Abtei lung I
A-2822/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
A._______,
vertreten durch Advokat K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-2822/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Fleischhändler. Am 22. April 2004 wurde er mit seinem
Kühlfahrzeug von Frankreich kommend von einer Grenzwachpatrouille
hinter einem für den Warenverkehr geschlossenen Grenzübergang
gestoppt. In seinem Fahrzeug wurden unter anderem (netto) 774,76 kg
Kalbs-Brustspitze und 76,78 kg Kalbsviertel vorgefunden. Da
A._______ keine entsprechenden Zollkontigentsanteile besass, wurde
gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf
bei ihm zu Hause sowie bei diversen Abnehmern und Verkäufern
Beschlagnahmungen vorgenommen wurden. Dabei wurde festgestellt,
dass die quittierte Menge verkauften Kalbsfleisches die bezogene
Menge inländischen Kalbsfleisches in den Jahren 2002-2004 deutlich
überstieg, A._______ Fleisch zu sehr tiefen Preisen verkaufte und er
bereits mit Strafbescheid vom 24. Juni 2002 aufgrund unterlassener
Zollanmeldung bei einer Fleischeinfuhr gebüsst worden war.
B.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 verfügte die Zollkreisdirektion
Basel gegenüber A._______ eine Rückleistungspflicht aufgrund zu
Unrecht nicht entrichteter Abgaben über einen Zollbetrag von
Fr. 484'431.95 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 17'647.20. Die dage-
gen eingereichte Beschwerde wurde von der Oberzolldirektion (OZD)
am 4. April 2007 teilweise gutgeheissen und die Leistungspflicht von
A._______ neu im Umfang von Fr. 464'520.00 Zoll und Fr. 16'908.45
Mehrwertsteuer festgesetzt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) am 20. April 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und bestritt den Import unverzollten Fleisches vor dem
22. April 2004. Er beantragte neben der Zusprechung einer Parteient-
schädigung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Ver-
nehmlassung vom 31. August 2007 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
D.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juli
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A-2822/2007
2009 gutgeheissen und der beantragte unentgeltliche Rechtsbeistand
ernannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Beschwerdeentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene
Entscheid der OZD vom 20. April 2007 ist damit als eine beim
Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügung zu qualifizieren.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der
(alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch die Unangemessenheit
der vorinstanzlichen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und
sorgfältig Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr
zu gelten hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.140).
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Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das
gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren
(vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e VwVG für die Zollveran-
lagung), namentlich für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom
20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis; Entscheid der Zollrekurs-
kommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c).
1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine An-
wendung; es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die all-
gemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung
und betreffend das rechtliche Gehör (vgl. schon BGE 103 Ib 192 E. 3b;
vgl. auch schon PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des
Bundes, Basel 1979, S. 51). Auch im Steuerverfahren kann aber die
Anhörung von Parteien in bestimmten Fällen geboten sein, gehen
doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrens-
garantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1
VwVG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar
2001 E. 3b). Eine solche Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur,
wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich aus den
vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu
ergänzen (Entscheid der Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juli
2004, VPB 69.7 E. , mit weiteren Hinweisen). Falls eine antizi-
pierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise uner-
heblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln
lässt, darf auf die Erhebung von angebotenen Beweismitteln verzichtet
werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar
2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1506/2006 vom
3. Juni 2008 E. 2.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 ff.).
Auf eine Parteibefragung kann namentlich dann verzichtet werden,
wenn sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben wür-
den bzw. davon auszugehen ist, dass an einer mündlichen Befragung
nichts anderes würde behauptet werden, als was sich bereits aus den
bisherigen Eingaben ergibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
710/2007 vom 24. September 2009 E. 2.2 und A-1599/2006 vom
10. März 2008 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffent-
licht in VPB 64.111 E. 5b).
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2.
2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die
Zollzahlungspflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen
in Art. 9 aZG genannten Personen sowie demjenigen, für dessen
Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Diese Per-
sonen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff
unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts
(Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungs-
pflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung
sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 198 E. 6a; vgl. statt
vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; zu Art. 70 ZG, der die
Regelung von Art. 13 aZG mit erweitertem Anwendungsbereich weiter-
führt: MICHAEL BEUSCH, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar
zum Zollgesetz, Bern 2009, N. 1 ad Art. 70).
2.2 In erster Linie betroffen von der Zollmeldepflicht ist der eigentliche
Warenführer, also derjenige, der eine Ware selbst über die Grenze
transportiert. Ferner werden die Abgaben vom Auftraggeber i.S.v.
Art. 9 aZG geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem
Begriff des Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit
zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004
E. 3.3.2). Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen
Sinne mit dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw.
Auftrag nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über
das Obligationenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein
zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person,
welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6).
Insbesondere gilt auch derjenige als Auftraggeber, der einen Dritten
dazu bringt, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen
muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung in die
Schweiz eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren
ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht
werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme
solcher Waren kundgetan hat (Urteile des Bundesgerichts
2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2 und 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2).
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2.3 Selbst wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der
Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des Betreffenden,
die Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch diesen mitveranlasst
(Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2004 vom 15. November 2004
E. 3.1.2 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2.2). Der Arbeitgeber
(Dienstherr) ist dabei namentlich auch verantwortlich für die Hand-
lungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in
Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vor-
nehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt
angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die
genannten Personen zu bewirken (Art. 9 Abs. 2 aZG).
2.4 Ebenfalls zollzahlungspflichtig (wenn auch nicht zollmeldepflichtig)
ist derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wurde. Der
Begriff "für dessen Rechnung" zielt dabei laut konstanter Recht-
sprechung auf jene Fälle ab, in denen die Waren für den Käufer
importiert wurden, ohne dass dieser den Transporteur beauftragt hätte,
wo also nur der ausländische Lieferer den Transporteur beauftragte
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008
E. 2.1.2; Entscheid der ZRK 2000-001 vom 29. September 2000 E. 3a,
3. Abschnitt mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes (dazu gehören auch das aZG und das Mehrwertsteuergesetz
vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) zu Unrecht nicht
erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person
nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung
verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete
oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese haften
selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten
(BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die
Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese Gruppe bewirkt
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Art. 12 Abs. 2 VStrR damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12
Abs. 3 VstrR zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung
der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie
die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Per-
sonen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen
Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht
erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungs-
pflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 2.1.1, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1).
3.3 Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn sie
durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen
wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2b mit
Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1768/2006 vom 21. Oktober 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auch
zum Folgenden). Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der
Leistungspflichtige nach Art. 12 VStrR gelangen muss, liegt im
Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden
ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der
Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen.
Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet
ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Ein solcher Vorteil
liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem Preis
erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt übliche.
Sofern ein unrechtmässiger Vorteil erzielt wird, kann auch eine Person
der Haftung unterliegen, welche nicht Ersterwerber, sondern späterer
Inhaber bzw. Zwischenhändler (sogenannt indirekt Begünstiger) der
eingeführten Ware ist und welche nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 13
Abs. 1 aZG nicht zollzahlungspflichtig wäre (Entscheid der ZRK vom
8. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.73 E. 6c/aa). Eine Haftungs-
erleichterung in dem Sinne, dass lediglich der effektive Vorteil
abgeschöpft wird, erkennt die Rechtsprechung lediglich für einen
gutgläubigen indirekten Bevorteilten. Unpräjudiziell könnte als Beispiel
ein Endverbraucher, der trotz diverser inländischer Handelsstufen
noch einen minimen Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei
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Verdachtsmomente hinsichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag,
genannt werden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist
eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder
gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib
218 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der
Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven
Sinne liegt (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4,
A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Eine solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenz-
übertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unter-
lässt" (Art. 74 Ziff. 3 aZG).
4.
Für die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gilt
grundsätzlich die Zollgesetzgebung (Art. 72 MWSTG). Es genügt
grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze.
Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine
Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt.
Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen im Sinne von Art. 13
aZG (Art. 75 Abs. 1 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Zum Sachverhalt kann Folgendes festgestellt werden: Der
Beschwerdeführer belieferte in den Jahren 2002-2004 mindestens
neun Kunden mit Fleisch. Er behauptet, dieses von vier inländischen
Verkäufern gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer hat langjährige
Erfahrungen in der Lebensmittelbranche und verfügt über eine Metz-
gerei sowie mehrere Fahrzeuge, darunter ein Kühlfahrzeug. In den
Einvernahmen bestätigte er Grundkenntnisse über die Zollvorschriften.
Zwischen den summierten Kalbsfleischkäufen und -verkäufen ergibt
sich ein eklatanter Unterschied. Hinsichtlich der aus dieser Differenz
durch die Vorinstanzen erwogener Konsequenzen rügt der Beschwer-
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deführer die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes.
5.2 Die Zollkreisdirektion errechnete aus den diversen beim Be-
schwerdeführer, seinen Verkäufern und Abnehmern beschlagnahmten
Belegen aus den Jahren 2002-2004, dass er netto 20'000 kg Kalbs-
fleisch mehr verkaufte, als er im Inland gekauft hatte. Dabei wurden
mögliche Doppelzahlungen ausgeschlossen, die Jahresdifferenz-
mengen abgerundet und lediglich das Kalbsfleisch berücksichtigt. Die
OZD errechnete gar eine Differenzmenge von 26'846 kg und bestätigte
damit den Vorentscheid.
5.3 Unbestritten – jedoch für die Leistungspflicht aufgrund der
anschliessenden Vernichtung durch den Grenztierarzt unbeachtlich
(Art. 101 aZG) – ist der Umfang der Einfuhr vom 22. April 2004, da
diese vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2007
(Beweissatz 3) anerkannt wurde. Dagegen wird der OZD vorgeworfen,
sie habe Vermutungen angestellt und ihre Hochrechnungen seien ein
willkürliches Vorgehen, da das Fehlen von Belegen in der Buchhaltung
kein Beweis für Käufe im Ausland sei. Im Gegenteil seien Käufe in der
Schweiz belegt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Belege
verloren gegangen seien oder die Buchhaltung nicht richtig geführt
worden sei. Und selbst wenn man dem Beschwerdeführer Gründe im
Zusammenhang mit der Einkommenssteuer für das Fehlen von
Belegen vorwerfen könne, würde sich daraus noch kein Beweis für
zollrechtliche Verstösse ergeben.
5.4 Korrekt ist, dass gewisse Käufe in der Schweiz belegt sind. Jedoch
gilt dies nur für circa die Hälfte der Menge, für welche Verkaufsbelege
vorhanden sind, was bei einem professionellen Fleischhändler
zumindest erstaunt. Denn aufgrund der geltenden steuerrechtlichen
Aufzeichnungspflichten (Art. 58 MWSTG; Art. 125 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]) besteht eine Buchführungspflicht für mehrwert-
steuerpflichtige Selbständigerwerbende. Die Vorinstanzen stellten also
weder Vermutungen noch Hochrechnungen an, sondern übernahmen
lediglich die (zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigierten) Daten
aus den beschlagnahmten Buchhaltungen. Insofern ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass keine Schätzungen erfolgten, sondern auf die
Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wurde, die direkt bei den
Geschäftspartnern bzw. durch deren Buchhaltungsunterlagen verifi-
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ziert wurden. Es ist somit kaum denkbar, dass selektiv dieselben
Belege von den angegebenen Geschäftspartnern und beim Beschwer-
deführer verloren gegangen sind. Es wird kein weiterer inländischer
Verkäufer behauptet, obgleich die Anzahl (von total vier) inländischen
Verkäufern sehr übersichtlich ist und ein "vergessener" im Verlaufe des
Verfahrens den Behörden problemlos hätte mitgeteilt werde können.
Deshalb muss insbesondere bei dieser Differenzmenge davon ausge-
gangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausländische Quellen zu
Verfügung standen. Es ist im Übrigen unglaubhaft, dass gerade dem
seit Jahren in der Branche tätigen Beschwerdeführer, in dessen
Unterlagen sich auch ein Spesenbuch aus dem Jahre 1978 findet, die
zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung aktuellen Belege zufällig zum
grössten Teil abhanden gekommen seien. Wenn schon, würde man
des Weiteren im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angetönte
Einkommenssteuer (oder auch hinsichtlich einer Mehrwertsteuer-
belastung) eher erwarten, dass statt mit den Einkaufs- mit den Ver-
kaufsbelegen nachlässig umgegangen würde.
5.5 Der Beschwerdeführer rügt weitere von der Vorinstanz angeführte
Indizien als nicht aussagekräftig. Er bietet zum einen Urkunden an,
welche belegen würden, wieso gewisse Geldwechsel getätigt worden
seien. Es handelt sich um Rechnungsbelege aus dem Jahr 2002 über
Materialeinkäufe, die gemäss Unterschriften bar in Euro bezahlt
wurden. Zum anderen reicht er eine Rechnung eines Konkurrenten
aus dem Jahr 2006 ein. Diese Urkunde über den Kauf vakuumierter
Kalbsbrust zum Kilopreis von Fr. 9.70 zeige auf, dass man bei diesem
Ankaufspreis bei einem unbestrittenen Verkaufspreis zwischen
Fr. 11.50 und Fr. 13.50 am Markt teilhaben könne.
5.6 Zu Recht weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin,
dass diese Urkunden unbehelflich sind. Hinsichtlich der Geldwechsel
haben die Vorinstanzen geschredderte Aufzeichnungen vom 14. und
21. April 2004, also zwei Jahre nach den Materialeinkäufen, gefunden
und rekonstruiert, die belegen, dass der Beschwerdeführer im entspre-
chenden Zeitraum noch weitere Geldwechsel vorgenommen hat. Dies
kann insbesondere angesichts der Höhe im Vergleich mit den finan-
ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers als Indiz für Zoll-
widrigkeiten erkannt werden. Immerhin behauptet er, sein monatliches
Einkommen bestehend aus einer AHV-Rente sei rund achtmal
geringer als der Betrag des gewechselten Geldes.
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5.7 Dass im Übrigen ein Konkurrent zwei Jahre nach den vorliegend
einzig interessierenden Vorfällen einen tiefen Kilopreis für das selbe
Angebot verlangt, ist unbeachtlich. Denn die diesbezüglichen Produk-
tionsbedingungen sind unklar und somit nicht vergleichbar. Zwar ver-
kennt das Bundesverwaltungsgericht durchaus nicht, dass Kalbsfleisch
in seltenen Ausnahmefällen auch zu einem sehr tiefen, nicht kosten-
deckenden Preis gehandelt werden kann. Augenfällig ist jedoch die
Tatsache, dass auf sämtlichen den Beschwerdeführer betreffenden
Belegen über den Kauf dieser Kalbsprodukte ein Preis in der Höhe
des unstrittigen Verkaufspreises des unbearbeiteten Ausgangsproduk-
tes angeben wurde. Da sich der Beschwerdeführer angesichts seiner
finanziellen Verhältnissen keine verlustreichen Tätigkeiten leisten
kann, muss davon ausgegangen werden, dass die Differenzmenge zu
äusserst günstigen Bedingungen gekauft werden konnte. Auch dies
deutet auf einen Kauf im Ausland hin, da regelmässige Käufe dieser
Grössenordnung zu solchen Preise in der Schweiz ausgeschlossen
sind. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass ein Abnehmer betonte,
beim Beschwerdeführer bestellt zu haben, weil dieser "zu jedem
Zeitpunkt in der Lage" gewesen sei, "ausreichend Kalbsbrust zu
liefern", und zwar zu diesem attraktiven Preis.
5.8 Des Weiteren muss in Erwägung gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer bereits zweimal "in flagranti" (24. Juni 2002 und
22. April 2004) mit unverzollter Ware ertappt wurde und die darauf hin
in seinen Lokalitäten beschlagnahmten Fleischprodukte ähnliche
Merkmale aufwiesen, wie die bereits an der Grenze konfiszierten.
Auffallend ist auch, dass mehrere Abnehmer behaupten, sie hätten
den Beschwerdeführer explizit darauf angesprochen, ob es sich
jeweils wirklich um Schweizer Fleisch handle. Im Übrigen hatte der
Beschwerdeführer unzweifelhaft die Möglichkeiten bzw. die Infrastruk-
tur, grosse Mengen Fleisch einzuführen. Zusammenfassend ist die
Beweislast derart erdrückend, dass gar die Aussage des Beschwerde-
führers, er beziehe Fleisch in Frankreich, die später widerrufen bzw.
nicht unterzeichnet wurde, nicht weiter geprüft werden muss. Somit
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Fleisch
aus dem Ausland bezog, dies im Umfang der Differenz der in der
Schweiz ge- und verkauften Menge. Die durch die OZD korrigierte
Subtraktion der Zollkreisdirektion ist somit nicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers zu beanstanden. Eine Korrektur zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ist gemäss Art. 126 aZG in Folge Verjährung der
Zollkreisdirektion verunmöglicht (zum umgekehrten Falle: Urteil des
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Bundesgerichts vom 28. Januar 1999 in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 68 S. 518 E. 2). Entsprechend bestehen für Hoch-
rechnungen, Vermutungen oder eine Ermessenstaxation kein Raum.
Unter diesen Umständen kann von Vornherein auch auf die Parteibe-
fragung des Beschwerdeführers verzichtet werden, ohne dass auf ihre
(ausnahmsweise) Zulässigkeit näher eingegangen zu werden bräuch-
te.
5.9 Als Warenführer oder Auftraggeber untersteht der Beschwerde-
führer der Zollmelde- und Zollzahlungspflicht. Selbst wenn der
Beschwerdeführer teilweise als Auftragsgeber gewirkt haben und die
Aufträge erst nach Einfuhr erteilt haben sollte, muss ihm angesichts
der vorliegenden Fleischmenge eine generelle Bereitschaft attestiert
werden, die Ware abzunehmen bzw. andere für seine Rechnung im-
portieren zu lassen, womit deren Einfuhr durch ihn als mitveranlasst zu
gelten hat (vgl. E. 2.2-4).
5.10 In diesem Sinne besteht eine gesetzliche Vermutung für die
Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR, weil der Beschwer-
deführer dem Kreis der Zollzahlungspflichtigen (Art. 13 aZG) zuzu-
rechnen ist. Die Nachleistungspflicht müsste im Übrigen auch bejaht
werden, wenn der Beschwerdeführer lediglich als Zwischenhändler
gehandelt hätte. Sein wirtschaftlicher Vorteil ist offenkundig, weil das
Geschäft ohne unverzolltes Fleisch als höchst defizitär eingestuft
werden müsste. Dazu hat das Bundesgericht (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.4) unterstrichen, dass
insbesondere bei einem "ins Gewicht fallenden" Umfang (in casu
2'844 kg in fünf Jahren) eine berufliche Sorgfaltspflicht zu berück-
sichtigen ist. Insofern müsste im vorliegenden Falle gar auf Bösgläu-
bigkeit geschlossen werden, wenn man dabei von der Hypothese
ausginge, der Beschwerdeführer habe die Waren bei einem schwei-
zerischen Zwischenhändler gekauft und an deren Verzollung nicht
gezweifelt. Dafür spricht des Weiteren auch, dass er einen entspre-
chenden Importeur den Behörden beharrlich verschweigt. Somit ist die
Nachleistungspflicht zu bejahen. Die Beschwerde ist mithin abzu-
weisen.
6.
6.1 Was die bei diesem Ergebnis noch zu behandelnde Rüge der
unzutreffenden vorinstanzlichen Kostenverlegung betrifft, so ist Fol-
gendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe
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im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass die Zollkreisdirektion
irrtümlich gewisse Belege und damit grössere Mengen Fleisch nicht
berücksichtigt habe. Deshalb habe er teilweise obsiegt, was sich auch
im Kostenentscheid niederzuschlagen habe.
6.2 Diese Betrachtung ist unzutreffend. Tatsächlich wurden die
Mengenangaben der Zollkreisdirektion nicht korrekt wiedergegeben,
da drei Belege nicht der Buchhaltung zugeführt worden waren. Jedoch
ergeben diese Belege, dass die Differenz des verkauften zum im
Inland eingekauften Fleisch sogar um 5'998 kg grösser ist, als die
Zollkreisdirektion angenommen hatte. Insofern hätte man den Umfang
der Leistungspflicht gar erhöhen müssen.
6.3 Die Beschwerde wurde von der OZD insofern gutgeheissen, als
dass die Leistungspflicht um den Betrag reduziert wurde, der auf das
am 22. April 2004 vom Grenztierarzt vernichtete Fleisch entfallen war
(Art. 101 aZG). Die in Folge vorgenommene Reduktion beträgt
Fr. 20'650.70 oder weniger als 5% der gesamten Leistungspflicht, also
des Streitwertes. Angesichts dessen kann von einem (auch nur teil-
weisen) Obsiegen des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz erfolgte
somit zu Recht und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
abzuweisen.
7.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die
entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde
zu übernehmen, und dem Rechtsbeistand ist gemäss Art. 9 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. MWST und Auslagen)
auszurichten. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichen-
den Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Advokat K._______
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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