B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2782/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Feresta GmbH,
Haslenstrasse 22, 8862 Schübelbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Marktüberwachung; Kostenverfügung.
A-2782/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Anfang März 2018 stiess das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(ESTI) im Internet auf der Webseite der Feresta GmbH auf die Erzeugnisse
Ventilator "Typ vm 600 D ex" sowie Ventilator "Typ vl 500 D ex". Mit Schrei-
ben vom 6. März 2018 forderte das ESTI die Feresta GmbH auf, den Nach-
weis der Konformität dieser Erzeugnisse zu erbringen und ihm die dazu
erforderlichen Unterlagen zuzustellen. Diese Aufforderung erfolgte unter
Hinweis auf die Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr zur Abgeltung der Auf-
wendungen des ESTI für den Fall, dass sich herausstelle, dass die Erzeug-
nisse nicht den Vorschriften entsprechen. Da die angesetzte Frist unbe-
nutzt verstrich, erliess das ESTI am 23. April 2018 eine Mahnung mit neuer
Frist. Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die Feresta GmbH dem ESTI
mit, dass sie die betreffenden Erzeugnisse resp. das gesamte Ventilato-
rensortiment nicht mehr anbiete und gab die Adressen des aktuellen Inver-
kehrbringers in der Schweiz sowie des Herstellers in Deutschland bekannt.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 verfügte das ESTI die Einstellung des Ver-
fahrens und auferlegte der Feresta GmbH eine Gebühr für die bisherigen
Aufwendungen in der Höhe von Fr. 465.--.
C.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhebt die Feresta GmbH (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vor-
instanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinn-
gemäss den Erlass der Gebühr. Zur Begründung führt sie an, sie habe das
(Kontroll-)Verfahren nicht in Auftrag gegeben und akzeptiere die Rechnung
deshalb nicht.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 auf
Abweisung der Beschwerde und begründet dies im Wesentlichen damit,
dass sie als Vollzugsorgan im Bereich von Produkten mit elektrischen
Zündquellen sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten
Bereichen aufgrund eines gesetzlichen Auftrages stichprobenartig die auf
dem Markt bereitgestellten Produkte hinsichtlich der Erfüllung der betref-
fenden Vorschriften überprüfe. Vorliegend sei sie aufgrund einer Stichpro-
benkontrolle im Internet tätig geworden, für welche es keines Auftrages be-
durfte. Nach Bekanntgabe des Inverkehrbringers und des Herstellers sei
das Verfahren im Sinne eines Entgegenkommens eingestellt und auf die
A-2782/2018
Seite 3
Durchführung weiterer Massnahmen verzichtet worden, obschon die Be-
schwerdeführerin den Konformitätsnachweis nicht erbracht habe. Die bis-
herigen Aufwendungen seien allerdings in Rechnung gestellt worden, wo-
bei die Gebühr angesichts der verrichteten Arbeiten angemessen sei.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektri-
schen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitäts-
gesetzes, EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung
und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist
deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
A-2782/2018
Seite 4
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 3 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von
Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen
entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die Verordnung vom
25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB, SR 734.6) erlassen.
Art. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VGSEB bestimmt, dass Produkte im Sinne
von Art. 1 VGSEB (nachfolgend: Produkt) auf dem Markt nur dann im Rah-
men einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den
grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit entsprechen. Dies muss
sodann aus einer Konformitätserklärung hervorgehen, welche durch jene
Wirtschaftsakteurin (u.a. die Händlerin), welche ein Produkt auf dem Markt
bereitstellt, vorzulegen ist (Art. 7 Abs. 1 VGSEB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c
VGSEB).
Gemäss Art. 17 VGSEB kontrollieren die Vollzugsorgane, ob die auf dem
Markt bereitgestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entspre-
chen. Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begrün-
dete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht
(Abs. 1). Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, die Vollzugsbehörde
bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und insbesondere alle für den Vollzug
der Marktüberwachung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stel-
len. Dies betrifft auch die Bezeichnung der weiteren Wirtschaftsakteurinnen
in der Handelskette (Abs. 4).
Art. 19 Abs. 4 VGSEB bestimmt im Weiteren, dass die Wirtschaftsakteurin
die Kosten der Prüfung zu tragen hat, wenn die eingeforderten Unterlagen
nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht wurden oder die Prüfung
ergibt, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht. Insbesondere
erheben die Vollzugsorgane eine Gebühr für die Aufwendungen im Zusam-
menhang mit Kontrollen und Verfügungen, welche bei der Überprüfung von
Produkten betrieben werden (Art. 20 Abs. 2 VGSEB).
A-2782/2018
Seite 5
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war als Händlerin der durch die Vorinstanz be-
anstandeten Produkte tätig und ist demzufolge ohne weiteres als Wirt-
schaftsakteurin im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen (vgl. Art. 2 Abs. 1
Bst. c VGSEB). Die Tatsache, dass die betroffenen Produkte im Zeitpunkt
der durch die Vorinstanz durchgeführten Prüfung durch die Beschwerde-
führerin nicht mehr gehandelt wurden, war für die Vorinstanz nicht erkenn-
bar, fand indessen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2018 Er-
wähnung, ist jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht
weiter zu berücksichtigen. Als Wirtschaftsakteurin war die Beschwerdefüh-
rerin verpflichtet, auf Aufforderung der Vorinstanz hin einen Konformitäts-
nachweis zu erbringen. Allerdings liess sie die ihr hierfür gesetzte Frist un-
genutzt und ohne Nachricht verstreichen.
Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, sie habe die Kontrolle
resp. das Verfahren nicht in Auftrag gegeben, so kann ihr nicht gefolgt wer-
den. Die Kontrolltätigkeit der Vorinstanz findet von Gesetzes wegen statt
und geschieht stichprobenartig sowie laufend auf Initiative der Behörde
selbst, allenfalls aufgrund eines Hinweises Dritter. Vorliegend wurde die
Vorinstanz aufgrund eigener Nachforschungen im Internet kraft ihrer ge-
setzlichen Kontrollbefugnisse tätig (vgl. Art. 21 Ziff. 2 EleG i.V.m. Art. 17
Abs. 2 Bst. a VGSEB und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenös-
sische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [VoESTI, SR
734.24]). Die Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Beschwerdefüh-
rerin sind deshalb erfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGSEB sowie Art. 17 Abs. 1
VGSEB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. c Ziff. 1 sowie Abs. 4
VGSEB.
4.2 Demzufolge hat die Vorinstanz auch zu Recht eine Gebühr für die von
ihr betriebenen Aufwendungen, insbesondere für den Erlass der angefoch-
tenen Verfügung in Rechnung gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe
dieser Gebühr gerechtfertigt ist, wobei sich die Ansätze nach den Bestim-
mungen der VoESTI richten (Art. 20 Abs. 2 VGSEB). Die Vorinstanz weist
einen Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden zur Bearbeitung des Dos-
siers aus, woraus sich unter Berücksichtigung verschiedener Stundenan-
sätze des Sekretariats (1 Stunde zu einem Stundenansatz von Fr. 95.--),
des Inspektors (1.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.--) sowie
des Abteilungsleiters (0.5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.--) ein Totalbetrag von Fr. 465.-- ergibt.
A-2782/2018
Seite 6
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 VGSEB erhebt die Vorinstanz im Zusammen-
hang mit der Kontrolle von Produkten und für Verfügungen nach der
VGSEB Gebühren gemäss Art. 9 Vo ESTI. Laut dieser Bestimmung darf
die Gebühr höchstens Fr. 3'000.-- betragen und bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand der Vorinstanz. Innerhalb dieses Gebührenrah-
mens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
4.4 Die vorliegend erhobene Gebühr im Betrag von Fr. 465.-- bewegt sich
im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. An-
gesichts des erfolgten Schriftenverkehrs mit Mahnung und dem Erlass der
angefochtenen Verfügung erscheint der betriebene Aufwand gerechtfertigt
und die erhobene Gebühr von Fr. 465.-- im vorliegenden Fall als angemes-
sen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kontrolltätigkeit der Vor-
instanz rechtmässig erfolgte und die auferlegte Gebühr angemessen er-
scheint. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwer-
deinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im
vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen,
weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen
sind. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
6.2 Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso steht
der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-2782/2018
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Kol/Schz; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stephan Metzger
A-2782/2018
Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: