B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-2811/2011
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radioempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. März 2009 sandte die Billag AG (nachfolgend Bil-
lag) A._______ einen Fragebogen über dessen Radio- und Fernsehemp-
fang zu und forderte ihn unter Hinweis auf die Gebührenpflicht für den
privaten Radio- und Fernsehempfang auf, diesen auszufüllen und zu-
rückzusenden.
B.
A._______ nahm mit Schreiben vom 29. März 2009 auf das vorerwähnte
Schreiben der Billag Bezug und hielt u.a. fest:
Obwohl ich weder Radio höre noch fernsehe, scheint es, dass ich gemäss
Ihrem Punkt 7a [Empfang von Radioprogrammen via Computer über Inter-
net], allenfalls unter die Radiogebührenpflicht falle.
Im Weiteren führte er aus, die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang
über einen Computer unterliege offenbar anderen Voraussetzungen als
jene für den Radioempfang. Er ersuchte die Billag um Erläuterung dieser
Ungleichbehandlung sowie um ergänzende Angaben, welche Computer-
software die Gebührenpflicht für den Radioempfang auslöse.
C.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 sandte die Billag A._______ den Fra-
gebogen erneut zu, woraufhin dieser der Billag mit Schreiben vom 3. Mai
2009 eine Kopie seines Schreiben vom 29. März 2009 zukommen liess.
D.
Die Billag hat A._______ mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erläutert, unter
welchen Voraussetzungen von einem gebührenpflichtigen privaten Radio-
und Fernsehempfang auszugehen sei. A._______ nahm mit Schreiben
vom 7. Juli 2009 auf die Ausführungen der Billag Bezug und hielt fest,
dass seine Fragen damit nicht beantwortet würden.
E.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Billag A._______ mit, er un-
terliege seit dem 1. April 2009 der Gebührenpflicht für den privaten Ra-
dioempfang, da er eigenen Angaben zu Folge einen Computer besitze,
der über einen Breitbandanschluss mit dem Internet verbunden sei.
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F.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 ersuchte A._______ die Billag um Er-
lass einer Feststellungsverfügung, wonach er von der Pflicht zur Leistung
von Gebühren für den privaten Radioempfang zu befreien sei. Zur Be-
gründung brachte er im Wesentlichen und unter Verweis auf die techni-
schen Eigenschaften der Datenübertragung über Internet vor, allein der
Besitz eines Computers und eines Breitbandinternetanschlusses vermö-
ge keine Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang zu begründen.
G.
Die Billag hielt mit Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 fest,
A._______ besitze eigenen Angaben zu Folge einen Computer sowie ei-
nen Breitbandinternetanschluss und sei demzufolge in der Lage, über In-
ternet Radioprogramme zu empfangen. Er verfüge damit über ein be-
triebsbereites Empfangsgerät i.S.v. Art. 57 Bst. b der Radio- und Fern-
sehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) und sei für den
privaten Radioempfang gebührenpflichtig.
H.
Gegen die Feststellungsverfügung der Billag vom 31. August 2009 erhob
A._______ mit Eingabe vom 23. September 2009 Beschwerde beim
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er beantragte die Aufhebung
der Feststellungsverfügung der Billag vom 31. August 2009 und es sei
festzustellen, dass er von der Pflicht zur Leistung von Gebühren für den
privaten Radioempfang zu befreien sei.
Zur Begründung hielt A._______ im Wesentlichen fest, es sei nicht mög-
lich, einen Computer mit Breitbandinternetanschluss so einzurichten,
dass damit keine Radioprogramme empfangen werden könnten. Da er
also gar keine Möglichkeit habe, sich von der Gebührenpflicht zu befrei-
en, dürften ihm auch keine Gebühren auferlegt werden. Zudem hätten
Gesetz- und Verordnungsgeber den technischen Besonderheiten der
Übertragung von Radioprogrammen über das Internet, die sich wesent-
lich von der herkömmlichen Übertragung unterscheide, keine Beachtung
geschenkt. Für den Radioempfang über das Internet dürften daher keine
Gebühren erhoben werden.
I.
Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ nach durchgeführtem
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. April 2011 ab. Es hielt fest, mit ei-
nem handelsüblichen und über Breitband ans Internet angeschlossenen
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Computer könnten eine Vielzahl von Radioprogrammen in – verglichen
mit herkömmlichen Radioempfangsgeräten – gleichwertiger Qualität emp-
fangen werden. Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG, SR 784.40) unterscheide hinsichtlich der Gebühren-
pflicht zudem nicht danach, wie bzw. auf welchem Weg Radioprogramme
empfangen würden. Ein Computer mit Breitbandinternetanschluss sei da-
her als ein zum Empfang von Radioprogrammen geeignetes Empfangs-
gerät anzusehen und unterliege der Gebührenpflicht.
J.
Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 4. April 2011 erhebt
A._______ (Beschwerdeführer) am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und festzustellen, dass ein Computer mit Internetanschluss
und vorhandener Mediasoftware nicht unter die Gebührenpflicht falle,
weshalb auch er selbst keiner solchen unterliege.
In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer die von der Billag (Erst-
instanz) festgestellte und von der Vorinstanz bestätigte Gebührenpflicht
als verfassungs- und gesetzeswidrig. Er verweist insbesondere auf die
technischen Unterschiede zwischen herkömmlichem Radioempfang und
jenem über das Internet. Da für ihn keine Möglichkeit bestehe, sich von
der Gebührenpflicht zu befreien und diese unabhängig davon bestehe, ob
er tatsächlich Radio höre, werde im Ergebnis die Nutzung des Internets
einer Gebühr unterstellt. Hierzu fehle es jedoch an einer genügenden
Grundlage in Verfassung und Gesetz.
K.
Die Erstinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Gebüh-
renpflicht für den Empfang von Radioprogrammen sei wie das gesamte
RTVG technologieneutral ausgestaltet worden. Die Gebührenpflicht be-
stehe demnach, sobald ein für den Empfang von Programmen geeigne-
tes Gerät betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werde und dies un-
abhängig davon, über welche Infrastruktur die Programme verbreitet wür-
den. Es fielen daher auch multifunktionale Geräte wie Computer unter die
Gebührenpflicht, sobald beispielswiese über einen Breitbandinternetan-
schluss Radioprogramme empfangen werden könnten.
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Seite 5
L.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 eben-
falls auf Abweisung der Beschwerde und verweist wie schon die Erstin-
stanz darauf, dass es für die Gebührenpflicht nicht von Belang sei, wie
der Empfang von Radioprogrammen technisch zu Stande komme und ob
von der Möglichkeit zum Empfang von Radioprogrammen tatsächlich
Gebrauch gemacht werde. Massgebend sei einzig die Eignung eines Ge-
rätes zum Empfang.
M.
Auf die von den Parteien im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels ins
Recht gelegten Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen ist, soweit ent-
scheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer
Behörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind. Als Verfügungen gelten
nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Aus-
nahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig. Das Ver-
fahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen
Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Als formeller Verfü-
gungsadressat hat er daher ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
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Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz
und ist aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) ist aus diesen Gründen einzutreten. Anzu-
merken ist, dass Streitgegenstand einzig das durch die vorinstanzliche
Verfügung geregelte, noch streitige Rechtsverhältnis ist. Die Vorinstanz
hat die gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 31. August 2009 erho-
bene Beschwerde abgewiesen und damit deren Verfügung bestätigt. Die
Erstinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 31. August 2009 lediglich über
die – abstrakte – Gebührenpflicht des Beschwerdeführers entschieden.
Konkrete Gebührenrechnungen waren entsprechend nicht Gegenstand
des Verfahrens vor der Vorinstanz und sind es auch nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren. Es ist daher nachfolgend einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer unterliege der
Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang. Zunächst ist jedoch auf
die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Erstinstanz sei
zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 31. August 2009 sachlich
nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätte sie sein Begehren an die Vorin-
stanz überweisen müssen, die wiederum ein erstinstanzliches Verfahren
durchzuführen gehabt hätte. Zur Begründung verweist er auf die Ausfüh-
rungen der Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Darin habe diese festgehalten, es stehe ihr
als Gebührenerhebungsstelle nicht zu, die gesetzlichen Grundlagen auf
ihre Richtigkeit und Verfassungskonformität hin zu überprüfen.
Die Erstinstanz erlässt nach Art. 69 Abs. 1 RTVG und Art. 65 Abs. 2 Bst. b
RTVV die für die Erhebung der Empfangsgebühren erforderlichen Verfü-
gungen. Hierzu gehören notwendigerweise auch Verfügungen über Be-
stand oder Nichtbestand der Gebührenpflicht. Beim Erlass entsprechen-
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der Verfügungen hat sich die Erstinstanz auf gültiges Recht zu stützen.
Sie ist also grundsätzlich verpflichtet, bei der Anwendung einer Bestim-
mung diese vorfrageweise auf ihre Gültigkeit und insbesondere auf die
Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht hin zu überprüfen. Auf-
grund der Verwaltungshierarchie und mit Blick auf Art. 190 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) ergeben sich jedoch Einschränkungen. Eine untergeordnete
Behörde wie vorliegend die Erstinstanz ist grundsätzlich verpflichtet, eine
gesetzeskonforme bundesrätliche Verordnung anzuwenden, selbst wenn
diese im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen sollte (OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N 13). Dasselbe gilt
aufgrund von Art. 190 BV für Bundesgesetze. Verwaltungshierarchie und
Art. 190 BV betreffen die Anwendung von Bundesgesetzen und bundes-
rätlichen Verordnungen im Einzelfall, ändern aber nichts an der sachli-
chen Zuständigkeit der Erstinstanz zum Erlass von Feststellungsverfü-
gungen über die Gebührenpflicht. Der Vorhalt des Beschwerdeführers,
die Erstinstanz sei zum Erlass der Feststellungsverfügung sachlich nicht
zuständig gewesen, geht daher fehl.
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe sich nicht mit
seinen Vorbringen insbesondere zu den Besonderheiten der Datenüber-
tragung via Internet und den technischen Aspekten im Zusammenhang
mit der Nutzung eines Computers auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie
sich darauf beschränkt, auf ihre Merkblätter zu verweisen. Die Vorinstanz
habe so ihre Begründungspflicht verletzt und es hätten ihm aus diesem
Grund im Verfahren vor der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden
dürfen.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt. Daraus leitet die Rechtsprechung eine Begrün-
dungspflicht der Behörde ab, da sich meist nur anhand der Verfügungs-
begründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berück-
sichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 117 Ib 481 E. 6b/bb). Die Begründung muss
dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite
Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind we-
nigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 136 I 229
E. 5.2). Die Begründung muss sich jedoch nicht zwingend aus der Verfü-
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gung selbst ergeben. Der Verweis auf ein separates Schriftstück oder auf
frühere Entscheide kann als Begründung genügen (BGE 123 I 31 E. 2c;
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 35 N 13).
Die Erstinstanz hat in ihrer Verfügung vom 31. August 2009 ausgeführt,
dass nach Art. 57 Bst. b RTVV auch multifunktionale Geräte wie Compu-
ter der Gebührenpflicht unterliegen würden, sobald ein gleichwertiger
Empfang von Radioprogrammen möglich sei. Sie hielt zudem fest, dass
es nicht darauf ankomme, ob jemand tatsächlich Radio höre und auf wel-
chem Weg die Programme empfangen würden. Im Übrigen verweist sie
auf ihr Auslegungspapier zur Radio- und Fernsehverordnung, das auf
dem Internet frei zugänglich sei. Damit hat die Erstinstanz die wesentli-
chen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Es ist
denn auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt,
dass ein sachgerechtes Anfechten der erstinstanzlichen Verfügung nicht
möglich gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass die Erstinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Der
entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers erweist sich als unbe-
gründet.
3.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei bereits das
Schreiben der Erstinstanz vom 4. August 2009 betreffend seine Gebüh-
renpflicht als Verfügung zu qualifizieren gewesen. Dieses habe jedoch die
Form der Verfügung nicht gewahrt. Das Schreiben vom 4. August 2009
sei nicht als Verfügung bezeichnet gewesen und es habe eine Rechtsmit-
telbelehrung gefehlt.
Schriftliche Verfügungen sind nach Art. 35 Abs. 1 VwVG als solche zu be-
zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu verse-
hen. Hält die Behörde die Formvorschriften nicht ein, liegt ein Eröffnungs-
fehler vor, woraus den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38
VwVG). Die Vorinstanz hat mit Feststellungsverfügung vom 31. August
2009 über die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers entschieden und
dabei die Formvorschriften gewahrt. Ob bereits das Schreiben vom
4. August 2009 als Verfügung zu qualifizieren ist und diesbezüglich ein
Eröffnungsfehler vorliegt, kann daher offen bleiben. Jedenfalls ist dem
Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden und ein allfälliger Formfehler
im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. August 2009 hätte aus
diesem Grund keine Folgen (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1.7).
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Seite 9
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstinstanz zum Erlass
der Feststellungsverfügung über die Gebührenpflicht des Beschwerdefüh-
rers sachlich zuständig war. Sie hat in ihrer Verfügung zudem die wesent-
lichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und
damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Die formellen Rügen des Be-
schwerdeführers sind aus diesen Gründen abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz eine unrichtige bzw. unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, indem die-
se festgestellt habe, es bestünde keine Verpflichtung, einen Computer mit
Internetzugang zu besitzen. Ob eine solche Verpflichtung besteht, kann
vorliegend offen bleiben, da es sich hierbei, wie die nachfolgenden Aus-
führungen zeigen werden, nicht um eine rechtserhebliche Sachverhalts-
feststellung handelt. Insofern erweist sich auch der Vorhalt des Be-
schwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig festgestellt.
5.
5.1. In materiellrechtlicher Hinsicht ist streitig und daher zu prüfen, ob ein
Computer, der über einen Breitbandanschluss mit dem Internet verbun-
den ist, ein betriebsbereites Empfangsgerät im Sinne von Art. 68 Abs. 1
RTVG darstellt und daher unter die Gebührenpflicht fällt. Der Beschwer-
deführer bestreitet dies. Zur Begründung hält er fest, ein Computer mit
Breitbandinternetanschluss sei aufgrund der technischen Unterschiede
zwischen herkömmlichem Radioempfang und jenem über das Internet
kein Empfangsgerät i.S.v. Art. 68 RTVG und es sei auch nicht von einem
gleichwertigen Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV auszugehen.
5.2. Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG muss, wer ein zum Empfang von Radio-
programmen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält
oder betreibt, eine Empfangsgebühr bezahlen. Welche Gerätekategorien
als zum Empfang geeignet sind, regelt der Bundesrat. Er hat dabei insbe-
sondere zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch
für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der
Gebührenpflicht unterstehen. Nach Art. 57 Bst. a RTVV fallen unter die
Gebührenpflicht Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder
ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten. Multi-
funktionale Geräte fallen unter die Gebührenpflicht, falls sie hinsichtlich
Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den
Geräten nach Art. 57 Bst. a RTVV gleichwertig sind (Art. 57 Bst. b RTVV).
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Seite 10
Ob ein Computer mit Breitbandinternetanschluss unter die Gebühren-
pflicht fällt, ergibt sich nicht unmittelbar aus Gesetz und Verordnung. Un-
strittig handelt es sich nicht um ein Gerät i.S.v. Art. 57 Bst. a RTVV, das
zum Programmempfang bestimmt ist oder ausschliesslich zum Pro-
grammempfang bestimmte Bestandteile wie beispielsweise eine einge-
baute Antenne enthält. Radioprogramme können vorliegend einzig über
das Internet empfangen werden. Es ist daher durch Auslegung von
Art. 57 Bst. b RTVV zu ermitteln, ob ein Computer mit Breitbandinternet-
anschluss als multifunktionales Gerät im Sinne der genannten Bestim-
mung zu qualifizieren und hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Pro-
grammangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Art. 57 Bst. a
RTVV gleichwertig ist.
5.3. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen, d.h. es sind die
gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegations-
norm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksich-
tigen (BGE 137 V 167 E. 3.3; BGE 126 V 93 E. 4b). Es ist daher nachfol-
gend zunächst zu untersuchen, welche Anordnungen und Wertungen
Art. 68 Abs. 1 RTVG betreffend die Gebührenpflicht zu Grunde liegen,
insbesondere mit Blick auf den Empfang von Radioprogrammen mittels
multifunktionaler Geräte. Hierzu ist Art. 68 Abs. 1 RTVG auszulegen.
Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 68 Abs. 1 RTVG ist auch
zu bestimmen, was die Gesetzesdelegation gemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 2
RTVG umfasst. Nach der Rechtsprechung ist die Delegation von Recht-
setzungsbefugnissen nur zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz
enthalten ist, nicht durch die Verfassung ausgeschlossen wird, sich auf
ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der
Regelung selber enthält (BGE 128 I 113 E. 3c). Wichtige rechtsetzende
Bestimmungen müssen nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip in einem
Gesetz im formellen Sinn enthalten und zudem hinreichend bestimmt sein
(BGE 131 II 13 E. 6.3 und 6.5.1).
5.4.
5.4.1. Den Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Be-
stimmung, der anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs auf seinen
Wortsinn hin zu untersuchen ist (grammatikalische Auslegung). Ist der
Wortlaut nicht klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wah-
ren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihren Zweck, auf die dem
A-2811/2011
Seite 11
Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der
Bestimmung im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Bei neue-
ren Gesetzen, wie vorliegend dem RTVG, kommt den Gesetzesmateria-
len – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechts-
verständnis – eine besondere Stellung zu (BGE 137 V 167 E. 3.2; BVGE
2010/49 E. 9.3.1; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,
Rz. 91, 97, 101 und 121).
5.4.2. Eine Legaldefinition des Begriffs multifunktionales Gerät ist weder
im RTVG noch in der RTVV zu finden. Offenbar wurde eine nähere Um-
schreibung des Begriffs mit Blick auf dessen klare Bedeutung nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch nicht als erforderlich erachtet. Gemäss Du-
den () ist ein multifunktionales Gerät eines, das verschie-
dene Bedürfnisse zu befriedigen bzw. verschiedene Aufgaben zu erfüllen
vermag. Unter Gerät wiederum ist gemäss Duden eine Anlage oder eine
Maschine zu verstehen, mit deren Hilfe etwas bearbeitet oder hergestellt
werden kann (vgl. zu den Begriffen multifunktional und Gerät auch RENA-
TE WAHRIG-BURFEIND, Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gü-
tersloh/München 2011, S. 602 und 1033).
Ein Computer bzw. PC ist gemäss Duden eine elektronische Rechen-
bzw. Datenverarbeitungsanlage (vgl. auch WAHRIG-BURFEIND, a.a.O,
S. 334). Als solche ist ein Computer typischerweise dazu geeignet, eine
Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben zu erfüllen. Dies zeigt sich besonders
deutlich im Bereich der Fernmeldedienstleistungen und des Rundfunks.
Digitalisierung und Datenkompression haben dazu geführt, dass mit ei-
nem Computer nebst dem Zugriff auf Online-Dienste auch Telefonie und
Fernsehen möglich sind (PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht,
3. Aufl., Bern 2007, Kap. 8 Rz. 13 mit Hinweisen). Der Wortlaut der Ge-
setzesdelegation gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG geht also klar dahin, dass
unter einem multifunktionalen Gerät u.a. ein Computer zu verstehen ist
und damit auch ein Computer grundsätzlich als Empfangsgerät in Be-
tracht kommt – vorausgesetzt, er erfüllt die vom Verordnungsgeber zu
bestimmenden Voraussetzungen.
5.4.3. Das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung findet sich in den
Gesetzesmaterialen bestätigt. Der Begriff des multifunktionalen Gerätes
wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung von Art. 68
Abs. 1 RTVG (bzw. von Art. 76 des Entwurfs zum RTVG [BBl 2003 1805])
dem Gesetz hinzugefügt. Auslöser war ein Änderungsantrag von Stände-
A-2811/2011
Seite 12
rätin Erika Forster-Vannini, der darauf abzielte, die Benützung des Com-
puters zum Empfang von Radioprogrammen über das Internet nicht der
Gebührenpflicht zu unterstellen. Hierzu sollte Art. 68 Abs. 1 RTVG dahin-
gehend abgeändert werden, dass nur zum Empfang bestimmte Geräte
unter die Gebührenpflicht fallen, wovon bei multifunktionalen Geräten
i.d.R. nicht auszugehen sei. Die Gebührenpflicht solle nur entstehen,
wenn tatsächlich Radio gehört bzw. fern gesehen werde (Antrag und Vo-
tum von Ständerätin Erika Forster-Vannini, AB 2005 S 100 f.). Dem An-
trag von Ständerätin Erika Forster-Vannini hielt Ständerat Rolf Escher für
die Kommission entgegen, dass mittels eines Computers problemlos und
in der gleichen Qualität Radioprogramme empfangen werden könnten wie
mittels herkömmlicher Radiogeräte. Sollten hierfür keine Empfangsge-
bühren geschuldet sein, liesse sich die Gebührenpflicht einfach umgehen,
indem das herkömmliche Radiogerät durch einen Computer ersetzt wür-
de, was jedoch nicht der Meinung der Kommission entspreche (Votum
von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101; im glei-
chen Sinne die Ausführungen von Bundesrat Moritz Leuenberger im
Ständerat, AB 2005 S 101).
Der Änderungsantrag bzw. das Anliegen von Ständerätin Erika Forster-
Vannini fand keinen Niederschlag im Gesetz. Zwar wurde Art. 68 Abs. 1
RTVG aufgrund ihres Änderungsantrages ergänzt, dies jedoch gerade
entgegen dem Anliegen der Antragstellerin dahingehend, dass – im
Grundsatz – auch multifunktionale Geräte unter die Gebührenpflicht fal-
len. Stände- und Nationalrat hielten daran fest, weiterhin alle zum Emp-
fang geeigneten Geräte der Gebührenpflicht zu unterstellen, wobei der
Bundesrat zu bestimmen hat, welche Gerätekategorien zum Empfang
geeignet sind. Unerheblich ist jedenfalls, ob jemand tatsächlich Radio
hört. Entsprechendes hält auch der erläuternde Bericht des Eidgenössi-
schen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) zur RTVV fest und verweist insbesondere auf die Beweisschwie-
rigkeiten, die andernfalls entstünden (UVEK, Total revidierte Radio- und
Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht vom 9. März 2007, hier-
nach: Erläuternder Bericht zur RTVV, S. 32).
5.4.4. Die Auslegung von Art. 68 Abs. 1 RTVG ergibt somit, dass auch
multifunktionale Geräte wie Computer als Empfangsgeräte in Betracht
kommen, wobei der Bundesrat zu regeln hat, unter welchen Vorausset-
zungen sie der Gebührenpflicht unterstehen. Hierbei hat er sich an den
Rahmen der Gesetzesdelegation zu halten. Nach den Gesetzesmateria-
lien sollen multifunktionale Geräte nur dann unter die Gebührenpflicht fal-
A-2811/2011
Seite 13
len, wenn sie einen mit herkömmlichen Geräten vergleichbaren Empfang
von Radioprogrammen ermöglichen (Votum von Ständerat Rolf Escher
für die Kommission, AB 2005 S 101; Ausführungen von Bundesrat Moritz
Leuenberger im Ständerat, AB 2005 S 101). Damit findet sich das Wichti-
ge im Sinne des Gesetzmässigkeitsprinzips im Gesetz. Zwar sind die
Kostenpflichtigen der Empfangsgebühr in Art. 68 Abs. 1 RTVG nur im
Grundsatz bestimmt und kommt dem Bundesrat beim Erlass der Ausfüh-
rungsvorschriften ein gewisser Spielraum zu. Mit Blick auf die wegen der
rasanten technischen Entwicklung erforderliche Flexibilität erscheint dies
jedoch vorliegend gerechtfertigt, zumal der Handlungsspielraum des
Bundesrates durch das Gesetz klar wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5; Urteil
des Bundesgerichts 1P.363/2002 vom 7. Mai 2003 E. 2.3.2).
Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien
gegen die Unterstellung multifunktionaler Geräte unter die Gebühren-
pflicht einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere lassen sich
die vorstehend erwähnten Ausführungen von Bundesrat Moritz Leuen-
berger im Ständerat vernünftigerweise nicht dahingehend verstehen, ein
Computer falle nur unter die Gebührenpflicht, wenn er ein physisch vor-
handenes herkömmliches Radiogerät ersetze. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass ein Computer als multifunktionales Gerät unter die Gebüh-
renpflicht fällt, wenn damit ein gleichwertiger Empfang von Radiopro-
grammen möglich ist, also mit einem Computer anstelle eines herkömmli-
chen Gerätes Radioprogramme empfangen werden können (vgl. das Vo-
tum von Ständerat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101).
5.4.5. Als zulässig erweist sich auch die Delegation von Rechtsetzungs-
befugnissen an den Bundesrat. Sie ist in einem Gesetz im formellen Sinn
enthalten und beschränkt sich auf die Konkretisierung der Eignung zum
Empfang von Radioprogrammen und damit auf ein bestimmtes, genau
umschriebenes Sachgebiet. Die wichtigen Regelungen, insbesondere die
Bestimmung der grundsätzlich Zahlungspflichtigen, ist zudem im Gesetz
selbst enthalten. Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob Art. 57 Bst. b
RTVV den Rahmen der Delegationsnorm einhält und die Vorinstanz mit
Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen ist, dass
ein Computer mit Breitbandinternetanschluss aufgrund von Art. 57 Bst. b
RTVV als Empfangsgerät i.S.v. Art. 68 Abs. 1 RTVG zu qualifizieren ist
und daher unter die Gebührenpflicht fällt.
5.5. Nach Art. 57 Bst. b RTVV fallen multifunktionale Geräte unter die
Gebührenpflicht, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Pro-
A-2811/2011
Seite 14
grammangebots und Empfangsqualität den Geräten nach Art. 57 Bst. a
RTVV gleichwertig sind. Der erläuternde Bericht des UVEK zur RTVV
verweist in diesem Zusammenhang auf das Gebot rechtsgleicher Be-
handlung. Hiernach sei es geboten, auch multifunktionale Geräte wie
Computer der Gebührenpflicht zu unterstellen, wenn mit ihnen ein
gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich sei (UVEK, Er-
läuternder Bericht zur RTVV, S. 32 f.). Ob von einem gleichwertigen Emp-
fang von Radioprogrammen auszugehen ist, bestimmt sich nach den
Wortlaut von Art. 57 Bst. b RTVV also nach der Vielfalt des empfangbaren
Programmangebots und der Empfangsqualität.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen damit zwei Krite-
rien vor, die es erlauben, die Gleichwertigkeit des Radioempfangs zu be-
urteilen. Daran ändert nichts, dass es sich um relativ abstrakte Kriterien
handelt und sich die Gleichwertigkeit im Laufe der technischen Entwick-
lung verändern kann. Als sachgerecht erscheint es zudem, für die Frage
der Gleichwertigkeit an den herkömmlichen Radioempfang anzuknüpfen,
an Geräte also, die zum Programmempfang bestimmt sind oder hierzu
bestimmte Bestandteile enthalten und unstrittig unter die Gebührenpflicht
fallen. Die Gebührenpflicht wird damit – im Vergleich zum alten Recht –
insofern nicht erweitert, als nach wie vor gebührenpflichtig ist, wer zum
Empfang von Radioprogrammen geeignete Geräte bereithält.
Damit hält sich der Bundesrat an den Rahmen der Delegationsnorm und
bestimmt auf sachgerechte Art und Weise, unter welchen Voraussetzun-
gen multifunktionale Geräte unter die Gebührenpflicht fallen. Ein Verstoss
gegen das Willkürverbot ist entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers nicht erkennbar. Ein solcher liegt nicht bereits vor, wenn ein Ver-
fügungsadressat mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht einverstan-
den ist. Ohnehin wären die Wertungen des Gesetzgebers für das Bun-
desverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV verbindlich (BGE 133 V
42 E. 3.1; BGE 131 II 562 E. 3.2). Anzumerken ist, dass der Bundesrat
mit dem Erlass von Art. 57 Bst. b RTVV das zu Recht hat werden lassen,
was Bundesrat Moritz Leuenberger bereits anlässlich der parlamentari-
schen Beratungen festhielt. Im Ständerat hat er im Zusammenhang mit
dem vorerwähnten Antrag von Erika Forster-Vannini ausgeführt, der Be-
sitz eines Computers mit Breitbandinternetanschluss solle nur dann mit
Gebühren belastet werden, wenn er ein Radio zu substituieren vermöge,
also einen qualitativ gleichwertigen Empfang ermögliche (Votum von
Bundesrat Moritz Leuenberger im Ständerat, AB 2005 S 101).
A-2811/2011
Seite 15
5.6. Der Beschwerdeführer besitzt eigenen Angaben zufolge einen Com-
puter mit Breitbandinternetanschluss. Er hält dies in seiner Stellungnah-
me vom 26. September 2011 ausdrücklich fest und deutet es auch in sei-
nem Schreiben an die Erstinstanz vom 29. März 2009 an. Es ist daher mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Wei-
teres, d.h. ohne grossen Aufwand, in der Lage ist, eine Vielzahl von Ra-
dioprogrammen in derselben Qualität zu empfangen wie mit einem her-
kömmlichen Radiogerät. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch
nicht. Vielmehr sieht er die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit des
Empfangs aufgrund der technischen Unterschiede zwischen herkömmli-
chem, unidirektionalem Empfang und jenem über das Internet, einem bi-
direktionalen Empfang von Radioprogrammen, als nicht gegeben. Nach
dem klaren Wortlaut von Art. 57 Bst. b RTVV bestimmt sich die Gleich-
wertigkeit des Empfangs jedoch einzig nach Programmvielfalt und
-qualität. Die Art, wie Radioprogramme übertragen werden, ist ohne Be-
lang. Der Gesetzgeber hat das RTVG bewusst technologieneutral aus-
gestaltet, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an
die Vorinstanz festhält (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom
18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1592 und 1663). Zudem hat der Ge-
setzgeber den vorerwähnten Antrag von Erika Forster-Vannini abgelehnt,
mit dem Computer mit Breitbandinternetanschluss grundsätzlich von der
Gebührenpflicht hätten befreit werden sollen (vgl. die Voten von Stände-
rat Rolf Escher für die Kommission, AB 2005 S 101 und AB 2005 S 939).
Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei
einem Computer mit Breitbandinternetanschluss um ein Empfangsgerät
i.S.v. Art. 68 Abs. 1 RTVG handelt (vgl. auch das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2182/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 5.3; ebenso
ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen [RTVG], Bern 2008, Art. 68 N 3). Die angefochtene
Verfügung erweist sich damit als gesetzeskonform und es sind die dies-
bezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt die angefochtene Verfügung weiter als
verfassungswidrig. In diesem Zusammenhang ist vorab auf Art. 190 BV
hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bun-
desverwaltungsgericht massgebend und daher selbst im Fall einer fest-
gestellten Verfassungswidrigkeit anzuwenden sind. Dasselbe gilt für un-
selbständige Verordnungen des Bundesrates. Sie müssen angewandt
werden, wenn sich der Verstoss gegen die Bundesverfassung bereits aus
A-2811/2011
Seite 16
dem Gesetz bzw. der Delegationsnorm ergibt. Lehre und Rechtsprechung
sehen in Art. 190 BV jedoch bloss ein Anwendungsgebot und keine Ein-
schränkung der Prüfungsbefugnis (BGE 136 II 120 E. 3.5.1 mit Hinwei-
sen; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O, Rz. 2089). Es ist dem Bundesver-
waltungsgericht also nicht verwehrt, die angefochtene Verfügung trotz
Gesetzmässigkeit auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Sollte
die angefochtene Verfügung gegen die Bundesverfassung verstossen
und dieser Verstoss nicht bereits in einem Bundesgesetz angelegt sein,
wäre sie aufzuheben.
6.2. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit der gerügten
Verfassungswidrigkeit zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesge-
richts. Dieses qualifiziere die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen
als Regalabgabe, die für die Inanspruchnahme des Fernmelderegals des
Bundes geschuldet sei. Zwischenzeitlich sei das Fernmelderegal des
Bundes in Bezug auf den Empfang von Radioprogrammen jedoch auf ei-
ne blosse Meldepflicht reduziert worden. Die Radioempfangsgebühr kön-
ne daher keine Regal- bzw. Konzessionsabgabe mehr darstellen, werde
doch hierbei überhaupt kein Regalrecht in Anspruch genommen. Sie sei
also entweder als Zwecksteuer zu qualifizieren, wobei es für die Einfüh-
rung einer solchen Steuer an einer Ermächtigung in der Bundesverfas-
sung fehle, oder es sei die Empfangsgebühr (weiterhin) als Kausalabga-
be anzusehen. In diesem Fall dürfe sie jedoch mit Blick auf die Individual-
adäquanz nicht losgelöst vom tatsächlichen Konsum von Radioprogram-
men erhoben werden.
Das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 389 ausführlich die technische
Entwicklung im Bereich des – ursprünglichen – Postregals dargestellt und
kam zum Ergebnis, das heutige Fernmelderegal umfasse grundsätzlich
alle elektrischen Einrichtungen, die der Übermittlung von Informationen
dienten, also auch das Radio. Der Gesetzgeber habe sodann den Betrie-
ben des Bundes das ausschliessliche Recht erteilt, Sende- und Emp-
fangseinrichtungen zu erstellen und zu betreiben, wobei zum Erstellen
und zum Betrieb solcher Anlagen Konzessionen erteilt werden könnten
(BGE 105 Ib 389 E. 2). Hierfür sei eine Entschädigung geschuldet, die als
Regalabgabe zu qualifizieren sei und entsprechend das Recht abgelte,
Programme empfangen zu dürfen (BGE 109 Ib 308 E. 2, 3 und 5; vgl.
auch BVGE 2007/15 E. 3 und 4). An dieser Rechtsprechung hielt das
Bundesgericht bisher fest (BGE 121 II 183 E. 3; Urteil des Bundesge-
richts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesge-
richts 2A.200/2006 vom 22. September 2006 E. 2.3).
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Seite 17
Der Empfang von Radioprogrammen fällt, was die technische Seite be-
trifft, sachlich nach wie vor unter die fernmelderechtliche Zuständigkeit
des Bundes i.S.v. Art. 92 BV (GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, Art. 92
N 1 und 5; MARTIN DUMERMUTH, Die Rechtnatur der Radio- und Fernseh-
empfangsgebühr, in: Medialex 2004, S. 146 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 1
RTVG). Die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Fernmelderegals
obliegt jedoch dem Gesetzgeber (BIAGGINI, a.a.O., Art. 92 N 6). Dieser
sieht, anders als früher, hinsichtlich des Empfangs von Radioprogrammen
in Art. 68 Abs. 3 RTVG nurmehr eine blosse Meldepflicht vor. Die Bewilli-
gungspflicht, wie sie nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über
Radio und Fernsehen (aRTVG) noch bestand, wurde aus grundrechtli-
chen Überlegungen fallen gelassen. Vor diesem Hintergrund fragt sich,
ob die Empfangsgebühr i.S.v. Art. 68 Abs. 1 RTVG nach wie vor als Kon-
zessionsabgabe qualifiziert werden kann (vgl. DUMERMUTH, a.a.O,
S. 147-149; ROLF H. WEBER, Finanzierung der Rundfunkordnung, Zürich
2000, S. 180). Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben. Die
Gebühr für den Empfang von Radioprogrammen ist vom Gesetzgeber in
Art. 68 Abs. 1 RTVG und damit einem Bundesgesetz im formellen Sinne
vorgesehen. Daran hat sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von
Art. 190 BV zu halten.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung
weiter ein, sie verstosse in verschiedener Hinsicht gegen den Grundsatz
der rechtsgleichen Behandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV. So rügt er zunächst
die Ungleichbehandlung von Radio- und Fernsehempfang via Internet.
Während es beim Radioempfang via Internet ausreiche, dass jemand
über einen Breitbandinternetanschluss oder ADSL und die entsprechen-
de, frei zugängliche Software verfüge, werde beim Fernsehempfang zu-
sätzlich der Abschluss eines Abonnements oder eine Registrierung bei
einem Anbieter von kostenlosem Zugang vorausgesetzt, damit ein Emp-
fangsgerät unter die Gebührenpflicht falle. Dies Ungleichbehandlung sei
sachlich nicht gerechtfertigt, könnten doch die Anbieter von Radiopro-
grammen über Internet ohne Weiteres ebenfalls eine Registrierungspflicht
einführen, was wiederum ihm die Möglichkeit gäbe, sich der Gebühren-
pflicht zu entziehen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass hinsichtlich des Fernsehempfangs
eben (noch) kein gleichwertiger Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV mög-
lich ist, ohne dass ein Abonnement abgeschlossen oder eine Registrie-
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Seite 18
rung vorgenommen wurde. Entsprechend ist dies Voraussetzung dafür,
dass ein Empfangsgerät unter die Gebührenpflicht fällt. Demgegenüber
besteht für den Empfang von Radioprogrammen seitens der Empfänger
weder die Pflicht zum Abschluss eines Abonnements noch einer Regist-
rierung. Entsprechend ist dies auch nicht Voraussetzung für einen
gleichwertigen Empfang i.S.v. Art. 57 Bst. b RTVV. Der Vorhalt des Be-
schwerdeführers, die Ungleichbehandlung von Radio- und Fernsehemp-
fang im Vollzug von Art. 57 Bst. b RTVV sei sachlich nicht gerechtfertigt,
geht daher fehl.
6.3.2. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt rechtsgleicher Behandlung rügt
der Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung von privatem und gewerb-
lichem Empfang von Radioprogrammen. Nach der Praxis der Erstinstanz
könne ein Betrieb von der gewerblichen Gebührenpflicht hinsichtlich mul-
tifunktionaler Geräte ausgenommen werden, indem er den Angestellten
eine interne schriftliche Weisung erteile, die den Empfang von Radiopro-
grammen über Internet am Arbeitsplatz verbiete. Indem sich auf diese
Weise auch Kleinst- oder Einzelunternehmen von der Gebührenpflicht be-
freien könnten, ihm dies aber verwehrt sei, werde der Grundsatz der
rechtsgleichen Behandlung verletzt.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Möglichkeit der Befreiung von
der gewerblichen Gebührenpflicht nach der Praxis der Erstinstanz ein
Subordinationsverhältnis voraussetzt, also eine Weisungsgebundenheit
des Arbeitnehmers. Nur in diesem Fall kann überhaupt eine interne
schriftliche Weisung erteilt werden und nur in diesem Fall ist eine Befrei-
ung von der Gebührenpflicht möglich (vgl. Billag AG, Auslegung der Ra-
dio- und Fernsehgesetzgebung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für
den privaten, gewerblichen und kommerziellen Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen, Übersicht über die Anwendungspraxis von Billag,
1. Januar 2012, S. 29 bzw. Billag AG, Gewerblicher resp. Kommerzieller
Empfang von Radioprogrammen, Anhang zur Auslegung der Radio- und
Fernsehverordnung betreffend Melde- und Gebührenpflicht für den Emp-
fang von Radio- und Fernsehprogrammen, 31. Oktober 2008, S. 4). Auch
bei Kleinstbetrieben besteht aus arbeitsrechtlicher Sicht die Möglichkeit,
mittels interner Weisung den Empfang von Radioprogrammen über Inter-
net am Arbeitsplatz zu verbieten. Demgegenüber besteht bei Einzelunter-
nehmen diese Möglichkeit nicht, weshalb sie sich denn auch nicht von
der gewerblichen Gebührenpflicht zu befreien vermögen. Die Möglichkeit
der Befreiung von der Gebührenpflicht ist mit Blick auf die Weisungsge-
bundenheit eines Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt. Die angefochte-
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Seite 19
ne Verfügung verstösst daher nicht gegen den Grundsatz der rechtsglei-
chen Behandlung, auch wenn betreffend den privaten Radioempfang eine
solche Möglichkeit der Befreiung nicht besteht.
Für den Beschwerdeführer ist es verständlicherweise ärgerlich, dass er
sich nicht von der Gebührenpflicht befreien kann, ohne gleichzeitig auf
seinen Computer bzw. den Breitbandinternetanschluss zu verzichten. An
der Gebührenpflicht vermag dies aber nichts zu ändern. Der Gesetzgeber
war sich bewusst, dass mit der Unterstellung multifunktionaler Geräte un-
ter die Gebührenpflicht aus Gründen der Rechtsgleichheit neue Rechts-
ungleichheiten geschaffen werden (vgl. das Votum von Ständerat Rolf
Escher für die Kommission, AB 2005 S 101). Diese Wertung des Gesetz-
gebers ist für das Bundesverwaltungsgericht wie auch für die Vor- und die
Erstinstanz verbindlich (Art. 190 BV).
6.3.3. Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung vor dem
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung stand. Die von der Erstinstanz
in ihrer Praxis getroffenen Unterscheidungen in Bezug auf den Radio-
und Fernsehempfang via Internet und die private und gewerbliche Ge-
bührenpflicht sind sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
6.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die angefochtene Ver-
fügung bzw. die hiermit verfügte Pflicht, monatlich Fr. 13.75 für den priva-
ten Radioempfang bezahlen zu müssen, verstosse gegen das Äquiva-
lenzprinzip. Zum einen dürfe die Empfangsgebühr nicht unabhängig vom
tatsächlichen Konsum erhoben werden, zum anderen stehe sie in keinem
Verhältnis zum Nutzen, den der Beschwerdeführer aus dem Recht zum
Empfang von Radioprogrammen zu ziehen vermöge.
In Bezug auf die Individualadäquanz kann auf das vorstehend in den
E. 5.4.3 und 5.4.4 Ausgeführte verwiesen werden. Im Übrigen ist festzu-
halten, dass die Radioempfangsgebühr – vorausgesetzt, es handelt sich
um eine Kausalabgabe – dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher
Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips unterliegt. Hiernach darf
die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine Gebühr
von Fr. 13.75 das Äquivalenzprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts
2C_320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 3.4-3.6 mit Hinweisen auf die
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Seite 20
Rechtsprechung). Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers
erweisen sich daher als unbegründet. Dasselbe gilt in Bezug auf die ge-
rügte Verletzung der Empfangsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 10
Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Solange eine Ge-
bühr wie vorliegend nicht prohibitiv wirkt und Personen nicht von Informa-
tionen ferngehalten werden, ist die Erhebung der Radioempfangsgebühr
mit der Informationsfreiheit vereinbar (Urteil des Bundesgerichts
2C_714/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1). Anzumerken ist, dass eine
Radioempfangsgebühr von jährlich Fr. 169.15 natürlich Einschränkungen
finanzieller Art nach sich ziehen kann. Solange der Betrag wie vorliegend
jedoch relativ gering ausfällt, sind weder das Äquivalenzprinzip noch die
Empfangsfreiheit verletzt.
6.5. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe durch ihr
Unvermögen, Klarheit über die Voraussetzungen der Gebührenpflicht zu
schaffen und seine berechtigten Fragen zu beantworten, gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9 BV verstossen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrau-
enswürdiges Verhalten seitens der Behörden. Er verleiht den Privaten ei-
nen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das Verhalten
der Behörden und verbietet widersprüchliches Verhalten (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 f.). Die Erstinstanz hat dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erläutert, dass ein Com-
puter mit Breitbandinternetanschluss und Mediasoftware unter die Ge-
bührenpflicht für den privaten Radioempfang fällt. Entsprechende Infor-
mationen lagen auch bereits dem ersten Schreiben der Erstinstanz vom
11. März 2009 bei und auf der Homepage der Erstinstanz ist deren An-
wendungspraxis in Sachen Empfangsgebühren frei zugänglich dokumen-
tiert. Insbesondere ist ausgeführt, was unter einem multifunktionalen Ge-
rät zu verstehen ist, unter welchen Voraussetzungen dieses unter die
Empfangsgebühr fällt und wer von der Gebührenpflicht befreit ist. Inwie-
fern sich die Erstinstanz vorliegend in Widerspruch zu dieser Anwen-
dungspraxis gesetzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lassen
sich aus Treu und Glauben nicht weitergehende Erläuterungspflichten der
Erstinstanz ableiten. Die Erstinstanz hat daher nicht gegen Treu und
Glauben verstossen. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.
A-2811/2011
Seite 21
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bzw. die ihr zugrunde liegenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmun-
gen nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Empfangsfreiheit, das
Äquivalenzprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen
und insofern verfassungskonform sind. Offen bleiben kann die Frage, ob
die Empfangsgebühr weiterhin als Konzessionsabgabe bzw. als Regal-
gebühr zu qualifizieren ist. Die Gebührenpflicht ist in einem Bundesgesetz
im formellen Sinn vorgesehen und daher für das Bundesverwaltungsge-
richt verbindlich.
7.
Insgesamt ergib sich, dass auch multifunktionale Geräte wie ein Compu-
ter mit Breitbandinternetanschluss unter die Gebührenpflicht i.S.v. Art. 68
Abs. 1 RTVG fallen, wenn wie vorliegend ein hinsichtlich Programmvielfalt
und -qualtität gleichwertiger Empfang von Radioprogrammen möglich ist.
Dies ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art. 68 Abs. 1 RTVG. Der Bun-
desrat hat in Art. 57 Bst. b RTVV lediglich und auf sachgerechte Art und
Weise konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen von einem gleich-
wertigen Empfang auszugehen ist. Die von der Erstinstanz in ihrer An-
wendungspraxis getroffenen Unterscheidungen zwischen privatem und
gewerblichem Empfang sowie zwischen Radio und Fernsehen verstossen
zudem nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die Beschwerde ist da-
her insgesamt abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.-- festzuset-
zen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
8.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
A-2811/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- wird mit den auferlegten Kosten
verrechnet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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