B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2795/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Limmattalbahn AG,
Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Norbert Mattenberger,
Brüngger Mattenberger Rechtsanwälte,
Narzissenstrasse 5, Postfach, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Limmattalbahn.
A-2795/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümer des überbauten Grundstücks Nr. XX in Killwan-
gen, welches durch das Ankegässli erschlossen ist, das teilweise über
Treppen zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach hinabführt. Im Rahmen
des Bauprojekts Limmattalbahn, die dereinst vom Bahnhof Zürich Altstet-
ten bis zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach führen soll, plant die Lim-
mattalbahn AG neu eine behindertengerechte Erschliessung mit einem in
den Hang zurückversetzten Lift und die Erneuerung der bestehenden Frei-
treppe. Dies bedingt eine Teilenteignung von neun Quadratmetern des
Grundstücks von A._______ für den Liftturm (ca. 2.5 x 2.5 Meter in der
südlichen Grundstücksecke und eine geringfügige Grenzanpassung ent-
lang des Ankegässlis) sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit (Fuss-
wegrecht bzw. Überbaurecht) für den unterirdischen Zugang zum Lift von
der Bahnhofstrasse her, die eine Fläche von ca. 26 Quadratmetern (wäh-
rend der Bauphase vorübergehend 80 Quadratmeter) betrifft.
B.
Das Bundesamt für Verkehr BAV genehmigte mit Verfügung vom 7. April
2017 die Planvorlage der Limmattalbahn AG vom 24. September 2013 be-
treffend die Limmattalbahn zwischen den Bahnhöfen Zürich Altstetten und
Killwangen-Spreitenbach unter Auflagen und wies zugleich die Einsprache
von A._______ ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos
geworden war.
C.
Gegen diesen Entscheid des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingaben vom 13. und
22. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem An-
trag, die Plangenehmigungsverfügung teilweise aufzuheben und das Pro-
jekt insofern anzupassen, dass auf die geplante Lift- und Treppenerschlies-
sung verzichtet wird, soweit sie sein Grundstück betrifft. Eventualiter sei
ihm für die zu enteignende Fläche und die Dienstbarkeit Realersatz zu leis-
ten.
D.
Die Limmattalbahn AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersucht mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 um Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
A-2795/2017
Seite 3
E.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 heisst das Bundesverwaltungs-
gericht das prozessuale Gesuch der Beschwerdegegnerin um teilweisen
Entzug der aufschiebenden Wirkung gut und entzieht der Beschwerde be-
treffend die erste Bauetappe der Limmattalbahn (Zürich Altstetten bis
Schlieren Geissweid) die aufschiebende Wirkung.
G.
Am 21. August 2017 führt das Bundesverwaltungsgericht bei der Liegen-
schaft des Beschwerdeführers und in deren Umgebung einen Augenschein
durch, an dem die Parteien und ein Vertreter der Gemeinde Killwangen
teilnehmen.
H.
Die Beschwerdegegnerin reicht am 22. August 2017 den Entwurf einer
dem Beschwerdeführer unterbreiteten, aber von diesem zurückgewiese-
nen Vereinbarung vom 21. Juni 2017 für die einvernehmliche Streitbeile-
gung zu den Akten, die zwei alternative Umsetzungsvarianten für das streit-
gegenständliche Projekt enthält.
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 gibt das Bundesverwaltungsgericht
den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, bis am 8. September 2017 allfällige
Schlussbemerkungen einzureichen. Es fordert sodann die Beschwerde-
gegnerin und die Vorinstanz auf, sich zu verschiedenen Punkten im Zu-
sammenhang mit den in der Vereinbarung vom 21. Juni 2017 präsentierten
alternativen Umsetzungsvarianten zu äussern.
Die entsprechenden Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerde-
gegnerin datieren vom 25. August und 7. September 2017. Der Beschwer-
deführer lässt sich nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-2795/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt (vgl. dazu Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG,
SR 742.101]) und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der
seine Einsprache abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wurde, sowohl
formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, als Bahnnebenanlage habe das von
der Beschwerdegegnerin beim Ankegässli geplante Liftprojekt nicht im
Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden dürfen, sondern hätte in ei-
nem separaten Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen (vgl.
dazu nachfolgend E. 3.1). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz machen
geltend, diese Zuständigkeitsfrage sei nicht Gegenstand des vorinstanzli-
chen Verfahrens gewesen, weshalb in diesem Umfang nicht auf die Be-
schwerde einzutreten sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die rechtliche Begründung ist
nicht Bestandteil des Streitgegenstandes (vgl. zum Begriff des Streitgegen-
standes statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 1.3 m.H.); sie kann daher im Rah-
men des streitigen Lebenssachverhalts – und innerhalb des durch die an-
gefochtene Verfügung bestimmten Streitgegenstandes – während des Ver-
fahrens geändert werden (Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März
2017 E. 1.3.2 m.w.H.). Im Übrigen wendet das Bundesverwaltungsgericht
das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Rechtsauffassung bzw.
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG; statt vieler Urteil des BVGer A-2066/2017 vom 14. November 2017
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Seite 5
E. 2.1 m.H.). Nichts anderes ergibt sich aus dem von Vorinstanz und Be-
schwerdegegnerin zitierten BGE 133 II 30, wo das Bundesgericht der Fest-
stellung der Vorinstanz zustimmt, dass die beschwerdeführende Partei im
Laufe eines Beschwerdeverfahrens die Begründung – nicht jedoch die
Rechtsbegehren – ergänzen könne (E. 2). Dasselbe gilt für die von der Vor-
instanz angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2011/33 E. 3 und Urteil A-3814/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.3). Die dort ge-
nannten Einwände bzw. Einwendungen gegen ein Projekt betreffen Vor-
bringen tatsächlicher (nicht rechtlicher) Natur, was der in BVGE 2011/33
E. 3 angebrachte Hinweis verdeutlicht, im Beschwerdeverfahren sei "nur
noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu untersu-
chen".
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das geplante Projekt für die Lifter-
schliessung beim Bahnhof Killwangen-Spreitenbach sei rechtswidrig. Bei
der vorgesehenen Lift- und Treppenanlage handle es sich nicht um eine
Erschliessungsanlage, die ausschliesslich oder überwiegend der Limmat-
talbahn diene. Sie komme vielmehr ganz allgemein dem Verkehr der rund
um den Bahnhof Killwangen-Spreitenbach zirkulierenden Fussgänger zu-
gute. Damit aber könne die Liftanlage nicht Teil der angefochtenen Plan-
genehmigung sein. Als Bahnnebenanlage im Sinne von Art. 18m Abs. 1
EBG dürfe sie nicht im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden, son-
dern müsse in einem separaten Baubewilligungsverfahren beurteilt wer-
den.
Das Projekt sei überdies nicht erforderlich bzw. im öffentlichen Interesse –
jedenfalls werde die Notwendigkeit der Lift- und Treppenanlage in den Pro-
jektunterlagen nirgends genauer beschrieben – sowie unverhältnismässig.
Die geplante Anlage habe massive Auswirkungen auf das Grundstück des
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Seite 6
Beschwerdeführers, das sich insbesondere durch die Sonnenterrasse auf
der Nordost- und Südostseite der Liegenschaft auszeichne. Diese Terrasse
werde im Fall der Erstellung der Lift- und Treppenanlage faktisch nicht
mehr benutzbar sein: Einerseits werde ein Teil der Terrasse aufgrund des
Liftturms tatsächlich enteignet. Andererseits würden mit der neuen Anlage
deutlich mehr Personen direkt an der Liegenschaft des Beschwerdeführers
vorbeigehen. Dies führe zu mehr Lärm und vermehrtem Littering auf sei-
nem Grundstück, das schliesslich wegen des Liftturms in seiner südwestli-
chen Ecke deutlich schlechter besonnt werde. Das öffentliche Interesse an
einem neuen behindertengerechten Zugang über das Ankegässli zum
Bahnhof Killwangen-Spreitenbach bezeichnet der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2017 als gering, könne dazu doch
bereits die nahegelegene Bahnhofstrasse genutzt werden. Anlässlich des
Augenscheins hat der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, die beiden
Zugänge über die Bahnhofstrasse bedeuteten wohl einen Umweg von min-
destens 500 Metern, was nicht als behindertengerecht bezeichnet werden
könne und für Rollstuhlfahrende unzumutbar sei (vgl. Protokoll des Augen-
scheins, S. 8).
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, bei gemischten Anlagen, die
baulich, betrieblich und funktional als Einheit erschienen, sei eine geson-
derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen; viel-
mehr seien sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisen-
bahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zug komme, wenn das
Gesamtprojekt überwiegend dem Bahnbetrieb diene. Dies sei vorliegend
der Fall: Aufgrund der bestehenden engen Verhältnisse beim Bahnhof Kill-
wangen-Spreitenbach müssten für die Einführung der Limmattalbahn die
Bushaltestellen nach Osten und der Raum der Bahnhofstrasse südwestlich
etwa acht Meter in den bestehenden mit Stützmauern zu sichernden Ab-
hang hinein verlegt werden. Aus diesem Grund müsse das bestehende An-
kegässli den neuen Verhältnissen angepasst werden, damit diese Fuss-
gängerverbindung zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach bzw. zur neuen
Haltestelle der Limmattalbahn weiterhin benutzt werden könne. Auf
Wunsch der Gemeinde Killwangen werde zudem eine Liftverbindung pro-
jektiert, damit eine behindertengerechte Verbindung erstellt werden könne.
Den einzelnen Elementen des Projekts komme somit keine Selbständigkeit
zu. Es sei von einem Gesamtbauwerk im Sinne einer gemischten Anlage
auszugehen. Der eisenbahnrechtliche Teil der Planvorlage überwiege
deutlich gegenüber demjenigen des Strassenrechts.
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Zur Verhältnismässigkeit des Vorhabens merkt die Beschwerdegegnerin
an, trotz der vorgesehenen Enteignung könne der Beschwerdeführer sein
Grundstück in gleicher Weise wie bisher nutzen. Die Behauptung, die so-
genannte Sonnenterrasse sei nach dem Bau der Lift- und Treppenanlage
nicht mehr benutzbar, sei falsch. Sodann müssten gemäss Art. 7 Abs. 2
des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) bei bestehenden öffentlichen
Einrichtungen, die durch die Ausführung oder den Betrieb des Unterneh-
mens der Enteignerin in Mitleidenschaft gezogen würden, alle Vorkehren
getroffen werden, um deren Fortbenützung sicherzustellen. Die Beschwer-
degegnerin sei mithin verpflichtet, die Wegverbindung des Ankegässli den
neuen Verhältnissen anzupassen. Ebenso sei es rechtmässig, den steilen
Fussgängerzugang zum Bahnhof Killwangen-Spreitenbach bei dessen An-
passung behindertengerecht auszugestalten, das heisst mit einer Liftan-
lage zu ergänzen, um Benachteiligungen zu verhindern. Es sei Behinder-
ten nicht zuzumuten, den um mehrere hundert Meter längeren Weg über
die Bahnhofstrasse benützen zu müssen.
3.3 Die Vorinstanz führt an, vom Projekt Limmattalbahn werde die gesamte
Verkehrsfläche beim Bahnhof Killwangen-Spreitenbach mit allen Strassen-
und privaten Verkehrsflächen erfasst. Für die Einführung der Limmattal-
bahn auf den Bahnhofplatz müssten unter anderem die Bushaltestellen
verlegt und der Raum der Bahnhofstrasse in den bestehenden Hang hinein
verschoben werden, der dazu mit baulichen Massnahmen gesichert wer-
den müsse. Das Ankegässli sei an die neuen Verhältnisse anzupassen,
wobei der Zugang behindertengerecht mittels Liftverbindung erfolgen solle.
Die geplante Liftanlage bilde somit Gegenstand des eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens.
Nach Ansicht der Vorinstanz ist das streitgegenständliche Bauvorhaben
geeignet, die Interessen der Öffentlichkeit an einer Verbesserung der Zu-
gänglichkeit des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach vom Ankegässli zu er-
füllen. Die aufgeführten öffentlichen Interessen könnten nicht mit einer
gleich geeigneten, aber für den Beschwerdeführer milderen Massnahme
erreicht werden. Während es in der Plangenehmigung (S. 208) heisst, eine
alternative technische Lösung stehe nicht zur Verfügung, weshalb auch die
Erforderlichkeit gegeben sei, bejaht die Vorinstanz die technische Mach-
barkeit der von der Beschwerdegegnerin ausgearbeiteten Umsetzungsva-
rianten A und B (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2). Bezüglich der vernünftigen
Zweck-Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, es werde mit zumutbaren Mitteln in das Eigentum
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Seite 8
des Beschwerdeführers eingegriffen, das Projekt führe zu einem vernünfti-
gen Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung und sei dem
Beschwerdeführer zumutbar. Die von diesem angeführten Nachteile – na-
mentlich der Schattenwurf, der Verlust der Terrasse vor dem Gebäude, das
mögliche Littering, die Wertverminderung des Grundstücks und die Scha-
densgefahr für die Liegenschaft bei möglichen Sprengungen – fielen vor-
liegend nicht so stark ins Gewicht, dass die von der Beschwerdegegnerin
beantragte Enteignung unterbleiben müsste. Das öffentliche Interesse an
der Verbesserung der Zugänglichkeit des Bahnhofs Killwangen-Spreiten-
bach vom Ankegässli her samt einem behindertengerechten Zugang über-
wiege.
4.
Vorab ist zu prüfen, ob die geplante Liftanlage im Rahmen des eisenbahn-
rechtlichen Plangenehmigungsverfahrens zur Limmattalbahn bewilligt wer-
den durfte oder dazu ein separates, kantonales Baubewilligungsverfahren
erforderlich ist.
4.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb
einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer von der
Vorinstanz erteilten Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. Mit
dieser werden im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren grundsätzlich sämtliche nach Bundesrecht notwendi-
gen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht er-
forderlich (Art. 18 Abs. 1–4 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören gemäss
Art. 18 Abs. 6 EBG namentlich auch die mit dem Bau und dem Betrieb zu-
sammenhängenden Erschliessungsanlagen. Die Erstellung und Änderung
von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Eisen-
bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dagegen dem kantona-
len Recht (Art. 18m Abs. 1 Satz 1 EBG).
Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahn-
betrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz
oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gespro-
chen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusam-
menhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere,
bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Be-
willigungsverfahren anwendbar. Dient eine Anlage naturgemäss zugleich
dem Bahnbetrieb wie auch dem Strassenverkehr, handelt es sich um eine
sogenannt gemischte Anlage. Erscheint diese baulich, betrieblich und funk-
tionell als Einheit, ist nach der Rechtsprechung eine gesonderte Prüfung
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der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen; vielmehr sind sie in
einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche
Plangenehmigungsverfahren dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamt-
bauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.3; Ur-
teile des BVGer A-6241/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.2.3, A-4089/2015
vom 18. November 2016 E. 4.3.2 und A-5160/2014 vom 14. Juli 2015
E. 4.4).
4.2 Mit dem Bauprojekt Limmattalbahn ist der Ausbau der Bahnhofstrasse
im Südwesten des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach verbunden (vgl.
dazu den revidierten Plan "6-14 Situation TP 6, km 12.80 - 13.40" vom
30. Juni 2016). Um Platz für das zweigleisige Trassee und die beiden Per-
rons der Limmattalbahn zu schaffen, müssen die Busfahrbahn und der
Gehweg für Fussgänger mehrere Meter nach Südwesten verschoben wer-
den. Die Bahnhofstrasse wird zu diesem Zweck um rund acht Meter ver-
breitert und der südwestlich gelegene Abhang, über den das Ankegässli
führt, wird mit einer Stützmauer und weiteren baulichen Massnahmen sta-
bilisiert. Dies führt weiter dazu, dass auch das Ankegässli im unteren, nord-
östlichen Teil den neuen Verhältnissen anzupassen ist, namentlich die
Treppen, die von der Bahnhofstrasse das Ankegässli hinaufführen, in Rich-
tung Südwesten verschoben werden müssen. Dieser vom Beschwerdefüh-
rer angefochtene Teil der streitgegenständlichen Plangenehmigung steht
demzufolge in einem engen Zusammenhang mit der Eisenbahnanlage
Limmattalbahn und ist als mit deren Bau und Betrieb zusammenhängende
Erschliessungsanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG zu betrachten. Dies
gilt ebenfalls für die projektierte Liftanlage samt unterirdischem Zugang,
wurde diese doch zusammen mit der neu geplanten Treppenanlage in ein
einziges Erschliessungsprojekt integriert.
5.
Für den Bau der streitgegenständlichen Treppen- und Lifterschliessungs-
anlage soll das Grundstück Nr. XX des Beschwerdeführers teilweise ent-
eignet werden.
5.1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im
Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes lie-
gen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern
sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Dass
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu Art. 3 i.V.m. Art. 5
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Seite 10
und Art. 6 Abs. 1 Bst. a EBG sowie angefochtene Plangenehmigungsver-
fügung Ziff. 11 S. 42), wird zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht in
Zweifel gezogen.
Sodann kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn
und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2
EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum
muss sich zwar auf ein Minimum (BVGE 2012/23 E. 31.4; Urteil des BVGer
A-982/2015 vom 22. Juni 2016 E. 4.2; je m.w.H.), jedoch nicht auf das ab-
solut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was
zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist (Urteile des
BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011
vom 15. März 2012 E. 2.1, je m.w.H.). Die Beurteilung der Notwendigkeit
kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteil des BVGer
A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 8.2 m.w.H.). Eine Enteignung
muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des
BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.3 m.H.). Dies ergibt sich im
Übrigen bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
der im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung beansprucht (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2 m.w.H.; ferner Art. 26 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung
hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhan-
den sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeits-
prüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (BVGE 2016/13
E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.4; je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014
E. 2 f.).
Verhältnismässig (im engeren Sinn) ist eine Massnahme – vorliegend die
Enteignung – wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht, das
heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen
im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht un-
vertretbar schwerer wiegt und jenem zumutbar ist (Urteile des BVGer
A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.3 und A-5065/2016 vom 12. De-
zember 2016 E. 6.1, je m.w.H.). Die Massnahme muss mithin durch ein
das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt
sein (Urteil des BVGer A-2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2.3).
A-2795/2017
Seite 11
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im Rahmen eines
Vergleichsvorschlags zwei alternative Varianten zum streitgegenständli-
chen Projekt der Erschliessung des Bahnhofs Killwangen-Spreitenbach
über das Ankegässli unterbreitet (vgl. zum Ganzen Vereinbarung vom
21. Juni 2017). Dem Beschwerdeführer hat es offengestanden, sich im
Rahmen einer einvernehmlichen Streitbeilegung für eine der beiden Vari-
anten zu entscheiden. Zusätzlich hat ihm die Beschwerdegegnerin eine In-
konvenienzentschädigung und/oder Realersatz angeboten.
5.2.1 Der Variante A liegt eine Projektänderung zugrunde, die keine Liftan-
lage mehr vorsieht. Das Ankegässli würde den neuen Verhältnissen ange-
passt, ohne dass das Grundstück des Beschwerdeführers enteignet wer-
den müsste. Die Beschwerdegegnerin führt überdies in ihren Schlussbe-
merkungen an, die Variante A sei auch vorgesehen für den Fall, dass der
geplante Lift von der Gemeinde Killwangen nicht finanziert werden könne.
Mit der Variante B würde nicht auf eine Lifterschliessung verzichtet, die ent-
sprechende Anlage (Liftzugang und Lichtschacht) oberirdisch jedoch auf
das von der Beschwerdegegnerin ohnehin von den Schweizerischen Bun-
desbahnen SBB zu erwerbende Nachbargrundstück Nr. XY verschoben.
Das Grundstück des Beschwerdeführers würde nicht mehr direkt enteig-
net, sondern lediglich mit einem Servitut (unterirdischer Zugang/Fussweg-
recht) belastet.
5.2.2 Die Bauzeiten für die verschiedenen Varianten betragen gemäss An-
gaben der Beschwerdegegnerin rund drei (Variante A), zehn (Variante ge-
mäss Plangenehmigung) bzw. zwölf (Variante B) Monate.
Die Kosten der von der Vorinstanz bewilligten Variante beziffert die Be-
schwerdegegnerin auf 1.95 Millionen Franken. Im Fall der Umsetzung der
Variante A wäre mit geschätzten Kosten von 0.53 Millionen Franken zu
rechnen, für die Variante B fielen voraussichtlich Kosten von 2.11 Millionen
Franken an.
Die technische Machbarkeit der beiden Alternativvarianten bejahen sowohl
Vorinstanz als auch Beschwerdegegnerin. Die Variante A ist baulich we-
sentlich weniger anspruchsvoll, da auf eine Lifterschliessung verzichtet
wird. Für die Variante B wäre der Hang aufzubrechen und eine offene Bau-
grube von rund 20 Metern Länge mit beidseitigen Hangsicherungen zu er-
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Seite 12
stellen. Beim Liftschacht hätte die Baugrube eine Tiefe von rund zehn Me-
tern. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, aber auch das Nachbar-
grundstück Nr. XY, müssten unterfangen und gesichert werden.
5.3
5.3.1 Die Umsetzung der Variante A wäre für die Beschwerdegegnerin in
jeder Hinsicht mit weniger Aufwand verbunden als diejenige des bisher vor-
gesehenen Vorhabens. Allerdings würde in diesem Fall auf eine Lifter-
schliessung verzichtet, die vor allem im Interesse der Gemeinde Killwan-
gen – bzw. deren Bevölkerung – gebaut und auch von dieser bezahlt wer-
den soll. Die Finanzierung ist indes offenbar noch nicht gesichert.
Nicht auf eine Liftanlage verzichtet werden müsste bei einer Verwirklichung
der Variante B. Der Mehraufwand gegenüber dem streitgegenständlichen
Vorhaben wäre sowohl in finanzieller (plus Fr. 0.16 Mio. bzw. 8.2%) als
auch in zeitlicher Hinsicht moderat. Bei einer vorgesehenen Bauzeit von
zwei Jahren für die ganze zweite Etappe Schlieren Geissweid bis Killwan-
gen-Spreitenbach fallen zwei Monate Verlängerung nicht ins Gewicht, was
auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, wenn sie ausführt, die unter-
schiedlichen Bauzeiten der drei Varianten seien "nur von geringer Bedeu-
tung".
5.3.2 Für die Variante B müsste tiefer in den Hang gegraben bzw. gebohrt
werden, als dies für das von der Vorinstanz bewilligte Projekt erforderlich
ist. Das Aufbrechen des Hangs und eine offene Baugrube mit beidseitigen
Hangsicherungen sind indes in beiden Fällen notwendig, weshalb der für
die Variante B anfallende bauliche Mehraufwand als verhältnismässig ge-
ring erscheint.
Die Vorinstanz bringt im Zusammenhang mit der Variante B sodann vor,
aus Gründen der sozialen Sicherheit sei der unterirdische Liftzugang so
kurz wie möglich zu halten. Dieser würde sich gegenüber dem bewilligten
Vorhaben jedoch lediglich um wenige Meter verlängern. Überdies ist auch
für die Variante B ein Lichtschacht vorgesehen. Das Argument der sozialen
Sicherheit fällt daher nicht massgeblich ins Gewicht.
5.3.3 Die Umsetzung einer der Alternativvarianten A und B oder einer neu
auszuarbeitenden Variante hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin
die entsprechende Projektänderung zur Durchführung eines eisenbahn-
rechtlichen Plangenehmigungsverfahrens bei der Vorinstanz einzureichen
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Seite 13
hätte. Im Rahmen dieses Verfahrens bestünden erneut Einsprachemög-
lichkeiten. Aufgrund der Ähnlichkeit der Alternativvarianten mit dem bewil-
ligten Vorhaben ist allerdings davon auszugehen, dass eine solche Pro-
jektänderung von der Vorinstanz innert verhältnismässig kurzer Zeit bewil-
ligt würde. Aus demselben Grund wäre – wenn überhaupt – nicht mit einer
grossen Anzahl von Einsprachen zu rechnen. Die durch die Neuauflage
der Projektänderung bedingte zeitliche Verzögerung dürfte keine erhebli-
chen Auswirkungen haben, da der Baubeginn für die zweite Etappe erst
auf das Jahr 2020 terminiert ist und mit dem Bau der zweiten Etappe ohne
Weiteres bereits vor der rechtskräftigen Genehmigung der Neugestaltung
Ankegässli begonnen werden könnte.
5.3.4 Was das öffentliche Interesse an einem behindertengerechten Zu-
gang zum Bahnhof Killwangen über das Ankegässli anbelangt ist festzu-
halten, dass eine Lifterschliessung auch umsetzbar ist, ohne direkt in das
Grundstück des Beschwerdeführers einzugreifen. Insbesondere für Roll-
stuhlfahrende, aber auch für andere Gehbehinderte, dürfte es sogar von
Vorteil sein, wenn der Lift – wie in Variante B vorgesehen – möglichst weit
in den Hang hineingebaut wird, da diesfalls oberhalb der Liftanlage weniger
Steigung zu überwinden ist.
5.3.5 Die mangelnde Notwendigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EntG zeigt
auch der Umstand, dass die Liftanlage lediglich "auf Wunsch" der Ge-
meinde Killwangen in das streitgegenständliche Vorhaben aufgenommen
wurde (vgl. dazu auch das Protokoll des Augenscheins, S. 8 f.). Die Liftan-
lage soll denn auch durch die Standortgemeinde finanziert werden, und im
Fall des Scheiterns der offenbar noch nicht gesicherten Finanzierung
würde darauf verzichtet und stattdessen die Variante A verwirklicht. So-
dann ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer keinen Vergleichsvorschlag mit Wahlrecht bezüg-
lich Variante A oder B und zusätzlicher Entschädigung unterbreitet hätte,
wenn die Umsetzung einer Alternativvariante nicht verhältnismässig bzw.
ihr nicht zumutbar (gewesen) wäre. Auch diese Varianten erforder(te)n eine
Neuauflage der Projektänderung mit den entsprechenden Verzögerungen
und Einsprachemöglichkeiten.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin schliesslich auf Art. 7 Abs. 2 EntG be-
ruft ist festzuhalten, dass beim Ankegässli bisher kein behindertengerech-
ter Zugang vorhanden ist, der ersetzt werden müsste. Gegen die notwen-
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Seite 14
dige Anpassung allein der Treppenanlage wehrt sich auch der Beschwer-
deführer nicht, soweit sein Grundstück davon nicht unmittelbar tangiert
wird.
5.4 Den Interessen der Beschwerdegegnerin und den öffentlichen Interes-
sen namentlich der Gemeinde Killwangen (bzw. ihrer Bevölkerung) gegen-
überzustellen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Inte-
ressen des Beschwerdeführers. Angesichts des Umstandes, dass von sei-
nem Grundstück lediglich eine Ecke mit einer Fläche von (nur) neun Quad-
ratmetern und insbesondere nicht die Liegenschaft (Gebäude) selbst ent-
eignet werden soll, kann zwar nicht von einer schweren Beeinträchtigung
der Eigentumsfreiheit bzw. -garantie (Art. 26 BV) gesprochen werden. Die
unmittelbare Enteignung von Grundstücksland im Umfang von immerhin
acht Prozent der Gesamtfläche (114 m2) stellt aber doch einen beträchtli-
chen Eingriff in das Eigentum dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
die vom Beschwerdeführer zu gewärtigenden Immissionen im Fall des
Baus der Liftanlage auf seinem Grundstück sowohl während der Bau- als
auch der Betriebsphase nicht unwesentlich stärker ausfielen als bei einer
Verschiebung des Lifts auf das Nachbargrundstück oder – erst recht – bei
einem Verzicht darauf.
5.5 Insgesamt erweist sich die mit der angefochtenen Plangenehmigung
bewilligte Enteignung des Grundstücks des Beschwerdeführers angesichts
der vorhandenen Alternativvarianten als unverhältnismässig und nicht not-
wendig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EntG.
6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Plange-
nehmigungsverfügung aufzuheben, soweit sie die geplante Treppen- und
Lifterschliessung Ankegässli in Killwangen bzw. die damit verbundene teil-
weise Enteignung des Grundstücks Nr. XX des Beschwerdeführers betrifft.
Es ist der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie der Vorinstanz eine Pro-
jektänderung im Sinne einer der Varianten A oder B zur Durchführung ei-
nes eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens einreicht, ob sie
ein neues Projekt ausarbeitet oder gänzlich darauf verzichtet. Soweit die
geplante und von der Vorinstanz bewilligte Anpassung der Treppenanlage
über das Ankegässli das Grundstück des Beschwerdeführers nicht unmit-
telbar tangiert bzw. keine Enteignung desselben erfordert, wurde die Plan-
genehmigung vom 7. April 2017 nicht angefochten (vgl. Beschwerdeschrift
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vom 22. Mai 2017, Antrag 1 und Rz. 23) und ist sie deshalb in Rechtskraft
erwachsen.
7.
Die auf Fr. 4'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Ver-
fahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, ferner Art. 116 Abs. 1 EntG).
Dem nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines
Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 und
Art. 8 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGKE), nachdem die Beschwerdegegnerin die im
vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren sowie die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten des Beschwerdefüh-
rers unstrittig bereits beglichen hat (vgl. dazu Art. 115 Abs. 1 und Art. 116
Abs. 1 EntG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Plan-
genehmigungsverfügung vom 7. April 2017 wird aufgehoben, soweit mit ihr
die teilweise Enteignung des Grundstücks Nr. XX (Grundbuch Killwangen)
des Beschwerdeführers bewilligt wurde.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Ta-
gen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-2795/2017
Seite 16
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV / _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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