwerde am 9. Januar 2017 zurückgezogen
hat (vgl. Sachverhalt A.g). Die Vorinstanz hat denn auch im angefochtenen
Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2017 (vgl. Erwägungen Ziff. 3) darauf
hingewiesen, dass das Gesuch vom 14. Dezember 2016 um „nachträgliche
ZAVV“ nicht mehr behandelt werde. Auf den Antrag, die „im Beschwerde-
entscheid vom 4. Mai 2017 aufgeführten Veranlagungsverfügungen“ zu
korrigieren, kann mithin nicht eingetreten werden.
1.4
1.4.1 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2016 wurde
von der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde gegen die Veranlagung
an die ZKD weitergeleitet (Sachverhalt Bst A.d). Letztere fällte alsdann kei-
nen förmlichen Entscheid, da die Abgabepflichtige am 9. Januar 2017 der
ZKD den Rückzug der Beschwerde mitteilte (Sachverhalt Bst A.g).
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, der entsprechende Rückzug
sei aufgrund einer Einschüchterung erfolgt (Beschwerde an die OZD vom
25. Februar 2017 S. 1; Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
S. 2). Diese – im Übrigen von der Vorinstanz widersprochenen – Vorbrin-
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gen wurden im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht je-
doch dahingehend relativiert, dass die Beschwerdeführerin aus Kosten-
gründen die Beschwerde zurückgezogen haben will. Sie sind aber ohnehin
nicht geeignet, eine gegebenenfalls rechtlich relevante Einschüchterung
darzutun, so dass nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht, un-
ter welchen Umständen gegebenenfalls ein Beschwerderückzug als unge-
schehen zu gelten hat und durch Ausdehnung (E. 1.3.3) ein Einbezug des
entsprechend von der Beschwerdeführerin Vorgebrachten im vorliegenden
Verfahren zu erfolgen hätte.
1.4.2 Es liesse sich zwar fragen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 14. Dezember 2016 statt als Beschwerde als Berichtigungsgesuch im
Sinn von Art. 34 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 ZG hätte betrachtet
werden müssen, wobei vorliegend auch die 30-tägigen Frist von Art. 34
Abs. 3 ZG eingehalten gewesen wäre (BGE 142 II 443 E. 3.2.9). Wie es
sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im Lichte des verfas-
sungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist in der vor-
liegenden Konstellation das Interesse der Beschwerdeführerin an einem
sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu ge-
wichten als ihr Interesse an einer formell korrekten Erstverfügung. Hinzu
kommt, dass den mit der Eingabe vom 14. Dezember 2016 gestellten Be-
gehren bzw. den Beschwerdebegehren im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht – wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 3) – bei materieller
Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen wäre. Eine Rückweisung käme
somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl.
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.4;
siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht bei
einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar erachtete, darüber hin-
wegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Be-
schwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon
ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).
1.5 Auf die Beschwerde ist mithin – mit Vorbehalt des in E. 1.3.4 und 1.4
Ausgeführten – einzutreten.
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizeri-
schen Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und
nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
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Seite 8
SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenstän-
den unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.2
2.2.1 Zollrechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz werden unter an-
derem für inländische (Art. 10 ZG) und ausländische (Art. 11 ZG) "Rück-
waren" vorgesehen. Da es sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
um ausländische Ware handelt, ist im Folgenden auf Art. 11 ZG einzuge-
hen
2.2.2 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder
Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet
eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei
Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland
zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurück-
erstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben (Art. 11 Abs. 1 ZG). Für
verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbe-
freiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet
entdeckten Mangels zurückgesandt werden (Art. 11. Abs. 2 ZG). Sodann
wird eine Rückerstattung der Einfuhrzollabgaben auch für Waren gewährt,
die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht
in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 11 Abs. 3 ZG). Gemäss Art. 11
Abs. 4 ZG regelt der Bundesrat, in welchem Ausmass eine Rückerstattung
oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt,
sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden. Die Rückerstattung
wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die auslän-
dische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden
Waren vergütet (Art. 39 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV;
SR 631.01]).
2.3
2.3.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist unter anderem die Einfuhr von Ge-
genständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins
(Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer
genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein
Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung
von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere
nicht erforderlich ist die Entgeltlichkeit. So lösen auch unentgeltliche Ge-
schäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (Urteil des BVGer
A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 2.4).
A-2758/2017
Seite 9
2.3.2 Die Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer wegen
Wiederausfuhr setzt jedenfalls voraus, dass die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nach Art. 28 MWSTG fehlen (Art. 60 Abs. 1 MWSTG).
2.4 Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom
Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21 und 25 ZG, Art. 50 MWSTG).
Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für
eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung.
Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53
E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018
E. 5.4, A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.5). Von den Zollpflichtigen
wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen
Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür
prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer
A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 4.5). Es besteht kein Anspruch auf
eine Beratung durch die Zollbehörde (BVGE 2015/24 E. 4.6).
2.5 Bei der Festsetzung der Steuer oder einer allfälligen Rückerstattung ist
nicht zu prüfen, ob für die Abgabepflichtigen eine besondere Härte vorliegt.
Diesbezüglich wird nur auf die objektiven Umstände abgestellt. Allenfalls
können – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – beim Bezug der Abga-
ben Zahlungserleichterungen gewährt werden (Art. 73 Abs. 2 ZG [i.V.m.
Art. 50 MWSTG]) oder – nach Rechtskraft der Steuerfestsetzung – die
Steuer (teilweise) erlassen werden (Art. 86 ZG; Art. 64 MWSTG).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist vorab festzuhalten, dass es einzig noch
darum geht, zu beurteilen, ob eine Rückerstattung der entsprechenden Ab-
gaben zu gewähren ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 27. Dezember 2016 ein Rückerstat-
tungsgesuch, da alle Markthütten nach Beendigung der Mietdauer wieder
nach (...) zurückgefahren würden und dem Gesuch um nachträgliche Um-
wandlung auf ZAVV nicht stattgegeben worden sei. Die Ausfuhr erfolgte
alsdann unbestrittenermassen in den letzten Tagen des Jahres 2017 bzw.
in den ersten Tagen des Folgejahres (vgl. Sachverhalt A.f).
Das Vorliegen einer in Art. 11 ZG geregelten Konstellation (E. 2.2) ist damit
weder geltend gemacht noch ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beschwerde-
führerin räumt in ihrer Beschwerde an die OZD vom 25. Februar 2017 ein,
A-2758/2017
Seite 10
dass die ZKD das „Gesuch auf Zoll-MWST-Rückerstattung als CH-Retour-
ware“ zu Recht abgelehnt habe. Wie bereits angesprochen (E. 1.3.1,
1.4.2), zielt die Beschwerdeführerin gerade auch in dieser erwähnten Be-
schwerde auf den Umstand, dass die „Verzollungen […] von unserer Seite,
von unserem Deklaranten falsch deklariert worden“ seien, hätte dieser
doch „für jede Sendung statt eine Einfuhrverzollung einen ZAVV erstellen
müssen“. Diese Ausführungen stehen freilich in Widerspruch zu den Aus-
führungen im „Gesuch für Nachträgliche Freipassabfertigung ZAVV“ vom
14. Dezember 2016 (Sachverhalt A.d) und dem „Gesuch für Zoll- und
MwSt-Rückerstattung“ vom 27. Dezember 2016, in denen je ausgeführt
wird, vom Frächter habe sie, die Beschwerdeführerin, den Auftrag erhalten,
die Sendungen mit den zerlegten Markthütten zum NT [Normaltarif] zu ver-
zollen. Damit kann auch von einem für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3
und 4 Bst. a ZG vorausgesetzten Irrtum nicht gesprochen werden und hätte
ohnehin keine Berichtigung gewährt werden können. Sodann zielt auf-
grund des im Zollverfahren geltenden strengen Selbstdeklarationsprinzips
– der durch nichts belegte, im Gegenteil durch die Akten widerlegte – Vor-
wurf der fehlenden Aufklärung ins Leere, trifft doch die Zollverwaltung ge-
rade keine solche generelle Beratungspflicht (vgl. E. 2.4). Die Rückerstat-
tung der Einfuhrsteuer schliesslich scheitert bereits an der Vorsteuerab-
zugsberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3). Auf eine persönli-
che Befragung, die in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
vom 12. Mai 2017 zumindest sinngemäss angeboten wird, kann mithin
schon aus diesen Gründen ohne Weiteres verzichtet werden.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der Be-
schwerde vom 25. Februar 2017 an die OZD, sie erwarte gerne „einen po-
sitiven und menschlichen Entscheid, einen Härtefall geltend machen will,
ist ihr entgegenzusetzen, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen
ist, ob eine besondere Härte vorliegt (E. 2.5). Auf die Voraussetzungen für
eine Gewährung von Zahlungserleichterungen im Rahmen des Bezugsver-
fahrens ist im Lichte des Streitgegenstandes (E. 1.3) vorliegend ebenfalls
nicht weiter einzugehen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1‘000.-- festzuset-
zen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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Seite 11
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
A-2758/2017
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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