B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2771/2015
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Baumann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten/Revision.
A-2771/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in B._______
bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb einer Wäscherei für Texti-
lien. Nach eigenen Angaben hat sie in der Vergangenheit verschiedentlich
Putzlappen als Handelsware bei einem Unternehmen in Deutschland be-
zogen und dabei die zolltechnische Abwicklung des Imports durch die
C._______ AG mit Sitz in D._______ durchführen lassen.
Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der Zollpflichtigen am 3. April 2013
eine Bewilligung für den aktiven Eigenveredelungsverkehr im sog. Nicht-
erhebungsverfahren, und zwar für die vorübergehende Einfuhr von ver-
schmutzten Putztüchern unter der Tarif-Nummer 6307.1010/9 (Bewilli-
gung Nr. […]).
A.b Am 2. September 2014 meldete die C._______ AG eine für die Zoll-
pflichtige bestimmte Sendung von Reinigungstüchern zur Einfuhr an. Sie
beantragte eine Zollveranlagung nach der Zolltarifnummer 6307.1090 und
meldete die Waren gestützt auf die hiervor genannte, der Zollpflichtigen
erteilten Bewilligung zum Verfahren der aktiven Veredelung an. Eine Zoll-
präferenz wurde dabei nicht geltend gemacht.
A.c Mit Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […] vom 2. September 2014 der
Zollstelle Thayngen wurde entsprechend dem erwähnten Antrag der
C._______ AG veranlagt und der Zollpflichtigen für die Wiederausfuhr der
veredelten Waren eine Frist bis zum 2. November 2014 angesetzt. Als
den aktiven Veredelungsverkehr überwachende Zollbehörde wurde dabei
die Zollstelle Aarau aufgeführt.
Ebenfalls am 2. September 2014 erliess die Zollstelle Thayngen aufgrund
der erwähnten Anmeldung der C._______ AG die Veranlagungsverfügung
MWST Nr. […].
B.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 teilte das Zollinspektorat Aarau der
Zollpflichtigen mit, sie beabsichtige (u.a.) einen Zoll in der Höhe von
Fr. 53'970.- einzufordern, da die Frist zur Einreichung der Abrechnung der
am 2. September 2014 durchgeführten Einfuhr unbenutzt verstrichen und
die Sendung ohne Präferenz abgefertigt worden sei.
A-2771/2015
Seite 3
C.
Am 24. März 2015 reichte die Zollpflichtige beim Zollinspektorat Aarau ein
als "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" bezeichnetes Schreiben
ein. Sie beantragte damit sinngemäss, die Sendung vom 2. September
2014 sei nach der Zolltarifnummer 6310.1000 (statt 6307.1090) zu veran-
lagen und es sei bezüglich der seinerzeit eingeführten Waren eine zoll-
freie Präferenzabfertigung für Ursprungswaren aus der Europäischen
Union (EU) vorzunehmen.
Das Zollinspektorat Aarau qualifizierte die Eingabe der Zollpflichtigen als
Beschwerde und leitete sie deshalb zuständigkeitshalber an die Zollkreis-
direktion Schaffhausen weiter.
D.
Auch die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm die Eingabe der Zollpflich-
tigen als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 24. Ap-
ril 2015 nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
Zollpflichtige habe die 60-tätige Beschwerdefrist nicht eingehalten.
E.
Gegen diesen Entscheid liess die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 18. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 24. April 2015 sowie die
Aufhebung der "Veranlagungsverfügung Nr. […] vom 2. September
2014". Ferner stellt sie das Begehren, es sei unter dem Titel "Import von
Handelswaren" eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen. Schliess-
lich fordert sie eine Parteientschädigung.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, ihr "Ge-
such auf ausserordentliche Korrektur" sei zu Unrecht als Beschwerde
statt als Gesuch um "Revision" der "Veranlagungsverfügung vom Nr. […]"
behandelt worden. Ferner macht sie geltend, diese Veranlagungsverfü-
gung sei nichtig.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragt die Oberzolldirekti-
on (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
A-2771/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz
wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zoll-
gesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich
– soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Ent-
scheides und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintretensent-
scheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 24. April 2015 richtet und
dessen Aufhebung verlangt wird, ist somit auf das Rechtsmittel einzutre-
ten.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteile des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2,
A-272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3, A-5151/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 1.1, A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER
et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 2.7). Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtigkeit der Entscheide der un-
teren Instanzen in Frage steht (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil
des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die erstinstanzliche Veranla-
gungsverfügung Zoll Nr. […] vom 2. September 2014 sei aufzuheben und
es sei an deren Stelle unter dem Titel "Import von Handelswaren" eine
neue Veranlagungsverfügung zu erlassen, ist mit Blick auf das Ausgeführ-
te auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die Veranlagungs-
verfügung Zoll Nr. […] vom 2. September 2014 vorliegend inhaltlich als
mit angefochten.
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Seite 5
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des BGer 2C_642/2007
vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; statt
vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2; Urteil des BVGer A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.3.1).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der "Ver-
anlagungsverfügung Nr. […]" auch eine Überprüfung der von der Zollstel-
le Thayngen erlassenen Veranlagungsverfügung MWST Nr. […] vom
2. September 2014 verlangen sollte, wäre darauf nicht einzutreten. Denn
diese Veranlagungsverfügung bildete weder Gegenstand des vorliegend
angefochtenen Beschwerdeentscheids noch hätte sie es nach richtiger
Gesetzesauslegung sein müssen. Das von der Vorinstanz als Beschwer-
de entgegengenommene "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" betraf
nämlich nur die Veranlagungsverfügung Zoll vom 2. September 2014 und
nicht auch die gleichentags erlassene Veranlagungsverfügung MWST.
Letzteres ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in dieser Ein-
gabe der Beschwerdeführerin nur geltend gemacht wurde, ein Zollbetrag
von Fr. 53'970.- werde infolge Fehlerhaftigkeit der in Frage stehenden
Veranlagungsverfügung zu Unrecht erhoben. Bezeichnenderweise war
dem "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" zudem nur die Veranla-
gungsverfügung Zoll, nicht aber die Veranlagungsverfügung MWST bei-
gelegt.
2.
2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unter-
liegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien
der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grund-
sätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen
Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des BVGer
A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2, A-53/2013 vom 3. Mai 2013
E. 1.3.1, A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-992/2012 vom
6. August 2012 E. 1.2).
2.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen
geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Be-
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Seite 6
schwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116
Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Auf das Beschwerdeverfahren findet somit – anders als im
Zollveranlagungsverfahren (E. 2.1) – grundsätzlich die allgemeine Verfah-
rensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (bzw. das
VwVG) Anwendung (vgl. Urteile des BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013
E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2, A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 1.3.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Kol-
ler et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007,
N. 447).
2.3
2.3.1 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Dieser Grundsatz der
Verbindlichkeit bzw. grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenomme-
nen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts
dar (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [nach-
folgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 584 und 617; Urteil des BVGer
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.2).
2.3.2 Beim Erlass des ZG war sich der Gesetzgeber allerdings bewusst,
dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung – starr an-
gewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergeb-
nissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum
Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präfe-
renzveranlagung gegeben waren. In einem solchen Fall erscheinen die
Folgen eines kleinen Versehens oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG,
BBl 2004 567 ff., 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der
Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Stattdessen kann
die Zollanmeldung nach Art. 34 ZG unter gewissen Voraussetzungen be-
richtigt werden, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert
wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung ge-
geben waren (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-201/2015 vom
29. Juni 2015 E. 2.4, A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 3.3.1).
Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die an-
meldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit-
punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen
haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einrei-
chen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG).
Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als
30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach Art. 116
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Seite 7
Abs. 1 und 3 ZG zu behandeln (sogleich E. 2.3.3; vgl. Urteile des BVGer
A-1946/2013 vom 2. August 2013 E. 2.4, A-53/2013 vom 3. Mai 2013
E. 2.4, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; PATRICK RAEDERSDORF, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nach-
folgend: Kommentar ZG], Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist
darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfah-
rens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der
Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile
des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.5, A-4739/2012 vom 9. Juli
2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5).
2.3.3 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116
Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranla-
gungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden.
Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung
(Art. 116 Abs. 4 ZG; dazu vorn E. 2.2).
2.3.4 Bei einer Beschwerde handelt es sich um eine prozessuale Wil-
lenserklärung, mit welcher die Überprüfung einer Verfügung gefordert
wird. Damit eine Eingabe als Beschwerde qualifiziert werden kann, muss
deshalb aus ihr hervorgehen, dass die Partei mit der erlassenen Verfü-
gung nicht einverstanden ist und diese durch eine höhere Instanz über-
prüft werden soll. Nicht notwendig ist hingegen die Bezeichnung der Ein-
gabe als Beschwerde (vgl. zum Ganzen Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts P 61/02 vom 2. September 2003 E. 2.3, mit Hinweis;
zum Erfordernis eines erkennbaren Beschwerdewillens s. auch FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG],
Art. 52 N. 85 f.). Für die Frage, ob eine nicht als Beschwerde bezeichnete
Eingabe ihrem Inhalt nach als Beschwerde verstanden werden und damit
als ein solches Rechtsmittel behandelt werden muss, sind massgebend
insbesondere deren Form und Inhalt, namentlich präzise formulierte Rü-
gen (vgl. Urteil des BVGer A-2468/2011 vom 5. Juni 2012 E. 6.3.1). Da-
bei ist zu beachten, dass bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anfor-
derungen betreffend Inhalt und Form gestellt werden dürfen
(vgl. SEETHALER/BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N. 51).
2.4
2.4.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist
ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132
II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal-
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Seite 8
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 955). Nach höchstrichterlicher Rechtspre-
chung ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 138
II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1, 136 II 415 E. 1.2, 132 II 342 E. 2.1, 129 I
361 E. 2; Urteil des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.1).
Deshalb liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn auf die Rüge,
ein Verwaltungsakt sei nichtig, nicht eingetreten wird (vgl. BGE 115 Ia 1
E. 3).
Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung
kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf
die Beschwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutre-
ten, jedoch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342
E. 2.3, 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile
des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.1, C•1520/2012
vom 27. Juni 2014 E. 5.2).
2.4.2 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur
ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evi-
denztheorie nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel auf-
weist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefähr-
det (BGE 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2; Urteile
des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.2, A-5540/2013
vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1, A-2468/2011 vom 5. Juni 2012 E. 2.2,
A-6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1; HÄFELIN et al., a.a.O., N. 956;
PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011,
S. 364 ff.; PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 31 N. 13 ff.). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur
die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen
führt aber auch ein ausserordentlich schwer wiegender inhaltlicher Man-
gel zur Nichtigkeit (BGE 132 II 21 E. 3.1), etwa wenn ein solcher die Ver-
fügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (Urteil des
BGer 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit Hinweisen).
2.5
2.5.1
2.5.1.1 Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentli-
chen Rechtsmittels erwächst eine Verfügung, welche nicht nichtig ist, in
formelle Rechtskraft (ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 664). Grundsätzlich
sehen indessen alle verfahrensrechtlichen Erlasse die Möglichkeit der
A-2771/2015
Seite 9
Korrektur formell rechtskräftiger Entscheide mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Revision vor (vgl. BGE 127 I 133 E. 6). Die Revision von
verwaltungsinternen Beschwerdeentscheiden ist in Art. 66 ff. VwVG gere-
gelt. Soweit hier interessierend, gestalten sich diese Regelung und die
dazu ergangene Praxis wie folgt:
Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes we-
gen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen
oder ein Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Der Revision ist
auf Begehren einer Partei ausserdem stattzugeben, wenn der Gesuch-
steller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz akten-
kundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat
(Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer 2A.182/2004 vom
29. Oktober 2004 E. 4.1). Sodann zieht die Beschwerdeinstanz einen
Entscheid in Revision, wenn sie die Bestimmungen über den Ausstand,
die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2
Bst. c VwVG). Schliesslich kann unter besonderen Voraussetzungen eine
Revision erfolgen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrech-
te in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (SR 0.101) oder die dazugehörigen Protokolle verletzt worden sind
(Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG). Die im Gesetz enthaltene Aufzählung der
möglichen Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2
VwVG; Urteile des BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2,
A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.3; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 89).
Die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen
und eingereichten Beweismittel müssen neu und erheblich sein
(vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; Urteil des BVGer A-2541/2008 vom
9. September 2009 E. 4.3.4). Dabei sind geltend gemachte Tatsachen
nach der Rechtsprechung einzig dann als neu zu qualifizieren, wenn sie
zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch –
trotz hinreichender Sorgfalt – erst nachträglich in Erfahrung gebracht
werden konnten (Urteile des BGer 2F_2/2008 vom 31. März 2008 E. 3.2,
2A.396/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.1). Auch neue Beweismittel müs-
sen sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem Rechtsmittelentscheid
zugetragen haben (Urteile des BVGer B-312/2014 vom 14. August 2014
E. 4.1, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.4.3; KÖLZ et al.,
a.a.O., N. 1328 f.). Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,
A-2771/2015
Seite 10
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtferti-
gen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentschei-
des (Urteile des BVGer A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.4.1,
E-7751/2007 vom 14. Dezember 2007; vgl. auch Urteil des BVGer
A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3).
Zu beachten ist, dass eine Revision regelmässig unzulässig ist, wenn die
angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Er-
lass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel
hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Subsidiarität;
vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Urteil des BVGer A-1791/2009 vom
28. September 2009 E. 3.2). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte
bereits im Beschwerdeverfahren wahren konnte, das zu dem in Revision
zu ziehenden Entscheid geführt hat, soll von der Revision ausgeschlos-
sen bleiben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisionsgründe bereits mit
dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid vorbrin-
gen konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhen-
de Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren
korrigieren zu können (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-2541/2008
vom 9. September 2009 E. 4.3.5, mit Hinweisen).
Wird ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an
den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 67
VwVG zu den Formerfordernissen eines Revisionsgesuches und zu den
einzuhaltenden Fristen für dessen Einreichung), erledigt die Revisions-
instanz das Verfahren durch Nichteintreten. Erweisen sich die vorge-
brachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, wird das Revisions-
gesuch abgewiesen. Sind sie rechtserheblich, wird der angefochtene
(rechtskräftige) Entscheid aufgehoben und in der Sache neu entschie-
den (Art. 68 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.6).
2.5.1.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG kann zwar
nur eine Beschwerdeinstanz ihre Entscheide in Revision ziehen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch Art. 66 ff. VwVG auch
für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen
sinngemäss bzw. per analogiam anwendbar (BGE 103 Ib 365 E. 3; KARIN
SCHERRER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N. 6).
2.5.1.3 Trotz des Ausschlusses der Anwendbarkeit des VwVG ist im Ver-
fahren der Zollveranlagung Art. 66 VwVG als allgemeiner Grundsatz des
A-2771/2015
Seite 11
Verwaltungsrechts analog anzuwenden, weshalb die Zollstelle auf ihre
formell rechtskräftigen Zollveranlagungsverfügungen bei "revisionsähnli-
chen" Gründen, also insbesondere bei neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, grundsätzlich zu-
rückkommen darf (vgl. Urteil des BVGer A-2391/2008 vom 22. März 2010
E. 2.4; s. dazu auch Urteil des BVGer A-1791/2009 vom 28. September
2009 E. 5.2.1 [Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 66 VwVG noch
offengelassen]; vgl. ferner Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 5b, wo die Anwendbarkeit von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b VwVG im Verfahren der Zollabfertigung unter
dem Regime des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG] verneint wur-
de).
Ein solches Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Zollveranla-
gungsverfügung ist freilich mit Blick auf das hiervor (in E. 2.5.1.1) Ausge-
führte (insbesondere wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Revi-
sion) jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Partei als "revisions-
ähnlichen" Grund allein das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel behauptet, sie die entsprechenden Tatsachen oder Beweis-
mittel aber bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im Verfahren der Be-
richtigung nach Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116
ZG hätte vorbringen können.
2.5.2 Das Gesuch um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Ver-
fügung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (ANDREA PFLEIDERER, in:
Praxiskommentar VwvG, Art. 58 N. 29); Art. 58 VwVG bezieht sich auf die
Rücknahme einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung
und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängi-
gen Beschwerdeverfahrens (Urteil des BVGer A-2391/2008 vom 22. März
2010 E. 2.2, mit Hinweis).
2.5.3 Die Rechtsprechung leitet unabhängig von der gesetzlichen Rege-
lung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch ab in Fällen, in denen sich die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Ge-
suchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals gel-
tend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 und 7c, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile
des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, A-1791/2009 vom
28. September 2009 E. 3.3.2, A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3). In-
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Seite 12
dessen ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in
Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig
zulässig. Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu die-
nen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stel-
len und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen
(BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b).
Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer Verfügung wegen unrichtiger
Rechtsanwendung ist nur höchst selten gerechtfertigt, nämlich wenn der
Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften (Urteil des BGer
2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.2; KOCHER, in: Kommentar ZG,
Art. 116 N. 92).
Auf eine formell rechtskräftige Verfügung könnte allenfalls auch dann zu-
rückgekommen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu einem stossen-
den sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen
würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni
2004 E. 2.3). Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Wiedererwägung be-
steht, ist offen (KÖLZ et al., a.a.O., N. 728).
3.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, ihr "Ge-
such auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 sei zu Unrecht
als Beschwerde behandelt worden. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen,
ob die Prozessvoraussetzungen zur Fällung des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids bei der Vorinstanz gegeben waren. Dabei gilt zu-
nächst zu klären, ob aus dem "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur"
vom 24. März 2015 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin damit eine
Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […] vom
2. September 2014 einreichen wollte (vgl. E. 2.3.3 f.).
In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass die Beschwerdeführerin
die Zollkreisdirektion Schaffhausen in ihrer Eingabe vom 24. März 2015
nicht erwähnt, obschon diese Behörde in der Rechtsmittelbelehrung der
genannten Veranlagungsverfügung ausdrücklich als Beschwerdeinstanz
genannt ist. Stattdessen richtet sich das "Gesuch auf ausserordentliche
Korrektur" an das Zollinspektorat Aarau bzw. an eine namentlich genann-
te Mitarbeiterin dieses Zollinspektorats. Sodann ergibt sich auch nicht aus
den gestellten Anträgen, dass die Beschwerdeführerin die Eingabe als
Beschwerde an die Zollkreisdirektion hat richten wollen. Wie ausgeführt
(vorn Bst. C), beantragte die Beschwerdeführerin mit dieser Eingabe
sinngemäss einzig, dass die Sendung vom 2. September 2014 nach der
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Seite 13
Zolltarifnummer 6310.1000 (statt 6307.1090) veranlagt und hinsichtlich
der betroffenen Waren eine zollfreie Präferenzabfertigung für Ursprungs-
waren aus der EU vorgenommen wird. In den Beilagen zum "Gesuch auf
ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 finden sich zudem eben-
falls keine Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine Beschwerde
handeln könnte. Mit anderen Worten lässt nichts in dieser Eingabe darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Veranlagungsverfü-
gung Zoll Nr. […] vom 2. September 2014 bei einer höheren Instanz hat
Beschwerde führen wollen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Abfassung dieser Eingabe
nicht rechtsvertreten war und damit keine allzu hohen inhaltlichen sowie
formellen Anforderungen an das Vorliegen einer rechtsgültigen Be-
schwerde gestellt werden durften (vgl. E. 2.3.4).
Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz das "Gesuch auf ausserordent-
liche Korrektur" vom 24. März 2015 mangels darin hinreichend zum Aus-
druck kommenden Beschwerdewillens nicht als Beschwerde entgegen-
nehmen dürfen. Die Prozessvoraussetzungen zur Fällung eines Be-
schwerdeentscheids waren somit nicht erfüllt. Auf die Konsequenzen die-
ses Umstandes wird zurückzukommen sein (vgl. hinten E. 6).
4.
Es fragt sich sodann, ob die Vorinstanz auf das "Gesuch auf ausseror-
dentliche Korrektur" vom 24. März 2015 hätte eintreten müssen, obschon
es sich gemäss der vorstehenden Erwägung (E. 3) nicht um eine Be-
schwerde handelte.
4.1 Wie ausgeführt, ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes von allen
staatlichen Instanzen jederzeit zu beachten und verlangt das Verbot der
formellen Rechtsverweigerung, dass auf die Rüge, eine Verfügung sei
nichtig, eingetreten wird (E. 2.4.1). Zu prüfen ist daher, ob im "Gesuch auf
ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 die Nichtigkeit der Ver-
anlagungsverfügung Zoll Nr. […] vom 2. September 2014 geltend ge-
macht worden ist. Denn gegebenenfalls hätte die Vorinstanz klären müs-
sen, ob diese Veranlagungsverfügung absolut unwirksam ist.
Im "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" spricht die Beschwerdefüh-
rerin (anders als in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht)
nicht ausdrücklich von einer (allfälligen) Nichtigkeit der fraglichen Zollver-
anlagungsverfügung. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass
sie mit diesem "Gesuch" sinngemäss die Nichtigkeit dieser Veranla-
A-2771/2015
Seite 14
gungsverfügung geltend gemacht hat, indem sie einen nach ihrer Auffas-
sung schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangel rügte.
Zwar machte die Beschwerdeführerin damals geltend, eine "eingehende
Prüfung" ihrerseits habe "ergeben, dass hier offensichtlich ein Irrtum" vor-
liege, der ohne Korrektur zur Erhebung eines Zolls von Fr. 53'970.- führe.
Auch ist im "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" von einem "offen-
sichtlichen Fehler beim Erstellen der Zollanmeldung" die Rede. Abgese-
hen von der Erwähnung des genannten Zollbetrages führte die Be-
schwerdeführerin dabei aber nicht aus, weshalb der angebliche Fehler ih-
rer Meinung nach schwer wiegt. Auch kann der Umstand, dass sie einen
"offensichtlichen" Fehler bzw. Irrtum geltend machte, nicht als bereits mit
der Eingabe vom 24. März 2015 erhobene Rüge qualifiziert werden, die
Veranlagungsverfügung selbst leide an einem leicht erkennbaren Mangel.
Denn die entsprechenden Ausführungen bezogen sich, was die behaup-
tete Offensichtlichkeit des Fehlers bzw. Irrtums betrifft, auf die Zollanmel-
dung und nicht die Zollveranlagungsverfügung, welche in Übereinstim-
mung mit der angeblich fehlerhaften Anmeldung vorgenommen wurde.
Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst konzediert, dass der entspre-
chende Irrtum ihrerseits nur aufgrund eingehender Prüfung festgestellt
wurde. Bezeichnenderweise auch nicht implizit geltend gemacht hat sie,
dass der Zollveranlagungsverfügung als solcher ein leicht erkennbarer
Mangel auf die Stirn geschrieben steht.
4.2 Nach dem Gesagten bestand für die Vorinstanz mangels Rüge der
Nichtigkeit der Zollveranlagungsverfügung Nr. […] vom 2. September
2014 im "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" kein Anlass, auf dieses
einzutreten.
4.3 Die Vorinstanz war im Übrigen auch nicht gehalten, trotz einer fehlen-
den diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu
prüfen, ob die Zollveranlagungsverfügung vom 2. September 2014 abso-
lut unwirksam ist. Denn es bestanden für sie (und bestehen nach wie vor)
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ex officio festzustellende
Nichtigkeit dieser Zollveranlagungsverfügung. Dies gilt schon deshalb,
weil diese Anordnung nicht mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet
ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit E. 2.4.2):
Die Zollstelle Thayngen war sachlich und örtlich zum Erlass der fraglichen
Veranlagungsverfügung zuständig. Schwere Verfahrens- und Eröffnungs-
fehler sind nicht erkennbar und werden von der Beschwerdeführerin auch
nicht behauptet. Auch liegen keine ausserordentlich schwer wiegenden
A-2771/2015
Seite 15
inhaltlichen Mängel der Veranlagungsverfügung vor, welche die Nichtig-
keit begründen könnten. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass das
Gesetz für den Fall, dass eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert
wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung ge-
geben waren, mit Art. 34 ZG grundsätzlich eine Berichtigungsmöglichkeit
vorsieht (vgl. E. 2.3.2; zur Frage, ob diese Berichtigungsmöglichkeit vor-
liegend genutzt wurde, s. sogleich E. 6).
5.
Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz jedenfalls nicht
mit Blick auf eine allfällige Nichtigkeit der Zollveranlagungsverfügung
Nr. […] vom 2. September 2014 bzw. einer diesbezüglichen Rüge ver-
pflichtet war, auf das an sie überwiesene "Gesuch auf ausserordentliche
Korrektur" vom 24. März 2015 einzutreten.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr "Gesuch auf ausserordentliche Korrek-
tur" vom 24. März 2015 hätte als Gesuch um "Revision" der Veranla-
gungsverfügung Zoll Nr. […] vom 2. September 2014 behandelt werden
müssen.
Das fragliche Gesuch wurde unbestrittenermassen nach Ablauf der 30-
tägigen Frist für Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 34 Abs. 3 ZG
eingereicht (vgl. E. 2.3.2). Da damit zudem um ein "ausserordentli-
ches" Zurückkommen auf die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […] ersucht
wurde und die Eingabe nicht als Beschwerde zu betrachten ist (vgl. E. 3),
ist das Gesuch nach Treu und Glauben als Begehren um Revision in ana-
loger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder als Begehren um Wieder-
erwägung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5) zu qualifizieren. Da
für den Entscheid betreffend ein Gesuch dieser Art die verfügende Zoll-
stelle, also vorliegend die Zollstelle Thayngen und nicht die Vorinstanz
funktionell zuständig ist (vgl. E. 2.5), wurde der vorliegend angefochtene
Beschwerdeentscheid durch eine funktionell nicht zuständige Behörde er-
lassen.
Demnach ist der angefochtene Beschwerdeentscheid wegen funktioneller
Unzuständigkeit der Vorinstanz bzw. mangels erfüllter Prozessvorausset-
zungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 3) aufzuheben.
A-2771/2015
Seite 16
7.
Zu klären bleibt, ob vorliegend das Bundesverwaltungsgericht betreffend
das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 zu ent-
scheiden hat.
7.1 Mit Blick auf den Grundsatz der Wahrung des Instanzenzuges und in
Anwendung der Bestimmung über die Überweisungspflicht (Art. 8 Abs. 1
VwVG) besteht für die Beschwerdeinstanz in einer Konstellation wie der
vorliegenden prinzipiell kein Anlass, anstelle der sachlich und funktionell
zuständigen Behörde (– vorliegend der Zollstelle Thayngen –) in der Sa-
che selbst zu entscheiden (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD
vom 15. Mai 1996, in: VPB 61.54 E. 1.5; THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxis-
kommentar VwVG, Art. 8 N. 15). Stattdessen ist die Sache grundsätzlich
an die zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
Von der gesetzlich vorgesehenen Instanzenfolge kann aber ausnahms-
weise aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden, wenn die
Überweisung zu einem Leerlauf führen würde, namentlich weil die sach-
lich sowie funktionell zuständige Behörde ihre Auffassung bereits klar zu
erkennen gegeben hat (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom
15. Mai 1996, in: VPB 61.54 E. 1.5.2; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 8 N. 15). Stammt die entsprechende Meinungsäusserung von
einer (zuständigen) Behörde, deren Entscheid anfechtbar wäre, ist freilich
nur mit besonderer Zurückhaltung vom gesetzlichen Instanzenzug abzu-
weichen. Denn ein Entscheid der an sich funktionell unzuständigen Be-
schwerdeinstanz bildet für die betroffene Partei keinen vollwertigen Ersatz
für das Abschneiden des gesetzlichen Rechtsmittelweges (FLÜCKIGER, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N. 15).
7.2 Vorliegend hat die Zollstelle Thayngen als zuständige Behörde ihre
Auffassung zum "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März
2015 noch nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit ersichtlich hatte sie bis-
lang gar keine Kenntnis von dieser Eingabe. Zu berücksichtigen ist zu-
dem, dass ein Entscheid der Zollstelle Thayngen betreffend das fragliche
Gesuch der Beschwerdeführerin der Anfechtung (bei der Zollkreisdirekti-
on Schaffhausen) unterläge (vgl. E. 2.3.3). Es kann unter diesen Umstän-
den nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Über-
weisung der Sache an die Zollstelle Thayngen zur Behandlung des "Ge-
suches auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 einem pro-
zessualen Leerlauf gleichkäme.
A-2771/2015
Seite 17
Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Anlass, direkt einen Entscheid betreffend das "Gesuch auf ausserordent-
liche Korrektur" als Begehren um Revision in analoger Anwendung von
Art. 66 VwVG und/oder Wiedererwägung im Sinne der Rechtsprechung
zu fällen. Stattdessen ist die Angelegenheit gestützt auf Art. 8 Abs. 1
VwVG zur Behandlung des "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur"
vom 24. März 2015 an die Zollstelle Thayngen weiterzuleiten.
7.3 Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts, der Zollstelle Thayngen vorzuschreiben, wie sie in dieser Angele-
genheit vorzugehen hat (vgl. auch Urteil des BVGer A-1184/2012 vom
31. Mai 2012 E. 3.6). Immerhin ist festzuhalten, dass die Zollstelle vorab
zu prüfen haben wird, ob auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrek-
tur" bzw. das entsprechende Begehren um Revision in analoger Anwen-
dung von Art. 66 VwVG und/oder Wiedererwägung im Sinne der Recht-
sprechung einzutreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-6496/2013 vom
19. März 2015 E. 4). Namentlich in den vorstehenden E. 2.5.1.1, 2.5.1.3
und 2.5.3 finden sich Ausführungen zu den dabei zu berücksichtigenden
Kriterien.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten ist, teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschwerde-
entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Behandlung des "Gesu-
ches auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 an die Zollstel-
le Thayngen zu überweisen.
9.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit
noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1, mit Hin-
weisen; Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2,
A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4).
A-2771/2015
Seite 18
Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend jedenfalls mit Bezug auf ihren
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Hin-
sichtlich der übrigen Beschwerdeanträge ist zwar auf ihr Rechtsmittel
nicht einzutreten. Betreffend diese Anträge ist die Sachlage, soweit es um
die Frage des Obsiegens geht, aufgrund der vorzunehmenden Überwei-
sung an die Zollstelle Thayngen aber vergleichbar mit der Konstellation,
dass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid
mit noch offenem Ausgang an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Dem-
zufolge ist die Beschwerdeführerin als vollumfänglich obsiegend zu be-
trachten und hat sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Der dem Bundes-
verwaltungsgericht einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von
Fr. 3'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die nach dem Gesagten obsiegende, anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der
eingereichten Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines
durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2771/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Be-
schwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen wird aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Zollstelle Thayngen zur
Behandlung des von der Beschwerdeführerin gestellten "Gesuches auf
ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Zollstelle Thayngen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Ak-
ten).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
A-2771/2015
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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