Abtei lung I
A-2784/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______ Group LLC, ...,
Beschwerdeführerin 1
A._______, ...,
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer: Sicherstellung. Inländereigenschaft.
Liquidatorenhaftung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2784/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ Group LLC, ..., ist ein "Limited Liability Company"
US-amerikanischen Rechts, errichtet im Bundesstaat ... ("State of
Incorporation"). Gemäss Auszug aus dem "Corporations Registration"
des Bundesstaates ... wurde die Gesellschaft per 29. Dezember 2009
in Liquidation versetzt. Nach diesem Auszug sind A._______, ..., und
B._______, ..., als "Governing Persons" eingetragen.
A.b Gemäss Vertrag vom 13. November 2008 zwischen der ...
Republik ("... Republic - Ministry of Environment of ... Republic" als
Verkäuferin) und der X._______ Group LLC (Käuferin), vertreten durch
A._______ als "Member of the Board", vereinbarten die Ver-
tragsparteien den Verkauf von CO2-Emissionszertifikaten (sog. "As-
signed Amount Units", AAU's, oder "Greenhouse Gas Units", GHG
Units). Aufgrund dieses Vertrages kaufte die X._______ Group LLC
der ... Republik GHG Units zum Preis von EUR 76'093'500.-- ab,
welche sie an das ... Industrieunternehmen Y._______ Investment Co.
Ltd. zum Preis von insgesamt EUR 123'000'000.-- weiterverkaufte. Sie
erzielte somit einen Gewinn von EUR 46'906'500.-- aus dem Handel
mit den genannten GHG Units.
B.
Mit Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2010 verfügte die Eidge-
nössische Steuerverwaltung (ESTV), die X._______ Group LLC und
A._______ hätten der ESTV Sicherheiten im Betrag von
Fr. 33'081'218.-- zu leisten. Sie erwog, diese Sicherheiten entsprächen
der durch die Gesellschaft sowie A._______ als mit der X._______
Group LLC solidarisch Haftende mutmasslich geschuldeten Verrech-
nungsteuer von Fr. 25'446'776.--, zuzüglich Zins und Kosten, für die
den Aktionären der Gesellschaft oder diesen nahestehenden Perso-
nen erbrachten geldwerten Leistungen im Betrag von Fr. 72'705'075.--.
Die Sicherstellung erfolgte durch Verarrestierung sämtlicher Vermö-
genswerte der X._______ Group LLC und von A._______ bei der
Bank Z._______ Ltd., ... (Arrestbefehle vom 10. März 2010).
C.
Das Betreibungsamt O._______ vollzog den Arrest am 11. März 2010
und liess am 16. März 2010 die entsprechenden Arresturkunden der
ESTV zukommen. Das ebenfalls um Arrestierung ersuchte Betrei-
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bungsamt P._______ vollzog den Arrest am 22. März 2010 und stellte
am 23. März 2010 die Arresturkunden der ESTV zu.
D.
Nach Erhalt der Arresturkunden des Betreibungsamts O._______
stellte die ESTV am 18. März 2010 die begründeten Sicherstellungs-
verfügungen datiert vom 10. März 2010 (Datum der Arrestbefehle an
die Betreibungsämter O._______ und P._______) der X._______
Group LLC und A._______ zu. Sie erwog, die X._______ Group LLC
werde gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) tatsächlich im
Inland geleitet und übe hier ihre Geschäftstätigkeit aus, weshalb sie
als Inländerin Subjekt der Verrechnungssteuer sei. Aufgrund der Auf-
lösung der Gesellschaft per 29. Dezember 2009 unterliege der
Liquidationsüberschuss gemäss Art. 20 Abs. 1 der Ver-
rechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV,
SR 642.211) der Verrechnungssteuer. Die ESTV berechnete den der
Verrechnungssteuer von 35% unterliegende Liquidationsüberschuss
auf dem mit dem Handel von AAU's erzielten Gewinn (siehe Sachver-
halt A.b hiervor), wobei sie dafür hielt, die X._______ Group LLC ver-
füge gemäss der amerikanischen "Corporations Registration" über
kein abziehbares Aktienkapital. Sie berechnete deshalb die Verrech-
nungssteuer wie folgt:
Liquidationsüberschuss: EUR 46'906'500.--
umgerechnet in Schweizerfranken zum Kurs von 1.55 =
Fr. 72'705'075.--
Verrechnungssteuer von 35% = Fr. 25'446'776.--
Nach Darstellung der ESTV entstand diese Verrechnungssteuerforde-
rung gegenüber der X._______ Group LLC am 31. Dezember 2009
und wurde am 30. Januar 2010 fällig. Der Verzugszins von 5% auf dem
erwähnten Verrechnungssteuerbetrag – so die ESTV weiter – belaufe
sich, für ein Jahr gerechnet, auf Fr. 1'272'338.--. Da anzunehmen sei,
dass sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft würden, sei eine Verfah-
rensdauer von rund sechs Jahren als Mindestdauer zu veranschlagen.
Entsprechend rechtfertige es sich, einen Verzugszins für sechs Jahre,
mithin von insgesamt Fr. 7'634'032.--, zu berücksichtigen. Als Betrei-
bungskosten wären gemäss der ESTV bei einer Verrechnungssteuer
von Fr. 25'446'776.-- zuzüglich Verzugszins von Fr. 7'634'032.--, d.h.
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bei einer Gesamtsumme von Fr. 33'080'808.--, mit einem Betrag von
Fr. 410.-- zu rechnen. Damit ergebe sich ein Sicherungsbedarf für ei-
nen Totalbetrag von Fr. 33'081'218.--, der sicher zu stellen sei.
E.
In Bezug auf A._______ erwog die ESTV, diese sei nicht nur registrier-
tes Organ der Gesellschaft, sondern habe die in Rede stehenden
Transaktionen als Schlüsselfigur in Vertretung der X._______ Group
LLC mitgetragen. Damit stehe sie als Liquidatorin fest und schulde als
solche solidarisch mit der Gesellschaft die Verrechnungssteuer von
Fr. 25'446'776.--. Da sie nichts zur Feststellung oder Entrichtung der
Verrechnungssteuer unternommen habe, könne sie den Nachweis der
Beachtung der nötigen Sorgfalt gemäss Art. 15 Abs. 2 VStG nicht er-
bringen. A._______ sei für eine erhebliche Anzahl von Gesellschaften
zeichnungsberechtigt, weshalb sie zum Kreis der besonders fachkun-
digen Personen zähle. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich
erst recht, A._______ ohne Vorbehalt gestützt auf Art. 15 VStG in die
Zahlungspflicht der X._______ Group LLC einzubeziehen.
F.
Mit Schreiben vom 19. März 2010 forderte die ESTV sowohl die
X._______ Group LLC als auch A._______ (Letztere aufgrund von
Art. 15 VStG) auf, den Verrechnungssteuerbetrag von
Fr. 25'446'776.25 in den nächsten 30 Tagen zu überweisen.
G.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 führten die X._______ Group LLC (Be-
schwerdeführerin 1, Gesellschaft oder X._______ LLC) und
A._______ (Beschwerdeführerin 2) gegen die Sicherstellungs-
verfügung der ESTV vom 10. März 2010 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Begehren, diese ersatzlos aufzuheben;
eventualiter beantragten sie, die Sicherstellungsverfügung vom
10. März 2010 gegen die Beschwerdeführerin 2 auf den Betrag von
Fr. 200'000.-- zu reduzieren, alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht Subjekt
der Verrechnungssteuer, da sie eine Personenvereinigung mit selb-
ständiger Rechtspersönlichkeit sei, die steuerrechtlich transparent sei.
Die Beschwerdeführerin 1 erfülle somit den Subjektbegriff von Art. 9
Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG nicht. Weiter sei sie nicht Inländerin im
Sinne des Verrechnungssteuerrechts: Weder befinde sich die tat-
sächliche Leitung im Inland noch übe sie eine Geschäftstätigkeit im In-
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land aus. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 sind die Be-
schwerdeführerinnen der Ansicht, die Sicherstellung sei nicht gerecht-
fertigt, denn der Tatbestand der Solidarhaft im Sinne von Art. 15 VStG
sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin 2 habe alles ihr Zumutbare
zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan und könne
den Nachweis dazu erbringen. Im Weiteren sei die Beschwerde-
führerin 2 in der Schweiz wohnhaft und habe keine Anstalten ge-
troffen, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Sie erfülle deshalb
den Sicherungstatbestand von Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG nicht. Der
Steuerbezug sei, was die Beschwerdeführerin 2 betreffe, auch nicht
gefährdet. Im Übrigen sei der in der Sicherstellungsverfügung von der
Beschwerdeführerin 2 verlangte Betrag von rund Fr. 33 Millionen im
Vergleich zu ihren finanziellen Möglichkeiten offensichtlich übersetzt,
was willkürlich sei und keinen Rechtsschutz verdiene. Aufgrund der
Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin 2 sei der Sicher-
stellungsbetrag eventualiter auf Fr. 200'000.-- zu reduzieren.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
I.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 47 Abs. 3 VStG).
Vorliegend wird eine sowohl an die Beschwerdeführerin 1 wie auch an
die Beschwerdeführerin 2 adressierte Sicherstellungsverfügung der
ESTV vom 10. März 2010 angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der in einer gemeinsamen Rechtsschrift
eingereichten Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zuständig. So-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
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Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich – unter Vorbehalt von E. 3.2 hienach – in vollem
Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erhe-
ben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
N 2.149).
1.3
1.3.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Im Rechtsmittelverfahren kommt jedoch –
wenn auch in sehr abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N 1.55) – das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem
Sinne zu tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützen-
den Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat
(Art. 52 Abs. 1 VwVG; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.4).
1.3.2 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtli-
che Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be-
stätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) gilt im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich unvoreinge-
nommen, gewissenhaft und sorgfältig eine Meinung darüber zu bilden,
ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gel ten hat (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140).
Ob der Beweis im obigen Sinn als geleistet erachtet werden kann, ist
alsdann eine Frage des Beweismasses. Bei demjenigen der Glaubhaft-
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machung genügt der Eindruck, dass sich die Tatsachen so zugetragen
haben wie behauptet, ohne auszuschliessen, dass sich die Verhältnis-
se anders gestalten (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 289). In Anwendung des (vorliegend relevanten) Beweismasses
der Glaubhaftmachung gilt der Beweis als erbracht, wenn der Richter
von der Wahrheit einer rechtserheblichen Tatsachenbehauptung zwar
nicht völlig überzeugt ist, diese aber für überwiegend wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4253/2006 vom 9. September 2009
E. 5.1; ISABELLE BERGER-STEINER, Beweismass: Lehren des Privatrechts
für das öffentliche Recht, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Nguyen/
Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009,
S. 101 ff., S. 121 ff.).
Bei Beweislosigkeit greifen schliesslich die Regeln der objektiven Be-
weislastverteilung. Nach herrschender Lehre und Praxis wird im
Schweizer Steuerrecht die (objektive) Beweislast für steuerbegründen-
de und steuererhöhende Tatsachen durch den Fiskus und für steuer-
aufhebende und -mindernde Tatsachen durch das Steuersubjekt getra-
gen. Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden,
der die Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom
14. Juli 2005, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149
ff.).
1.4.2 Vorliegend steht Art. 47 Abs. 1 Bst. a VStG im Raum, in wel-
chem davon die Rede ist, dass der «Bezug als gefährdet erscheint»
und damit das Beweismass auf ein Glaubhaftmachen festgesetzt wird.
Der entsprechende Nachweis ist durch die ESTV zu erbringen; gelingt
ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.
2.
2.1 Art. 36 Bst. b VwVG bestimmt, dass die Behörde ihre Verfügung
durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann gegen-
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über einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren
Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich
ist oder wenn die Partei entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustell-
domizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die genannte Bestimmung sieht
für die Publikation zwei (wohl alternative) Voraussetzungen vor, näm-
lich die Unmöglichkeit der Zustellung an den Aufenthaltsort der Partei
in der Schweiz oder die fehlende Nennung eines Zustelldomizils in der
Schweiz (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachstehend: Praxiskommen-
tar VwVG], N 16 zu Art. 36 VwVG). Nach Art. 11b Abs. 1 VwVG haben
Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren
Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn Sie im Ausland wohnen, haben
sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das
Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat
durch die Post zuzustellen.
Art. 11b VwVG regelt das Zustelldomizil. Für die Eröffnung von Verfüg-
ungen und Entscheiden sind demgegenüber Art. 34 ff. VwVG massge-
bend. Der formale Vorgang der Zustellung an sich ist im VwVG nicht
geregelt (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG,
N 1 ad Art. 11b VwVG). Dabei ist der Vorgang der Zustellung lediglich
Teilhandlung des Eröffnungsvorganges (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Er-
öffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 12). Die Zustellung be-
wirkt, dass die Verfügung oder der Entscheid in den Machtbereich des
abwesenden Empfängers gelangt, diesem folglich die Möglichkeit er-
öffnet wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. STADELWIESER, a.a.O.,
S. 88; Entscheid der SRK vom 4. Mai 1999, publiziert in VPB 64.45
E. 2c, mit Hinweisen).
Erfolgte die Eröffnung einer Verfügung bei bekanntem Vertretungsver-
hältnis einzig an die vertretene Person anstatt an die bestellte Rechts-
vertretung oder gesetzliche Vertretung, ist sie mangelhaft, denn die
vertretene Partei darf in der Regel annehmen, dass die von ihm be-
traute, der Behörde bekannte Vertretung die Verfügung ebenfalls erhal-
ten hat (UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N 12 ad Art. 38 VwVG).
Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung
kein Nachteil erwachsen. Die angemessene Folge eines Eröffnungs-
fehlers lässt sich nicht in allgemeiner Weise umschreiben. Über diese
ist im Einzelfall (und nach Vertrauensgrundsätzen) zu entscheiden.
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Aufgrund einer Interessenabwägung ist die Folge zu wählen, die ge-
eignet ist, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des
Mangels erleiden würde (UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N 6 f. zu Art. 38;
BGE 122 I 97 E. 3a/aa, 111 V 149 E. 4c, 102 Ib 91 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007
E. 3.2, B-6713/2007 vom 18. Juli 2008 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 364 ff. mit Hinweisen). Wenn die Partei aufgrund des Eröffnungs-
fehlers keinen Nachteil erlitten hat, bleibt der Eröffnungsfehler folgen-
los (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3817/2008 vom 20. Juli
2010 E. 1.3.2; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N 7 zu Art. 38).
Schwer wiegende Eröffnungsfehler können die Nichtigkeit einer Verfü-
gung nach sich ziehen, ansonsten diese bloss anfechtbar ist (UHLMANN/
SCHWANK, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 38; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 972 ff.; zur Nichtigkeit im Allgemeinen statt vieler: BGE 132
II 342 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eröffnung eines Entscheids an eine
falsche Partei kann etwa die Nichtigkeit zur Folge haben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3817/2008 vom 20. Juli 2010 E. 1.3.2;
UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N 3, 11 zu Art. 38).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die an die Privatad-
resse der Beschwerdeführerin 2 adressierte, die Beschwerdeführerin 1
betreffende Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2010 sei dieser
nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die ESTV hätte die X._______
LLC gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG vorab dazu einladen müssen, in
der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Es gehe zu weit, eine
Schweizer Adresse der X._______ LLC in den privaten Räumlichkeiten
der Beschwerdeführerin 2 anzunehmen.
2.3 Was die Beschwerdeführerinnen aus den genannten Bestimmun-
gen zu ihren Gunsten ableiten möchten, ist unklar, hat die damalige
bevollmächtigte Vertreterin, d.h. die durch die Beschwerdeführerin 2
handelnde Q._______ AG, ... (hiernach: Q._______), die Sicherstel-
lungsverfügung vom 10. März 2010, welche die beiden Beschwerde-
führerinnen betrifft, doch unbestrittenermassen erhalten. Die ESTV
sandte diese Verfügung zwar an die Privatadresse von A._______ (an-
statt an die Adresse der Q._______). Welchen Nachteil der Be-
schwerdeführerin 1 (bzw. die Beschwerdeführerin 2) dadurch er-
wachsen sein sollte, ist jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Wenn
sich die Beschwerdeführerinnen sinngemäss auf die Nichtigkeit der
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Zustellung berufen, ist dieser Vorwurf deshalb nicht zu hören.
3.
3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 VStG kann die ESTV Steuern, Zinsen und
Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig noch fällig sind, sicherstel-
len lassen, wenn der Bezug als gefährdet erscheint (Bst. a) oder der
Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten
trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handels-
register löschen zu lassen (Bst. b) oder der Zahlungspflichtige mit der
Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war (Bst. c).
Der Gefährdungstatbestand von Art. 47 Abs. 1 Bst. a VStG umfasst als
Generalklausel alle Situationen – d.h. an sich auch die in Art. 47
Abs. 1 Bst. b und c VStG geregelten Sondertatbestände – in welchen
der Bezug von Steuern, Zinsen und Kosten gefährdet erscheint
(LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER, a.a.O., N 21 zu Art. 47 VStG; URS KEHRLI, Si-
cherstellungsverfügung und Arrestbefehl nach Art. 47 des Bundesge-
setzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, ASA 55
S. 241 ff. Ziff. 221, mit Hinweisen).
Es gehört zum Wesen der Sicherstellung, dass die sicherzustellenden
Steuern oft weder rechtskräftig noch fällig sind (vgl. Wortlaut von
Art. 47 Abs. 1 VStG), d.h. es müssen mutmasslich, also wahrscheinlich
anfallende Steueransprüche vorliegen. Grundsätzlich können auch für
erst in Zukunft entstehende Verrechnungssteuerforderungen Sicher-
heiten verlangt werden (vgl. auch Art. 9 VStV; LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER,
a.a.O., N 15 zu Art. 47 VStG; KEHRLI, a.a.O., Ziff. 213; vgl. für das Mehr-
wertsteuerrecht: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion [SRK] 2004-087 vom 21. Juli 2004 E. 2a; vgl. für die Leistungsab-
hängige Schwerverkehrsabgabe: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.4 mit Hinweisen).
3.1.1 Bezugsgefährdung liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a.
dann vor, wenn mutmasslich eine Steuerhinterziehung gemäss Art. 61
VStG oder ein Steuerbetrug nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) be-
gangen wurde (Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 1986,
publiziert in ASA 55 S. 285 E. 2c, vom 26. März 1987, publiziert in
ASA 56 S. 203 E. 4). Denn diesfalls haben die Täter konsequenterwei-
se schuldhaft einen Sachverhalt geschaffen, mit welchem bereits die
Feststellung des steuerlich relevanten Tatbestandes verunmöglicht
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werden sollte. Aus dieser Steuergefährdung ergibt sich, dass erst recht
der Bezug der Steuer vereitelt werden sollte und mithin als gefährdet
erscheint (LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER, a.a.O., N 22 zu Art. 47 VStG). Aber
auch wenn den Tatbeteiligten kein Verschulden nachgewiesen werden
kann, die objektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung,
z.B. durch Nichtdeklaration einer steuerbaren Leistung, jedoch erfüllt
sind, dürfte in der Regel der Bezug der Steuer gefährdet sein; denn es
geht hier um die Tatsache der Gefährdung und nicht darum, ob diesel-
be besonders beabsichtigt war oder nicht (Entscheide SRK vom
25. Juni 1996, publiziert in ASA 65 S. 922 E. 5b und vom 29. April
1999, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
64.51 E. 4a.aa; vgl. auch LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER, a.a.O., N 23 zu
Art. 47 VStG).
Nach der Praxis der SRK, von der abzuweichen nicht angezeigt ist,
rechtfertigte generell bereits eine objektive Gefährdung, z.B. auch
beim mutmasslichen Vorliegen des objektiven Tatbestandes der
Steuergefährdung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VStG eine Sicherstellung,
auch ohne dass eine entsprechende Absicht besonders nachgewiesen
werden musste. Gemäss dieser Praxis kann sich insbesondere die
Gefährdung einer zukünftigen Steuer aus bestimmten Rechts-
geschäften oder infolge von überwiegenden Auslandbeziehungen er-
geben (Entscheid der SRK vom 25. Juni 1996, publiziert in ASA 65 S.
922 E. 5b). Das Bundesgericht hat ferner eine Bezugsgefährdung
darin erblickt, dass eine Aktiengesellschaft Vorkehren traf, um ihr
wertvollstes Aktivum zugunsten eines Aktionärs beiseite zu schaffen
(Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1975, publiziert in ASA 45 S.
40 E. 3) oder dass eine Baugenossenschaft in der letzten von ihr ein-
gereichten Bilanz einen negativen Vermögensstand auswies und die
mithaftenden Organe in den letzten Jahren keine oder keine voll-
ständigen Steuererklärungen eingereicht hatten und deshalb nach
Ermessen veranlagt werden mussten (Urteil des Bundesgerichts vom
22. November 1978, publiziert in ASA 48 S. 278 E. 3).
Die SRK hielt in ihrer konstanten Praxis fest, dass eine weite Ausle-
gung des Gefährdungstatbestandes grundsätzlich der Natur der Ver-
rechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer entspreche. Demnach
sei der Steuerpflichtige für eine vollständige, korrekte und fristgerechte
Abrechnung der Steuer selbst verantwortlich. Würden sich Anhalts-
punkte ergeben, dass sich ein Steuerpflichtiger möglicherweise nicht
korrekt verhalten habe, müssten der ESTV die notwendigen Mittel zur
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Verfügung stehen, damit gewährleistet werden könne, dass die korrek-
te und vollständige Steuererhebung sichergestellt bleibe (vgl. etwa
Entscheid der SRK vom 29. April 1994, publiziert in VPB 64.51
E. 4a.aa; vgl. auch LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER, a.a.O., N 27 zu Art. 47
VStG).
3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG kann die ESTV Steuern,
Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig noch fällig sind,
sicherstellen lassen, wenn der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in
der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz auf-
zugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen. In dieser
Konstellation fehlt bzw. wird ein schweizerischer Wohnsitz des Zah-
lungspflichtigen fehlen, was ex lege eine Gefährdung der Forderung
bedeutet (Entscheid der SRK vom 29. April 1999, publiziert in
VPB 64.51 E. 4b/aa).
Der fehlende inländische Wohnsitz als Sicherstellungsgrund ist nicht
nur für natürliche Personen anwendbar; auch juristische Personen mit
statutarischem Sitz im Ausland können als Zahlungspflichtige mangels
inländischem Domizil zur Leistung von Sicherheiten angehalten wer-
den, u.a. dann wenn sie aufgrund ihrer im Inland ausgeübten Ge-
schäftstätigkeit als Inländer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VStG gelten
(KEHRLI, a.a.O., Ziff. 222, mit Verweis auf die Urteile des Bundesge-
richts vom 20. Februar 1981, publiziert in ASA 50 S. 307 E. 2c, vom
3. März 1978, publiziert in ASA 49 S. 128 E. 4a).
3.2 Der Sicherstellungsverfügung kommt lediglich eine sichernde
Funktion zu. Sie entfaltet keine präjudizierende Wirkung für die Beur-
teilung von Bestand und Umfang der Steuerforderung. Vielmehr bleibt
die endgültige Klärung und der Entscheid bezüglich der tatsächlich ge-
schuldeten Beträge dem ordentlichen Hauptverfahren in der Steuer-
sache selbst vorbehalten.
Dementsprechend beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz auf die gesetzli-
chen Voraussetzungen der Sicherstellungsverfügung (KURT AMMON, Si-
cherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, ASA 47 S. 433 ff.,
S. 440). Diese Voraussetzungen sind lediglich glaubhaft zu machen
bzw. haben mutmasslich gegeben zu sein. Die Frage, ob das entspre-
chende Beweismass erreicht ist, muss anlässlich der Beweiswür-
digung beantwortet werden (HANS REISER, Steuersicherung und
schweizweite Arrestierung, Teil I, Steuerrevue 2010 S. 22 ff., 26. Zum
Seite 12
A-2784/2010
Beweismass der Glaubhaftmachung im öffentlichen Recht allgemein
oben, E. 1.4 und betreffend das Arrestverfahren nach dem Bundesge-
setz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1] WALTER A. STOFFEL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
SchKG III, Basel/Genf/München 1998, N 3 ff. zu Art. 272).
Materiell beschränkt sich die Überprüfung einer Sicherstellungsverfü-
gung somit auf eine prima facie-Würdigung (BGE 104 Ib 280 E. 9; an-
statt vieler Urteil: des Bundesgerichts vom 20. Februar 1981, publiziert
in ASA 50 S. 307 E. 2 und Entscheid der SRK vom 21. April 1995,
publiziert in ASA 64 S. 648 E. 2). Demnach halten Sicherstellungsver-
fügungen der ESTV gestützt auf Art. 47 VStG einer materiellen Über-
prüfung stand, wenn die durch die ESTV sichergestellte Forderung
wahrscheinlich besteht und nicht offensichtlich übersetzt ist (anstatt
vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 1981, publiziert in
ASA 50 S. 307 E. 2; Entscheid der SRK vom 21. April 1995, publiziert
in ASA 64 S. 648 E. 2; vgl. LEIBUNDGUT/HOCHREUTENER, a.a.O., N 16 und
45-46 zu Art. 47 VStG).
4.
4.1 Gegenstand der Verrechnungssteuer bilden namentlich Erträge
der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Anteilen an Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizi-
pationsscheinen und Genussscheinen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
4.2 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist gemäss
Art. 20 VStV jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossen-
schaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ih-
nen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeit -
punkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder
Stammkapital darstellt. Darunter fallen namentlich Liquidationsüber-
schüsse.
4.2.1 Liquidation kann einerseits vorliegen, wenn eine Gesellschaft im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG auf dem gesetzlich vorgesehenen
Weg aufgelöst wird (vgl. dazu die Ausführungen bei MARCO DUSS/JULIA
VON AH, in: Kom VStG, N 152 zu Art. 4; W. ROBERT PFUND, Die Eidgenös-
sische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 3.42 zu Art. 4). Die
Verrechnungssteuerforderung auf dem Liquidationsüberschuss ent-
steht diesfalls nicht bereits bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes
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bzw. zum Zeitpunkt des von General- oder Gesellschafterversammlung
gefassten Auflösungsbeschlusses, sondern erst dann per Datum, auf
den seine Verteilung ganz oder teilweise zahlbar gestellt wird (MICHAEL
BEUSCH, in: Kom VStG, N 37 zu Art. 12).
4.2.2 Liquidation kann jedoch andererseits auch vorliegen, wenn eine
Gesellschaft wirtschaftlich oder faktisch liquidiert wird. Eine faktische
Liquidation liegt vor, wenn die Gesellschaftsaktiven veräussert oder
verwertet werden und der Erlös nicht reinvestiert, sondern an die An-
teilsinhaber verteilt wird (BGE 115 Ib 274 E. 10a). Dabei ist nicht erfor-
derlich, dass der Gesellschaft sämtliche Aktiven entzogen werden; es
genügt, wenn die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Substanz entleert
wird (Entscheid der SRK vom 17. April 2001, publiziert in VPB 65.113
E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1506/2006 vom
3. Juni 2008 E. 4.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008).
Als Beginn der faktischen Liquidation ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung der Zeitpunkt anzunehmen, in dem in Würdigung der
gesamten Umstände eine Vermögensdisposition nicht mehr als ge-
schäftliche Transaktion, sondern als Aushöhlung der Gesellschaft be-
zeichnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom
3. Februar 2010 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 4.2, bestätigt mit Urteil des Bundes-
gerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008; Entscheid der SRK
vom 17. April 2001, a.a.O., E. 2c [«il y a liquidation de fait quand un
acte de disposition ne constitue pas une transaction commerciale ordi-
naire, mais vide la société»]).
Die Verrechnungssteuerforderung entsteht diesfalls im Zeitpunkt, in
dem der zu verteilende Betrag zahlbar gestellt wird, bei fehlender ent-
sprechender Festlegung mit dem Beschluss, einen bestimmten Betrag
auszurichten, oder in Ermangelung eines solchen letztlich mit der Aus-
richtung des Betrages selbst (BEUSCH, a.a.O., N 38 zu Art. 12). Fällig
wird die Forderung 30 Tage nach ihrer Entstehung (Art. 16 Abs. 1
Bst. c VStG); ab diesem Zeitpunkt ist auch ohne Mahnung ein Ver-
zugszins geschuldet (Art. 16 Abs. 2 VStG).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG gelten als Inländer
im Sinne von Art. 4 VStG auch juristische Personen und Handelsge-
sellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen
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A-2784/2010
Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich in der Schweiz geleitet wer-
den und hier ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Die Inländereigenschaft
im Sinne dieser Bestimmung wird durch eine wirtschaftliche Zugehö-
rigkeit zur Schweiz begründet. Mit diesem Ersatztatbestand hat der
Gesetzgeber eine Umgehung der Ordnung von Art. 9 Abs. 1 erster
Halbsatz VStG ausdrücklich geregelt (THOMAS JAUSSI/MARCO DUSS, in:
Kom VStG, N 30 zu Art. 9 VStG; PFUND, a.a.O., N 1.13 zu Art. 9 VStG;
vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 an die
Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 958 ff, S. 975). Sofern die
Voraussetzungen des inländischen Verwaltungssitzes (Ort der Leitung)
und einer Geschäftstätigkeit im Inland kumulativ erfüllt sind, ist die In-
ländereigenschaft gegeben, ohne dass eine Steuerumgehung nachge-
wiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar
1981, publiziert in ASA 50 S. 307 E. 2a; PFUND, a.a.O., N 1.13 zu Art. 9
VStG).
4.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der Doppelbe-
steuerung (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird auf
den zivilrechtlichen Sitz einer juristischen Person dann nicht abge-
stellt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an
dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Ge-
schäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklich-
keit vor sich geht. Dann wird dieser Ort als Steuerdomizil betrachtet.
Ob der Wahl des statutarischen Sitzes fiskalische oder andere Erwä-
gungen zugrunde liegen, ist unerheblich; es genügt, dass dieser Sitz
den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht und als künst-
lich geschaffen erscheint (sog. Briefkastendomizil). Entscheidend sind
die gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. u.a. Urteile des Bundes-
gerichts 2C_259/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.1, 2P.6/2007 vom
22. Februar 2008 E. 2.2, publiziert in Der Steuerentscheid [StE] 2009
A.24.22 Nr. 6, vom 5. September 1985, publiziert in ASA 56 S. 85 E. 3,
je mit Hinweisen).
An die eben genannte Praxis, die auf der Verwaltungssitz-Theorie be-
ruht, knüpft Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz an. Es besteht aber ein we-
sentlicher Unterschied: Das VStG lässt den inländischen Verwaltungs-
sitz (Ort der Leitung) nur dann die Inländereigenschaft begründen,
wenn die juristische Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische
Persönlichkeit im Inland (zusätzlich) eine Geschäftstätigkeit ausübt,
Seite 15
A-2784/2010
sei es am Ort der Leitung, sei es an einem anderen Ort des Inlandes.
Inländer sind mit anderen Worten die juristischen Personen oder Han-
delsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutari-
schen Sitz im Ausland haben, deren Innen- und Aussentätigkeit sich
jedoch in der Schweiz abspielt (PFUND, a.a.O., N 1.15 zu Art. 9 VStG).
4.3.3 Wer die Gesellschaft leitet, ist nach formal-rechtlichen Kriterien
zu bestimmen; es kommt auf die tatsächliche Leitung an. Indizien für
den Ort der Leitung sind etwa: Der Wohnsitz der leitenden Personen;
der Ort, wo die Bücher geführt, die Korrespondenzen erledigt und die
laufenden Geschäftsakten aufbewahrt werden.
Die massgebliche Aktivität ist die Führung der laufenden Geschäfte
und nicht die Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, wenn sich
deren Aufgabenbereich auf die Überwachung der eigentlichen Unter-
nehmensleitung und das Fällen bestimmter Grundsatzentscheide be-
schränkt (JAUSSI/DUSS, a.a.O., N 33 zu Art. 9 VStG mit Verweis auf PE-
TER ATHANAS/STEPHAN WIDMER, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmo-
nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 28 ff. zu Art. 28 StHG).
4.3.4 Die Art der im Inland ausgeübten Geschäftstätigkeit spielt keine
Rolle; es kann irgendein Handels- oder Fabrikationsgeschäft sein,
muss aber eine berufsmässige Ausübung einer organisierten wirt -
schaftlichen Tätigkeit mit dem Ziel der Produktion oder des Austau-
sches von Gütern oder von Dienstleistungen darstellen (PFUND, a.a.O.,
N 1.17 zu Art. 9 VStG; JAUSSI/DUSS, a.a.O., N 35 zu Art. 9 VStG). Es
kommt nicht darauf an, ob die ganze Geschäftstätigkeit im Inland aus-
geübt wird oder nur ein Teil, denn Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG
spricht nicht von "der" oder "ihrer", sondern ausdrücklich von "einer"
Geschäftstätigkeit (PFUND, a.a.O., N 1.17 zu Art. 9 VStG; JAUSSI/DUSS,
a.a.O., N 35 zu Art. 9 VStG).
4.3.5 Unerheblich für die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 VStG ist die
Rechtsform der juristischen Person oder der Handelsgesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit (wie z.B. Kollektiv- und Kommanditgesellschaf-
ten, offene Handelsgesellschaften). Sie bestimmt sich infolge des sta-
tutarischen Sitzes im Ausland nach dem betreffenden ausländischen
Recht. Ob sich auch die Parteifähigkeit im Veranlagungs-, Einsprache-
und Beschwerdeverfahren nach dem Recht des ausländischen Sitzes
beurteilt, ist zweifelhaft. Die Frage dürfte eher zu verneinen sein, da ja
Seite 16
A-2784/2010
die Person oder Handelsgesellschaft als schweizerisches Steuersub-
jekt betrachtet und in Anspruch genommen wird (PFUND, a.a.O., N 1.16
und 1.18 zu Art. 9 VStG, mit Hinweisen; a.M. ALBERTO LISSI, Steuerfol-
gen von Gewinnausschüttungen schweizerischer Kapitalgesellschaften
im internationalen Konzernverhältnis, Diss. Zürich 2007, S. 29, der –
entgegen dem klaren Gesetzestext, welcher auch Handelsgesellschaf-
ten ohne Rechtspersönlichkeit als Inländer im Sinn von Art. 4 VStG
nennt – die Ansicht vertritt, bei einer ausländischen Gesellschaftsform
sei jeweils zu prüfen, ob sie den in Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG erwähn-
ten Gesellschaftsformen gleichgestellt werden kann).
Dabei umfasst der verrechnungssteuerrechtliche Aktienbegriff gemäss
Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG jede Art von Aktien im Sinne von Teilsummen
eines gesellschaftsrechtlich bestimmten Grundkapitals; als
"Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung" gelten
Stammeinlagen (Quoten des Stammkapitals), nach denen sich die
Anteile der Gesellschafter u.a. an Gewinn und Liquidationsergebnis
berechnen (vgl. DUSS/VON AH, a.a.O., N 119 zu Art. 4 VStG).
4.4 Am Rande sei hier noch erwähnt, dass die gesetzliche Ordnung
zur Folge haben kann, dass eine Person zwar als In länderin im Sinne
von Art. 9 VStG verrechnungssteuerpflichtig sein kann, aber die zu ih -
ren Lasten erhobene Verrechnungssteuer mangels steuerrechtlicher
Zugehörigkeit im Sinne von Art. 22 ff. VStG nicht zurückfordern kann.
Das ist gewollt und nicht etwa stossend, wenn man bedenkt, dass die
auf den ausgeschütteten Erträgen zu entrichtende Verrechnungssteuer
nicht die Gesellschaft belastet, sondern auf die Ertragsempfänger zu
überwälzen ist (vgl. Art. 14 VStG; PFUND, a.a.O., N 1.21 zu Art. 9
VStG).
5.
Das Verrechnungssteuerrecht wird vom sogenannten Selbstveranla-
gungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der
nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerba-
ren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der
ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorge-
schriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig
die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu
erstatten (Art. 38 VStG). Gemäss dem diese Verpflichtungen konkreti-
sierenden Art. 21 VStV ist die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Ge-
nehmigung der Jahresrechnung fällig oder nicht auf Grund der Jahres-
Seite 17
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rechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratis-
aktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geld-
werte Leistungen anderer Art), aufgrund der Abrechnung nach amtli-
chem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages unaufge-
fordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Diese Einrei -
chungs- bzw. Mitteilungspflichten gelten auch und selbst dann, wenn
keine Dividenden oder andere steuerbare Leistungen ausgerichtet
werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-687/2008 vom
9. Juli 2009 E. 3.1 und 3.2 und A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 3.1,
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezem-
ber 2008).
6.
6.1 Nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG haften die mit der Liquidation be-
trauten Personen für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person
solidarisch mit dieser bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses.
Diese Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen,
die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder
fällig werden. Ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie al-
les ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforde-
rung getan haben (Art. 15 Abs. 2 VStG). Dabei gilt selbst eine faktische
Liquidation einer Gesellschaft als Auflösung im Sinne von Art. 15
Abs. 1 Bst. a VStG (Urteile des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18.
Dezember 2008 E. 5.1, 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2725/2008 vom 17. September 2009
E. 3.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom
3. Februar 2010 E. 2.1).
6.2 Zu den Personen, die mit der Liquidation betraut sind, gehören vo-
rab die gesetzlichen oder statutarisch bestellten Organe, welche –
mangels eines Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung
– die bloss faktische Liquidation durchführen (BGE 115 Ib 274 E. 14c;
zuletzt bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom 3.
Februar 2010 E. 2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.1). Der einzige Verwal-
tungsrat einer Gesellschaft ist Organ derselben und gilt damit im Falle
einer faktischen Liquidation ohne Weiteres als solidarisch haftender Li -
quidator im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2725/2008 vom 17. September 2009 E. 3.3, be-
stätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom 3. Februar
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2010 E. 2.1; siehe weiter das Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2008
vom 18. Dezember 2008 E. 5.1).
6.3 Die Inanspruchnahme eines nach Art. 15 VStG Mithaftenden setzt
nicht voraus, dass der Steuerpflichtige erfolglos zur Zahlung aufgefor-
dert worden ist, da die ESTV nach pflichtgemässem Ermessen entwe-
der vom Steuerpflichtigen oder vom Mithaftenden je nur einen Teil oder
der ganzen Betrag der Steuer fordern kann. Erst recht hängt die soli-
darische Haftung des Liquidators nicht von der rechtskräftigen Fest-
stellung der Steuerforderung gegenüber dem Steuerpflichtigen ab
(Entscheid der SRK vom 25. Juni 1996, publiziert in ASA 65 S. 922
E. 4a, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1989, publiziert in
ASA 58 S. 707 E. 5, je mit Hinweisen; PFUND, a.a.O., N 15 zu Art. 15
VStG). Der nach Art. 15 VStG Mithaftende kann im Übrigen wie der
Steuerpflichtige selber zur Sicherstellung verpflichtet werden, spricht
doch Art. 47 VStG nicht vom "Steuerpflichtigen", sondern vom "Zah-
lungspflichtigen". Die Mithaftendenden können somit zur Sicherstel-
lung der Steuerschuld angehalten werden (Entscheid der SRK vom
25. Juni 1996, publiziert in ASA 65 S. 922 E. 4A mit Hinweis auf die
Urteile des Bundesgerichts vom 6. März 1986, publiziert in ASA 55
S. 285 E. 2d, vom 9. Oktober 1989, publiziert in ASA 58 S. 707 E. 5;
PFUND, a.a.O., N 23.3 zu Art. 15 VstG; KEHRLI, a.a.O., Ziff. 231 und 23;
vgl. auch THOMAS MEISTER, in: Kom VStG, N 24 und 44 zu Art. 15 VStG).
6.4 Die Mithaftung für Steuern, Zinsen und Kosten ist in zweifacher
Hinsicht betragsmässig begrenzt: nämlich bis zum Betrag des Liquida-
tionsergebnisses einerseits (Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG; E. 6.4.1 hier-
nach) und bis zum Betrag der Steuer-, Zins- und Kostenforderungen,
die während der Geschäftsführung der Liquidatoren entstehen, geltend
gemacht oder fällig werden andererseits (Art. 15 Abs. 2 VStG; E. 6.4.2
hiernach).
6.4.1 Die Haftung des Liquidators ist begrenzt auf das Liquidationser-
gebnis, das heisst auf das Vermögen, das der Gesellschaft nach Til -
gung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt und worüber
die Liquidatoren die Herrschaft ausüben. Die Rückzahlung der Anteile
am einbezahlten Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft ist zwar
nicht als Ertrag steuerbar; der entsprechende Betrag bildet aber Be-
standteil des die Haftungssumme begrenzenden Liquidationsergebnis-
ses (PFUND, a.a.O., N 7 zu Art. 15 VStG). Zur Berechnung des Liquida-
tionsergebnisses sind die Aktiven zum Verkehrswert einzusetzen (Ur-
Seite 19
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teil des Bundesgerichts vom 17. Februar 1978 i.S. X. GmbH, Y. und Z.,
publiziert in ASA 47 S. 541 ff. E. 9; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2725/2008 vom 17. September 2009 E. 5.1, bestätigt mit Ur teil
des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom 3. Februar 2010; vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-831/2007 vom 22. April 2010
E. 3.5).
6.4.2 Die Haftung bezieht sich nur auf Forderungen, die während der
Geschäftsführung der in Art. 15 Abs. 1 VStG genannten Personen ent-
stehen, geltend gemacht oder fällig werden. Es soll nicht jemand be-
langt werden können, der nicht in der Lage war, über das Vermögen
der in Auflösung begriffenen Person rechtlich oder tatsächlich zu verfü-
gen, die Geschäfte dieser Person zu führen. Wird der Liquidator abbe-
rufen, so haftet er bloss für die Forderungen, welche vor seiner Abbe-
rufung entstanden, geltend gemacht oder fällig geworden sind. Es ge-
nügt, dass einer der drei Tatbestände erfüllt ist; die Aufzählung ist je -
doch abschliessend (PFUND, a.a.O., N 18 zu Art. 15 VStG). Der Liquida-
tor haftet selbst wenn der Steueranspruch ohne seinen Willen oder ge-
gen seinen Willen durch Handlungen anderer Organe begründet wor-
den ist. Mit seinem Amtsantritt muss der Liquidator alles ihm Zumutba-
re zur Sicherstellung der Steueranspruchs vorkehren, um sich gegebe-
nenfalls exkulpieren zu können (vgl. dazu sogleich E. 6.4.3 hiernach)
(MEISTER, a.a.O., N 21 zu Art. 15 VStG).
6.4.3 Ein nach Art. 15 VStG Mithaftendender kann grundsätzlich nicht
nur den Bestand seiner Mithaftung, sondern auch den Steuerbetrag,
welchen er an Stelle der Gesellschaft bezahlen soll, anfechten. Aller-
dings entfällt die Mithaftung, wenn der ins Recht gefassten Person der
Nachweis gelingt, dass sie alles ihr Zumutbare zur Feststellung und
Erfüllung der Steuerforderung getan hat (Art. 15 Abs. 2 VStG). Ge-
mäss Rechtsprechung und Lehre sind an den Exkulpationsbeweis je-
doch strenge Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts
vom 17. Februar 1978 i.S. X. GmbH, Y. und Z., publiziert in ASA 47
S. 541 E. 11 und vom 19. Dezember 1980 i.S. X., publiziert in ASA 50
S. 435 ff. E. 2b/bb; MEISTER, a.a.O., N 26 zu Art. 15 VStG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A- 2725/2008 vom 17. September 2009 E.
5.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2009 vom 3. Feb-
ruar 2010).
7.
Seite 20
A-2784/2010
7.1 Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt die durch Verarres-
tierung erfolgte Sicherstellung im Betrag von Fr. 33'081'218.-- gegen-
über der X._______ LLC für von ihr mutmasslich geschuldeten Ver-
rechnungssteuern von Fr. 25'446'776.--, zuzüglich Zinsen und Kosten,
zu beurteilen. Zu klären ist:
● aufgrund einer prima facie-Würdigung die Frage, ob die
X._______ LLC Inländerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1
zweiter Halbsatz VStG ist und bei Ausrichten von der Ver-
rechnungssteuer unterliegenden Leistungen subjektiv
steuerpflichtig sein kann (E. 8.1);
● ebenfalls aufgrund einer prima facie-Würdigung der mut-
massliche Bestand und die mutmassliche Höhe der Verrech-
nungssteuerschuld (E. 8.2); sowie
● das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes nach Art. 47
VStG und der Betrag, für welchen gegebenenfalls Sicher-
heiten zu leisten sind (E. 8.3).
7.2 Ist dies zu bejahen, ist sodann in einem zweiten Schritt die durch
Verarrestierung erfolgte Sicherstellung im Betrag von Fr. 33'081'218.--
gegenüber A._______ als solidarisch Mithaftende für von der
X._______ LLC mutmasslich geschuldeten Verrechnungssteuern von
Fr. 25'446'776.--, zuzüglich Zinsen und Kosten, zu beurteilen. Zu klä-
ren ist hier:
● aufgrund einer prima facie-Würdigung, die Frage, ob die ins
Recht gefasste Person, also A._______, tatsächlich mit der
Liquidation betraut war (E. 9.1);
● ebenfalls aufgrund einer prima facie-Würdigung der Betrag
der Mithaftung (E. 9.2);
● auch aufgrund einer prima facie-Würdigung das Vorliegen
von Exkulpationsgründen (E. 9.3); und schliesslich
● das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes nach Art. 47
VStG sowie der Betrag für welchen gegebenenfalls Sicher-
heiten zu leisten sind (E. 9.4).
8.
Seite 21
A-2784/2010
8.1
8.1.1 Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, die Gesellschaft habe
ihr statutarisches Domizil in den USA. Als Organe der X._______ LLC
seien A._______, ..., und B._______, ..., in der "Corporations Regis-
tration" eingetragen. Beim Kauf der GHG Units habe A._______ die
X._______ als "Member of the Board" vertreten. Mit Schreiben vom
6. Januar 2010 habe die Q._______, ebenfalls vertreten durch
A._______, zu Handen des Schweizerischen Treuhänderverbandes
den Ablauf der Gesamttransaktion beschrieben. A._______ sei somit
in jeder Beziehung seitens der X._______ LLC wie auch der als
Dienstleisterin im gleichen Geschäft eingeschalteten Q._______ die
Schlüsselperson gewesen. Entsprechend habe sie die tatsächliche
Leitung der X._______ LLC innegehabt. Da zumindest der Kauf der in
Rede stehenden GHG Units in der Schweiz erfolgt sei, sei auch die
Geschäftstätigkeit der X._______ LLC in der Schweiz als Voraus-
setzung für die Unterwerfung der Gesellschaft als Inländerin unter die
Verrechnungssteuerpflicht gegeben.
8.1.2
8.1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die X._______
LLC könne als Personenvereinigung mit selbständiger Rechtspersön-
lichkeit nicht als juristische Person behandelt werden. Solange diese in
den USA nicht vom Optionsrecht der Besteuerung als "Corporation"
Gebrauch mache, bleibe sie als Personengesellschaft steuerlich trans-
parent und die Besteuerung erfolge somit auf Stufe der Anteilsinhaber.
Die ESTV stelle in ihrer Praxis nämlich auf den Steuerstatus der LLC
in den USA ab: Wenn eine schweizerische Kapitalgesellschaft Dividen-
den an eine LLC ausrichte und sich die Frage der Entlastung von der
Verrechnungssteuer gemäss dem Abkommen vom 2. Oktober 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA,
SR 0.672.933.61) stelle, so behandle die ESTV eine solche Gesell-
schaft hinsichtlich der Entlastung von der Verrechnungssteuer gemäss
dem US-amerikanischen Steuerstatus. Aus diesem Grunde erfülle die
Beschwerdeführerin 1 den Subjektbegriff von Art. 9 Abs. 1 zweiter
Satz VStG nicht und es dürfe von ihr keine Verrechnungssteuer ver-
langt werden.
8.1.2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die X._______
LLC sei keine Inländerin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz
Seite 22
A-2784/2010
VStG, da sie nicht tatsächlich im Inland geleitet werde und auch keine
Geschäftstätigkeit im Inland ausübe. Der Kauf der Emissionsrechte
(GHG Units) sei nicht – wie von der ESTV behauptet – über die
schweizerische Emissionsbörse abgewickelt worden, sondern über
das dänische Handelsregister. Es könne auch nicht einzig deshalb da-
von ausgegangen werden, dass die genannten Rechte in der Schweiz
gekauft worden seien, weil der Vertrag zwischen der ... und der
X._______ LLC betreffend die GHG Units von A._______ in der
Schweiz unterzeichnet worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 verfüge
in ... auch nicht über eine Geschäftsadresse. Weiter sei nicht rechtser-
heblich, dass die Beschwerdeführerin 2 als Organ der X._______ LLC
in den USA registriert sei. Auf den Wohnsitz einer Verwaltungsrätin
oder Direktorin komme es nämlich nicht an. A._______ sei nur treu-
händerisch tätig gewesen, was durch den Mandatsvertrag vom
23. Juni 2008 sowie die treuhänderische Bestätigung vom 12. Juni
2008 belegt sei. Sie sei auch keine Schlüsselfigur gewesen. Um eine
Transaktion wie die vorliegende zu realisieren, seien erhebliche Fach-
kenntnisse erforderlich und ein ausgeprägtes Beziehungsfeld notwen-
dig, worüber die Beschwerdeführerin 2 nicht verfüge. Vielmehr stehe
der tschechische Geschäftsmann Marek Pleyer hinter der X._______
LLC und das Geschäft sei für die Beschwerdeführerin 1 von den Her-
ren R. Bilas und N. Havelec ausgehandelt worden. Wenn die ESTV in
anderen Fällen regelmässig den Auslandbezug verneine, falls ein "No-
minee Director" im Ausland formell bzw. treuhänderisch ein Geschäft
realisiere, so müsse hier, d.h. im umgekehrten Fall, dasselbe gelten.
Die Beschwerdeführerinnen machen des Weiteren geltend, es fehle
jeglicher Aussenauftritt der X._______ LLC in der Schweiz. Diese ver-
füge über keine Räumlichkeiten, keine virtuelle Platform (Internetauf-
tritt) und keine Kunden in der Schweiz. Sie besitze einzig ein Bank-
konto in der Schweiz. Sie übe deshalb in der Schweiz keine Ge-
schäftstätigkeit aus.
8.1.3
8.1.3.1 Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 zu-
treffend ausführt, ist die Rechtsform der juristischen Person oder der
Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit unerheblich (vgl. auch
E. 4.3.5 hievor). Erfüllt eine Gesellschaft die Voraussetzungen von
Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG, so ist sie einer juristischen Per-
son gemäss Art. 9 Abs. 1 VStG gleichgestellt. Der Umstand, dass hin-
sichtlich der Entlastung von der Verrechnungssteuer die ESTV auf den
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A-2784/2010
Steuerstatus der LLC in den USA abstellt, spielt mit Bezug auf die Er-
hebung der Verrechnungssteuer keine Rolle. Die angerufene Praxis
der ESTV ist daher für die Begriffsbestimmung des Inländers gemäss
Art. 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG nicht massgebend.
8.1.3.2 Die Gesellschaft hat ihren statuarischen Sitz in den USA. Als
Organe sind A._______, ..., und B._______, ..., in der "Corporations
Registration" eingetragen. Beim Kauf der GHG Units vertat die Be-
schwerdeführerin 2 die X._______ als "Member of the Board". Sie un-
terschrieb den Vertrag in der Schweiz. Mit Schreiben vom 6. Januar
2010 hat die Q._______, ebenfalls vertreten durch A._______, zu
Handen des Schweizerischen Treuhänderverbandes den Ablauf der
Gesamttransaktion beschrieben. A._______ und B._______ unter-
schrieben weiter das Formular A "Declaration of identity of the
beneficial owner" für die Gesellschaft. Sowohl der Mandatsvertrag
("Mandate Agreement") vom 23. Juni 2008 wie die treuhänderische
Bestätigung ("Fiduciary Confirmation") vom 12. Juni 2008 wurden in ...
unterzeichnet. Auch das "Agreement on Assignment of Rights and
Obligations (sale of business)" vom 15. Dezember 2009 und die Voll-
macht ("General Power of Attorney") der X._______ LLC zugunsten
von X._______ Group (Europe) AG vom selben Tag wurden von
A._______ und B._______ für die X._______ LLC in ... unterzeichnet.
Schliesslich haben mit Schreiben vom 29. März 2010 A._______ und
B._______ die Meldestelle für Geldwäscherei in Bern über die Ereig-
nisse in der ... betreffend den Handel mit den GHG Units und die
X._______ LLC informiert und darin bestätigt, dass "die X._______
Group LLC keine objektive und rechtliche Grundlage [hatte], die ver-
tragliche Nachzahlung von EUR 15 Millionen zu leisten".
Aufgrund einer prima facie-Würdigung (E. 1.4, 3.2 und 7.1 hievor) ist
die Inländereigenschaft der X._______ LLC im Sinne von Art. 9 Abs. 1
zweiter Halbsatz VStG begründet. Der statutarische Sitz der Gesell-
schaft entspricht in keiner Weise den wirklichen Verhältnissen und er-
scheint als künstlich geschaffen (sog. Briefkastendomizil) (vgl.
E. 4.3.2), denn alle die Beschwerdeführerin 1 betreffenden, dem Bun-
desverwaltungsgericht vorliegenden Dokumente sind in der Schweiz
durch in der Schweiz wohnhafte Personen unterschrieben. Es besteht
kein Bezug zum Sitz im Staat ... (USA). Auch die von der ESTV gel-
tend gemachte Geschäftstätigkeit ist zu bejahen, denn die Gesell-
schaft ging ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in der Schweiz nach.
Hier unterschrieb sie sämtliche vorliegende Verträge, und alle ersichtli-
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chen Transaktionen und (Markt-)Auftritte fanden im Inland statt. Als
einziger im Ausland lokalisierbarer Anhaltspunkt erscheint die Abwick-
lung des Handels der GHG Units über das dänische Handelsregister
nicht genügend, um in einer prima facie-Würdigung schwerer ins Ge-
wicht zu fallen als die die Schweiz betreffenden Auftritte.
8.2
8.2.1 Die ESTV erwog in ihrer Sicherstellungsverfügung vom 10. März
2010, die X._______ LLC habe aufgrund ihres Handels mit den AAUs
Units einen Gewinn von EUR 46'906'500.-- erzielt. Aufgrund ihres Auf-
lösungsbeschlusses vom 29. Dezember 2009 sei sie gemäss des US-
amerikanischen "Corporations Registration" aufgelöst worden. Ange-
sichts der Auflösung, sei eine Liquidationsrechnung anzustellen. Der
Liquidationsüberschuss unterliege ohne Weiteres der Verrechnungs-
steuer, welcher dem oben genannten Gewinn entspreche. Daraus er-
gebe sich eine Verrechnungssteuerschuld von Fr. 25'446'776.--, wel-
che am 30. Januar 2010 (30 Tage nach dem Liquidationsdatum vom
31. Dezember 2009) fällig geworden sei (Art. 12 Abs. 1 und Art. 16
Abs. 1 Bst. c VStG). Es stellten sich deshalb Fragen des Verzugszin-
ses und der Liquidatorenhaftung.
8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden nichts gegen diese Berech-
nung des Verrechnungssteuerbetrages wie auch jenen des mutmassli-
chen Verzugszinses und der mutmasslichen Kosten (vgl. Sachverhalt
A.b und D) ein. Sie machen einzig geltend, die Steuerforderung sei
"offensichtlich übersetzt". Aufgrund der zurückhaltenden Prüfung des
Bundesverwaltungsgerichts in einem Sicherstellungsverfahren er-
scheint die Verrechnungssteuerforderung der ESTV gerechtfertigt. Die
von der ESTV gemachten Angaben betreffend Kauf- und Verkaufspreis
werden von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom
21. April 2010 bestätigt. Auch gegen die Berechnung des Verrech-
nungssteuerbetrages auf dem Liquidationsergebnis sowie der Zinsen
und Kosten erheben sie keinen Einwand. Sie bestreiten auch nicht,
dass die X._______ LLC aufgelöst wurde und somit eine Liquidations-
rechnung anzustellen ist. Zusammenfassend ist somit der von der
ESTV geltend gemachte Verrechnungssteuerbetrag von
Fr. 25'446'776.-- zu bestätigen.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz erwog, die X._______ LLC habe es entgegen der
gesetzlichen Vorschriften (Art. 38 Abs. 2 VStG) unterlassen, der ESTV
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A-2784/2010
bei Fälligkeit der Steuer die vorgeschriebenen Abrechnungen einzurei-
chen und die Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 25'446'776.-- zu
entrichten. Damit habe sie mutmasslich zumindest den objektiven Tat-
bestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 61 Bst. a VStG erfüllt,
was als Gefährdung des Bezugs der geschuldeten Verrechnungssteu-
er gälte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft ausser
den zu verarrestierenden bzw. verarrestierten Vermögenswerten in der
Schweiz kaum Aktiven haben dürfte. Entsprechend sei die Gefahr
gross, dass diese Vermögenswerte bei Fehlen von Sicherheitsmass-
nahmen ins Ausland transferiert würden, um dadurch der Besteuerung
zu entgehen. Dies umso mehr als die Gesellschaft ihren Sitz im Aus-
land habe und aufgelöst worden sei.
8.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es liege kein Si-
cherstellungsgrund, weder aufgrund von Bst. a noch gemäss Bst. b
von Art. 47 Abs. 1 VStG, vor. Da ausser einer Bankverbindung in der
Schweiz Anknüpfungspunkte im Inland fehlten, habe die X._______
LLC überhaupt keine Veranlassung gehabt, sich bei der ESTV zu
melden, um Verrechnungssteuerpflichten zu erfüllen. Solche Pflichten
seien nicht erkennbar (gewesen). Damit fehle es aber offensichtlich an
einem strafrelevanten Verschulden und die Sicherstellungsverfügung
entbehre einer Rechtsgrundlage. Die Beschwerdeführerinnen bringen
des Weiteren vor, der Sicherstellungsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1
Bst. b VStG sei nicht (mehr) erfüllt, da die X._______ LLC per Ende
2009 von der X._______ Group (Europe) AG übernommen worden sei
und Letztere deren Rechtsnachfolgerin sei. Betreffend die X._______
Group (Europe) AG als Rechtsnachfolgerin sei der Sicherstellungs-
grund von Art. 47 Abs. 1 Bst. a VStG aber nicht erfüllt, da diese erst im
September 2009 gegründet worden sei, womit sie noch keine nen-
nenswerte steuerliche Deklarationspflichten träfen. Die Beschwerde-
führerinnen sind im Übrigen der Ansicht, der Tatbestand von Art. 47
Abs. 1 Bst. b VStG sei nur auf natürliche Personen anwendbar.
8.3.3
8.3.3.1 Die X._______ LLC hat ihren Sitz im Ausland. Damit ist der
Sicherstellungsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG erfüllt. Wie
gesehen ist dieser Sicherstellungsgrund entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerinnen auch auf juristische Personen anwendbar (vgl.
E. 3.1.2 hievor). Dieser Sicherstellungsgrund ist im Übrigen auch an-
wendbar, wenn die Gesellschaft wie hier aufgrund ihrer im Inland aus-
geübten Geschäftstätigkeit als Inländer im Sinne von Art. 9 Abs. 1
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VStG gilt (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Was die Beschwerdeführerinnen dage-
gen vorbringen, dringt nicht durch: Das ins Recht gelegte "Agreement
on Assignment of Rights and Obligations (sale of business)" weist
wohl eher auf einen Verkauf als auf eine Rechtsnachfolge der
X._______ LLC durch die X._______ Group (Europe) AG hin. Im Falle
einer (Gesamt-) Rechtsnachfolge (oder Universalsukzession) wäre
nämlich die X._______ LLC untergegangen und hätte sie im
"Corporations Register" gelöscht werden müssen, was nicht der Fall
zu sein scheint (vgl. den im Internet abrufbaren Auszug aus dem
"Corporations Registration" betreffend die X._______ LLC http://...,
letztmals am besucht am 14. September 2010). Auch die von den Be-
schwerdeführerinnen ins Recht gelegte Bestätigung vom 19. April
2010 des "Registered Agent" spricht dafür, dass die X._______ LLC
weiterhin besteht. Da es sich vorliegend wohl eher um eine
Einzelrechtsnachfolge handelt, bleibt die X._______ LLC bestehen
und ist sie weiterhin Subjekt der Verrechnungssteuer.
8.3.3.2 Des Weiteren ist vorliegend ohnehin auch der Sicherstellungs-
grund nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a VStG erfüllt, wie die ESTV dies in der
angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2010 zu Recht
geltend machte. Die Gesellschaft hat sich unbestrittenermassen nie
bei der ESTV gemeldet, um ihre Verrechnungssteuerpflichten zu erfüll -
en. Sie hat damit ihre mutmasslichen Verpflichtungen verletzt, was
mutmasslich den objektiven Tatbestand der Gefährdung nach Art. 62
Abs. 1 Bst. a VStG erfüllt. Eine entsprechende Absicht oder ein Ver-
schulden muss – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen –
nicht nachgewiesen werden, damit eine Sicherstellung gerechtfertigt
ist (vgl. E. 3.1.1 hievor). Die Gefährdung der Verrechnungssteuer, der
(zukünftigen) Zinsen und Kosten ergibt sich ferner auch aus dem Um-
stand, dass die Gesellschaft ausser den verarrestierten Vermögens-
werten in der Schweiz kaum über Aktiven verfügen dürfte und es ihr
somit leicht möglich ist, diese u.U. zugunsten von Aktionären oder die-
sen nahe stehenden Personen beiseite zu schaffen. Aufgrund der wei-
ten Auslegung des Gefährdungstatbestandes (vgl. E. 3.1.1) ergeben
sich somit genügend Anhaltspunkte, welche die Sicherstellungsverfü-
gung vom 10. März 2010 in Bezug auf die X._______ LLC recht -
fertigen.
8.4 Aufgrund des Gesagten ist die gegen die Sicherstellungsverfü-
gung vom 10. März 2010 gerichtete Beschwerde in Bezug auf die
X._______ LLC abzuweisen und die angefochtene Sicherstellung be-
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A-2784/2010
treffend die Beschwerdeführerin 1 und die Verarrestierung deren Ver-
mögenswerte zu bestätigen.
9.
9.1
9.1.1 Die ESTV erwog in ihrer Sicherstellungsverfügung vom 10. März
2010, A._______ sei nicht nur registriertes Organ der X._______ LLC
gewesen, sie habe auch die Transaktionen als Schlüsselfigur in Vertre-
tung der Gesellschaft mitgetragen. Damit stehe sie als Liquidatorin der
X._______ LLC fest und schulde solidarisch mit dieser.
9.1.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Beschwer-
deführerin 2 mit der Liquidation betraut war. Aufgrund der Akten ergibt
sich auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln: Die Gesellschaft wur -
de per Ende 2009 aufgelöst. Die ESTV hat damit den Beginn der Liqui-
dation zu Recht auf dieses Datum festgelegt (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
A._______ war Liquidatorin, denn sie war und ist nicht nur im "Corpo-
rations Registration" eingetragen, sondern sie hat alle vorliegenden
Dokumente für die Gesellschaft (mit)unterzeichnet. Aufgrund von Art.
15 Abs. 1 Bst. a VStG haftet sie als Liquidatorin somit grundsätzlich
mit der Gesellschaft solidarisch.
9.2 Die ESTV hielt dafür, als Liquidatorin hafte A._______ solidarisch
mit der X._______ LLC für den Verrechnungssteuerbetrag von
Fr. 25'446'776.--. Nach Berechnung des Verzugszinses und der Kosten
(vgl. Sachverhalt D) erwog sie, es ergebe sich somit ein Sicherungsbe-
darf für einen Totalbetrag von Fr. 33'081'218.--, welcher sicherzustellen
sei. Eine Begründung, weshalb A._______ auch für die weder entstan-
denen, noch geltend gemachten (und noch weniger fällig gewordenen)
Verzugszinsen für die nächsten sechs Jahre und die Betreibungs-
kosten mithafte, bleibt die ESTV jedoch schuldig. Eine solche ist denn
selbst aufgrund einer prima facie-Würdigung nicht erkennbar: Wie ge-
sehen (vgl. E. 6.4.2) ist die Mithaftung der Liquidatorin auf diejenigen
Forderungen beschränkt, die während ihrer Geschäftsführung ent-
standen, geltend gemacht oder fällig geworden sind. Dies ist aber – im
Gegensatz zur Verrechnungssteuerforderung im Betrag von
Fr. 25'446'776.--, die aufgrund der gesamten Umstände für die vorlie -
gend im Rahmen einer prima facie-Würdigung als hinreichend wahr-
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scheinlich erscheint (vgl. E. 8.2.2 hiervor) und welche die ESTV mit
Schreiben vom 19. März 2010 geltend machte (vgl. Sachverhalt F) –
nicht der Fall, was die erst zukünftigen Verzugszinsen und Betrei -
bungskosten betrifft. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb gutzu-
heissen. Der von A._______ sicher zu stellende Betrag wird neu auf
den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 25'446'776.--, zuzüglich Ver-
zugszins für sieben Monate, d.h. für die Zeit von Ende Januar bis Ende
August 2010, ausmachend Fr. 742'197.--, was einen Totalbetrag von
Fr. 26'188'973.-- ergibt, festgelegt. In diesem Umfang ist die Sicher-
stellungsverfügung vom 10. März 2010 der ESTV betreffend
A._______ zu bestätigen.
9.3
9.3.1 Die ESTV war der Ansicht, die Beschwerdeführerin 2 habe of-
fensichtlich nichts zur Feststellung oder Entrichtung der erwähnten
Verrechnungssteuer unternommen. Sie gehöre im Übrigen zum Kreis
der besonders fachkundigen Personen, da sie für eine erhebliche An-
zahl von Gesellschaften zeichnungsberechtigt sei.
9.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, A._______ könne
keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden. Da keine Verrech-
nungssteuerforderung bestehe, habe sie auch keinen Anlass gehabt,
sich bei der ESTV zu melden. Zudem werde sie den Nachweis leisten
können, alles ihr Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuer -
forderung getan zu haben.
9.3.3 Wegen des die Verrechnungssteuer beherrschenden Selbstver-
anlagungsprinzips (vgl. E. 5) war die X._______ LLC – aufgrund einer
prima facie-Würdigung – verpflichtet, ihre Verrechnungssteuerpflichten
spontan und ohne vorhergehende Aufforderung der ESTV, wie dies die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeschrift fordern, zu erfüllen.
Sie hat dies jedoch nicht getan. Auch wenn keine Verrechnungssteuer-
forderung bestünde, hätte sie ihre Einreichungs- bzw. Mitwirkungs-
pflichten erfüllen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. A._______
hat als Organ der Gesellschaft, entgegen ihren Behauptungen, nichts
zur Feststellung oder Entrichtung der Verrechnungssteuer unternom-
men. Den entsprechenden Nachweis hat sie im vorliegenden Verfahren
jedenfalls nicht erbracht.
9.4
9.4.1 Die ESTV erwog, nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a sowie Bst. b VStG
habe sie für die geschuldete Verrechnungssteuer samt Verzugszins
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und Kosten Sicherheiten zu verlangen. Als solidarisch mit der Gesell -
schaft haftende Person betreffe dies auch A._______, da für sie ge-
mäss Art. 15 Abs. 3 VStG dieselben Pflichten gälten wie für die steuer-
pflichtige X._______ LLC.
9.4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Sicherstellungsver-
fügung gegenüber A._______ sei ungültig, weil sie die Voraussetzun-
gen von Art. 47 Abs. 1 VStG nicht erfülle. Sie sind der Meinung, die
Solidarhaftung von Art. 15 Abs. 3 VStG beziehe sich nur auf das
Hauptverfahren und nicht auf das Sicherstellungsverfahren. Selbst
wenn bei der X._______ LLC Sicherstellungsgründe vorlägen, würden
diese nicht akzessorisch für die Beschwerdeführerin 2 gelten. Anders
zu entscheiden hiesse, dass es gar nicht für Hauptschuldner und Soli-
darschuldner je eine eigene Sicherstellungsverfügung bräuchte. Vorlie-
gend fehle es aber an einem Sicherstellungstatbestand betreffend die
Beschwerdeführerin 2: Diese habe Wohnsitz in der Schweiz und keine
Anstalten getroffen, diesen aufzugeben. Somit habe sie den Sicher-
stellungstatbestand von Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG nicht verwirklicht.
Sie habe auch den Steuerbezug nicht gefährdet, denn sie habe ihre
persönliche Steuererklärung eingereicht und ihre Steuern bezahlt. Es
fehle somit auch am Sicherstellungstatbestand des Art. 47 Abs. 1
Bst. a VStG. Weiter wird vorgebracht, der von der Beschwerdeführerin
2 verlangte Betrag von rund Fr. 33 Millionen an Sicherstellung sei
offensichtlich übersetzt im Vergleich zu ihren finanziellen Möglich-
keiten. Die ESTV würde im Sicherstellungsverfahren besser gestellt
als wenn sie eine Steuerforderung auf dem ordentlichen Weg der
Zwangsvollstrekkung durchsetzen müsste. Das sei willkürlich und
verdiene keinen Rechtsschutz. Aufgrund des Reinvermögens der Be-
schwerdeführerin 2 sei der sicher zu stellende Betrag auf maximal
Fr. 200'000.-- zu limitieren. Schliesslich sind die Beschwerde-
führerinnen der Ansicht, die angefochtene Sicherstellungsverfügung
sei ein unzulässiger Sucharrest. Diese sei nicht genügend
konkretisiert, denn die ESTV verfüge über keine Anhaltspunkte, dass
und über welche Vermögenswerte die Beschwerdeführerin 2 bei der
Bank Z._______ Ltd. in ... verfüge. Die angefochtene Sicherstellungs-
verfügung sei diesbezüglich rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht
zu schützen.
9.4.3
9.4.3.1 Wie oben erwähnt, kann der Mithaftende wie der Steuerpflich-
tige selber zur Sicherstellung verpflichtet werden. Vorliegend kann
Seite 30
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somit A._______ grundsätzlich zur Sicherstellung der Steuerschuld
der X._______ LLC angehalten werden (vgl. E. 6.4.3).
9.4.3.2 Die Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG setzt voraus,
dass der "Zahlungspflichtige" keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder
Anstalten trifft, diesen aufzugeben oder sich im Handelsregister zu lö-
schen. Wird vom Liquidator im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG Si -
cherstellung verlangt, so muss somit eine dieser Voraussetzungen
beim Mithaftenden selber erfüllt und nicht bloss bei der steuerpflich ti-
gen Gesellschaft gegeben sein. Dies ist jedoch in casu unbestrittener-
massen nicht der Fall. Auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG kann somit die Si-
cherstellungsverfügung in Bezug auf A._______ nicht abgestützt wer-
den (vgl. Entscheid der SRK vom 25. Juni 1996, publiziert in ASA 65
S. 922 E. 5a).
9.4.3.3 Nach dem im Rahmen des vorliegenden Sicherstellungsver-
fahrens unterstellten Sachverhalts, ist die durch die ESTV glaubhaft
gemachte Verrechnungssteuerschuld gefährdet. Die Gesellschaft hat
sich unbestrittenermassen nie bei der ESTV gemeldet, um ihre Ver-
rechnungssteuerpflichten zu erfüllen. Sie hat damit ihre Verpflichtun-
gen verletzt, was mutmasslich den objektiven Tatbestand der Gefähr-
dung nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VStG erfüllt. Weiter ergibt sich die Ge-
fährdung aus dem Umstand, dass die Gesellschaft ausser den u.U.
verarrestierten Vermögenswerten in der Schweiz kaum über Aktiven
verfügen dürfte und es ihr somit leicht möglich ist, diese zugunsten
von Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen beiseite zu
schaffen (vgl. E. 8.3.3.2). Dieses Verhalten der Gesellschaft muss der
Beschwerdeführerin 2 als Organ zum Vorwurf gemacht werden. Diese
Gefährdung des Steuerbezugs bei der steuerpflichtigen Gesellschaft
rechtfertigt ohne weiteres den Erlass einer Sicherstellungsverfügung
beim nach Art. 15 VStG mithaftenden Liquidator, weshalb sich auch
der Einwand der Beschwerdeführerinnen, A._______ habe keine An-
stalten getroffen, ihren Wohnsitz im Inland aufzugeben und der Steuer-
bezug sei bei ihr nicht gefährdet, als nicht stichhaltig erweist. Die
ESTV wird im vorliegenden Verfahren auch nicht besser gestellt als
wenn sie die Steuerforderung auf dem ordentlichen Weg der Zwangs-
vollstreckung durchsetzen müsste: In beiden Verfahren ist die Mithaf-
tung der Liquidatorin nämlich wie oben ausführlich dargelegt, begrenzt
(vgl. E. 6.4 bis 6.4.3). Von Willkür kann demnach keine Rede sein. Es
mag sein, dass das Reinvermögen der Beschwerdeführerin 2 wesent-
lich tiefer ist, als die in der Sicherstellungsverfügung von ihr verlangten
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Beträge. Das liegt daran, dass die Mithaftung der Liquidatorin sich
gemäss der gesetzlichen Regelung aufgrund des Liquidationsergeb-
nisses der Gesellschaft (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG) bestimmt und
nicht auf das persönliche Vermögen der mithaftenden Person abge-
stellt wird. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen, die Soli-
darhaftung von A._______ sei aufgrund ihres persönlichen Reinvermö-
gens auf maximal Fr. 200'000.-- zu limitieren, kann deshalb nicht ge-
hört werden.
Schliesslich kann auch nicht von einem verpönten Sucharrest die Re-
de sein: Aus den Akten geht hervor, dass die X._______ LLC über
eine Bankverbindung bei der Bank Z._______ Ltd. in ... verfügt. Dabei
ist "JL" – Kürzel, welches wohl für A._______ steht – als mit "Signing"
bezeichnet. Es kann somit sein, dass die entsprechenden bei der ge-
nannten Bank u.U. vorhandenen Vermögenswerte zivilrechtlich
A._______ gehören, Letztere diese aber treuhänderisch für die
X._______ LLC hält. Ein Begehren auf Verarrestierung "aller Guthaben
und Beträge" genügt im Übrigen den Anforderungen der Bezeich-
nungspflicht (vgl. schon BGE 100 III 25). Die Verarrestierung der Ver-
mögenswerte von A._______ bei der Bank Z._______ Ltd. in ... er -
scheint aufgrund der Akten nicht als rechtswidrig und ist somit ge-
rechtfertigt.
9.5 Zusammenfassend ist die gegen die Sicherstellungsverfügung
vom 10. März 2010 gerichtete Beschwerde in Bezug auf A._______
teilweise gutzuheissen und den von ihr sicher zu stellenden Verrech-
nungssteuerbetrag auf Fr. 26'188'973.-- festzulegen. In diesem Umfang
ist die Sicherstellungsverfügung vom 10. März 2010 betreffend
A._______ zu bestätigen.
10.
10.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht werden auf Fr. 50'000.-- festgesetzt (Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den
Beschwerdeführerinnen entsprechend dem Verfahrensausgang zu
neun Zehntel solidarisch auferlegt, ausmachend Fr. 45'000.-- (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Differenzbetrag von Fr. 5'000.-- wird den Beschwer-
deführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Der ESTV werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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10.2 Die ESTV hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Parteikosten gelten dann als notwendig,
wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2).
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten
Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillier-
ten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festge-
setzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE
muss vorliegend über die Entschädigung aufgrund der Akten entschie-
den werden, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementa-
rischen Grundlagen auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kos-
tennote verzichtet werden muss (vgl. zum Ganzen: Abschreibungsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1481/2006 vom 23. Juli
2007). Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermess-
ensweise festzusetzen. Aufgrund des nur sehr geringen Obsiegens hat
die ESTV den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 7'500.-- (MWST inbegriffen) auszurichten.
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A-2784/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die von A._______
zu leistende Sicherstellung auf Fr. 26'188'973.-- festgelegt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführe-
rinnen solidarisch im Umfang von Fr. 45'000.-- auferlegt. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.-- verrechnet. Der
Differenzbetrag von Fr. 5'000.-- ist den Beschwerdeführerinnen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.
Die ESTV hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 7'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel de Vries Reilingh Nadine Mayhall
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A-2784/2010
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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