B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2788/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Lars Rindlisbacher, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Ressourcen,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherstellungsverfügung (MWST).
A-2788/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Einzelunternehmen A._______, Restaurant B._______, mit Sitz in (…)
bezweckt gemäss Handelsregister das Führen eines Restaurationsbetrie-
bes. Am 8. März 2018 reichte A._______ der ESTV den Fragebogen zur
Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein, nannte darin den 1. Januar 2018
als Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit, bezifferte ihre voraussichtli-
chen Umsätze in den ersten zwölf Monaten ihrer unternehmerischen Tä-
tigkeit mit CHF 150‘000.- und beantragte die Abrechnung der MWST nach
vereinnahmten Entgelten mittels Saldosteuersätzen (fortan auch: SSS).
B.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 wandte sich die ESTV an A._______
(fortan: Steuerpflichtige) und bestätigte dieser, dass sie mit Wirkung per
1. Januar 2018 als Mehrwertsteuerpflichtige registriert worden sei. Bereits
zuvor bewilligte die ESTV der Steuerpflichtigen die Abrechnung nach ver-
einnahmten Entgelten zum SSS von 5.1%.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 verpflichtete die ESTV (im Folgenden
auch: Vorinstanz) die Steuerpflichtige dazu, eine Sicherstellung von Mehr-
wertsteuern in Höhe von CHF 7‘000.- zu leisten. Sie begründete dies da-
mit, dass die Steuerpflichtige schon in einem früheren Zeitraum für die Füh-
rung eines Restaurantbetriebes als Steuerpflichtige registriert und in dieser
Eigenschaft Schuldnerin der ESTV gewesen sei. Die Steuerpflichtige sei
ihren finanziellen Verpflichtungen jedoch nur teilweise nachgekommen.
Der über die Steuerpflichtige am 3. Mai 2016 eröffnete Konkurs habe für
die ESTV als Gläubigerin mit der Ausstellung eines Konkursverlustschei-
nes im Betrag von CHF 40‘386.89 geendet, welcher bis heute vollständig
ungedeckt geblieben sei.
D.
Hiergegen liess die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Ein-
gabe vom 11. Mai 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt:
1. Die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April
2018 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A-2788/2018
Seite 3
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWST.
Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vorbringen, sie sei am 21. Januar 2018, also kurz nach der Neueröffnung
des Restaurationsbetriebes, von einem betrunkenen Gast angegriffen und
schwer verletzt worden, wodurch es ihr bis heute nicht möglich sei, ihre
Arbeit wieder aufzunehmen und den Betrieb wie vorher zu führen.
Nachdem sich ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe,
habe sie am 23. April 2018 operiert werden müssen und sei seither
vollständig arbeitsunfähig. Es sei deshalb unklar, ob sie den Betrieb
weiterführen könne. Da seit der Betriebsübernahme gerade einmal vier
Monate vergangen seien und aufgrund der dargestellten Ereignisse, sei ihr
die Bildung finanzieller Reserven zur Leistung der von der ESTV verfügten
Sicherstellung weder möglich noch zumutbar gewesen. Die individuell-
konkreten Verhältnisse würden es nicht rechtfertigen, von ihr, nebst der
Bezahlung der laufenden Mehrwertsteuern, noch zusätzlich eine
Sicherheitsleistung von CHF 7‘000.- einzufordern. Dadurch würde die
Existenz der Unternehmung stark gefährdet und es käme unweigerlich zum
Konkurs.
Aufgrund der von der ESTV behaupteten Gefahr, sie komme ihrer künfti-
gen Mehrwertsteuerzahlungspflicht nicht nach, habe sie die Mehrwert-
steuer auf Basis ihrer Umsätze für die Monate Januar bis März 2018
(CHF 36‘575.50 Umsatz ergibt CHF 1‘865.35 Mehrwertsteuer) bereits vor
der eigentlichen Fälligkeit (31. August 2018) am 11. Mai 2018 bezahlt. Sie
werde ihrer Mehrwertsteuerpflicht fortan freiwillig quartalsweise nachkom-
men.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin dazu auf, bis am 5. Juni 2018 das der Verfügung
beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt
sowie mit den nötigen und nicht bereits eingereichten Beweismitteln verse-
hen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden
werde.
A-2788/2018
Seite 4
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 15. Mai 2018 ge-
forderten Unterlagen mit Eingabe vom 18. Mai 2018 eingereicht hatte,
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut, setzte Lars Rindlisbacher als amtlichen Anwalt der
Beschwerdeführerin ein und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin,
wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, ab.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde vom 11. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eintreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be-
schwerdeführerin. Zur Begründung der Sicherstellung verweist die ESTV
vorab auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 12. April 2018.
G.b Darüber hinaus führt die ESTV hinsichtlich des Sachverhalts im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei bereits als Inhaberin des Ein-
zelunternehmens C._______ (erstmals) per 25. April 2009 steuerpflichtig
geworden. Der von der Beschwerdeführerin selber deklarierte und ge-
schuldete Steuerbetrag für das 2. Semester 2013 sei von dieser weder
ganz noch teilweise bezahlt worden. Die hierauf eingeleitete Betreibung
habe zur Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines geführt. Am 3. Mai
2016 sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und im sum-
marischen Verfahren durchgeführt worden. Die ESTV habe hierauf die von
der Beschwerdeführerin selbst deklarierten und geschuldeten, aber nicht
beglichenen, Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden 2014, 2015
und 1. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 beim zuständigen Konkursamt zur Kol-
lokation angemeldet. Bei Abschluss des Verfahrens habe ein Konkursver-
lustschein im Betrag von CHF 40‘386.89 resultiert (inklusive der Forderung
aus dem oben erwähnten Pfändungsverlustschein), welcher bis heute voll-
ständig ungedeckt geblieben sei.
G.c In rechtlicher Hinsicht führt die ESTV sodann weiter aus, Vorausset-
zung für eine Sicherstellung sei eine mögliche Gefährdung der rechtzeiti-
gen Bezahlung des Steueranspruchs im Zeitpunkt des Erlasses der Sicher-
stellungsverfügung. Derlei sei vorliegend gegeben, da die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen ihrer erstmaligen Steuerpflicht bereits vor der Konkurser-
öffnung ihren Zahlungspflichten gegenüber der ESTV nicht mehr nachge-
kommen sei. Werde nach der Konkurseröffnung über die Inhaberin eines
Einzelunternehmens von dieser nach verhältnismässig kurzer Zeit ein
A-2788/2018
Seite 5
neuer Betrieb mit demselben Zweck gegründet und geführt, ohne dass die
in der Vergangenheit angefallenen Schulden weder ganz noch teilweise
getilgt worden seien, müsse eine erhebliche Unsicherheit und Ungewiss-
heit bezüglich des künftigen Steuerbezugs angenommen werden und eine
objektive Gefährdung desselben erscheine offensichtlich.
Zwischen dem Verhalten der steuerpflichtigen Person und der Gefährdung
des Steuerbezugs müsse des Weiteren ein Kausalzusammenhang glaub-
haft gemacht werden können, damit eine Sicherstellung gerechtfertigt sei.
Hierbei sei das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erst-
maligen Steuerpflicht, i.e. die Nichterfüllung der Zahlungspflichten bei der
später in Konkurs gefallenen Einzelunternehmung, zu berücksichtigen. Die
unterlassene Wahrnehmung dieser Pflichten zum Nachteil der ESTV sei
beim neu gegründeten und nun aktiven Einzelunternehmen relevant, da
die Beschwerdeführerin dessen Inhaberin sei. Die verlangte Sicherstellung
habe sodann bezüglich ihrer Höhe und der zeitlichen Ausdehnung verhält-
nismässig zu sein. Im vorliegenden Falle habe sich die ESTV an der mut-
masslichen Steuerschuld der Beschwerdeführerin im ersten Jahr nach Auf-
nahme der unternehmerischen Tätigkeit orientiert. Diese Vorgehensweise
zur Bestimmung der Höhe werde auch in anderen Verfahren betreffend die
Leistung einer Sicherstellung gewählt und nicht beanstandet.
H.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem am 1. Januar
2010 erfolgten Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) ereignet. Soweit im Folgenden auf die Recht-
sprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999
(aMWSTG, AS 2000 1300) und zur noch älteren Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen
wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das
MWSTG übernommen werden kann.
1.2 Gegen Mehrwertsteuersicherstellungsverfügungen der ESTV kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 93
A-2788/2018
Seite 6
Abs. 4 MWSTG; vgl. auch Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie [zum
Ausschluss des Einspracheverfahrens] Art. 93 Abs. 3 Satz 2 MWSTG; zum
früheren Recht vgl. Urteil des BVGer A-7574/2008 vom 27. Januar 2009).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid
in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der
Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unan-
gemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1
MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass der Inlandsteuer die im
Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistun-
gen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Aus-
nahme vorsieht.
2.2 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Ge-
winnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leis-
tungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland
hat. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von
Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tä-
tigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von
Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten, und unter ei-
genem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 und 1bis MWSTG). Von
der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im
In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen er-
zielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
2.3 Die Steuerpflicht beginnt für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Be-
triebsstätte im Inland, mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
2.4 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 005 000
Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen
Zeitraum nicht mehr als 103 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für
A-2788/2018
Seite 7
sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 37
Abs. 1 MWSTG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017
6305) nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung der
Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des
Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte,
einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz
zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Die Saldosteuersätze
berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 Satz 1
MWSTG).
2.5 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben (Art. 34 Abs. 1 MWSTG). Als
Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Innerhalb der
Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer bei der Anwendung von
Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG).
2.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich
nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei ei-
genständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
(Art. 10 MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1 MWSTG), ermittelt die Steuer-
forderung selber (vgl. Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von
60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG).
3.
3.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die ESTV Mehrwertsteu-
ern, Zinsen und Kosten, selbst wenn diese weder rechtskräftig festgesetzt
noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren rechtzeitige Bezahlung
als gefährdet erscheint.
Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den
sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entge-
gennimmt, anzugeben (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz MWSTG).
Gemäss Art. 93 Abs. 7 MWSTG ist die Sicherstellung zu leisten «durch
Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe
und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rück-
kaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern
oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken».
3.2
3.2.1 Art. 93 Abs. 1 MWSTG stellt eine sog. «Kann-Vorschrift» dar. Der
ESTV kommt bei deren Handhabung ein gewisser Ermessensspielraum im
Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Urteile des BVGer
A-2788/2018
Seite 8
A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.4, A-1663/2006 vom 19. März 2007
E. 2.2.2 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]).
3.2.2 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Mass-
nahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgabe-
rechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimm-
ten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch
braucht – wie erwähnt – weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig zu sein.
Grundsätzlich ist die ESTV auch befugt, künftige Forderungen sicherzu-
stellen. Doch muss sich die Begründetheit der Forderung immerhin als
wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben her-
ausstellen. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahrscheinlich
ist, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung
reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden,
dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen ei-
nes rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (siehe
zum Ganzen Urteile des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.2;
A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]; RALF
IMSTEPF, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend:
MWSTG-Kommentar 2015], Art. 93 N. 1).
3.2.3 Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG
muss eine Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der Mehrwertsteuer-
forderung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung beste-
hen (vgl. IMSTEPF, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 93 N. 11). Eine sol-
che Gefährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren
Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive
Gefährdung – ohne dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine entspre-
chende Absicht nachgewiesen werden könnte – kann eine Sicherstellungs-
verfügung rechtfertigen. Im Einzelfall kann es bereits ausreichen, dass ein
Mehrwertsteuerpflichtiger die Abrechnungen nicht korrekt ausfüllt bzw.
nicht fristgerecht einreicht (vgl. Urteil des BVGer A-2373/2017 vom 30. Au-
gust 2017 E. 4.3.1).
Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist hingegen eine Ge-
fährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse
des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Hand-
lungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige
Vermögen entzieht. Das gefährdende Verhalten des Mehrwertsteuerpflich-
tigen muss bewiesen werden. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten
A-2788/2018
Seite 9
und der Gefährdung des Steuerbezuges muss hingegen nur glaubhaft ge-
macht werden (vgl. Urteile des BVGer A-7174/2016 vom 25. April 2018
E. 3.1.3.1; A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1
aMWSTG], mit Hinweisen).
Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätz-
lich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem Prinzip der
Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die vollständige
und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst verantwortlich; die
ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten bloss
stichprobenweise. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwert-
steuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt verhält, müssen der Verwal-
tung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit gewährleistet
werden kann, dass die korrekte und vollständige Steuererhebung sicher-
gestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die Gefährdung einer Mehrwertsteuer-
forderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen selbst ausgeht. Auf den Ur-
sprung der Gefährdung kommt es nicht in erster Linie an, er kann mithin
auch bei Dritten liegen. Juristische Personen müssen sich das Verhalten
ihrer Organe anrechnen lassen. Das frühere Verhalten eines verantwortli-
chen Organs einer juristischen Person ist für die Beurteilung, ob eine
Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann,
wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit
der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu tun haben. Dies gilt unter
der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem
früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Eine Gefähr-
dung im fraglichen Sinne wurde in der Rechtsprechung zum Beispiel bei
einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft bejaht, deren einziger Ver-
waltungsrat bereits bei einer anderen, nunmehr konkursiten Gesellschaft
alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht wer-
den musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflichten – mit der Folge
eines beträchtlichen Schadens für den Fiskus – nie korrekt wahrgenom-
men wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc [zu Art. 58
Abs. 1 aMWSTV]; siehe zum Ganzen die Urteile des BVGer A-2373/2017
vom 30. August 2017 E. 4.3.1, BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007
E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen).
3.2.4 Sodann muss die gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassene
Sicherstellungsverfügung auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV) vereinbar bzw. verhältnismässig
sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als
A-2788/2018
Seite 10
es die Umstände verlangen. Dies gilt vorab einmal für die Höhe der
verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall
ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen
Schulden Rechnung tragen. Unzulässig wäre beispielsweise eine
Sicherstellung im Betrag der gesamten voraussichtlichen Mehrwertsteuern
bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Grenze rechtfertigt sich
umso mehr, als die Behörde jederzeit eine (weitere) Sicherstellungs-
verfügung erlassen kann. Betreffend die Höhe der geforderten
Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob der
Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist. Hält sich die
Sicherstellungsverfügung an die festgestellte Mehrwertsteuerforderung,
hat eine weitergehende Prüfung des Umfanges der geforderten
Sicherheiten zu unterbleiben (vgl. Urteile des BVGer A-2373/2017 vom
30. August 2017 E. 4.5, A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.2 [zu
Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen; zur Verhältnismässigkeit siehe
auch IMSTEPF, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 93 N. 21).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist der entscheidwesentliche Sachverhalt unbe-
stritten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob die ESTV mit
der Verfügung vom 12. April 2018 von der Beschwerdeführerin zurecht die
Leistung einer Sicherheit im Betrag von CHF 7‘000.- verlangt hat.
4.2
4.2.1 Die Rechtmässigkeit einer Sicherstellung von Steuern, Zinsen und
Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG setzt zunächst voraus,
dass die Forderung, die sichergestellt werden soll, wahrscheinlich begrün-
det ist. Dazu braucht die Forderung weder rechtskräftig festgesetzt noch
fällig zu sein. Grundsätzlich ist die ESTV auch befugt, künftige Forderun-
gen sicherzustellen. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahr-
scheinlich ist, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden; eine prima-facie-
Prüfung reicht aus (E. 3.2.2).
In casu nannte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anmeldung als
Mehrwertsteuerpflichtige vom 8. März 2018 den 1. Januar 2018 als Beginn
ihrer unternehmerischen Tätigkeit, bezifferte den voraussichtlichen Umsatz
ihres Restaurantbetriebes in den ersten zwölf Monaten mit CHF 150‘000.-
und beantragte die Abrechnung der MWST nach vereinnahmten Entgelten
mittels SSS, worauf sie seitens der ESTV per 1. Januar 2018 als Mehrwert-
steuerpflichtige registriert wurde und den SSS von 5.1% zugeteilt bekam
(vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Gestützt auf diese Angaben durfte die
A-2788/2018
Seite 11
ESTV im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vom 12. Ap-
ril 2018 davon ausgehen, dass in der laufenden Steuerperiode bereits
Steuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden waren
(i.e. in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 12. April 2018) und – ebenfalls
in der laufenden Steuerperiode 2018 – noch weitere Steuerforderungen
entstehen würden, die gesamthaft den sichergestellten Betrag von
CHF 7‘000.- übersteigen. Die Begründetheit der mit Verfügung vom 12. Ap-
ril 2018 sichergestellten Forderung in Höhe von CHF 7‘000.- war somit im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zumindest wahr-
scheinlich. Dies wird im Übrigen auch durch die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach diese im 1. Quartal 2018 einen Umsatz von
CHF 36‘575.50 erzielt habe, was einer Steuerforderung von CHF 1‘865.35
entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. D), bestätigt.
4.2.2 Weiter setzt die Rechtmässigkeit einer Sicherstellung von Steuern,
Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG voraus, dass
eine Gefährdung bzw. mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung
der Mehrwertsteuerforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstel-
lungsverfügung besteht. Hierzu bedarf es gemäss der Lehre und Recht-
sprechung eines Verhaltens, welches die Gefährdung auslöst. Die Kausa-
lität zwischen diesem Verhalten und der Gefährdung muss nur glaubhaft
gemacht werden. Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist
eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Ver-
hältnisse des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefähr-
dende Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner An-
sprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. E. 3.2.3).
Es ist erstellt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass
diese die von ihr selbst deklarierten und geschuldeten Steuerbeträge, wel-
che auf vergleichbarer Tätigkeit beruhten, für den Zeitraum vom 2. Semes-
ter 2013 bis 3. Mai 2016 bis heute nicht beglichen hat und dass der ESTV
in der Höhe der genannten Forderungen ein Konkursverlustschein ausge-
stellt werden musste (vgl. Sachverhalt Bst. G). Angesichts dieses früheren
Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass diese nun wie-
derum einen neuen Betrieb mit demselben Zweck führt, durfte die ESTV
im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung ohne weiteres da-
von ausgehen, dass die rechtzeitige Bezahlung der Steuern vorliegend ge-
fährdet ist.
4.2.3 Schliesslich setzt die Rechtmässigkeit einer Sicherstellung von Steu-
ern, Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG voraus,
A-2788/2018
Seite 12
dass diese dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Die Behörde soll
sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände ver-
langen. Dies gilt im Wesentlichen für die Höhe der verlangten Sicherheit,
welche der voraussichtlichen Schuld Rechnung zu tragen hat. Betreffend
die Höhe der geforderten Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz jedoch
nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt
ist (vgl. E. 3.2.4).
Wie aus den vorgängigen Ausführungen (vgl. vorne E. 4.2.1) und den Vor-
bringen der ESTV ersichtlich ist, hat sich die ESTV bei der Festlegung des
sicherzustellenden Betrages an der mutmasslichen Steuerschuld der Be-
schwerdeführerin im ersten Jahr nach Aufnahme der unternehmerischen
Tätigkeit orientiert. Der von der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur
Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht prognostizierte Jahresumsatz (vgl.
Sachverhalt Bst. A) hat sich nach Ablauf des 1. Quartals 2018 als realis-
tisch herausgestellt. Damit wird die auf die gesamte erste Steuerperiode
hochgerechnete Steuerforderung gegenüber der Beschwerdeführerin vo-
raussichtlich geringfügig höher ausfallen, als die sichergestellten
CHF 7‘000.- (vgl. E. 4.2.1). Die Höhe der verlangten Sicherheit trägt somit
der voraussichtlichen Schuld der Beschwerdeführerin ohne weiteres Rech-
nung und ist keinesfalls als übersetzt zu betrachten, zumal damit – wie er-
wähnt – nicht einmal die gesamte für die erste Steuerperiode zu erwar-
tende Steuerforderung sichergestellt wird. Die von der ESTV bei der Be-
schwerdeführerin eingeforderte Sicherheitsleistung hält demnach dem Ver-
hältnismässigkeitsprinzip stand.
4.2.4 An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nichts.
4.2.4.1 Zum einen hat sich der bedauerliche Angriff eines betrunkenen
Gastes auf die Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2018 offenbar, i.e. ge-
mäss den Zahlen des 1. Quartals 2018, nicht dergestalt auf deren Umsatz
ausgewirkt (vgl. Sachverhalt Bst. D), dass von tieferen künftigen Steuerfor-
derungen ausgegangen werden und die verfügte Sicherstellung von
CHF 7‘000.- als offensichtlich übersetzt gelten müsste.
4.2.4.2 Zum anderen sprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
die (moderate) Sicherheitsleistung von CHF 7‘000.- gefährde die Existenz
der Unternehmung und führe unweigerlich zum Konkurs, im Zusammen-
hang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
früheren Steuerpflicht ihren Zahlungspflichten über weite Strecken nicht
A-2788/2018
Seite 13
nachgekommen ist, eher dafür, diese zur Leistung einer Sicherheit zu ver-
pflichten. Denn damit wird nur nochmals unterstrichen, dass unsicher ist,
ob die Beschwerdeführerin ihre künftigen Steuerschulden tatsächlich be-
zahlen wird.
Die ESTV führt in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 93 Abs. 7
MWSTG unter anderem an, die geforderte Sicherheit könne insbesondere
auch durch eine Bankgarantie, solvente Solidarbürgschaften oder Schuld-
briefe und Grundpfandverschreibungen – und somit auch durch Dritte –
geleistet werden für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht über die
Mittel für die Leistung der Sicherheit in Form einer Barhinterlage verfüge.
Die geforderte Sicherheitsleistung müsse die Existenz des Unternehmens
demnach nicht zwingend gefährden, wie es in der Beschwerde dargestellt
werde. Überdies seien die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe-
rin für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung ohnehin nicht relevant
und nicht zu berücksichtigen, ansonsten in verschiedenen Fällen gar keine
Sicherstellung nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG verlangt werden könne,
was dem Grundgedanken der Sicherung künftiger Steuerforderungen dia-
metral zuwiderlaufen würde. Diesen Ausführungen der ESTV ist grundsätz-
lich beizupflichten.
4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die ESTV die Beschwer-
deführerin zurecht dazu verpflichtet hat, den Betrag von CHF 7‘000.- si-
cherzustellen, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig
erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grund-
sätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr
aber mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde, ist sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrens-
kosten zu befreien.
5.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen, insbesondere auch nicht
der derlei anbegehrenden ESTV (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Hingegen ist dem
Rechtsvertreter als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand für die ihm an-
gefallenen Kosten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl.
A-2788/2018
Seite 14
Art. 12 VGKE). Dieses ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kosten-
note festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kosten-
note wird die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwäl-
tinnen aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtliche
Anwalt hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des Um-
fangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsa-
che in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der aktenkundigen Bemü-
hungen ist die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf
CHF 1‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat
die Entschädigung für den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollte sie
später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
6.
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Mehrwert-
steuersicherstellungsverfügung ist als Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG sowie zugleich als Entscheid über eine vorsorgliche Mass-
nahme gemäss Art. 98 BGG zu qualifizieren, weshalb mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff.
BGG) gegen das vorliegende Urteil einzig gerügt werden kann, verfas-
sungsmässige Rechte seien verletzt. Dabei trifft die beschwerdeführende
Partei die qualifizierte Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2
BGG (IMSTEPF in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 93 N. 54; vgl. zum Gan-
zen ferner Urteil des BGer 2C_774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.2.3 f.
[zur LSVA] sowie Urteil des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom
8. Dezember 2016 E. 1.2.2 [zur Anfechtung von Entscheiden letzter kanto-
naler Gerichtsinstanzen über abgaberechtliche Sicherstellungsverfügun-
gen kantonalen Rechts und Sicherstellungsverfügungen betreffend die di-
rekte Bundessteuer]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-2788/2018
Seite 15
3.
Dem amtlichen Anwalt der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘000.- ausgerichtet.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung für den amtlichen Anwalt
dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn sie später zu hinrei-
chenden Mitteln gelangt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: