B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2768/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
KEBAG AG,
Emmenspitz, 4528 Zuchwil,
vertreten durch Rolf Lüthi, Fürsprecher,
Herzogenacker 13, 3654 Gunten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beurteilung des Bescheids der Swissgrid AG vom 8. August
2012 über die Anmeldung zur kostendeckenden Einspeise-
vergütung für die KEBAG Zuchwil.
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Sachverhalt:
A.
Die KEBAG AG betreibt eine Kehrichtverbrennungsanlage (KVA). Die bei
der Kehrichtverbrennung produzierte Energie lieferte sie in der Form von
Prozessdampf an zwei Grosskunden in ihrer Umgebung, eine Papier- und
eine Zellulosefabrik, wobei sie bis zu 60 % der verfügbaren Energie hierfür
einsetzen konnte. Zudem hat sie Energie in ein Fernwärmenetz abgege-
ben und in geringerem Ausmass für die Stromproduktion genutzt. Im Jahr
2008 hat die eine Fabrik ihren Betrieb eingestellt und im Jahr 2011 schloss
auch der andere Betrieb, womit die Bezüger von Prozessdampf ersatzlos
wegfielen. Es gelang der KEBAG AG in der Folge einzig, die Fernwärme-
abgabe etwas auszubauen.
B.
Am 13. September 2011 meldete die KEBAG AG ein Erneuerungsprojekt,
die Anschaffung einer neuen Turbine, bei der Swissgrid AG für die kosten-
deckende Einspeisevergütung (KEV) an. Diese lehnte das Gesuch am
8. August 2012 ab.
C.
Am 22. August 2012 gelangte die KEBAG AG an die Eidgenössische Elekt-
rizitätskommission ElCom und beantragte die Feststellung, dass ihr Projekt
die einschlägigen Voraussetzungen für die KEV erfülle und ihr die entspre-
chende Vergütung vollumfänglich auszurichten sei.
D.
Mit Verfügung vom 15. April 2014 lehnt die ElCom das Begehren der KE-
BAG AG ab, bestätigte den Bescheid der Swissgrid AG vom 8. August
2012 und hielt fest, dass das Projekt der KEBAG AG die einschlägigen
Mindestanforderungen nicht erfülle. Ferner auferlegt sie der KEBAG AG
eine Gebühr von Fr. 7'730.—.
E.
Am 21. Mai 2014 erhebt die KEBAG AG (Beschwerdeführerin) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragt die Aufhebung der
Verfügung der ElCom (Vorinstanz) vom 15. April 2014 und die Feststellung,
dass ihr Projekt die Voraussetzungen für die kostendeckende Einspeise-
vergütung erfülle und ihr die entsprechende Vergütung vollumfänglich aus-
zurichten sei.
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Seite 3
F.
Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 11. Juni 2014 auf eine Vernehm-
lassung und verweist auf ihre Verfügung vom 15. April 2014.
G.
Die Swissgrid AG (Beschwerdegegnerin) beantragt am 24. Juni 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin
wiederhole im Wesentlichen die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte
Argumentation und verweist auf ihre diesbezüglichen Stellungnahmen an
die ElCom vom 26. September 2012 und 24. Mai 2013.
H.
Am 11. Juli 2014 reicht das Bundesamt für Energie BFE den vom Bundes-
verwaltungsgericht einverlangten Fachbericht sowie den Antrag an den
Bundesrat betreffend Revision der Energieverordnung vom 10. August
2011 ein.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 8. August 2014 hält die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest und bestreitet insbesondere gewisse Ausfüh-
rungen im Fachbericht des BFE.
J.
Auf die übrigen Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Doku-
mente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der
ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23 des Bun-
desgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversor-
gungsgesetz, StromVG, SR 734.7] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG sowie Art. 25
Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0]). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Vorinstanz ihrerseits ist gestützt auf Art. 25 Abs. 1bis EnG für die erstin-
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stanzliche Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den An-
schlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen im Sinn von Art. 7 und
7a EnG zuständig.
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung und durch diese auch materiell beschwert, da ihrem Antrag nicht
entsprochen wurde. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung mit
uneingeschränkter Kognition, d.h. auf Rechtsverletzungen – einschliess-
lich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie
auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern
eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundes-
verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids,
entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit
mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen;
BVGE 2009/35 E. 4; vgl. als neueres Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-857/2014 vom 13. November 2014
m.w.H.; s.a. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.154 ff.). Zudem liegen dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu
beurteilenden Fall auch zwei Fachberichte des BFE vor. Auch das BFE ist
eine Fachbehörde des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über
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spezifisches Fachwissen, was vom Bundesverwaltungsgericht entsprech-
end zu berücksichtigen ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund und
die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche
Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die Si-
cherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung
und Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Energienutzung
und die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Ener-
gien. Art. 3 Abs. 2 EnG definiert den Begriff der sparsamen und rationellen
Energienutzung; demnach soll vor allem der Energieeinsatz so tief als
möglich gehalten werden; die Energie soll bestmöglich eingesetzt und die
eingesetzte Energie möglichst vollständig (hoher Energiewirkungsgrad)
sowie verwendbare Abwärme genutzt werden. Art. 7 EnG regelt die An-
schlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie, zu deren Ab-
nahme die Netzbetreiber mit gewissen Ausnahmen verpflichtet sind. Die
Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwer-
tige Energie, wobei der Bundesrat die Einzelheiten regelt. Mit Art. 7a EnG
hat der Gesetzgeber zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbarer
Energien besondere Anschlussbedingungen für Neuanlagen eingeführt.
Als Neuanlagen gelten solche die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb ge-
nommen, erheblich erweitert oder erneuert werden. Dabei richtet sich die
Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von
Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen
(sog. kostendeckende Einspeisevergütung, KEV). Auch hierfür legt der
Bundesrat die Einzelheiten fest, insbesondere die Gestehungskosten je Er-
zeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse; die jährliche Absen-
kung der Vergütung; die Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Be-
rücksichtigung der Amortisation; die Definition des in der Vergütung enthal-
tenen ökologischen Mehrwerts und die Anforderungen an dessen Handel-
barkeit.
3.2 Mit der Revision vom 14. März 2008 der Energieverordnung vom 7. De-
zember 1998 (EnV, SR 730.01) hat der Bundesrat die Einzelheiten festge-
legt, in den Art. 2 bis 2c EnV die Anschlussbedingungen für fossile und er-
neuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes und in den Art. 3 ff. EnV
diejenigen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des
Gesetzes. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen
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Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV festgesetz-
ten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf
eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Die Einzelheiten sind gesondert für
die Anlagentypen in den Anhängen zur EnV geregelt. Für Biomassenener-
gieanlagen, wozu Kehrichtverbrennungsanalgen (KVA) zählen, ist der An-
hang 1.5 massgebend. Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV hält unter dem Titel "er-
heblich erweiterte oder erneuerte Anlagen" fest, dass die Steigerung des
Stromnutzungsgrads nach Art. 3a Abs. 2 [EnV] bei mindestens gleich ho-
hem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen müsse, damit
es sich um eine Anlage im Sinn von Art. 7a Abs. 1 EnG handelt, für die eine
KEV ausgerichtet wird.
3.3 Das EnG und die EnV einschliesslich ihrer Anhänge wurden in der Zeit
zwischen der Anmeldung des Vorhabens der Beschwerdeführerin und dem
Entschied der Vorinstanz verschiedentlich revidiert. Davon ist auch die hier
im Zentrum stehende Bestimmung von Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV betroffen,
wobei die umstrittene Anforderung, wonach die Steigerung des Stromnut-
zungsgrades "bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad" zu er-
folgen hat, unverändert geblieben ist. Die übrigen Änderungen dieser Be-
stimmung sind zudem eher redaktioneller und nicht materieller Art, insbe-
sondere Umformulierungen sowie Anpassungen an neu formulierte und
gegliederte Gesetzesbestimmungen.
Art. 7a Abs. 2 EnG enthält eine Regelung zum zeitlich anwendbaren Recht
für die Vergütung; danach werden die im Erstellungsjahr geltenden Geste-
hungskosten für massgeblich erklärt, also unabhängig davon, wann dar-
über entschieden wird. Art. 3b Abs. 1bis EnV präzisiert, dass sich der Ver-
gütungssatz aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben richtet
und während der gesamten Vergütungsdauer gleich bleibt und dass das
Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme als Erstellungsjahr gilt (Abs. 3).
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen intertempo-
ralrechtlichen Grundsatz, wonach in der Regel dasjenige materielle Recht
massgeblich ist, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sach-
verhalts Geltung hat. Gestützt darauf überprüft das Bundesverwaltungsge-
richt – soweit keine besondere Regelung besteht – die Rechtmässigkeit
eines angefochtenen Verwaltungsakts in der Regel anhand der bei dessen
Ergehen geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1,
129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012
E. 1.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013
E. 3, A-4465/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1 und A-1769/2013 vom
23. August 2013 E. 2.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
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MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 24 Rz. 20). Da
keine Inbetriebnahme aktenkundig ist und nicht die Vergütung an sich strit-
tig ist, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen für eine kostende-
ckende Einspeisevergütung überhaupt erfüllt sind, bleibt die Rechtslage im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids massgeblich. Für die vorlie-
gende Streitsache nicht relevant ist ferner das Datum der Anmeldung eines
Projekts; dieses ist gemäss Art. 3g Abs. 5, 6 und 7 EnV einzig für die Be-
rücksichtigung eines Projekts bzw. für die Platzierung auf der Warteliste
massgebend, nicht aber generell.
4.
Es ist unbestritten, dass mit dem Vorhaben der Beschwerdeführerin die
Stromproduktion um rund 400 % auf 180 GWh pro Jahr gesteigert werden
soll. Der Stromnutzungsgrad beträgt dabei 25 % und der Wärmenutzungs-
grad 13.8 %. Der Wärmenutzungsgrad betrug in den Jahren 2004 bis 2009
zwischen 44.1 und 70 %. Da ihre beiden Hauptabnehmer von Wärme (in
der Form von Prozessdampf) ihre Produktion 2008 bzw. 2011 endgültig
eingestellt haben, lassen sich auch ohne das Vorhaben die bisherigen Wär-
menutzungsgrade nicht mehr erreichen; bestehen bleibt einzig die Abgabe
von Fernwärme.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz und zuvor schon die Be-
schwerdegegnerin hätten Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV falsch angewandt bzw.
ausgelegt. Sie macht geltend, der Wortlaut sei nicht klar bzw. gebe nicht
den wirklichen Sinn wieder: Der Zweck dieser Bestimmung bestehe einzig
darin, dass ein Unternehmen nicht eine bestehende, sinnvolle Wärmenut-
zung wie die Prozessdampf- oder Fernwärmeabgabe freiwillig zugunsten
der Stromproduktion aufgebe, bloss weil Letztere zwar weniger effizient,
aber dank der KEV lukrativer sein könnte. Es sollten somit Missbräuche
vermieden werden. Könne jedoch eine bisherige Wärmenutzung aus ob-
jektiven, nicht von der Anlagenbetreiberin verschuldeten Gründen nicht
weitergeführt werden, dürfe das Kriterium des gleich hohen Wärmenut-
zungsgrades wie in den Vergleichsjahren nicht angewandt werden. Die
Steigerung der Stromproduktion müsse das Ergebnis einer neuen Anstren-
gung zur Nutzung erneuerbarer Energien sein, die nicht zu Lasten der bis-
herigen Energienutzung gehe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem
diesbezüglichen qualifizierten Schweigen statt von einer Regelungslücke
ausgegangen. Die Stossrichtung der Verordnungsrevision von 2011 sei die
Förderung zusätzlicher Stromproduktion aus erneuerbarer Energie gewe-
sen. Dies zeige sich etwa daran, dass Bestimmungen zugunsten von An-
lagenbetreibern erlassen worden seien, die Mühe hätten, ihre Projekte zur
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Stromproduktion im vorgesehenen Ausmass zu erreichen und die vorüber-
gehend die Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung nicht erfüllten.
Überdies sei im erläuternden Bericht zur Revision 2011 die sich hier stel-
lende Problematik auch nicht unter den "nicht behandelten Themen KEV"
erwähnt. Es könne überdies entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
Zweck der in den Anhängen aufgeführten Voraussetzungen sein, Förder-
projekte zu begrenzen, weil dem KEV-Fonds nur begrenzte Mittel zur Ver-
fügung stehen. Einschränkungen aus finanziellen Gründen dürften nicht
willkürlich gewählt werden. Es sei jedoch willkürlich, effiziente Projekte, die
eine grosse Strommehrproduktion gewährleisteten, unberücksichtigt zu
lassen, während Projekte, die Vorgaben und prognostizierte Werte nicht
erreichten, weiterhin finanziell unterstützt würden. Zudem habe sich die Vo-
rinstanz bei ihrer Auslegung auf die Revision der EnV von 2011 beschränkt,
statt die erstmalige Fassung von 2007 und deren Zielsetzung zu berück-
sichtigen. Es bestünden schliesslich keine Anzeichen, dass dem Bundesrat
als Verordnungsgeber die sich hier stellende Problematik bekannt gewe-
sen sei, weshalb kein qualifiziertes Schweigen vorliege. Dass dies inner-
halb des BFE diskutiert und eine Änderung verworfen worden sei, genüge
nicht für die Annahme eines qualifizierten Schweigens des Verordnungs-
gebers.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, das Kriterium des
mindestens gleich hohen Wärmenutzungsgrades sei nicht erfüllt und der
Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen sei klar und lasse keinen Spiel-
raum im von der Beschwerdeführerin beantragten Sinn. Dabei hat sie als
Vergleichsbasis die Jahre 2004 bis 2009 herangezogen. Die allgemeine
Regelung in Art. 3a Abs. 2 EnV nenne einzig das Erfordernis der Steige-
rung der Stromproduktion, was jedoch für sämtliche erheblich erweiterten
oder erneuerten Anlagen gelte. Für KVA sei daher ein spezifisches zusätz-
liches Erfordernis festgelegt worden. Es liege keine Lücke vor.
4.2 Das BFE weist in seinem Fachbericht an die Vorinstanz vom 26. Au-
gust 2013 (Vorakten, act. 12) darauf hin, dass Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV für
erweiterte Anlagen strenger sei als für Neuanlagen, müsse doch die Stei-
gerung des Stromnutzungsgrads mindestens 25 % betragen und nicht nur
den minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss Ziff. 3.3 Anhang 1.5
EnV einhalten. Damit sollten kleine Alibiinvestitionen von der KEV ausge-
schlossen werden. Damit einher gehe auch die Zusatzbestimmung des
mindestens gleich bleibenden Wärmenutzungsgrads. Die Einführung von
Art. 3iter ff. EnV anlässlich der Teilrevision der EnV vom Oktober 2011, mit
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einer Regelung von zur KEV zugelassenen Anlagen, die die Mindestanfor-
derungen nicht mehr einhielten, diene insbesondere dem Schutz des Ver-
trauens von Produzenten, die einen positiven KEV-Entscheid erhalten hat-
ten und andernfalls wohl auf die Investition verzichtet hätten. Im zweiten
Fachbericht vom 11. Juli 2014 führt das BFE aus, dass nicht nur miss-
bräuchliches Verhalten verhindert werden solle, sondern generell eine Stei-
gerung der Stromproduktion zulasten der Wärmenutzung. Ein Projekt
könne auch ohne Beibehaltung des Wärmenutzungsgrads ökologisch sinn-
voll sein, dies bedeute aber nicht automatisch, dass es auch förderungs-
würdig sei. Das erwähnte Kriterium sei auch als solches der Förderungs-
würdigkeit zu betrachten. Die Regelung in Art. 3iter EnV für Fälle, in denen
eine Stromproduktionsanlage im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs
die Voraussetzungen für die KEV erfüllte, später aber nicht mehr, betreffe
einen anderen Sachverhalt und sei daher nicht vergleichbar. Zudem würde
deren Anwendung auf die Beschwerdeführerin dazu führen, dass diese
während 20 Jahren die KEV erhalte, während für die in Art. 3iter EnV gere-
gelten Anlagen der Vergütungsanspruch nach einer gewissen Zeit erlö-
sche. Es habe in Bezug auf Letztere Handlungsbedarf bestanden, nicht
aber hinsichtlich des Kriteriums des Wärmenutzungsgrads.
4.3 Umstritten ist somit die Auslegung von Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV. Nach
dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln ei-
ner gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Ge-
setzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem
Rechtssatz von genügender Normstufe und Bestimmtheit beruht (statt vie-
ler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 381 ff.). Der Bundesrat hat von Verfassungs
wegen die Kompetenz, Vollzugsverordnungen zu erlassen (Art. 182 Abs. 2
BV). Ferner beauftragt Art. 16 Abs. 1 EnG den Bundesrat ausdrücklich, das
Gesetz mit Ausnahme der Art. 6 und 9 EnG zu vollziehen und die erforder-
lichen Ausführungsvorschiften zu erlassen. Werden jedoch Rechtset-
zungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertra-
gen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt da-
mit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertreten-
den Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht
durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen
Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachge-
biet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die
wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind
(Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407).
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4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei Verordnungen, die sich
auf eine gesetzliche Delegation stützen (und nicht wie selbständige Ver-
ordnungen direkt auf der Verfassung beruhen), prüft das Bundesverwal-
tungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz
eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die ge-
setzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Rege-
lung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach
Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in die-
sem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen
an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prü-
fung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bun-
desrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus
andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2;
130 I 26 E. 2.2.1). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verord-
nungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht,
weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Un-
terscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sol-
len. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II
162 E. 2.3; statt vieler Urteil des BVGer A-573/2013 vom 29. November
2013 E. 4.1 - 4.3 m.w.H.).
4.5 Die Bundesverfassung schliesst eine Delegation an den Verordnungs-
geber für den Sachbereich der Förderung erneuerbarer Energien nicht aus
(Urteil des BVGer A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 4.3). Mit
Art. 7a Abs. 2 EnG hat der Gesetzgeber eine Delegationsnorm erlassen,
gemäss derer der Bundesrat die Einzelheiten zur Vergütung regelt. Das
strittige Kriterium betrifft jedoch die Frage, wann eine Anlage als erheblich
erweitert oder erneuert gilt, stellt mithin eine Ausführungsvorschrift zu
Art. 7a Abs. 1 EnG dar. Der Bundesrat ist daher befugt, wenn nicht gar ver-
pflichtet, auszuführen, was unter einer Neuanlage und einer dieser gleich-
gestellten erheblich erweiterten oder erneuerten Anlage zu verstehen ist.
Er hat dies in Art. 3a EnV einerseits in allgemeiner Weise getan, indem
hierfür entweder eine Steigerung der Elektrizitätsproduktion oder des
Stromnutzungsgrads in einem bestimmten Ausmass verlangt wird, oder ku-
mulativ ein bestimmtes prozentuales Investitionsvolumen erreicht, zwei
Drittel der Amortisationsdauer bzw. der Dauer für die die KEV ausgerichtet
wird, abgelaufen ist und mindestens gleich viel Elektrizität wie bisher er-
zeugt wird. Anderseits hat er in den Anhängen der EnV anlagenspezifische
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Seite 11
Anforderungen an eine zur KEV berichtigende erhebliche Erweiterung oder
Erneuerung aufgestellt. Für thermische Anlagen wird in den Anhängen der
EnV nicht nur eine erforderliche Steigerung des Stromnutzungsgrads be-
ziffert, sondern zugleich verlangt, dass dies bei gleich bleibendem Wärme-
nutzungsgrad zu erfolgen habe.
4.6 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm. Die fran-
zösisch- und italienischsprachigen Versionen sind hierbei ebenso massge-
bend wie der deutsche Text. Ist der Text nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf die
Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck sowie die
Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt (vgl. statt vie-
ler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des BVGer A-
6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, a.a.O.,
§ 25 Rz. 3 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, Rz. 80 ff.). Vom deutlichen Wort-
laut einer Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe
zur Annahme bestehen, dass der klare Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich wiederum aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder
aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V
167 E. 3.1; BGE 124 III 266 E. 4). Bei der Auslegung von Verordnungen
sind zudem die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in
der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen
zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V 167 E. 3.3).
Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wert-
vorstellungen des Gerichts erfolgen, sondern hat sich nach den Vorgaben
des Gesetzgebers zu richten. Der Balancegedanke des Prinzips der Ge-
waltenteilung bestimmt dabei nicht allein die Gesetzesauslegung im her-
kömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der
gebräuchlichen Auslegungsmethoden für den Bereich richterlicher Rechts-
schöpfung, wenn ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder
auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausge-
dehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische
Reduktion nicht angewandt wird. Das Gesetzbindungspostulat schliesst für
sich alleine richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus;
es begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber
secundum rationem (BGE 140 I 305 E. 6.2). In diesem Sinne ist der zuläs-
sige Vorgang richterlicher Rechtschöpfung, bei welchem ein zu weit ge-
fasster Wortlaut durch zweckgerichtete Interpretation eine restriktivere
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Deutung erfährt oder mittels teleologischer Reduktion eine verdeckte Lü-
cke festgestellt und korrigiert wird, von der unzulässigen Berichtigung un-
echter Lücken zu unterscheiden. Während beim erstgenannten Vorgang
triftige Gründe zum Schluss führen, dass der Wortlaut nicht den wahren
Sinn der Bestimmung wiedergibt, ist von einer unechten Lücke dann die
Rede, wenn einer Gesetzesbestimmung zwar eine Antwort entnommen
werden kann, aber keine befriedigende, namentlich weil die vom klaren
Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhaltes in der Rechtsanwen-
dung teleologisch als unhaltbar erscheint (BGE 139 II 404 E. 4.2, 128 I 34
E. 3b je mit Hinweisen; vgl. auch ERNST KRAMER, Juristische Methoden-
lehre, 4. Aufl. 2013, S. 227 ff.). Schliesslich besteht kein Platz für eine ge-
richtliche Lückenfüllung, wenn der Gesetzgeber eine Frage nicht überse-
hen, sondern stillschweigend (im negativen Sinn) mitentschieden hat, mit-
hin ein qualifiziertes Schweigen vorliegt (BGE 132 III 470 E. 5.1 und 129 V
1 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.2).
4.6.1 Der Wortlaut von Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV, wonach eine erheblich er-
weiterte oder erneuerte KVA die Steigerung des Stromnutzungsgrades bei
mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad erzielen muss, um die KEV
zu erhalten, weist in allen drei Sprachfassungen denselben Inhalt auf: "tout
en maintenant au moins le même taux d'utilisation de la chaleur" und "a
fronte di un coefficiente di sfruttamento del calore almeno di pari entità".
Eine Ausnahme von diesem Kriterium ist vom Wortlaut her nicht vorgese-
hen, noch spielen die Gründe für eine Reduktion eine Rolle. Überdies fällt
auf, dass die Wärmenutzung eher ausgebaut werden soll, die Beibehaltung
des bisherigen Wärmenutzungsgrads also nach dem Wortlaut die Mini-
malanforderung darstellt. Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV äussert sich jedoch nicht
dazu, mit welchem Vergleichswert das Kriterium zu prüfen ist. Art. 3a
Abs. 2 EnV definiert einen Vergleichswert einzig für die Elektrizitätserzeu-
gung oder den Stromnutzungsgrad ausdrücklich, diese sind gegenüber
dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar
2010 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1 - 1.5 zu steigern.
Die Vorinstanz hat diese Regelung analog für den Wärmenutzungsgrad
angewandt; indessen ist diese Vergleichsbasis nicht zwingend, auch der
tatsächlich erzielte Wärmenutzungsgrad ohne das Vorhaben könnte her-
angezogen werden, was eine Berücksichtigung der tatsächlich möglichen
Wärmenutzungen zulässt.
4.6.2 Das umstrittene Kriterium wurde anlässlich der Einführung der KEV
in den neuen Anhang 1.5 EnV für erneuerte und erweiterte KVA aufgenom-
men (AS 2008 1223) und fand sich bereits im Vernehmlassungsentwurf
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vom 27. Juni 2007 (zu finden auf der Internetseite der Schweizerischen
Eidgenossenschaft -> Bundesrecht -> Vernehmlassungen -
> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2007 -> Stromversorgungsver-
ordnung und Revision Energieverordnung Vorlage 1, zuletzt besucht am
15. April 2015). Dasselbe Kriterium findet sich auch bei erneuerten oder
erweiterten Geothermieanlagen (Ziff. 1.4 Anhang 1.4 EnV), Schlammver-
brennungsanlagen (Ziff. 4.1 Anhang 1.5 EnV) und übrigen Biomasseener-
gieanlagen (Ziff. 6.1 Anhang 1.5 EnV).
Im Rahmen der historischen Auslegung ist daher, wie die Beschwerdefüh-
rerin zu Recht geltend macht, der gesetzgeberische Wille aus jener Zeit
nach Möglichkeit zu ermitteln und nicht bloss eine spätere Revision zu be-
rücksichtigen, die keinen Einfluss auf die relevanten Bestimmungen hatte.
Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007,
Änderung der Energieverordnung (zu finden auf der Internetseite der
Schweizerischen Eidgenossenschaft -> Bundesrecht ->
Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2007 ->
Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung Bericht 1,
zuletzt besucht am 15. April 2015) äussert sich nicht zur Beibehaltung der
bisherigen Wärmenutzung. Erwähnt wird hingegen auf S. 19, dass die An-
lage einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad erreichen müsse, um
von der Vergütung profitieren zu können, wobei alle proportionalen Anteile
von Strom und Wärme möglich sind. Damit werde auf die unterschiedlichen
Anlagenstandorte und Wärmeabsatzmöglichkeiten Rücksicht genommen.
Im Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Stromversor-
gungsverordnung und zur Revision der Energieverordnung vom 14. De-
zember 2007 (zu finden auf der Internetseite der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft -> Bundesrecht -> Vernehmlassungen -> Ab-
geschlossene Vernehmlassungen -> 2007 -> Stromversorgungsverord-
nung und Revision Energieverordnung, Ergebnis: Bericht, zuletzt besucht
am 15. April 2015) finden sich auf S. 29 ein paar Äusserungen zu Energie-
nutzungsgraden von KVA: So wurde etwa eine Steigerung des Gesamte-
nergienutzungsgrades von 10 % verlangt, ein minimaler Wärmenutzungs-
grad von 15 % oder ein Gesamtenergienutzungsgrad von 50 %. Ausser-
dem wird die Befürchtung aufgeführt, wonach Anlagenbetreiber in den Ge-
nuss einer KEV kommen, die jahrelang nichts in die Verbesserung der
Energienutzung investiert haben, während solche, die laufend um bessere
Energienutzung bemüht waren, nun leer ausgingen. Ziff. 3.1 Anhang 1.5
EnV wurde in der Folge unverändert aus dem Entwurf übernommen. Im
Rahmen der Teilrevision der EnV von 2011 erfuhr diese Regelung keine
A-2768/2014
Seite 14
Änderung, anders als etwa die Problematik, wenn die Mindestanforderun-
gen nachträglich nicht mehr eingehalten werden. Im Zentrum der ersichtli-
chen Bestrebungen des Verordnungsgebers standen somit energetische
Mindestanforderungen, insbesondere, dass zu fördernde Projekte einen
definierten Gesamtenergienutzungsgrad erfüllen und dass erheblich erwei-
terte Anlagen eine bezifferte Steigerung des Stromnutzungsgrads errei-
chen und damit strenger beurteilt werden als Neuanlagen. So war es dem
Verordnungsgeber offensichtlich ein Anliegen, die Wärmeabsatzmöglich-
keiten an den konkreten Standorten zu berücksichtigen und demzufolge
sogar die Stromerzeugung aus KVA zur KEV zuzulassen, die gar keinen
Wärmenutzungsgrad erzielen, sofern diese wenigstens den minimalen
Stromnutzungsgrad von 25 % erreichen oder überschreiten. Die Berück-
sichtigung nicht mehr möglicher Wärmenutzungen steht jedoch im Wider-
spruch zu diesen Bestrebungen, insbesondere wenn der Wärmenutzungs-
grad auch ohne das Stromproduktionsvorhaben bereits gesunken ist und
gegenwärtig und in Zukunft keinesfalls mehr erzielt werden kann. Als Zwi-
schenfazit ist festzuhalten, dass gestützt auf die Entstehungsgeschichte
der Norm der Verordnungsgeber mit dem Kriterium gemäss Ziff. 3.1 An-
hang 1.5 EnV Anlagenerweiterungen und Erneuerungen von der KEV aus-
schliessen wollte, die bloss eine geringfügige Steigerung des Stromnut-
zungsgrads erreichen oder deren Betreiber bereits die Abwärme nutzen
und dies nun zugunsten der Stromproduktion aufgeben oder reduzieren
wollen. Der hier zu beurteilende Fall, dass eine Wärmenutzung bereits zu-
vor und unabhängig vom Projekt zur Steigerung der Stromproduktion ent-
fallen ist wird, wird demgegenüber nicht erfasst.
4.6.3 Zu prüfen sind ferner die Systematik sowie Sinn und Zweck der Be-
stimmung.
4.6.3.1 Art. 3a EnV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 7a Abs. 1 letz-
ter Satz EnG und definiert allgemein, aber nicht abschliessend, wann eine
Anlage als erheblich erweitert oder erneuert gilt. Als Vergleichswert für die
Steigerung des Stromnutzungsgrads wird der Durchschnitt der letzten fünf
vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2010 herangezogen (Art. 3a Abs. 2
EnV). Art. 3a Abs. 3 EnV präzisiert zudem, dass die Umstellung einer An-
lage von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe, die keine Neuinvestitionen
im definierten Ausmass erfordern, keine erhebliche Erweiterung oder Er-
neuerung darstellt. Eine Vergleichsbasis für den Wärmenutzungsgrad wird
– wie bereits vorne erwähnt – nicht definiert. Die weiteren Einzelheiten für
die verschiedenen Arten von Anlagen finden sich in den Anhängen 1.1 bis
A-2768/2014
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1.5 und 1.8, wobei jeder dieser Anhänge Bestimmungen zu erheblich er-
weiterten oder erneuerten Anlagen enthält. Auch andere thermische Anla-
gentypen kennen das Zusatzkriterium des mindestens gleich bleibenden
Wärmenutzungsgrads und keine dieser Bestimmungen sieht Ausnahmen
vor. Ganz allgemein wird in der EnV und ihren Anhängen jedoch grossen
Wert auf den Gesamtnutzungsgrad gelegt, der eingehalten werden soll
(z.B. Art. 2a Abs. 2 und 3 EnV, Ziff. 1.3 Anhang 1.4 EnV, sowie Ziff. 3.3 und
4.3 und 6.3 Anhang 1.5 EnV). Mit dem BFE und der Vorinstanz ist ferner
festzuhalten, dass Art. 3iter ff. EnV einen besonderen Sachverhalt regeln,
nämlich wenn eine zur KEV zugelassene Anlage nachträglich die Mindest-
anforderungen nicht mehr erfüllt. Diese Regelung ist nicht ohne weiteres
verallgemeinerungsfähig, berücksichtigt sie doch rechtlich relevante Be-
sonderheiten wie der Investitions- und Vertrauensschutz, der sich aus ei-
nem positiven Entscheid ergibt, aber auch das Gebot der Verhältnismäs-
sigkeit für diesen speziellen Fall. Immerhin ist aus der gewählten Lösung
festzustellen, dass die Förderung von Strom aus erneuerbarer Energien
nicht leichthin abgelehnt bzw. entzogen werden soll.
4.6.3.2 Die Grundlage der strittigen Bestimmung im übergeordneten Recht
findet sich in Art. 7a Abs. 1 letzter Satz EnG. Gemäss dieser Bestimmung
werden Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, er-
heblich erweitert oder erneuert werden, den Neuanlagen insofern gleich-
gestellt, als auch sie eine KEV erhalten können. Das EnG enthält keine
weiteren Präzisierungen.
In Art. 7a Abs. 1 EnG sowie in der EnV werden jeweils die Begriffe "erheb-
lich erweitert und erneuert" bzw. "notablement agrandies ou rénovées" so-
wie "ampliati considerevolmente o rinnovati" verwendet, die Begriffe ent-
sprechen sich in allen drei Sprachen. Erweitern hat die Bedeutungen "et-
was weiter, grösser machen; auf neue Gebiete ausdehnen, vermehren,
sich vergrössern, weiter werden oder sich ausdehnen". Erneuern kann "in-
stand setzen, ausbessern, verbessern, renovieren; durch ein neues Stück
ersetzen, auswechseln; neu in Kraft treten lassen; auffrischen, neu bele-
ben; wiederholen" bedeuten (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
9. Aufl., 2011). Aus beiden verwendeten Begriffen geht hervor, dass jeweils
auf etwas bereits Bestehendem aufgebaut wird und dieses weitergeführt
wird, entweder mit etwas Zusätzlichem oder mit neuen Bestandteilen. Die
hier unbestrittene Anforderung, wonach die Steigerung des Stromnut-
zungsgrads mindestens 25 % betragen muss, stellt denn auch eine nahe-
liegende Konkretisierung des Begriffs "erheblich" dar und es ist nicht zu
A-2768/2014
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beanstanden, dass eine erheblich erweiterte Anlage insofern strenger be-
urteilt wird als eine Neuanlage. Zu beachten ist überdies, dass der Gesetz-
geber den allgemeineren Begriff "Änderung einer Anlage" nicht verwendet,
anders als etwa im Raumplanungsrecht (z.B. Art. 24c Abs. 2 des Raumpla-
nungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700] für bestehende zonen-
widrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone) oder Umweltschutz-
recht (z.B. Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
[USG, SR 814.01]). Das Kriterium, wonach der bisherige Wärmenutzungs-
grad beibehalten werden soll, findet somit auch in den verwendeten Begrif-
fen "erheblich erweitert oder erneuert" eine Stütze. Art. 7a Abs. 1 EnG lässt
jedoch offen, wie dieses Kriterium zu prüfen ist.
Die KEV war Bestandteil der parlamentarischen Vorlage 04.083 "Stromver-
sorgungsgesetz und Elektrizitätsgesetz". Die Strommarktöffnung liess für
die erneuerbaren Energien positive und negative Auswirkungen erwarten,
weshalb die Vorlage mit einer Teilrevision des EnG verbunden wurde (Bot-
schaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungs-
gesetz vom 3. Dezember 2004, nachfolgend Botschaft StromVG, BBl 2005
1611, S. 1622; AB 2005 N 1076 ff.). Nach dem Willen des Gesetzgebers
soll die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerba-
ren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2000 um mindestens
5400 GWh erhöht werden, was etwa 10 Prozent des jährlichen Elektrizi-
tätsverbrauchs entspricht (Art. 1 Abs. 3 EnG; AB 2005 N 1085 ff., AB 2006
S 869 ff.). Um diese Förderung zu ermöglichen, wurde in Art. 15b Abs. 1
Bst. a EnG ein Zuschlag auf den Übertragungskosten der Hochspannungs-
netze eingeführt. Im Entwurf des Bundesrats war vorgesehen, dass Anla-
gen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen
werden, aus diesem Zuschlag eine KEV erhalten können (Art. 7c Abs. 2
Entwurf EnG, BBl 2005 1689). In der Botschaft StromVG, S. 1669, wird
ausgeführt, der Bundesrat werde festlegen, unter welchen Bedingungen
Neuanlagen als solche gelten und welche Anforderungen an erneuerte Alt-
anlagen gestellt würden. Energie aus Abfällen aus Biomasse war hingegen
bei der Definition von erneuerbaren Energien noch nicht vorgesehen (Art. 4
Abs. 1 Bst. b Entwurf StromVG und Art. 7c Abs. 1 Entwurf EnG, BBl 2005
1689). Mit der Annahme des Antrags von Nationalrat Hegetschweiler wur-
den diese beiden Punkte geändert: Einerseits wurde auch elektrische
Energie, die aus Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, als erneuerbare
Energie anerkannt und in die Legaldefinition von Art. 2 StromVG sowie in
die Bestimmung zur KEV aufgenommen (Art. 7c Abs. 1 und 2 Entwurf
EnG). Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe damals an einer gesetz-
lichen Grundlage für eine Zuordnung des im Umweltschutzgesetz vom
A-2768/2014
Seite 17
7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) definierten Abfalls zu den erneuerbaren
Energien gefehlt, wobei im Fall der Vergärung 100 %, bei KVA 50 % Anteil
Biomasse berücksichtigt werden sollten (AB 2005 N 1049 f.). Anderseits
wurde betont, die KVA seien weitgehend gebaut und nur mittels erweiterter
oder erneuerter Anlagen könnten innerhalb von 5 bis 15 Jahren wesentli-
che zusätzliche einheimische Erzeugungspotenziale erschlossen werden.
Ferner erlaube die vorgeschlagene Änderung Pionierbetriebe zu honorie-
ren, die bereits in neue Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneu-
erbarer Energie investiert hätten. Im Sinne der Förderung der erneuerba-
ren Energien und des Einbezugs der KVA sei dieser Antrag anzunehmen
(AB 2005 N 1087 und 1096). Der Ständerat schloss sich dieser Änderung
an und ging von einem Potenzial bei den KVA von 900 GWh aus (AB 2006
S 877-881). Überdies wurde in Art. 7a Abs. 4 EnG die Verteilung der Mittel
für die KEV prozentual aufgeteilt zwischen der Wasserkraft, Photovoltaik
(solange deren ungedeckte Kosten 30 Rp/kWh übersteigen) und den an-
deren Technologien (einschliesslich der Photovoltaik, sofern deren unge-
deckte Kosten weniger als 30 Rp/kWh betragen). Der Gesetzgeber be-
zweckte somit, Anreize für eine rasche und erhebliche Steigerung der
Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu schaffen, namentlich auch
aus bestehenden KVA.
4.6.3.3 Zu beachten ist ferner, dass das EnG ganz allgemein die sparsame
und rationelle Energienutzung sowie die verstärkte Nutzung von einheimi-
schen und erneuerbaren Energien bezweckt (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c
EnG). Damit wird der in E. 3.1 erwähnte Verfassungsauftrag von Art. 89 BV
umgesetzt. Für Elektrizität aus fossiler Energie gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter
Satz EnG besteht überdies nur eine Abnahmepflicht, wenn u.a. gleichzeitig
die Abwärme genutzt wird. Zu beachten ist schliesslich, dass der Bund ge-
mäss Art. 13 Bst. c EnG Massnahmen zur Nutzung der Abwärme unterstüt-
zen kann, die insbesondere beim Betrieb von KVA anfällt. Auch die Nut-
zung der Abwärme zu anderen Zwecken als der Stromproduktion war dem
Gesetzgeber somit grundsätzlich wichtig, wobei er sie nicht als zwingend
für erneuerbare Energien erachtete.
4.6.3.4 Unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten ist so-
mit festzustellen, dass mit der KEV – im Einklang mit den allgemeinen Zie-
len des EnG – bezweckt wird, die Stromproduktion aus erneuerbaren Ener-
gien erheblich zu steigern und entsprechende Anreize zu schaffen. Eine
wichtige Rolle kommt dabei der in den bereits bestehenden KVA entste-
henden Wärme zu. In allen nicht neuen thermischen Anlagentypen sollen
bestehende Wärmenutzungen mindestens im selben Umfang beibehalten
A-2768/2014
Seite 18
werden. Es bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass an objektiv nicht
mehr möglichen Wärmenutzungen, also rein fiktiven Wärmenutzungen
festgehalten werden sollte, die zwar in früheren Jahren möglich waren,
aber – wie bei der Beschwerdeführerin – endgültig weggefallen sind. Die
in den Fachberichten des BFE dargelegte Absicht, geringfügige Alibiinves-
titionen von der KEV auszuschliessen sowie Vorhaben, mit denen die
Stromproduktion zulasten einer weiterhin möglichen Wärmenutzung erfol-
gen soll, wird gewahrt, ebenso das Anliegen, dass erheblich erweiterte An-
lagen strengere Energieanforderungen erfüllen müssen. Ein hoher Stellen-
wert wird dem Gesamtenergienutzungsgrad eingeräumt, wobei auch Neu-
anlagen ohne Wärmenutzungsgrad zur KEV zugelassen werden. Für er-
heblich erweiterte und erneuerte Anlagen gelten strengere Energieanfor-
derungen als für Neuanlagen.
Aus diesem systematischen Überblick ergibt sich im Weiteren, dass sich
die Regelung in der EnV, namentlich Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV an den ge-
setzlichen Rahmen hält und auch verfassungskonform ist, jedenfalls wenn
diese dahingehend ausgelegt wird, dass einzig erweiterte und erneuerte
Stromproduktionsanlagen generell von der KEV ausgeschlossen werden,
die eine bloss geringe Steigerung des Stromnutzungsgrades erzielen oder
die unmittelbar zulasten der aktuellen Wärmenutzung gehen. Hingegen
sind keine Hinweise ersichtlich für einen Ausschluss der KEV für die er-
satzweise Stromproduktion bei objektiv nicht mehr möglichen Wärmenut-
zungen durch qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers.
4.7 Das Vorhaben der Beschwerdeführerin erfüllt die energetische Min-
destanforderung, denn es würde eine Steigerung der Stromproduktion um
ein Vielfaches der minimal erforderlichen 25 % erzielt (Ziff. 3.1 Anhang 1.5
EnV). Sie kann zudem Fernwärme abgeben mit einem Wärmenutzungs-
grad von 13.8 %. Unabhängig von ihrem Vorhaben kann die Beschwerde-
führerin den bis 2008 bzw. 2011 erzielten Wärmenutzungsgrad jedoch nicht
mehr erreichen, da sie in ihrer Umgebung keine Abnehmer mehr für Pro-
zessdampf hat. Hätte die Beschwerdeführerin die Abwärme bis anhin nicht
genutzt oder hätte sie die Abnehmer der Wärmeenergie bereits 2003 ver-
loren, könnte sie unbestrittenermassen eine KEV erhalten. Die obigen Aus-
führungen zu den einzelnen Auslegungsmethoden führen zum Schluss,
dass das Erfordernis "bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad"
dahingehend auszulegen und anzuwenden ist, dass als Vergleichsbasis
nicht zwingend die Jahre 2004 bis 2009 heranzuziehen sind, sondern auf
die konkreten Umstände abzustellen ist, d.h. auf eine objektiv noch erziel-
bare, mögliche Wärmenutzung, wenn auf das Vorhaben zur erweiterten
A-2768/2014
Seite 19
Stromproduktion verzichtet würde. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin
erfüllt somit die Anforderung von Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV in diesem Sinn.
5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Ver-
fahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des BVGer
A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rückweisung führt insbeson-
dere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz,
die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann.
Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermes-
sen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auf-
erlegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008
E. 2.2; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Ok-
tober 2012 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die Voraussetzun-
gen für eine KEV verneint hatten, haben sie folgerichtig weder die Höhe
noch andere Modalitäten der KEV, noch den allfälligen Platz auf der War-
teliste festgesetzt. Gemäss Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. des Stromversor-
gungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) ist die Beschwer-
degegnerin als nationale Netzgesellschaft für die Administration der KEV
verantwortlich (Urteil des BVGer A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3). Die
angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Modalitäten der KEV für das
Vorhaben der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
6.
Gemäss Art. 63 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb
sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat und ihr der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.— nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
zuerstatten ist. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin sind die Verfah-
renskosten, bestimmt auf Fr. 2'000.— aufzuerlegen. Sie hat diese innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu leisten.
A-2768/2014
Seite 20
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann Anspruch auf eine Ent-
schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt
die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder,
wenn keine eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 8 ff. VGKE). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht.
Aufgrund des mutmasslichen Zeitaufwandes für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für ange-
messen. Diese ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und es wird festgestellt, dass das Vorhaben der Beschwerdeführerin
die Voraussetzung von Ziff. 3.1 Anhang 1.5 EnV für eine kostendeckende
Einspeisevergütung erfüllt. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegeg-
nerin zur Festsetzung der Modalitäten der KEV zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.— festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts
zu bezahlen, die Rechnungsstellung erfolgt separat. Der Beschwerdefüh-
rerin ist der geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.— nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Hierfür hat sie dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Postkonto- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'500.— zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
A-2768/2014
Seite 21
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 221-00008 [alt:941-12-052]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie (A-Post, zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: