B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 20.03.2019 (2C_749/2017)
Abteilung I
A-2777/2016
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch KPMG AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Umsatzabgabe.
A-2777/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (nachfolgend: Gesellschaft) be-
zweckt laut Handelsregistereintrag den Betrieb einer Börsen- und Invest-
mentbank und damit die Durchführung sowie Vermittlung von Bank-, Fi-
nanz- und Wertpapiergeschäften aller Art für eigene und fremde Rechnung
sowie die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleis-
tungen.
B.
Am 22. Oktober 2014 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung
(nachfolgend: ESTV), die Gesellschaft schulde ihr für die Zeitspanne vom
1. Januar 2007 bis 30. September 2012 eine Umsatzabgabe von
Fr. 10'318'935.10 und habe zu Recht mit Valuta 10. April 2013
Fr. 2'267'056.28, mit Valuta 10. Juli 2013 Fr. 8'036'792.02 und mit Valuta
29. Oktober 2013 Fr. 15'086.80 bezahlt. Ferner ordnete die ESTV insbe-
sondere an, dass die Gesellschaft ihr noch einen Verzugszins von
Fr. 1'494'762.20 (auf Fr. 8'036'792.02) schulde und zu bezahlen habe.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies eine gegen diesen Ent-
scheid gerichtete Einsprache am 1. April 2016 ab.
C.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 liess die Gesellschaft (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und folgendes Rechtsbegehren stellen (Beschwerde, S. 1):
«1. Aufhebung des Einspracheentscheides […] der ESTV vom 1. April
2016.
2. Die mit Valuta 10. Juli 2013 durch die Beschwerdeführerin unter Vor-
behalt bezahlte Umsatzabgabe von CHF 8,036,792.02 ist nicht ge-
schuldet und durch die ESTV zurückzuerstatten.
3. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin einen Vergütungszins von 5%
auf der mit Valuta 10. Juli 2013 unter Vorbehalt bezahlten Umsatzab-
gabe von CHF 8,036,792.02 zu entrichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwerdeführerin
und zu Lasten der Beschwerdegegnerin [recte: der Vorinstanz].»
A-2777/2016
Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.
E.
Mit Replik vom 5. August 2016 hält die Beschwerdeführerin unter Einrei-
chung neuer Akten an ihren Beschwerdeanträgen fest.
F.
Die ESTV bekräftigt mit Duplik vom 1. September 2016 ihren Antrag auf
vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die ESTV zur Einreichung von Beweismitteln und zu
ergänzenden Ausführungen betreffend einen Teil der streitbetroffenen
Transaktionen auf.
H.
Auf die genannte Aufforderung hin reichte die ESTV am 25. Januar 2017
eine Stellungnahme ein. Darin hält die ESTV an ihrem Antrag auf vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde fest.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte sodann die Beschwerdeführerin
mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2017 zur Einreichung eines von
ihr im Jahr 2012 der ESTV vorgelegten Umsatzregisters und zu einer Stel-
lungnahme zu dessen Inhalt auf.
J.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie ihres Umsatzregisters ein. Sie erklärte dabei, an ihrem Rechtsbe-
gehren vom 4. Mai 2016 in vollem Umfang festzuhalten.
K.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 10. März 2017 an ihrem Antrag
auf (kostenpflichtige) Abweisung der Beschwerde fest.
L.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 28. März 2017 bekräftigt
die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren.
A-2777/2016
Seite 4
M.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver-
fügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwer-
deinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht – und damit auch das vorliegende Verfahren – richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht ein-
gereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlang-
ten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die vorliegende Beschwerde ist – mit der nachfolgend in E. 1.2 ge-
machten Einschränkung – einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte und Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nach Art. 25
Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfü-
gung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung.
Eine Feststellungsverfügung ist nur zu treffen, wenn das Interesse daran
nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann
(BGE 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 2C_726/2009 vom
20. Januar 2010 E. 1.3).
Soweit mit dem vorliegenden Beschwerdebegehren sinngemäss verlangt
wird, es sei festzustellen, dass die mit Valuta 10. Juli 2013 durch die Be-
schwerdeführerin unter Vorbehalt bezahlte Umsatzabgabe von
A-2777/2016
Seite 5
Fr. 8'036'792.02 nicht geschuldet sei, ist auf die Beschwerde mangels
schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Denn es kann bereits anhand
des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin, die ESTV sei zur Rück-
erstattung dieses Betrages zu verpflichten, entschieden werden, ob die
entsprechende Umsatzabgabeforderung besteht oder nicht.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdefüh-
rerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit gel-
tend machen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3.1 Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder von un-
mittelbar anwendbarem Staatsvertragsrecht ist im Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht ohne Weiteres zulässig. Dabei ist jedoch das Anwen-
dungsgebot von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu beachten, wonach
Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.
1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle; vgl. ANDRÉ MOSER et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
N. 2.177 f.). Bei unselbständigen Verordnungen des Bundesrates, d.h. bei
bundesrätlichen, sich auf eine gesetzliche Delegation von Rechtsetzungs-
kompetenzen stützenden Verordnungen, klärt das Gericht im Rahmen ei-
ner konkreten Normenkontrolle, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der
ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz
den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen bzw.
seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht angelegte
Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfassungs-
mässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr
weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV (vgl. E. 1.3.1) für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Er-
messen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich
auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der
ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus
anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 141 II 169
A-2777/2016
Seite 6
E. 3.4; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl.
2012, N. 2099). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verord-
nungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht,
weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Un-
terscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sol-
len. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bun-
desrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu
äussern (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4, 136 I 197 E. 4.2, 136 II 337 E. 5.1,
130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des
BVGer A-307/2015 vom 18. November 2015 E. 3.3).
1.3.3 Verwaltungsverordnungen (wie namentlich Kreisschreiben) sind Mei-
nungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen (vgl. Urteil des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni
2003 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Für die Justizbehörden sind Verwaltungs-
verordnungen nicht verbindlich (MOSER et al., a.a.O., N. 2.173 f.). Die Ge-
richte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mit-
berücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu-
lassen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4, 133 V 394 E. 3.3, 123 II 16 E. 7; Urteile
des BVGer A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 1.6, A-886/2014 vom
23. September 2014 E. 1.6).
1.4
1.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Be-
hörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung dar-
über, ob der zu erstellende Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gel-
ten hat (MOSER et al., a.a.O., N 3.140). Sie ist dabei nicht an bestimmte
förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweis-
mittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil
des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER et al., a.a.O.,
N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich
im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung (Urteil des
BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.1).
1.4.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine
rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be-
weis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung
A-2777/2016
Seite 7
zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.3). Bei Be-
weislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt. Nach einem feststehenden steuerrechtlichen Grundsatz trägt für
steuerbegründende Tatsachen die Steuerbehörde und für steuermin-
dernde oder -aufhebende Tatsachen der Steuerpflichtige die Beweislast
(statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, ASA 75 495 E. 5.4; BGE 121
II 266 E. 4c/aa, 121 II 284 E. 3c/aa; BVGE 2009/60 E. 2.1.3; Urteil des
BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.2).
1.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden
Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie-
gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un-
tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen
Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel-
hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf-
wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist
mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge-
meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen;
zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene
Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1;
BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar
2017 E. 10.2, A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014
vom 18. Juni 2015 E. 6.1; MOSER et al., a.a.O., N. 3.194).
1.6 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch da-
rauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgabe-
recht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zu-
rückhaltend gewährt (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-5757/2015
vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1,
A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzes bedarf es
zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage
vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs
A-2777/2016
Seite 8
zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst (Urteile des BVGer A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3,
A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2, A-2925/2010 vom 25. November
2010 E. 4.2.2). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen
einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich
auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit be-
ziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; RENÉ WIEDER-
KEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012
N. 2057, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-5757/2015
vom 19. Februar 2016 E. 2.6).
Der Vertrauensschutz setzt weiter namentlich voraus, dass der betroffene
Private im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft ohne Nachteil nicht wieder
rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. anstelle vie-
ler: ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
N. 659 ff.).
Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes muss im vor-
liegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
2.
2.1
2.1.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf dem Umsatz
gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [Stempelsteuerge-
setz, StG, SR 641.10]). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche
Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Ver-
tragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effektenhändler ist
(Art. 13 Abs. 1 StG). Was unter den Begriff der steuerbaren Urkunden fällt,
wird in Art. 13 Abs. 2 StG umschrieben. Darunter fallen namentlich die von
einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Aktien, Stammanteile von Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaf-
ten, Partizipationsscheine sowie die von einem Ausländer ausgegebenen
Urkunden, welche in ihrer wirtschaftlichen Funktion den genannten Titeln
gleichstehen (Art. 13 Abs. 2 StG).
2.1.2 Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts. Bei
bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Ab-
gabeforderung mit der Erfüllung des Geschäfts (Art. 15 StG). Es ist Sache
des Effektenhändlers, die auf dem Entgelt der übertragenen Urkunde be-
A-2777/2016
Seite 9
rechnete Abgabe (1,5 Promille für inländische und 3 Promille für ausländi-
sche Urkunden) zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StG). Der Ef-
fektenhändler schuldet gemäss Art. 17 Abs. 2 StG (je) eine halbe Abgabe:
(i) wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrier-
ter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger aus-
weist (Bst. a); (ii) wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegen-
partei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Ab-
gabe befreiter Anleger ausweist (Bst. b).
Ein Effektenhändler gilt gemäss Art. 17 Abs. 3 StG als Vermittler, wenn er:
(i) mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Ge-
genpartei abgeschlossenen Geschäfts abrechnet (Bst. a); (ii) lediglich Ge-
legenheit zum Geschäftsabschluss nachweist (Bst. b); (iii) die Urkunden
am Tag ihres Erwerbs weiterveräussert (Bst. c).
Gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG sind von der Abgabe nach Art. 17 Abs. 2
StG ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 des Bundesge-
setzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivan-
lagengesetz, KAG, SR 951.31) befreit.
2.1.3 Das hiervor (E. 2.1.2) genannte System weist folgende charakteristi-
sche Elemente auf: Die Umsatzabgabe ist zu je einer Hälfte für jede Ver-
tragspartei geschuldet. Sodann hängt die Abgabepflicht für die jeweilige
Hälfte zum einen von der Rolle ab, welche der Abgabepflichtige bei der
einzelnen Transaktion spielt, sowie zum anderen von der Eigenschaft des
jeweiligen Verkäufers und Käufers (vgl. JEAN-FRÉDÉRIC MARAIA, in: Xavier
Oberson/Pascal Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Stempelabgaben, 2006, Art. 17 N. 27 ff.). Was den Abgabepflichtigen an-
belangt, kann dieser entweder als Vermittler oder als Vertragspartei auftre-
ten. Handelt er als Vermittler, schuldet der Effektenhändler für sich selber
keine halbe Abgabe; als Vertragspartei hingegen schon (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.2).
Die Erhebungstechnik umfasst vor diesem Hintergrund stets zwei Perso-
nen, nämlich den Käufer sowie den Verkäufer (MARAIA, a.a.O., Art. 17
N. 30, auch zum Folgenden). Treten zwischen diesen beiden Effekten-
händler als Vermittler auf, wird die Umsatzabgabe nur einmal erhoben, in-
dem für den Verkäufer eine halbe Abgabe und für den Käufer eine zweite
halbe Abgabe anfällt. Für den oder die als Vermittler eingeschalteten Ef-
fektenhändler kommen dabei selber keine (halben) Abgaben ins Spiel.
Deshalb hat bei der Beteiligung mehrerer Effektenhändler an der gleichen
A-2777/2016
Seite 10
Transaktion lediglich der erste und der letzte eine halbe Abgabe für die
durch ihn vertretene Partei oder für sich selbst zu entrichten. Eine kumula-
tive Besteuerung ist demnach ausgeschlossen.
2.1.4 Die aufgrund von Art. 17 Abs. 2 StG vorgegebene Aufteilung in zwei
Hälften geht vom Grundsatz aus, dass inländische Effektenhändler nie für
einen anderen inländischen Effektenhändler eine (halbe) Abgabe zu ent-
richten haben (HANS PETER HOCHREUTENER, Die eidgenössischen Stem-
pelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil I N. 1463; zur hier nicht
interessierenden Ausnahme der sog. Delegation der Umsatzabgabepflicht
vgl. ders., a.a.O., Teil I N. 1517 ff.). Aus diesem Grund ist für einen inländi-
schen Effektenhändler wesentlich, ob ihm in einer Transaktion ein anderer
inländischer Effektenhändler oder eine Person gegenübersteht, welche
nicht als inländischer Effektenhändler zu qualifizieren ist (ders., a.a.O.,
Teil I N. 1464 ff., auch zum Folgenden): In ersterem Fall braucht er sich
nicht um diese Gegenseite zu kümmern. In letzterem Fall wird er hingegen
für die Gegenpartei eine halbe Abgabe entrichten müssen, wenn er für
diese vermittelt (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3
StG).
2.2
2.2.1 In aArt. 23 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempel-
abgaben (StV, SR 641.101) in der hier massgebenden, vom 1. Juli 2006
bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 1993 228 und
AS 2006 2349) ist bezüglich des Nachweises der Effektenhändler-Qualität
Folgendes vorgesehen:
«1 Die Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934, die
Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen gelten ohne beson-
deren Ausweis als registrierte Effektenhändler.
2 Alle sonstigen Effektenhändler haben sich gegenüber ihren Vertragsparteien
mit einer Erklärung nach amtlichem Formular (Karte) als registrierte Effekten-
händler auszuweisen. Die abgegebenen Karten sind zu nummerieren, über
sie ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen (mit Name und Adresse des
Empfängers, Datum der Ausstellung, fortlaufende Nummer) und diese zur Ver-
fügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu halten.
3 Die Effektenhändler nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b Ziffer 2 sowie d
und f des Gesetzes können im geschäftlichen Verkehr mit inländischen Ban-
ken sowie mit inländischen Händlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b
Ziffer 1 des Gesetzes davon absehen, sich als Effektenhändler auszuweisen
(Art. 21 Abs. 8).
A-2777/2016
Seite 11
4 Der Abgabepflichtige hat die ihm abgegebenen Karten geordnet nach den
Effektenhändler-Nummern zur Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung zu halten.»
Art. 20 StV sieht vor, dass die ESTV die Effektenhändler registriert und
jedem die ihm zugeteilte Effektenhändler-Nummer bekanntgibt.
2.2.2 Ziff. 3.2.1 des Kreisschreibens der ESTV Nr. 12 «Umsatzabgabe» (im
Folgenden KS ESTV Nr. 12) in der seit dem 10. März 2011 gültigen Fas-
sung sieht insbesondere Folgendes vor:
«Die gewerbsmässigen Effektenhändler (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG) ha-
ben sich sowohl bei inländischen Banken als auch unter sich selbst mittels von
der ESTV bezogenen Effektenhändlererklärungen auszuweisen.
Über die abgegebenen Erklärungen ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen
(mit Namen und Adressen der Empfänger sowie Datum der Ausstellung) und
zur Verfügung der ESTV zu halten.
Der Abgabepflichtige hat die ihm abgegebenen Erklärungen geordnet nach
den Effektenhändler-Nummern aufzubewahren.»
Ziff. 3.2.1 KS ESTV Nr. 12 in der vom Fassung vom 20. Dezember 2005
(gültig gewesen bis zum 9. März 2011) lautete im Wesentlichen gleich. Statt
von Effektenhändlererklärungen war dabei freilich von Effektenhändler-
Karten die Rede.
In der Praxis stellt die ESTV jedem Effektenhändler mit dem Eröffnungs-
schreiben eine Anzahl hellblauer Effektenhändlerkarten zu, welche als
amtliche Formulare zu qualifizieren sind sowie auf eine den Effektenhänd-
ler eindeutig identifizierbare Nummer lauten (ROLF GEIER/GIUSEPPE GI-
GLIO, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben [StG], 2006,
Art. 17 N. 11; vgl. dazu auch E. 1.12 des angefochtenen Einspracheent-
scheids).
2.2.3 Zur Frage, zu bzw. ab welchem Zeitpunkt die in aArt. 23 Abs. 2 und 4
StV vorgesehenen Pflichten zu erfüllen sind, enthalten weder das StG noch
die StV eine ausdrückliche Regelung. Auch dem erwähnten Kreisschreiben
ist keine diesbezüglich einschlägige Aussage zu entnehmen. Indessen
gilt zu berücksichtigen, dass die Regelung der Pflichten in aArt. 23 Abs. 2
und 4 StV – wie im Folgenden näher ausgezeigt wird – als Konkretisierung
des für die streitige Abgabebefreiung in Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG (e contra-
A-2777/2016
Seite 12
rio) statuierten Erfordernisses des Ausweises als registrierter Effekten-
händler zu verstehen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.3.2). Das letztere
Erfordernis muss jedenfalls im Zeitpunkt, zu welchem die Abgabeforderung
nach Art. 15 StG (vgl. E. 2.1.2) ohne Erfüllung dieses Erfordernisses ent-
stehen würde, gegeben sein. Dementsprechend muss gemäss aArt. 23
Abs. 2 und 4 StV der Ausweis mittels Effektenhändlerkarte im Zeitpunkt
vorliegen, zu welchem die Abgabeforderung im Falle, dass die Vertrags-
partei nicht als registrierter Effektenhändler zu behandeln wäre, entstehen
würde, und muss die Effektenhändlerkarte nach dieser Verordnungsrege-
lung ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung der ESTV gehalten werden.
2.2.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 StG in der seit dem 1. Januar 2006
gültigen Fassung entfällt namentlich die eine ausländische Bank betref-
fende halbe Abgabe, wenn diese beim Abschluss eines Geschäfts Ver-
tragspartei ist.
2.3
2.3.1 Bei der Stempelabgabe handelt es sich um eine Kapitalverkehrs-
steuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechts-
verkehrs anknüpft (weshalb auch oft von «Rechtsverkehrssteuer» die
Rede ist). Für ihre Festsetzung ist gemäss Art. 27 Abs. 1 StG der wirkliche
Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend. Dem formalen
Charakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtli-
che Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den
Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck (Urteil des BGer 2C_996/2015
vom 7. März 2017 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2347/2014 vom 29. Sep-
tember 2015 E. 2.2, A-7065/2013 vom 11. September 2014 E. 3.4). Für die
Anwendung des Gesetzes nicht massgebend ist ferner das Motiv, das den
Gesetzgeber zu seinem Erlass bewogen hat; abzustellen ist einzig auf den
im Gesetz umschriebenen Tatbestand, an welchen die Abgabepflicht ge-
knüpft ist (BGE 108 Ib E. 5).
2.3.2 Wer aufgrund des StG abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert
bei der ESTV anzumelden (Art. 34 Abs. 1 StG). Bei den Stempelabgaben
gilt die «taxation spontanée», d.h. das Selbstveranlagungsprinzip. Der Ab-
gabepflichtige hat somit die Abgabeforderung selbst festzusetzen und die
seiner Ansicht nach geschuldete Abgabe unter Beifügung einer Abrech-
nung in Form eines Deklarationsformulars fristgerecht einzubezahlen. Ent-
sprechend bestimmt Art. 34 Abs. 2 StG, dass der Abgabepflichtige der
ESTV bei Fälligkeit der Abgabe (s. dazu Art. 11, 20 und 26 StG) unaufge-
fordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und
A-2777/2016
Seite 13
gleichzeitig die Abgabe zu entrichten hat (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.5, mit Hinweis; HOCH-
REUTENER, a.a.O., Teil I N. 116).
Aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips darf die ESTV vom Abgabe-
pflichtigen erwarten, dass er seine Pflichten kennt und korrekt einhält (Ur-
teil des BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010 E. 3.1.5).
2.3.3 Nach Art. 35 StG hat der Steuerpflichtige der ESTV über sämtliche
Tatsachen, welche für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von
Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu
erteilen und namentlich auf Verlangen der ESTV seine Geschäftsbücher,
die Belege und andere Urkunden beizubringen.
In diesem Zusammenhang kommt dem Umsatzregister eine herausra-
gende Bedeutung zu (STEPHAN NEIDHARDT/MARKUS OEHRLI, in: Ober-
son/Hinny [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 12). In diesem vom Effektenhändler zu
führenden Register ist insbesondere festzuhalten, wer als Verkäufer und
wer als Käufer aufgetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 6 StV).
Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine richtige sowie vollständige Ver-
anlagung werden geschaffen, indem die Steuerbehörde der Untersu-
chungsmaxime folgt und der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht er-
füllt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK]
2003-181 vom 4. Januar 2005 E. 2b).
2.3.4 Gemäss Art. 27 Abs. 2 StG ist der für die Abgabepflicht oder für die
Abgabebemessung massgebende Sachverhalt «durch Abwägung aller auf
Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschlies-
sen», sofern er nicht eindeutig abgeklärt werden kann. Eine solche Ermes-
sensveranlagung setzt nebst dem Vorliegen von Indizien für eine abgabe-
pflichtigen Rechtsvorgang eine vorhergehende Untersuchung der ESTV
voraus (STÉPHANIE EICHENBERGER, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 27 N. 9 f., auch zum Folgenden). Sind die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung erfüllt, führt dies faktisch zu einer Umkehr der Be-
weislast, indem es bei Bestehen von Indizien für einen abgabepflichtigen
Tatbestand dem Abgabepflichtigen obliegt, der ESTV nachzuweisen, dass
kein Abgabetatbestand vorliegt. Gelingt ihm Letzteres nicht, wird die Um-
satzabgabe erhoben.
2.3.5 Gemäss dem Grundsatz, wonach der Steuerpflichtige die objektive
Beweislast für steuermindernde oder -aufhebende Tatsachen trägt
A-2777/2016
Seite 14
(vgl. E. 1.4.2), ist zu Ungunsten des Effektenhändlers zu entscheiden,
wenn unbewiesen bleibt, dass eine der Parteien selbst registrierter Effek-
tenhändler oder ein abgabefreiter Anleger ist und deshalb eine halbe Ab-
gabe hinfällig wird oder allenfalls überhaupt keine Umsatzabgabe anfällt
(vgl. MARAIA, a.a.O., Art. 17 N. 43).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst offensichtlich und zu Recht unbe-
stritten, dass die Beschwerdeführerin die Eigenschaft einer inländischen
Effektenhändlerin erfüllt. Der Streit betrifft zunächst die Umsatzabgabefol-
gen von Transaktionen, welche neun (von den Verfahrensbeteiligten unter
der Bezeichnung Kundengruppe 1 zusammengefasste) schweizerische
Personalvorsorgestiftungen und Versicherungsgesellschaften als Ver-
tragsparteien der Gesellschaften C._______ mit Sitz in E._______ und
D._______ mit Sitz in F._______ getätigt haben. Nicht in Abrede gestellt
wird, dass bei diesen Transaktionen entgeltliche Übertragungen steuerba-
rer Urkunden erfolgten, die Beschwerdeführerin dabei als Vermittlerin im
Sinne von Art. 17 Abs. 3 StG handelte und sie für die C._______ bzw. die
D._______ als Vertragspartei – da diese beiden Gesellschaften ausländi-
sche Banken sind – jeweils keine halbe Umsatzabgabe schuldet (vgl. dazu
E. 2.2.4).
3.1.2 In Frage steht in Bezug auf die erwähnten Transaktionen der Kun-
dengruppe 1 einzig, ob die Beschwerdeführerin für die entgeltliche Über-
tragung der steuerbaren Urkunden als Vermittlerin für jedes einzelne Mit-
glied der Kundengruppe 1 als Vertragspartei je eine halbe Umsatzabgabe
schuldet. Dabei steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich der Buchprüfung durch die ESTV vom 10. bis 14. Sep-
tember 2012 und am 22. November 2012 keine Effektenhändlerkarten der
Mitglieder der Kundengruppe 1 vorweisen konnte (aArt. 23 Abs. 3 StV ist
vorliegend nicht einschlägig). Während sich die Vorinstanz auf den Stand-
punkt stellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses fehlenden Aus-
weises der Effektenhändlereigenschaft der Mitglieder der Kundengruppe 1
durch Effektenhändlerkarten Umsatzabgabebeträge von insgesamt
Fr. 2'399'286.52 schuldet, wird dies von der Beschwerdeführerin in Abrede
gestellt.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich auf den Umstand,
dass die Eigenschaft der Mitglieder der Kundengruppe 1 als Effektenhänd-
A-2777/2016
Seite 15
ler nicht umstritten ist. Die ESTV habe denn auch im angefochtenen Ein-
spracheentscheid selbst bestätigt, dass es sich bei diesen schweizeri-
schen Personalvorsorgestiftungen sowie Versicherungsgesellschaften für
die Zwecke der Umsatzabgabe um Effektenhändler handle. Form und Zeit-
punkt des Ausweises unter Effektenhändlern seien – so die Beschwerde-
führerin – nicht gesetzlich geregelt. Es sei unverhältnismässig und über-
spitzt formalistisch, den Nachweis des Effektenhändlerstatus einzig und al-
lein vom Vorliegen der blauen Effektenhändlerkarten abhängig zu machen.
Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Verbot des über-
spitzen Formalismus gehe es ebenso wenig an, aus dem Fehlen dieser
Karten eine steuerbegründende Tatsache abzuleiten. Letzteres gelte umso
mehr, als dies im Widerspruch stehe zum «tatsächlichen Rechtsvorgang»,
an welchen die Umsatzabgabe anknüpfe (Beschwerde, S. 13). Die Sicht-
weise der Vorinstanz führe zu einer nicht vorgesehenen kumulativen Be-
lastung der gleichen Transaktion, da die Mitglieder der Kundengruppe 1
gesetzlich verpflichtet gewesen seien, die Umsatzabgabe eigenständig zu
erheben sowie abzuliefern. Der Beschwerdeführerin müsse ermöglicht
werden, den «abgabebefreienden Nachweis» zu erbringen, «dass die Ver-
tragsparteien 'die Umsatzabgabe auf den betreffenden Transaktionen be-
reits selber deklariert und abgeliefert haben […]'» (Beschwerde, S. 15 f.
und Beschwerdebeilage 3).
3.2 Die erwähnte Buchprüfung durch die ESTV erfolgte zum Teil vor Ablauf
der Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2012, für welche
die streitbetroffenen Umsatzabgaben nach Ansicht der Vorinstanz geschul-
det sind. Es ist freilich unbestritten, dass die allfälligen Abgabeforderungen
im Zusammenhang mit den in Frage stehenden, möglicherweise umsatz-
abgabepflichtigen Geschäften gemäss Art. 15 StG vor dieser Buchprüfung
entstanden wären. Bei dieser Sachlage wurde vorliegend gegen die in
aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV statuierten Pflichten verstossen, weil anlässlich
der Buchprüfung durch die ESTV vom 10. bis 14. September 2012 und am
22. November 2012 keine Effektenhändlerkarten der Mitglieder der Kun-
dengruppe 1 vorgelegt werden konnten (vgl. E. 2.2.3).
3.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist vorliegend zu klären, ob im vor-
liegenden Fall trotz der Missachtung von aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV eine
Steuerbefreiung aufgrund der Eigenschaft der Mitglieder der Kunden-
gruppe 1 als Effektenhändler greifen kann.
A-2777/2016
Seite 16
3.3.1 Soweit hier interessierend wurde die StV gestützt auf Art. 54 StG er-
lassen, wonach der Bundesrat die für den Vollzug (dieses Gesetzes) erfor-
derlichen Vorschriften erlässt. Es ist davon auszugehen, dass aArt. 23
Abs. 2 und 4 StV (namentlich) das in Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG vorgesehene,
formell-gesetzliche Erfordernis des fehlenden Ausweises als registrierter
Effektenhändler konkretisieren (sollen). Dementsprechend dürfte nach
dem Verständnis des Verordnungsgebers ein Verstoss gegen aArt. 23
Abs. 2 und 4 StV zur Folge haben, dass sich ein vermittelnder Effekten-
händler gegen die Verpflichtung zur Leistung einer halben Abgabe nach
Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG nicht mit Erfolg auf die Eigenschaft der anderen
Vertragspartei als registrierter Effektenhändler berufen kann. Mit anderen
Worten sind aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV in Bezug auf die Abgabepflicht (so-
weit im vorliegenden Fall entscheidend) nicht als blosse Ordnungsvor-
schriften konzipiert. Nach der Verordnungsregelung ist vielmehr nur dann
(infolge Ausweises der Effektenhändlereigenschaft) keine halbe Abgabe
geschuldet, wenn dem abgabepflichtigen Vermittler eine Effektenhändler-
karte der betreffenden Vertragspartei vorgelegt wurde und er diese der
ESTV auf Verlangen hin vorweisen kann.
3.3.2 Es fragt sich, ob aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV als Vorschriften, welche
im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiung
zwingend zu erfüllende formelle Anforderungen statuieren (vgl. E. 3.3.1),
gesetz- und verfassungsmässig sind. Dabei ist zu beachten, dass es sich
um Vorschriften einer unselbständigen Verordnung des Bundesrates han-
delt (vgl. E. 1.3.2).
3.3.2.1 Das Gesetz knüpft den hier interessierenden Steuerbefreiungstat-
bestand nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG e contrario an den Ausweis als
registrierten Effektenhändler durch die Vertragspartei. Bezeichnender-
weise lautet der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nicht dahin, dass
der vermittelnde Effektenhändler eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei
schuldet, «die nicht registrierter Effektenhändler (oder ein von der Abgabe
befreiter Anleger) ist». Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG
genügt demnach die Eintragung des betreffenden Effektenhändlers im Re-
gister der ESTV (im Sinne von Art. 20 StV) nicht für eine Abgabebefreiung
des vermittelnden Effektenhändlers. Vielmehr ist dafür ein Tun bzw. ein
Sich-Ausweisen des registrierten, als Vertragspartei involvierten Effekten-
händlers unabdingbar.
A-2777/2016
Seite 17
3.3.2.2 Auch unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente
bestehen keine triftigen Gründe, um vom genannten, insoweit klaren Ge-
setzeswortlaut abzuweichen:
In der Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1972 an die Bundes-
versammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben
(BBl 1972 II 1278 ff.) finden sich keine Ausführungen zum Ausweis der Ef-
fektenhändlereigenschaft. Zwar wird in dieser Botschaft unter anderem
ausgeführt, dass die (vorgeschlagene) neue Ordnung auf dem Grundsatz
beruhe, «dass die bei der EStV registrierten Effektenhändler untereinander
die Geschäfte für fremde Rechnung abgabefrei abwickeln können»
(BBl 1972 II 1302). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut statt des
Ausweises der Registrierung durch den registrierten Effektenhändler der
Eintrag im Register der Effektenhändler bei der ESTV für sich allein mass-
gebend sein soll.
Als systematisches Auslegungselement ist zu berücksichtigen, dass im
Steuerveranlagungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsma-
xime gilt, diese allerdings durch die in Art. 35 StG geregelten Mitwirkungs-
pflichten des Steuerpflichtigen modifiziert wird (vgl. E. 2.3.3 am Ende).
Das erwähnte Zusammenspiel von Untersuchungsmaxime und Mitwir-
kungspflicht spricht für ein Verständnis von Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG, wo-
nach es in Bezug auf die Eigenschaft der Vertragspartei als registrierter
Effektenhändler nicht mit der Beweisführungslast der Steuerverwaltung
sein Bewenden hat, sondern sich die betreffende Vertragspartei gegenüber
dem vermittelnden Effektenhändler als registrierter Effektenhändler auszu-
weisen und der Steuerpflichtige den entsprechenden, sich nicht im Regis-
tereintrag erschöpfenden Ausweis auf Verlangen der ESTV beizubringen
hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2
Bst. a StG dem Erfordernis eines über einen blossen Registereintrag hin-
ausgehenden Ausweises als registrierter Effektenhändler entgegenstehen
sollten.
Somit ergibt sich, dass das Gesetz über die Registrierung der Vertragspar-
tei als Effektenhändler hinaus für den hier interessierenden, sich im Um-
A-2777/2016
Seite 18
kehrschluss aus Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG ergebenden Abgabebefrei-
ungstatbestand den Ausweis dieser Registrierung durch diesen Effekten-
händler verlangt.
3.3.3
3.3.3.1 Das StG konkretisiert bezeichnenderweise nicht, welche Anforde-
rungen an den erwähnten Ausweis der Eigenschaft als registrierter Effek-
tenhändler zu stellen sind bzw. in welcher Form dieser Ausweis zu erbrin-
gen ist (vgl. auch GEIER/GIGLIO, a.a.O., Art. 17 N. 11). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat mit Art. 54 StG einen
sehr weiten Ermessensspielraum für die Regelung der hier interessieren-
den Fragen eingeräumt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur
zu prüfen, ob aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV den Rahmen der dem Bundesrat
im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengen oder aus an-
deren Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sind (vgl. E. 1.3.2).
3.3.3.2 Die Vorschriften von aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV zu den Anforderun-
gen an den im Gesetz (namentlich in Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG) genannten
Ausweis betreffen Fragen des Verfahrensrechts, nämlich die zulässigen
Beweismittel zum einen und zum anderen Verfahrenspflichten der als Ver-
tragsparteien auftretenden Effektenhändler sowie des Abgabepflichtigen
(vgl. auch Ziff. 3 und Ziff. 3.2 KS ESTV Nr. 12 [in beiden vorn in E. 2.2.2
erwähnten Fassungen], wo aArt. 23 StV unter dem Abschnitt «Erläuterun-
gen verfahrensrechtlicher Art» erwähnt ist und sich der Titel «Erhebungs-
verfahren [Art. 17 StG]» findet). Es handelt sich also nicht um Verordnungs-
bestimmungen zu einer materiellen Frage, welche der Bundesrat nur er-
lassen dürfte, wenn eine Vorschrift des StG ihn ausdrücklich dazu ermäch-
tigen und den Rahmen vorschreiben würde (vgl. dazu STÉPHANIE EICHEN-
BERGER, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], a.a.O., Art. 54 N. 3).
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es sich bei den hier in
Frage stehenden Verordnungsbestimmungen um für den Vollzug des StG
erforderliche Vorschriften im Sinne von Art. 54 StG handelt. Der Rahmen
der mit letzterer Bestimmung dem Bundesrat delegierten Rechtsetzungs-
kompetenzen wird durch aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV jedenfalls nicht offen-
sichtlich gesprengt. Die in diesen Vorschriften statuierten Pflichten sind im
Übrigen in den Grundzügen im Gesetz vorgesehen, indem Art. 17 Abs. 2
Bst. a StG die Ausweispflicht der Vertragspartei statuiert und Art. 35 StG
den Steuerpflichtigen verpflichtet, die massgebenden Belege und Urkun-
den für die Abklärung der Abgabepflicht sowie -bemessung zur Verfügung
der ESTV zu halten bzw. beizubringen.
A-2777/2016
Seite 19
3.3.4 Es bleibt zu klären, ob aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV als für eine Steuer-
befreiung zwingend einzuhaltende Vorschriften aus anderen Gründen ge-
setz- oder verfassungswidrig sind.
Nach einer in der Doktrin vertretenen Auffassung soll ein inländischer Ef-
fektenhändler aufgrund der in aArt. 23 StV aufgestellten Ordnung nicht für
jede einzelne Transaktion eine Untersuchung durchführen müssen, ob die
ihm gegenüberstehende Person (ebenfalls) inländischen Effektenhändler-
status hat. Die Regelung trage dem Umstand Rechnung, dass die Umsatz-
abgabe normalerweise ein Massengeschäft betreffe (so zum Ganzen
HOCHREUTENER, a.a.O., Teil I N. 1470).
Es lässt sich nicht mit Erfolg abstreiten, dass aArt. 23 StV insbesondere
dadurch, dass diese Bestimmung die «sonstigen Effektenhändler» dazu
verpflichtet, sich mit einer Erklärung nach amtlichen Formular gegenüber
ihren Vertragsparteien als registrierte Effektenhändler auszuweisen
(Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung), für einen als Vermittler auftretenden Ef-
fektenhändler grundsätzlich eine (namentlich administrative) Erleichterung
mit sich bringt. Es bestehen darüber hinaus aber weitere ernsthafte, sach-
liche Gründe, den nach dem Gesetz für die Abgabebefreiung geforderten
Ausweis der Effektenhändlereigenschaft (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG e
contrario) ohne Rücksicht darauf, ob sich dies zu Gunsten oder (wie beim
hier zu beurteilenden Fall) zu Ungunsten eines vermittelnden Effekten-
händlers auswirkt, vom Vorliegen dieser Erklärungen (bzw. Effektenhänd-
lerkarten) abhängig zu machen:
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Stempelabgaben dem Grund-
satz der Selbstveranlagung folgen (vgl. E. 2.3.2). Der Umstand, dass dem
Steuerpflichtigen aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips grundsätzlich
die volle Verantwortung für die korrekte Besteuerung übertragen ist
(vgl. HOCHREUTENER, a.a.O., Teil I N. 116), rechtfertigt es, Regeln zum Aus-
weis der Effektenhändlereigenschaft wie aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV aufzu-
stellen und diese konsequent (sowie je nach Konstellation auch zu Un-
gunsten des Steuerpflichtigen) anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das
Abstellen auf die Effektenhändlerkarten – wie die Beschwerdeführerin
selbst konzediert – nicht nur für die Steuerpflichtigen, sondern auch für die
Steuerverwaltung eine Vereinfachung bedeutet (vgl. Beschwerde, S. 13).
Es kommt hinzu, dass die Steuerverwaltung aufgrund des Selbstveranla-
gungsprinzips voraussetzen darf, dass der Steuerpflichtige seine Pflich-
ten – also auch seine hier interessierenden Pflichten in Bezug auf die Ef-
fektenhändlerkarten – kennt und korrekt erfüllt (vgl. E. 2.3.2).
A-2777/2016
Seite 20
Zum anderen rechtfertigen sich die Vorschriften von aArt. 23 Abs. 2 und 4
StV auch mit Blick darauf, dass die Eigenschaft der Vertragspartei als re-
gistrierter Effektenhändler gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG für sich allein
nicht genügt, um von der Pflicht zur Leistung einer halben Abgabe zu be-
freien (vgl. E. 3.3.2.1 f.).
3.3.5
3.3.5.1 Es stellt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sodann
weder einen überspitzten Formalismus dar noch ist es unverhältnismässig,
dass gemäss den hier interessierenden Vorschriften für den gesetzlich als
Voraussetzung der Abgabebefreiung erforderlichen Nachweis der Effek-
tenhändlereigenschaft andere Dokumente als die Effektenhändlerkarten,
auch wenn diese die Registration als Effektenhändler grundsätzlich bele-
gen könnten, nicht zugelassen werden. Nur eine strenge Handhabung der
gesetzlichen Formvorschriften (vorliegend also der gesetzlichen Ausweis-
pflicht von Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG) vermag im Bereich der Umsatzgabe
den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu genügen.
Im Rahmen dieser strengen Handhabung war es auch zulässig, den Nach-
weis der Effektenhändlereigenschaft von einer bestimmten Form abhängig
zu machen, und zwar vor allem auch mit Blick darauf, dass die Vorschriften
von aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV ohne unverhältnismässigen Aufwand leicht
eingehalten werden können (vgl. auch Urteil des BGer 2C_470/2007 vom
19. Februar 2008 E. 3.6).
Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine (vorsätzliche oder
fahrlässige) Nichteinhaltung von aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV als Ordnungs-
widrigkeit im Sinne von Art. 47 StG mit Busse bis zu Fr. 5'000.- geahndet
werden kann (vgl. dazu auch JAN LANGLO, in: Oberson/Hinny [Hrsg.],
a.a.O., Art. 47 N. 7), nicht unverhältnismässig, die Abgabebefreiung vom
Vorliegen der Effektenhändlerkarten abhängig zu machen. Die von der Be-
schwerdeführerin vorgenommene Vermischung von Steuerstraftatbestand
und steuerbegründender Tatsache (Beschwerde, S. 24) ist abwegig.
3.3.5.2 Das in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Ver-
bot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 140 I 50 E. 4.1) und der Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) lassen sich somit nicht mit
Erfolg gegen eine Verweigerung einer Abgabebefreiung im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG e contrario wegen Missachtung von aArt. 23
Abs. 2 und 4 StV ins Feld führen. Dies gilt (entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
A-2777/2016
Seite 21
eine kumulative Besteuerung bei der Beteiligung mehrerer (registrierter)
Effektenhändler an der gleichen Transaktion nach der im Gesetz vorgese-
henen Erhebungstechnik ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.1.3). Denn gemäss
der als gesetzeskonform und sachlich gerechtfertigt erscheinenden Kon-
kretisierung der Ausweispflicht in aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV ist die Vertrags-
partei bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften als nicht registrierte Effekten-
händlerin im Sinne des Gesetzes zu behandeln. Bei dieser Sachlage be-
steht im Übrigen auch kein Raum, einem steuerpflichtigen, vermittelnden
Effektenhändler – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – bei nicht
rechtzeitigem Vorliegen der Effektenhändlerkarten einen abgabebefreien-
den Nachweis zu erlauben, dass die Vertragsparteien (vorliegend die Mit-
glieder der Kundengruppe 1) ihren Pflichten als Effektenhändler nachge-
kommen sind «und, wo geschuldet, die Umsatzabgabe deklariert und be-
zahlt […] haben» (vgl. Beschwerde, S. 15 f. und Beschwerdebeilage 3;
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2016, S. 3 ff.).
3.3.6
3.3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es verstosse «ge-
gen die gemäss Art. 27 Abs. 1 StG vorgesehene freie Beweiswürdigung»,
wenn in einer Konstellation wie der vorliegenden allein wegen Missachtung
von aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV keine Abgabebefreiung gemäss Art. 17
Abs. 2 Bst. a StG e contrario gewährt werde (Beschwerde, S. 14). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung werde «im Rahmen der Ermes-
senseinschätzung in Art. 27 Abs. 2 StG weiter bekräftigt» (Beschwerde,
S. 12).
3.3.6.2 Art. 27 StG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung stehen
indessen der Auffassung, dass es sich bei der Einhaltung von aArt. 23
Abs. 2 und 4 StV im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung um
eine zwingende Voraussetzung für die Abgabebefreiung im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG e contrario handelt, nicht entgegen:
3.3.6.3 Aus Art. 27 Abs. 1 StG liesse sich nur ableiten, dass das Erfordernis
des Ausweises mittels Effektenhändlerkarten gesetzwidrig ist, wenn der in
Frage stehende gesetzliche Umsatzabgabebefreiungstatbestand ohne Er-
fordernis eines Ausweises an die Eigenschaft der Vertragspartei als re-
gistrierter Effektenhändler anknüpfen würde. Letzteres ist aber – wie auf-
gezeigt – gerade nicht der Fall (vgl. E. 3.3.2.1 f.). Folglich kann nicht mit
Recht behauptet werden, dass gemäss der hier interessierenden Verord-
nungsregelung vom Gesetz als massgeblich erklärte tatsächliche Verhält-
nisse im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 StG ausgeblendet werden müssten.
A-2777/2016
Seite 22
3.3.6.4 Wohl ist Art. 27 Abs. 1 StG nach einer in der Literatur vertretenen
Auffassung im weiteren Sinne Ausdruck des Grundsatzes der freien Be-
weiswürdigung (vgl. DANIEL SCHÄR, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 27
N. 5; a.M. jedoch anscheinend EICHENBERGER, a.a.O., Art. 27 N. 1, wonach
Art. 27 Abs. 1 StG eine Anleitung für die Auslegung der gesetzlichen Abga-
betatbestände beinhalte) und verbietet dieser Grundsatz (wie dargelegt
[vgl. E. 1.4.1]) prinzipiell namentlich Vorschriften, welche der Behörde ge-
nau vorschreiben, welcher Beweiswert den einzelnen Beweismitteln im
Verhältnis zueinander zukommt. Die hier interessierenden Bestimmungen
zum Erfordernis des Ausweises durch Effektenhändlerkarten sind jedoch
schon deshalb keine solchen Vorschriften, weil der gesetzlich gebotene
Ausweis der Effektenhändlereigenschaft ein objektives Tatbestandsmerk-
mal des hier interessierenden Abgabebefreiungstatbestandes bildet und
die Verordnungsregelung lediglich dieses Tatbestandsmerkmal konkreti-
siert. Mit anderen Worten geben aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV vor, was als
rechtserheblicher und damit beweisbedürftiger Sachverhalt gilt. Deshalb
kann in diesen Vorschriften – anders als dies die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin im Übrigen suggerieren – auch keine unzulässige Be-
weismittelbeschränkung erblickt werden, wonach ein gemäss dem Gesetz
rechtserheblicher Sachverhalt nur mittels Effektenhändlerkarten bewiesen
werden kann. Das Erfordernis des Ausweises mittels solcher Karten
verstösst demzufolge auch nicht gegen Art. 27 Abs. 2 StG, wonach der
massgebende Sachverhalt dann, wenn er nicht eindeutig abgeklärt werden
kann, mittels Abwägung sämtlicher aufgrund pflichtgemässer Ermittlung
festgestellter Umstände zu erschliessen ist.
3.3.6.5 Aus den erwähnten Gründen sind aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV im Üb-
rigen auch vereinbar mit dem aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Recht auf Beweis, nach welchem ein
Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen
werden kann (vgl. zum Recht auf Beweis Urteile des BVGer A-5491/2010
vom 27. Mai 2011 E. 4.5, A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 E. 10.1,
A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 15.1).
3.3.7 Gemäss dem Gesagten bestehen keine Gründe, die es als gesetz-
oder verfassungswidrig erscheinen lassen, für eine Abgabebefreiung auf-
grund der Eigenschaft der Vertragspartei als registrierter Effektenhändler
(im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a StG e contrario) die Einhaltung von
aArt. 23 Abs. 2 und 4 StV im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforde-
rung zu verlangen. Richtigerweise wird denn auch in der Doktrin angenom-
men, dass bei einem vermittelnden Effektenhändler Umsatzabgabefolgen
A-2777/2016
Seite 23
für die Vertragspartei eintreten, wenn der vermittelnde Effektenhändler von
der Vertragspartei keine Effektenhändlerkarte erhalten hat (in diesem
Sinne HOCHREUTENER, a.a.O., Teil I N. 1471).
3.3.8 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen besteht nach den ein-
schlägigen Gesetzes- und Verordnungsvorschriften aufgrund des Umstan-
des, dass die Beschwerdeführerin der ESTV bei der Buchprüfung vom
10. bis 14. September 2012 und am 22. November 2012 keine Effekten-
händlerkarten der Mitglieder der Kundengruppe 1 vorweisen konnte, die
Pflicht der Beschwerdeführerin, in Bezug auf diese Vertragsparteien je eine
halbe Umsatzgabe zu entrichten.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin fordert im Sinne eines Eventualstandpunk-
tes eine von der erwähnten Gesetzes- und Verordnungsregelung abwei-
chende Behandlung aufgrund Vertrauensschutzes. Sie macht nämlich
sinngemäss geltend, ihr sei aufgrund eines an sie (bzw. ihre Vertreterin)
gerichteten Schreibens der ESTV vom 18. März 2013 der abgabebefrei-
ende Nachweis zu ermöglichen, dass die Mitglieder der Kundengruppe 1
ihren Pflichten als Effektenhändler nachgekommen sind und die Umsatz-
abgabe auf den betreffenden Transaktionen selbst deklariert sowie abge-
liefert haben (vgl. dazu Beschwerde, S. 8 und 14; siehe ferner Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2016, S. 2 f.). Nach Ansicht
der Beschwerdeführerin bekräftigte die Vorinstanz mit diesem Schreiben
«den Grundsatz, wonach auf einer Transaktion unabhängig allfälliger be-
teiligter Effektenhändler als Zwischenglieder für den Verkäufer und den
Käufer je maximal die hälftige Umsatzabgabe anfallen kann und anderer-
seits, dass Art. 27 Abs. 1 StG klar Vorrang vor [a]Art. 23 Abs. 2 StV zu-
kommt und somit nicht nur eine vorgängig eingeholte blaue Effektenhänd-
lerkarte als Nachweis der Effektenhändlereigenschaft in der Praxis zuläs-
sig ist» (Beschwerde, S. 14).
3.4.2 Mit dem genannten Vorbringen scheint sich die Beschwerdeführerin
insbesondere auf folgende Ausführungen im erwähnten Schreiben der
ESTV vom 18. März 2013 zu berufen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 9,
S. 2):
«Wie sowohl gegenüber Vertretern der A._______ AG als auch Herrn
G._______ bereits kommuniziert, kann die Umsatzabgabe durch A._______
auf die betroffenen Kunden überwälzt werden. Für den Fall, dass die Kunden
ihrerseits gegenüber der ESTV den Nachweis erbringen können, dass sie die
Umsatzabgabe auf den betreffenden Transaktionen bereits selber deklariert
A-2777/2016
Seite 24
und abgeliefert haben, respektive den Nachweis erbringen, dass sie aus-
schliesslich für befreite Anleger gehandelt haben und somit keine Umsatzab-
gabe geschuldet war, wird diese durch die ESTV an die Kunden zurückerstat-
tet (unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Kunden überhaupt als Ef-
fektenhändler unterstellt waren).»
3.4.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Schreiben der ESTV vom
18. März 2013 und namentlich dem zitierten Passus nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten. Insbesondere kann in diesem Schreiben keine für den vor-
liegenden Fall relevante Vertrauensgrundlage (vgl. E. 1.6) erblickt werden.
Das Schreiben konnte nämlich bei der Beschwerdeführerin nicht die be-
rechtigte Erwartung erwecken, dass die ESTV einen nachträglichen Aus-
weis der Eigenschaft der Mitglieder der Kundengruppe 1 als registrierte
Effektenhändler oder einen abgabebefreienden nachträglichen Nachweis
der Erfüllung der Umsatzabgabepflichten dieser Effektenhändler in der von
der Beschwerdeführerin genannten Art zulassen wird:
Zum einen ist im hiervor wörtlich wiedergegebenen Abschnitt weder aus-
drücklich noch implizit davon die Rede, dass die Vorinstanz unter Umstän-
den darauf verzichten wird, die Pflicht der Beschwerdeführerin durchzuset-
zen, für die sich nicht mittels Effektenhändlerkarten ausweisenden Mitglie-
der der Kundengruppe 1 je eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten. Die
Erfüllung der umsatzabgaberechtlichen Pflichten durch die Mitglieder der
Kundengruppe 1 wird im zitierten Abschnitt nämlich einzig als Kriterium für
eine allfällige Rückerstattung entrichteter Abgaben erwähnt, so dass er von
vornherein kein berechtigtes Vertrauen auf einen Verzicht auf eine Abga-
beerhebung wecken konnte.
Zum anderen wird im Schreiben der ESTV vom 18. März 2013 ausdrücklich
festgehalten, dass «das nachträgliche Einholen von Bestätigungen und
blauen Karten» nicht akzeptiert werde (Vernehmlassungsbeilage 9, S. 1).
Zudem erklärte die Vorinstanz in diesem Schreiben, dass Art. 27 StG ih-
rer Ansicht nach im Fall der Beschwerdeführerin nicht einschlägig sei. Die
Vorinstanz verwarf damit den Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach
diese trotz des Fehlens der Effektenhändlerkarten für die inländischen Ge-
genparteien keine Umsatzabgabe zu entrichten habe, weil «materiell» (an-
geblich) kein Steuerausfall entstanden sei (vgl. Vernehmlassungsbei-
lage 9, S. 2).
3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die ESTV habe an-
lässlich einer im Jahr 2007 durchgeführten Inspektion bewiesen, dass sie
A-2777/2016
Seite 25
nicht nur eine «vorgängig eingeholte blaue Effektenhändlerkarte als Nach-
weis der Effektenhändlereigenschaft» akzeptiere. Die Vorinstanz habe
nämlich damals auf die nachträgliche Erhebung der Umsatzabgabe ver-
zichtet, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Deklaration der Umsatz-
abgabe durch die Vertragsparteien korrekt erfolgt sei (wird näher ausge-
führt; vgl. Beschwerde, S. 14). Die Beschwerdeführerin beruft sich in die-
sem Kontext auf einen aktenkundigen Bericht der ESTV vom 13. Mai 2008
zu einer vom 20. Februar bis 16. April 2007 durchgeführten Inspektion und
scheint diesen Bericht als Vertrauensgrundlage ins Recht legen zu wollen
(vgl. insbesondere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. August
2016, S. 5).
Im betreffenden Bericht stellte die ESTV fest, dass die Beschwerdeführerin
bei verschiedenen Wertschriftentransaktionen keine Umsatzabgabe ent-
richtet habe, obschon die Vertragsparteien keine blauen Effektenhändler-
karten abgegeben hätten. Die ESTV erklärte dazu, dass sie trotz dieser
Sachlage auf die nachträgliche Erhebung der Umsatzabgabe für die Zeit
vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2006 verzichte, weil sie aufgrund
von Revisionen und Erklärungen der Vertragsparteien davon ausgehe,
dass die Deklarationen der Umsatzabgaben materiell korrekt erfolgt seien
(vgl. Vernehmlassungsbeilage 11, S. 2). Trotz dieser Erklärung kann die
Beschwerdeführerin aber aus diesem Bericht nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten, und zwar schon deshalb, weil die ESTV darin ausdrücklich darauf
hinwies, dass der Verzicht auf die nachträgliche Abgabeerhebung nur
«ausnahmsweise» und «ohne Präjudiz» erfolge. Schon aufgrund dieses
Hinweises kann der Bericht keine Vertrauensgrundlage für den nicht von
der Inspektion erfassten Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 bilden.
3.4.5 Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen, die ESTV habe an-
lässlich der rückwirkenden Registrierung von Fondsleitungen inländischer
kollektiver Kapitalanlagen Ende 2015 erlaubt, «dass die Fondsleitungen
rückwirkend die blauen Effektenhändler abgeben bzw. mittels Schreiben
bestätigen, den Pflichten als Effektenhändler für die letzten fünf Jahre
nachgekommen zu sein» (Beschwerde, S. 14). Aus einer allfälligen ent-
sprechenden Praxis liesse sich aber nicht ableiten, dass in der vorliegen-
den Fallkonstellation von der erwähnten Gesetzes- und Verordnungsrege-
lung abzuweichen ist. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst konzediert,
betrifft die von ihr behauptete Praxis der ESTV einen anderen Sachver-
halt (vgl. Beschwerde, S. 14). Es ist nicht hinreichend substantiiert darge-
tan oder aus den Akten ersichtlich, dass die Vorinstanz mit einer entspre-
A-2777/2016
Seite 26
chenden allfälligen Praxis ausdrücklich oder sinngemäss eine vertrauens-
begründende Auskunft erteilt hätte, wonach bei einem Fall wie dem vorlie-
genden vom Erfordernis des Ausweises mittels Effektenhändlerkarten im
Zeitpunkt, zu welchem die Abgabeforderung entstehen würde, abgesehen
wird.
3.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Bezug
auf die streitbetroffenen Geschäfte, welche die Mitglieder der Kunden-
gruppe 1 mit der C._______ und der D._______ getätigt haben, jeweils je
eine halbe Umsatzabgabe (für diese Mitglieder) zu entrichten hatte. Der
daraus insgesamt resultierende (und entsprechend dem Ausgeführten rich-
tigerweise entrichtete) Abgabebetrag von Fr. 2'399'286.52 ist in rechneri-
scher Hinsicht zu Recht unbestritten geblieben. Richtigerweise wird auch
nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Betrag
Verzugszins von 5 % schuldet sowie zu bezahlen hat (vgl. Art. 29 StG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über
die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben [SR 641.153]). Es wird we-
der substantiiert dargetan noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den ent-
sprechenden Verzugszinsbetrag unrichtig bestimmt hat.
4.
4.1
4.1.1 Im vorliegenden Fall sind nicht nur die Umsatzabgabefolgen von
Transaktionen im Streit, welche die Mitglieder der Kundengruppe 1 mit der
C._______ und der D._______ getätigt haben. Vielmehr besteht auch Un-
einigkeit betreffend die Frage, ob die Beschwerdeführerin für von ihr ver-
mittelte Geschäfte, welche die C._______ oder die D._______ unter Betei-
ligung von Schweizer Asset Managern von ausländischen kollektiven Ka-
pitalanlagen getätigt hat, je eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten hatte.
Die entsprechenden Schweizer Asset Manager von kollektiven Kapitalan-
lagen werden von den Verfahrensbeteiligten unter der Bezeichnung Kun-
dengruppe 2 zusammengefasst. Es handelt sich dabei um rund 18 unbe-
strittenermassen grundsätzlich als Effektenhändler zu qualifizierende As-
set Manager (vgl. Beschwerde, S. 7; E. 5.1 des angefochtenen Einsprache-
entscheids; Vernehmlassungsbeilage 10 S. 4 f.).
4.1.2 Bezüglich der zuletzt erwähnten Geschäfte umstritten ist namentlich,
ob umsatzabgaberechtlich als Vertragsparteien der C._______ bzw. der
D._______ die genannten Schweizer Asset Manager oder stattdessen die
ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zu gelten haben: Die Vorinstanz
betrachtet die Schweizer Asset Manager als Vertragsparteien und stellt
A-2777/2016
Seite 27
sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit diesen Geschäften für die Schweizer Asset Manager je eine halbe Um-
satzabgabe schulde sowie zu Recht entrichtet habe, weil sich die Asset
Manager wie die Mitglieder der Kundengruppe 1 nicht rechtzeitig mittels
den blauen Effektenhändlerkarten ausgewiesen hätten. Demgegenüber
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Schweizer Asset Manager als
direkte Stellvertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen im Sinne von
Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG agiert hätten. Aus diesem Grund würden bei den
entsprechenden, von der Beschwerdeführerin vermittelten Geschäften
nicht nur die C._______ bzw. die D._______, sondern auch die Gegenpar-
teien von der Abgabe befreite Anleger bilden und folglich keine Umsatzab-
gabefolgen eintreten.
4.1.3 Es ist zu Recht unbestritten, dass sich die hier in Frage stehenden
Schweizer Asset Manager nicht mittels Effektenhändlerkarten ausgewie-
sen haben. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb – wie die Vorinstanz
richtigerweise annimmt – für die Transaktionen unter Beteiligung der Mit-
glieder der Kundengruppe 2 je eine halbe Umsatzgabe zu entrichten und
den entsprechenden Abgabebetrag zu Recht bezahlt, wenn diese Schwei-
zer Asset Manager als Vertragsparteien der C._______ bzw. der
D._______ zu betrachten wären.
Hingegen wäre mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie
zu Unrecht je eine halbe Umsatzabgabe für die erwähnten Transaktionen
entrichtet hätte, wenn die genannten ausländischen kollektiven Kapitalan-
lagen umsatzabgaberechtlich als Vertragsparteien der C._______ bzw. der
D._______ gelten würden. Es wird nämlich richtigerweise nicht in Abrede
gestellt, dass es sich bei diesen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
um abgabebefreite ausländische kollektive Kapitalanlagen im Sinne von
Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG in Verbindung mit Art. 119 KAG handelt (vgl.
E. 2.1.2 am Ende).
Nicht in Frage steht, dass bei den fraglichen Transaktionen unter Beteili-
gung der Mitglieder der Kundengruppe 2 die hälftige Umsatzgabe für die
C._______ und die D._______ als Vertragsparteien nicht abzurechnen und
zu entrichten ist, da diese Gesellschaften ausländische Banken im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 StG bilden (vgl. dazu E. 2.2.4).
4.2
4.2.1 Bei der hier vorzunehmenden Prüfung, wer bei den in Frage stehen-
den Transaktionen unter Beteiligung der Mitglieder der Kundengruppe 2
A-2777/2016
Seite 28
umsatzabgaberechtlich als Vertragspartei der C._______ bzw. der
D._______ zu betrachten ist, ist von den Angaben im Umsatzregister der
Beschwerdeführerin auszugehen. Dies rechtfertigt sich mit Blick auf die
Geltung des Selbstveranlagungsprinzips (E. 2.3.2), die Auskunftspflicht der
Beschwerdeführerin und den Umstand, dass im Umsatzregister anzuge-
ben ist, wer als Käufer und wer als Verkäufer aufgetreten ist (vgl. E. 2.3.3).
4.2.2 Das aktenkundige Umsatzregister der Beschwerdeführerin (Beilage
zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017), das
unbestrittenermassen im Rahmen des Revisionsverfahrens der ESTV zur
Verfügung stand, enthält zu den einzelnen Transaktionen insbesondere die
Rubriken «CounterParty Name» und «CPTY Name 2» (Counterparty
Name 2). Dabei sind in diesem Umsatzregister die C._______ und die
D._______ weder unter diesen Rubriken noch andernorts erwähnt,
obschon sie bei den streitbetroffenen Transaktionen unbestrittenermassen
als Vertragsparteien aufgetreten sind und damit im Umsatzregister zu nen-
nen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin erklärt dazu, dass sie darauf
verzichtet habe, die C._______ und die D._______ im Umsatzregister auf-
zuführen, weil die hälftige Umsatzgabe für diese Gesellschaften (unbestrit-
tenermassen) wegen deren Eigenschaft als ausländische Banken im Sinne
von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 StG nicht geschuldet gewesen sei. Der formelle
Missstand, dass diese Banken nicht im Umsatzregister erwähnt worden
seien, sei mittlerweile in Absprache mit der ESTV bereinigt worden (Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017, S. 4).
4.2.3 In der Rubrik «CounterParty Name» finden sich im erwähnten Um-
satzregister der Beschwerdeführerin zu den hier in Frage stehenden Trans-
aktionen (soweit hier interessierend) ausschliesslich die Namen der
Schweizer Asset Manager der Kundengruppe 2. Zudem sind die Transak-
tionen nach den jeweiligen Schweizer Asset Managern geordnet aufgelis-
tet.
Die hier genannten Gegebenheiten würden für sich allein betrachtet für die
Annahme sprechen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Umsatzregister
(nur) die Schweizer Asset Manager als Vertragsparteien angegeben hat
und sie darauf zu behaften ist. Indessen sind vorliegend auch die Angaben
unter der Rubrik «CPTY Name 2» des Umsatzregisters zu berücksichtigen.
Bei der überwiegenden Zahl der streitbetroffenen Transaktionen (nach An-
gabe der Beschwerdeführerin bei 5'331 von 5'782 Transaktionen [vgl. Stel-
A-2777/2016
Seite 29
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017, S. 6]) sind un-
ter der genannten Rubrik «CPTY Name 2» die ausländischen kollektiven
Kapitalanlagen erwähnt. Da bei diesen Geschäften unbestrittenermas-
sen jeweils eine der Vertragsparteien die C._______ oder die D._______
war (vgl. E. 4.2.2) und es nicht möglich ist, dass bei einer einzelnen Trans-
aktion statt einem Verkäufer und einem gegenüberstehenden Käufer ein
Schweizer Asset Manager, eine ausländische kollektive Kapitalanlage und
die C._______ bzw. die D._______ Vertragsparteien waren, erweisen sich
die Angaben im Umsatzregister der Beschwerdeführerin jedenfalls für sich
allein nicht als hinreichend aussagekräftig, um bei diesen Geschäften zu
eruieren, wer als Vertragspartei der letzteren ausländischen Banken auf-
getreten ist.
Anders verhält es sich bei den übrigen hier in Frage stehenden Transakti-
onen: Bei diesen finden sich im Umsatzregister der Beschwerdeführerin
unter der Rubrik «CPTY Name 2» entweder keine Angaben, der Vermerk
«NA» oder der Name des in der Rubrik «CounterParty Name» genannten
Schweizer Asset Managers der Kundengruppe 2 (Letzteres ist etwa in Be-
zug auf verschiedene Geschäfte unter Beteiligung der H._______ SA der
Fall). Bei diesen Transaktionen durfte die Vorinstanz grundsätzlich darauf
abstellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Umsatzregister nur die
Schweizer Asset Manager als Vertragsparteien angegeben hat.
4.2.4 Mit Blick auf das Gesagte lässt sich aus den Angaben im aktenkun-
digen Umsatzregister entgegen der Auffassung der ESTV nicht ohne Ein-
schränkungen der Schluss ziehen, dass die Schweizer Asset Manager der
Kundengruppe 2 bei den hier streitbetroffenen Transaktionen Vertragspar-
teien gewesen sind. Stattdessen ist hinsichtlich derjenigen Transaktionen,
bei welchen im Umsatzregister unter der Rubrik «CPTY Name 2» die aus-
ländischen kollektiven Kapitalanlagen genannt wurden, davon auszuge-
hen, dass sich die umsatzabgaberechtliche Vertragspartei der C._______
bzw. der D._______ nicht (bzw. jedenfalls nicht allein) aus diesem Umsatz-
register entnehmen lässt.
4.3
4.3.1 Wie im Folgenden ersichtlich wird, vermögen die übrigen Beweismit-
tel weder für sich allein noch zusammen mit dem aktenkundigen Umsatz-
register in rechtsgenügender Weise Aufschluss darüber zu geben, wer bei
den zuletzt genannten, unter Beteiligung von Mitgliedern der Kunden-
gruppe 2 abgewickelten Geschäften mit Nennung einer ausländischen kol-
lektiven Kapitalanlage unter der Rubrik «CPTY Name 2» Vertragspartei der
A-2777/2016
Seite 30
C._______ bzw. der D._______ war. Auch wird nachstehend deutlich, dass
trotz dieser übrigen Beweismittel bei den weiteren streitbetroffenen Trans-
aktionen unter Beteiligung von Mitgliedern der Kundengruppe 2 entspre-
chend den Angaben im Umsatzregister die Schweizer Asset Manager als
Vertragsparteien zu qualifizieren sind.
4.3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus folgenden Do-
kumenten, dass die hier interessierenden Wertschriftentransaktionen aus-
schliesslich im Namen und auf Rechnung der ausländischen kollektiven
Kapitalanlagen abgewickelt wurden (Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 24. Februar 2017, S. 7):
(1) Belege aus den von der Beschwerdeführerin verwendeten IT-Syste-
men der I._______,
(2) Settlementinstruktionen,
(3) Transaktionsabrechnungen,
(4) Fondsprospekte und
(5) Bestätigungen sämtlicher Schweizer Asset Manager der Kunden-
gruppe 2, dass diese ausschliesslich im Namen und auf Rechnung der
ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gehandelt haben «bezie-
hungsweise, dass sie ihren Verpflichtungen als Effektenhändler nach-
gekommen sind».
4.3.3
4.3.3.1 Was die genannten Belege aus den von der Beschwerdeführerin
verwendeten IT-Systemen betrifft, erklärte die Beschwerdeführerin im Ein-
spracheverfahren, sie habe in diesen IT-Systemen die Schweizer Asset
Manager als «Investment Advisor[s]» aufgenommen, weil nach den Richt-
linien der zuständigen Regulierungsbehörden (beispielsweise der Finan-
cial Conduct Authority im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und
Nordirland) ausländische Broker-Dealer dazu verpflichtet seien, die Infor-
mationen der für die Anleger handelnden Einheiten zu erfassen. Die kol-
lektiven Kapitalanlagen, für welche Schweizer Vermögensverwalter vermit-
telt hätten, seien in diesen IT-Systemen mit der Abkürzung «CP» (counter-
party) als Gegenparteien registriert worden (Vernehmlassungsbeilage 1,
S. 5).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin mit
Hinweis auf (angebliche) Ausdrucke aus den von ihr verwendeten IT-Sys-
temen geltend, die Geschäftsbeziehungen der Kundengruppe 2 seien als
A-2777/2016
Seite 31
«sogenannte a/c (for account) oder 'o/b/o' (on behalf of) Beziehungen er-
fasst» worden. Die entsprechenden Einträge hätten folglich in der Regel
aus den drei aufeinanderfolgenden Elementen (a) Name des Schweizer
Asset Managers, (b) Abkürzung «a/c» oder «o/b/o» und (c) Name der als
«Client» bezeichneten vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalan-
lage bestanden. Weil die verwendeten elektronischen Handelssysteme nur
eine beschränkte Zahl an Buchstaben auf einer Linie zulassen würde, sei
die grosse Mehrheit der «a/c»- bzw. «o/b/o»-Beziehungen auf zwei sepa-
raten Linien geführt worden. Die ESTV habe aufgrund der isolierten Be-
trachtung der in den IT-Systemen jeweils an erster Stelle (mehrheitlich auf
einer separaten Linie) genannten Schweizer Asset Manager fälschlicher-
weise angenommen, dass diese Vertragsparteien der C._______ bzw. der
D._______ (gewesen) seien (Beschwerde, S. 6; Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 24. Februar 2017, S. 2 f.).
4.3.3.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin Ausdrucke aus IT-Systemen vor-
gelegt, in welchen zwei der hier in Frage stehenden Asset Manager, die
J._______ SA und die K._______ AG, mit der Abkürzung «a/c» in Verbin-
dung mit verschiedenen als «Clients» bezeichneten ausländischen kol-
lektiven Kapitalanlagen gebracht und dabei jeweils als «Investment Mana-
ger» bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, S. 6; Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 24. Februar 2017, S. 3; Beilagen 5 und 6 zur Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2016). Es ist aber we-
der hinreichend substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass
die unter Vermittlung der Beschwerdeführerin und unter Beteiligung dieser
Asset Manager zustande gekommenen, hier streitigen Geschäfte tatsäch-
lich im Rahmen der mit diesen Ausdrucken aus IT-Systemen belegten Kun-
denbeziehungen abgewickelt wurden.
Auch eine von der Beschwerdeführerin aus einem IT-System ausgedruckte
Liste zu einem anderen hier in Frage stehenden Asset Manager vermag
nicht zu belegen, dass an den hier streitigen Transaktionen anstelle der
Schweizer Asset Manager ausländische kollektive Kapitalanlagen als Ver-
tragsparteien beteiligt waren. Zwar ist der Asset Manager (die
L._______ AG) in dieser Liste unter der Rubrik «Name 1» aufgeführt und
finden sich in der nebenstehenden Rubrik «Name 2» nach Darstellung der
Beschwerdeführerin ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zuzuord-
nende Bezeichnungen (vgl. Beilage 7 zur Stellungnahme der Beschwerde-
führerin vom 5. August 2016). In welchem Verhältnis der Asset Manager zu
diesen angeblichen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen stand und
wer Vertragspartei war, geht jedoch aus dieser Liste nicht hervor.
A-2777/2016
Seite 32
Es kommt hinzu, dass für die Geschäfte unter Beteiligung der weiteren
Schweizer Asset Manager Ausdrucke aus IT-Systemen der hiervor ge-
nannten Art fehlen (vgl. dazu auch hinten E. 4.3.3.3).
Nicht aktenkundig sind im Übrigen Ausdrucke aus IT-Systemen, in welchen
in Bezug auf die streitbetroffenen Transaktionen ausländische kollektive
Kapitalanlagen mit der Abkürzung «CP» (counterparty) oder auf andere
unmissverständliche Weise als Vertragsparteien erwähnt sind.
4.3.3.3 Die aktenkundigen Ausdrucke aus den von der Beschwerdeführerin
verwendeten IT-Systemen vermögen nach dem Gesagten nicht zu bele-
gen, dass bei den hier interessierenden Transaktionen statt der Mitglieder
der Kundengruppe 2 die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen die Ver-
tragsparteien waren. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Settlementinstruktionen, Transaktionsabrechnungen und Fondsprospekte
(vgl. Beschwerdebeilagen 4 ff.; Beilagen 3 ff. zur Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 5. August 2016) vermitteln in Bezug auf die Frage
nach der Vertragspartei bei den Transaktionen mit Nennung einer auslän-
dischen kollektiven Kapitalanlage unter der Umsatzregisterrubrik «CPTY
Name 2» kein hinreichend vollständiges Bild, zumal diese Dokumente le-
diglich vier ausländische kollektive Kapitalanlagen betreffen, unter der er-
wähnten Rubrik «CPTY Name 2» im Umsatzregister der Beschwerdefüh-
rerin aber zahlreiche weitere ausländische kollektive Kapitalanlagen auf-
geführt sind. Diese Dokumente lassen sich sodann nicht ohne Weiteres
bestimmten, im Umsatzregister aufgeführten anderen Transaktionen unter
Beteiligung von Mitgliedern der Kundengruppe 2 zuordnen, so dass die
Beschwerdeführerin darauf zu behaften ist, soweit sie in ihrem Umsatzre-
gister unter den Rubriken «CounterParty Name» und «CPTY Name 2» nur
die Schweizer Asset Manager als Vertragsparteien angegeben hat.
Zwar behauptet die Beschwerdeführerin im Übrigen, es handle sich
«beim vorliegend zu beurteilenden Set-up der Kundengruppe 2 [...] um
Standard-Strukturen, die alle identisch […] und […] durch die regulatori-
schen Bestimmungen in den Domizilländern» der ausländischen kol-
lektiven Kapitalanlagen vorgegeben seien (vgl. Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 5. August 2016, S. 11). Die Beschwerdeführerin
bringt aber zu Recht nicht vor, dass es den Mitgliedern der Kunden-
gruppe 2 gemäss den massgebenden Vorschriften bei allen hier in Frage
stehenden Transaktionen untersagt gewesen wäre, als Vertragsparteien
der C._______ bzw. der D._______ aufzutreten.
A-2777/2016
Seite 33
4.3.4 Den als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Erklärungen der Mitglie-
der der Kundengruppe 2 lässt sich im Grunde nur entnehmen, dass diese
Schweizer Asset Manager – wie die Beschwerdeführerin – die Auffassung
vertreten, dass die streitbetroffenen Transaktionen mit der C._______ bzw.
der D._______ mit ausländischen kollektiven Kapitalanlagen als Vertrags-
parteien erfolgten. Auch wenn dies ein Indiz dafür bilden mag, dass bei den
streitigen Umsätzen die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen als Ver-
tragsparteien aufgetreten sind, kann für die Beurteilung der Abgabefolgen
der Transaktionen, bei welchen im Umsatzregister unter der Rubrik «CPTY
Name 2» eine ausländische kollektive Kapitalanlage erwähnt ist, nicht al-
lein auf diese Bestätigungen und die Angaben im Umsatzregister der Be-
schwerdeführerin abgestellt werden. Denn es ist insbesondere anhand der
vertraglichen Grundlagen festzustellen, wer bei diesen Transaktionen als
Gegenpartei der C._______ bzw. der D._______ zu qualifizieren ist
(vgl. Urteil des BVGer A-1665/2006 vom 13. Juli 2009 E. 3.2). In Bezug auf
die übrigen streitbetroffenen Transaktionen unter Beteiligung von Mitglie-
dern der Kundengruppe 2 vermögen die genannten Erklärungen die Anga-
ben im Umsatzregister nicht hinreichend klar zu entkräften (vgl. E. 4.3.5.2).
4.3.5
4.3.5.1 Bei dieser Sachlage kann zurzeit allein gestützt auf die vorhande-
nen Akten nicht entschieden werden, ob die ESTV richtigerweise ange-
nommen hat, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf diejenigen Trans-
aktionen unter Beteiligung der Mitglieder der Kundengruppe 2, bei welchen
im Umsatzregister unter der Rubrik «CPTY Name 2» eine ausländische
kollektive Kapitalanlage genannt ist, je eine halbe Umsatzabgabe schuldet
und zu Recht entrichtet hat. Auch sind die Voraussetzungen für eine Er-
messensveranlagung hinsichtlich dieser Geschäfte mangels (hinreichen-
der) Untersuchung durch die ESTV (noch) nicht erfüllt (vgl. E. 2.3.4). Es
erscheinen in dieser Konstellation vielmehr aufwändigere Sachverhalts-
feststellungen als unabdingbar, da sich aufgrund der nicht korrekten Füh-
rung des Umsatzregisters durch die Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.2)
nicht ausschliessen lässt, dass bei diesen Transaktionen die abgabebefrei-
ten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen die Vertragsparteien der
C._______ bzw. der D._______ waren.
4.3.5.2 Hinsichtlich derjenigen Transaktionen, bei welchen im aktenkundi-
gen Umsatzregister unter den Rubriken «CounterParty Name» und «CPTY
Name 2» nur Schweizer Asset Manager, nicht aber ausländische kollektive
Kapitalanlagen genannt wurden, ist hingegen mangels Belegen, welche
diese Angaben im Umsatzregister eindeutig zu entkräften vermögen, und
A-2777/2016
Seite 34
entsprechend dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. E. 2.3.2) davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin je eine halbe Umsatzabgabe schuldet
und richtigerweise entrichtet hat.
4.4
4.4.1 Nichts an den hiervor gezogenen Schlüssen ändern können – wie im
Folgenden aufgezeigt wird – die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
Dreiecksgeschäften.
4.4.2 Nach Rz. 42 KS ESTV Nr. 12 fallen unter den Begriff der Dreiecks-
geschäfte namentlich Transaktionen, die für eine abgabebefreite ausländi-
sche kollektive Kapitalanlage im Sinne von Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG (in
Verbindung mit Art. 119 KAG) getätigt, aber über eine weitere ausländische
Stelle (wie zum Beispiel einem Vermögensverwalter im Ausland) abgerech-
net werden. In den entsprechenden Konstellationen steht dem inländi-
schen Effektenhändler zwar keine abgabebefreite ausländische kollektive
Kapitalanlage im Sinne von Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG gegenüber. Sein
ausländischer Partner macht in diesen Fällen aber geltend, er handle für
eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die gemäss Art. 17a Abs. 1
Bst. c StG abgabebefreit wäre, wenn sie selber direkt gegenüber dem in-
ländischen Effektenhändler aufgetreten wäre (siehe Rz. 42 KS ESTV
Nr. 12; vgl. dazu auch HOCHREUTENER, a.a.O., Teil I N. 1427 f.).
Gemäss Rz. 42 KS ESTV Nr. 12 muss bei solchen Dreiecksgeschäften die
Umsatzabgabe für die ausländische Gegenpartei des inländischen Effek-
tenhändlers nicht entrichtet werden, wenn in der an dieser Stelle des Kreis-
schreibens umschriebenen (hier nicht weiter interessierenden) Art und
Weise nachgewiesen wird, dass diese ausländische Gegenpartei für Rech-
nung eines abgabebefreiten Anlegers im Sinne von Art. 17a Abs. 1 Bst. c
StG handelt.
Eine mit Rz. 42 KS ESTV Nr. 12 vergleichbare Ordnung von Dreiecksge-
schäften sah Ziff. 39 der früheren Wegleitung Umsatzabgabe der ESTV
von 2001 vor. Soweit hier interessierend fielen dabei unter den Begriff der
Dreiecksgeschäfte bzw. den Begriff der indirekten Transaktionen Ge-
schäfte für (gemäss Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG in der bis zum 31. Dezember
2006 gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift [AS 2005 3577]) abga-
bebefreite ausländische Anlagefonds nach Art. 44 des früheren Anlage-
fondsgesetzes vom 18. März 1994 (AS 1994 2523 ff.), «die nicht direkt,
sondern über eine weitere Stelle (z.B. ausl. Bank oder Broker) abgerech-
net» wurden (vgl. dazu MARAIA, a.a.O., Art. 17a N. 37).
A-2777/2016
Seite 35
Im KS ESTV Nr. 12 in der Fassung vom 20. Dezember 2005 fand sich hin-
gegen keine Regelung für Dreiecksgeschäfte (vgl. dazu MARAIA, a.a.O.,
Art. 17a N. 38).
4.4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die hier-
vor genannte Ordnung für Dreiecksgeschäfte mit ausländischen Gegen-
parteien von inländischen Effektenhändlern im KS ESTV Nr. 12 vom
10. März 2011 in der heute geltenden Fassung sinngemäss auch für Drei-
ecksgeschäfte mit inländischen, für Rechnung von abgabebefreiten aus-
ländischen kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Art. 17a Abs. 1 Bst. c
StG handelnden Vertragsparteien von inländischen Effektenhändlern gel-
ten müsse. Dies ergebe sich aus dem Diskriminierungsverbot sowie aus
dem Umstand, dass das StG und die StV Dreiecksgeschäfte nicht auf aus-
ländische Vertragsparteien beschränken würden. Nach Ansicht der Be-
schwerdeführerin sind sämtliche von ihr vermittelten, unter Beteiligung der
Mitglieder der Kundengruppe 2 getätigten Geschäfte vor diesem Hinter-
grund selbst dann als vollständig abgabebefreit zu betrachten, wenn die
Schweizer Asset Manager als Vertragsparteien zu qualifizieren wären.
4.4.4 Für die in Rz. 42 KS ESTV Nr. 12 in der heute geltenden Fassung
festgehaltenen, hiervor genannten Regeln zu Dreiecksgeschäften für aus-
ländische kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG
fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (ebenso HOCHREU-
TENER, a.a.O., Teil I N. 1428). Gleiches würde für eine Verwaltungspraxis
gelten, wonach für die für eine solche ausländische kollektive Kapitalan-
lage handelnde und nicht unter Art. 17a Abs. 1 StG oder Art. 19 Abs. 1 StG
fallende inländische Gegenpartei eines ausländischen Effektenhändlers
die hälftige Umsatzabgabe nicht abgerechnet werden müsste. Eine um-
satzabgaberechtliche Anerkennung von Dreiecksgeschäften läuft nämlich
darauf hinaus, dass eine nach dem Gesetz als abgabepflichtig zu qualifi-
zierende Vertragspartei als abgabebefreit behandelt wird.
Bei dieser Sachlage stösst die Beschwerdeführerin mit ihrem hiervor
(E. 4.4.3) genannten Vorbringen von vornherein ins Leere. Es kann damit
insbesondere offen bleiben, ob und in welchem Umfang unter dem Regime
des KS ESTV Nr. 12 in der Fassung vom 20. Dezember 2005 eine Verwal-
tungspraxis verfolgt wurde, nach welcher Dreiecksgeschäfte im Sinne der
Ausführungen der Beschwerdeführerin als abgabebefreit behandelt wur-
den (vgl. dazu E. 5.3.3 des angefochtenen Einspracheentscheids).
A-2777/2016
Seite 36
4.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, die Vorinstanz sei sich an-
scheinend selbst im Unklaren gewesen, ob Dreiecksgeschäfte nur für aus-
ländische Vertragsparteien oder auch für inländische Vertragsparteien um-
satzabgaberechtlich anerkannt werden könnten. Letzteres ergebe sich aus
dem Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2013. Darin habe die ESTV
nämlich zum einen erklärt, dass Dreiecksgeschäfte mit inländischen Ver-
tragsparteien nicht möglich seien. Zum anderen werde in diesem Schrei-
ben eine Befreiung von der Umsatzabgabepflicht für den Fall in Aussicht
gestellt, dass die Schweizer Asset Manager den Nachweis erbrächten,
dass sie ausschliesslich für befreite Anleger gehandelt hätten. Letzteren
Nachweis habe die Beschwerdeführerin mit den als Beschwerdebeilage 7
eingereichten Bestätigungen erbracht.
Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen gel-
tend machen will. Sollte sie sich damit sinngemäss auf den Standpunkt
stellen, sie sei aufgrund des Schreibens der ESTV vom 18. März 2013 in
ihrem Vertrauen auf eine vom Gesetz abweichende Behandlung im Sinne
einer umsatzabgaberechtlichen Anerkennung von angeblichen Dreiecks-
geschäften auf Rechnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zu
schützen, könnte ihr nicht gefolgt werden. Dies gilt schon mit Blick darauf,
dass es vorliegend um Transaktionen bzw. Vermögensdispositionen in der
Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2012 geht und das
Schreiben der Vorinstanz vom 18. März 2013 erst danach verfasst und der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Schon in zeitlicher Hinsicht kann
dieses Schreiben mit anderen Worten keine Vertrauensgrundlage bilden,
welche die Beschwerdeführerin zu hier relevanten Vermögensdispositio-
nen veranlasst hätte. Es fehlt schon deshalb an den Voraussetzungen für
die erfolgreiche Geltendmachung eines Vertrauensschutztatbestan-
des (vgl. E. 1.6).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz teilweise aufzuheben,
nämlich insoweit, als danach
a) die Beschwerdeführerin der ESTV für die Transaktionen unter Beteili-
gung der Mitglieder der Kundengruppe 2 in der Zeitspanne vom 1. Ja-
nuar 2007 bis 30. September 2012, bei welchen im aktenkundigen
Umsatzregister unter der Rubrik «CPTY Name 2» eine ausländische
kollektive Kapitalanlage genannt ist, je eine halbe Umsatzabgabe
schuldet und mit Valuta 10. Juli 2013 zu Recht bezahlt hat,
A-2777/2016
Seite 37
b) die Beschwerdeführerin auf dem entsprechenden Umsatzabgabebe-
trag der ESTV einen Verzugszins schuldet sowie unverzüglich zu be-
zahlen hat, und
c) die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. November 2014 im
entsprechenden Umfang abgewiesen wurde.
Die Sache ist sodann zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung betreffend die Umsatzabgabefolgen der in E. 4.3.5.1
erwähnten Transaktionen unter Beteiligung von Mitgliedern der Kunden-
gruppe 2 in der Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2012
einschliesslich der allfälligen Zinsfolgen (vgl. zum Verzugszins Art. 29 StG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung über die Verzin-
sung ausstehender Stempelabgaben; zum Vergütungszins STÉPHANIE EI-
CHENBERGER, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N. 6; HANS PE-
TER HOCHREUTENER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 N. 21) an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
6.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsie-
gen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V
215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 11.1,
A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6, A-683/2016 vom 20. Oktober
2016 E. 8.1).
Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrens-
kosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese
durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63
Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdefüh-
rende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Ver-
fahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verur-
sacht hat (Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1).
A-2777/2016
Seite 38
6.1.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin insoweit, als sie sinn-
gemäss beantragt, es seien ihr unter entsprechender (teilweiser) Aufhe-
bung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie entsprechenden
Zinsfolgen der für die streitbetroffenen Transaktionen unter Beteiligung der
Mitglieder der Kundengruppe 1 entrichtete Abgabebetrag von
Fr. 2'399'286.52 und der für die in E. 4.3.5.2 hiervor genannten Transakti-
onen unter Beteiligung von Mitgliedern der Kundengruppe 2 entrichtete Ab-
gabebetrag zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin dringt ferner mit ih-
rem Feststellungsbegehren nicht durch und ist damit auch insoweit als un-
terliegend zu qualifizieren. Hingegen ist sie insofern als teilweise obsie-
gend zu betrachten, als die Sache unter teilweiser Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids zur neuen Beurteilung der umsatzabga-
berechtlichen Folgen der in E. 4.3.5.1 erwähnten Transaktionen unter Be-
teiligung von Mitgliedern der Kundengruppe 2 (einschliesslich damit im Zu-
sammenhang stehender allfälliger Zinsfolgen) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als obsiegend gilt, ist
freilich zu berücksichtigen, dass sie das von ihr vor dem Bundesverwal-
tungsgericht angestrengte Verfahren zumindest teilweise unnötigerweise
mitverursacht hat, indem sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vor
der Vorinstanz ihr Umsatzregister nicht ordnungsgemäss geführt und auf
diese Weise zur Steuerfestsetzung gestützt auf einen nicht rechtsgenü-
gend erstellten Sachverhalt beigetragen hat (vgl. E. 4.2.2 ff.).
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die auf insgesamt Fr. 50'000.- fest-
zusetzenden Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 32'500.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 50'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 17'500.- ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertre-
A-2777/2016
Seite 39
tung eine – auch unter Berücksichtigung, dass sie teilweise das Beschwer-
deverfahren unnötigerweise mitverursacht hat (vgl. E. 6.1.2 hiervor so-
wie Urteil des BVGer A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008
E. 6.2) – reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote
eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint
eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 26'250.- als an-
gemessen.
Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2777/2016
Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid der ESTV vom 1. April 2016 wird insoweit aufgehoben,
als damit erkannt wurde, dass
– die Beschwerdeführerin der ESTV für die Transaktionen unter Beteili-
gung von Mitgliedern der Kundengruppe 2 in der Zeitspanne vom 1. Ja-
nuar 2007 bis 30. September 2012, bei welchen im aktenkundigen Um-
satzregister unter der Rubrik «CPTY Name 2» eine ausländische kol-
lektive Kapitalanlage genannt ist, je eine halbe Umsatzabgabe schuldet
und mit Valuta 10. Juli 2013 zu Recht bezahlt hat,
– die Beschwerdeführerin auf dem entsprechenden Umsatzabgabebe-
trag einen Verzugszins schuldet sowie unverzüglich zu bezahlen hat,
und
– die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. November 2014 im
entsprechenden Umfang abgewiesen wird.
Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung betreffend die Umsatzabgabefolgen der in dieser Dispositiv-Zif-
fer genannten Transaktionen (einschliesslich der allfälligen Zinsfolgen) im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 50'000.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin im Umfang von Fr. 32'500.- auferlegt. Letzterer Betrag
wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 17'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 26'250.- zu bezahlen.
A-2777/2016
Seite 41
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: