B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-282/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ (…),
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Konzernrechtsdienst, Hochschulstrasse 6,
3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Änderung der
Funktionsbewertung.
A-282/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Diagnostiker Kompetenzstandort Fahrzeugdiag-
nose (FD) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB).
Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfol-
gend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und
Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem
System wurde A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungs-
schreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Ar-
beitsvertrags neu dem Anforderungsniveau F zugeordnet. Mit Schreiben
vom 15. September 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte,
die Einreihung der Diagnostiker nochmals zu überprüfen und seine Stelle
in das Anforderungsniveau G einzuteilen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelar-
beitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anfor-
derungsniveau F in der Funktionskette 3107 (Bau, Wartung, Handwerk,
Technik) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der
massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") ver-
fügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf seine
Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1329003 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 25. September 2012 Be-
schwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungs-
niveau G der Funktionskette 3107. Im zugestellten Stellenbeschrieb seien
wesentliche Teile der Aufgaben nicht korrekt gewichtet. Er arbeite und
treffe selbständig Entscheidungen, sei flexibel und kommunikationsfähig
und arbeite in Projekten mit. Deshalb sei seine Stelle dem Anforderungs-
niveau G zuzuteilen.
D.
Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
der Stellenbeschrieb Nr. 1329003 sei von der zuständigen HR-Beratung
verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschrän-
ke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von
A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Überein-
stimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus F,
A-282/2014
Seite 3
weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht der
Funktion Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G, welche zu-
sätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei.
Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei
nachvollziehbar.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
17. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem An-
forderungsniveau G in der Funktionskette 3107 zuzuweisen. Der Be-
schwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "Diagnostiker
Kompetenzstandort FD" im Anforderungsniveau F entspreche nicht sei-
nem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktio-
nen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 am an-
gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-
forderungsniveau F in der Funktionskette 3107 sei korrekt, was auch der
Korrespondenz mit dem zuständigen HR-Berater zu entnehmen sei. Der
Diagnostiker behandle den Einzelfall operativ und situativ, während der
Diagnostiker 1. Level nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeite und
umsetze. Die Funktion Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau
G beinhalte komplexere Aufgaben als diejenigen des Beschwerdeführers.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-282/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-
les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anlie-
gen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
A-282/2014
Seite 6
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt,
ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass der zuständige HR-Berater mehrfach
konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne
einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellung-
nahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser ange-
wiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen mit einzube-
ziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des fest-
gestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinnge-
mäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft
und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurtei-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
3.3
3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwen-
dung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz,
wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt.
Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen unein-
geschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Ge-
sichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als un-
vollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom
21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2,
jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 7
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procé-
dure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat
die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kogni-
tionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine
formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.153).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die
Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch
relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sach-
verhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113
E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460,
CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-
nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner
Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel
zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist
für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel-
beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen
betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-
dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und ihrer Stellung-
nahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvoll-
A-282/2014
Seite 8
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter ande-
rem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und
es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Ar-
beiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schrif-
tenwechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater gehe hervor,
dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben
und Tätigkeiten befragt wurde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz dar-
auf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer
zuständigen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorge-
setzten korrekt seien.
3.5 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich
hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorin-
stanz Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 16. August
2012 bzw. 28. November 2013 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz
hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unter-
lassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder al-
lein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte.
Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer anti-
zipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie
die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz ver-
vollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stel-
lungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem
vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist des-
halb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition
nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weite-
re Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erho-
ben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Ge-
hörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon
ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er führe
Aufgaben des Diagnostikers 1. Level Fahrzeugdiagnose (FD) aus, ob-
wohl diese nicht in seinem Stellenbeschrieb aufgeführt seien. Er komme
als Diagnostiker Kompetenzstandort FD dann zum Einsatz, wenn andere
Beteiligte die Störung nicht auffinden konnten oder wenn die Störung zu
komplex sei. Er sei an der Auswertung von Störungsmeldungen beteiligt.
A-282/2014
Seite 9
Zudem verfüge er über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse inner-
halb eines Fachgebiets. Deshalb sei er wie der Diagnostiker 1. Level in
das Anforderungsniveau G einzureihen. Es müsse überprüft werden, ob
die Stellenbeschreibung den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tat-
sächlich geleisteten Arbeiten entspreche.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Funktion des Diagnostikers
1. Level FD beinhalte komplexere Aufgaben als die Stelle des Beschwer-
deführers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen
Aufgaben seien Teil seines Stellenbeschriebs. Der Schwerpunkt seiner
Aufgaben liege beim Stellenbeschrieb des Diagnostikers Kompetenz-
standort FD, weshalb er ins Anforderungsniveau F einzureihen sei.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli
2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde,
hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest,
der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach
der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der
Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den
1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per
1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetz-
te. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert
und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funkti-
onszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt
das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die
Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
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Seite 10
5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014
E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisati-
onseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt al-
lerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klar-
heit besteht.
4.5
4.5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dargelegt, welche zusätzli-
chen Aufgaben und Kompetenzen der Beschwerdeführer übernehmen
müsste, um als Diagnostiker 1. Level FD ins Anforderungsniveau G ein-
gereiht zu werden. Der Vergleich mit der Funktion des Diagnostikers
1. Level erscheint hier sachgerecht, da sie die gegenüber dem Be-
schwerdeführer nächste höhere vergleichbare Funktion ist. An den ent-
sprechenden Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich ist nicht zu
zweifeln.
4.5.2 Der Vergleich der Stellenbeschreibungen des Diagnostikers Kompe-
tenzstandort FD im Anforderungsniveau F (Stellenbeschreibung
Nr. 1329003) und des Diagnostikers 1. Level FD im Anforderungsniveau
G (Stellenbeschreibung Nr. 1329004) ergibt, dass viele Aufgaben der bei-
den Funktionen deckungsgleich sind, was auch von der Vorinstanz bestä-
tigt wird. Beide Funktionen haben unter anderem die fachliche Unterstüt-
zung der Kombistandorte durch vertiefte Störungsdiagnosen oder Repa-
raturen zum Ziel. Der Diagnostiker 1. Level FD wertet zusätzlich eigen-
ständig Störungen seines Spezialgebiets aus mit dem Ziel, Verbesse-
rungsmassnahmen für die Verfügbarkeit der Komponenten zu finden und
zu entwickeln. Anschliessend ist er für die zielgruppengerechte Kommu-
nikation der Erkenntnisse und Massnahmen mittels selbst erarbeiteten In-
formationsmitteln verantwortlich. Eine der Hauptaufgaben des Diagnosti-
kers 1. Level ist folglich die Sicherstellung des 1. Levelsupports zum
A-282/2014
Seite 11
Fachgebiet. In diesem Rahmen führt der Diagnostiker 1. Level eigenstän-
dig Auswertungen der Störungsmeldungen durch, entwickelt Verbesse-
rungsmassnahmen zur Verringerung von Fehlern und Ausfällen, erarbei-
tet Informationsmittel für die Mitarbeiter und führt Schulungen sowie Wir-
kungskontrollen durch. Als Vertreter für den Bereich Fahrzeugdiagnose
arbeitet er in Fachgruppen der Flottentechnik mit. All diese Aufgaben fal-
len gemäss Stellenbeschrieb nicht in den Aufgabenbereich des Diagnos-
tikers Kompetenzstandort. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er
ebenfalls in der Auswertung von Störungen eingesetzt werde. Er müsse
über grosse Praxis und Umsetzungskenntnisse innerhalb eines Fachbe-
reichs verfügen, weil er unter anderem Diagnosen und Reparaturen vor-
nehme, in komplexen Fällen berate und entscheide, eigenständig Sys-
temdaten auslese und Software aufspiele. Folglich sei er bei der Auswer-
tung der Störungsmeldungen sehr wohl beteiligt. Gemäss Stellungnahme
der direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers (Leiter Reparaturen
und Leiter Fahrzeugdiagnose) vom 26. Februar 2014 gehören die syste-
matische Auswertung der Störungen und die Erstellung von Informati-
onsmaterial jedoch nicht zum Aufgabengebiet des Beschwerdeführers.
Der Diagnostiker 1. Level habe die zusätzliche Aufgabe, Verbesserungen
für die Verfügbarkeit der von ihm betreuten Komponenten an der ganzen
Flotte zu finden und Verbesserungsmassnahmen zu erarbeiten sowie In-
formationsmittel für die Mitarbeiter der Fahrzeugdiagnose zu erstellen
und Schulungen durchführen. Der Beschwerdeführer führe als Diagnosti-
ker Kompetenzstandort zwar in der Tat Analysen zur Störung durch und
analysiere auch die Störungsgeschichte. Zudem sei es richtig, dass er
beratend helfe, wenn andere Mitarbeiter eine komplexe Störung nicht be-
heben könnten. Diese Aufgaben seien jedoch entgegen dem Vorbringen
des Beschwerdeführers im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 aufgeführt. Aus
diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass der Diagnostiker Kompe-
tenzstandort operativ und situativ den Einzelfall behandelt, während der
Diagnostiker 1. Level nachhaltige Verbesserungsvorschläge erarbeitet
und kommuniziert. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zu-
sätzlichen Aufgaben sind in seinem Stellenbeschrieb aufgeführt. Im Übri-
gen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, welche zusätzlichen und
nicht im Stellenbeschrieb Nr. 1329003 abgebildeten Aufgaben er über-
nimmt, um ins Anforderungsniveau G eingereiht zu werden.
4.5.3 Auch bei der Ausbildung und den Fachkenntnissen macht der Be-
schwerdeführer geltend, er erfülle die Anforderungen für die Funktion des
Diagnostikers 1. Level. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer zu
Recht feststellen, decken sich die Anforderungen an die Ausbildung bei
A-282/2014
Seite 12
beiden Funktionen weitgehend. Beide Funktionen verfügen über vertiefte
Zusatzausbildungen der Fahrzeugtechnik und diverser Systeme. Beim
Diagnostiker 1. Level FD im Anforderungsniveau G werden jedoch zu-
sätzlich spezifische und vertiefte Kenntnisse des eigenen Fachbereichs
und die Mitarbeit in Fachgruppen zum Fachgebiet verlangt. Der Be-
schwerdeführer macht lediglich geltend, er verfüge über eine langjährige
Erfahrung im Rollmaterialunterhalt, kenne alle Fahrzeuge Personenver-
kehr und seine Kenntnisse würden über den eigenen Fachbereich hi-
nausgehen. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass
er über die erforderlichen spezifischen und vertieften Kenntnisse verfügt,
um die zusätzlichen Anforderungen an die Funktion im Anforderungsni-
veau G zu erfüllen.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen
und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktion im Anforde-
rungsniveau G nicht ausübt. Dies wird von den direkten Vorgesetzten des
Beschwerdeführers bestätigt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellen-
beschrieb Nr. 1329003 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag
des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt
und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen ist die Zuordnung der
Funktion des Diagnostikers Kompetenzstandort FD zum Anforderungsni-
veau F nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Be-
schwerdeführers zum Anforderungsniveau F korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-
schritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuord-
nung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau F ist nicht in
Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
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Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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